Die Klägerin behauptet, früher hätten von der Mufcl-gasse her auch große Fahrzeuge in den Hof einfahren können, durch den Verlust dieser Zufahrt sei ihr Gewerbebetrieb geschädigt worden, weil sie ausschließlich mit Lastkraftwagen anzufahrendes Installationsmaterial lagern müsse, darüber hinaus sei auch v/egen des entstandenen Mietrück-gang s der Verkehrswert des Grundstücks gesunken* Sie meint, für den Verlust müsse ihr die Beklagte, in erster Linie aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung, einstehen, und hat in der am 10* August 1955 eingercichten und demnächst zugestellten Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 21*000,— DM oder doch einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Ausgleichsbetrag nebst Zinsen zu zahlen* 1) Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin den von ihr geltend gemachten Aufopferungsanspruch vor dem bürgerlichen Gericht verfolgen könne» Biese Auffassung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken» Die Geltendmachung des Aufopferungsanspruchs scheitert aber, worin dem Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision beizutreten ist, daran, daß ein Anspruch bereits vor der Klagerhebung nach Art. 125 BayAGBGB erloschen ist» Von der eben genannten Bestimmung wird der Anspruch erfaßt, gleichviel ob man ihn als einen Aufopferungsanspruch (im engeren Sinne) oder im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als einen Anspruch aus Enteignung (enteignungsgleichem Akt) ansieht (vgl» Urt» vom 18» September 1958 III ZR 48/57 = Art» 125 BayAGBGB LM Nr» 2 ss WM 1958, 1309)- Bas hat zur Folge, daß er grundsätzlich drei Jahre nach dem Schluß des KalenderWahres erlischt, in dem der Zeitpunkt eintritt, von dem an die Leistung auf den Anspruch gefordert werden kann» Zu Unrecht will die Revision diesen Zeitpunkt in die Zeit nach der Einleitung des gegenwärtigen Rechtsstreites mit der -Begründung verlegt wissen, nach dom Vortrag der Klägerin sei ihr und ihrem Ehemann immer wieder die Schaffung einer einwandfreien Ersatzzufahrt von der -Beklagten zugesichert oder doch in Aussicht gestellt worden, erst während des Rechtsstreites habe sich heraus-geotellt, daß die Beklagte eine die Klägerin gegenüber dem ursprünglichen Zustand nicht benachteiligende Zufahrt Möglichkeit nicht schaffen wolle und könne * Pas Vorbringen der Revision scheitert bereits daran, daß das Berufungsgericht dahingehende Zusicherungen nicht festge-utc'llt, vielmehr den gegenteiligen Vortrag der Beklagten für wahr erachtet hat, wonach die Beklagte Ansprüche dos Hauseigentümers in den Jahren 1935? 1941, 1947, 1949 und auch im Jahre 1950 in ablehnendem Sinn beschieden und nur unverbindlich erklärt habe, sie werde sich, ohne sich zu binden, nach Möglichkeit um eine Abhilfe bemühen» In diese Richtung geht der eigene, auf Blatt 3 dos Urteils wiedergegebene Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe spätere Eingaben des Ehemannes der Klägerin übergangen oder ihn weiter vertröstet» Auch das, übrigens an die Beklagte, nicht an die Klägerin gerichtete Schreiben der Kreisregierung vom 28. Juni 1948, auf das sich die Revision bezieht, ist der Klägerin nur ungünstig» Es erachtet einen Schadensersatzanspruch aus der Flußregulierung nur nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, also nur bei einem schuldhaften Handeln des Unternehmers, für gegeben und fügt an, dessen ungeachtet stehe nichts im Weg, daß die Beklagte hinsichtlich der Durchführung des vom Wasserwirtschaftsamt gemachten Vorschlages mit dem Ehemann der Klägerin weitere Verhandlungen pflege. Bezember 1956 III ZR 134/55 So 11/12) o Auch kann der Klägerin nicht zugegeben werden, daß sie selbst nach Ablauf von 10 Jah- ' ren seit 1936 nicht mehr als eine ganz unbestimmte