sie sind deshalb revisibel ohne Bücksieht auf ihre Höhe* Das gilt auch dann, wenn der Dienstwohnungsinhaber einen "BereicherungsanspTüch# gegen seinen Dienstherrn geltend macht, der sich als Umkehrung des ursprünglich öffentlichrechtlichen Brfüllungsanspruehs darstellt» Februar 1946 Leiter des Forstamts in'Schotten/Oberhessen und bewohnte seit seinem Dienstantritt das- dortige Amtsvorstandsgebäude* Am 1« August 1948 schloß er mit dem Eegierungspräsidenten in Darmstadt einen schriftlichen "Mietvertrag” über dieses Anwesen, dem die von den Vertragschließenden ebenfalls Unterzeichneten "Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung staatlicher Wohnungen” beigefügt waren. Der Kläger hat während seiner Besitzzeit das volle Wassergeld an die Gemeinde Schotten bezahlt und verlangt nunmehr mit der vorliegenden Klage die Erstattung dieser Beträge vom beklagten Land. Unter Bezugnahme auf eine Bescheinigung der Stadtkasse Schotten vom 4« Dezember 1953 über die vom Kläger geleisteten Zahlungen von Wassergeld hat er beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 442,25 DM zu zahlen. noch seien sie auf den Pall des Klägers anzuwendene Denn die Wohnung sei dem Kläger nicht als Dienstwohnung, sondern als Mietwohnung überlassen worden- Insbesondere nach der vertraglichen Begelung vom 1-August 1948 habe der Kläger das Wassergeld zu tragen? Sie ist gemäß § 547 Abs 1 Ziff 2 ZPO zulässig, wenn es sich um eine Bechtsstreitigkeit über einen*Anspruch handelt, für den die Landgerichte ohne Bücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig sind. Demgemäß haben die Vordergerichte den Klageanspruch auch unter dem Gesichtspunkt des § 812 BGB geprüft, ob nämlich das beklagte Land deshalb auf Kosten des Klägers "ungerechtfertigt bereichert" sei, weil entsprechend Nr 21 der Reich3-Dienstwohnungsvorschriften (DOT) vom 30.Januar 1937 (BBesBl S 9) die Kosten des gewöhnlichen Wasserverbrauchs in Dienstwohnungen der Dienstherr zu tragen hat. Der Kläger trägt insoweit schlüssig vor, daß das beklagte Land im Rahmen des Dienstwohnungsverhältnisses gemäß § 21 DOT die Kosten des Wasserverbrauchs zu tragen habe. Dieser Anspruch des Dienstwohnungsinhabers auf Freistellung von der Zahlung von Wassergeld ist demnach Teil des öffentlichrechtlichen Hauptanspruchs auf Gewährung der Dienstwohnung und deshalb ebenfalls ein öffentlichrechtlicher Nebenanspruch aus dem im Rahmen des Beamtenverhältnisses bestehenden Rechtsverhältnis über die Dienstwohnung. Wenn nun der Kläger, statt vom beklagten Land Erfüllung dieses öffentlichrechtlichen Anspruchs entsprechend der besoldungsreehtlichen Regelung Uber Dienstwohnungen zu verlangen, nach seiner Behauptung nur anstelle des beklagten Landes das Wassergeld gezahlt hat und jetzt Rückerstattung dieser Beträge vom beklagten Land fordert, so handelt es sich um einen "Bereiche- ’ xungsanspruch", der sich als tJtokehrung eines ursprünglich öffentlichrechtlichen Anspruchs darstellt. Das bedeutet, daß auch dieser vom Kläger geltend gemachte "Bereicherungs-ansprueh" öffentlichrechtlichen Charakter hat und als Rebenanspruch aus dem behaupteten Rechtsverhältnis über die Dienstwohnung seiner wahren Natur nach ein Anspruch "auf Grund der Beamtengesetze" ist. Da die Wohnung im Falle des Klägers nicht als Dienstwohnung im Sinne der Dienstwohnungsvorschriften anzusehen sei, komme auch Nr 21 DWV nicht zur Anwendung, Maßgeblich sei vielmehr, was die Parteien über die Kosten des Wasserverbrauchs vereinbart hätten. Da aber unstreitig das Wassergeld in der in § 3 des Mietvertrages vom 1, August 1948 festgestellten Friedensmie/be nicht enthalten sei, gelte für die Zeit nach dem 1. Die Bestimmung der Nr 21 DWV sei nicht unabdingbar, vielmehr könnten Uber die vom Dienstwohnungsinhaber