Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Jalire 1947 erstmals sum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug-Anhängers* Er läuft auch hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 st/km. Bei einer Überprüfung des Anhängers im Februar 1953 beanstandete der Sachverständige der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr in Hamburg-Altona (T5V) die nach seiner Ansicht für das zulässige Höchstgewicht nicht einwandfreie Bremsanlage. Die Klägerin ist der Meinung, die Herabsetzung des Gesamtgewichts und der Hutzlest sei mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig gewesen, her Sachbearbeiter des Ee-gierungspräsidenten habe bei der Entscheidung über die Beschwerde die klare Vorschrift des § 41 Abs.10 Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 24. 2s bringt vor, die Herabsetzung des Gesemtgewichts sei zulässig gewesen und vor allem deswegen erfolgt, weil dar Anhänger nach den Feststellungen des Sachverständigen des TÜV die erforderliche mittlere Bremsverzögerung nicht erreicht habe (§ 41 Abs.9 Satz 1 StVZO). Das Berufungsgericht unterstellt, daß dem Regierungspräsidenten der Klägerin gegenüber die Amtspflicht obgelegen habe, die Einschränkung der Verwendbarkeit des Anhängers» d.h. die Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichtes auf 8 t rückgängig zu machen, falls diese unzulässig gewesen sei. August 1953 (BGBl 1,1166, 1354), wonach Auflaufbremsen nur bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 8 t zulässig sind, sich auch auf solche Anhänger bezieht, die außer der Auflaufbremse noch eine Druckluftbremse haben. Auch solchenfalles gelte die Bestimmung in § 41 Abs.9 Satz 1 StVZO, daß zwei-und mehrachsige Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km je Stunde eine Bremse haben Daß das beklagte land für eine etwaige Pflichtwidrigkeit d-es Sachverständigen des Technischen Überwachungsvereins oder eines Beamten des Oicnungsamtes der Stadt Cuxhaven einzustehen habe, sei aus dem Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich» Es sei auch nicht richtig - so führt die Bevi-sion aus - , daß die Klägerin auf das Schreiben des Ordnungsamtes vom 2. Bas Berufungsgericht berücksichtige, so macht die Bevision weiter geltend, unter Verstoß gegen § 286 ZPO auch nicht, daß die Schreiben des Technischen (ibcrwuchungsvereins vom 24» März 1953 und 24» Bss Schreiben des Technischen Überwachungsvereins vom 24- März 1954 stelle klar, daß der Begie-rungspräsident die Vorschrift in § 41 Abs.10 Satz 1 StVZO falsch ausgelegt ’habe, denn darin werde erklärt, daß Auflaufbremsen nur bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 8 t zulässig sind, auch auf Anhänger anzuwenden ist, die neben der Auflaufbremse noch eine Druckluftbremse besitzen, ist zu bejahen« a) Biest manden Abs«10 des § 41 StVZO für sich allein, so mag sein Wortlaut den Eindruck erwecken, als ob sich die darin enthaltene Vorschrift nur auf solche Anhänger beziehe, die lediglich Auflaufbremsen haben« Betrachtet man die Vorschrift aber im Zusammenhang mit der Gesamtregelung der Zulassung von Anhängern und mit deren Zweck, und zieht man in Erwägung, daß die Auslegung des Gesetzes den Vorzug verdient, die die größere Sicherheit für den öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen gewährleistet, so ergibt sich, daß Anhänger mit Auflaufbremsen auch dann nur ein zulässiges Gesamtgewicht von 8 t haben dürfen, wenn sie noch eine weitere Bremsanlage besitzen. Mit liecht führt das beklagte Land in seinem Schriftsatz vom 8, Dezember 1955 aus, daß bei der statthaften PreiZügigkeit in der Verwendung von Anhängern