hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 10o Februar 1955 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br.Pagendarm, Br.Kreft, Br.Beyer und Br«Hußla für Recht erkannt« Der kinderlos verheiratete Kläger wurde im Jahre 1942 als Justizoberinspektor und Bezirksrevisor vom Landgericht in Bonn an das Landgericht in Koblenz versetzt« Br bewohnt in Koblenz seit einigen Jahren mit seiner Ehefrau zusammen ein Zimmer in einem Behelfsheim, hat' aber bisher seine 4-Zimmerwohnung in Bonn, die zu dem Teil üntervermietet j dieser Erlass enthielt den Hinweis auf die Pflicht des Klägers,, | sich fortgesetzt und ernstlich um die Erlangung einer eigenen Wohnung am neuen Dienstort zu bemühen. zogen werden müsse und mit Erlass vom 22- Juni 1949 erneut die Einstellung der Zahlung für den Pall angekündigt hatte, dass der Kläger die Zuweisung einer angemessenen Wohnung ablehne oder verzögere, ordnete der Landgerichtspräsident in Koblenz mit Verfügung vom 16. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen folgendermassen begründet* Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts habe der Beamte keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung der TrennungsentSchädigung; auch die Entziehung der einmal bewilligten Trennungsentschädigung sei ebenso wie die Bewilligung selbst in das freie Ermessen des Dienstherrn gestellt» Die Zahlung oder Weiterzahlung der Trennungsentschädigung könne jedoch dann verlangt werden, wenn in der Weigerung oder Einstellung der Zahlung eine Verletzung'der Fürsorgepflicht des Dienstherrn liege-Hier aber sei ein Ermessensfehler der Justizbehörde nicht ersichtlicho Der Kläger habe sich tatsächlich nicht ernstlich um eine Wohnung in Koblenz bemüht und deswegen sei die Entziehung der Trennungsentschädigung zulässig gewesen. lo Die Rechtsgrundlage für die Zahlung der TTennungs-entschädigung bildet § 11 des Gesetzes über Umzi^akosten-vergütung der Beamten vom 3c Mai 1935 (RGBl I, 566), das im Land Rheinland-Pfalz als Landesrecht fortgilt (vgl OVG Koblenz in ZBR 1955, 27 /2§7)» Durch diese Bestimmung wurde der Reichsfinanzminister ermächtigt, im Verordnungswege u.a. zu regeln, ob und inwieweit Beamte, die aus Anlass einer Versetzung o»ä» genötigt sind, getrennten Haushalt zu führen, eine Entschädigung erhalten. In diesem Fall ist der Dienstherr selbst dann, wenn dem Beamten ein Anspruch auf Bewilligung der TrennungsentSchädigung nicht zustehen sollte, an die einmal gegebene Zusage gebunden und er kann die bereits ausgesprochene Bewilligung nicht frei widerrufen (vgl im einzelnen die Entscheidung des Senats aaO S 300 - 302)« Insoweit besteht also ein Rechtsanspruch des Beamten auf Weiterzahlung der einmal bewilligten Trennungsentschädigung» Es bleibt danach hier zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr von der Verpflichtung zur Weiterzahlung der einmal bewilligten Trennungsentschädigung frei wird und ob im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen bei der Einstellung der Zahlung der Trennungsentschädigung an den Kläger vorlag» Wenn das aber so ist; dann ergibt sich bereits aus der besonderen Rechtsnatur der TrennungsentSchädigung, dass ihre Zahlung u.a. jedenfalls dann eingestellt werden darf, wenn zu dem Fehlen ernsthafter eigener Bemühungen des Beamten um eine neue Wohnung noch hinzukommt, dass nach Lage der Binge im Einzelfall nach der Erfahrung des Lebens nichts Entscheidendes der Annahme entgegensteht, dass der Beamte bei. Lass der Kläger der mit der Bewilligung der Trennungsentschädigung verbundenen Verpflichtung, sich fortgesetzt ernstlich um eine eigene Wohnung in Koblenz zu bemühen, tatsächlich nicht nachgekommen