- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und weiter bestimmten, daß nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlaß zu gleichen Teilen an die Kinder Wilhelm und Erich fallen sollte. Demzufolge sei er anstelle seines vor der Erblasserin verstorbenen Vaters auf Grund des Testamentes von 1922 Miterbe der Erblasserin geworden» Infolge der von dem Ehemann der Beklagten als Testamentsvollstrecker durchgeführten Erbauseinanöerset-zung stehe ihm eine Forderung gegen die Beklagte als dessen Alleinerbin zu» Das Geschäftsgrundstück habe einen Verkehrswort von 345-000 DM gehabt und sei lediglich mit einer Hypothek von 100,000 DM belastet gewesen» Unter Berücksichtigung des in § 2 des Testaments vom 8» Oktober 1922 festgelegten Übernahme-rechts und des für den Übernehmer vorgesehenen Wertabschlages von 25 c/> stehe ihm gegen die Beklagte eine Forderung von 91.875 ten de3 Testamentsgesetzes eingetreten sei und dieses Gesetz mit seinen formerleichternden Bestimmungen auch auf früher errichtete Testamente Anwendung au finden habe» Der Kläger könne auch deswegen keine Ansprüche gegen 3ie geltend machen, weil sein Vater durch den Erbverzichtsvertrag aus dem Jahre 1933 auf die testamentarischen Zuwendungen verzichtet habe» Durch die Aufhebung dieses Erbverzichtsvertrages im Jahre 1957 habe zwar die abstrakte Erbenstellung des Vaters des Klägers wieder hergestellt werden können» Der Verzichtsvortrag von 1933 habe jedoch, wie sich aus der Mitwirkung von Y/ilhelm er- gebe, auch eine schuldrechtliche Seite, der zufolge der Erbverzichtsvertrag ohne Zustimmung von Wilhelm jun° nicht habe geändert werden können» Auch habe das Geschäftsgrundstück nicht den vom Kläger angegebenen Wert und überdies sei die Forderung des Klägers verjährt. Oktober 1922 in Verbindung mit § 2069 BGB Miterbe zu 1/2 nach der Erblasserin geworden» Das Testament von 1932 sei als gemeinschaftliches Testament formungültig» Soweit die Verfügungen der Erblasserin in diesem Testament bezüglich Erbeinsetzung und Anordnung eines Vorausvermächtnisses für den Sohn Wilhelm als Einzolverfügungen zu betrachten sein sollten? Io Da in dem gemeinschaftlichen Testament von 1932 die Datumsangabe bei der Erklärung der Erblasserin fehlt, genügte das Testament insoweit nicht den sur Zeit der Testamentoorrichtung geltenden strengen Formvorschriften des § 2267 a0Fo BGB, die die Gültigkeit des To3tament3 als eines gemeinochaftlichen davon abhängig machten, daß die dem von dem einen Ehegatten errichteten Testament beigefügte Erklärung des anderen Ehegatten, das Testament solle auch als sein Testament gelten, unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde» Demgegenüber hat er3t das Testamentsgesetz vom 31o Juli 1938 (RGBl I 973) - TestG - in § 28 Abs» 2 (jetzt § 2267 n«F. BGB) eine Erleichterung dahin gebracht, daß Ortsund Zeitangabe von dem mitunterzeichnenden Ehegatten zwar angebracht werden sollen, ihr Fehlen die Gültigkeit des Testaments aber nicht mehr in Frage stellt» Da die Erblasserin erst nach dem am 4» August 1938 erfolgten Inkrafttreten des Testamentsgesetzes gestorben ist, sind grundsätzlich an die Gültigkeit auch ihrer vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen errichteten Testamente keine höheren Anforderungen zu stellen, als nach dem Testamentsgesetz für ein Testament der betreffenden Art zulässig ist (§ 51 Abs» 3 TeotG)o Da das Testamentsgesetz aber die materiellen Rechtsfolgen der bereits vor seinem Inkrafttreten cingotretenen Erbfälle nicht nachträglich ändern wollte (§ 51 Abs» 1 TestG), ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß dann, wenn in Gegen diesen Ausgangspunkt erhebt die Revision auch keine Bedenken, sie vertritt jedoch die Auffassung, daß das in § 2 des Testamentes 1932 zugunsten des verstorbenen