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BGH

Gericht: BGH

gegen den- Bienstherrn-’ des ..- ' . hat der lila Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche1 Verhandlung vom. .- Pie Revision der: Klägerin gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberiand esgerichts in Köln vom ... Pie Kosten des Revisicnsr echt s zuges’ werden der. ■ • A § P ' W J ‘ : 'Wi/"" " A W:/ / ':= :: höheren Holm-des Barrens auf die- davor liegende Kokosmatte kam der Schüler Siegfried BigMMMBl-. der zur Seit des Unfalls 13 Jahre alt warP zu Ball und verletzte■sich#■Sr war mehrere Wochen in stationärer Krankenhausbehandlung# Die Klägerin fordert von der Beklagten den Ersatz dieser Aufwendungen nebst 4 <fo Zinsen seitdem U Hovember I954I Sie hat dies damit begründet9 daß der Behrer Förster seine Amtspf1icht 'schuIdhaft verletzt habe9 weil er für den Absprung vom Barren? m hoch gestanden habe, keine Hilfestellung vorgesehen habe; der Schadensersatzanspruch des verletzten Schülers sei ge- daß der hintere Holm über 2 m hoch gestanden habe; er sei allenfalls 1 960 m hoch eingestellt gewesen/, per Bindernislauf habe dem Leistungsstand der Schüler ent-. spracheno Eine am .Barren sei wegen .der:: t der: Übung nicht erfG3?~ Die Revision erweist sich als unbegründet, ohne daß es einer Prüfung der in,den bisherigen Rechtszügeh erörterten Drage bedürfte ? ob der.Unfall des Schülers auf einerschuld-haften; Amtspflichtver1etzung des lehrers beruhtea Die Klägerin entnimmt die Berechtigung zur rKlage aus § •542.RYCK Fach dieser Bestimmung gehen Schadensersatzan-sprüche, die einem Versicherten gegen den 3chädiger erwachsen sind, auf den.; RV0 enthalt einen gesetzlichen Korderungsübergang, für den gemäß § 412 BGB die §§ 599 bis 404 ? 410 BGB : entspre eben de Anwend ung:" f ind en * Die Beklagte kann der ne u e n zur...Zeit des Forderungsüberganges gegen den bisherigen-:.Gläubiger'' begründet- ■ ..die .recht sverh ich tend en und recht shindernd. Die Klägerin, fordert § 839 BGB iivlm* Art* 34 GG* Eine andere Grundlage der Klage kommt nach der Sachlage auch nicht in Betracht; denn der Schulbetrieb an öffentlichen Schulen, ist hoheitlicher Natur, und die Pflicht der lehrer. die Schüler im Schulbetrieb vor gesund-heitlichen Schäden zu bewahren« ist eine Amtspflicht (TM Nr. ■dieser ;Hinsicht etwas versäumt« wozu er verpflichtet ("gewesen wäre, entspricht dem Vorwurf der Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB)« Auch ausdrücklich hat die Klägerin dem Lehrer eine Fahrlässigkeit vorgeworfen* dem Beamten nur eine Fahrlässigkeit zur Last, so kann erod er die gemäß Art„ 34 GG für• ihn eintretende KÖr-persehaf t hur dann in An Spruch genommen werden,.wenn.der .Eine solche anderweite Ersatzmöglichkeit,hat für die Ansprüche.,, Auf welcher Rechtsgrundlage der Verletzte den: andervveiten ■ . ■ " f- •• V ansprucii ;efwaCbsenv^^^^ (vgl * "BGRK i.