Festst ellungsklage hinsichtlich einer Entschädigungspflicht gegen die Beklagte hätte einbringen können. V/enn die Revision hieran beanstandet, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Berufungsbegründung überspannt, so ist ihr teilweise recht zu geben» Dabei ist zu unterscheiden: Insofern die Klägerin sich auf ihrem Ehemann gegebene Zusicherungen stützt und daraus etwa vorsorglich vertragliche Schadenersatzansprüche oder gemäß der Andeutung auf Seite 3 der Berufungsbegründung wegen Nichteinstehens für das gegebene Wort Amtshaftungsansprüche verfolgen wollte, macht sie in Hilfsteilung hinter dem AufOpferungsanspruch einen anderen prozentualen Anspruch geltend» Sie erstrebt zwar jedesmal mit der Die Berufungsbegründung muß aber nicht auf joden einzelnen Streitpunkt eingchen«, Hätte etwa vor dom Erstgericht die Klägerin ihre Klage nur unter dem Gesichtspunkt einer Aufopferungsentschädigung verfochten (ohne ausdrücklich zu erklären, daß sie den Klagegiund der Amtshaftung nicht geltend machen will), so wäre der Berufungsrichter verpflichtet gewesen, vor einem der Klägerin ungünstigen Erkenntnis das auf den Verlust der bisherigen guten Zufahrt gestützte Klagebegehren auf seine Berechtigung unter dem Gesichtspunkt der Amtshaf- • tung zu prüfen, und wäre, wenn er den Tatbestand einer Amtshaftung für gegeben erachtet hätte, bei auch im übrigen gegebenen Voraussetzungen (Verschulden usw.) zu der Zuorkennung der Klagesumme berechtigt gewesen, ohne zuvor den Klagegrund der Aufopferung prüfen zu müs- Wenn das Berufungsgericht dementgegen strengere Anforderungen an die Berufungsbegründung gestellt hat, so fuhrt dies jedoch nicht zu der von der Revision erbetenen Aufhebung des angefochtenen Urteils» Das Revisionsge-richt kann nämlich im gegenwärtigen Pall einen Amtshaf-tungssnspruch, soweit er nach dem Gesagten sachlich-recht lieh zu prüfen ist, für unbegründet erklären» Eine Amtspflicht der städtischen Beamten gegenüber dem Ehemann der Klägerin, die Mühlgasse weder ganz noch teilweise einzuziehen, hat unter den gegebenen Verhältnis sen nicht bestanden, zu demindest hätte diese vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, wäre sie irrig, den Beamten nicht zu dem Verschulden gereicht» Nur daran ließe sich denken, daß die Beamten bei der Einziehung der Llühlga-sso im Zuge der Vilsregulierung eine gebührende und ihnen anzusinnende Rücksichtnahme auf die Belange des Eigentümers des Anwesens außer Acht gelassen und insofern fahrlässig gegen eine ihnen diesem Eigentümer gegenüber obgelcgene Amtspflicht verstoßen haben» Y/enn die Revision eine solche Rücksichtnahme auch mit schuldrechtlichen Verpflichtungen begründen will, die der Beklagten gegenüber dem Eigentümer erwachsen seien, so geht dies freilich gänzlich fehl» Daß diese Rücksichtnahme ohne weiteres geboten hätte, die bisher bestehende Zufahrt dem Eigentümer zu erhalten, kann der Revision nicht zugegeben werden«, ebensowenig, weil mit den Behauptungen der Klage nach keiner Richtung belegt, daß die Beamten rücksichtslos und ohne Überlegung die Zufahrtsmöglichkeit weggenommen hätten« Hierbei ist zu betonen und klarzu-otellen, daß es sich für die Klägerin und ihren Ehemann nicht um den Verlust jeder Zufahrtsmöglichkeit handelte« Vielmehr kann der Hof des Anv/esens, wenn auch von der Rückseite des Anwesens nur unter großen Schwierigkeiten mit kurzen Fahrzeugen auch jetzt erreicht werden. Die Verschlechterung einer Zufahrt wird im allgemeinen, wenn überhaupt, nur zu der Gewährung einer Entschädigung an den Eigentümer führen können« Daß die Beamten der Beklag- , ten darüber hinaus besondere Maßnahmen hätten treffen müssen, und welcher Art diese Maßnahmen hätten sein sollen, um die bisherige Zufahrt in weiterem Umfang als