Ehemannes der Beklagten angeordnete Vorausvermächtnis entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als wechselbezügliche Verfügung anzusehen sei. 1932, ebenso v/ie in dem von 1922, zunächst gegenseitig zu Erben eingesetzt und alsdann ihre beiden Söhne Wilhelm und Erich zu Erben des Längstlebenden berufen» Während aber ira Testament von 1922 gesagt ist, daß der Nachlaß zu gleichen Teilen an die beiden Söhne fallen solle, ist im Testament von 1932 in § 2 bestimmt, mit Rücksicht darauf, daß Erich die Mittel für seine Ausbildung als Diplom-Ingenieur und Flieger erhalten habe, solle Wilhelm das Geschäftshaus erhalten» Wenn das Berufungsgericht diese als Vorausvermächtnis angesehene Bestimmung als eine Wechsel bezügliche im Sinne des § 2270 BGB erachtet hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und die Revision hat keine Gesichtspunkte aufzuzeigen vermocht, die eine andere Beur- tcilung rechtfertigen könnten» La in dem Testament beide Ehegatten sich gegenseitig zu Erben eingesetzt, sich also gegenseitig bedacht haben und das Vorausver-mächtnis zugunsten des gemeinsamen Sohnes Wilhelm an-geordnct ist, spricht - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - für die Annahme, daß es sich bei dem Vorausvermächtnis um eine v/echselbezügliche Verfügung beider Ehegatten handele, bereits die in § 2270 Abs» 2 BGB normierte Vermutung» Zwar kann diese Vermutung widerlegt, jedoch der Revision nicht zugeotanden werden, daß das Berufungsgericht zu Unrecht diese Vermutung nicht als widerlegt erachtet habe» Das war aber auch nicht erforderlich, weil der Inhalt des Testamentes hinsichtlich des Vorausvermächtnisses eindeutig und klar war und nicht erst durch Auslegung ermittelt zu werden brauchte» Selbst der Grund für diese Bestimmung - Ausgleich für die Mittel, die der Sohn Erich für seine Ausbildung erhalten hatte - war eindeutig im Testament angegeben wordeno Weshalb - wie die Revision meint - der Unstand, daß die Testamente von 1922 und 1932, von dem Vorausvermächtnis abgesehen, fast wörtlich über-einotimmen, gegen die Wechselbezüglichkeit des Vor-ausvcrmächtnisses sprechen soll, ist nicht einzuse-hen0 Schließlich ist auch entgegen der Auffassung der Revision nichts Entscheidendes aus dem Vortrag der Beklagten herzuleiten, daß das den Gegenstand des Vorausvermächtnisscs bildende Grundstück mit Geschäft im Alleineigentum des Ehemannes Bachem gestanden habe, dieser allein darüber habe verfügen können und seine Verfügung (VorausVermächtnis) im Interesse einer ihm angemessen erscheinenden Teilung zwischen den Söhnen getroffen habe» Demgegenüber hat einmal bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß sich das Verhalten von in einer gefestigten Ehe und Familie lebenden Eheleuten nicht allein nach derartigen wirtschaftlichen - und formal-rechtlichen - Überlegungen richtet. bezüglichkeit der hier in Rede stehenden Verfügung (Vorauovormächtnis) ausgegangen ist, dann kann dahin-stehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat -3ich das gleiche Ergebnis, nämlich die Unwirksamkeit des Vorauovermächtnisses im Testament von 1932 (dieses Mal mit Rücksicht auf die Bindungswirkung des Testaments von 1922 gemäß § 2271 BGB), auch dann ergäbe, wenn die Verfügungen der Erblasserin und ihres Ehemannes im Testament von 1932 bezüglich der Erbeinsetzung und Anordnung eines Vorausvermächtnisses jeweils als Einzelverfügungen zu erachten wären. Schließlich kann die Revision auch mit dem Hinweis auf § 2084 BGB nichts gev/innen, weil der Inhalt des Testamentes von 1932, soweit er hier interessiert, verschiedene Auslegungen gar nicht zuläßt. Die sich danach aus dem Testament von 1922 in Verbindung mit § 2069 BGB ergebende Erbenstellung des Klägers wäre in Frage gestellt, wenn sein Vater wirksam auf die