Öc AufhL« mit weiteren Nachweisen)* Daher hat schon das Reichsgericht inst ä nd i-g er Re c h t spr ec hu hg d i e ) An s pr üc h e 5 die d e r V e r 1 e t s 19 wegen des Bchadensfalles /auf Gr-upd. 173) gegen den Versicherungs.tfägef geltend machen kann!, ■ääs/eine Ariderweite Br sat zm Ö.g lichke it, angesehen ? die -'soweit, s.ie^: den-Schaden deckt -:einen Anspruch aus § 859 BGB ausschließt* Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtspvechung bestätigt (Urte des VI* Zivilsenats vom 21 , September 195.5..- VI ZR .118/54 =*; BB 55> 1 107; ürt ? sich daher -als die Stelle , an» an die sieh der =" des • V-ersicheru-ng-ss.e.hut z e s teilhaftige Geschädigte ■■ zu- o näenst wend et. und hei der er Schadloshaltung sacht ,, hie Folge kann nur sein? daß die Trägen der Sozialversicherung nicht als ein wirtschaftlicher Teil der aus - Amtshaftung in ‘ Anspruch ■ genommenen öffentlichen Hand anzusehen sind,;, sondern als Dritte? tatsächlich festgestelifs daß die Klägerin "für den ver-: letzten der hei ihr krankenversichert war,? die Kosten der Kran>enhaus0ehandiung getragen hat, Da 3J0HHI r. 1 ernach für den Schaden t der allein .Degenstand des Rechtsstreifcs ist, auf andere We i s e Er s a t z erlangt hä c 7 he st eht ■ ein S c na.de ns er satsans pru ch g e gen die Beklag-he insoweit nicht:. Denn die ünmög 1 ichkeit« auf ' andere Weise Brsatz zu erlangen ? der .den Anspruch 1 gegen, den fahrlässigen Beamten erst begründet; so lange noch ein Dritter haftet, ist der fahrlässige Beamte überhaupt - nicht schad ensersahzpfli.chtig: ,BGHZ: 28:y 997; 301)« Es fehlt also .an einem Anspruch« der gemäß § --542 BVO auf die Klägerin hätte übergehen können :(;E'G- DK 3.9,? A±s Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des F.echiemiitels gemäß' § 97 ZBO zu tragen*

Zitierte Normen: § 412 BGB
BGBdmBeamteSchülerAnspruchKlägerinRevision^

Volltext der Entscheidung

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BSB § 83? Er K; RYO § 13
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Bin Träger der' Sozialversicherung, der .dem durchweine -■	‘	-1 ■ r;
fahrlässige ■ Atntspf licht Verletzung körperlich -Ge-BchädTg---. , ' '	'?"';
ten de s timmungsgemä3 lieistungen::'erbrächt hat* hat 'v	'
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Sehe itl., ■ Justiz -As sistent als Urku na sce amt er der Geschäftsstelle
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in dem
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vertreten.durch
 Klägerin? Berufungskiagerih 'und' Revisionsklägerin.
Pr o z e ßb e vo 1 Imäc'h t i g t e r s Ree h.t sa n wa 11 Prof> - Pf ö
gegen
 Beklagtes Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt flHm -
hat der lila Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche1 Verhandlung vom. 9* November 1959 unter: Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfPr* . Geiger sowie der Bundesrichter Pr> .Weber«. Pr.0 Kreft ? Pr* Beyer und Gähtgens
 für; .Recht', erkannt % .
.- Pie Revision der: Klägerin gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberiand esgerichts in Köln vom ... ■3c Juli 1958 wird zurückgewiesen«
Pie Kosten des Revisicnsr echt s zuges’ werden der.
Klägerin
 Von Rechts. wegen
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.Der YoIlcSsc.liuITehrer	^	■
an dem städtiseien Gyrnnasinra 'in	M 'Peschüftigt war P.