geschehen zu erhalten, oder daß die Beamten in Verbindung mit der Beschränkung der bisherigen Zufahrt eine neue ErsatzZufahrt hätten schaffen müssen, und inwieweit eine Säumnis hier eine schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber dem Hauseigentümer sein soll, ist dem Klagevortrag nach keiner Richtung schlüssig zu entnehmen« Das Fehlen der Schlüssigkeit hat bereits das erstgerichtliche Urteil hervorgehoben mit der anschließenden Bemerkung, offenbar habe die Klägerin selbst erkannt, daß eine Amtspflichtverletzung nicht vorliegeo Dessen ungeachtet hat die Klä- ' gerin in ihrem Berufungsvortrag sich auf eine Inbezug-nahme ihres erstinstanzlichen Vorbringens beschränkt«
Ill ZR 156/6y Verkündet am 16. Januar 1962 cheibl, Justizobersekretär ala Urkundsbcamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Geschäftsinhaberin Anna M platz m Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen , vertreten durch den Oberbiirger- die Stadt A meister, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmüohtigtei*: Rechtsanwalt Dr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» Januar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, 4«. Zivilsenat, vom 23* März I960 wird zurückgewiesen«, Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens P| in in dem sie ein Installationsgeschält betreibto Ler zu dem Anwesen gehörende Hof kann jetzt nur von der Entengasse her und, weil die Gasse eng ist und eine rechtv/inkelige Kurve auf weist, nur mit kurzen Fahrzeugen und unter Schwierigkeiten erreicht werden. Früher konnte man in die Entengasse von der Mühlgasse einfähren* Diese Zufahrt ging verloren, als die beklagte Stadtgemein-■Je in den Jahren 1954 - 1956 die Vils regulierte und das Flußbett in die im Jahre 1955 als Weg eingezogene Mühlgasse verlegte* Die Klägerin behauptet, früher hätten von der Mufcl-gasse her auch große Fahrzeuge in den Hof einfahren können, durch den Verlust dieser Zufahrt sei ihr Gewerbebetrieb geschädigt worden, weil sie ausschließlich mit Lastkraftwagen anzufahrendes Installationsmaterial lagern müsse, darüber hinaus sei auch v/egen des entstandenen Mietrück-gang s der Verkehrswert des Grundstücks gesunken* Sie meint, für den Verlust müsse ihr die Beklagte, in erster Linie aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung, einstehen, und hat in der am 10* August 1955 eingercichten und demnächst zugestellten Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 21*000,— DM oder doch einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Ausgleichsbetrag nebst Zinsen zu zahlen* Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung ab-gev/ieucns Für den geltend gemachten Aufopferungsanspruch sei der Rechtsweg zu den bürgerlichen Gerichten durch Artikel 17 des Bayer* Straßenund V/egegesetzes vom 11* Juli 1958 verschlossen worden; soweit die Klägerin sich auf eine AmtspflichtVerletzung, die Organen der Beklagten unterlaufen sein solle, sowie auf ihrem verstorbenen und von ihr beerbten Ehemann von der Beklagten gegebene Zusicherungen berufe, sei der Klagevortrag zu dürftig, um schlüssig zu sein, lasse namentlich nicht erkennen, worin eine AmtspflichtVerletzung der Beklagten liege» Das Oberlandesgoricht hat - mit abweichender Begründung - die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Letztere verfolgt mit der Revision den Klagantrag weiter; sie bittet ferner, äußerstenfalls die Sache an das zuständige Vorwaltungsgericht zu verweisen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgrunde: 1) Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin den von ihr geltend gemachten Aufopferungsanspruch vor dem bürgerlichen Gericht verfolgen könne» Biese Auffassung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken» Die Geltendmachung