dem Umstand Rechnuug zu tragen ist, daß Anhänger sowohl hinter Zug-fahizeugen mit Druckluftanlagen als auch hinter solchen mit anderen Bremsanlagen nitgeführt werden können» Hat das Zugfahrzeug keine Druckluftsnlage, an die die Druckluftbremse des Anhängers angeschlossen werden könnte, dann kommt eine am Anhänger vorhandene Druckluftbremse nicht zur Y/ir-kungo Bremsend wirkt dann nur die Auflaufbremse. Eine Auflaufbremse ist aber nach der in § 41 Abs»10 zu dem Ausdruck gelangten Auffassung der Straßenverkehrszulassungsordnung bei einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 8 t keine ausreichende Bremsanlage, wie sie Anhänger nach § 41 Abs»9 Satz 1 StVZO haben müssen» Es mag sein, daß die Druckluftbremse des hier in Bede stehenden Anhängers, wenn dieser hinter einem Zugfahrzeug mit Druckluftanlage gefahren wird, deren Bedienungsvorrichtung die Druckluftbremse des Anhängers mitbetätigt (§41 Abs»9 Satz 6 StVZO), beim Anhänger eine Bremsverzögerung von 2,5 m/sek erreicht, möglicherweise sogar allein ohne Mitwirkung der Auflaufbremse. Wird der Anhänger aber hinter einem Zugfahrzeug gefahren, das keine Druckluftanlage hat, deren Bedienungsvorrichtung die Druckluftbremse des Anhängers mitbetätigen könne, so kommt allein die Bremswirkung der Auflaufbremse zur Auswirkung. Selbst wenn diese im gegebenen Palle auch bei einem Gesamtgewicht von über 8 t allein die vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen sollte, würde der Anhänger den bestehenden Vorschriften nicht genügen. Denn Auflaufbremsen sind - bei richtiger Auslegung der Vorschrift - schlechthin nur bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 8 t zulässig. hie Revision macht geltend, bei der hier vertretenen Auffassung stehe der Halter, dessen Anhänger neben einer - ausreichenden - Druckluftbremsanlage auch noch eine Auflaufbremse habe, schlechter da, als der Halter, an dessen Anhänger sich lediglich eine Druckluftbremse befindet, Letz-terer würde, wenn die Druckluftbremse die vorgeschriebene 3remsverzögerung erreiche - wie das beim 4nh£nger äer Klägerin der Pall sei - den Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 8 t benutzen dürfen, ersterer - obwohl sein Anhänger sogar zwei Brensanlagen habe - aber nicht« Dem ist entgegenzuhalten, daß ein Anhänger, der nur eine Druckluftbremse hat, auch nur hinter Zugfahrzeugen benutzt werden kann, die eine Druckluftanlage haben, während der Anhänger, der auch eine Auflaufbremse hat, auch hinter Zugfahrzeugen ohne Druckluftanlage gefahren werden kann, also - wenn auch nur mit 8 t zulässigem Gesamtgewicht - vielseitiger verwendbar ist. Hätte der Gesetzgeber die Beschränkung des zulässigen Gesamtgewichts auf 8 t nur für-solche Anhänger vorschreiben wollen, die ausschließlich Auflaufbremsen haben, so hätte es nahe gelegen, das in der Vorschrift des § 41 Abs.10 StVZO klar zun Ausdruck zu bringen. b) Ob es statthaft gewesen wäre, im Hinblick auf das Vorhandensein auch einer Druckluftbremse ausnahmsweise (§ 70 StVZO) zuzulassen, daß der Anhänger der Klägerin hinter Zugfahrzeugen mit Druckluftanlage auch mit einem 8 t übersteigenden Gesamtgewicht gefahren werde, und ob ein dementsprechender Vermerk in den Aahängerpapieren hätte eingetragen werden können, kann dahinstehe’n. Ob die vom Sachverständigen des TÖV bei Ausbau der Auflaufbremse für erforderlich gehaltene Anbringung einer auf die Vorderräder des Anhängers wirkenden Druckluftbremse ' von der Verwaltung hätte erzwungen werden können, oder ob ein solches Verlangen etwa angesichts der. 2,) Darausj daß der Begierungspräsident im Verwaltungsgericht svcrfahren seine sutieffende