* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 136/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 136/68

GG Art. 14 A; PrBergG §§ 148 ff Die Bntschädigungsregelung in §§ 148 ff PrBergG verstößt insoweit gegen Art. 14 GG, als nicht für eine Schadlos-haltung des berggesohädigten Grundeigentümers auch für den Pall Vorsorge getroffen worden ist, daß der nach § 148 PrBergG ersatzpflichtige Bergwerkshesiizer zahlungsunfähig wird oder der Berggeschädigte aus anderen Gründen seine Ersatzforderung gegen den Bergwerksbesitzer nicht realisieren kann. Soweit unter der Geltung des Grundgesetzes getroffene bergbauliche Maßnahmen Schäden am Überflächeneigentuin verursacht haben, für die der Eigentümer von den nach § 148 PrBergG Ersatz nicht erlangen kann, ist der Staat nach Art. 14 GG zur Entschädigung verpflichtet<> Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Arndt, Br, Hußla und Keßler für Recht erkannt: An diesem Haus zeigten sich in den Jahren I960 und 1961 Schäden, die nach der Behauptung des Klägers auf bergbau- Die Gewerkschaft Saturn, der im Jahre 1839 das Abbaurecht an einem Steinkohlenlängenfeld eingeräumt worden war, hat im Bereich des Grundstücks des Klägers bis zu dem 1« Juli 1954 Bergbau betrieben. Der Kläger nimmt deshalb das beklagte Land auf Ersatz des ihm angeblich in Höhe von mindestens 8„000 DM entstandenen Schadens aus dem Gesichtspunkt der Entschädigung für enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriff in Anspruch* Er hat seinen Anspruch vorsorglich auch auf Amtspflichtverletzung auf seiten der Bediensteten der Bergbehörden gestützt und dazu vorgetragen: Die Bergbehörden seien verpflichtet gewesen, bei der Verleihung des Bergwerkseigentums und bei der Genehmigung des Betriebsplanes die Vermögensverhaltnisse der .Unternehmen zu prüfen, um sicherzustellen, daß die möglicherweise durch Bergschäden betroffenen Grundeigentümer keinen Schaden erleiden. a) Durch § 1 PrBergG sei nicht in enteignender Weise in das Grundeigentum des Klägers und seiner Rechtsvorgänger eingegriffen worden, da diese Bestimmung eine allgemeine gesetzliche Bigenturosbeschränkung bedeute, durch die alle Grundeigentümer gleichmäßig getroffen würden, ohne daß der Wesensgehalt des Grundeigentums angetastet werde» h) Auch die Verleihung des Bergwerkseigentums stelle nicht einen enteignenden Bingriff in die Rechte des Grundeigentümers dar» Denn durch den Verwaltungsakt, den die Verleihung darstelle und der das Bergwerksoi-gentum begründe, werde das Grundeigentum weder in seiner sachlichen Substanz noch in seinen Hutsungs- und Verwertungsmoglichkeiten in irgendeiner Weise unmittelbar beeinträchtigt» Brst wenn der Bergwerkseigentümer von seinen Rechten Gebrauch mache und wenn er mit dem Bergwerksbetrieb beginne, könne es unter Umständen zu Schäden am Grundeigentum und damit zu Beeinträchtigungen der Rechte des Grundeigentümers kommen» Ss reiche indes für die Annahme eines Bingriffs im enteignungs- Der Grundeigentümer müsse zwar durch den Bergwerksbetrieb verursachte bergbauliche Einwirkungen auf sein Grundstück dulden und müsse sogar Schäden an seinem Grundstück hinnehmen» Insbesondere sei er nicht berechtigt? 1004 BGB zur Wehr zu setzen» Aber gerade als Ersatz für den Verlust dieser Ansprüche werde ihm vom Gesetz ein Schadensersatzanspruch gegen den Bergwerksbesitzer zugcbilligt* Biese auf den Vorschriften der §§ 54 und 146 PrBergG beruhende Regelung der rechtlichen Beziehungen zwischen Bergwerkseigentümer und Grundeigentümer sei genereller Art und als abschließende Regelung anzusehen» Durch die Verleihung des Bergwerks-eigentums finde eine weitere Ausgestaltung dieser "Regelung nicht statt* Auch aus diesem Grunde sei die Verleihung des Bergwerkseigentums kein Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinn» cl) Perner sei auch in der Genehmigung des Betriebsplanes gemäß § 67 PrBergG nicht ein enteignender Eingriff zu sehen» Die Bergbehörde gebe mit der Genehmigung des Betriebsplanes lediglich den Weg zur Ausübung der Privatrechte durch den Bergwerksbesitzer frei, ohne daß dessen Rechte durch' die Genehmigung erweitert-würden* g) Ebenfalls stehe dem Klager ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff nicht zu» Denn die Gültigkeit und Wirksamkeit der in den §§ 54? 148 PrBergG getroffenen Regelung könne unter dem Gesichtspunkt der Bigentumsgarantie, nach der auch der Gesetzgeber das durch Art0 14 GG geschützte Eigentum in seinem' Wesensgehalt nicht antasten dürfe, nicht in Präge gestellt v/erden» EbensoY/enig stünde die .getroffene gesetzliche Regelung mit anderen Grundsätzen unseres Verfassungsrechts in Widerspruch, wenn diese Regelung auch unvollkommen sei und der Grundeigentümer, wie hier, eine Entschädigung für die Beeinträchtigung seines Grundeigentums ausnahmsweise nicht erlangen könne» Bislang sei stets die Auffassung vertreten worden, daß die Bergbehörde nicht gehalten sei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berbautreibenden unter dem Gesicht3punkt zu überprüfen, ob er zur Regulierung möglicher Bergschäden in der läge sei, und gegebenenfalls die Stellung einer Sicherheit zu verlangen. Zwecke geleistete Sicherheit ohne Rücksicht auf die Regulierung von Bergschäden freigegeben hättenv Endlich sei es der Bergbehörde auch nicht als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten, daß sie bei der Genehmigung des Betriebsplans zu dem Abbau des.Plozes Gei®* 1) .Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Haftung, des beklagten Landes aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzurg-verneint bat, sind von der Revision Bedenken nicht geltend'gemacht, auch seitens des'Revisionsgerichts nicht zu erheben* - zu demindest insoweit, wie ihre Gewinnung bergbanllobe Maßnahmen erfordert und sie nicht ohne weiteres an der Erdoberfläche gewonnen werden können - nicht mitumfaßte, mithin der Grundeigentümer nicht auch ohne weiteres Eigentümer der unter der ihm gehörenden Erdoberfläche ruhenden Mineralien war (vgl, dazu u.a.-dle Nachweise bei Golchcr, Bergwerkseigentum und Grundeigentum, 1969 unter V S« 37 ff)» Ben Rechtsgrund dafür, daß die in diesem Zusammenhang interessierenden Mineralien seit alters her dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen sind, bot in den hier in Betracht kommenden Gebietsbereichen das Bergregal. Ferner entsprach der deutschen Rechtsauffassung seit langem der Grundsatz der Bergbaufreiheit, der zunächst lediglich bedeutete, daß die Befugnis zu dem Bergbau allein von der Brmächtigung oder Erlaubnis des Re- : galinhabers abhing, jedoch von dem .Willen des Grundeigentümers völlig unabhängig v/ar (Isay aaO S» 64; Krautschneider aaO So 167; Kremer aaO S* 5/6)« Diese Berg-baufrciheit wurde im laufe der Zeit immer mehr in der Richtung auf einen Anspruch des "Finders" auf Verleihung des Rechts zu dem Abbau ausgeweitet; so; insbesondere .. 168), An dem Grundsatz der rechtlichen Trennung von Eigentum an dem Grund und Boden und den unter seiner Oberfläche ruhenden Mineralien hielt dos Preußische Allgemeine Berggesetz (§1) fest und es verwirklichte auch in eindeutigerer Form als das Allgemeine landrecht den Grundsatz der Bergbaufreiheit, indem es Jedermann das Schürfen gestattete (§ 3) und für den Muter einen Rechtsanspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums. normierte Vorbehalt führt zwar nicht zu dem Bergregal zurück und begründet auch nicht, wie der sogenannte echte Staatsvorbehalt, unmittelbar kraft Gesetzes das Bergbaurecbt für den Staat, bedeutet also nicht einen unmittelbaren Zugriff des Staates a.uf die Stein- Es wird mithin an der Struktur des Bergwerkselgentums nichts geändert und das durch Verleihung erworbene staatliche Bergwerkseigentum 1st wie anderes Berg- werkseigentum ein privates Recht in der Hand .des Staates0 Jedoch schließt der Staatsvorbehalt andere von dem Zugriff auf die Steinkohle aus und begründet praktisch ein Schürf- und JM^ungs vor recht Staat» Diesem steht es frei, ob er - für bestimmte : eigentums, auf Erteilung der Erlaubnis zur Aufsuchung und Gewinnung der unter den Staatsvorbebalt fällenden Mineralien; vielmehr steht die Erteilung dieser Erlaubnis im Ermessen des Staates ,( Miesbach An. 1 zu. Im Verhältnis des Bergbaues zu dem Grundeigentum ist es hei der Grundkonzeption geblieben, die das Allgemeine Berggesetz sich von Anfang an zu eigen gemacht batte und die im wesentlichen auch mit der., bereits vorher - im Preußischen Allgemeinen landreeht -vorgesehenen Regelung übereinstimmte0 Dieses Verhältnis ist dadurch gekennzeichnet, daß die Gewinnung der Bodenschätze für wichtiger als die Ausnutzung der entsprechenden. Erdoberfläche, angesehen und dementsprechend, den Interessen des Bergbaues der: eindeutige Vorrang vor.denen des Grundeigentums eingeräumt worden ist und das Grunde igent um in der Regel dem Berghau welchen muß '(Arndt,. Der Grundeigentümer ist ferner verpflichtet, zu dulden, daß seinem Grundstück und (oder) dessen "Zubehorungen" durch den Bergbaubetrieb Schäden - gegebenenfalls bis zur völligen Entwertung und Vernichtung (u„a * RGZ 98, 79) - zugefügt werden, und ist insoweit auf einen Entschädigungsanspruch gegen den Bergwerksbesitzer (zu diesem Begriff vgl* BGHZ 52, 259) angewiesen* Eamit ist