des Aufopferungsanspruchs scheitert aber, worin dem Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision beizutreten ist, daran, daß ein Anspruch bereits vor der Klagerhebung nach Art. 125 BayAGBGB erloschen ist» Von der eben genannten Bestimmung wird der Anspruch erfaßt, gleichviel ob man ihn als einen Aufopferungsanspruch (im engeren Sinne) oder im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als einen Anspruch aus Enteignung (enteignungsgleichem Akt) ansieht (vgl» Urt» vom 18» September 1958 III ZR 48/57 = Art» 125 BayAGBGB LM Nr» 2 ss WM 1958, 1309)- Bas hat zur Folge, daß er grundsätzlich drei Jahre nach dem Schluß des KalenderWahres erlischt, in dem der Zeitpunkt eintritt, von dem an die Leistung auf den Anspruch gefordert werden kann» Zu Unrecht will die Revision diesen Zeitpunkt in die Zeit nach der Einleitung des gegenwärtigen Rechtsstreites mit der -Begründung verlegt wissen, nach dom Vortrag der Klägerin sei ihr und ihrem Ehemann immer wieder die Schaffung einer einwandfreien Ersatzzufahrt von der -Beklagten zugesichert oder doch in Aussicht gestellt worden, erst während des Rechtsstreites habe sich heraus-geotellt, daß die Beklagte eine die Klägerin gegenüber dem ursprünglichen Zustand nicht benachteiligende Zufahrt Möglichkeit nicht schaffen wolle und könne * Pas Vorbringen der Revision scheitert bereits daran, daß das Berufungsgericht dahingehende Zusicherungen nicht festge-utc'llt, vielmehr den gegenteiligen Vortrag der Beklagten für wahr erachtet hat, wonach die Beklagte Ansprüche dos Hauseigentümers in den Jahren 1935? 1941, 1947, 1949 und auch im Jahre 1950 in ablehnendem Sinn beschieden und nur unverbindlich erklärt habe, sie werde sich, ohne sich zu binden, nach Möglichkeit um eine Abhilfe bemühen» In diese Richtung geht der eigene, auf Blatt 3 dos Urteils wiedergegebene Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe spätere Eingaben des Ehemannes der Klägerin übergangen oder ihn weiter vertröstet» Auch das, übrigens an die Beklagte, nicht an die Klägerin gerichtete Schreiben der Kreisregierung vom 28. Juni 1948, auf das sich die Revision bezieht, ist der Klägerin nur ungünstig» Es erachtet einen Schadensersatzanspruch aus der Flußregulierung nur nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, also nur bei einem schuldhaften Handeln des Unternehmers, für gegeben und fügt an, dessen ungeachtet stehe nichts im Weg, daß die Beklagte hinsichtlich der Durchführung des vom Wasserwirtschaftsamt gemachten Vorschlages mit dem Ehemann der Klägerin weitere Verhandlungen pflege. Die Revision rügt freilich in anderem, unter 2) zu erörterndem Zusammenhang, die Klägerin habe ihre ursprüngliche Behauptung, ihr sei wiederholt seitens der Beklagten Abhilfe zuge-oichert worden, unter Beweis gestellt, das Berufungsgericht hätte diesem Beweisantritt unter Anwendung von § 139 ZPO nachgehen müssen (siehe im einzelnen Revisionsbegründung II, 5)o Aber diese Rüge hilft der Klägerin nicht weiter. Selbst wenn man sie, wogegen Bedenken bestehen, hierher beziehen wollte, so ist doch die Meinung der Revision, die Benennung der Zeugen auf Seite 2 der Klageschrift habe sich nicht nur auf die der Benennung vorhergehende Behauptung, daß der Ehemann der Klägerin seine Ansprüche anläßlich der Vilsregierung bei der Beklagten angcmeldet habe, sondern auch auf die nachfolgende Behauptung bezogen, wonach ihm mehrfach eine Abhilfe in Form einer Ersatzeinfahrt zugesichert worden sei, eine willkürliche Annahme. Bas Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, von seinem Fragerecht gemäß § 139 ZPO im Sinne der Revision Gebrauch zu machen. Im übrigen muß sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß Grund und Höhe ihres Aufopferungsanspruchs hinreichend festgestanden