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BGH · III ZR 136/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 136/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die beklagte Stadt ohne Rechtsirrtum verneint . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war sowohl in der Ed^gasse als auch in der von ihr zu den Parkplätzen führenden sBBJstraße ein etwa 2,40 m breiter Streifen von Schnee geräumt und mit Splitt bestreut worden. Aus der städtischen Verordnung über die Reinhaltung und Sicherungspflege öffentlicher Straßen ergibt sich zugunsten des Klägers nichts anderes. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die beklagte Stadt auch als Eigentümerin des Eckgrundstücks (Anliegerin) an der Abzweigung der S^(H)straße von der E^HPgasse ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen einen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen läßt, ist eine Annahme der Revision nicht veranlaßt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
StraßeBerufungsgerichtStadtNJWZPOKlägerParkplatzAnnahmeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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III ZR 136/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Manfred F__
FflHHfetraße 2, H
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Frhr. v.
gegen
 Stadt A(
vertreten durch den Bürgermeister Straße 1,
/
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. April 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Februar 1988 - 5 U 132/87 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 61.375,32 DM
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3
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die beklagte Stadt ohne Rechtsirrtum verneint .
Ob insoweit innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs höhere oder geringere Anforderungen zu stellen sind als in einer Fußgängerzone, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war sowohl in der Ed^gasse als auch in der von ihr zu den Parkplätzen führenden sBBJstraße ein etwa 2,40 m breiter Streifen von Schnee geräumt und mit Splitt bestreut worden. In den folgenden zwei Wochen bis zu dem Unfalltag hatte es nicht mehr geschneit. Tagsüber herrschten Plustemperaturen. Die Straßen waren allgemein schnee- und eisfrei. Allenfalls an den Rändern lag noch zusammengeschobener Restschnee. Wenn das Berufungsgericht unter diesen tatsächlichen Umständen angenommen hat, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die E^l^^gasse und die S®H^straße auf vereinzelte kleinere glatte Stellen, hervorgerufen durch Gefrieren abrinnenden Tauwassers, abzusuchen und sie zu bestreuen, so ist das entgegen der Annahme der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Einem der Jahreszeit entsprechend vorsichtigen Fußgänger war es möglich, die BflHfc£asse un<^ die S(Hlstra-^e zu den Parkplätzen gefahrlos zu benutzen.
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Aus der städtischen Verordnung über die Reinhaltung und Sicherungspflege öffentlicher Straßen ergibt sich zugunsten des Klägers nichts anderes. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die beklagte Stadt auch als Eigentümerin des Eckgrundstücks (Anliegerin) an der Abzweigung der S^(H)straße von der E^HPgasse ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, die vereiste Stelle, auf der der Kläger zu Fall kam, sei keine Gehbahn im Sinne der städtischen Verordnung, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 24. November 1966 - III ZR 183/65 = VersR 1967, 226 = NJW 1967, 246 = LM Bayer. LandesstrafVOG Nr. 1).
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen einen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen läßt, ist eine Annahme der Revision nicht veranlaßt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn
 Kroner
Engelhardt
 Werp
Rinne