ihm u,a, das Recht genommen, von dem Bergwerksbesitzer Unterlassung der schädigen- , den bergbaulichen Maßnahmen zu verlangen* Bas Grund- . Denn die gesetzlichen ^ und Scbrankenbest iimnungen für das Eigentum nach Maßgabe der genannten Verfassungsbesfimmung sind nicht beschränkt — auf die Bestimmung von Eigentums Inhalt und -schranken im Verhältnis des Eigentümers zur Öffentlichen Hand, so daß von ihnen nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn es um öffentlich-rechtliche Eigentumsschranken und -beschrankungen geht. Gesetzgeber "Inhalt und Schranken' des Eigentums nicht in einer Weise bestimmen, die grob saehv/iörig ist und in die Interessen der Beteiligten ohne Grund oder übermäßig e ingre if t11 (BVerfGE 18, 121, 152). An diesen Grundsätzen gemessen, kann die Regelung des Verhältnisses zwischen Bergbau auf der einen und : Grundeigentum auf der anderen Seite, v/ie der Gesetz-, geber sie im allgemeinen Berggesetz vorgenommen hat, nicht in allen Stücken als verfassungsmäßig gebilligt werden'o der Sozialpflichtigkeit allen Eigentums sind deshalb grundsätzlich keine Bedenken dagegen zu erheben, daß das Gesetz das Abbaurecht des Bergwerkseig;en-turners gegenüber dem Grundeigentum in der Weise ab-gegrenzt hat, daß der Gr und e igentümer - abge sehen von soiner Yerpfliehtung zur Grundabtpetung - die bergbaulichen Einwirkungen, selbst wenn diese Einwirkungen nicht ohne Schädigung des Grundeigentums ybr-genommen werden können, dulden muß, dem Bergbau mit- Diese Abgrenzung der beiderseitigen Rechtspositionen zu Lasten des Grundeigentümers, die diesem u.a. den für ihn sonst gemäß § 1004 BGB gegebenen Anspruch auf Unterlassung des sein Grundeigentum schädigenden Bergbaubetriebes nimmt und ihm eine weitgehende Dul-dungspflicht auforlegt, kann jedoch nur dann als sachgerecht und im Lichte des Art. 14 GG erträglich erachtet werden, v/enn die tiefgreifende Belastung des Grundeigentums zugunsten des - privaten und mit Ge-v/innstreben betriebenen - Bergbaus durch eine umfassende Entschädigung des Grundeigentümers ausgeglichen wird«, Dabei braucht in diesem Pall der Präge nicht nachgegangen zu werden, ob die gesetzliche Ent-schädigungsregclung (§ 148 PrBergG) insoweit Bedenken begegnen muß, als nur v/egen Schaden, die am Grundeigentum selbst und seinen "Zubehörungen” entstehen, eine besondere bergrechtliche Entschädigung vorgeschrieben ist. Der Mangel der gesetzlichen Bnt s ch äd igungs r ege lung zeigt sich hier, weil vom Gesetz nicht Vorsorge dafür getroffen v/orden ist, daß der durch den Bergbau an seinem Grundstück geschädigte Eigentümer seine Ent-sobäd'igungsforderung auch dann realisieren kann, wenn im Zeitpunkt des Boha dense intritts der er s a tzpflich t ige Bergworksbesitzer nicht mehr zahlungsfähig oder gar ganz v/eggefallen ist,» Eine solche Sicherung der Entschädigungsansprüche des Grundeigentümers vzäre in der Weise denkbar gewesen, daß das Gesetz die staatliche Aufsicht auch auf die Wirtschaftsführung der Bergbaubetriebe erstreckt und allgemein oder zu demindest unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Gefährdung, zu erwartender -Entschädigungsansprüche ausreichende Sicherheitsleistungen vorgesehen hatte, wie sie hei“ spielsweise in Art- 158 Abs. 2 des Berggesetzes von Sachsen-Meiningen vom 17. 1015 ff, 1067 ff und 1098 ffi)-■ Auch hätten die Interessen der Grundeigentümer durch eine gesetzliche Verpflichtung, der Bergwerksbesitzer zur Bildung einer besonderen Versicherungsgesellschaft oder auch durch die Bildung eines, besonderen Fonds (Bergschädenkasse), aus der gegen .den in erster Linie ersatzpflichtigen: Bergwerksbesdteer:nicht 7 mehr durchsetzbare Entschädigungsansprüche zu befriedigen wären (vgl, etwa die Regelung in §§ 35?.b iS 359^ des;v Sächsiseben Allgemeinen Berggesetzes vom 31o Aügust I91O - GVB1 217 - und dazu Preseher. wird das Bergwerkseigentum und damit die Abbauberech“ tigung erst durch besondere staatliche Verieihung w or b en o Aber' hinsichtlich der Ausübung der Abba über e cb~- -7 tigung begnügt sich das Gesetz mit einer Botriebsüber-v/achung in der besonderen Form des Betr iebsplanverfährens, gemäß § 67 ff und der bergpoliseilichen Aufsicht nach Maßgabe der §§ 196 ff. Biese Gesamtregelung, die auf der einen Seite dem Grundeigentümer u.a. die Verpflichtung zur Duldung des sein Grundeigentum schädigenden Bergbaus auferlegt und ihm jeden Anspruch auf Unterlassung oder auch nur auf Vornahme besonderer Maßnahmen zur Verhinderung von Bergschäden versagt (vgl. Die jetzige gesetzliche Regelung kann mithin insoweit, als sie nicht Vorsorge für eine Realisierbarkeit der Ansprüche der Grundeigentümer auf Ersatz von Bergschäden auch für den Fall des Wegfalls oder der Zahlungsunfähigkeit des entschädigungspflichtigen Bergwerksbesitzers trifft, nicht mehr als eine zulässige gesetzliche Inhaltsund Sebran-kenbeStimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewertet werden, da sie insoweit die Grundeigentümer oh-ne ausreichenden sachlichen Grund einseitig zugunsten der Bergbautreibenden belastet. Auch dort, wo die Rechtsordnung von einem Betroffenen verlangt, Einwirkungen in seine Rechte zu dul-den (z.B. Überbau ß 912 BGBj, Hotweg ß 917 BGB7 und Hotstand ß 904 BGB_7 uaw.), geht es um Sohädigungs-tatbestände, deren Verwirklichung das Gesetz nicht ■will. Mit der Verleihung des Bergwerkseigen-turns für bestimmte Felder werden die in Betracht kommen den Grundeigentümer mithin von der Rechtsordnung in die ungewöhnliche Rage versetzt, bewußt und planmäßig getroffene Maßnahmen hinnehmen und dulden zu müssen, die mit Sicherheit zu einer Schädigung ihres Eigentums führen. gegenüber dem Bergbautreibenden - ein Anspruch "auf Herstellung von Einrichtungen, welche die benachteiligende Wirkung ausschließen", gewährt und nur da, "wo solche Einrichtungen untunlich oder mit einem gehörigen Betrieb des Gev?erbes unvereinbar sind", ist der benachbarte Grundeigentümer auf einen Anspruch auf Schadloshaltung beschränkt. S elbs t wenn e in ,.s o Ich er Fa 11 in der RechtsOrdnung sich fände, würde das nicht gegen das hier gewonnene Ergebnis sprechen, sondern könnte lediglich dazu führen, auch diese vergleichbare Regelung als dem Grundgesetz widerstreitend zu wer-; ten, . früheren - Reichsleistungsgesetzes und des Bundesleistungsgesetzes sowie der sonstigen Enteignungsgesetze, regelt: soweit derartige Eingriffe von hoher Hand zugunsten Privater erfolgen, ist die Realisierbarkeit der Ersatz- oder Bntsebä-digungsforderung des Betroffenen anders als bei der Entschädigungsforderung des bergbaugeschädigten Grundeigentümers durchweg auf verschiedene V/eise gewährleistet. wenn der durch die Enteignung Begünstigte die Entschädigung bezahlt oder zulässigerv/eise hinterlegt hatIm Palle einer vorzeitigen Einv;eisung des Begünstigten in den Besitz des vom Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks; ist die Einweisung auf Antrag des Eigentümers oder des Inhabers eines sonstigen Rechts, das zu dem Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ( § 116 Abs * £ Satz 2 BBauG). bat der Ausspruch der Grundstücksenteignung zur Voraussetzung, daß die Bntscbädigungs- oder Kautionssumme rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist» Y/enn fester-inann-Schultc in ihrem Gutachten Seite 36/7 darauf hin-weisen, daß hei der vorläufigen Besitzeinweisung (§6 des Preußischen Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26* Juli 1922, GS S» 211) eine Sicherheitsleistung des Begünstigten nicht vorgesehen sei, wodurch für den Betroffenen nicht wiedergutzu demachende Schäden entstehen .könnten, so ist demgegenüber darauf binzuweisen, daß einmal der Betroffene Wiederaufhebung dos Einweisungsb es chlusses verlangen kann, wenn der Begünstigte die Vergütung schuld-hafterweisc nicht alsbald zahlt* Zum andern aber ist in diesen. der Erteilung der Erlaubnis sum Betrieb des Bergbaus auob zwangsläufig die Erlaubnis zur Verursachung von Bergschäden erteilt und der berggeschädigte Grundeigentümer bat zwar nicht eine Beeinträchtigung seines Eigentums durch - unmittelbaren - Eingriff von hoher Hand, v/ohl aber eine auf Grund besonderer staatlicher Verleihung erlaubte Beeinträchtigung seines' Eigentums durch einen Britten hinnehmen müssen,' ohne daß er ein Unterlassen dieser Schädigung oder auch nur Vorkehrungen gegen ihr Entstehen hätte verlangen können* Im Blick auf diese ,rOpforlagen ist mithin die Position des von einem Bergschaden betroffenen Grundeigentümers mit der eines von einem enteignenden (enteignungsgleichen) Eingriff Betroffenen durchaus vergleichbarn Es kann nicht anerkannt v/erden, daß eine gesetzliche Regelung nur dann in ihrer Gültigkeit als Inhaltsund Sehrankenbestiramung des Eigentums im Sinne des Art* .14 Abs. 1 Satz 2 GG in Präge gestellt werden könne; v/enn diese Regelung selbst oder die in ih- rom Rahmen getroffenen Maßnahmen einen Enteignungs-tatbestand verv/irklieben* Wie oben hereits aüsgeführt, sind auch gesetzliche Bestimmungen, die im Rahmen des Privatrechts eigentumsre ehtliche Prägen regeln und die Interessen verschiedener privater RechtsInhaber gegeneinander abgrenzen, den Inhalt und Schranken des Eigentums regelnden Bestimmungen im Siiiite des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zuzurechnen