Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kroner und Boujong am 19. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Die von der Revision aufgeworfene Freg© zu § 9 FStrG wird hier nicht entscheidungserheblich.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 156/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landschafts-v^jte^Rheinland, dieser vertreten durch seinen Direktor, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,4flH^-. gegen Frau Gisela iweg S£ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kroner und Boujong am 19. September 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in de*' Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschließ vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juni 1978 - 7 U 169/77 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 104.223,— DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Die Bewertung des Restwertes der Behelfsbauten und des zu ihnen gehörenden Grund und Bodens kann hier nur einzelfallbezogen vorgenommen Wörden. Eine Fortführung der Grundsätze zur Vorteilsauegleichung, die im Senatsurteil vom 13. Mai 1974 (III ZR 7/72 *s BGHZ 62, 305) entwickelt worden sind, ist natfk dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht geboten. Die von der Revision aufgeworfene Freg© zu § 9 FStrG wird hier nicht entscheidungserheblich. Durchgreifende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das Berufungsurteil erweist sich auch als im Ergebnis zutreffend. Die Revision verspricht daher letztlich keine Aussicht auf Erfolg. Nüßgens Krohn Lohmaim Kröner Boujong