haben und eine jederzeitige ziffernmäßige Errechnung ihres Anspruchs nicht vorliegen mußte, unfein "Fordernkönnen" im Sinne von Art. 125 BayAGBGB zu bejahen (Urteil vom 17. Bezember 1956 III ZR 134/55 So 11/12) o Auch kann der Klägerin nicht zugegeben werden, daß sie selbst nach Ablauf von 10 Jah- ' ren seit 1936 nicht mehr als eine ganz unbestimmte Festst ellungsklage hinsichtlich einer Entschädigungspflicht gegen die Beklagte hätte einbringen können. Ebenfalls fehl geht die Erwägung der Revision, die Klägerin und ihr Ehemann hätten angesichts einer früheren, ~ 6 - ihnen ungünstigen Rechtsprechung in Bayern eine Aufopfe-rungsentSchädigung zu demindest bis zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs III ZR 139/50 vom 22. Dezember 1952 (BGHZ 8, 273) nicht "fordern können". Auch im vorliegenden Pall gilt nichts anderes als in dem bereits genannten Urteil vom 18. September 1958 III ZR 48/57 und in dem Urteil vom 21,. September 1959 III ZR 104/58 ausgeführt ist. Hierbei ist zu bedenken: Es ist, anders als die Revision meint, nicht anzunehmen, daß gerade in Bayern der in § 75 EinlPrALR positiv niedergelegte Rechta-satz von der Gewährung einer Entschädigung für die Aufopferung von Rechten und Rechtspositionen im öffentlichen Interesse erst nach dem Zusammenbruch des Reiches im Jahre 1945 zu dem Durchbruch gelangt und durchsetzbar geworden wäre. Sonst hätte nicht das Bayerische Oberste • Landgericht in einem Urteil vom 27» März 1935 (Deutsche Verwaltungsblätter 1935, 320, 322) in einem Rechtsfall, in dem ein Ausgleich für eine Minderung des Wertes eines in Bayern gelegenen Grundstücks durch ein städtisches Baulinienprojekt verlangt wurde, ausgesprochen, der Gedanke eines Aufopferungsanspruchs nach §§ 74? 75 aaO habe sich in der Rechtsprechung "als allgemein gültige Rechtgregel" des Inhalts durchgesetzt, daß eine Pflicht des Staates oder eines sonstigen Öffentlich-rechtlichen Verbandes, dem Betroffenen einen Vermögenswerten Ausgleich des erlittenen Schadens zu gewähren, auch dann bestehe, wenn der Eingriff in das Privateigentum, der dem öffentlichen Gemeinwesen zu dem Nutzen gereichen solle und Vorteile gebracht habe, weder widerrechtlich noch schuldhaft war» Was namentlich die reiehsgurichtliche Rechtsprechung anlangt, so genügt es, auf die einem Klagebegehren wie dem vorliegenden günstige Entscheidung vom 13o Juli 1934 in RGZ 1455 107 zu verweisen. Die Klägerin kann sich mithin nicht für die Zeit nach 1936 auf eine gefestigte, ihr ungünstige Rechtsprechung berufen, die os.ihr erlaubt hätte, die Geltendmachung einer Entschädigungsforderung auf einen späteren, nicht abzusehenden Zeitpunkt zu verschieben«, Ihr kommt, wiederum im Gegensatz zu der Auffassung der Revision, auch nicht die Bestimmung in_Art. 125 Abs. 2 BayAGBGB zugute. Die Bestimmung, nach der eine rechtzeitige Anmeldung seitens ues Empfangsberechtigten bei der Kasse, die die Zahlung zu leisten hat, das in Abs. 1 der Vorschrift angeordnete Erloschen des Anspruchs ausschließt, ist, wie in III ZR 48/57 vom 18. September 1958 ebenfalls bereits dargolegt, nicht auf Fälle zu erstrecken, in denen die Ansprüche unter den Beteiligten nach Grund und Höhe umstritten sind. Andernfalls würde der von der Revision nicht hinreichend gewürdigte Zweck des Art. 125 nicht erreicht, der in seinem Anwendungsbereich die Haushaltsführung der öffentlichen Hand vor alten, unsicheren, nach Grund und Höhe noch nicht überprüften Ansprüche bewahren will. Bereits hieran scheitern die einschlägigen Rügender Revision. Schließlich stützt oich-Vclie Revision zu Unrecht darauf, die zwischen dem Hauseigentümer und der Beklagten geführten Verhandlungen hätten den Ablauf der Dreijahres-frist gehemmt, zu demal im Rahmen dieser Verhandlungen wiederholt