Beschwerdeentscheidung aus rechtlich unsut reff enden Erwägungen zuzückgenominen hat, daß der Klägerin der Anhängersehein nach Wiederherstellung der ursprünglichen Eintragung eines zulässigen Gesamtgewichts von 11 t wieder ausgehändigt worden ist und daß die Verwaltungsbehörden gegen die Weiterbenutzung des Anhängers mit diesen Gesamtgewicht nicht mehr eingeschritten sind* kann die Klägerin nichts herleiteno Ihre Behauptung, die Änderung des AnhängerScheins durch das Ordnungsamt im Februar 1954 und die Beschwerdeentscheidung des Begierungs-Präsidenten beruhten auf falscher Gesetzesanwendung und stellten schuldhafte Amtspflichtverletzungen dar, ist unrichtig o Beide Stellen haben vielmehr sachlich richtig entschieden« Damit entfällt der auf Amtshaftung gestutzte Klaganspruch«
Nicht für die tätliche Sanualvmg! _________2559 046 Gesetz? StVerkZulO idF. vom 25*8*1953 (BGBl I 1166, 1354) § 41 Abs.10 Satz 1 Rechtssatz? 1. Bas zulässige Gesamtgewicht eines Anhängers mit Auflaufbremse beträgt auch dann nur 8 t, wenn der Anhänger außer der Auflaufbremse eine Druckluftbremse besitzt« 2« Wenn das in den Aphängerpapieren eines solchen Anhängers etwa eingetragene höhere Gesamtgewicht auf 8 t herabgesetzt wird, so liegt darin kein enteignungsgleicher Eingriff« 3« Ob es statthaft ist, unter Eintragung eines entsprechenden Vermerkes in den Anhängerpa-picren zuzulassen, daß ein solcher Anhänger hinter Zugfahrzeugen mit Bruckluftanlage mit einem 8 t übersteigenden Gesamtgewicht gefahren wird, bleibt unentschieden. Aktenzeichen? Ill ZR 136/56 IG Stade Urteil des BGH vom 9- Januar 1958 OLG Celle ✓ « III ZB 136/56 Verkündet It«Protokoll am 9»Januar 1958 Fieser,Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Ih dem Hechtsstreit der Firma Rudolf M itraiBe, Klägerin^ Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, \ - Prozeßbevollmächtigteri Hechtsanwalt Br« gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Stade, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Pr ozeßbevollmächtigter s Hechtsanwalt Prof «Br« flHU- hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br« Y/eber, Br. Arndt, Br« Wolany und Br. Hußla für Hecht erkannt? Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13« Juni 1956 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. % Von Rechts wegen // Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Jalire 1947 erstmals sum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug-Anhängers* Er läuft auch hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 st/km. Als zulässiges Gesamtgewicht waren in dem Anhängersehein 11 t eingetragen« Auf die Vorderachse wirkt eine Auflaufbremse, die Hinterachse ist mit einer Druckluftbremse versehen» Bei einer Überprüfung des Anhängers im Februar 1953 beanstandete der Sachverständige der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr in Hamburg-Altona (T5V) die nach seiner Ansicht für das zulässige Höchstgewicht nicht einwandfreie Bremsanlage. Er bemerkte im Prüfungsberichts es müsse die Vorderachse auch mit einer Druckluftbremse versehen werden, da das Gesamtgewicht 11 t betrage, oder die Nutzlast herabgesetzt werden» Bei einer Nachprüfung im September 1953 stellte der Sachverständige des TÜV fest, daß die Klägerin dem nicht nachgekommen war. Auf seine Veranlassung setzte daraufhin das Ordnungsamt (Verkehrsabteilung) der Stadt Cuxhaven als Zulassungsstelle das zulässige Gesamtgewicht auf 8 t herab, änderte dementsprechend die Eintragungen in dem Anhängerschein und händigte ihn der Klägerin im Februar 1954 wieder aus. Gegen die Herabsetzung legte die Klägerin in März 1954 Beschwerde ein» Sic