und diese Regelungen sind nicht desv/egen einer Wertung gemäß Art. 14 GG entzogen, weil nicht Tatbestände geregelt werden, die sich - falls sie nicht als Inhaltsund Schrankenbestimmungen oder als Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit allen Eigentums zu rechtfertigen v/ären - als Ent- lie B er g s ch ad enr e g e1ung des Preu ßi s eh en A11gerneinen: Berggesetzes im Verhältnis zwischen geschädigtem Grundeigentümer und begünstigtem Bergwerksbesitzer ist nach alledem insoweit verfassungswidrig, als sie es an der Vorsorge für die Realisierbarkeit der* Entschäfiiguhgs-forderung des Grundeigentümers auch für den .fäll der ' Zahlungsunfähigkeit oder des Wegfalls des in erster Linie entschädigungspflichtigen Bergwerksbesitzers fehlen läßt» ohne weiteres eine Entschädigung aus Art 1 14 GG verlangen kann, sondern..erst dann und in dem frlaße, wie er im Rahmen des Vollzuges eines solchen - ungültigen - Gesetzes von einem Ent ei gnun g s t a t be s fand b e - . der Betroffene kraft dieser Gesetzosregelung zur Hinnahme dieser Beeinträchtigung geswungen war und die uOpferlege" des Betroffenen insoweit mit derJehigen des von einer Enteignung Betroffenen vergleichbar ist, als die Beeinträchtigung - wenn sie unmittelbare Folge eines hoheitlichen Eingriffs wäre - zu demindest für ihre Aufrechterhaltung auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verantwortlich ist, dem berggeschädigten Grundeigentümer, der infolge dieser unvollkommenen gesetzlichen Regelung seine Entschädigungsforderungen wegen erlittener Bergschäden nicht mehr realisieren kann, auf.der Rechtsgrundlage des Art» 14 GG Entschädigung leisten«. der Mineralien gebotenen Maßnahmen ohne Rücksicht auf die dadurch entstehenden Schäden am Oberflächeneigentum vorzunehmen, ohne daß gleichseitig für eine Sicherstellung des Anspruchs des Grundeigentümers auf Schadlosbaltung Sorge getragen ist, dann gibt Art» 14 GG die Grundlage für einen Entschädigungsanspruch nur in den Fällen ab, in denen dieser grundgesetzwidrige /Tatbestand unter der Geltung des Grundgesetzes voll verwirklicht worden ist» Entschädigung kann mithin nur insoweit verlangt und gewährt werden, als durch noch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vor genommene bergbauliche Maßnahmen eine Schädiguni des Oberflächeneigentums verursacht, zu demindest mitverursacht y; or den ist und der geschädigte Grundeigentümer für diesen Schaden von dem nach § 148 PrBergG ersatzpflichtigen Bergwerksbeoitzer Schadloshaltung nicht erlangen kann» Es kommt hier mithin, falls der Kläger von dem Bergwerksbesitzer Ersatz nicht erlangen kann, eine Entschädfgungspflicht des beklagten Landes in Betracht» Dabei kann dahinstehen, ob das beklagte Land schlechthin für alle Schäden aufsu-komrnen hat, die gemäß § 148 PrBergG der Bergv/erksbesitzer ersetzen muß, oder ob die Ent s ch ad igungspfli cht des Landes in ihrem Ümfang nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu bemessen ist. Denn hier werden von dem Kläger nur Schäden geltend gemacht* die an der Substanz seines Grundstücks entstanden sind und demzufolge auch' gemäß“ Art. 14 GG ersetzt werden müßten, v*enn sie auf eine als enteignender Eingriff zu wertende hoheitliche Maßnahme zurückzkfübreh wären. Hach alledem kann das Berufungsurteil, das die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende landgericbtliehe Urteil zurückweist, weder mit der ■ ihm gegebenen noch mit anderer Begründung gehalten werden» Da es andererseits an den für eine abschließende Entscheidung notwendigen Feststellungen über Ursache und Umfang der an dem Grundstück des Klägers entstandenen Schäden noch fehlt, muß das Berufungsurteil aufgehoben und muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden» Das Bandgericht batte unterstellt, daß Bergbautätigkeit im Steinkohlenfelde Saturn die am Hause des Klägers aufgetretenen Schäden verursacht habe, hatte jedoch aus Rechtsgründen eine Entschädigungspflicht des beklagten Bandes verneint» Das Berufungsgericht hatte deshalb, wenn es die wahre Rechtslage erkannt und bei dem vom Kläger behaupteten {Tatbestand eine Entochädigungspflicht des ...Bandes, bejaht hatte, die Sache gemäß § 538 Abs» 1 Hr> 3 3P0 an das Landgericht zurückverweisen müssen» Ein Absehen von der Zurückverweisung gemäß § 540 ZPO mit der Begründung, daß dies , sä ch d fehl i ch s e i, wäre im ge gebebten.

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 148d BayBergG § 839 BGB Art. 14 GG § 116 BBauG Art. 14 GG § 1 ZPO
GrundeigentümerBergschädenGesetzGrundeigentümersPrBergGVerleihungKlägerRegelungEigentum

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
GG Art. 14 A; PrBergG §§ 148 ff
 Die Bntschädigungsregelung in §§ 148 ff PrBergG verstößt insoweit gegen Art. 14 GG, als nicht für eine Schadlos-haltung des berggesohädigten Grundeigentümers auch für den Pall Vorsorge getroffen worden ist, daß der nach § 148 PrBergG ersatzpflichtige Bergwerkshesiizer zahlungsunfähig wird oder der Berggeschädigte aus anderen Gründen seine Ersatzforderung gegen den Bergwerksbesitzer nicht realisieren kann.
Soweit unter der Geltung des Grundgesetzes getroffene bergbauliche Maßnahmen Schäden am Überflächeneigentuin verursacht haben, für die der Eigentümer von den nach § 148 PrBergG Ersatz nicht erlangen kann, ist der Staat nach Art. 14 GG zur Entschädigung verpflichtet<>
BGH, TJrt'o v, 16. Februar 1970 - III ZR 136/68 - OAG Hamm,
W Bochum
/ /
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IIS_Z02§Z§§	URTEIL	Verkfindet	«n
16, Pebruar 1970 S c h o r m ,
Justisangesteilter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 des Buchhalters
 Wilhelm V
istraße
 Klägers und Revis ionslcläger s,
- Pro2eßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das land W o r d r h ein - W e s t £ a len , vertreten durch den Minister für Wirtschaft* Mittelstand und Verkehr,
 Bekia gten und Rev i s i onsbeklagten - Proseßbevollmächt igter; Reehtsanwa1t Br
2 -
Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Arndt, Br, Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 10, Zivilsenats des Oberlandes-geriehts Hanna vom 23. April 1968 und der 6o Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 19. Dezember 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmitt elver fahren, an das 1-andgericht Bochum zurückverwiesen.
Von Rechts-, wegen
 Der Kläger ist Eigentümer eineö ßtündstüeks in Vflfe
 das er im Jahre 1937 käuflich erworben und
 alsbald mit einem 1 1/2-geschossigen Wohnhaus bebaut hat. An diesem Haus zeigten sich in den Jahren I960 und 1961 Schäden, die nach der Behauptung des Klägers auf bergbau-
liche Einwirkungen zurückzuführen sind.
Die Gewerkschaft Saturn, der im Jahre 1839 das Abbaurecht an einem Steinkohlenlängenfeld eingeräumt worden war, hat im Bereich des Grundstücks des Klägers bis
 zu dem 1« Juli 1954 Bergbau betrieben. Im -Anschluß daran haben die Bergbauunternebmer Berger und Meier sowie eine Bergbaugesellschaft mbH Bhrbard als Pächter der Gewerkschaft Saturn die noch verbliebenen Kohlehvorräte bis sum Jahre 1959 restlos ausgebeutet„
Aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung der -..Bangen folder vom 1. Juni 1954 ist das Eängenfeld Saturn mit Wirkung vom 1, August 1962 Teil des im Eigentum der Bergbau IG Loflmpl in BMHk-Ge^Bi stehenden Steinkohlengeviertfeldes Elößgraben III geworden. Der Eigentumswechsel vollzog sich ohne Wertausgleich, da das Bängenfeld SaflBfr keinen Y/ert mehr darsteilte*
Die Gewerkschaft SaflBfc ist vermögenslos, ebenso der. Pächter des Bergbaubetriebes, der die festliche Steinkohle abgebaut haben soll. Der Kläger nimmt deshalb das beklagte Land auf Ersatz des ihm angeblich in Höhe von mindestens 8„000 DM entstandenen Schadens aus dem Gesichtspunkt der Entschädigung für enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriff in Anspruch* Er hat seinen Anspruch vorsorglich auch auf Amtspflichtverletzung auf seiten der Bediensteten der Bergbehörden gestützt und dazu vorgetragen: Die Bergbehörden seien verpflichtet gewesen, bei der Verleihung des Bergwerkseigentums und bei der Genehmigung des Betriebsplanes die Vermögensverhaltnisse der .Unternehmen zu prüfen, um sicherzustellen, daß die möglicherweise durch Bergschäden betroffenen Grundeigentümer keinen Schaden erleiden. Die Bergbehörden hätten zudem die geleistete Sicherheit nicht vor Befriedigung der bergbaugeschädigten Grundeigentümer freigeben dürfen*
Auch sei pflichtwxdrig unterlassen worden, zur Vermeidung von Bergschäden einen Sicherheitspfeiler festzulegen*
 
Yor dem Landgericht hat der Kläger beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, Schadensersatz in Hohe des durch einen Sachverständigen festzustellenden Betrages, mindestens jedoch So000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juli 1966 zu zahlen.
•Bas beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat eine Schadensersatz- und Bntschädigungs-pflicht aus allen in Betracht kommenden Gesichtspunk-ten verneint und sich vorsorglich auf Verjährung berufen.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abge-v; lesen.
Mit seiner vom Berufungsgericht zügelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Bas beklagte Land bittet um 2uriiökweisung der Revision.