eine gütliche Beilegung in Aussicht gestellt worden sei«, Y/ie bereits ausgeführt, hat es sich nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil nur um unverbindliche Erklärungen der Beklagten bezüglich der Einrichtung einer Ersatzzufahrt gehandelt, die namentlich nicht das Zustandekommen eines pactum de non petendo in sich schlossen. Zudem ist nicht zu ersehen, wie die Klägerin, falls dies überhaupt möglich wäre, der Beklagten gegenüber 8 aic Folgen des Ablaufs der Drei Jahresfrist durch eine Berufung auf arglistiges Verhalten der Beklagten (§ 242 BGB) sollte abwenden können» Nach dem Wegfall der die Arglist begründenden Umstände hätte der Klägerin nur eine kurze Zeitspanne für die Klagerhebung zur Verfügung gestanden; nicht etwa hätte eine neue Anschlußfriat begonnen oder wäre eine gehemmte Frist um die Zeit der Hemmung verlängert worden (vgl» Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch 20» Aufl», Überblick vor § 194 Bern» 3). Dafür, daß diese kurze Zeitspanne bis zur Einreichung der vorliegenden Klage gedauert hätte, fehlt es an einem greifbaren Anhalt» Das Ergebnis des Gesagten geht sonach dahin: Ein etwa der Klägerin oder ihrem Ehemann erwachsener Entschädigungsanspruch ist im Blick auf Art. 125 BayAGBGB vor Klageeinreichung erloschen» Der genaue Zeitpunkt des Erlöschens braucht nicht festgestellt zu werden» 2) Die Klägerin hatte vor dem Erstgericht ihr Klagebegehren vorsorglich auch als einen Schadensersatzanspruch verfolgt und hierzu vorgetragen: In den Jahren 1934 - 1936 hätten die verantwortlichen Organe der Beklagten nichts getan, um den aus der Vilsregulierung für den Hauseigentümer entstehenden und ihnen bekannten ITachteil abzuwenden, und hätten damit schuldhaft ihre Amtspflichten verletzt, der Ehemann der Klägerin habe schon vor Beginn der Vilsregulierung seine Ansprüche auf Erhaltung der Zufahrt von Westen her bei der Beklagten angemeldet und wiederholt zugesichert bekommen, die Zufahrt werde nicht gestört, er werde eine Eroatz-einfahrt erhalten, und in der Folgezeit habe man ihn gleichwohl immer wieder vertröstet und habe seine Ansprüche übergangen» Das Erstgericht hat hierzu ausgeführt, der Vortrag der Klägerin lasse überhaupt nicht erkennen, inwiefern die verantwortlichen Organe der Beklagten bei der der Beklagten grundsätzlich erlaubten völligen oder teilweisen Einziehung der Mühlgasse oder deren Verlegung ihre Pflichten verletzt haben sollen; die Klägerin sei auch .■ruf diesen Punkt im Verlauf des Rechtszuges trotz Hinweises auf die Rechtslage nicht mehr zurückgekommen; soweit die Klägerin von ihrem Ehemann gegebenen Zusicherungen spreche und sich damit möglicherweise auch auf vertragliche Beziehungen zu der Beklagten berufen wolle, sei ihr Vortrag zu dürftig, um einen aus ^ertrag hergeleiteten Anspruch darzutun; überdies sei die Klägerin auch auf diesen Vortrag nicht mehr zurückgekommcno Das Berufungsgericht hat angenommen, insoweit die Klägerin ihre Berufung auf AmtspflichtVerletzungen der Beklagten stütze oder auf Vertrag stützen könnte, fehle es an einer der Vorschrift des § 519 Abs« 3 Ziff» 2 ZPO genügenden Berufungsbegründung, darüber hinaus sei die Berufung auch sachlich nicht begründet» V/enn die Revision hieran beanstandet, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Berufungsbegründung überspannt, so ist ihr teilweise recht zu geben» Dabei ist zu unterscheiden: Insofern die Klägerin sich auf ihrem Ehemann gegebene Zusicherungen stützt und daraus etwa vorsorglich vertragliche Schadenersatzansprüche oder gemäß der Andeutung auf Seite 3 der Berufungsbegründung wegen Nichteinstehens für das gegebene Wort Amtshaftungsansprüche verfolgen wollte, macht sie in Hilfsteilung hinter dem AufOpferungsanspruch einen anderen prozentualen Anspruch