Die Revision der Beklagten gegen das -Urteil; des' 1 o Zivilsenats des Oberlandes'gerichts ' In Düsseldorf vom 21= Februar 1952 wird zurückgewiesen-, Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragein Von Rechts wegen . V e'twä '150 m nördlich -von Schloss .Aprath einen Unfall* Er rutschte auf einer" Ölspur.' huf eher Polizeistation Aprath, welche der beklagten '.rc-terstehtii hefahdeni sich umRT9° 30:;ühr'; die RPolihe'^ chha'bender:i4; H®jj|Pr;un<| i : nach dein IJnfall;: peilst mitR eihemRPW von Fordehl-h und 1 ip'in; der 1 Kurve - bei Schloss’'.Aprath streuen .so 11 ten. det warn fuhr JflBHHHP irl nördlicher Richtung fort' und fand dann dien verunglückten Kläger auf der Strasse =■ Polizeiwachtmeister TUB, der.von einer Werkehrsstreife zurückkam,:;: fuhr der 01 spur noch einmal bis 1,5 km südlich" von.. , sein Unfall habe; sich auf der öst liehen (rechten) Hälfte der. Das öl habe sich auch auf.dieseh;Seite befunden. Die Beklagte hat Kiageahweisung beantragt» Sie bestreitet dass die Öispur sich auch auf die Östliche Bahrbahnhälfte ’ erö treckt.’Ha fee /und d er Kläger hier -verunglückt sei .5 si e ' behauptet,- die "ölspür habe sich: nur auf der' westlichen Hälfte befunden uüä der.. HfllB''und f|| cer'bits auf einer Strecke von 60 m gestreut ' geha:^ die'Beklagte sich auf mitwir- ■lühgsähtragfah^elfihiehttal^ vv>' '-wvu-uu Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt -mix dem Antrag, ihm auch Entschädigung fü?:’ Verdienstausiall Ir hat geltend, gemacht, Beamte der Beklagten hatten nicht nur hinsichtlich der Gefahrenbeseitigüng ihre Amtspflichten verhetzt-,,- sondern es auch schuldhaft anitspf lichtwidrig unterlas-'sen, den für die Entstehung der ölspur Verantwortlich eh zu e: mittein, und sie hätten ihn durch die. die Klage im vollen Umfar abzuweis'enUSie' hat'weiterhin Bestritten,- dass ihre Beamten schuldhaft gehandelt hätten.'Erst im Februar 1951 habe sie e fahrehj -dVss zur Zeit des Unfalls eine ölspur durch die dortige Polizei auch in .Wuppertal festgestellt worden sei. Das.Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an der Kläger 800 DM als Teildes.'Schmerzensgeldes zu zahlen, und die weitergehenden Deistuiigsansprüche dem Grunde, nach für- ge rechtfertigt' erklärt-.; -festgestellt, dass ' die I klagte' verpflichtet ist?---dem Kläger allen; über die leistungs anSprüche hinaus gehenden Schaden zuersetzen,;' der ihm raus de Unfall entstanden ist- und noch entstehen.wird? :ten der Pöliz-eistation Schloss Aprath den yerkehrsteiinehmern und demit auch d em Kläger gegenüber die' Amtspflicht-'"oblagt / in ihrem..Bereich aut der Reichssträsse 224 dle.Maßnahmen zu' , che AbwehrinaBnahfflen sie ergriffsn,/lag in/ihrem,pfliehtmäs- t f sigeh Ermessene;Das Berüfungsgericht hat -ausgeführt, dass die t ordentlichen Zivilgerichte solche Brmessensentscheidungen nicht auf ihre Zweckmässigkeit hin nachprufen 'durften/.ündä'äaBfhliek eine schuldhafte Amtspflichtverletzuhg nur dann festsiellen könnten,, wenn die Beamten willkürlich oder in so hohem Masse fehl&äm gehandelt hätten, dass ihr Verhalten mit den aC einC-■ Ordnungeaässige Verwaltung zu, stellenden■'Anforderungen schien 'terdings.unvereinhar gewesen sei« line Untätigkeit, die nicht /.auf sachlichen Erwägungen beruht-- habe sondern: Böige eines Mangels an ‘Energie gewesen sei,unterliege der richterlicheil jjEjchp'rufuhpli?n-dlitöhhh':,sich,'a:i§ schuldhafte imtspflichtver-', letsung ira Sinne des § 839 BGB darstellen, ; seiner Verfolgungsfahrt mit JflHHHHP habe eh ihren weiteren Verlauf bis "Wieden f estgestellti Ir'...-., habe also gewusst, dass die Spur; etwa :4i5-km:-l^ng warf Als ■. kennen müssen, dass das- Streuen mit den unzulänglichen Sera-V ' ten ein gänzlich ungeeignetes Mittel war/ die auf einer Streiche von 4,5 km drohende Gefahr zu beseitigen oder auch nur wesentlich. Süden an die Anfänge der Ölspur .schicken müssen mit dem Auftrag, dort zu bleiben und heran!ommendc Fahrzeugführer zu .'.warnen i Er'selbst habe-dann als Wachhabender - auf.der Wachstube bleiben,, den Fernsprecher -bedienen und von dort aus un- . vorzüglich nach pflichtmassigem Ermessen Maßnahmen einleiten., müssen, die eine Beseitigung.der Gefahr ermöglichten (Verständigung des Strässenmeisters.durch erneuten Anruf oder durch Ersuchen der Polizei in Wuppertal-Vokwänkel , um Entsendung / eines Boten an den Strassenmeister, Anruf bei seiner Vorgesetzten Piehststille mit'der Bitte;, das Erforderliche anzu- / ordnen oder ihm Weisungen zu':geben)// Sie Notwendigkeit, .Hfljpi und Ig^als Warnposten auszu-' steifen/ habe'StBiBl Sicht um.deswillen weniger dringlicher-schellend dürfen /’weil ' Fahrzeuge- auch aus Mebeiistrassen oder; Ani-ih öii auf die . Die .Gefahr,; dass von dorther Ver- ; k e h r s t e i Inehme r einbiegen und. die Öl spur nicht erkennen würden,-sei offensichtlich sehr viel geringer gewesen als die dem.Durch S W/m der Dpiwend igke 1t nicht y ers chli e ss en dürf en, aücli''''a®; das Sud ende der' Spur/ einen Dösten zu steilem Denndie/ Möglichkeit, dass von Süden kommende Fahrzeuge beim Üb erhol emw oder..bei einem-- zulässigen ~ geringen Schneiden einer überm// sichtlichen Linkskurve auf die westliche Fahrbahn kommen würden den Schade des Klagers an, weil dieser A.von einem uniformierten Polizei beamten:angehäS:teh-■ hach dem natürlichen Verfaul 2i Die Revision stellt in Abrede, dass das Verhalten fji|BI mit den an ihn zu stellenden Anforderungen schlechterdings'un reinbar gewesen sei. Deshalb sei es nicht zu- beanstanden, dass- St^U'sich entsclilÖS sen habe, dort zunächst mit den .ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die schlimmste Gefahr zu beseitigen-. bei erst habe sich die länge der Spur ergeben» 'Der Entschluss danach mit der Beseitigung , der Gef ähr . :Die 'EntScheidung über" die Aufstellung von ’■-Warnposten sei eine 'Frage.'der Zweckmässigkeit gewesen, zur .völ--ligen Absberrling der Strasse;''habe' es .an' Fersoha1 gefehlt. /-ob dieser nenhchhichtigt'war- Mit -Recht bemängelt das Berufungs gericht, dass er sich danach bei HJm) nicht erkundigte 1 Gerade weil die unsureichend er. Der Hinweis der: Revision, es' sei sachgemäßs gewesen, d< ölwagen nachzufähren, und der Entschluss, den Strassenmeist« zu verständigen, habe nicht ausserhalb der grenzen verstand: gen Ermessens. Penh .aus diesem Entschluss_leitet.das Berufungsgericht-kein ■Verschulden her» dieser Entschluss hatte nichts mit der Unts lassuhg der Aufstellung von Warnposten zu tun. Einwand der Revision, es sef 'nöbhUeinige Stunden hell gewesen, hält nicht Stich» Mindestens in dem Zeitpunkt, als die Dämmerung hereinsank, 1 te St|0Bl Warnposten ausstellen sollen. dass es(7 als solche1 nicht mehr angesehen werden konnte (RGZ l64v 15 /31 ./527) oder wenn das Verhalten mit den an eine ordnungsmäs- 1 sige Verwaltung zu. Die Gefahr drohte, dem Verkehr auf einer Strecke von mehr : als 5 km länge, St^^i beschäftigte sich, obwohl er wusste? Abschnitt, mit der Strecke in der Kurv 'bei Schloss Aprath., Wie die weit längeren Abschnitte südlich und nördlich zu sichern seien, bis auch dort vom Strassenmeister gestreut sein würde, darum kümmerte er sich nicht:, St^ps Aufgabe war es aber nicht, aas : tun, was vielleicht, dem Strassenmeister oblag, er hatte für < Sicherung des Verkehrs auf der ganzen gefährdeten Strecke zu sorgen und Werie-gühgen anzusteilen, wie das geschehen könne Siese seine. '-Slh)Äüsf;ühr;üri|en ies Berufungsgerichte über die Ursi liihhkeitrd erlunter schuldhafter Amtspflichtverletzung - unterlj tellunglvon-Warnpösten für : deh Unfall des' Klägers ■’siiid';-hieKtuzk' beahständenv-Das dem Gericht' durch § 287 ZPO ei geräumte';'freie Ermessen erstreckt sich auch auf den .ursächlichen. ifarnüng'' durch-die "'Polizei ihn' veranlasst haben' würde^/sh^ dass' der Unfall verrnie- nicht- fest,V'da'ss der'Klager die;Spur a.uf: der westlichen Fahr-bahn als Öl spür ' und somit als gefährlich erkannt hatte.. würde die am slid liehen Anfang, der Spur gemachte Mitteilung, ■dass Ol auf der Strasse liege, von einem nordwärts"fahrenden igräftfahrer mit aller Wahrscheinlichkeit gerade auch auf seihe P3iir bahnseite hezogen worden sein, Die Erwägungen der Revision sind somit nicht geeignet clarzuiun, .dass das Berufungsgericht hei' der Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der unterlassenen Warnung und'dem Unfall von Erwägungen äusge- • gangen sei,;..die mit der Lebender^ ständen, Der Kläger' habe hei genügender ; l Aufmerksamkeit und angesichts’ der bestellend,äh Helligkeit nicht ' in die-:äeutlich':wahrnehinbare Öl spur hineinfäliren dürfen, selbst 'Wennletwah öl auch auf seiner, rechten (Östlichen) Eahrbahnsei- , ,t:e gelegen haben sollte! Zumindest habe, der 'Kläger; dafür eine Rech't'f'er^ müssen. Auch diese Rüge ist unbegründet„(' , Das- Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Möglichkeit , dass sich etwas öl auf der östlichen Fahrbahn be.funden ghabed'isei; nicht ausgeräumt! der Blager .das auf seiner Bahrbahn 'befindliehe 101 "nicht recht- : zeitig wahrglnommen habe, ohnedass .dies zu demal; die mindestens um 21.50' Uhr j ebenfalls) bereits begonnen gehabt ha-be, als Fahrlässigkeit, zu werten wäre, möge er auch die Ölspur, auf 'der andereh Bahrbahnhälfte seit geraumer Zeit habensehen müssen, • dl - dt'!'.- Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangeni ■ v:i'-1 dass es Sache der Beklagten war, darzulegen, inwiefern der Klä! ger schuldhaft gehandelt habe,, und dafür notfalls Beweis zu ei bringen «r War möglicherweise e wie das Berufungsgericht festgestellt hat - auf der rechten Fahrbahn des Klägers öl, so ist sehr'gut möglich, dass das-Raddes die geringe Spur übersehehr den .Klägers auf : diesem Öl ausgerutscht undgnach links ge gl it tf ist. Von einem schuldhaften "Hineinfahren, in die ölspur1’ auf der linkenFährbahiiseite kann Hann nicht gesprochen werden, D; ■er auf der 'rechten Seite ins .Rütsiil'en-^g^t-omineh's.ei., hatte d er Kläger von vornherein hehauptet'i'iiidihS er'keiner Barste lluni ergab sich die von der F,ev:i sion verm:i.sstc Rechtfertigung dafü: warum das Rad des Klägers auf "der linken (westli chen) Pa hr bäh: zü Fallikamol 1.1 ■tg;il ■■-■tli;^ im Sinne des .§ 67 a der Straskehverkehrsiulässüngsordnuhglhan delte , für das nach § 27 des Kr a f tf a hr z e ugg e s e t z c s G i e Ha f tun bestimmungen in Teil II dieses Gesetzes nicht ahzuwenden sind bleibt die vom Kraftrad des Klagers ausgehendepBciriebsgefahr für:' die frage 'des Mitverschuldehs ausser . 