3* o
Bas Berufungsgericht hat die Bestätigung des die Jgjy&ge abweisenden laridgerichtliehen TTrteiis mit»4%ve-sentliehen folgenden Erwägungen begründet:
1. Aus § 148 des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes (PrBergG) könne eine Schädensersatzpflicht des beklagten Landes nicht hergeleitet werden? da das Land niemals Berg-
 
Werksbesitzer gewesen seL Auch cine analoge Anwendung der genannten Vorschrift komme nicht in Betracht., da die Intorossenlage des zu entscheidenden Balles mit dem Tat-hestand der Vorschrift nicht die für die Anknüpfungen der (Rechts-)Wirkungen wesentlichen Merkmale gemeinsam habe»
2. Entgegen der Auffassung des Klägers liege auch ein Tatbestand, der unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Bntschädigungspflieht.auslosen würde, nicht voi
a) Durch § 1 PrBergG sei nicht in enteignender Weise in das Grundeigentum des Klägers und seiner Rechtsvorgänger eingegriffen worden, da diese Bestimmung eine allgemeine gesetzliche Bigenturosbeschränkung bedeute, durch die alle Grundeigentümer gleichmäßig getroffen würden, ohne daß der Wesensgehalt des Grundeigentums angetastet werde»
h) Auch die Verleihung des Bergwerkseigentums stelle nicht einen enteignenden Bingriff in die Rechte des Grundeigentümers dar» Denn durch den Verwaltungsakt, den die Verleihung darstelle und der das Bergwerksoi-gentum begründe, werde das Grundeigentum weder in seiner sachlichen Substanz noch in seinen Hutsungs- und Verwertungsmoglichkeiten in irgendeiner Weise unmittelbar beeinträchtigt» Brst wenn der Bergwerkseigentümer von seinen Rechten Gebrauch mache und wenn er mit dem Bergwerksbetrieb beginne, könne es unter Umständen zu Schäden am Grundeigentum und damit zu Beeinträchtigungen der Rechte des Grundeigentümers kommen» Ss reiche indes für die Annahme eines Bingriffs im enteignungs-
6
rechtlichen Sinne nicht aus? daß eine hoheitliche Maßnahme nur mittelbare Auswirkungen aul das Grundeigentum zur Polge habe.
Der Grundeigentümer müsse zwar durch den Bergwerksbetrieb verursachte bergbauliche Einwirkungen auf sein Grundstück dulden und müsse sogar Schäden an seinem Grundstück hinnehmen» Insbesondere sei er nicht berechtigt? sich gegen die Einwirkungen des Bergbaues mit den Abwehr- und Gnterlassungsonsprüchen aus den §§ 905? 1004 BGB zur Wehr zu setzen» Aber gerade als Ersatz für den Verlust dieser Ansprüche werde ihm vom Gesetz ein Schadensersatzanspruch gegen den Bergwerksbesitzer zugcbilligt* Biese auf den Vorschriften der §§ 54 und 146 PrBergG beruhende Regelung der rechtlichen Beziehungen zwischen Bergwerkseigentümer und Grundeigentümer sei genereller Art und als abschließende Regelung anzusehen» Durch die Verleihung des Bergwerks-eigentums finde eine weitere Ausgestaltung dieser "Regelung nicht statt* Auch aus diesem Grunde sei die Verleihung des Bergwerkseigentums kein Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinn»
c) Ebensowenig könne die Beschränkung der Rechte des Grundeigentümers? die durch die dem Bergwerks-eigentüiaer gemäß § 54 PrBergG eingeräumte Rechtsstellung bewirkt werde? als Enteignung durch Gesetz angesehen werden» Die Vorschriften der §§ $4? 148 PrBergG.seien vielmehr Steile der Priva.trechtsordnung? die die Rechte und Pflichten zwischen Gr undo igentt^er und itergwerks-eigentümer abgrenze*
 
cl) Perner sei auch in der Genehmigung des Betriebsplanes gemäß § 67 PrBergG nicht ein enteignender Eingriff zu sehen» Die Bergbehörde gebe mit der Genehmigung des Betriebsplanes lediglich den Weg zur Ausübung der Privatrechte durch den Bergwerksbesitzer frei, ohne daß dessen Rechte durch' die Genehmigung erweitert-würden*
g) Ebenfalls stehe dem Klager ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff nicht zu» Denn die Gültigkeit und Wirksamkeit der in den §§ 54? 148 PrBergG getroffenen Regelung könne unter dem Gesichtspunkt der Bigentumsgarantie, nach der auch der Gesetzgeber das durch Art0 14 GG geschützte Eigentum in seinem' Wesensgehalt nicht antasten dürfe, nicht in Präge gestellt v/erden» EbensoY/enig stünde die .getroffene gesetzliche Regelung mit anderen Grundsätzen unseres Verfassungsrechts in Widerspruch, wenn diese Regelung auch unvollkommen sei und der Grundeigentümer, wie hier, eine Entschädigung für die Beeinträchtigung seines Grundeigentums ausnahmsweise nicht erlangen könne»
3» Schließlich sei auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus AmtspfIichiverlötzung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art* 34 GG) nlöht gegeben»
Sov/eit der Kläger Amt spf lieb tver let zungen im Zusammenhang mit der Verleihung des Bergv/erkseigentums behaupte, greife auf jeden Pall die Einrede der Verjährung durch!
 
.Als eine die Schadenersatzpflicht des beklagten landes auslösende Amt 3p fliehtverletzung könne hier nur ein pflichtwidriges Verhalten der Bergbehörde im Zusammenhang mit der Prüfung des Ende 1955 gestellten Betriebsplanantrages für den Abbau des Blözes Gei^HB in Betracht kommen. Indes habe sich die Prüfung der Bergbehörde im Betricbsplanverfehren auf die in § 196 prBergG festgestellten Gesichtspunkte, die ausschließlich polizeilichen Charakter hätten, 'zu beschränken, wobei Privatinteressen des Oberflächeheigentümers nicht bestimmend sein dürften. Selbst wenn man onnehroen. wollte, daß der Bergbehörde weitere Aufgaben obgelegen hätten, sei damit für den Kläger nichts gewonnen. Bislang sei stets die Auffassung vertreten worden, daß die Bergbehörde nicht gehalten sei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berbautreibenden unter dem Gesicht3punkt zu überprüfen, ob er zur Regulierung möglicher Bergschäden in der läge sei, und gegebenenfalls die Stellung einer Sicherheit zu verlangen. Die zuständigen Beamten der Bergbehörde hätten deshalb zu demindest nicht schuldhaft gehandelt, wenn sie die Btel^üngv'einer' Sicherheit zu diesem Zweck nicht verlangt ÜnC die für -andere. Zwecke geleistete Sicherheit ohne Rücksicht auf die Regulierung von Bergschäden freigegeben hättenv
 Endlich sei es der Bergbehörde auch nicht als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten, daß sie bei der Genehmigung des Betriebsplans zu dem Abbau des.Plozes Gei®*
WRt nicht die Pestlegung eines Sicherheitspfeilers ungeordnet hatten. Denn nach dem eingehölten ßaohverstän-digengutachten sei es zweifelhaft gev/esen, ob es durch den oberflächennaben Abbau überhaupt zu irgendwelchen Bergschäden kommen werde; zu demindest seien Gebäudeschaden nicht zu erwarten gewesen.
i
 
II.
1)	.Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Haftung, des beklagten Landes aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzurg-verneint bat, sind von der Revision Bedenken nicht geltend'gemacht, auch seitens des'Revisionsgerichts nicht zu erheben*
2)	Im übrigen kann der Revision der Erfolg nicht versagt bleiben„
Der vorliegende .Rechtsstreit führt im Rahmen des Bergrechts in die grundsätzliche Problematik des Verhältnisses zwischen Staat, Grundeigentümer und Bergbautreibenden (Bergbauinterossenten).
Es entspricht einer, im deutschen Reebtsgebiet in Jahrhunderten gefestigten Rechtsauffassung, daß das Grundeigentum (Oberfläcboneigentum) die unter der Oberfläche im Erd Innern ruhenden Bodenschätze {Mineralien.)
- zu demindest insoweit, wie ihre Gewinnung bergbanllobe Maßnahmen erfordert und sie nicht ohne weiteres an der Erdoberfläche gewonnen werden können - nicht mitumfaßte, mithin der Grundeigentümer nicht auch ohne weiteres Eigentümer der unter der ihm gehörenden Erdoberfläche ruhenden Mineralien war (vgl, dazu u.a.-dle Nachweise bei Golchcr, Bergwerkseigentum und Grundeigentum, 1969 unter V S« 37 ff)» Ben Rechtsgrund dafür, daß die in diesem Zusammenhang interessierenden Mineralien seit alters her dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen sind, bot in den hier in Betracht kommenden Gebietsbereichen das Bergregal. Dieses Bergregal - das zunächst dem deutschen Kaiser zustand, aber schon bald auf die einzelnen Landes-
herren überging (Isay, Allgemeines Berggesetz 1919?
Einl. A 2 S, 62 xf; Arndt, ZfB 37? 65/6) - umfaßte als volles Okkupations- und Verfügungsrecht über die ihm unterliegenden Mineralien neben dem Bischt, selbst bestirnte Vorkommen von Mineralien auszubeuten, auch das Recht, dritten Personen die Ausbeutung zu überlassen (zu dem .Vorstehenden: §§ 22, 243 26 II 14? § 106 II 16 AIR;
Is.ay aaO 3. 63; Herr, Zf3 106, 54? 56 ff; Krautschneider ■ZfB 99, 166; Westhoff-Schluter, ZfB 5Q3 33; dieselben, Berggesetz, 2. Aufl. Anm. 1 zu § 250;. Kremer, Der Einfluß des grundgesetzlichen Eigentumschutzes auf das Allgemeine Berggesetz, Biss» 1958, 3. 3/4; Schönbauer, Beiträge zur Geschichte des Bergrechts, 1929, S. 179 ff; Urteil des EG vom 19« November 1887 in Baühenspeck, Berg-rechtliche Entscheidungen des Reichsgerichts 1879 bis 1892 S. 6/8).