geltend» Sie erstrebt zwar jedesmal mit der 10 - Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Summe von 21 *0009— DM oder eines in das Ermessen des G-erichts gestellten Betrages dieselbe Rechtsfolge» Sie leitet sie aber das eine Mal aus Zusicherungen und deren Nichteinhaltung, das andere Mal, beim Aufopferungsanspruch, aus dem Verlust einer vorteilhaften Zufahrt her, mithin aus verschiedenen Sachverhalten, nicht etwa aus einund demselben, nur rechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Tatbestand» Die Berufungsbegründung mußte daher sowohl für den Aufopferungsanspruch als auch für den danebentretenden aus einer Zusicherung und deren Nichterfüllung abgeleiteten selbständigen prozessualen Anspruch eine der Eigenart des Palles angepaßte Begründung geben, die im einzelnen zu dem Ausdruck bringt, welche besonderen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art dem Berufungefährer das angefochtene Urteil als unrichtig erscheinen lassen» Diesem Erfordernis ist, worin dem angefochtenen Urteil beizupflichten ist, die Berufungsbegründung nicht gerecht geworden. Sie nimmt, was anerkanntermaßen nichu ausreicht, zunächst auf den Vortrag der Klägerin im ersten Rechtszug Bezug und führt an, in ihm sei eingehend dargelegt, daß die Organe der Beklagten ihre Amtspflicht vex’letzt hätten, wenn sie dem Ehemann der Klägerin eine Zufahrtsmöglichkeit ohne ausreichenden Ersatz genommen hätten, und fährt dann fort, es sei bereits im ersten Rechtszug unter Beweis gestellt, daß die Organe der Beklagten immer wieder den Ehemann der Klägerin vertröstet und Abhilfe im Sinn einer ausreichenden Ersatzzufahrt zugesagt hätten, ohne daß etwas geschehen sei; auch dieses Nicht einstehen für das gegebene Wort sei eine Amtspflicht-Verletzung gegenüber dem Ehemann der Klägerin» Diese letztere ganz allgemein gehaltene und für sich allein für die Annahme eines Schadensersatzanspruches nicht schlüssige Behauptung nötigten Richter und Gegner geradezu. 11 wovor § 519 Abs» 5 ZPO bewahren will, im einzelnen in den Akten nachzuforschen und, soweit möglich, aus ihnen zusammenzutragen, was es mit den Verti’östungon und Versprechungen für eine Bewandtnis hat und wie es dazu gekommen ist, daß die Beklagte gleichwohl nichts getan hat. Insoweit dagegen die Klägerin in der mit der Vils-regulierung einhergehenden Erschwerung der rückwärtigen Zufahrt nicht nur den Tatbestand einer Aufopferung, sondern auch eine schuldhafte Pflichtverletzung städtischer Organe sieht, leitet die Klägerin aus demselben Lebensvorgang dieselbe Rechtsfolge ab, wobei die zu ihrer Stütze angeführten sachlich-rechtlichen Ansprüche sich im vorliegenden Pali ihrem Umfang nach decken. Die in dem erstgerichtlichen Urteil enthaltene Ablehnung des Amtshaftungsanspruchs ist daher insoweit nichts anderes als die Verbescheidung eines von mehreren Streitpunkten. Die Berufungsbegründung muß aber nicht auf joden einzelnen Streitpunkt eingchen«, Hätte etwa vor dom Erstgericht die Klägerin ihre Klage nur unter dem Gesichtspunkt einer Aufopferungsentschädigung verfochten (ohne ausdrücklich zu erklären, daß sie den Klagegiund der Amtshaftung nicht geltend machen will), so wäre der Berufungsrichter verpflichtet gewesen, vor einem der Klägerin ungünstigen Erkenntnis das auf den Verlust der bisherigen guten Zufahrt gestützte Klagebegehren auf seine Berechtigung unter dem Gesichtspunkt der Amtshaf- • tung zu prüfen, und wäre, wenn er den Tatbestand einer Amtshaftung für gegeben erachtet hätte, bei auch im übrigen gegebenen Voraussetzungen (Verschulden usw.) zu der Zuorkennung der Klagesumme berechtigt gewesen, ohne zuvor den Klagegrund der Aufopferung prüfen zu müs- sen 12 Wenn das Berufungsgericht dementgegen strengere Anforderungen an die Berufungsbegründung