5«'\ Die Beklagte hatte im Berufungsverfahren ;geltend gemacht der Kläger habe es schuldhaft Unterlässen,, nach dem'Veranlass der ölspur zu- forschen,, und -eri-hä^e ;dämif: schuldhaft die ^Möglichkeit verabsäumt? Sie hat dann; aber selbst v.orgf'fra^ die .Brifilttlung des ölwageiis nicht möglich gewesen ‘sei',':-'Und sie hat desha 1b den ■ Hinweisg'auf ;§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB fallen lassen. Bei wem der .Kläger sich sonst hätte schadlos halten können, ist nicht ersieht!! Die Anwendung des § 839-Abs"'-3 BGB kommt nach nage der Sache hier nicht in Frage* Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten für den Sehaöen des Klägers nach § 839 DGB.. Art 'l3i WeimVerf sind nach Vorstehendem gegeben* Die Vorschriften in §839 Abs-I Satz 2 und Abs 3 :greiien nicht platzy Sin Mitverschulden des Klägers istV§ nicht' hem Gegen die Zulässigkeit einer Toiraben^sctie:i-'’ t’7- • Deshalb ist ss gerechtfertigtd ä ß das Berufungsgericht den Bei stüngsanspruch' des Klägers dem Gruft-de nach’für erklärt und:die Verpflichtung der s Zs ist auch' nicht zu beanstandend dass das Berufungi-gerieht 'dem.'Kläger Schmerzensgeld zuerkannt hat (§ 847 BGBjc Dass es'die'^Grundsätze, die bei.dessen Bemessung zu beachten ■ sind, zu.. Ungunsten der Beklagten verkannt hätte’, ist nicht ersieh tliöh§ Die Revision hat insoweit auch keine Bedenken g’el- ' ” tend; g'ekähfigV7 :: KUV Urteils: Beamte d er Beklagten' hätten'ihre Ämtspf licht.'./ dem Kläger, gegenüber auchdadurch schuldhaft' verletzt, dass ''sie; .nicht mit Hachd ruck nach dem- Pa hr er, des- Ölwagens .geforscht "--'.ZT: ünB■idäss^s^ 'solcher fachen forschungen im mager schuldhaft einefalsche Vorstellung er-fk weckt hat ten,,'kommt es nioiit mehr an, weil 'schon; die erste gründung des Berufungsgerichts dessen Urzell trägt ».Auf die ,--15
17o- Dezember 1953. Fieser? Justizangestell als Urkunäsbeamter der schärtssteile
ter
G-e-a.
1 m ha m- ende s - V o 1 k e s
In d.em 'Rechtsstreit
der.Polizeibehörde des Regierungsbezirks Düsseldorf ; . Polizeiausschuss in Düsseldorf/ Cäcilienallee 2,i"
Beklagten', Berufmigsheklagteiil' Berufungsklägerin und ^evisidnsfeiäg'erin^
- prozessbevollmächtigter
Re ch ts ahWal t Ir
g ei:glhv:n;
den Vertreter-Otto
strasse •vv
in Tjj
IClagerBerufungsk 1 äger, Berufüngshekiagten und • Rev isiorisbeklagt en? / ;
- krozessbevollmächtigtert
Rechtsanwalt
hat der III „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs’ auf-idle :; mündliche 'Verhandlung vorn 3« Dezember 1953 unter Mitwlr--" i kung der Bundesrichter fr. Pagendarmi Dr» Weber ? ' DrhkKre’ft Dr:».'; Wolahy und Dr i Bej'lr ’/ Vv^RRR' 15 ii
für Rechf erkannti V ■ o'u. ili;.,-■
Die Revision der Beklagten gegen das -Urteil; des' 1 o Zivilsenats des Oberlandes'gerichts ' In Düsseldorf vom 21= Februar 1952 wird zurückgewiesen-, Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragein
Von Rechts wegen .
2
Tatbestand^
i Der'Klager- erlitt- am 23. August 1948 -zwischen 2130 Uhr und. 22 IJlir mit seinem Kleinkraftrad auf der Reichsstrasse 224 zwisclien Wuppertal-Vohwinkel und Velbert in nördlicher: Rich-
tung fahrend <,; in einer .schwachen- iihhäkurv.e V e'twä '150 m nördlich -von Schloss .Aprath einen Unfall* Er rutschte auf einer" Ölspur.' aus 5 .gäie2v^^ ■afelaüte.hdehhliri
Cnord-süd 1 icHer;:i)|.Ri cStUng /^ Ta hkwag eh -
herrührhe 1:; Da heil erlith: e|; .elhpl erheb iiehetferi iih-
ken-lhie g:;sinb::^ : l'/liip-'
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meister JflHHHI aus, VflHHg in :deh -Kuive'i uhmitteKar^ffei^^ Schloss; Sßfäth'i-hit ;seinem ;_H|W vihinö^ 'RichtungllFsK^irD
hendphabe^ ;d er .^Isphr; ..a.uägerhtsicht^f'Wahei/' Sa ciis chä t fill
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derenhpiensisialie.• in dem; Höf;;! d:eh 'S-ehlosse-alA'-pra'hH'lliegti . um R '-'i * ■A3v3Q;.li|hh‘uhi;s■ RillfRiR^ Rif .:Rl : 11
huf eher Polizeistation Aprath, welche der beklagten '.rc-terstehtii hefahdeni sich umRT9° 30:;ühr'; die RPolihe'^ chha'bender:i4; H®jj|Pr;un<| i : nach dein IJnfall;: peilst mitR eihemRPW von Fordehl-h
:hsrp|eko]iiiTi dieRlihRp^ 2Ri:;:Rm;f
■hördlichlSchloss RprathRiiemer^^^
und 1 ip'in; der 1 Kurve - bei Schloss’'.Aprath streuen .so 11 ten. S tgjpf; .-(gp:fuhr dannRmit IflHHHHiiVfi1 4.^shöhR'W
-;Bichtungpl um den Tankwagen einzuholen.: Sie verfo 1 gten.hieRölIRRl -hhnrRb^ km:: sudiichRv oh 'Schloss
;denIPähSiWagehlzhierreicheh-p: und- kehrten dann zu..r Polizeistaction -zttfu'chVRÄmRhtärkshen -war die Spur ■ etwa ,yon^ der. S^Kurve: hei;; : ä chl ö s s ■ % p ra th a us hör d, 1 i ch - mehr ere hund. e r t Ile te r weit. üh er - di e
spätere Unfalls telle des Klägers hinaus:
und hat-
ten. als StJJ^von Wieden zurückkam mit einer Schaufel und zwei kleinen Schippen etwa -60 'Meter mit Asche 'bestreut und. leide setzten dies nach der Rückkehr St^l^s ofort.-. Dieser nahm nun den Unfall des JflHBHHMl auf: nachdem dies been-
det warn fuhr JflBHHHP irl nördlicher Richtung fort' und fand dann dien verunglückten Kläger auf der Strasse =■ Polizeiwachtmeister TUB, der.von einer Werkehrsstreife zurückkam,:;: fuhr der 01 spur noch einmal bis 1,5 km südlich" von.. Wied na-c^^|^ö./dihi-'i.'/.