zu tragenden Nebenabgaben anderweitige schriftliche Anordnungen getroffen werden, wie sich aus Nr 11 Abs 4 und Nr 20 DWV ergebe» Als eine derartige "Anordnung" sei aber der Inhalt des Vertrages vom 1. Soweit der Klageanspruch aus der behauptet en Zuweisung einer Dienstwohnung hergeleitet wird, ist nämlich entscheidend, daß die in den DOT enthaltenen Bestimmungen über die Kebenleisxungen des Dienstwohnungsinhabers auf jeden Pall mit dessen Zustimmung einer Abänderung zugänglich sind» Das ergibt sich aus folgendem* nungsvergütung besonders zu zahlen, und zwar entsprechend der in Abschn IV DOT getroffeneh Regelung (Nr 11 Abs 4 DOT)* Aber gerade für die .Abgeltung dieser in Abschn IV DOT aufgeführten Kebenabgaben, wozu insbesondere die Kosten des Wasserverbrauchs in einer Dienstwohnung gehören, können besondere Bestimmungen getroffen werden (Kr 20 DOT). Wenn das Berufungsgericht aus Ziff 4 dieser Bedingungen, weil unstreitig die sachlichen Voraussetzungen der zweiten Alternative dieser Ziffer vorliegen, diese Alternative als "vereinbart" ansieht, das heißt also, daß nach dem Inhalt des Vertrages der Kläger die Kosten des Wasserverbrauchs selbst zu tragen hat, .so läßt dies entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Im übrigen hau der Kläger nichts dafür vorgetragen, daß er jedenfalls gegen die eigene Heranziehung zu den Kosten des Wasserverbrauchs früher Widerspruch erhoben hätte; vielmehr hat er unstreitig diese Abgaben im vollen Umfang jahrelang selbst gezahlt und die auf seine Untermieter fallenden Anteile sogar auf diese abgewälzt. Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht eine "Vereinbarung" zwischen den Parteien angenommen, daß der Kläger als Wohnungsinhaber die Kosten des Wasserverbrauchs selbst zu tragen hat. Wenn es für den Fall des Bestehens eines Dienstwohnungsverhältnisses diese schriftliche- Vereinbarung wie eine "schriftliche Anordnung" im Sinne der Nr 20 DWV wertet, so ist auch das frei von Rechtsirrtum. Bie Zustimmung des Klägers liegt hier mit seiner Unterschrift unter dem Mietvertrag und den "Allgemeinen Bedingungen" vor.
Für das Nachschlagewerk* Nicht für die Amtliche Sammlung* 2365 025 Gesetz* GVG: § 71 Ziff 1 Ahs 2\ ZPO* § 547 Abs 1 Ziff 2; Beichs-DienstwohnungsvorSchriften vom 30* Januar 1937 (BBesBl S 9)? insbeson-' dere Abschn t?» Bechtssatz* 1* Nebenansprüche aus dem Bechtsverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn über eine Dienstwohnung sind Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis! sie sind deshalb revisibel ohne Bücksieht auf ihre Höhe* Das gilt auch dann, wenn der Dienstwohnungsinhaber einen "BereicherungsanspTüch# gegen seinen Dienstherrn geltend macht, der sich als Umkehrung des ursprünglich öffentlichrechtlichen Brfüllungsanspruehs darstellt» 2* Die in den Beichs-DienstwohnungsvorSchriften enthaltenen Bestimmungen über die Nebenleistungen des Dienstwohnungsinhabers können mit dessen Zustimmung abgeändert werden, und zwar auch mit rückwirkender Kraft« Aktenzeichen: III ZB 136/55 1*8 Dfermstadt Urteil des BGH vom 20» Dezember 1956 OLG Frankfurt/äain Ill ZB 136/55 Verkündet Ito Protokoll am 20oBezem'ber 1956 Vogt,Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Porstmeisters Wilhelm Hi Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Porsten, Beklagten« Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 195'6 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr, Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Br. Arndt, Dr- Beyer und Br „• Hußla für Recht erkannt8 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Mein) vom 5« Mai 1955 wird zu-rüokgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen ^ v/ r-> ^ Tatbestand» Der Kläger war ab 1. Februar 1946 Leiter des