Ferner entsprach der deutschen Rechtsauffassung seit langem der Grundsatz der Bergbaufreiheit, der zunächst lediglich bedeutete, daß die Befugnis zu dem Bergbau allein von der Brmächtigung oder Erlaubnis des Re- : galinhabers abhing, jedoch von dem .Willen des Grundeigentümers völlig unabhängig v/ar (Isay aaO S» 64; Krautschneider aaO So 167; Kremer aaO S* 5/6)« Diese Berg-baufrciheit wurde im laufe der Zeit immer mehr in der Richtung auf einen Anspruch des "Finders" auf Verleihung des Rechts zu dem Abbau ausgeweitet; so; insbesondere .. in § 154 II 16 AIR, wonach der erste Finder befugt war, "zu verlangen, daß ihm der Bau auf das entdeckte V/erk, innerhalb eines gevfissen Distrikts, vorzüglich vor allen anderen,Verliehen werde"«
Das Preußische Allgemeine ^Berggesetz hat das Bergregal aufgehoben und dem Staat zunächst lediglich ein d
- 11
reines Hoheitsfecht zugewiesen5 dos sieh in der Verleihung des BergwerksEigentums und der Beaufsichtigung der Betriebe erschöpfte (Motive 1862« So 10? 11? 13;
 Isay aaO; Krautschneider aaO S. 168), An dem Grundsatz der rechtlichen Trennung von Eigentum an dem Grund und Boden und den unter seiner Oberfläche ruhenden Mineralien hielt dos Preußische Allgemeine Berggesetz (§1) fest und es verwirklichte auch in eindeutigerer Form als das Allgemeine landrecht den Grundsatz der Bergbaufreiheit, indem es Jedermann das Schürfen gestattete (§ 3) und für den Muter einen Rechtsanspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums. an einem bestimmten Felde begründete (§ 22),
Bas Allgemeine Berggesetz verfolgte insbesondere mit der Aufgabe des Bergregals und der weiteren Verwirklichung des Prinzips der Bergbaufreiheit ebenso wie die schon vorangegangene neuere preußiscte^br#-gesetzgebung vornehmlich das Ziel? den p.rivaten Bergbau von der staatlichen Bevörmundung zu^ beÄeien und zu einem Industriezweig zu erbeben, der.seine privat-rechtlichen Interessen selbständig wahrnehmÄ-, sollte? während der Staat sich auf eine formale Ordnungsfunktion in Gestalt einer allgemeinen Aufsicht., insonderheit unter polizeilichen Gesichtspunkten beschränken wollte (Motive 1862 S. 6? 10 ff; Westermonn? ZfB 106 ?
.122, 126, 128). In der Folgezeit, kam es im Zuge rascher wirtschaftlicher und technischer Intv/icklung des Bergbauwesens zu bedeutenden wirtschaftlichen Zusammenschlüssen. Um der daraus sich ergebenden/ die Allgemeininteressen empfindlich berührenden Gefahr allzu-starker wirtschaftlicher Konzentration in der Bergbauindustrie zu begegnen, wurde durch das Änderungsge-
- 12
setz vom 5o Juli 1905 (GS S* 265) - sogenannte lex Gamp - zunächst eine zweijährige- Mutungssperre eingeführt (vgl, dazu Westhoff-Schlüter, Berggesetz, 2« Aufl° S» 56? ff). Durch das Anderungsgesetz vom 18, Juni 1907 (GS 3, 119) wurde dann in dem neugefaßten Und später nochmals durch Gesetz vom 24- September 1957 (GS S. 93) abgeänderten § 2 PrBergG für einige Mineralien, insbesondere für die Steinkohle ein staatlicher Vorbe-
halt in der Dorm des sogenannten unechten Staatsvorbehalts eingeführt o Dieser nunmehr in § 2 PrBergG . normierte Vorbehalt führt zwar nicht zu dem Bergregal zurück und begründet auch nicht, wie der sogenannte echte Staatsvorbehalt, unmittelbar kraft Gesetzes das Bergbaurecbt für den Staat, bedeutet also nicht einen unmittelbaren Zugriff des Staates a.uf die Stein-
kohle, Vielmebr bleibt es auch unter der GeItung die-
ses Staatsvorbehalts dabei, daß das Bergwerkseigen
 tum, und zwar auch das des Staates nur -durch Verleihung (siehe § 38 b PrBergG) erworben werden kann*
Es wird mithin an der Struktur des Bergwerkselgentums nichts geändert und das durch Verleihung erworbene staatliche Bergwerkseigentum 1st wie anderes Berg-
werkseigentum ein privates Recht in der Hand .des
 Staates0 Jedoch schließt der Staatsvorbehalt andere von dem Zugriff auf die Steinkohle aus und begründet praktisch ein Schürf- und JM^ungs vor recht Staat» Diesem steht es frei, ob er - für bestimmte :
Beider - die Verleihung des Bergwerks eigent ums Beantragen und <fb er gegebenenfalls das Bergwerk: ;auf.
gene Rechnung betreiben oder -die Ausbeutung einem Dritten ü
dazu Isay aäO Sc 68; West ermann ZfB 106, 122/6;
Krautschneider ZfB 99? 168, 170). Es besteht mithin
 kein Rechtsanspruch mehr auf Verleihung des Bergwerks-
eigentums, auf Erteilung der Erlaubnis zur Aufsuchung
 und Gewinnung der unter den Staatsvorbebalt fällenden
 Mineralien; vielmehr steht die Erteilung dieser Erlaubnis
 im Ermessen des Staates ,( Miesbach Anm. 1 zu. § 22 PfBergG
Westermann aaO S« 127 V,—	.
/•°
Im Verhältnis des Bergbaues zu dem Grundeigentum ist es hei der Grundkonzeption geblieben, die das Allgemeine Berggesetz sich von Anfang an zu eigen gemacht batte und die im wesentlichen auch mit der., bereits vorher - im Preußischen Allgemeinen landreeht -vorgesehenen Regelung übereinstimmte0 Dieses Verhältnis ist dadurch gekennzeichnet, daß die Gewinnung der Bodenschätze für wichtiger als die Ausnutzung der entsprechenden. Erdoberfläche, angesehen und dementsprechend, den Interessen des Bergbaues der: eindeutige Vorrang vor.denen des Grundeigentums eingeräumt worden ist und das Grunde igent um in der Regel dem Berghau welchen muß '(Arndt,. Allgemeines Berggesetz, 8. Auf 1 e Vorbemerkungen vor .§§ 135 f£j. Isay II Vorbemerkung II vor § 135; Vowinckel, ZfB .108:, 261, 273) o Das kommt sinnfällig und insbesonder©' in folgenden gesetzlichen Regelungen zu dem Ausdruck:: Die durch. Hoheitsakt verliehene Befugnis zu dem Auf suchen und-, zur Gewinnung des in der Verleihungsurkunde genannten Minerals wird als “Bergwerkseigentum’V (§§ 50, 54 PrBergG) begrifflich dem sa chenr echt liehen (Gr und- )E|gentum. gleichgestellt (vgl 0 West ermann, aaO S;, 129 ff; Vowinckel aaO S. 274 ff) und der Bergwerkseigentüjtner hat das Recht, alle zur Ausübung seiner Befugnisse in seinem Eeld "erforderlichen Vorrichtungen unter, und über £a^
 
'/
ge zu treffen"* Aus dieser so gestalteten Rechtestem lung des Bergwerkseigentüniers folgt für den'Grundeigentümer, daß dieser gehalten ist, dem Bergwerksbe-sitzer Grundstücke, die er für die Ausbeutung., Aufbereitung und Weiterverarbeitung der Mineralien benötigt "ab zu treten1' (§§ 135 ff).. Der Grundeigentümer ist ferner verpflichtet, zu dulden, daß seinem Grundstück und (oder) dessen "Zubehorungen" durch den Bergbaubetrieb Schäden - gegebenenfalls bis zur völligen Entwertung und Vernichtung (u„a * RGZ 98, 79) - zugefügt werden, und ist insoweit auf einen Entschädigungsanspruch gegen den Bergwerksbesitzer (zu diesem Begriff vgl* BGHZ 52, 259) angewiesen* Eamit ist ihm u,a, das Recht genommen, von dem Bergwerksbesitzer Unterlassung der schädigen- , den bergbaulichen Maßnahmen zu verlangen* Bas Grund- . eigentum wird mithin durch .diese Befugnisse., die sich kraft der getroffenen gesetzlichen Regelung aus. denr Bergwerkseigentum ergeben, nämlich Grundabtretung verlangen und. den Bergbau auch mit der felge den - vor adages ebenen Odernicht vopausgesebenen, yens ohuld^e^^äd^ör•• •• nicht verschuldeten - Schädigung: des - Ober f läch eneigänbums betreiben zu dürf en, geh z erb eb 1 i cb zuguns ten des:®erg-^ Werkseigentums beschrünkt |BGHZ 2f149 ? 15'S)* • ü
Die das Verhältnis von BergWSrkseigentum zu--' Grundeigentum bestimmenden Vorschriften des Preu/iischen Allgemeinen. Berggesetzes sind ' im lichte;<des. süngsr echts als Inh a 1t und Schrankende s Mgentums =: 7 i;;	.
regelnde Gesetzesbestimmungen im Sinne des Artv i: 14 :
Abs * 1 Satz 2 GG zu werten. Denn die gesetzlichen ^ und Scbrankenbest iimnungen für das Eigentum nach Maßgabe der genannten Verfassungsbesfimmung sind nicht beschränkt — auf die Bestimmung von Eigentums Inhalt und -schranken im
15 -
Verhältnis des Eigentümers zur Öffentlichen Hand, so daß von ihnen nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn es um öffentlich-rechtliche Eigentumsschranken und -beschrankungen geht. Vielmehr gehören zu den gesetzlichen Inhaltsund 3©hrankenbeStimmungen des Eigentums im Sinne des .Art« 14 GG auch die gesetzlichen Vorschriften, die die Rechtskreise der einzelnen Eigentümer gegeneinander oder die der Eigentümer gegen sonstige Privatpersozien abstecken, -v/ie etwa die nachbar-rechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Hechts, die Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust von Eigentum und sonstigen Sachenrechten .u.a.nw (vgl. dazu Urteil vom 24. Februar 1964 - III ZK 224/62 So	15/16 = IM	tfr. 4	2U BayAG	BGB	und	vom	22*	Mai , |
1967 - III 2R 124/66	= BGHZ 48, 46,	50').	j
i
i
•	i
Der - einfache - Gesetzgeber ist jedoch in der	j
für ihn normierten Regelungsbefugnis nach Art. 14 Abs«, 1	!