: ... Der zuständige in fuppertal-Yohwinkel wohnende Strasse nine ist er wurde um 23»45 Uhr fernmündlich erreichtd Er be-seitigte die Gefahr auf der gesamten Strecke durch Streuen : : vonllpne;^ aus lhis; 3oO Uhr morgens.
...r.,,:;lbehauptet , sein Unfall habe; sich auf der öst liehen (rechten) Hälfte der. Fahrbahn - dereil Mitte durch Ble nagel gekennzeichnet ist - ereignet. Das öl habe sich auch auf.dieseh;Seite befunden. Er sei um 22,00 Uhr verunglücktß die Dämmerung' sei hef’eitahK^siiige'bi'O'chen gewesen, er sei * ., mit Licht 'gefahren und 'ZWäh- miit ■'eiiier Geschwindigkeit ven höchstens 25 .k'öi^hi'-' Sein:Uhfä§1 sei dadurch verursacht- worden hass /.die .Beamte^ Aprath;, es. schuldhaft; uns
en er Ölspür.husgehehde.)Gefahr''in- f
4.er. ,Z.eit zwisch.eh;; d/ihi tünfalll seinem 'Unfall
wirksam..zü;':bekäffi|||^ ’ ddp; >illK 1
1 ;Den .Kläger .fö.rhert'g'mit'. her'Klage Ersatz .von' Transport-und nrahkenhaUskosten,' .Ersatz fur. Beschädigung .seines Motor-radeä uni seiner Kleidung; und ;fün yerdienstausfall; in Höhe .
H®n -ihs ge samt 2733.80 DMi
nr begehrt ferner angemessenes 8ch®
-v ,h I.,'!
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zensgeld und Feststellung der -Verpflichtung 'der Beklagten, allen weiteren. Unfallschaden. zu ersetzend-'
Die Beklagte hat Kiageahweisung beantragt» Sie bestreitet dass die Öispur sich auch auf die Östliche Bahrbahnhälfte ’ erö treckt.’Ha fee /und d er Kläger hier -verunglückt sei .5 si e ' behauptet,- die "ölspür habe sich: nur auf der' westlichen Hälfte befunden uüä der.. Klager habe!/di'e; Kurve'. geschnitten und. sei s©' au:f■; das ■ Öl; ge^GÄend’ 'S tljllji^'hä'he'"bereits . vorder Verf 01-" . guhgsfahrt Wachtmeister H-MB ausser
mit däehf Streueh^ahcl'- damitb'eäuf tragt;,.- din Strassenmeister f erhrnündlich; zu'verständigend .Hfl(hi”hä'ߣ "dies auch sogleich versucht. und, den fler such noch'einmal' wiederholt, ihn jedoch fernmüiidll^lnicnt erreichen können. Bei St^HVs Rückkehr .. hätt en. HfllB''und f|| cer'bits auf einer Strecke von 60 m gestreut ' geha:^ die'Beklagte sich auf mitwir-
kertdes Verschulden des Klägers berufen und hierzu weiterhin, vorgetragen, der Unfäll hate sich bereits um 2i»30 Uhr er-eignetdf zu dieser Zeit sei es noch hell gewesen, der Kläger sei ohne licht und reit zu hoher" Geschvandigkeit gefahren. Schliesslich hat sie die Höhe des Schadens bestritten»
rl;’:: ?d lfsllandgehih Kläger 433»80 3DM für Transport- .
UHdlKfahk^ tbhloM Kleid erschad en sowie v -
3ÖÖ;1)M Schmedhlehh^ wegen des Verdienstaus-
'fä 11s :■ die'Klög;C;#ber abgfwiesehl 'Sem Beststellungsanträg hat es hinsichtlich noch entstehenden Schadens entsprochen,, hin- :■ sichtlich bSrexltS“ ehihtahdeiiehpÖ!^ -
■lühgsähtragfah^elfihiehttal^ vv>' '-wvu-uu
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt -mix dem Antrag, ihm auch Entschädigung fü?:’ Verdienstausiall
. '■*; glfl
zuzübilligen und ihm statt 733?80 'DM einen Betrag von 1375 . f< DM sowie mindestens 500 DM.Schmerzensgeld'zuzusprechen. Ir hat geltend, gemacht, Beamte der Beklagten hatten nicht nur hinsichtlich der Gefahrenbeseitigüng ihre Amtspflichten verhetzt-,,- sondern es auch schuldhaft anitspf lichtwidrig unterlas-'sen, den für die Entstehung der ölspur Verantwortlich eh zu e: mittein, und sie hätten ihn durch die. Erklärung, der Schuldige sei nicht zu ermitteln?: ahgehalten,- von diesem Schadens er satz beizütreibbfit: 7p
olüchudi^^ gegen das landgerichtliche Urteil
Berufung eingelegt mitdem Antrag? die Klage im vollen Umfar abzuweis'enUSie' hat'weiterhin Bestritten,- dass ihre Beamten schuldhaft gehandelt hätten.'Erst im Februar 1951 habe sie e fahrehj -dVss zur Zeit des Unfalls eine ölspur durch die dortige Polizei auch in .Wuppertal festgestellt worden sei. Ihre Versuche.:, den für di:e ölspur'Verantwortlichen zu ermitteln, seien erfolglos geblieben. Beide Parteien, haben wechselseitig beantragt, ihie Berufungen zurückzuweisen.
Das.Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an der
Kläger 800 DM als Teildes.'Schmerzensgeldes zu zahlen, und die weitergehenden Deistuiigsansprüche dem Grunde, nach für- ge rechtfertigt' erklärt-.; Es. hat-.weiter -festgestellt, dass ' die I klagte' verpflichtet ist?---dem Kläger allen; über die leistungs anSprüche hinaus gehenden Schaden zuersetzen,;' der ihm raus de Unfall entstanden ist- und noch entstehen.wird? soweit nicht PordSeruiigeri auf gbhialvehsicherungsträger üb er gegangen sind} Die EosteheiitscheSuhg hat es. dem85Endux-te.il" Vorbehaltend
; . Mit der Kgvision erstrebt die'Beklagte volle Klageab-
Weisung. Der Kläger begehrt' Zurückweisung'; der'Revision.