Forstamts in'Schotten/Oberhessen und bewohnte seit seinem Dienstantritt das- dortige Amtsvorstandsgebäude* Am 1« August 1948 schloß er mit dem Eegierungspräsidenten in Darmstadt einen schriftlichen "Mietvertrag” über dieses Anwesen, dem die von den Vertragschließenden ebenfalls Unterzeichneten "Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung staatlicher Wohnungen” beigefügt waren. Unter Ziff 4 dieser Bedingungen heißt es in den ersten Zeilen» "Die Kosten des Wasserverbrauchs können auf die Wohnungsinhaber nach Maßgabe der jeweils für die Wohnungen in staatseigenen oder angemieteten Gebäuden geltenden Bestimmungen umgelegt werden* oder, falls das Wassergeld' in der Friedensmiete nicht enthalten ist8 Die Kosten des Wasserverbrauchs haben die Wohnungsinhaber zu tragen«” - * Fine auf diese Bestimmung hinweisende Fußnote lautet» "Der nicht zutreffende Teil ist zu streichen"« Sine Streichung ist aber nicht erfolg*« Der Kläger hat während seiner Besitzzeit das volle Wassergeld an die Gemeinde Schotten bezahlt und verlangt nunmehr mit der vorliegenden Klage die Erstattung dieser Beträge vom beklagten Land. Br trägt dazu vor, er habe die Wohnung als Dienstwohnung innegehabt, und deshalb habe nach den hier anzuwendenden Beichs-Dienstwohnungsvor Schriften vom 30. Januar 1937 nicht er, sondern das Land das Wasser- ' geld zu tragen« Unter Bezugnahme auf eine Bescheinigung der Stadtkasse Schotten vom 4« Dezember 1953 über die vom Kläger geleisteten Zahlungen von Wassergeld hat er beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 442,25 DM zu zahlen. t S‘ 'ß 1 I Das beklagte land hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht § Die Beichs-Dienstwohnungsvcrsehriften hätten in der fraglichen Zeit für das Gebiet Althessen weder allgemein gegolten? noch seien sie auf den Pall des Klägers anzuwendene Denn die Wohnung sei dem Kläger nicht als Dienstwohnung, sondern als Mietwohnung überlassen worden- Insbesondere nach der vertraglichen Begelung vom 1-August 1948 habe der Kläger das Wassergeld zu tragen? da von der Ziffer 4 der "Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung staatlicher Wohnungen" ohne weiteres die zweite Alternative gelte,- weil in der Priedensmiete für die Woh-nung des Klägers ein Wassergeldanteil nicht enthalten sei. Das Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäß verurteilt. In der Berufungsinstanz hat sich der Kläger noch darauf berufen, es sei ihm vor seiner Anstellung ausdrücklich zugesichert worden, daß er zu den preußischen Bedingungen übernommen werde. Das Oberlandesgericht :hat auf die Berufung des beklagten Landes die Klage abgewiesen. Mit seiner Bevision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter, während das beklagte Land um Zurückweisung der Bevision bittet. % Entscheidungsgründe s I. Es könnten Zweifel auftauchen, ob für den geltend gemachten Klageanspruch, dessen Streitwert unter 6 .000 DM liegt, die Bevision überhaupt zulässig ist. Sie ist gemäß § 547 Abs 1 Ziff 2 ZPO zulässig, wenn es sich um eine Bechtsstreitigkeit über einen*Anspruch handelt, für den die Landgerichte ohne Bücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig sind. Hier kommt in Betracht, daß der Klageanspruch ein "Anspruch auf Grund der Beamtengesetze" gemäß § 71 Abs 2 Ziff 1 GYG ist. Der Kläger verlangt vom beklagten Land Zahlung von Beträgen (Wassergeld), die nach seiner Darstellung er anstelle des beklagten Landes an die Gemeinde Schotten gezahlt hat. Demgemäß haben die Vordergerichte den Klageanspruch auch unter dem Gesichtspunkt des § 812 BGB geprüft, ob nämlich das beklagte Land deshalb auf Kosten des Klägers "ungerechtfertigt bereichert" sei, weil entsprechend Nr 21 der Reich3-Dienstwohnungsvorschriften (DOT) vom 30.Januar 1937 (BBesBl S 9) die Kosten des gewöhnlichen Wasserverbrauchs in Dienstwohnungen der Dienstherr zu tragen hat. In Wirklichkeit macht der Kläger aber nicht einen bürgerlichrechtlichen Bereicherungsanspruch geltend. Das ergibt sich aus folgendem* Nach seinem Sachvortrag ist ihm als Beamten eine "Dienstwohnung" zugewiesen worden, wodurch zwischen ihm und dem beklagten Land ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis begründet worden wäre. Nach seinen tatsächlichen Behauptungen nimmt’ der Kläger insbesondere für sich in Anspruch, daß auf dieses Verhältnis die Regelung der Reichs-Dienstwohnungsvorschriften Anwendung zu finden habe, die auf Grund der Nr 6 der Besoldungsvorschriften vom 12. März 1928 (RBesBl 8 33) in Verbindung mit §§ 11, 45 des Besoldungsgesetzes ergangen sind und somit eine Regelung des Beamtenbesoldungsrechts darstellen. Der Kläger trägt insoweit schlüssig vor, daß das beklagte Land im Rahmen des Dienstwohnungsverhältnisses gemäß § 21 DOT die Kosten des Wasserverbrauchs zu tragen habe. Dieser Anspruch des Dienstwohnungsinhabers auf Freistellung von der Zahlung von Wassergeld ist demnach Teil des öffentlichrechtlichen Hauptanspruchs auf Gewährung der Dienstwohnung und deshalb ebenfalls ein öffentlichrechtlicher Nebenanspruch aus dem im Rahmen des Beamtenverhältnisses bestehenden Rechtsverhältnis über die Dienstwohnung. Wenn nun der Kläger, statt vom beklagten Land Erfüllung dieses öffentlichrechtlichen Anspruchs entsprechend der besoldungsreehtlichen Regelung Uber Dienstwohnungen zu verlangen, nach seiner Behauptung nur anstelle des beklagten Landes das Wassergeld gezahlt hat und jetzt Rückerstattung dieser Beträge vom beklagten Land fordert, so handelt es sich um einen "Bereiche- ’ xungsanspruch", der sich als tJtokehrung eines ursprünglich öffentlichrechtlichen Anspruchs darstellt. Er teile ■ —I1 i .... — wwwwwiif y mmmwmm rtfr'Pi t— •immm deshalb den öffentlichrechtlichen Charakter und die Rechtsnatur des ursprünglichen Anspruchs V'vgi Jellinek Verwsltungsrecht 1948 3>Aufl S 51). Das bedeutet, daß auch dieser vom Kläger geltend gemachte "Bereicherungs-ansprueh" öffentlichrechtlichen Charakter hat und als Rebenanspruch aus dem behaupteten Rechtsverhältnis über die Dienstwohnung seiner wahren Natur nach ein Anspruch "auf Grund der Beamtengesetze" ist. Hiernach handelt es sich, jedenfalls soweit der Kläger seinen Anspruch aus der behaupteten Zuweisung einer Dienstwohnung herleitet, um eine Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 547 Abs 1 Ziff 2 ZBO. so daß in diesem Umfang die Revision zulässig ist. * II. 10 Das Berufungsgericht läßt die Klage aus folgenden Erwägungen scheitern% Der Kläger habe nicht dargetan, daß er die Wohnung als "Dienstwohnung" im Sinne der Reichs-Dienstwohnungsvorschriften innegehabt habe. Es sei zu verlangen, daß die Wohnung ausdrücklich als Dienstwohnung zugewiesen worden ist; das sei nicht geschehen. Unerheblich sei infolgedessen, ob diese Wohnung früher oder in anderen Bällen als Dienstwohnung benutzt und auch vom beklagten Land in der Besitzzeit des Klägers gelegentlich als Dienstwohnung bezeichnet oder behandelt worden sei» Da die Wohnung im Falle des Klägers nicht als Dienstwohnung im Sinne der Dienstwohnungsvorschriften anzusehen sei, komme auch Nr 21 DWV nicht zur Anwendung, Maßgeblich sei vielmehr, was die Parteien über die Kosten des Wasserverbrauchs vereinbart hätten. Hiernach gelte im Verhältnis zwischen den Parteien die Ziffer i der "Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung staatlicher Wohnungen", und zwar diejenige Alternative, deren Voraussetzungen objektiv gegeben seien. Da aber unstreitig das Wassergeld in der in § 3 des Mietvertrages vom 1, August 1948 festgestellten Friedensmie/be