wurde von dem Eegierungspräsidenten in Stade durch Bescheid vom 29« April 1954 zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem Landesvcrwal-tungsgcricht. In terrain am 27» Januar 1955 stellte der Be-gierungspräsident die Klägerin durch Erklärung des Ternins-vertreters klaglos, daß er seinen Beschwerdebescheid aufhebe und die Sulassungsstelle anweisen werde, den Anhängerschein nit seinen diesbezüglichen ursprünglichen Eintragungen wiederherzustellen. Am 19* Februar 1955 erhielt die Klägerin den Schein mit den früheren technischen Angaben über das Gesamtgewicht vom Ordnungssrat zurück* In der Seit vom 4* März 1954 bis 19» Februar 1955 konnte die Klägerin nur mit einem Gesamtgewicht von 8 t fahren* Die Klägerin ist der Meinung, die Herabsetzung des Gesamtgewichts und der Hutzlest sei mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig gewesen, her Sachbearbeiter des Ee-gierungspräsidenten habe bei der Entscheidung über die Beschwerde die klare Vorschrift des § 41 Abs.10 Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 24. August 1953 falsch ausgelegto Sie beziehe sich nämlich lediglich auf Anhänger, die nur Auflaufbremsen hätten. Außerdem habe sich der Sachbearbeiter über die Ausnahmebestimmung des § 74 Abs.l Ziff.b StVZO, die ältere Fahrzeuge wie diesen Anhänger betreffe, hinweggesetzt. Darin liege die schuldhafte, zu dem Schadensersatz verpflichtende Verletzung einer ihr gegenüber obliegenden Amtspflicht. Außerdem seien sowohl in der Änderung der Eintragung in dem Anhängersehein als auch in dem Besehwerdebescheid rechtswidrige Eingriffe in die Ausübung ihres Eigentumsrechts am Anhänger, mithin entschädigungspflichtige, enteignungsähnliche Maßnahmen .zu erblicken. Ihr Schaden ergehe sich aus dem Ausfall an BefÖrderungs-nöglichkeit und dadurch eingetretener Erhöhung der Betiiebs-unkostsn und betrage 6 432,78 Dil. Die Klägerin hat im ersten Bcchtezuge einen Teilbetrag von 2 000 DM begehrt. Das beklagte Dana hat beantragt, die Klage abzuweisen. 2s bringt vor, die Herabsetzung des Gesemtgewichts sei zulässig gewesen und vor allem deswegen erfolgt, weil dar Anhänger nach den Feststellungen des Sachverständigen des TÜV die erforderliche mittlere Bremsverzögerung nicht erreicht habe (§ 41 Abs.9 Satz 1 StVZO). Jedenfalls liege ein Verschulden des Sachbearbeiters der Beschwerde nicht A ■ vor* Die Auffassung des Terninsvertreters in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht über die Unzulässigkeit der Herabsetzung des Gesamtgewichts sei unzutreffend gewesen. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff lägen nicht vor, zu demindest sei das Land insoweit nicht zur Sache verpflichtet. Außerdem bestreitet das Land die Höhe des Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine schuldhafte Antspflichtverletzung nicht vorliege und von einem enteignungsgleichen Eingriff nicht gesprochen werden könne. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Xlagefor-derung auf 6 432,78 DH erhöht. Ihre Berufung blieb ohne Erfolg. Hit der Revision verfolgt sie ihren Auspruch auf Zahlung dieses Betrages weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Ent s che idungs gr Und e s Das Berufungsgericht unterstellt, daß dem Regierungspräsidenten der Klägerin gegenüber die Amtspflicht obgelegen habe, die Einschränkung der Verwendbarkeit des Anhängers» d.h. die Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichtes auf 8 t rückgängig zu machen, falls diese unzulässig gewesen sei. Es läßt offen, ob die Vorschrift in § 41 Abs.10 Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung idE. vom 24. August 1953 (BGBl 1,1166, 1354), wonach