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.ants che idi^gs&rüttlet
4« Pas Berufungsgericht geht davon aus» dass den Beam-'
:ten der Pöliz-eistation Schloss Aprath den yerkehrsteiinehmern und demit auch d em Kläger gegenüber die' Amtspflicht-'"oblagt / in ihrem..Bereich aut der Reichssträsse 224 dle.Maßnahmen zu'
ergreif envidie:, notwendig Waren, •/■um /die aus der -ölspur dem Ver-kehr“ drohenden' Gefahlen/ahz geht weiter davon aus, ’
huss die zuständigen Polizeibeamten Beamte, der Beklagten waren, dass ./es; sich-fl'f AnweudungWpn/Abwe'hrmaßnahmen um- Ausübung hQhb'itliGheh: isw und , dass/..die/geklagte für die
folgen dabei, schuldhaft begangener Amtspflichtverletzungen sinzüsf|f[^ 'BrPVGf ' | 839 BGB , ; Art 131 --WeijaVerf )ü
-Art I der. seit,.
dem 1. Llärz 1948 in hraft befindlichen Militärfegierungsver-/ g/ Ordnung ilr ] 39 (mbl BiilSeg Brit «IContr Web.: Sfr 23 5 713) ge-. . hört~.zu den hauptsächlichsten Aufgaben der Polizei der Schutz :tf von Leben und Bigentum, die ./aWrechterhaVluug von Gesetz und o ;Ördh!p|g;7:/öle tperh^ von Straftaten und dis 7
Üb er Stellung '.d/siV/Red^ an: diet Gerichte» Dieser Auf-' ,
gabehüreiM/d slöh im.Wesehtlichen mit den Aufgaben, dih'7'tft der po4ise 1 nach dein Pre u s s i schen Polizeiverwaltungsgesetz : / > /t vom 1» Juni 1.931 oblagen» Pie Portgeltung von dessen § 14 Abs lülst,/von hordrhein-Westfu- » .7,A -ilnWuM/ä^ worden ' (PiÖch, : :/'t/!
Pah tPofizeurechthii^^ Anl. 11) =' Hinsichtlich der vor- ;/ :7f?
.stehend . behänd d er’Beklagten keine Be- huW
:'d enken g^Ptehff/'ge^ ’ f -wMt;//t-;:t., t://' rttt^wA/ttl
/;/-iStaiion Aprath- hatten erkannt , /-,, . dass Wer: pträ ssÄerhehf/hurc -gefährd et war t' We'I-: / y
, che AbwehrinaBnahfflen sie ergriffsn,/lag in/ihrem,pfliehtmäs- t f sigeh Ermessene;Das Berüfungsgericht hat -ausgeführt, dass die t ordentlichen Zivilgerichte solche Brmessensentscheidungen nicht
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auf ihre Zweckmässigkeit hin nachprufen 'durften/.ündä'äaBfhliek eine schuldhafte Amtspflichtverletzuhg nur dann festsiellen könnten,, wenn die Beamten willkürlich oder in so hohem Masse
1 ':n- ••••• ' ' ' - ■ 1 - V lg. • ; ..ÜsfU fÜ.'
fehl&äm gehandelt hätten, dass ihr Verhalten mit den aC einC-■ Ordnungeaässige Verwaltung zu, stellenden■'Anforderungen schien 'terdings.unvereinhar gewesen sei« line Untätigkeit, die nicht /.auf sachlichen Erwägungen beruht-- habe sondern: Böige eines Mangels an ‘Energie gewesen sei,unterliege der richterlicheil jjEjchp'rufuhpli?n-dlitöhhh':,sich,'a:i§ schuldhafte imtspflichtver-', letsung ira Sinne des § 839 BGB darstellen, ;
jvfP^3ii'tr--isi/öii't1;; eine schuldhafte . Amts-p'f’iM^ in 'diesem’ Sinne •’ in ■ folgend em§ -her Wa ch-:
/■ häb. end:Sf;deri;B 11 izeistation Aprath,ipolizeiwachtmeister S-'
:erc. ain- jenem-Abend von lorden.iier- zur Polizei- . s tat-ion g e f a hr e n sei , die ölspur ab Schlupkothen’bis;-S chloss Aprath gesehen- Bel . seiner Verfolgungsfahrt mit JflHHHHP habe eh ihren weiteren Verlauf bis "Wieden f estgestellti Ir'...-., habe also gewusst, dass die Spur; etwa :4i5-km:-l^ng warf Als ■. er'-n^ Wieder-nach Schloss Aprath- :v
■zurückgekommeii sei, - habe--,.-er - festgestellt, dass die Polizei-'., beamten. und W^^Mur' eine Strecke von 60in mit einer- ,
Schaufel und zwei kt) einen Schippen mit Asche bestreut hatten. StflHP habe nun entweder von erfahren, dass dieser sei-
nst: Auf ira |,|i den” g'tris shfcfiife i st er ■■ f e rnmünd lieh zu ’ b ena ehr i ch-:.
tigen, nicht hatte durchführen können, oder er habe....davon ke]
ne Eenunnisk ■pflichtwidrig ’unterlassenha-
heg nach der Ausführung des diesem erteilten Auftrages;
zu. befragen,, Jedenfalls habe er mit der Möglichkeit rechnen IA‘nsS8n,: dass ■ 8er ”Strassehmeister: nicht - bena chrichtigt seif e e,m-/Sachlage’ habe s^:^ieiltr' damit,begnügen düi
l,.uhd';l^|j^w:eiterstr'euen ’zuilassen und selbst ein Ppc .-p0 e-r; den Ünfall Jürgensmeiers aufzunelnneno Er habe s®;
kennen müssen, dass das- Streuen mit den unzulänglichen Sera-V ' ten ein gänzlich ungeeignetes Mittel war/ die auf einer Streiche von 4,5 km drohende Gefahr zu beseitigen oder auch nur wesentlich. zu mindern.; Deshalb habe er BflBi und ¥g| nach-Förden .und. Süden an die Anfänge der Ölspur .schicken müssen mit dem Auftrag, dort zu bleiben und heran!ommendc Fahrzeugführer zu .'.warnen i Er'selbst habe-dann als Wachhabender - auf. der Wachstube bleiben,, den Fernsprecher -bedienen und von dort aus un- . vorzüglich nach pflichtmassigem Ermessen Maßnahmen einleiten., müssen, die eine Beseitigung.der Gefahr ermöglichten (Verständigung des Strässenmeisters.durch erneuten Anruf oder durch Ersuchen der Polizei in Wuppertal-Vokwänkel , um Entsendung / eines Boten an den Strassenmeister, Anruf bei seiner Vorgesetzten Piehststille mit'der Bitte;, das Erforderliche anzu- / ordnen oder ihm Weisungen zu':geben)//
Sie Notwendigkeit, .Hfljpi und Ig^als Warnposten auszu-' steifen/ habe'StBiBl Sicht um.deswillen weniger dringlicher-schellend dürfen /’weil ' Fahrzeuge- auch aus Mebeiistrassen oder; Ani-ih öii auf die . Reichsstrasse hätten kommen kön- /