Satz 2 GG nicht völlig frei. Er ist im Gegenteil nicht j nurdurch die Substanzgarantie des Art* 19 Abs. 2 GG	;
gebunden, sondern es ist darüber hinaus uselbstverstand-	i
lieh, daß	jede gesetzliche	Inhalts-	und	Schrankenbe-	{
Stimmung sowohl die grundlegende Wertentscheidung des Grund-j gosetzos zugunsten des Brivatexgentums i zu beachten hat als auch mit allen übrigen Verfassungsnormen in Einklang stehen muß, also insbesondere dem Gleichheitssatz, dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Person-	‘
lichkeit und den Prinzipien der Rechtsund Sozial-	I
Staatlichkeit" (BVerfGE 14, 265, 278)e Auch darf der	'
Gesetzgeber "Inhalt und Schranken' des Eigentums nicht in einer Weise bestimmen, die grob saehv/iörig ist und in die Interessen der Beteiligten ohne Grund oder übermäßig e ingre if t11 (BVerfGE 18, 121, 152). Darüber hinaus
 bat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne zu währen, daß die das Eigentum bindenden und beschränkenden gesetzlichen Regelungen nicht weitergehen dürfen als der sachliche Grund, der zu der Bindung und Beschränkung führt und sie als solche rechtfertigt, dies erfordert (vgl. u*ä* BVerfGE 21, 73, 86 sowie bereits JBGHZ 6, 270, 279) =
An diesen Grundsätzen gemessen, kann die Regelung des Verhältnisses zwischen Bergbau auf der einen und : Grundeigentum auf der anderen Seite, v/ie der Gesetz-, geber sie im allgemeinen Berggesetz vorgenommen hat, nicht in allen Stücken als verfassungsmäßig gebilligt werden'o
Der-.Bergbau hat unzweifelhaft eine große allgemeine volkswirtschaftliche Bedeutung und das Wohl-der Allgemeinheit rechtfertigt nicht nur, sondern gebietet geradezu, der im Allgemeininteresse liegenden Ge-, winnung und Verwertung der Bodenschätze und insbeden-;. dere auch der Steinkohle bis zu einem gewissen Grad den Vorrang vor den Interessen der von dem Bergbau !; betroffenen Grundeigentümer einzurauraen« Im Rahmen . der Sozialpflichtigkeit allen Eigentums sind deshalb grundsätzlich keine Bedenken dagegen zu erheben, daß das Gesetz das Abbaurecht des Bergwerkseig;en-turners gegenüber dem Grundeigentum in der Weise ab-gegrenzt hat, daß der Gr und e igentümer - abge sehen von soiner Yerpfliehtung zur Grundabtpetung - die bergbaulichen Einwirkungen, selbst wenn diese Einwirkungen nicht ohne Schädigung des Grundeigentums ybr-genommen werden können, dulden muß, dem Bergbau mit-
bin insoweit eine Vorzugsstellung eingeräumt wird»
Diese Abgrenzung der beiderseitigen Rechtspositionen zu Lasten des Grundeigentümers, die diesem u.a. den für ihn sonst gemäß § 1004 BGB gegebenen Anspruch auf Unterlassung des sein Grundeigentum schädigenden Bergbaubetriebes nimmt und ihm eine weitgehende Dul-dungspflicht auforlegt, kann jedoch nur dann als sachgerecht und im Lichte des Art. 14 GG erträglich erachtet werden, v/enn die tiefgreifende Belastung des Grundeigentums zugunsten des - privaten und mit Ge-v/innstreben betriebenen - Bergbaus durch eine umfassende Entschädigung des Grundeigentümers ausgeglichen wird«, Dabei braucht in diesem Pall der Präge nicht nachgegangen zu werden, ob die gesetzliche Ent-schädigungsregclung (§ 148 PrBergG) insoweit Bedenken begegnen muß, als nur v/egen Schaden, die am Grundeigentum selbst und seinen "Zubehörungen” entstehen, eine besondere bergrechtliche Entschädigung vorgeschrieben ist. Denn in vorliegendem Rechtsstreit .geht es ausschließlich um Schäden.am Grundstück selbst.
Der Mangel der gesetzlichen Bnt s ch äd igungs r ege lung zeigt sich hier, weil vom Gesetz nicht Vorsorge dafür getroffen v/orden ist, daß der durch den Bergbau an seinem Grundstück geschädigte Eigentümer seine Ent-sobäd'igungsforderung auch dann realisieren kann, wenn im Zeitpunkt des Boha dense intritts der er s a tzpflich t ige Bergworksbesitzer nicht mehr zahlungsfähig oder gar ganz v/eggefallen ist,» Eine solche Sicherung der Entschädigungsansprüche des Grundeigentümers vzäre in der Weise denkbar gewesen, daß das Gesetz die staatliche Aufsicht auch auf die Wirtschaftsführung der Bergbaubetriebe erstreckt und allgemein oder zu demindest unter
 bestimmten Voraussetzungen bei einer Gefährdung, zu erwartender -Entschädigungsansprüche ausreichende Sicherheitsleistungen vorgesehen hatte, wie sie hei“ spielsweise in Art- 158 Abs. 2 des Berggesetzes von Sachsen-Meiningen vom 17. April 1868.und unter gewissen Voraussetzungen auch in § 211 des Berggesetzes von Sachsen-Weimar-Eisenach vom 1. März 1905 'Sowie in § 158 Aba. 2 des Berggesetzes von Schwärs-burg-Rudolstadt vom 20, Harz 1894 und in § 159 des Berggesetzes für Schwärzburg-Sondershausen vom 6a März 1894 normiert waren (abgedruckt bei Heinemann-Pinkerne il, Handbuch des deutschen Bergwesens, So 983 ff,
1015 ff, 1067 ff und 1098 ffi)-■ Auch hätten die Interessen der Grundeigentümer durch eine gesetzliche Verpflichtung, der Bergwerksbesitzer zur Bildung einer besonderen Versicherungsgesellschaft oder auch durch die Bildung eines, besonderen Fonds (Bergschädenkasse), aus der gegen .den in erster Linie ersatzpflichtigen: Bergwerksbesdteer:nicht 7 mehr durchsetzbare Entschädigungsansprüche zu befriedigen wären (vgl, etwa die Regelung in §§ 35?.b iS 359^ des;v Sächsiseben Allgemeinen Berggesetzes vom 31o Aügust I91O - GVB1 217 - und dazu Preseher. Das Sächsische Bergschädenrecht, Biss, 1930, S* 66 ff) gewahrt wer- •• den können! tatsächlich aber läßt die Regelung im Preußischen Allgemeinen Berggesetz insoweit die Interessen des Grundeigentümers gänzlioh ^uier: Bet rächt!	:
wird das Bergwerkseigentum und damit die Abbauberech“ tigung erst durch besondere staatliche Verieihung w or b en o Aber' hinsichtlich der Ausübung der Abba über e cb~- -7 tigung begnügt sich das Gesetz mit einer Botriebsüber-v/achung in der besonderen Form des Betr iebsplanverfährens, gemäß § 67 ff und der bergpoliseilichen Aufsicht nach Maßgabe der §§ 196 ff. Sie sieht aber in keiner
19	-
Weise eine Aufsicht in Richtung auf die wirtschaftliche Führung des Betriebes im Blich auf die Interessen der Oberflächeneigentümer, insbesondere nicht eine Sicherung der Grundeigentümer v/egen der ihnen erwachsenden Entschä&igung'sf orderungen für Bergschäden vor.
Biese Gesamtregelung, die auf der einen Seite dem Grundeigentümer u.a. die Verpflichtung zur Duldung des sein Grundeigentum schädigenden Bergbaus auferlegt und ihm jeden Anspruch auf Unterlassung oder auch nur auf Vornahme besonderer Maßnahmen zur Verhinderung von Bergschäden versagt (vgl. u.a. Oppenhoff, Das Allgemeine Berggesetz, 1870, Fußn. 846$ Strohn, ZfB 7, 99, 109 ^"für ABRj7, 111 /~für PrBergG^/), ohne seine Realisierbarkeit auch im Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder eines Wegfalles deq in erster Binie entsehä&igungs-pflichtigen Bergwerksbesitzers. sicherzustellen, bedeutet eine im Rahmen einer sachgerechten . Interessenabgrenzung nicht mehr zu rechtfertigende einseitige Belastung des Grundeigentums. Die jetzige gesetzliche Regelung kann mithin insoweit, als sie nicht Vorsorge für eine Realisierbarkeit der Ansprüche der Grundeigentümer auf Ersatz von Bergschäden auch für den Fall des Wegfalls oder der Zahlungsunfähigkeit des entschädigungspflichtigen Bergwerksbesitzers trifft, nicht mehr als eine zulässige gesetzliche Inhaltsund Sebran-kenbeStimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewertet werden, da sie insoweit die Grundeigentümer oh-ne ausreichenden sachlichen Grund einseitig zugunsten der Bergbautreibenden belastet.