testamentarischen Zuwendungen verzichtet hätte» Barin, daß auch der Sohn Wilhelm der Erblasserin bei der notariellen Beurkundung dc3 Erbverzichtsvertrages anwesend gewesen sei und sich mit den Erklärungen seiner Mutter und seines Bruders Erich einverstanden erklärt habe, de keinen, v/onn auch noch so unvollkommenen Ausdruck gefunden habe, wäre eine solche Erbeinsetzung wegen der Bindungswirkung des Testaments von 1922 angesichts der späteren wirksamen Aufhebung des Erbver-zichtsvertrages ebenso unwirksam, wie dies für das Testament der Erblasserin vom 19- Juli 1941 ztitref-fe, soweit dieses dem gemeinschaftlichen Testament von 1922 widerspreche. - Die gleichen Erwägungen, die der Annahme eines Vertragsabschlusses zwischen der Erblasserin und ihrem Sohn Wilhelm entgegenständen, sprächen auch gegen die Auffassung der Beklagten, der Vater des Klägers sei in der notariellen Verhandlung vom 24. Sie weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, daß Wilhelm der notariellen Verhandlung als "Beteilig-toru teilgenommen habe, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn es ihn und den anderen Beteiligten lediglich auf die Beurkundung eines Erbverzichts zu seinen Gunsten angokommen wäre. dor Richtung folgern, daß Wilhelm auch gewesen sei und seine Mutter sich ihm gegenüber vertraglich gebunden habe« Die Bezeichnung ’’Beteiligter1' ist insofci*n viel zu farblos, als daß diese Bezeichnung allein als Grundlage für die Auffassung dienen könnte, entgegen dem übrigen Wortlaut der Urkunde müsse Wilhelm Bachem auch als Vertragspartei beteiligt angesehen werden. Im übrigen - insbesondere insoweit, als die Revision sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, in der notariellen Verhandlung vom 24° April 1935 sei auch der Vater des Klägers keine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinem Bruder YALlhelm eingegangen - läuft daß Vorbringen der Revision darauf hinaus, an die Stelle der grundsätzlich allein dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und Auslegung des Vertrages ihre eigene Würdigung zu setzen, ohne jedoch in der Revisionsinstanz allein beachtliche Rcchtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen„
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES HJ_Z3_136^66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16o Dezember 1968 Groß, Justizangestellte als Urkunde beamt er der Geschäftsstelle der Witwe Christa B________ (Ruhr), Friedrich- geb. K| -Straße 9 Beklagten und Revisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r. gegen Werner Kläger und Revisionsbeklagten:, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20« Juli 1966 wird zurückgewiesen o Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 26. März I960 verstorbene Vater des Klägers, der Dipl. Ing. Erich und der am 5. Ok- tober 1962 verstorbene Ehemann der Beklagten, der Kaufmann Y/ilhelm jun., waren Brüder und die einzi- gen Kinder der Eheleute Wilhelm B^BB sen. und Helene geb. Diese errichteten am 3. Oktober 1922 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und weiter bestimmten, daß nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlaß zu gleichen Teilen an die Kinder Wilhelm und Erich fallen sollte. Weiter wurden Teilungsanordnungen getroffen, Übernahmerechte hinsichtlich des elterlichen Geschäfts und der zu dem Nachlaß gehörenden Grundstücke festgelegt und Testamentsvollstreckung durch den Sohn Wilhelm vorgesehen. Ara 7. April 1932 errichteten die Eheleute Wilhelm BflHH sen. ein weiteres von dem Ehemann mit der Hand unter Angabe von Ort und Zeit geschriebenes Testament. Darin setzten sie sich wiederum gegenseitig zu Erben ein. Im übrigen bestimmten sie, daß nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlaß mit der Maßgabe an ihre Kinder Wilhelm und Erich fallen