Auflaufbremsen nur bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 8 t zulässig sind, sich auch auf solche Anhänger bezieht, die außer der Auflaufbremse noch eine Druckluftbremse haben. Auch solchenfalles gelte die Bestimmung in § 41 Abs.9 Satz 1 StVZO, daß zwei-und mehrachsige Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km je Stunde eine Bremse haben 5 müssen, mit der eine mittlere Verzöge rung von mindestens 2,5 m/sek erreicht wirdDie Ausnahmevorschrift in § 74 Abs»l b StVZO befreie die vor dem 1, April 1952 erstmals in den Verkehr gekommenen Anhänger nur von der Vorschrift in § 41 Abs-9 Satz 6 StVZO, wonach Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km je Stunde, eine auf alle Bäder wirkende Bremsanlage haben müssen, indem sie für diese letzteren Anhänger eine nicht auf alle Bäder wirkende Bremsanlage genügen lasse- Sie ändere aber nichts daran, daß eine Bremsverzögerung von mindestens 2,5 m/sek^ erreicht werden müsse- Daß das bei dem Anhänger der Klägerin der Pall sei, habe der Sachverständige verneint» Darauf habe sich der Begierungepräsident verlassen dürfen, umso mehr, als die Klägerin nach der ersten Überprüfung ihres Anhängers auf eine Aufforderung des Ordnungsamtes vom 2- April 1953 .«etwaige Einwendungen gegen die Ausführungen des Sachverständigen mitzuteilen, nicht geantwortet habe» Ihm sei also aus seiner Beschwerdeentecheidung ein Vorwurf auch dann nicht zu machen, wenn die vorgoschrie-bene Bremsverzögerung erreicht gewesen wäre» Demnach entfalle eine Haftung des beklagten Bandes für den Begierungs-präsidenten aus §§ 839 BGB Art»34 GG. Daß das beklagte land für eine etwaige Pflichtwidrigkeit d-es Sachverständigen des Technischen Überwachungsvereins oder eines Beamten des Oicnungsamtes der Stadt Cuxhaven einzustehen habe, sei aus dem Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich» Demgegenüber macht die Bevision - der insoweit zuzu-stiirmen ist - geltend, der Begierungspräsident habe in seiner Beschwerqeentscheidung gar nicht darauf abgestellt, daß die vorgeschriebene Bremsverzögerung.nicht erreicht werde» Davon stehe auch nichts im Bericht des Sachver-* ständigen. Daß eine Prüfung in dieser Dichtung nicht vorgenommen worden sei, habe die Klägerin in ihrer Eingabe an 6as Ordnungsamt vom 30. März 1954 ausdrücklich hervorgehoben. Der Begierungspräsident habe daraufhin nachpzü- /' fen müssen, ob die vorgeschriebene Bremsverzögerung tatsächlich nicht erreicht werde» Bas habe er schuldhaft unterlassen. Auch heute noch lasse die Verwaltung den Anhänger so, wie er ist, mit der höheren Be-lastungsmöglichkeit ohne Beanstandung laufen. Sie halte ihre Behauptung, daß die Bremsverzögerung ungenügend sei, also nicht mehr aufrecht» Bas habe das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht beachtet. Es sei auch nicht richtig - so führt die Bevi-sion aus - , daß die Klägerin auf das Schreiben des Ordnungsamtes vom 2. April 1955» dem die Stellungnahme des Technischen Überwachungsvereins vom 24* März 1953 nicht beigelegen habe, nicht geantwortet habe» Sie habe damals fernmündlich mit dem Sachbearbeiter des Ordnungsamtes gesprochen, der sich ihrer Auffassung angeschlossen hsbe. Bas würde die Klägerin unter Beweis gestellt haben, wenn das Gericht sie nach § 139 ZPO pflichtgemäß befragt hätte. Bas Berufungsgericht berücksichtige, so macht die Bevision weiter geltend, unter Verstoß gegen § 286 ZPO auch nicht, daß die Schreiben des Technischen (ibcrwuchungsvereins vom 24» März 1953 und 24» März 1954 einerseits und die Beschwerdeentscheidung des Begierungspräsidenten andererseits einander nicht entsprächen. Bss Schreiben des Technischen Überwachungsvereins vom 24- März 1954 stelle klar, daß der Begie-rungspräsident die Vorschrift in § 41 Abs.10 Satz 1 StVZO falsch ausgelegt ’habe, denn darin werde erklärt, • daß die Klägerin selbstverständlich die Auflaufbremse beibehalten könne, wenn sie beabsichtige, den Anhänger auch hinter Zugfahrzeugen ohne Bruckluftanlagen zu verwenden. 