nem Denn Irischen. Schiupkothen und Wieden mündeten unbestritten nur^leblhstfassen ein. Die .Gefahr,; dass von dorther Ver- ; k e h r s t e i Inehme r einbiegen und. die Öl spur nicht erkennen würden,-sei offensichtlich sehr viel geringer gewesen als die dem.Durch
‘der Beklagten folgedie Öle-/;/'"/ spur:labedJlcli'Suf%hfederÜwestlichen(S'trassenseite befund en//;|l habf: sich. S W/m der Dpiwend igke 1t nicht y ers chli e ss en dürf en, aücli''''a®; das Sud ende der' Spur/ einen Dösten zu steilem Denndie/ Möglichkeit, dass von Süden kommende Fahrzeuge beim Üb erhol emw oder..bei einem-- zulässigen ~ geringen Schneiden einer überm// sichtlichen Linkskurve auf die westliche Fahrbahn kommen würden
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sei für einen dem Kr aftfahrzeügverkehr nicht völlig fremd ge genübersteilenden Polizeibeamten unverkennbar gewesen. Schlie lieh habe der Umstand-, dass er dann allein auf der Polizeiwache war, Stdjjji nicht abhalten dürfen, üflHfe und■ ?^als Wär: posten anszusendeh; einmal habe es sich um Abwendung einer G fahr für leib und Leben gehandelt und dann sei damit zu rechnen gewesen, dass motorisierte Beamte der Polizeistation, di auf Verkehrsstreife warenv, binnen weniger Stunden zurückkömm würden, wie es' d ehn '■ auch .geschehen seif Entweder-habe Std|| überhaupt keine säehliohen'Erwägungen angestellt, was er zur Abwendung oder Minderung der Gefahr zu tun habe, und sei aus Mangel an Energie untätig gebliebenj oder seine Entscheidung es bei dem bisherigen Streuverfahren zu belassen, sei nicht nur als "ganz unrichtige" Ermessensentscheidung,.-.sondern dari 'hinaus', als ein in so ■ hohem Maße fehlsames Handeln zu beurteilen,’ dass es mit den an eine ordnungsmässige Erfüllung'der Ai gaben eines 4-2-jährigen Wachhabenden-auch einer kleinen ■ländlichen P'olizeigtatiQn zu stellenden Anforderungen "schlechte: dings" unvereinbar sei- St^|^ps Verhalten sei als s-chuldhafM Amtspflichtverletzung zu werten, zu demal er auf der Rückfahrt von Wieden und nach seiner Ankunft in Aprath Zeit genug gehal habe, seine Entscheidung in Ruhe und nach Überlegung zu treffend i---i Ad, \
d) Bas Beru-fungsgericht sieht diese' schuldhafte Amtspf 1: Verletzung Stfm|s auch als ad aqua t ursächlich für. den Schade des Klagers an, weil dieser A.von einem uniformierten Polizei beamten:angehäS:teh-■ hach dem natürlichen Verfaul
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der länge so vorsichtig gefahren sein würde, dass er den llnf'g vermieden hättesti' biAK bi4
2i Die Revision stellt in Abrede, dass das Verhalten fji|BI mit den an ihn zu stellenden Anforderungen schlechterdings'un
reinbar gewesen sei. Bei grösste Gefahrenpunkt sei die un-
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lib ersichtliche»• abschüssige -Kurve bei Schloss'Aprath gewesen/,!; Deshalb sei es nicht zu- beanstanden, dass- St^U'sich entsclilÖS sen habe, dort zunächst mit den .ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die schlimmste Gefahr zu beseitigen-. Ebenso sachgemäss sei es gewesen, mit <3em ölwagen nachzufahren; da-..’
bei erst habe sich die länge der Spur ergeben» 'Der Entschluss danach mit der Beseitigung , der Gef ähr . durch Asches’treuen fort- : züfahren urid; den Strasseximeiste.r zu' beöa^richtigen, liege ■ keinesfalls ausserlialb der ..Grenzen eines verwaltungsmässig verständigen Eimessens. :Die 'EntScheidung über" die Aufstellung von ’■-Warnposten sei eine 'Frage.'der Zweckmässigkeit gewesen, zur .völ--ligen Absberrling der Strasse;''habe' es .an' Fersoha1 gefehlt. /Es bl. sei überdies iroch mehrere .Stunden lang"fthell_ gebldebenVund die Ölspur vs ei'v^Öt -1 eieS Fahrzeug. gut s iohtba r ge we den ..Diese -Rüge der. Revihioh/^ . : u'.. :/,/.,/ . '/;■ 1b; b
5:0: .1 Bertifüngs geribht hat. mit Recht darauf abgestellt,'
welche Kaßrabmen notwendig -waren, als von Wieden zu- .
rückkonHsehd:g /in; Eennthls; der Länge der .Ölspur sah, .dass seine;;-’ hei-deh:■'Deuteimit;' ihrem unzulänglichen Gerät ;nur .ßö: m der Spur hatten bbstreuen; können- 'Damit,;- dass Hilfe vom B trassenraeister kommen vfürda, konnte er;-nicht rechnen, solange der nicht.wüsste^ /-ob dieser nenhchhichtigt'war- Mit -Recht bemängelt das Berufungs gericht, dass er sich danach bei HJm) nicht erkundigte 1 Gerade weil die unsureichend er. Mittel eine: schnelle Bescit i gung der Gefahr nicht gestatteten, wie in der Revisionsbegründung . zugegeben. vlrd,! wah shd’ühzweck^ Gefahr, weiterhin von
der Mitte her so unzulänglich; zu bekämpfenanstatt ankommende . Fahr zeuge an den beiden Anfängen der Spur zu Iwarnen ^/wodurch!:v; auch der in der kurw.e bei• Schloss Aprath drohenden Gefahr begegnet worden wäre - ■'o;h|/'..^b?p .-/; 1 ■; b/b;//^
Der Hinweis der: Revision, es' sei sachgemäßs gewesen, d< ölwagen nachzufähren, und der Entschluss, den Strassenmeist« zu verständigen, habe nicht ausserhalb der grenzen verstand: gen Ermessens. ■gelegen, mag zutreffen, ist aber bedeutungslos. Penh .aus diesem Entschluss_leitet.das Berufungsgericht-kein ■Verschulden her» dieser Entschluss hatte nichts mit der Unts lassuhg der Aufstellung von Warnposten zu tun. Da die. Häupt-gefahf naturgemäss dem Durchgangsverkehr.' drohte, durfte die wägung,:. dass nicht , alle ITebeiizUgänge abgesperrt .werden kenn-ten.,: ;St^^ nicht abhalten, wenigstens an die Anfänge der Öl spür Posten zü. s^ellehi Dazu reichten die beiden Beamten, d: ihm nur Verfügung standen, aus. ; i;;
