Die Beschwer des Beklagten übersteigt den Betrag von 60.000 DM. Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, so erhöht sich der Streitwert nach § 19 Abs.3 GKG um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Denn der Beklagte hat geltend gemacht, ihm stünden gegen den Zedenten Rückzahlungsansprüche in Höhe von 32 0.000 DM zu, die er aufgrund einer Verrechnungsabrede möglichen Ansprüchen des Zedenten auf Beraterhonorar entgegensetzen dürfe. Da nach dem Inhalt des angefochtenen Berufungsurteils in rechtskraftfähiger Weise ausgesprochen ist, daß dem Beklagten eine Aufrechnungsforderung nicht zusteht, erhöht sich dessen Beschwer um weitere 50.000 DM.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 135/98 vom 2 9. Oktober 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Der Wert der Beschwer des Beklagten aus dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. März 1998 - 19 U 4039/97 - übersteigt 60.000 DM. Gründe Der zulässige Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer ist begründet. Die Beschwer des Beklagten übersteigt den Betrag von 60.000 DM. Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, so erhöht sich der Streitwert nach § 19 Abs. 3 GKG um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Das ist hier der Fall. Denn der Beklagte hat geltend gemacht, ihm stünden gegen den Zedenten Rückzahlungsansprüche in Höhe von 32 0.000 DM zu, die er aufgrund einer Verrechnungsabrede möglichen Ansprüchen des Zedenten auf Beraterhonorar entgegensetzen dürfe. Er hat auch, nach- 3 dem der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1997 erklärt hat, die von ihm geltend gemachte Teilforderung solle sich auf einen späteren Zeitabschnitt beziehen, als das Berufungsgericht im Urkundsprozeß angenommen hatte, seine zuvor bereits erklärte Aufrechnung der veränderten prozessualen Situation angepaßt. Unter diesen Umständen kann die Annahme einer Hilfsaufrechnung im Sinn des § 19 Abs. 3 GKG nicht mit der Begründung verneint werden, in Wirklichkeit gehe es hier um die Erfüllung eines zeitlich früher liegenden Honoraranspruchs, zu demal der Beklagte diesen gleichfalls bestritten hatte. Da nach dem Inhalt des angefochtenen Berufungsurteils in rechtskraftfähiger Weise ausgesprochen ist, daß dem Beklagten eine Aufrechnungsforderung nicht zusteht, erhöht sich dessen Beschwer um weitere 50.000 DM. Rinne Dörr