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BGH · III ZR 136/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 136/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 26. Die Revisionsbegründung rügt, das Berufungsgericht habe dem unstreitigen Sachverhalt entnehmen müssen, daß der Beklagte mit seinem Schuldanerkenntnis nur den Zweck (im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) verfolgte, die Klägerin zur Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses mit seinen Eltern zu bewegen, und daß die Klägerin diese Zweckbestimmung erkannte und stillschweigend billigte. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist nicht zwingend, aber rechtlich möglich. Oktober 1984 mag Ansatzpunkte für die Auffassung der Revision bieten; sie reichen aber nicht aus, um die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Als die Eltern und die Großmutter des Beklagten das Schuldanerkenntnis unterschrieben, wollte die Klägerin das Handelsvertreterverhältnis noch fortsetzen. Daß die Klägerin trotzdem noch seine Unterschrift forderte, mußte nicht notwendig dahin verstanden werden, daß sie die Kündigung rückgängig machen wollte; denkbar sind auch die vom Berufungsgericht angeführten anderen Gründe. Wenn der Beklagte mit seiner Verpflichtung nur die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses erreichen wollte, durfte er das Schuldanerkenntnis nicht kommentarlos an die Klägerin zurücksenden, wie es nach deren Behauptung geschehen ist.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 812 BGB
11HandelsvertreterverhältnissesKlägerinSchuldanerkenntnisAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 136/86
in dem Rechtsstreit
 des Polizeivollzugsbeamten Mario Auf dem	0,
t
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma	GmbH	&	Co.
Gold- und Silberwarenfabrikations-KG,	______
persönlich haftende Gesellschafterin Firma BflHB-Rj GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Peter J.	MfljlHHHBstraße	M, Ifl,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr .1
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 26. März 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
1.	Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 1986 - 11 U 141/85 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
2.	Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Streitwert: 81.083,— DM.
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Gründe:
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Die Revisionsbegründung rügt, das Berufungsgericht habe dem unstreitigen Sachverhalt entnehmen müssen, daß der Beklagte mit seinem Schuldanerkenntnis nur den Zweck (im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) verfolgte, die Klägerin zur Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses mit seinen Eltern zu bewegen, und daß die Klägerin diese Zweckbestimmung erkannte und stillschweigend billigte.
a)	Soweit der Beklagte sich dabei auf die maschinenschriftlich eingefügte Klausel über den Einbehalt von Provisionen stützt, handelt es sich um die Auslegung einer Individualvereinbarung, die mit der Revision nur beschränkt überprüft werden kann. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist nicht zwingend, aber rechtlich möglich.
b)	Auch die "Vorgeschichte" des Schuldanerkenntnisses vom 14. Oktober 1984 mag Ansatzpunkte für die Auffassung der Revision bieten; sie reichen aber nicht aus, um die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.
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Als die Eltern und die Großmutter des Beklagten das Schuldanerkenntnis unterschrieben, wollte die Klägerin das Handelsvertreterverhältnis noch fortsetzen. Als der Beklagte die Mithaftung übernahm, war die Kündigung aber bereits ausgesprochen. Daß die Klägerin trotzdem noch seine Unterschrift forderte, mußte nicht notwendig dahin verstanden werden, daß sie die Kündigung rückgängig machen wollte; denkbar sind auch die vom Berufungsgericht angeführten anderen Gründe. Wenn der Beklagte mit seiner Verpflichtung nur die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses erreichen wollte, durfte er das Schuldanerkenntnis nicht kommentarlos an die Klägerin zurücksenden, wie es nach deren Behauptung geschehen ist. Der Beklagte hat für seine eigene Darstellung, es sei bereits vorher über die Wiederherstellung des Handelsvertreterverhältnisses gesprochen worden, der Geschäftsführer der Klägerin habe eine
 entsprechende Zusage gemacht, im jetzigen Urkundsverfahren keinen zulässigen Beweis angetreten. Er muß sich insoweit auf das Nachverfahren verweisen lassen.
Krohn
 Halstenberg
Kroner
 Rinne
Boujong