: ;anf ;§:ilsh ZPÖ gestutzte. Einwand der Revision,
es sef 'nöbhUeinige Stunden hell gewesen, hält nicht Stich» Mindestens in dem Zeitpunkt, als die Dämmerung hereinsank, 1 te St|0Bl Warnposten ausstellen sollen. Auch in diesem Zeitpunkt konnte er mit wirksamen Eingriffen;des bis dahin:noch nicht be'nachrichtxgt.ehVS'trassehmeisters nicht rechnen»
: Umstände, dann ist klai
ersichtlich,: dass':'|ieivph StflHl ergriffenen Maßnahmen unzu-lähgllckvwäreniU^^ Aufgabe,;: die dem' Strass eh-
verkehr;;ür©Jiehde; ,;Gefahr;Jßbgiw^ gerecht Vgewordeh -
.Abefinichf^ä&lerha|re:; ErmessensentScheidung kann; eines Bearnten als schuldhafte.Amtspflichtver1etzung angcreohnet:wf den. und eine Schad ensersa tzpf 1 icht. na ch §. 839 BGB auslösein» rpas,':Eef efe über . Amtshaftungsansprüch^
Us ehuldhafte; Amtspf 1 i chtv er1 etzungen ••• angenommen, wenn ein Bes iter ;reln;.;:wll'|kür gehand elt häpppGZ . 99’, : 256.) ? wenn sich ' di e ■ Behl erhaltigkel t .der':beans tgndpkenglrrne ss'en s ents che Id mp
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jedem sachlichen Beobachter ohne--"weiteres auf drängte (RGZ 147? 179 154? 117 /l"2jy)? wenn sich das Vorgehen des
Beamten so weit von. den an'eine ordnungsmässige Ausübung VI
der Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernte? dass es(7 als solche1 nicht mehr angesehen werden konnte (RGZ l64v 15 /31 ./527) oder wenn das Verhalten mit den an eine ordnungsmäs- 1 sige Verwaltung zu. stellenden Anf ord erungen -schlechterdings •;
unvereinbar war (RGZ 12i? 225 /23_37) - Der TV» (Zivilsenat des . Bundesgerichtshofs hat diese Gedanken-übein^ ■..-v;g
302' : und der jetzt erkennende - Senat' hat im-gleichen: ,77
Sinne entschieden (vgl z»B<> III ZE 181 /5i S -17/18 vom 11 > Ju^v| ni ''l|32lA'(;I':l(7;fl 7(>
IVR 77Ü 778Tt? hätv das Reichsgericht ausgeführtf. :(7g
;cSi:'e Anf ordnrühgeh?- 'die ah die' gerichtliche' Feststellung ei-(;-7-v] nes; zu dem Schadensersatz verpflichtenden Ermessens!ehiers ei-pv •ae^'--te.rwpltuÄg’sBeltÖräe gestellt werden müssten? seien Beispiels weise- erfüllt;?, wenh überhaupt keine. Erwägungen .ange-stellt wurden:?:; :f?hnn izwelfellps saelifremde' Beweggründe ausschlaggebend- ;wehnüdie,1 gezögeheh rechtlichen Schranken' be-;7|7 (vusst ub§rsöiiri11eh Wuideh« Damit ist ein Kriterium dafür ■ :77f 3g ew onhen'?; ©bh eine Ermessehsentsbheidung vor .liegt'? die -dem ■ -eil ./Gericht (zwar, m erscheint.? die (es aber;,als Verwaltungs-i
entsclgeitih^ so : f ehlsames Verhale -.7;;;f
tend(äps(7e;|:(( Amtsptlichtverletzung (dar-.,.:.
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Überprüft man das Verhalten Stanges nnter äie(sen.'Gäfv;;7 ■sichtspunk-t^ epsl'Es .lag eine ;r Gef ähr
düng des .S trässenverkehrs vor«, die Abwehrraassnahrcen erheischte^. Die Gefahr drohte, dem Verkehr auf einer Strecke von mehr : als 5 km länge, St^^i beschäftigte sich, obwohl er wusste? dass die ölspur- sich von Schlupkothen bis Wieden erstrecltte?
nur mit'dem- mittleren. Abschnitt, mit der Strecke in der Kurv 'bei Schloss Aprath., Dort liess er - streuen. Wie die weit längeren Abschnitte südlich und nördlich zu sichern seien, bis auch dort vom Strassenmeister gestreut sein würde, darum kümmerte er sich nicht:, St^ps Aufgabe war es aber nicht, aas : tun, was vielleicht, dem Strassenmeister oblag, er hatte für < Sicherung des Verkehrs auf der ganzen gefährdeten Strecke zu sorgen und Werie-gühgen anzusteilen, wie das geschehen könne Siese seine. Aufgabe ; hht. Stpjlp verkannt darin liegt sein Ve] 'hchuidenti'^^ i ■'
'-Slh)Äüsf;ühr;üri|en ies Berufungsgerichte über die Ursi liihhkeitrd erlunter schuldhafter Amtspflichtverletzung - unterlj tellunglvon-Warnpösten für : deh Unfall des' Klägers ■’siiid';-hieKtuzk' beahständenv-Das dem Gericht' durch § 287 ZPO ei geräumte';'freie Ermessen erstreckt sich auch auf den .ursächlichen. 'des Schadens mit der die Grundlage des ICLä-
geansprüchs.bildenden Amtspflichtverletzung (RGZ i68, 48), D£ die Erwägungen des Berufungsgerichts. mit der Lebenserfahrung in Wid er Spruch standenv ist nicht''ersichtlich,.
,-Von der Revision ist zwar in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden Klager sei vor seinem.Unfall sehe
kil'omet'e'^eitV'^ er westlichen Fahrbahn vorüber-1
g e f a hr en, ha b e dies e S pur aber nicht VzUm Anlass" genommen, das '.Vorhandense.iju- . vöiiifii^ iseihef Fahrbahn in Erwägung zu
ziehen und/Ve^ zu fahren, Es sei also seh
,zweif elhaftu ©tP-eine. ifarnüng'' durch-die "'Polizei ihn' veranlasst haben' würde^/sh^ dass' der Unfall verrnie-
.den..wo^freh Vwlil’e9)'-S&fclijSfr lihwandlhält nicht Stiche Einmal stell
Vk V^-.VhV 'n ""'h vi' um.. ' ;
nicht- fest,V'da'ss der'Klager die;Spur a.uf: der westlichen Fahr-bahn als Öl spür ' und somit als gefährlich erkannt hatte.. S tM| hatte sie zunächst für eine Jauchespur gehalten« Zum andern i.