1.) Auf das, was das Berufungsgericht über die Brensversögerung ausfühlt, und v.as äie Bevision in dieser Beziehung geltend macht.kommt es nicht ans denn die von Berufungsgericht offengelassene Frage., ob die Vorschrift? daß Auflaufbremsen nur bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 8 t zulässig sind, auch auf Anhänger anzuwenden ist, die neben der Auflaufbremse noch eine Druckluftbremse besitzen, ist zu bejahen« a) Biest manden Abs«10 des § 41 StVZO für sich allein, so mag sein Wortlaut den Eindruck erwecken, als ob sich die darin enthaltene Vorschrift nur auf solche Anhänger beziehe, die lediglich Auflaufbremsen haben« Betrachtet man die Vorschrift aber im Zusammenhang mit der Gesamtregelung der Zulassung von Anhängern und mit deren Zweck, und zieht man in Erwägung, daß die Auslegung des Gesetzes den Vorzug verdient, die die größere Sicherheit für den öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen gewährleistet, so ergibt sich, daß Anhänger mit Auflaufbremsen auch dann nur ein zulässiges Gesamtgewicht von 8 t haben dürfen, wenn sie noch eine weitere Bremsanlage besitzen. Dafür sprechen insbesondere folgende Erwägungen« Anhänger mit Ausnahme der in § 18 Abs«2 Ziff«4 StVZO aufgeführten Art dürfen wie Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zu dem Verkehr zugelassen sind (§ 18 Abs«l StVZO). Zwei-oder mehrachsige Anhänger werden hinsichtlich der Bremsanlage in der Straßenverkehrszulassungsordnung grundsätzlich als selbständige Fahrzeuge behandelt, die hinter verschiedenartigen Zug-fehrzeugen mit unterschiedlichen Bremsanlagen benutzt werden können und dementsprechend eingerichtet sein müssen. Ausnahmen bestehen nur für Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit begrenzt ist und die als solche gekennzeichnet sein müssen (§ 41 Abs.9 Satz 2, 6, 7, § 58 StVZO). Mit liecht führt das beklagte Land in seinem Schriftsatz vom 8, Dezember 1955 aus, daß bei der statthaften PreiZügigkeit in der Verwendung von Anhängern dem Umstand Rechnuug zu tragen ist, daß Anhänger sowohl hinter Zug-fahizeugen mit Druckluftanlagen als auch hinter solchen mit anderen Bremsanlagen nitgeführt werden können» Hat das Zugfahrzeug keine Druckluftsnlage, an die die Druckluftbremse des Anhängers angeschlossen werden könnte, dann kommt eine am Anhänger vorhandene Druckluftbremse nicht zur Y/ir-kungo Bremsend wirkt dann nur die Auflaufbremse. Eine Auflaufbremse ist aber nach der in § 41 Abs»10 zu dem Ausdruck gelangten Auffassung der Straßenverkehrszulassungsordnung bei einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 8 t keine ausreichende Bremsanlage, wie sie Anhänger nach § 41 Abs»9 Satz 1 StVZO haben müssen» Es mag sein, daß die Druckluftbremse des hier in Bede stehenden Anhängers, wenn dieser hinter einem Zugfahrzeug mit Druckluftanlage gefahren wird, deren Bedienungsvorrichtung die Druckluftbremse des Anhängers mitbetätigt (§41 Abs»9 Satz 6 StVZO), beim Anhänger eine Bremsverzögerung von 2,5 m/sek erreicht, möglicherweise sogar allein ohne Mitwirkung der Auflaufbremse. Wird der Anhänger aber hinter einem Zugfahrzeug gefahren, das keine Druckluftanlage hat, deren Bedienungsvorrichtung die Druckluftbremse des Anhängers mitbetätigen könne, so kommt allein die Bremswirkung der