ist, hat das Berufungsgericht bedenkenfrei festgestellt und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet» Auch der Senat verkennt nicht, dass der Kläger bereits zweimal eine Wohnung in Koblenz gemietet hatte und in beiden Fällen vom Wohnungsamt - ob zu Recht oder zu Unrecht kann dahinstehen - zur Aufgabe der Wohnung genötigt worden ist« Der Kläger ist auch vom Justizministerium - an das das Wohnungsamt sich gewandt hatte mit der Bitte, den Kläger zu einer Vorsprache zu veranlassen zu einer solchen Vorsprache aufgefordert worden* Der Kläger hat sich Jedoch trotz dieser Aufforderungen lediglich schriftlich an das Wohnungsamt gewandt und zwar dies auch erst nach einigen Monaten« Selbst auf eine weitere Y/eisung des Justizministeriums vom 6« Mai 1949 hin, «binnen zwei Wochen bei dem Leiter des Wohnungsamt persönlich vorstellig zu werden«, hat der Kläger lediglich schriftlich um einen Besprechungstermin gebetenl Nachdem das Wohnungsamt daraufhin mitgeteilt hatte, dass bei der Besprechung die von dem Kläger verlangte Anwesenheit seines Rechtsanwalts und eines Vertreters des Sozialministeriums nicht notwendig sei, hat der Kläger dem Oberbürgermeister in Koblenz mitgeteilt, dass er sich ohne den Beistand seines Prozessbevollmächtigten und ohne Hinzuziehung eines zu dem Abschluss eines Vergleichs bevollmächtigten Vertreters des Sozialministeriums und des Oberbürgermeisters auf keine Verhandlungen einlasse» Obwohl der Kläger dann mit Verfügung des Justizministeriums vom 22» Juni 1949 nochmals darauf hingewiesen wurde, dass gegebenenfalls die Einstellung der Trennungsentschädigung erfolgen werde, kam er einer Aufforderung des Landgerichtspräsidenten vom 29» Juni 1949? Ferner steht auch nach Lage der Dinge nichts Entscheidendes der Annahme entgegen, dass pflichtgemässe ernstliche Bemühungen des Klägers um die Erlangung einer Wohnung in Koblenz bis zu dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung Erfolg gehabt haben würden. Der Landgerichtspräsident war daher berechtigt, die Einstellung der Zahlung der Trennungsentschädigung anzuordnen, wobei es * offerbleiben kann, ob diese Massnahme gegen den Kläger nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zu dem Ende des Monats September 1949 hätte getroffen werden können« 6«, Bas Berufungsgericht hat sonach mit Recht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, deren Zulässigkeit keinen begründeten Bedenken begegnet, auch von der Revision nicht mehr in Frage gestellt wird«, Bie Revision des Klägers musste daher als unbegründet zurückgewiesen werden«
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2415 008 Gesetz$ Gesetz Uber Umzugskostenvergütung der Beamten, vom 3.5.1935 (RGBl I, 566) § 11 Rechtssatzs Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Weiterzahlung einer bewilligten Trehnungsent-schädigung eingestellt werden kann» Aktenzeichens III ZR 136/53 Urteil des BGH vom 10. Februar 1953 IG Koblenz OLG Koblenz * Zh III ZH 136/53 mmm*w++ mi* I»- m 3et am 10* Februar 1955 , JustoAngestp, als Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle0 I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Justizoberinspektors Fritz Gflb in Vor dem Klägers, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br. das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den General-staatsanwalt beim Oberlandesgericht in , - Prozessbevollraächtigter« Rechtsanwalt Prof.Br. ♦ hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 10o Februar 1955 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br.Pagendarm, Br.Kreft, Br.Beyer und Br«Hußla für Recht erkannt« Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 