veranstaltete-' am/8„ April 1954 . in der Turnstunde,, der Sexta in'der Turnhalle .einen Hindernislaufr bei dem die Schüler drei Hindernisse zu überwinden hatten9 darunter einen Bar r eri ? .des sen BP 1 me; auf verschied ene Höhe singest eilt . war en;.. der - vord Are - Holm \d'es Barrens.' stand niedriger a is/ der hintere Holm*.■ rBen Schülern war-..freigestellt 9 .wie ’ sie■ das- ;•
Hindernis nehmen wollten.. Beim ^ Ab sprung .von dem hinteren
■.• P;: IfeAll.X■ ■ • A § P ' W J ‘ : 'Wi/"" " A W:/ / ':= :: höheren Holm-des Barrens auf die- davor liegende Kokosmatte
 kam der Schüler Siegfried BigMMMBl-. der zur Seit des
 Unfalls 13 Jahre alt warP zu Ball und verletzte■sich#■Sr
 war mehrere Wochen in stationärer Krankenhausbehandlung#
Die Klägerin? bei. der BtfHÜ krankenversichert war?
trug die Behandlungskosten/, deren Höhe sie mit 296?90 DM
angegeben hat-.
■w-w-1-11.1-
Die Klägerin fordert von der Beklagten den Ersatz dieser Aufwendungen nebst 4 <fo Zinsen seitdem U Hovember I954I Sie hat dies damit begründet9 daß der Behrer Förster seine Amtspf1icht 'schuIdhaft verletzt habe9 weil er für den Absprung vom Barren? dessen hinterer Holm über.2 m hoch gestanden habe, keine Hilfestellung vorgesehen habe; der Schadensersatzanspruch des verletzten Schülers sei ge-
mäß § 1542 RV0 auf sie Ubergegängen;J	;
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Pie 3eklagte hät um Abweisung der Klage.gebeten« Sie hat bestritten? daß der hintere Holm über 2 m hoch gestanden habe; er sei allenfalls 1 960 m hoch eingestellt gewesen/, per Bindernislauf habe dem Leistungsstand der Schüler ent-.
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spracheno Eine
 am .Barren sei wegen .der::
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Beicht i glee it und , Ungefähr 1 ich ke.i t der: Übung nicht erfG3?~ derlich gewesen,:i.'.s.le ;.seih.heiw 'd	ernislauf en
,nicht,.-üblich^nnd .nicht möglich,: weit; Jedem Schüler frei-
3u- ej	i h.'
eljuhg^den Unfall nicht verbindern
. iVv t;, tpa s TLßMg er ich tcha :fo:'hä6;h ;-: Be w e is äu fnähme!
gsste 1 It ?;erdeh kö’rinet Mit her Revision v erfol’gt die: Klageri den Klageanspruch weitere Die Beklagte bittet,, die Revision surucksuweisenV

: Ent sc held ung s gr Und et:
Die Revision erweist sich als unbegründet, ohne daß es einer Prüfung der in,den bisherigen Rechtszügeh erörterten Drage bedürfte ? ob der.Unfall des Schülers auf einerschuld-haften; Amtspflichtver1etzung des lehrers beruhtea
 Die Klägerin entnimmt die Berechtigung zur rKlage aus § •542.RYCK Fach dieser Bestimmung gehen Schadensersatzan-sprüche, die einem Versicherten gegen den 3chädiger erwachsen sind, auf den.; öffähtiieheh..Versicherungsträger, insoweit über, oäls er nach dem Gesetz- Leistungen zu gewähren hat>
§. ..i 542. RV0 enthalt einen gesetzlichen Korderungsübergang, für den gemäß § 412 BGB die §§ 599 bis 404 ? 406 bis. 410 BGB : entspre eben de Anwend ung:" f ind en * Die Beklagte kann der ne u e n
Gläubigerin (Klägerin)..■ gemäß § 404. BGB' die Einwendungen ;' entgegensetzen,. die . zur...Zeit des Forderungsüberganges gegen den bisherigen-:.Gläubiger''	begründet-	■
warerb, 'Solche Eimvehdungen■ sind -,■ dies ist ,a 1-1 seitig "an-erkannt .- nicht.-nur (die Einreden im eigentlichen1 S.inne f
sond ern '.auch ..die .recht sverh ich tend en und recht shindernd. en
 Tatsachen (HG HK 1 01 Auf1* . zu §. 404 Anm0,, i),y überhaupt alle Verteid igungsmög 1 ich'keiten ? . namentlich; der Hinweis, auf üas
 niontiesteheh der Herderung (Ermann .BGB '£»- Auf
-zu
 § 404 (Anra i ''2) i dennf§ i 40415GB dient dem. Zweck«: den. ;Sehuliner durch den -Überging Gier) Ford er ung^ u zu benachteiligen, /
ihn - also gegen über.) d e m: in eu e n - Gläubige n i c h t; ung ün s t i g er zu stellen, als er gegenüber dem alten Gläubiger stand (BGHZ 19,
 153, 156).