solle, daß Wilhelm das Geschäftshaus mit Lagerhaus, sämtlichen Waren, Einrichtung und allem sonstigen zur Weiterführung des Geschäfts erforderlichen Zubehör als Ausgleich dafür erhalten solle, daß Erich die Mittel für seine Ausbildung als Diplom-Ingenieur und Elieger erhalten habe. Diesem Testament ist zwar die von der Ehefrau EHHB unterschriebene Erklärung “dieses Testament soll auch als mein Testament gelten” sowie die Ortsangabe angefügt, jedoch enthält diese Erklärung keine Zeitangabe. Nachdem Y/ilhelm en. am 17« März 1933 ge- storben war, v/urde zu notarieller Verhandlung vom 24« April 1933? zu der die Witwe DBHBund ihre beiden Söhne Wilhelm und Erich erschienen waren, ein Vertrag geschlossen, in dem es u.a. hieß: ”Der Beteiligte zu 3 /Erich 4HHF erklärt hiermit, daß er auf den ihm gegen die Erben seines verstorbenen Vatex’s Wilhelm zustehenden Eflichttoilsanspruch verzichtet• Die Beteiligte zu 1 /Witwe BWKKU nimmt diese Erklärung an. i Hierauf schlossen die Beteiligten zu 1 und 3 einen Vertrag dahin, daß der Beteiligte zu 3 auf sein gesetzliches Erbrecht und sein Pflichtteilsrecht nach der Beteiligten zu 1 und auf jegliche Zuwendung, die ihm durch das gemeinschaftliche Testament der Beteiligten zu 1 und ihres verstorbenen Ehegatten zugedacht und bestimmt ist, verzichtete Der Verzicht erfolgt zugunsten des Beteiligten zu 2 /Wilhelm und dessen etwaiger Ab- kömmlinge o Die Beteiligte zu 1 nimmt diese Ez-klärung des Beteiligten zu 3 an. Der Beteiligte zu 2 erklärt sich mit den vorstehenden Erklärungen dez" Beteiligten zu 1 und 3 einverstanden«" Am 19o Juli 1941 vermachte die Witwe B^B^0(im folgenden als Erblasserin bezeichnet) in einem privatschriftlichen Testament ihr gesamtes Vermögen - mit Ausnahme des Hauses, das im gemeinschaftlichen Testament dem Sohn Wilhelm zugewandt war - ihrem Sohn Erich« Ara 31. Januar 1957 gab die Erblasserin zu notariellem Protokoll zunächst die Erklärung ab, daß sie aus verschiedenen, im einzelnen angegebenen Gründen wünsche, daß der von ihrem Sohn Erich ausgesprochene Erbvez'zicht wieder rückgängig gemacht werde; sodann schloß sie mit ihrem Sohn Erich einen Vertrag dahin, daß der Erbverzichtsvertrag vom 24« April 1933 wieder aufgehoben werde« Die Erblasserin starb am 9» Januar 1961« Im September 1956 hatte sie bereits das Geschäftsgrundstück zur Hälfte an ihren Sohn Wilhelm aufgelassen« Dieser bewirkte nach dem Tode seiner Mutter in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker, daß er auch als Eigentümer der anderen Hälfte des Grundstücks im Grundbuch eingetragen wurde» Der Kläger, der von der Beklagten Zahlung von 50»000 DM mit Zinsen seit Klageerhebung verlangt, hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen: Das Testament seiner Großeltern von 1932 sei nichtig, weil die Erblasserin ihrer Beitrittserklärung nicht das Datum beigefügt habe. Demzufolge sei er anstelle seines vor der Erblasserin verstorbenen Vaters auf Grund des Testamentes von 1922 Miterbe der Erblasserin geworden» Infolge der von dem Ehemann der Beklagten als Testamentsvollstrecker durchgeführten Erbauseinanöerset-zung stehe ihm eine Forderung gegen die Beklagte als dessen Alleinerbin zu» Das Geschäftsgrundstück habe einen Verkehrswort von 345-000 DM gehabt und sei lediglich mit einer Hypothek von 100,000 DM belastet gewesen» Unter Berücksichtigung des in § 2 des Testaments vom 8» Oktober 1922 festgelegten Übernahme-rechts und des für den Übernehmer vorgesehenen Wertabschlages von 25 c/> stehe ihm gegen die Beklagte eine Forderung von 91.875 UM zu. Demgegenüber hat die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, geltend gemacht: Das Geschäftsgrundstück sei ihrem Ehemann durch das in dem Testament von 1932 angeordnote Vorausvermächtnis zugewendet worden» Dieses Testament sei