1. April 1953 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf erlegt. gegen Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Von Rechts wegen Tatbestand g Der kinderlos verheiratete Kläger wurde im Jahre 1942 als Justizoberinspektor und Bezirksrevisor vom Landgericht in Bonn an das Landgericht in Koblenz versetzt« Br bewohnt in Koblenz seit einigen Jahren mit seiner Ehefrau zusammen ein Zimmer in einem Behelfsheim, hat' aber bisher seine 4-Zimmerwohnung in Bonn, die zu dem Teil üntervermietet j * * w i ist, noch nicht aufgegeben« Durch Verfügung des Landgerichtspräsidenten in Koblenz vom 16o November 1943 wurde dem Kläger eine Trennungsent- . « Schädigung von täglich 7 HM bewilligt und zwar zunächst bis • zu dem 13» März 1944* In dieser Verfügung wurde dem Kläger u.a- zur Pflicht gemacht, “sich fortgesetzt ernstlich um die Erlangung einer eigenen Wohnung am neuen Dienstort zu bemühen". Durch spätere Verfügungen wurde die Trennungsentschädigung jeweils unter den früheren "Auflagen und Bedingungen" für eine bestimmte Zeit weiter bewilligte Durch : Erlass des Landesministers der Justiz vom 10« Mai 1948 wurde die Trennungsentschädigung "bis auf weiteres" bewil- ‘ ligt, der Tagessatz jedoch auf 3,50 HM festgesetzt« Auch ' ! dieser Erlass enthielt den Hinweis auf die Pflicht des Klägers,, | sich fortgesetzt und ernstlich um die Erlangung einer eigenen Wohnung am neuen Dienstort zu bemühen. Die von dem Kläger ge gen die Herabsetzung des Tagessatzes der Trennungsentschädigung erhobene Verwaltungsklage wurde durch rechtskräftigen Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Februar 1950 abgewiesen. Nachdem der Justizminister Mit Erlass vom 6. Mai 1949 darauf hingewiesen hatte, dass "im Hinblick auf die bisherige unberechtigte Verzögerung der Angelegenheit" die Einstellung der Zahlung der Trennungsentschädigung in Erwägung ge- zogen werden müsse und mit Erlass vom 22- Juni 1949 erneut die Einstellung der Zahlung für den Pall angekündigt hatte, dass der Kläger die Zuweisung einer angemessenen Wohnung ablehne oder verzögere, ordnete der Landgerichtspräsident in Koblenz mit Verfügung vom 16. September 1949 die Einstellung der Zahlung der TrennungsentSchädigung des Klägers mit Ablauf des Monats September 1949 an. Die gegen diesen Bescheid vom Kläger beim Oberlandesgerichtspräsidenten in Koblenz erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg und auch seine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde an den Justizminister wurde von'diesem durch Bescheid vom 17. Mai 1950 zurückgewiesen o Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger einen Teilbetrag der ihm seit dem lc Oktober 1949 vermeintlich zu Unrecht vorenthaltenen Trennungsentschädigung und hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 200 DM zu verurteilen Das beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen,, dass dem Kläger auch ausser dem mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag seit dem 1« Oktober 1949 keine Trennungsentschädigungsbeträge zustehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen und der Widerklage des beklagten Landes entsprochene Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der RevisionP i* ^tscheidungsgründe g I« Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen folgendermassen begründet* Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts habe der Beamte keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung der TrennungsentSchädigung; auch die Entziehung der einmal bewilligten Trennungsentschädigung sei ebenso wie die Bewilligung selbst in das freie Ermessen des Dienstherrn gestellt» Die Zahlung oder Weiterzahlung