20	-
I
H-
&
r
Diesem Ergebnis kann nicht mit Erfolg entgegen-gehalten werden, durch, die. Normierung der Ersatzpflicht des Bergv/erksbesitzers für die Schäden am Grundeigentum seien die Interessen der Grundeigentümer ausreichend gewahrts do die Rechtsordnung auch sonst einem Gläubiger zu demute, sich damit abzufinden,. daß sein Schuldner zahlungsunfähig sei oder er aus anderen Gründen seine Forderung nicht realisieren könne, insbesondere die Rechtsordnung auch in anderen Fällen, in denen sie Eingriffe in fremde Rechte gestatte, die entsprechende Ersatzforderung nicht in ihrer' Realisierbarkeit gesichert habe (vgl. S. 35 ff des in dem Parallel-verfahren Stadt Essen 0/o land Nor d r h e in- V/e s t f alen -III ZR 169/68 - 13 0 415/66 IG Essen von dem beklagten Land vorgelegte Gutachtens des Prof* Ern. Nestermann und des Rechtsanv/alts Er „ Schulte)<,
Die Regelung der Entschädigungspflicht für Bergschäden weist in den insoweit entscheidenden punkten gegenüber anderen in diesem Zusammenhang srum. /Vergleich, h e range zögenen Fäll en (w ie s ie auch von Ne st e r mann-S eh u Ite aqO S. 35 ff angeführt werden) Besonderheiten :4uf : Soweit es um Schädigungen durch unerlaubte Rän<l längen oder um solche im Rahmen der verschiedenartig au^gestalteten Gefährdungshaftung (Iierha 1terbaftung, Hälterhaftung ; na ob dem Str a ß enve r kehr s ge setz, ne oh dbm Euf tyef fcofenge*-setz usv/p) geht, sind es Schädigungen, die die Rechtsordnung grundsätzlich vermieden wissen v/iil, an deren Rechtswidrigkeit sie festhält, und die den Einzelnen gewissermaßen »schicksalhaft1' treffen. Darüber, hinaus in diesen Fallen die Durchsetzbarke it der Ersatzansprüche weithin durch Pflichtversicherungen sichergestellt^
21
Auch dort, wo die Rechtsordnung von einem Betroffenen verlangt, Einwirkungen in seine Rechte zu dul-den (z.B. Überbau ß 912 BGBj, Hotweg ß 917 BGB7 und Hotstand ß 904 BGB_7 uaw.), geht es um Sohädigungs-tatbestände, deren Verwirklichung das Gesetz nicht ■will. Zudem sieht das Gesetz heim Überbau und beim Notweg eine Sicherstollung der Entschädigungsansprüche der Betroffenen in besonderer. Welse, vor (§ 914» 917 Abs. 2 BGB) = Insoweit liegen die Dinge im Verhältnis Bex'gbau-Grundeigentum entscheidend anders. Der Bergbauinteressent, dem durch besondere Verleihung die Abbauberechtigung (Bergwerkseigentum) zugesprochen wird,, wird mit dieser Verleihung von der Rechtsordnung befugt, allo zu dem.Aufsuchen und zur Gewinnung der in Betracht kommenden Mineralien erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Befugnis erfährt, keine Einschränkung unter dem Gesichtspunkt der Bergschädenverursachung. Vielmehr bleiben diese Maßnahmen selbst dann zulässig, wenn mit Sicherheit mit dem Auftreten von Bergschäden als Folge der bergbaulichen Maßnahmen zu rechnen ist. Mit der Verleihung des Bergwerkseigen-turns für bestimmte Felder werden die in Betracht kommen den Grundeigentümer mithin von der Rechtsordnung in die ungewöhnliche Rage versetzt, bewußt und planmäßig getroffene Maßnahmen hinnehmen und dulden zu müssen, die mit Sicherheit zu einer Schädigung ihres Eigentums führen.
Bei dem zu dem Vergleich sich in besonderem Maße ah-bietenden Fall der in § 26 GewO getroffenen Entschä-digungsregelung gegenüber Einwirkungen, die von mit besonderer Genehmigung errichteten Anlagen ausgehen, ist dem Betroffenen - anders als dem Grundeigentümer

22
gegenüber dem Bergbautreibenden - ein Anspruch "auf Herstellung von Einrichtungen, welche die benachteiligende Wirkung ausschließen", gewährt und nur da, "wo solche Einrichtungen untunlich oder mit einem gehörigen Betrieb des Gev?erbes unvereinbar sind", ist der benachbarte Grundeigentümer auf einen Anspruch auf Schadloshaltung beschränkt. Zudem treten in diesem Ball die benachteiligenden Einwirkungen nur bei in Betrieb befindlichen Anlagen auf und in aller Regel v/ird von dem Betriebsinhaber, solange er seinen Betrieb aufrechterhalten kann, auch Entschädigung erlangt werden können. Hingegen treten Bergschäden vielfach erst nach Einstellung des Bergbaubetriebes in Erscheinung und gerade um solche . Palle handelt es sich durchweg, wenn der Ersatzanspruch gegen den Bergwerksbesitzer nicht mehr.durch-gesetzt werden kann.
Jedenfalls ist unter den hier ent scheidender. Gesichtspunkten ein mit der Stellung des Grundeigentümers im Blick auf die Bergschäden wirklich vergleichbarer Es11 gesetzlicher Interessenatorensung ni oh t er s i ch 11 i ch. S elbs t wenn e in ,. s o Ich er Fa 11 in der RechtsOrdnung sich fände, würde das nicht gegen das hier gewonnene Ergebnis sprechen, sondern könnte lediglich dazu führen, auch diese vergleichbare Regelung als dem Grundgesetz widerstreitend zu wer-; ten,	.
Die Lage des Grundeigentümers ist in diesem Zusammenhang weithin vergleichbar mit den Fällen, in denen die Rechtsordnung Eingriffe von hoher Hand9 etwa
 im Kähmen des.- früheren - Reichsleistungsgesetzes und des Bundesleistungsgesetzes sowie der sonstigen Enteignungsgesetze, regelt: soweit derartige Eingriffe von hoher Hand zugunsten Privater erfolgen, ist die Realisierbarkeit der Ersatz- oder Bntsebä-digungsforderung des Betroffenen anders als bei der Entschädigungsforderung des bergbaugeschädigten Grundeigentümers durchweg auf verschiedene V/eise gewährleistet. So war in § 26 Abs- 4 RIß bestimmt? daß im Pall, der Inanspruchnahme einer Leistung für einen Dritten der Leistungspxlichtige den Vergütungs- oder Intsobädi-gungsbetrag u-a- dann unmittelbar von der Bedarfsstelle ersetzt verlangen konnte? wenn der Dritte den Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Festsetzung bezahlt hatte- In ähnlicher V/eise ist in § 34 BLG bestimmt,	.	1
daß dann? wenn die Anforderungsbehörde einen anderen als einen Bedarfsträger zürn Le istungsempfanger bestimmt hat und dieser seine Verbindlichkeiten nicht binnen sechs wachen nach ihrer Fälligkeit erfüllt, der Bedarfsträger ; für die Erfüllung der Verbindlichkeiten haftet. Nach §§ 117? 163 BBauG ist - in gleicher V/eise wie hach § 43 des früheren Baulandbeschaffungsgesetzes - die Ausführung des Enteignungsbeschlusses erst anzuordnen? wenn der durch die Enteignung Begünstigte die Entschädigung bezahlt oder zulässigerv/eise hinterlegt hatIm Palle einer vorzeitigen Einv;eisung des Begünstigten in den Besitz des vom Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks; ist die Einweisung auf Antrag des Eigentümers oder des Inhabers eines sonstigen Rechts, das zu dem Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ( § 116 Abs * £ Satz 2 BBauG). Nach § 32 dos Preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11* Juni 1874 (GS S- 221)
f
•/ / ■
 
bat der Ausspruch der Grundstücksenteignung zur Voraussetzung, daß die Bntscbädigungs- oder Kautionssumme rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist» Y/enn fester-inann-Schultc in ihrem Gutachten Seite 36/7 darauf hin-weisen, daß hei der vorläufigen Besitzeinweisung (§6 des Preußischen Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26* Juli 1922, GS S» 211) eine Sicherheitsleistung des Begünstigten nicht vorgesehen sei, wodurch für den Betroffenen nicht wiedergutzu demachende Schäden entstehen .könnten, so ist demgegenüber darauf binzuweisen, daß einmal der Betroffene Wiederaufhebung dos Einweisungsb es chlusses verlangen kann, wenn der Begünstigte die Vergütung schuld-hafterweisc nicht alsbald zahlt* Zum andern aber ist in diesen. Bällen, mag auch das Gesetz selbst' eine . Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich vorsehen, doch .
.der- Keg i er ung.spr äs ident für b ef ugt und unterUmständen für verpflichtet zu halten, die Besitzeinweisung, deren Anordnung in seinem Ermessen steht, von einer vargängigen Sieherheitsleistüng abhängig zu machen (vgl.$ey er ;^lhieir ; ProhbergA Enteignung yon Grundeigentum, 5 « .Aufii* Änriu 6 ^u, §; 52 . PrEhieigG)« ■ -	;	-_ *4*% .
Ein bedeutsamer Unterschied zwiscben den zuvor geriarnten Bällen und dem des van . einem Bergschadein .be-:	t
troffenen Grundeigentümers ist gdwiB nicht zü:: verkenn en,
; daß es nämlich bei, den zu dem Vergleich herangezogenen lat be- . ständen um im Einzelfall gegen einen bestimmten Betroffenen; gerichtote Maßnahmen von hoher: Hand, um shtsQbädigungsA : pflichtige Eingriffe , im <Sxnno e iner ubmitteibaren Ei- 2 gentumsbeeinträchtigung geht» Bas ist zwar bei dem durch einen. - privaten -; Bengbaubetrleb verursacht<0 Bergschaden nicht d er Fa 11».Jed äeti hat der Staat mit
- 25
der Erteilung der Erlaubnis sum Betrieb des Bergbaus auob zwangsläufig die Erlaubnis zur Verursachung von Bergschäden erteilt und der berggeschädigte Grundeigentümer bat zwar nicht eine Beeinträchtigung seines Eigentums durch - unmittelbaren - Eingriff von hoher Hand, v/ohl aber eine auf Grund besonderer staatlicher Verleihung erlaubte Beeinträchtigung seines' Eigentums durch einen Britten hinnehmen müssen,' ohne daß er ein Unterlassen dieser Schädigung oder auch nur Vorkehrungen gegen ihr Entstehen hätte verlangen können* Im Blick auf diese ,rOpforlagen ist mithin die Position des von einem Bergschaden betroffenen Grundeigentümers mit der eines von einem enteignenden (enteignungsgleichen) Eingriff Betroffenen durchaus vergleichbarn
 Es kann nicht anerkannt v/erden, daß eine gesetzliche Regelung nur dann in ihrer Gültigkeit als Inhaltsund Sehrankenbestiramung des Eigentums im Sinne des Art* .14 Abs. 1 Satz 2 GG in Präge gestellt werden könne; v/enn diese Regelung selbst oder die in ih-
•v	*
rom Rahmen getroffenen Maßnahmen einen Enteignungs-tatbestand verv/irklieben* Wie oben hereits aüsgeführt, sind auch gesetzliche Bestimmungen, die im Rahmen des Privatrechts eigentumsre ehtliche Prägen regeln und die Interessen verschiedener privater RechtsInhaber gegeneinander abgrenzen, den Inhalt und Schranken des Eigentums regelnden Bestimmungen im Siiiite des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zuzurechnen und diese Regelungen sind nicht desv/egen einer Wertung gemäß Art. 14 GG entzogen, weil nicht Tatbestände geregelt werden, die sich - falls sie nicht als Inhaltsund Schrankenbestimmungen oder als Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit allen Eigentums zu rechtfertigen v/ären - als Ent-
eignungstatbestände darstellen würden» Vielmehr muß es insoweit zu demindest genügen, daß Elgentumsbeeinträchtigun-gen geregelt werden., die der Eigentümer Kraft der gesetzlichen Ordnung hinzunehmen genötigt wird und die: für den lall, daß sie die unmittelbare folge eines hoheitlichen Eingriffs vjäre, als wEnteignungen,! gekennseich-•net werden müßten» las aber ist bei den Bergschaden der Fall» Denn die Grundeigentümer werden von Gesetzes wegen gezwungen,' widerspruchslos Beschädigungen ihres Grundeigentums durch den Bergbau zu dulden?, und wenn die 1 durch einen Bergbaubetrieb verursachten Schäden an ihrem . Grundstück oder seinen Zubehörungen die. unmittelbare.Böige eines hoheitlichen Eingriffs wären, dann ginge es insoweit gewiß um einen Enteignungstatbestand-
lie B er g s ch ad enr e g e1ung des Preu ßi s eh en A11gerneinen: Berggesetzes im Verhältnis zwischen geschädigtem Grundeigentümer und begünstigtem Bergwerksbesitzer ist nach alledem insoweit verfassungswidrig, als sie es an der Vorsorge für die Realisierbarkeit der* Entschäfiiguhgs-forderung des Grundeigentümers auch für den .fäll der ' Zahlungsunfähigkeit oder des Wegfalls des in erster Linie entschädigungspflichtigen Bergwerksbesitzers
 fehlen läßt»
■ Es ist anerkannt, daß ein Inhalt und Schranken des Eigentums regelndes Gesetz? das Verfassungsgrund-sätsen widerstreitet, nichtig ist, daß der von einer: solchen gesetzlichen Regelung Betroffene aber nicht . ohne weiteres eine Entschädigung aus Art 1 14 GG verlangen kann, sondern..erst dann und in dem frlaße, wie er im Rahmen des Vollzuges eines solchen - ungültigen - Gesetzes von einem Ent ei gnun g s t a t be s fand b e - .