nicht unwirksam, weil der Tod der Erblasserin erst nach dem Inkrafttre- 6 ten de3 Testamentsgesetzes eingetreten sei und dieses Gesetz mit seinen formerleichternden Bestimmungen auch auf früher errichtete Testamente Anwendung au finden habe» Der Kläger könne auch deswegen keine Ansprüche gegen 3ie geltend machen, weil sein Vater durch den Erbverzichtsvertrag aus dem Jahre 1933 auf die testamentarischen Zuwendungen verzichtet habe» Durch die Aufhebung dieses Erbverzichtsvertrages im Jahre 1957 habe zwar die abstrakte Erbenstellung des Vaters des Klägers wieder hergestellt werden können» Der Verzichtsvortrag von 1933 habe jedoch, wie sich aus der Mitwirkung von Y/ilhelm er- gebe, auch eine schuldrechtliche Seite, der zufolge der Erbverzichtsvertrag ohne Zustimmung von Wilhelm jun° nicht habe geändert werden können» Auch habe das Geschäftsgrundstück nicht den vom Kläger angegebenen Wert und überdies sei die Forderung des Klägers verjährt. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und das Oberlanddesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewie-3en» Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. I» Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Der Kläger sei auf Grund der letztwilligen Verfügung der Erblasserin in dem gemeinschaftlichen Testament vom 8. Oktober 1922 in Verbindung mit § 2069 BGB Miterbe zu 1/2 nach der Erblasserin geworden» Das Testament von 1932 sei als gemeinschaftliches Testament formungültig» Soweit die Verfügungen der Erblasserin in diesem Testament bezüglich Erbeinsetzung und Anordnung eines Vorausvermächtnisses für den Sohn Wilhelm als Einzolverfügungen zu betrachten sein sollten? stünden sic zu den wechselbezüglichen Bestimmungen im Testament von 1922 in Widerspruch und seien deshalb gemäß § 2271 BGB ebenfalls unwirksam. Der Erbverzicht des Vaters des Klägers sei wirksam wieder aufgehoben worden und irgendwelche dem Klageanopruch entgegenstehenden ochuldrochtlichen Verpflichtungen des Vaters des Klägers gegenüber seinem Bruder Wilhelm seien zu verneinen. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision müssen ohne Erfolg bleiben» 8 Io Da in dem gemeinschaftlichen Testament von 1932 die Datumsangabe bei der Erklärung der Erblasserin fehlt, genügte das Testament insoweit nicht den sur Zeit der Testamentoorrichtung geltenden strengen Formvorschriften des § 2267 a0Fo BGB, die die Gültigkeit des To3tament3 als eines gemeinochaftlichen davon abhängig machten, daß die dem von dem einen Ehegatten errichteten Testament beigefügte Erklärung des anderen Ehegatten, das Testament solle auch als sein Testament gelten, unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde» Demgegenüber hat er3t das Testamentsgesetz vom 31o Juli 1938 (RGBl I 973) - TestG - in § 28 Abs» 2 (jetzt § 2267 n«F. BGB) eine Erleichterung dahin gebracht, daß Ortsund Zeitangabe von dem mitunterzeichnenden Ehegatten zwar angebracht werden sollen, ihr Fehlen die Gültigkeit des Testaments aber nicht mehr in Frage stellt» Da die Erblasserin erst nach dem am 4» August 1938 erfolgten Inkrafttreten des Testamentsgesetzes gestorben ist, sind grundsätzlich an die Gültigkeit auch ihrer vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen errichteten Testamente keine höheren Anforderungen zu stellen, als nach dem Testamentsgesetz für ein Testament der betreffenden Art zulässig ist (§ 51 Abs» 3 TeotG)o Da das Testamentsgesetz aber die materiellen Rechtsfolgen der bereits vor seinem Inkrafttreten cingotretenen Erbfälle nicht nachträglich ändern wollte (§ 51 Abs» 1 TestG), ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß dann, wenn in dem Testament von 1932 enthaltene sogenannte wechsel-bezügliche Verfügungen beim Tode des Ehemannes nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Recht