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BGH · III ZR 137/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 137/11

März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1 Die Beschwerde hat einen Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs.2 Satz 1 ZPO) nicht darzutun vermocht. Dezember 2010 - III ZR 10/10, BeckRS 2011, 00113 Rn. 6 ff und vom 28. Oktober 2010 - III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213 Rn. 6 ff), die fortzuentwickeln der vorliegende Fall keine Veranlassung gibt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
SchlickProspektDüsseldorfZPOBeschwerdeKlägerausgewiesenZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 137/11
vom 22. März 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2011 -1-15 U 112/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 64.422,78 €
Gründe:
1	Die Beschwerde hat einen Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2
 Satz 1 ZPO) nicht darzutun vermocht. Die ihren Ausführungen zu Grunde liegende Prämisse, die in den Prospekten nicht ausgewiesenen Provisionsanteile seien zulasten der für die Wertschöpfung vorgesehenen Investitionsmittel ("Hartkosten") gegangen, ist mit den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Danach sind die in den Prospekten ausgewiesenen Werte der Anlagen durch die Provisionszahlungen nicht beeinträchtigt worden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Provisionen hätten die Investitionen in die Fondsimmobilien geschmälert. Die Beschwerde hat in-
 
soweit Verfahrensrügen nicht erhoben und insbesondere keinen übergangenen Sachvortrag des Klägers aufgezeigt. Das Berufungsurteil steht damit im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 36 ff; Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 10/10, BeckRS 2011, 00113 Rn. 6 ff und vom 28. Oktober 2010 - III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213 Rn. 6 ff), die fortzuentwickeln der vorliegende Fall keine Veranlassung gibt.
2	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Hucke
Seiters
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 -50 486/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2011 -1-15 U 112/09 -