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BGH · III ZR 135/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 135/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 27. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). 1. Soweit als Anspruchsgrundlage § 37 ASOG in Betracht kommt, ist die (verneinende) Entscheidung des Berufungsgerichts vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar (§ 549 Abs. 1 ZPO; Senatsbeschluß vom 25. Seine Auffassung, auch der Arzt Dr. habe keine Pflichtverletzung begangen, hat es knapp aber ausreichend begründet; das Berufungsurteil entbehrt daher auch in diesem Punkt nicht einer Begründung Die Verneinung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2) durch das Berufungsgericht läßt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsfehlerKrohnZPOKlägerProzeßbevollmächtigte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 135/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmannes Heinz Joachim RBHBpweg 24, B(
t
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Freiherr v.
gegen
1.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwältin
 Straße
Bl
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
WII
sz
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 27. April 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Februar 1988 - 9 U 1652/87 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 73.000 DM
3
Gr ü n d e :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Soweit als Anspruchsgrundlage § 37 ASOG in Betracht kommt, ist die (verneinende) Entscheidung des Berufungsgerichts vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar (§ 549 Abs. 1 ZPO; Senatsbeschluß vom 25. Mai 1987 - III ZR 216/86).
2.	Ein objektiv pflichtwidriges Verhalten hat das Beru-
fungsgericht bei allen beteiligten öffentlichen Bediensteten ohne Rechtsfehler verneint. Seine Auffassung, auch der Arzt Dr.	habe	keine Pflichtverletzung begangen, hat es
 knapp aber ausreichend begründet; das Berufungsurteil entbehrt daher auch in diesem Punkt nicht einer Begründung
(§ 551 Nr. 7 ZPO).
j. Die Verneinung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2) durch das Berufungsgericht läßt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.
Krohn
 Kroner
Engelhardt
 Werp
Wurm