unwirksam waren, diese nicht mit dem Inkrafttreten des Testamentsgesetzes Wirksamkeit erlangt haben (BGB RGRK 11» Aufl» Anm. 3 zu § 2267). Gegen diesen Ausgangspunkt erhebt die Revision auch keine Bedenken, sie vertritt jedoch die Auffassung, daß das in § 2 des Testamentes 1932 zugunsten des verstorbenen Ehemannes der Beklagten angeordnete Vorausvermächtnis entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als wechselbezügliche Verfügung anzusehen sei. In dieser Auffassung kann der Revision indes nicht gefolgt werdeno Die Eheleute haben sich im Testament von 1932, ebenso v/ie in dem von 1922, zunächst gegenseitig zu Erben eingesetzt und alsdann ihre beiden Söhne Wilhelm und Erich zu Erben des Längstlebenden berufen» Während aber ira Testament von 1922 gesagt ist, daß der Nachlaß zu gleichen Teilen an die beiden Söhne fallen solle, ist im Testament von 1932 in § 2 bestimmt, mit Rücksicht darauf, daß Erich die Mittel für seine Ausbildung als Diplom-Ingenieur und Flieger erhalten habe, solle Wilhelm das Geschäftshaus erhalten» Wenn das Berufungsgericht diese als Vorausvermächtnis angesehene Bestimmung als eine Wechsel bezügliche im Sinne des § 2270 BGB erachtet hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und die Revision hat keine Gesichtspunkte aufzuzeigen vermocht, die eine andere Beur- 10 tcilung rechtfertigen könnten» La in dem Testament beide Ehegatten sich gegenseitig zu Erben eingesetzt, sich also gegenseitig bedacht haben und das Vorausver-mächtnis zugunsten des gemeinsamen Sohnes Wilhelm an-geordnct ist, spricht - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - für die Annahme, daß es sich bei dem Vorausvermächtnis um eine v/echselbezügliche Verfügung beider Ehegatten handele, bereits die in § 2270 Abs» 2 BGB normierte Vermutung» Zwar kann diese Vermutung widerlegt, jedoch der Revision nicht zugeotanden werden, daß das Berufungsgericht zu Unrecht diese Vermutung nicht als widerlegt erachtet habe» Richtig ist die Auffassung der Revision, daß jede Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament auf ihre Y/echselbezüglichkeit hin gesondert geprüft werden muß. Das hat aber auch das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen auf S. 16 des Berufungsurteils ergeben, nicht verkannt. Richtig ist ferner, daß für die Prüfung der Y/echselbezüglichkeit zunächst der Inhalt der in dem Testament getroffenen Verfügungen fest-zuotollen ist. Die Revision vermag aber nicht darzutun, daß das Berufungsgericht hiergegen verstoßen habe» Zwar hat sich das Berufungsgericht nicht im einzelnen hierzu ausgelassen. Das war aber auch nicht erforderlich, weil der Inhalt des Testamentes hinsichtlich des Vorausvermächtnisses eindeutig und klar war und nicht erst durch Auslegung ermittelt zu werden brauchte» Selbst der Grund für diese Bestimmung - Ausgleich für die Mittel, die der Sohn Erich für seine Ausbildung -11- erhalten hatte - war eindeutig im Testament angegeben wordeno Weshalb - wie die Revision meint - der Unstand, daß die Testamente von 1922 und 1932, von dem Vorausvermächtnis abgesehen, fast wörtlich über-einotimmen, gegen die Wechselbezüglichkeit des Vor-ausvcrmächtnisses sprechen soll, ist nicht einzuse-hen0 Schließlich ist auch entgegen der Auffassung der Revision nichts Entscheidendes aus dem Vortrag der Beklagten herzuleiten, daß das den Gegenstand des Vorausvermächtnisscs bildende Grundstück mit Geschäft im Alleineigentum des Ehemannes Bachem gestanden habe, dieser allein darüber habe verfügen können und seine Verfügung (VorausVermächtnis) im Interesse einer ihm angemessen erscheinenden Teilung zwischen den Söhnen getroffen habe» Demgegenüber hat einmal bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß sich das Verhalten von in einer gefestigten Ehe und Familie lebenden