* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · in zr 156/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 156/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kroner und Boujong am 19. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Die von der Revision aufgeworfene Freg© zu § 9 FStrG wird hier nicht entscheidungserheblich.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 9 FStrG
NüßgensBESCHLUSSKrohnZPOBoujongKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 156/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland,
 Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landschafts-v^jte^Rheinland, dieser vertreten durch seinen Direktor,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,4flH^-.
gegen
 Frau Gisela
 iweg
S£
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kroner und Boujong am 19. September 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in de*' Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschließ vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juni 1978 - 7 U 169/77 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 104.223,— DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Die Bewertung des Restwertes der Behelfsbauten und des zu ihnen gehörenden Grund und Bodens kann hier nur einzelfallbezogen vorgenommen Wörden. Eine Fortführung der Grundsätze zur Vorteilsauegleichung, die im Senatsurteil vom 13. Mai 1974 (III ZR 7/72 *s BGHZ 62, 305) entwickelt worden sind, ist natfk dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht geboten. Die von der Revision aufgeworfene Freg© zu § 9 FStrG wird hier nicht entscheidungserheblich.
Durchgreifende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das Berufungsurteil erweist sich auch als im Ergebnis zutreffend. Die Revision verspricht daher letztlich keine Aussicht auf Erfolg.
Nüßgens	Krohn	Lohmaim
 Kröner
Boujong