 
troffen worden ist, er mit anderen Worten einen enteign ungsgleichen Eingriff und damit eine als Enteignung zu wertende Eigentumsbeeinträchtigung bat hinneh-mcn müssen (vgl, BGHZ 6? 270? 279 und 19? 209? 211; Gie'seke in der Festschrift für Heinrich Lehmann? I, Band, S, 308? 310 UoCu)* Biese Voraussetzungen sind im Falle eines Bergschadens am Oberflächeneigentum nicht gegeben? weil es - wie oben bereits in anderem Zusammenhang gesagt - an einer als enteignungsgleicher Eingriff zu wertenden hoheitlichen Maßnahme? an einer Eigentumsbeeinträchtigung als unmittelbarer Folge eines Eingriffs von hoher Hand fehlt. Eine Entschadigungs-pflicht auf der Grundlage' des Art, 14 GG kann aber nicht auf diese Fälle? daß durch den Vollzug eines ungültigen Regelungsgesetzes (Art, 14 Abs, 1 Satz 2 GG) ein Enteignungstatbestand gegenüber einem Betroffenen verwirklicht worden ist? beschrankt werden, Vielmehr kann auch in den Fällen? in denen die gesetzliehe Regelung eine Interessenabgrenzung im Bereich des Pri-vatrechts vernimmt? die mit Verfa ssungsgrunds ätzen in Widerspruch steht? und der Betroffene infolge dieser -wegen ungenügender Entschädigungsregelung ungültigen -gesetzlichen Regelung eine Eigentumsbeeinträchtigung erfahren hat? ein Entschädigungsanspruch gegen den für diese Regelung.verantwortlichen Staat nicht schlechthin ausgeschlossen sein. Dies gilt Jedenfalls dann? wenn die Beeinträchtigung“ erst durch die besondere gesetzliche Regelung ermöglicht wurde? der Betroffene kraft dieser Gesetzosregelung zur Hinnahme dieser Beeinträchtigung geswungen war und die uOpferlege" des Betroffenen insoweit mit derJehigen des von einer Enteignung Betroffenen vergleichbar ist, als die Beeinträchtigung - wenn sie unmittelbare Folge eines hoheitlichen Eingriffs wäre -
28
nicht ohne Entschädigung bleiben würde«, Das alles trifft in Pallen der hier vorliegenden Art zu: Dementsprechend muß hier der Staat, der für die unvollkommene und insoweit verfassungswidrige gesetzliche Ent schädigungs rege lung,. zu demindest für ihre Aufrechterhaltung auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verantwortlich ist, dem berggeschädigten Grundeigentümer, der infolge dieser unvollkommenen gesetzlichen Regelung seine Entschädigungsforderungen wegen erlittener Bergschäden nicht mehr realisieren kann, auf. der Rechtsgrundlage des Art» 14 GG Entschädigung leisten«.
Diese Entschädigungspflicht kann jedoch erst für die Zeit ah Inkrafttreten des Grundgesetzes bejaht werden, während für die vorhergehende Zeit eine Verfassung swidrigkeit der als grundgesetzwidr ig su; v/ertenden gesetzlichen Regelung nicht angenommen werden kann»
Denn unter der Geltung des Art«, 133 WeimVerf:-k	,
der Reichsgesetzgeber■« und auf.den:kr$ft Reichsrechts . der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Gebieten der .Landes- • gesetzgeb er - den Inhalt und die •vSchranken des, Eigentums , allgemein regeln, ohno dabei dnreh eine Entschädigungs- , ;• Pflicht behindert zu sein«,. Im Rahmen des Art«,'■■■ ;153 '^eimVerf; sind deswegen verfassungsreohtllche Bedenken gegen die im Preußischen Allgemeinen Berggesetz getroffene	.
Entschadigungsregelung nicht zu erbeben.'{vgl«, da.Äü. die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das .Deutsche ;
Reich in RGZ ,1£4 Anhaixg S . 1$9 33/4}* ..	"
•Wenn, wie dargelegt./die .Gf ündges.et^v?idrigke:it der h i er in Rede steh enden go setzl1oh on Regelung darin liegt, daß der Bergbautreibende aufgrund, des ihm verliehenen Berg-werkseigenturas befugt yard, die zu dem Abbe« und zur Gewinnung
29	-
der Mineralien gebotenen Maßnahmen ohne Rücksicht auf die dadurch entstehenden Schäden am Oberflächeneigentum vorzunehmen, ohne daß gleichseitig für eine Sicherstellung des Anspruchs des Grundeigentümers auf Schadlosbaltung Sorge getragen ist, dann gibt Art» 14 GG die Grundlage für einen Entschädigungsanspruch nur in den Fällen ab, in denen dieser grundgesetzwidrige /Tatbestand unter der Geltung des Grundgesetzes voll verwirklicht worden ist» Entschädigung kann mithin nur insoweit verlangt und gewährt werden, als durch noch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vor genommene bergbauliche Maßnahmen eine Schädiguni des Oberflächeneigentums verursacht, zu demindest mitverursacht y; or den ist und der geschädigte Grundeigentümer für diesen Schaden von dem nach § 148 PrBergG ersatzpflichtigen Bergwerksbeoitzer Schadloshaltung nicht erlangen kann»
Hier sind die Schäden, die am Grundstück des Klägers entstanden sind, nach dessen Behauptung auf bergbauliche Eihv/irkungen zurückzüführen, die noch bis in das Jahr 1959 hinein vorgenommen worden sind. Es kommt hier mithin, falls der Kläger von dem Bergwerksbesitzer Ersatz nicht erlangen kann, eine Entschädfgungspflicht des beklagten Landes in Betracht» Dabei kann dahinstehen, ob das beklagte Land schlechthin für alle Schäden aufsu-komrnen hat, die gemäß § 148 PrBergG der Bergv/erksbesitzer ersetzen muß, oder ob die Ent s ch ad igungspfli cht des Landes in ihrem Ümfang nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu bemessen ist. Denn hier werden von dem Kläger nur Schäden geltend gemacht* die an der Substanz seines Grundstücks entstanden sind und demzufolge auch' gemäß“ Art. 14 GG ersetzt werden müßten, v*enn sie auf eine als enteignender Eingriff zu wertende hoheitliche Maßnahme zurückzkfübreh wären.
30	-
Ijl± 0
Hach alledem kann das Berufungsurteil, das die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende landgericbtliehe Urteil zurückweist, weder mit der ■ ihm gegebenen noch mit anderer Begründung gehalten werden» Da es andererseits an den für eine abschließende Entscheidung notwendigen Feststellungen über Ursache und Umfang der an dem Grundstück des Klägers entstandenen Schäden noch fehlt, muß das Berufungsurteil aufgehoben und muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden» Das Bandgericht batte unterstellt, daß Bergbautätigkeit im Steinkohlenfelde Saturn die am Hause des Klägers aufgetretenen Schäden verursacht habe, hatte jedoch aus Rechtsgründen eine Entschädigungspflicht des beklagten Bandes verneint» Das Berufungsgericht hatte deshalb, wenn es die wahre Rechtslage erkannt und bei dem vom Kläger behaupteten {Tatbestand eine Entochädigungspflicht des ...Bandes, bejaht hatte, die Sache gemäß § 538 Abs» 1 Hr> 3 3P0 an das Landgericht zurückverweisen müssen» Ein Absehen von der Zurückverweisung gemäß § 540 ZPO mit der Begründung, daß dies , sä ch d fehl i ch s e i, wäre im ge gebebten. Da 11 nicht ger ec ht -fertigt gewe son, da andernfalls Über - möglicherwe ise schwierige - Fragen im tatsächliehen :Bereich? ins b osandere die der Einwirkung gerade des .-vch der Öev/erk Schaft ^.Saturn betriebenen Bergbaues auf das; ü^undstück des Klägers nur in einer Instanz zu entscheiden sein würde* Über die Rück-Verweisung an das Landgericht;:=:g£t,:befindon^./^feht auch dem Revisionsgericht zu, wenn 'es--	des	"§	563 ZPO
zu entseheiden hat, ob die ; Sache an das Oberlandesgericht oder an dos Landgerlebt zurückbü ver w e1sen ist (vgl„ IM Hr* 24 su § 1 OV/G und Nr» 5 zu § 540 ZPO)» Sonach muß
 
die Sache unter Aufhebung der Urteile der beiden Vor-instanzen an das .Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden«. Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel-verfahren überlassen,
 Pr, Pagendarm	Dr.	Kr oft	Dr, Arndt
 Pr. Hußla
 Keßler