der Trennungsentschädigung könne jedoch dann verlangt werden, wenn in der Weigerung oder Einstellung der Zahlung eine Verletzung'der Fürsorgepflicht des Dienstherrn liege-Hier aber sei ein Ermessensfehler der Justizbehörde nicht ersichtlicho Der Kläger habe sich tatsächlich nicht ernstlich um eine Wohnung in Koblenz bemüht und deswegen sei die Entziehung der Trennungsentschädigung zulässig gewesen. II 0 lo Die Rechtsgrundlage für die Zahlung der TTennungs-entschädigung bildet § 11 des Gesetzes über Umzi^akosten-vergütung der Beamten vom 3c Mai 1935 (RGBl I, 566), das im Land Rheinland-Pfalz als Landesrecht fortgilt (vgl OVG Koblenz in ZBR 1955, 27 /2§7)» Durch diese Bestimmung wurde der Reichsfinanzminister ermächtigt, im Verordnungswege u.a. zu regeln, ob und inwieweit Beamte, die aus Anlass einer Versetzung o»ä» genötigt sind, getrennten Haushalt zu führen, eine Entschädigung erhalten. Diese Regelung ist erfolgt in Nr 25 der Durchführungsverordnung zu dem Umzugskostengesetz vom 7o Mai 1935 (RBB1 19359 40) - DVUKG - (hier massgebend in der Passung vom 11* September 1942 - RBB1 42, 186)c i 2» Angesichts der Bestimmung des Art 19 Abs 4 Satz 1 GrundGr unterliegt es* wie bereits in der Entscheidung des Senats in BGHZ 10, 296 ausgeführt ist, keinem begründeten Zweifel, dass trotz der Bestimmung in Nr 25 Abs 3 DVUKG, wonach auf TrennungsentSchädigung kein Rechtsanspruch besteht, der Rechtsweg für die hier geltend gemachten Ansprüche eröffnet ist und die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden kann» 3» Es kann auch hier, ebenso wie in der erwähnten Entscheidung des Senats, offen bleiben, ob ein Rechtsanspruch des Beamten auf Bewilligung - oder sogar unmittelbar auf Zahlung - einer Trennungsentschädigung beim Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen anzuerkennen ist« Denn hier war dem Kläger bereits eine Trennungsentschädigung bewilligt. In diesem Fall ist der Dienstherr selbst dann, wenn dem Beamten ein Anspruch auf Bewilligung der TrennungsentSchädigung nicht zustehen sollte, an die einmal gegebene Zusage gebunden und er kann die bereits ausgesprochene Bewilligung nicht frei widerrufen (vgl im einzelnen die Entscheidung des Senats aaO S 300 - 302)« Insoweit besteht also ein Rechtsanspruch des Beamten auf Weiterzahlung der einmal bewilligten Trennungsentschädigung» Es bleibt danach hier zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr von der Verpflichtung zur Weiterzahlung der einmal bewilligten Trennungsentschädigung frei wird und ob im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen bei der Einstellung der Zahlung der Trennungsentschädigung an den Kläger vorlag» Die TrennungsentSchädigung wird nach der oben wiedergege benen Bestimmung des § 11 des Umzugskostengesetzes dem Beamten gewährt, der aus Anlass einer Versetzung oder anderen dienstlichen Massnahmen zu getrennter Haushaltsführung genötigt ist. Sie soll mithin dem Beamten für die durch dienst- ~ 6 - liehe Massnahmen verursachten unvermeidbaren Mehrkosten seiner Lebenshaltung einen angemessenen Ausgleich gewähren. Die Bewilligung der Trennungsentschädigung erfolgt sonach stets unter dem Vorbehalt - der sowohl aus dem Gesetzes-wortlaut erkennbar ist als auch aus der gekennzeichneten Natur der TrennungsentSchädigung als eines Ausgleichs für den erhöhten Aufwand, zu dem der Beamte infolge dienstlicher Massnahmen genötigt ist, sich ergibt dass sie nur 5 so lange zu zahlen ist, als der Beamte gezwungen ist, von j seiner Familie getrennt zu leben« Biese Notwendigkeit ge- j trennter Haushaltsführung fällt für den Beamten u.a. weg, j I wenn ihm eine angemessene TTohnung am neuen Bienstort