Eheleuten nicht allein nach derartigen wirtschaftlichen - und formal-rechtlichen - Überlegungen richtet. Hinzu kommt auch, daß hier infolge der gegenseitigen Erbeinsetzung gerade auch das Interesse des Ehemannes dahin gehen konnte, seine gegebenenfalls überlebende Ehefrau im Rahmen der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen zu binden. Der Umstand, daß das Geschäftsgrundstück im Alleinoigentum des Ehemannes Bachem stand, reicht mithin für sich alloin keineswegs aus, die Wechselbezüg-lichkeit des Vorausvermächtnisses zu verneinen.. Sind sonach keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht von der Y/echsel- 12 bezüglichkeit der hier in Rede stehenden Verfügung (Vorauovormächtnis) ausgegangen ist, dann kann dahin-stehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat -3ich das gleiche Ergebnis, nämlich die Unwirksamkeit des Vorauovermächtnisses im Testament von 1932 (dieses Mal mit Rücksicht auf die Bindungswirkung des Testaments von 1922 gemäß § 2271 BGB), auch dann ergäbe, wenn die Verfügungen der Erblasserin und ihres Ehemannes im Testament von 1932 bezüglich der Erbeinsetzung und Anordnung eines Vorausvermächtnisses jeweils als Einzelverfügungen zu erachten wären. Schließlich kann die Revision auch mit dem Hinweis auf § 2084 BGB nichts gev/innen, weil der Inhalt des Testamentes von 1932, soweit er hier interessiert, verschiedene Auslegungen gar nicht zuläßt. 2. Die sich danach aus dem Testament von 1922 in Verbindung mit § 2069 BGB ergebende Erbenstellung des Klägers wäre in Frage gestellt, wenn sein Vater wirksam auf die testamentarischen Zuwendungen verzichtet hätte» Bas Berufungsgericht hat hierzu im einzelnen ausgeführt: Burch den notariellen Vertrag vom 31» Januar 1957 zwischen der Erblasserin und dem Vater des Klägers sei der im Vertrag vom 24. April 1933 vereinbarte Erbverzicht wirksam wieder aufgehoben worden. Barin, daß auch der Sohn Wilhelm der Erblasserin bei der notariellen Beurkundung dc3 Erbverzichtsvertrages anwesend gewesen sei und sich mit den Erklärungen seiner Mutter und seines Bruders Erich einverstanden erklärt habe, 13 könne nicht der Abschluß eines Vertrages zwischen der Erblasserin und ihrem Sohn Wilhelm gefunden werden, der der Wiederaufhebung des Erbverzichtsvertrages entgegengestanden hätte, Gegen eine vertragliche Abmachung (zwischen der Erblasserin und ihrem Sohn ’Wilhelm) spreche einmal der Wortlaut des Vertrages, wonach allein die Erblasserin und ihr Sohn Erich "einen Vertrag ,., schlossen" und Wilhelm sich lediglich "mit den vorstehenden Erklärungen der /anderen/ Beteiligten einverstanden" erklärte. Per Umstand, daß es zur Wirksamkeit des Erbverzichts der Zustimmung des Wilhelm B^^^nicht bedurfte, sein Einverständnis gleichwohl erklärt und in die notarielle Urkunde mit-uufgenommen sei, reiche nicht aus, um über den durch den Wortlaut erkennbaren Erklärungswert (= Zustimmung) hinaus einen hinreichend sicheren Schluß auf einen Vertragsabschluß der Erblasserin auch mit ihrem Sohn Wilhelm zu ziehen. Dabei sei zu beachten, daß die Verhandlung durch einen Notar beurkundet worden sei, was dafür spreche, daß die Erklärungen der Beteiligten sorgfältig ermittelt und bei der Festlegung des V/ortlau-tos des Vertrages vollständig berücksichtigt worden seien. Dieses Ergebnis könne auch durch das - vom Berufungsgericht im einzelnen gewürdigte - Parteivorbringen der Beklagten nicht in Frage gestellt werden. In gleicher Weise verbiete sich die Annahme, durch dio Mitwirkung und Einverständniserklärung des Wilhelm BBBBjun, sei ein Erbvertrag mit der Erblasserin des Inhalts zustande gekommen, Wilhelm zu dem Alleinerben zu machen. Ganz abgesehen davon, daß ein dahingehender Wille der Beteiligten in der notariellen Urkun- u de keinen, v/onn auch noch so unvollkommenen