Auflaufbremse zur Auswirkung. Selbst wenn diese im gegebenen Palle auch bei einem Gesamtgewicht von über 8 t allein die vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen sollte, würde der Anhänger den bestehenden Vorschriften nicht genügen. Denn Auflaufbremsen sind - bei richtiger Auslegung der Vorschrift - schlechthin nur bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 8 t zulässig. Diese Vorschrift beruht nach der Begründung (Bundesratediucksache 1951 Hr.666) auf Erfahrungen der Praxis, auf technischen Untersuchungen und auf Anhang 6 des Genfer Internationalen Abkommens Ober den Straßenverkehr vom 19. September 1949, nach dessen Abschnitt I b Auflaufbremsen nur bei Anhängern mit eignem Gesamtgewicht bis zu 3,5 t zulässig sind (3bgedruckt bei Müller, Straßenverkehrsrecht 20,Auf1»Anhang 7)« hie Revision macht geltend, bei der hier vertretenen Auffassung stehe der Halter, dessen Anhänger neben einer - ausreichenden - Druckluftbremsanlage auch noch eine Auflaufbremse habe, schlechter da, als der Halter, an dessen Anhänger sich lediglich eine Druckluftbremse befindet, Letz-terer würde, wenn die Druckluftbremse die vorgeschriebene 3remsverzögerung erreiche - wie das beim 4nh£nger äer Klägerin der Pall sei - den Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 8 t benutzen dürfen, ersterer - obwohl sein Anhänger sogar zwei Brensanlagen habe - aber nicht« Dem ist entgegenzuhalten, daß ein Anhänger, der nur eine Druckluftbremse hat, auch nur hinter Zugfahrzeugen benutzt werden kann, die eine Druckluftanlage haben, während der Anhänger, der auch eine Auflaufbremse hat, auch hinter Zugfahrzeugen ohne Druckluftanlage gefahren werden kann, also - wenn auch nur mit 8 t zulässigem Gesamtgewicht - vielseitiger verwendbar ist. Dem von der Revision hervorgehobenen Nachteil steht somit auf der anderen Seite ein Vorteil gegenüber* Hätte der Gesetzgeber die Beschränkung des zulässigen Gesamtgewichts auf 8 t nur für-solche Anhänger vorschreiben wollen, die ausschließlich Auflaufbremsen haben, so hätte es nahe gelegen, das in der Vorschrift des § 41 Abs.10 StVZO klar zun Ausdruck zu bringen. b) Ob es statthaft gewesen wäre, im Hinblick auf das Vorhandensein auch einer Druckluftbremse ausnahmsweise (§ 70 StVZO) zuzulassen, daß der Anhänger der Klägerin hinter Zugfahrzeugen mit Druckluftanlage auch mit einem 8 t übersteigenden Gesamtgewicht gefahren werde, und ob ein dementsprechender Vermerk in den Aahängerpapieren hätte eingetragen werden können, kann dahinstehe’n. Der Technische überwachungsveiein hatte in seiner Stellungnahme vom 24-llftxz 1954 darauf hingewiesen, daß die Auflaufbremse beibe- // halten weiden könne, wenn die Klägerin den Anhänger hinter Fahrzeugen ohne Druckluftanlage verwenden wolle. Dazu hatte sich die Klägerin in ihrer Eingabe vom 30. &ärz 1954 nicht geäußert. Sie hat nicht etwa geltend gemacht, daß sie den .Anhänger nur hinter druckluftgebremsten Zugfahrzeugen verwenden wolle, und sie hat nicht beantragt, den Anhänger mit einem 8 t übersteigenden Gesamtgewicht für eine solche Verwendungsart zuzulassen. Es war also davon auszugehen, daß auch eine Verwendung hinter Zugfahrzeugen ohne Druckluftanlagen in Frage kam. Denn aber war der Vorschrift in § 41 Abs.10 Satz 1 StVZO - wie geschehen - Geltung zu verschaffen, von der eine Ausnahme auch für vor dem 1. April 1952 erstmals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge in den Schlußbestimmungen der StVZO nicht gemacht ist. Bei der geschilderten Hechtslage hat der Sachverständige in seinem Prüfungsbericht vom 24. lläiz 1953 mit Hecht die Auffassung vertreten, daß