zuge- * wiesen wird oder wenn er die Möglichkeit nicht nutzt, durch j eigenes - zu demutbares - Tun eine solche Wohnung zu erlangen« j Bie Verpflichtung der Behörde, die für sie im Rahmen des ! durch die Bewilligung der Trennungsentschädigung geschaffenen besonderen Rechtsverhältnisses besteht, ist daher ! von Anfang an begrenzt durch die Verpflichtung des Beamten, auch selbst im Rahmen des Zumutbaren das Seinige dazu zu tun,um die Situation, die den hier in Rede stehenden Mehraufwand seiner Lebenshaltung verursacht, zu beenden. Wenn das aber so ist; dann ergibt sich bereits aus der besonderen Rechtsnatur der TrennungsentSchädigung, dass ihre Zahlung u.a. jedenfalls dann eingestellt werden darf, wenn zu dem Fehlen ernsthafter eigener Bemühungen des Beamten um eine neue Wohnung noch hinzukommt, dass nach Lage der Binge im Einzelfall nach der Erfahrung des Lebens nichts Entscheidendes der Annahme entgegensteht, dass der Beamte bei. pflichtge-mässem ernsthaften Bemühen eine Wohnung am neuen Bienstort erlangt haben würde. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mithin die Einstellung der Zahlung der TrennungsentSchädigung rechtmässig. • 4o Im vorliegenden Pall waren, als der Landgerichts-Präsident die Einstellung der Zahlung der Trennungsentschädigung an den Kläger anordnete, die obengenannten Voraussetzungen für diese Massnahme uneingeschränkt gegeben« Lass der Kläger der mit der Bewilligung der Trennungsentschädigung verbundenen Verpflichtung, sich fortgesetzt ernstlich um eine eigene Wohnung in Koblenz zu bemühen, tatsächlich nicht nachgekommen ist, hat das Berufungsgericht bedenkenfrei festgestellt und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet» Auch der Senat verkennt nicht, dass der Kläger bereits zweimal eine Wohnung in Koblenz gemietet hatte und in beiden Fällen vom Wohnungsamt - ob zu Recht oder zu Unrecht kann dahinstehen - zur Aufgabe der Wohnung genötigt worden ist« Der Kläger musste aber trotzdem auch in der Folgezeit bemüht bleiben, anderweit eine Wohnung in Koblenz zu erlangen Insoweit aber hat er es an ernstlichen Bemühungen fehlen lassen4 Dazu ist auf folgendes hinzuweisen: Nachdem das LandesVerwaltungsgericht in dem die Wohnung Brentanostrasse 63 betreffenden Verw.altungsstreitverfahren am 31 * Januar 1949| eine vergleichsweise Regelung der Sache angeregt hatte, hat das Wohnungsamt den Kläger mehrfach um Vorspräche gebeten« Der Kläger ist auch vom Justizministerium - an das das Wohnungsamt sich gewandt hatte mit der Bitte, den Kläger zu einer Vorsprache zu veranlassen zu einer solchen Vorsprache aufgefordert worden* Der Kläger hat sich Jedoch trotz dieser Aufforderungen lediglich schriftlich an das Wohnungsamt gewandt und zwar dies auch erst nach einigen Monaten« Selbst auf eine weitere Y/eisung des Justizministeriums vom 6« Mai 1949 hin, «binnen zwei Wochen bei dem Leiter des Wohnungsamt persönlich vorstellig zu werden«, hat der Kläger lediglich schriftlich um einen Besprechungstermin gebetenl Nachdem das Wohnungsamt daraufhin mitgeteilt hatte, dass bei der Besprechung die von dem Kläger verlangte Anwesenheit seines Rechtsanwalts und eines Vertreters des Sozialministeriums nicht notwendig sei, hat der Kläger dem Oberbürgermeister in Koblenz mitgeteilt, dass er sich ohne den Beistand seines Prozessbevollmächtigten und ohne Hinzuziehung eines zu dem Abschluss eines Vergleichs bevollmächtigten Vertreters des Sozialministeriums und des Oberbürgermeisters auf keine Verhandlungen einlasse» Obwohl der Kläger dann mit Verfügung des Justizministeriums vom 22» Juni 1949 nochmals darauf hingewiesen wurde, dass gegebenenfalls die Einstellung der