Die Klägerin, fordert	§	839 BGB
iivlm* Art* 34 GG* Eine andere Grundlage der Klage kommt nach der Sachlage auch nicht in Betracht; denn der Schulbetrieb an öffentlichen Schulen, ist hoheitlicher Natur, und die Pflicht der lehrer. die Schüler im Schulbetrieb vor gesund-heitlichen Schäden zu bewahren« ist eine Amtspflicht (TM Nr. ,ö zu § 83-9 .(Fd) .'BGB'):*--.IDer Vorwurf der Klägerin; der Lehrer Förster hebe.;i.n.: ■dieser ;Hinsicht etwas versäumt« wozu er verpflichtet ("gewesen wäre, entspricht dem Vorwurf der Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB)« Auch ausdrücklich hat die Klägerin dem Lehrer eine Fahrlässigkeit vorgeworfen*
Fällt jeabch. dem Beamten nur eine Fahrlässigkeit zur Last, so kann erod er die gemäß Art„ 34 GG für• ihn eintretende KÖr-persehaf t hur dann in An Spruch genommen werden,.wenn.der ,
Ver 1 e t z t e ■ h i c hi, auf and er e Fei se ;Er sa't z zu erlang en (vermag (| 339 Äst: 1 Satz 2 BGB) 0-"
.Eine solche anderweite Ersatzmöglichkeit,hat für die Ansprüche.,, die Gegenstand des- Hechtsstreits sind« bestanden.
Auf welcher Rechtsgrundlage der Verletzte den: andervveiten ■ . Ersatz, seines .Schadens - hier der streitigen Behänd lungs- . ... kps ten -. erlangt od er erlangen kann / i st unerhebliche. Maß-:
; gebend ist,hach d e m Creset.z nur', ob eine Möglichkeit besieht., auf andere^	durch Inahsphuchnahme des betreffenden
•	Beamten	todef/des./ä:ii seiner/Ställe.-^	■■;/
' •. ^iheh/Br-sat^fürb-'äätöf	.-.-erf-	.
"' 1 i t _f e.-h.e	9h c^dein tzdi - ")ei^/IRßrZi 1-5.2 ob 2Ö.).9./gleichgültig ? ob
..; / ;;	diese ;pog 1-ichkeit; auf /eineia"Veftragli c h e n oder gesetzlichen;
'.	e-rnifsfI'~$ur Ihreförü^lage^iiä
' ■■ ?/ ..deni selben fats äc hehk/e is eihät ^ aus;: däm- de r S chad ehs er sät z-.
