Schriftsatz weitere Schadensposten im Gesamtbetrag von 2,616,71 DM aufgeführt, ohne indessen den Klagantrag zu erhöheno Das Berufungsgericht hat das Klageabweisende landgerichtliche Urteil aufgehoben und den Klageanspruch dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt, soweit er nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist. In dem Betrag von 3-032,32 DM ist der Verdienstausfall des Klägers für die Zeit vom 10- Januar bis 30. September 1958 mit 3-154,86 DM (252,62 DM für Januar und je 362,78 DM für Pebruar bis einschließlich September 1958) abzüglich der Leistungen enthalten, die der Kläger für diese Zeit von einer Ersatzkasse in Höhe von 2.061,61 DM bezogen hat. Da das Berufungsgericht die Klage zu 3/4 für berechtigt erklärt hat und dem Sozialversicherungsträger das sogenannte Quotenvorrecht zusteht, verbleibt dem Kläger nach dem Berufungsurteil für die genannte Zeit ein Anspruch aus Verdienstentfall nur in Höhe von 3*154,86 DM x 3/4 oder 2.366,15 DM abzüglich 2.061,61 » 304,54 DM. Lie angekündigten weiteren Schadensposten im Betrag von 2.616,71 DM verringern sich um die Schadensquote von 1/4, die der Kläger selbst zu tragen hat, und was den Verdienstausfall für die Monate Oktober und November 1958 und möglicherweise die geforderten Badekuren angeht, noch weiter infolge des Quotenvorrechts der Ersatzkasse. Insgesamt sind also von den Schadensposten, die nicht in den Klagantrag aufgenommen sind 40#, nämlich 25# wegen des Mitverschuldens des Klägers und 15# (- 20# des nach Abzug der 25# verbliebenen Betrages) nach der genannten Regel abzusetzen, um den Wert des Feststellungsanspruchs zu bestimmen. Soweit der Feststellungsanspruch die bereits genannten Bosten im Gesamtbetrag von 2.616,71 DM umfaßt, ist er deshalb mit rd.
2185 060 if Beschluß in Sachen er StlUHIHHB) e • 9 Beklagten und Revisionsklägers, - Pr ojaeßbe vollmächtig ter: Rechtsanwalt Br gegen den kaufmännischen Angestellten Eduard SfHHB in Bad Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Ber III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. u'tiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Br. Hußla und Keßler beschlossen: Ber Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 5.664,— BM festgesetzt. Gr r ü n d e : Gegenstand des BerufungsVerfahrens waren die Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines Betrages von 3.032,32 BM und eines ins Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen künftig aus dem Unfall vom 29. November 1957 entstehenden Schaden zu ersetzen. Ber Prozett) evollmäch-tigte des Klägers hat in einem am Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts eingegangenen +ä*- Schriftsatz weitere Schadensposten im Gesamtbetrag von 2,616,71 DM aufgeführt, ohne indessen den Klagantrag zu erhöheno Das Berufungsgericht hat das Klageabweisende landgerichtliche Urteil aufgehoben und den Klageanspruch dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt, soweit er nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Es hat den Streitwert auf 6.000,— DM festgesetzt; davon entfallen auf den Zahlungsanspruch 3-032,32 DM, auf den Schmerzensgeldanspruch 2,000,— DM und auf den Peststellungsanspruch der Restbetrag. In dem Betrag von 3-032,32 DM ist der Verdienstausfall des Klägers für die Zeit vom 10- Januar bis 30. September 1958 mit 3-154,86 DM (252,62 DM für Januar und je 362,78 DM für Pebruar bis einschließlich September 1958) abzüglich der Leistungen enthalten, die der Kläger für diese Zeit von einer Ersatzkasse in Höhe von 2.061,61 DM bezogen hat. Da das Berufungsgericht die Klage zu 3/4 für berechtigt erklärt hat und dem Sozialversicherungsträger das sogenannte Quotenvorrecht zusteht, verbleibt dem Kläger nach dem Berufungsurteil für die genannte Zeit ein Anspruch aus Verdienstentfall nur in Höhe von 3*154,86 DM x 3/4 oder 2.366,15 DM abzüglich 2.061,61 » 304,54 DM. Von den übrigen Schadensposten im Gesamtbetrag von 1,812,80 DM verbleiben 3/4 oder 1.359,60 DM. Die Beklagte ist daher, was den Zahlungsanspruch angeht, in Höhe von 1.664,14 DM beschwert. Den Anspruch auf Schmerzensgeld höher als mit 2.000,- DM zu bewerten, wie es das Berufungsgericht getan hat, besteht kein Anlaß. Wohl hat der Kläger nach seinem Vortrag erheblich© Gesundheitsechäden erlitten, insbesondere einen komplizierten Oberschenkelbruch, der zwei Operationen nötig gemacht hat, ein Wackelknie, ein versteiftes Fußgelenk und Kreislaufstörungen infolge des Umstandes, daß er sechs Monate hat in Gips liegen müssen. Doch kommen anspruchsmindernd sein Mitverschulden am Unfall, sein Alter - zur Zeit des Unfalls rd, 58 Jahre - und das geringe Verschulden der Beklagten in Betracht, das sich daraus ergibt, daß die Unfallursacbe, nämlich die Nichtbeleuchtung eines Graben-Überweges, seit Jahrzehnten bestanden hatte ohne beanstandet zu werden, und auch bei dem Ausbau der Zufahrtsstraße, die der Landkreis vor einigen Jahren vornahm^i um einen Zugang zu seiner Landwirtschaftsschule zu schaffen, nicht beseitigt wurde«, Für den Feststellungsanspruch ist ebenfalls ein wert von 2oOGO,— DM anzusetzen. Lie angekündigten weiteren Schadensposten im Betrag von 2.616,71 DM verringern sich um die Schadensquote von 1/4, die der Kläger selbst zu tragen hat, und was den Verdienstausfall für die Monate Oktober und November 1958 und möglicherweise die geforderten Badekuren angeht, noch weiter infolge des Quotenvorrechts der Ersatzkasse. Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung ein FeststellungBanspruch in der Regel niedriger zu bewerten als der entsprechende Zahlungsanspruch. Umstände, die der Anwendung dieser Regel entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Dieser Abschlag ist mit 20# angemessen. Insgesamt sind also von den Schadensposten, die nicht in den Klagantrag aufgenommen sind 40#, nämlich 25# wegen des Mitverschuldens des Klägers und 15# (- 20# des nach Abzug der 25# verbliebenen Betrages) nach der genannten Regel abzusetzen, um den Wert des Feststellungsanspruchs zu bestimmen. Dazu kommt die weitere, sich aus dem Quotenvorrecht der Ersatzkasse ergebende Verminderung. Soweit der Feststellungsanspruch die bereits genannten Bosten im Gesamtbetrag von 2.616,71 DM umfaßt, ist er deshalb mit rd. 1.500,— DM zu bewerten. Der Kläger ist seit nahezu drei Jahren wieder arbeitsfähig. Ob irgendwelche weiteren Ansprüche in Betracht kommen, ist nicht ersichtlich. Es besteht daher kein Anlaß, den Feststel-lungsanspruch insgesamt höher als mit 2.000,— DM zu bewerten - a ■ 1 i i^iiM .I i 4 4 9- ~ 4 - Es ergibt sich also für die Hevisionsinstanz ein Streitwert von 5«664,— DM, Dr„ Geiger Keßler