Trennungsentschädigung erfolgen werde, kam er einer Aufforderung des Landgerichtspräsidenten vom 29» Juni 1949? ihn Uber den Beginn von Verhandlungen mi,t dem Wohnungsamt Uber die Zuweisung einer Wohnung in Ehrenbreitstein unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über den Verlauf zu berich ten, erst nach Erinnerung am 25» Juli 1949 nach» Schon allein dieses aufgezeigte Verhalten des Klägers rechtfertigt die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass der Kläger sich nicht ernstlich um eine Wohnung in Koblenz bemüht habe, ohne dass es insoweit noch einer Würdigung des Verhaltens des Klägers in der Angelegenheit der "Gagfah'MVohnungen bedürfte« Bas, was der Kläger zu seiner Rechtfertigung vorbringt, ist keinesfalls geeignet, sein Verhalten anders zu werten» Wenn dem Kläger ernstlich an der Erlangung einer Wohnung in Koblenz gelegen gewesen wäre, hätte er die mehrfachen Aufforderungen des Wohnungsamts um eine Vorsprache nicht unbeachtet lassen dürfen und insbesondere hätte er den wiederholten Weisungen des Justizministeriums, sich mit dem Leiter des Wohnungsamts persönlich in Verbindung zu setzen, unverzüglich Aachkommen müssen Er hätte auch später keinesfalls persönliche Besprechungen mit dem Leiter des Wohnungsamts von der Hinzuziehung seines Rechtsanwalts sowie von Vertretern des Sozialministeriums ~ 9 - und des Oberbürgermeisters abhängig machen dürfen® Er musste - insbesondere nach den mehrfachen entsprechenden Weisungen seiner obersten Dienstbehörde - alles daran setzen, möglichst bald eine Wohnung vom Wohnungsamt zugewiesen zu bekommen. Dazu reichte es aber völlig aus, wenn er allein beim Wohnunga amt vorsprach, zu demal das Wohnungsamt mehrfach seiner Bereit« w-illigkeit, dem Kläger zu einer Wohnung zu verhelfen, Ausdruck gegeben hatte0 Ferner steht auch nach Lage der Dinge nichts Entscheidendes der Annahme entgegen, dass pflichtgemässe ernstliche Bemühungen des Klägers um die Erlangung einer Wohnung in Koblenz bis zu dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung Erfolg gehabt haben würden. Im Gregenteil spricht angesichts dessen, dass das Wohnungsamt sich schon seit Februar 1949 mehrfach dem Kläger und dem Justizministerium gegenüber zu einer möglichst baldigen Bereinigung der Angelegenheit willens erklärt hatte, die tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kläger bis Ende 1949 eine Wohnung in Koblenz bekommen haben würde, wenn er dazu das Seine in dem Masse,wie es seine Pflicht gewesen wäre, beigetragen hätte® « Der Landgerichtspräsident war daher berechtigt, die Einstellung der Zahlung der Trennungsentschädigung anzuordnen, wobei es * offerbleiben kann, ob diese Massnahme gegen den Kläger nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zu dem Ende des Monats September 1949 hätte getroffen werden können« 5® Wenn sonach die Einstellung der Zahlung der Trennungsentschädigung an den Kläger nicht nur einen rechtswirksamen (d.h. nicht nichtigen), sondern einen rechtmässigen Verwaltungsakt darsteilt,'dann bedarf es bereits.aus diesem Grunde keiner weiteren ErÖrterurgaiin der Richtung, ob der Klageanspruch etwa aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht- und Amtspflichtverletzung begründet sein könnte® 4 10 — 6«, Bas Berufungsgericht hat sonach mit Recht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, deren Zulässigkeit keinen begründeten Bedenken begegnet, auch von der Revision nicht mehr in Frage gestellt wird«, Bie Revision des Klägers musste daher als unbegründet zurückgewiesen werden« Bie Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäss § 97 ZBO zu tragen* Br.Geiger Br.Pagendarm Br.Kreft Br.Beyer Br.Hußla