in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Dr. Helmuth SÄ^straße 18-20, B( Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 17. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Insbesondere läßt die tatrichterliche Würdigung des Beweisergebnisses keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF 2 III ZR 136/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Dr. Helmuth SÄ^straße 18-20, B( Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen 1. KG in Firma S^plHP & Co. , vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, Kaufmann Herbert GStraße 13, 2. Kaufmann Herbert Ri CA Straße 13, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. -R^|®-Straße A, WII 2 -3 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 17. Januar 1991 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. April 1989 - 3 U 1/89 - wird nicht angenommen . Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Streitwert: 51.825,05 DM 3 2 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat - soweit darüber in der Revisionsinstanz noch zu befinden ist - das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages zwischen dem Kläger und den Beklagten ohne Rechtsirrtum verneint. Insbesondere läßt die tatrichterliche Würdigung des Beweisergebnisses keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Der Revision ist es verwehrt, ihre eigene Würdigung des Sachund Streitstands an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Krohn Werp Rinne Wurm Deppert