nicht enthalten sei, gelte für die Zeit nach dem 1. August 1948 die hierfür vorgesehene zweite Alternative, nach der der Wohnungsinhaber die Kosten des Wasserverbrauchs selbst zu tragen habe, S * Das Berufungsgericht verneint auch, daß der Kläger für die Zeit -vor dem 1. August 1948 das Wassergeld erstattet verlangen könne,/weil er insoweit das Fehlen eines "rechtlichen Grundes", die Kosten des Wasserverbrauchs selbst zu tragen,-nicht nachgewiesen habe. . Im übrigen sei - so führt das Berufungsgericht weiter aus - das Ergebnis das gleiohe, wenn der Kläger die •Wohnung als Dienstwohnung besessen hätte. Die Bestimmung der Nr 21 DWV sei nicht unabdingbar, vielmehr könnten Uber die vom Dienstwohnungsinhaber zu tragenden Nebenabgaben anderweitige schriftliche Anordnungen getroffen werden, wie sich aus Nr 11 Abs 4 und Nr 20 DWV ergebe» Als eine derartige "Anordnung" sei aber der Inhalt des Vertrages vom 1. August 1948 anzusehen, und zwar für die Zeit vor diesem Zeitpunkt, 2.) Die von der Revision erhobenen Angriffe können ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen. Soweit der Klageanspruch aus der behauptet en Zuweisung einer Dienstwohnung hergeleitet wird, ist nämlich entscheidend, daß die in den DOT enthaltenen Bestimmungen über die Kebenleisxungen des Dienstwohnungsinhabers auf jeden Pall mit dessen Zustimmung einer Abänderung zugänglich sind» Das ergibt sich aus folgendem* Die bei der Mietwertfestsetzung unberücksichtigt gelassenen Nebenabgaben und -leistungen sind zwar grundsätzlich vom DienstwohnungsInhaber neben der fi)ienstwoh-i ' « M % * nungsvergütung besonders zu zahlen, und zwar entsprechend der in Abschn IV DOT getroffeneh Regelung (Nr 11 Abs 4 DOT)* Aber gerade für die .Abgeltung dieser in Abschn IV DOT aufgeführten Kebenabgaben, wozu insbesondere die Kosten des Wasserverbrauchs in einer Dienstwohnung gehören, können besondere Bestimmungen getroffen werden (Kr 20 DOT). Der Grund dafür liegt auf der Hands Zahl, Art, Umfang und Veranlassung dieser Hebenleistungen und Kebenabgaben können je nach den Verhältnissen . der Dienstwohnung und des DienstwohnungsInhabers verschieden seinf die Bestimmungen in Abschn IV DWV gehen vom "Normalfalln aus? sie bedürfen deshalb der Änderung in den anders gelagerten Fällen? darum gelten sie nur, soweit nicht besondere Anordnungen getroffen worden sind. Daraus folgt? Es können - jedenfalls mit Zustimmung des Dienstwohnungsinhabers - auch besondere, von Abschn IV DOT abweichende Regelungen zwischen dem Dienstherrn und dem Dienstwohnungsinhaber vereinbart werden. Die öffentlichrechtliche Natur der Dienstwohnungsvorschriften schließt solche “Vereinbarungen" nicht grundsätzlich aus (vgl auch Köhnen, Das Dienst-, Werkdienst-und Wohnungsrecht, 1955, Nr 21 DOT Anm 3). Dann wird aber der zwischen den Parteien am 1. Au- gust 1948 geschlossene "Mietvertrag” und insbesondere der Inhalt der einen Bestandteil dieses schriftlichen Vertrages bildenden "Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung staatlicher Wohnungen" reehtserheblioh. Wenn das Berufungsgericht aus Ziff 4 dieser Bedingungen, weil unstreitig die sachlichen Voraussetzungen der zweiten Alternative dieser Ziffer vorliegen, diese Alternative als "vereinbart" ansieht, das heißt also, daß nach dem Inhalt des Vertrages der Kläger die Kosten des Wasserverbrauchs selbst zu tragen hat, .so läßt dies entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Wenn in einem Vertragsformular eine Regelung für zwei Alternativen vorgesehen ist und beim Abschluß des Vertrages eine Alternative nicht ausdrücklich gestrichen ist, so schließt das eine "Vereinbarung" entsprechend derjenigen Alternative, deren sachliche Voraussetzungen unstreitig vorliegen, nicht aus. Insoweit bestehen keine Unklarheiten, die bei Anordnungen beamtenreehtlicher Natur nach der von der Revision hervorgehobenen Rechtsprechungdes Senats- grundsätzlich zu Lasten des Dienstherrn gehen. Im übrigen hau der Kläger nichts dafür vorgetragen, daß er jedenfalls gegen die eigene Heranziehung zu den Kosten des Wasserverbrauchs früher Widerspruch erhoben hätte; vielmehr hat er unstreitig diese Abgaben im vollen Umfang jahrelang selbst gezahlt und die auf seine Untermieter fallenden Anteile sogar auf diese abgewälzt. Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht eine "Vereinbarung" zwischen den Parteien angenommen, daß der Kläger als Wohnungsinhaber die Kosten des Wasserverbrauchs selbst zu tragen hat. Wenn es für den Fall des Bestehens eines Dienstwohnungsverhältnisses diese schriftliche- Vereinbarung wie eine "schriftliche Anordnung" im Sinne der Nr 20 DWV wertet, so ist auch das frei von Rechtsirrtum. Denn eine besondere zusätzliche Form für derartige "Anordnungen" — 9 - ist nicht vorgeschrieben* Bel seiner Argumentation zu diesem Punkt hat das Oberlandesgericht jedoch übersehen * daß der Mietvertrag vom 1, August 1948 ausdrücklich mit* Rückwirkung vom 1. April 1946 von den Parteien abgeschlossen worden ist, Baß die in Abschnitt IV BW vorgesehenen"Anordnungen” mit Zustimmung des Beamten auch rückwirkend getroffen werden können, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, zu demal dann nicht, wenn der Inhalt der Anordnung min der in der Vergangenheit tatsächlich geübten Handhabung übereinstimmt $ mit hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums steht das nicht im Widerspruch. Bie Zustimmung des Klägers liegt hier mit seiner Unterschrift unter dem Mietvertrag und den "Allgemeinen Bedingungen" vor. Da der Kläger nach dem unstreitigen Inhalt der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesenen Bienstwohnungsakten erst wenige Tage vor dem 1. April 1946 die Bienstwohnung bezogen hat, war diese schriftliche Sonderregelung offensichtlich auch für die ganze Besitzzeit des Klägers gedacht* Bemzufolge gilt 3ie für diese ganze Zeit. Bie Rügen dar Revision über das angebliche Pehlen der Schriftform der abweichenden Anordnungen im Sipne der DWY für die Zeit vor dem 1* August'1948 liegen somit neben der Sache, Bas gleiche gilt auch für die diesen Zeitraum betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts über eine angebliche Beweisfälligkeit des Klägers in Bezug auf das Vorliegen einer entgegenstehenden Anordnung, die Bedenken unterliegen könnten und von der Revision mit einer I . Verfahrensrüge angegriffen werden. Unterstellt man also, daß .dem Kläger, so lange er ^ in Schotten wohnte, eine Bienstwohnung im Sinne der Reichsdienstwohnungsvorschriften zugewiesen war, so ') liegt für die gesamte Zeit eine besondere schriftliche Anordnung im Sinne der Bienstwohnungsvorschri&en vor, i / nach dei der Kläger die Kosten des Wasserverbrauchs selbst zu tragen hat. Dann ist auch unerheblich, ob dem Kläger - wie er behauptet - eine Zusicherung gegeben worden ist, ihn nach den preußischen Bedingungen, insbesondere nach den Be ichsHD'ien st Wohnungsvorschriften . “ > zu übernehmen. Denn nach seiner schriftlichen Zustimmung zu dieser abändernden Sonderregelung könnte der Kläger aus dieser früheren Zusage nichts*mehr herleiten. Soweit der Gesichtspunkt eines bürgerlichrechtli-chen Mietverhältnisses in Betracht kommen kann, ist der Klageanspruch entsprechend den AuefÜhrungen unter I der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Hiernach ist die Revision mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen. Di. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Arndt Dr. Beyer BB Dr. Hußla ist erkrankt und deshalb verhindert, zuunterschreiben. Dr. Geiger *V ,