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BGH · III ZR 136/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 136/11

März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1 Die Beschwerde hat einen Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht darzutun vermocht. Die Beschwerde hat insoweit Verfahrensrügen nicht erhoben und insbesondere keinen übergangenen Sachvortrag des Klägers aufgezeigt. Oktober 2010 - III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213 Rn. 6 ff), die fortzuentwickeln der vorliegende Fall keine Veranlassung gibt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KostenSchlickProspektDüsseldorfZPOBeschwerdeKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 136/11
vom 22. März 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2011 - 1-15 U 49/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 26.842,82 €
Gründe:
1	Die Beschwerde hat einen Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2
 Satz 1 ZPO) nicht darzutun vermocht. Die ihren Ausführungen zu Grunde liegende Prämisse, der im Prospekt nicht ausgewiesene Provisionsanteil sei zulasten der für die Wertschöpfung vorgesehenen Investitionsmittel ("Hartkosten") gegangen, ist mit den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Danach ist das dem Prospekt zu entnehmende Verhältnis zwischen den so genannten weichen Kosten und dem für die Sachinvestitionen verbleibenden Anteil des Kapitals nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten eingehalten worden, so dass nur Kosten für Funktionsträger
 
aufgewendet worden sind, die sich im Rahmen des Prospekts gehalten haben. Die Beschwerde hat insoweit Verfahrensrügen nicht erhoben und insbesondere keinen übergangenen Sachvortrag des Klägers aufgezeigt. Das Berufungsurteil steht damit im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 15. Juli 2010
-	Ill ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 36 ff; Beschlüsse vom 16. Dezember 2010
-	Ill ZR 10/10, BeckRS 2011, 0013 Rn. 6 ff und vom 28. Oktober 2010 - III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213 Rn. 6 ff), die fortzuentwickeln der vorliegende Fall keine Veranlassung gibt.
2	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Hucke
Seiters
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 -50 434/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2011 -1-15 U 49/09 -