das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers mit Auflaufbremse 8 t betrage und daß eine Änderung des Anhängerbriefes auf jeden Fall erforderlich sei, sofern der Weiterbetrieb des Anhängers mit Auflaufbremse beabsichtigt sei. Ordnungsamt und Regierungspräsident haben mit Hecht unter Hinweis auf § 41 Abs.10 Satz 1 StVZO denselben Standpunkt vertreten« Ob die vom Sachverständigen des TÖV bei Ausbau der Auflaufbremse für erforderlich gehaltene Anbringung einer auf die Vorderräder des Anhängers wirkenden Druckluftbremse ' von der Verwaltung hätte erzwungen werden können, oder ob ein solches Verlangen etwa angesichts der. Ausnahmevorschrift in § 74 Abs.l Buchstabe b ungerechtfertigt gewesen wäre, kann dahinstehen. Bei den Äußerungen des TüV hat es sich nur um gutachtliche Auslassungen gehandelt, deren Befolgung weder vom Ordnungsamt noch vom Regierungspräsidenten gefordert worden- ist. Diese haben lediglich, da die Auflaufbremse beibehalten worden war, die Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichts für erforderlich erklärt. - II - 2,) Darausj daß der Begierungspräsident im Verwaltungsgericht svcrfahren seine sutieffende Beschwerdeentscheidung aus rechtlich unsut reff enden Erwägungen zuzückgenominen hat, daß der Klägerin der Anhängersehein nach Wiederherstellung der ursprünglichen Eintragung eines zulässigen Gesamtgewichts von 11 t wieder ausgehändigt worden ist und daß die Verwaltungsbehörden gegen die Weiterbenutzung des Anhängers mit diesen Gesamtgewicht nicht mehr eingeschritten sind* kann die Klägerin nichts herleiteno Ihre Behauptung, die Änderung des AnhängerScheins durch das Ordnungsamt im Februar 1954 und die Beschwerdeentscheidung des Begierungs-Präsidenten beruhten auf falscher Gesetzesanwendung und stellten schuldhafte Amtspflichtverletzungen dar, ist unrichtig o Beide Stellen haben vielmehr sachlich richtig entschieden« Damit entfällt der auf Amtshaftung gestutzte Klaganspruch« %) Zugleich ergibt sich aus Vorstehendem, daß auch der Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffes nicht begründet ist« Da die Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichtes auf 8 t nicht rechtswidrig war, kommt ec auf alle Erörterungen, die das Berufungsgericht und die Bcvision - von der Bechtswidrigkeit der Maßnahmen des Ordnungsantes und des Begierungspzäsidenten ausgehend - ♦ hinsichblich der Entstehung eines Entschädigungsanspruches angestellt haben, nicht an» Daß die rechtmäßigen Maßnahmen des Ordnungsamtes und des Begierungspräsidenten - zu denen § 17 StVZO die Handhabe bot - nicht geeignet waren, Entschädigungsansprüche nach Enteignungsgrundsützen auszulösen, liegt auf der Hand, lat ihnen wurde nur der Vorschrift in § 41 Abs.10 Satz 1 StVZO Geltung verschafft und die Klägerin in die durch diese Vorschrift gesetzten Schranken der Benutzbarkeit ihres Anhängers zurückgewiesen» ihr wurde aber kein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit auferlegt und nichts enteignet (vgl. BGKZ 5, 144 - NJU 1952, 586). Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob den Ausführungen, xait denen das Berufungs- L ; j : '/ gericht - trotz Anxiahne eines rechtswidrigen Vingriffs -einen Entschädigungsanspruch versagt hat (veröffentlicht LIDS 1956, 739)r beigetreten werden lcönnte. Da die Klagforderung nach alledem weder auf Amts-haftung noch auf die Grundsätze des Enteignungsreqhtes gestützt werden kann und sonstige IClaggründe weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, ist die Abweisung der Klage gerechtfertigt. Die Bevision ist deshalb zurückzuweisen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Arndt Wolany Dr. Hußla