Ausdruck gefunden habe, wäre eine solche Erbeinsetzung wegen der Bindungswirkung des Testaments von 1922 angesichts der späteren wirksamen Aufhebung des Erbver-zichtsvertrages ebenso unwirksam, wie dies für das Testament der Erblasserin vom 19- Juli 1941 ztitref-fe, soweit dieses dem gemeinschaftlichen Testament von 1922 widerspreche. - Die gleichen Erwägungen, die der Annahme eines Vertragsabschlusses zwischen der Erblasserin und ihrem Sohn Wilhelm entgegenständen, sprächen auch gegen die Auffassung der Beklagten, der Vater des Klägers sei in der notariellen Verhandlung vom 24. April 1933 gegenüber seinem Bruder Wilhelm eine vertragliche Verpflichtung, insbesondere des Inhalts eingegangen, den Erbverzicht nicht wieder aufzuheben. Demgegenüber will die Revision die Vereinbarungen vom 24. April 1933 außer als Erbverzicht des Erich Eachom auch als Erbvertrag zwischen der Erblasserin und Wilhelm Bachem gewertet v/issen. Sie weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, daß Wilhelm der notariellen Verhandlung als "Beteilig-toru teilgenommen habe, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn es ihn und den anderen Beteiligten lediglich auf die Beurkundung eines Erbverzichts zu seinen Gunsten angokommen wäre. Indes läßt sich aus der Tatsache, daß auch Wilhelm EflHI in der notariellen Verhandlung als "Beteiligter" bezeichnet ist, nichts Entscheidendes in 15 dor Richtung folgern, daß Wilhelm auch gewesen sei und seine Mutter sich ihm gegenüber vertraglich gebunden habe« Die Bezeichnung ’’Beteiligter1' ist insofci*n viel zu farblos, als daß diese Bezeichnung allein als Grundlage für die Auffassung dienen könnte, entgegen dem übrigen Wortlaut der Urkunde müsse Wilhelm Bachem auch als Vertragspartei beteiligt angesehen werden. Insoweit ist - ira Gegensatz zur Auffassung der Revision - mit der Heranziehung des § 2084 BGB schon deswegen ebenfalls nichts zu gewinnen, weil es gar nicht um verschiedene Auslegungsmöglichkeiten für eine letztwillige Verfügung geht. Im übrigen - insbesondere insoweit, als die Revision sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, in der notariellen Verhandlung vom 24° April 1935 sei auch der Vater des Klägers keine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinem Bruder YALlhelm eingegangen - läuft daß Vorbringen der Revision darauf hinaus, an die Stelle der grundsätzlich allein dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und Auslegung des Vertrages ihre eigene Würdigung zu setzen, ohne jedoch in der Revisionsinstanz allein beachtliche Rcchtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen„ 3. Hach alledem hat das Berufungsgericht zutreffend die RechtsbeZiehungen der Parteien auf der Grundlage des Testaments von 1922 beurteilt. Da der Ehemann der Beklagten als Testamentsvollstrecker das Testament von 1922 insoweit zur Ausführung gebracht hat, als er den restlichen Anteil an dem von ihm gemäß § 2 des Testamentes übernommenen Gesehäftsgrundstück an 16 / t sich aufgclasoen hat? steht dem Kläger die sich für ihn aus der Erbausoinandersotzung ergebende Forderung gegen die Beklagte zu (§§ 2042? 2048? 2203? 2204 BGB)o Die3o Forderung ist? wie die Vorinstanzen mit Hecht angenommen haben und wogegen auch die Revision nichts vorzubringen vermag? nicht verjährt; die Bestimmung des § 2332 BGB, auf die die Beklagte sich berufen hatte? greift hier nicht Platz? da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht ein Pflicht-teiloanspruch ist0 III o Die Vorinstanscn haben somit zu Recht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Die Revision der Beklagten muß daher als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kosten dos erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen» Vto Pagendarm Dr. Kreft Dr.Beyer Gähtgens Keßler