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BGH · III ZR 136/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 136/89

in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Dr. Helmuth SÄ^straße 18-20, B( Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 17. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Insbesondere läßt die tatrichterliche Würdigung des Beweisergebnisses keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11KaufmannwurmenHerbertKrohnZPOWürdigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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III ZR 136/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Notars Dr. Helmuth SÄ^straße 18-20, B(
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
gegen
1.	KG in Firma S^plHP & Co. ,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, Kaufmann Herbert	GStraße 13,
2.	Kaufmann Herbert Ri CA Straße 13,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
II. Instanz:	Rechtsanwalt	Dr.
-R^|®-Straße A,
WII
2
-3
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 17. Januar 1991
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. April 1989 - 3 U 1/89 - wird nicht angenommen .
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) .
Streitwert: 51.825,05 DM
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Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat - soweit darüber in der Revisionsinstanz noch zu befinden ist - das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages zwischen dem Kläger und den Beklagten ohne Rechtsirrtum verneint. Insbesondere läßt die tatrichterliche Würdigung des Beweisergebnisses keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Der Revision ist es verwehrt, ihre eigene Würdigung des Sachund Streitstands an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn
 Werp
Rinne
 Wurm
Deppert