■ " f- •• V ansprucii ;efwaCbsenv^^^^	(vgl *	"BGRK i.Öc AufhL«
 mit weiteren Nachweisen)* Daher hat schon das Reichsgericht inst ä nd i-g er Re c h t spr ec hu hg d i e ) An s pr üc h e 5 die d e r V e r 1 e t s 19 wegen des Bchadensfalles /auf Gr-upd. einer vertraglichen Kranken-, oder bünfallversicherung (RGZ- 1 52 ? : 20; 1 58? ,1 76) oder einer- gesetzlichen Iversicheruhg (RDZ 161, 192'? 202; 16?f 207; 171? "‘73? 173) gegen den Versicherungs.tfägef geltend machen kann!, ■ääs/eine Ariderweite Br sat zm Ö.g lichke it, angesehen ? die -'soweit, s.ie^: den-Schaden deckt -:einen Anspruch aus § 859 BGB ausschließt* Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtspvechung bestätigt (Urte des VI* Zivilsenats vom 21 , September 195.5..- VI ZR .118/54 =*; BB 55> 1 107; ürt ? des erkenn enden ; S enafs ; vom. 23»/Mär z 1959.:. - III ZR '173/57)®' Be v Beschluß des Groißen 3 e nat s . f ür Zivilsachen vom 12* April 1 954 (BGH2 13? . 89 ?.,100) steht /nicht entgegen* Denn die '' ■ Trag er de r Soz ia.lv era ich e rung? - zu -den en ' d i e. Klag er in g e -.-. hört .. sind ... - wie • der. Senat in dem genannten Urteil vom >/	1 23 v März 19,59 . äusgefü.hrt hat - mit eigener Rechtspersön-
lichkeit ausgestattete Teile einer in sich geschlossenen 1 -.. . •	öffentlichrechtlichen ; und der - Allgemeinheit dienenden
Z.wa ng s ver sich er ung• d ie mit d eh eigens hierfür aufgebrachten Mitteln im Allgemeihinteresse Schäden?/wie sie hier.

entstanden sind im gesetzlichen. Bahrnen auf fangen sollen fyn Sie: tiete.n sich daher -als die Stelle , an» an die sieh der =" des • V-ersicheru-ng-ss.e.hut z e s teilhaftige Geschädigte ■■ zu- o näenst wend et. und hei der er Schadloshaltung sacht ,, hie Folge kann nur sein? daß die Trägen der Sozialversicherung nicht als ein wirtschaftlicher Teil der aus - Amtshaftung in ‘ Anspruch ■ genommenen öffentlichen Hand anzusehen sind,;, sondern als Dritte? tei denen .der: Verletzte. Maui andrere- •
We 1 s eft ■■ Ers atz zu -e r lang e n -y e rmag*
;,>ur; de;h.;:v;öri	hät	"dasäBer uf ühg^	; .* >	7..
tatsächlich festgestelifs daß die Klägerin "für den ver-: letzten	der	hei	ihr	krankenversichert	war,?	.
die Kosten der Kran>enhaus0ehandiung getragen hat, Da 3J0HHI r. 1 ernach für den Schaden t der allein .Degenstand des Rechtsstreifcs ist, auf andere We i s e Er s a t z erlangt hä c 7 he st eht ■ ein S c na.de ns er satsans pru ch g e gen die Beklag-he insoweit nicht:. Denn die ünmög 1 ichkeit« auf ' andere Weise Brsatz zu erlangen ? ist ein Umstand ? der .den Anspruch 1 gegen, den fahrlässigen Beamten erst begründet; so lange noch ein Dritter haftet, ist der fahrlässige Beamte überhaupt - nicht schad ensersahzpfli.chtig: ('HUB 1 3S.?• 209 ? 212-;. ,BGHZ: 28:y 997; 301)« Es fehlt also .an einem Anspruch« der gemäß § --542 BVO auf die Klägerin hätte übergehen können :(;E'G- DK 3.9,? 2013)» Auch eine Aüsfeleichsmög 1 ichkeit entsprecixend .§. 426 BOB besteht in. einem'derartigen Falle nicht» weil ein materieller Haftungsgrund für die beklagte .Körperschaft fehlt (BC-EZ ■. 28; 297. 301) 0	'	■	-\'v -K-äff
 Hiernach mußdie. Eevision ’ zur tiekg ewi es en : werden« ohne ■ ■ daß es einer Prüfung-der Schuldfrage bedarf«.:	:.
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A±s Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des F.echiemiitels gemäß' § 97 ZBO zu tragen*
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