gestellt hat, so fuhrt dies jedoch nicht zu der von der Revision erbetenen Aufhebung des angefochtenen Urteils» Das Revisionsge-richt kann nämlich im gegenwärtigen Pall einen Amtshaf-tungssnspruch, soweit er nach dem Gesagten sachlich-recht lieh zu prüfen ist, für unbegründet erklären» Die Klägerin hat nämlich einen auf die Einziehung der Mühlgasse als V/eg gestützten Amtshaftungsanspruch weder schlüssig vorgetragen noch kann sic ihn schlüssig vortragen (vgl» hierzu Urteil vom 16» November 1953 in IM § 565 Abs» 3 ZPO • Nr, 2 = NJY/ 1954, 150)» Das zeigen die nachstehenden Erwägungen: Eine Amtspflicht der städtischen Beamten gegenüber dem Ehemann der Klägerin, die Mühlgasse weder ganz noch teilweise einzuziehen, hat unter den gegebenen Verhältnis sen nicht bestanden, zu demindest hätte diese vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, wäre sie irrig, den Beamten nicht zu dem Verschulden gereicht» Nur daran ließe sich denken, daß die Beamten bei der Einziehung der Llühlga-sso im Zuge der Vilsregulierung eine gebührende und ihnen anzusinnende Rücksichtnahme auf die Belange des Eigentümers des Anwesens außer Acht gelassen und insofern fahrlässig gegen eine ihnen diesem Eigentümer gegenüber obgelcgene Amtspflicht verstoßen haben» Y/enn die Revision eine solche Rücksichtnahme auch mit schuldrechtlichen Verpflichtungen begründen will, die der Beklagten gegenüber dem Eigentümer erwachsen seien, so geht dies freilich gänzlich fehl» Daß diese Rücksichtnahme ohne weiteres geboten hätte, die bisher bestehende Zufahrt dem Eigentümer zu erhalten, kann der Revision nicht zugegeben werden«, ebensowenig, weil mit den Behauptungen der Klage nach keiner Richtung belegt, daß die Beamten rücksichtslos und ohne Überlegung die Zufahrtsmöglichkeit weggenommen hätten« Hierbei ist zu betonen und klarzu-otellen, daß es sich für die Klägerin und ihren Ehemann nicht um den Verlust jeder Zufahrtsmöglichkeit handelte« Vielmehr kann der Hof des Anv/esens, wenn auch von der Rückseite des Anwesens nur unter großen Schwierigkeiten mit kurzen Fahrzeugen auch jetzt erreicht werden. Die Verschlechterung einer Zufahrt wird im allgemeinen, wenn überhaupt, nur zu der Gewährung einer Entschädigung an den Eigentümer führen können« Daß die Beamten der Beklag- , ten darüber hinaus besondere Maßnahmen hätten treffen müssen, und welcher Art diese Maßnahmen hätten sein sollen, um die bisherige Zufahrt in weiterem Umfang als geschehen zu erhalten, oder daß die Beamten in Verbindung mit der Beschränkung der bisherigen Zufahrt eine neue ErsatzZufahrt hätten schaffen müssen, und inwieweit eine Säumnis hier eine schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber dem Hauseigentümer sein soll, ist dem Klagevortrag nach keiner Richtung schlüssig zu entnehmen« Das Fehlen der Schlüssigkeit hat bereits das erstgerichtliche Urteil hervorgehoben mit der anschließenden Bemerkung, offenbar habe die Klägerin selbst erkannt, daß eine Amtspflichtverletzung nicht vorliegeo Dessen ungeachtet hat die Klä- ' gerin in ihrem Berufungsvortrag sich auf eine Inbezug-nahme ihres erstinstanzlichen Vorbringens beschränkt« Auch der Revisionsbegründung ist hier nichts Sachdienliches zu entnehmen« Das alles rechtfertigt den Schluß, daß die Klägerin außerstande ist, den Tatbestand des § 839 Abs« 1 Satz 1 BGB mit ihn ausfüllenden Behauptungen zu belegen« J Nach alledem erweist sich die Abweisung der Klage als gerechtfertigt, ohne daß es auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts und die von der Revision su ihnen erhobenen Rügen ankommt. Die Revision ist infolgedessen zurückzuweisen und die Klägerin in Anwendung von 5 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten» Dr* Kreft Dr* Arndt Dr. Beyer Dr. Hußla Keßler