anzuriehmen, dass eine von■ einem -Polizeibesmien ausgesprochene Warnung.weit eindringlicher gewirkt haben würde.. Insbesondere . würde die am slid liehen Anfang, der Spur gemachte Mitteilung, ■dass Ol auf der Strasse liege, von einem nordwärts"fahrenden igräftfahrer mit aller Wahrscheinlichkeit gerade auch auf seihe P3iir bahnseite hezogen worden sein, Die Erwägungen der Revision sind somit nicht geeignet clarzuiun, .dass das Berufungsgericht hei' der Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der unterlassenen Warnung und'dem Unfall von Erwägungen äusge- • gangen sei,;..die mit der Lebender^ ständen,
;■ rügt. wei'ter'lfu^ habe 'unter'-:
Verletzung des § 254 BGB ein'Mitverschulden des Zlägers :an; seie-, nem Unfall zu Unrecht verneint’. Der Kläger' habe hei genügender ; l Aufmerksamkeit und angesichts’ der bestellend,äh Helligkeit nicht ' in die-:äeutlich':wahrnehinbare Öl spur hineinfäliren dürfen, selbst 'Wennletwah öl auch auf seiner, rechten (Östlichen) Eahrbahnsei- , ,t:e gelegen haben sollte! Zumindest habe, der 'Kläger; dafür eine Rech't'f'er^ müssen. Auch diese Rüge ist unbegründet„('
, Das- Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Möglichkeit , dass sich etwas öl auf der östlichen Fahrbahn be.funden ghabed'isei; nicht ausgeräumt! Dbensö sei es wöhl;U-eh^bar, äassV ■! der Blager .das auf seiner Bahrbahn 'befindliehe 101 "nicht recht- : zeitig wahrglnommen habe, ohnedass .dies zu demal; die mindestens um 21.50' Uhr j ebenfalls) bereits begonnen gehabt ha-be, als Fahrlässigkeit, zu werten wäre, möge er auch die Ölspur, auf 'der andereh Bahrbahnhälfte seit geraumer Zeit habensehen müssen, • dl - dt'!'.-
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangeni ■ v:i'-1 dass es Sache der Beklagten war, darzulegen, inwiefern der Klä!
ger schuldhaft gehandelt habe,, und dafür notfalls Beweis zu ei
bringen «r War möglicherweise e wie das Berufungsgericht festgestellt hat - auf der rechten Fahrbahn des Klägers öl, so ist sehr'gut möglich, dass das-Raddes die geringe Spur übersehehr den .Klägers auf : diesem Öl ausgerutscht undgnach links ge gl it tf ist. Von einem schuldhaften "Hineinfahren, in die ölspur1’ auf der linkenFährbahiiseite kann Hann nicht gesprochen werden, D; ■er auf der 'rechten Seite ins .Rütsiil'en-^g^t-omineh's.ei., hatte d er Kläger von vornherein hehauptet'i'iiidihS er'keiner Barste lluni ergab sich die von der F,ev:i sion verm:i.sstc Rechtfertigung dafü: warum das Rad des Klägers auf "der linken (westli chen) Pa hr bäh: zü Fallikamol 1.1 ■tg;il ■■-■tli;^
: Da es sich bei d em Rä dl das, ullage rk 'hm!:eihi^
im Sinne des .§ 67 a der Straskehverkehrsiulässüngsordnuhglhan delte , für das nach § 27 des Kr a f tf a hr z e ugg e s e t z c s G i e Ha f tun bestimmungen in Teil II dieses Gesetzes nicht ahzuwenden sind bleibt die vom Kraftrad des Klagers ausgehendepBciriebsgefahr
für:' die frage 'des Mitverschuldehs ausser . Be-tFracht (vgl hierüb BG-HB 319 ) Vi yV‘ ^ h
5«'\ Die Beklagte hatte im Berufungsverfahren ;geltend gemacht der Kläger habe es schuldhaft Unterlässen,, nach dem'Veranlass der ölspur zu- forschen,, und -eri-hä^e ;dämif: schuldhaft die ^Möglichkeit verabsäumt? sich: duhefitdlhsehÖ'I^
fur's einen Schaden zu ve'rschäfien;C|;i8f BGB)h .,
Sie hat dann; aber selbst v.orgf'fra^ die .Brifilttlung des
ölwageiis nicht möglich gewesen ‘sei',':-'Und sie hat desha 1b den ■ Hinweisg'auf ;§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB fallen lassen. Bei wem der .Kläger sich sonst hätte schadlos halten können, ist nicht ersieht!! eh. Die Vorschrift in § 839 Abs 1 Satz 2 BGB steht sop mit, .wie das Berufungsgericht, mit.. Recht angenommen hat,,: der I
T:.g'
ge nicht entgegen,. Die Anwendung des § 839-Abs"'-3 BGB kommt nach nage der Sache hier nicht in Frage*
'6.. Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten für den Sehaöen des Klägers nach § 839 DGB.. Art 'l3i WeimVerf sind nach Vorstehendem gegeben* Die Vorschriften in §839 Abs-I Satz 2 und Abs 3 :greiien nicht platzy Sin Mitverschulden des Klägers istV§ nicht' hem Gegen die Zulässigkeit einer Toiraben^sctie:i-'’ t’7- •
dung naclL :§ 304 ZPO' und ' eines; Beststellun'gsurteils nach § : 256' • ZPO höStefiBn^.'kö'Jiie Bedenken». Deshalb ist ss gerechtfertigtd ä ß das Berufungsgericht den Bei stüngsanspruch' des Klägers dem Gruft-de nach’für erklärt und:die Verpflichtung der s
'B.e&'la^ allen'weiteren Schäden'-zu ersetzen,,
ler ä:ei§Siä|er:'äas dem Unfall entstanden ist und noch entstehen wird. Zs ist auch' nicht zu beanstandend dass das Berufungi-gerieht 'dem.'Kläger Schmerzensgeld zuerkannt hat (§ 847 BGBjc Dass es'die'^Grundsätze, die bei.dessen Bemessung zu beachten ■ sind, zu.. Ungunsten der Beklagten verkannt hätte’, ist nicht ersieh tliöh§ Die Revision hat insoweit auch keine Bedenken g’el- ' ” tend; g'ekähfigV7 :: KUV
r .Auf "die vom; Berüfungsgericht .weiter gegebene. Begründung’ .;;■ seines . Urteils: Beamte d er Beklagten' hätten'ihre Ämtspf licht.'./ dem Kläger, gegenüber auchdadurch schuldhaft' verletzt, dass ''sie; .nicht mit Hachd ruck nach dem- Pa hr er, des- Ölwagens .geforscht "--'.ZT: ünB■idäss^s^ 'solcher fachen
forschungen im mager schuldhaft einefalsche Vorstellung er-fk weckt hat ten,,'kommt es nioiit mehr an, weil 'schon; die erste gründung des Berufungsgerichts dessen Urzell trägt ».Auf die ,--15
weiteren Rügen der Revision braucht deshalb nicht eingeganger zu werden. Die Revision kann nach alledem keinen Erfolg hater Die-Zostenentscheidung beruht aiif § 97 ,Z?0. '
Dr. Pagendärm Drf Weber Dr.-kreft
Woiany y Reyeh