Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 27. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). 1. Soweit als Anspruchsgrundlage § 37 ASOG in Betracht kommt, ist die (verneinende) Entscheidung des Berufungsgerichts vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar (§ 549 Abs. 1 ZPO; Senatsbeschluß vom 25. Seine Auffassung, auch der Arzt Dr. habe keine Pflichtverletzung begangen, hat es knapp aber ausreichend begründet; das Berufungsurteil entbehrt daher auch in diesem Punkt nicht einer Begründung Die Verneinung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2) durch das Berufungsgericht läßt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 135/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmannes Heinz Joachim RBHBpweg 24, B( t Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v. gegen 1. Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältin Straße Bl - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. WII sz Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 27. April 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Februar 1988 - 9 U 1652/87 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 73.000 DM 3 Gr ü n d e : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Soweit als Anspruchsgrundlage § 37 ASOG in Betracht kommt, ist die (verneinende) Entscheidung des Berufungsgerichts vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar (§ 549 Abs. 1 ZPO; Senatsbeschluß vom 25. Mai 1987 - III ZR 216/86). 2. Ein objektiv pflichtwidriges Verhalten hat das Beru- fungsgericht bei allen beteiligten öffentlichen Bediensteten ohne Rechtsfehler verneint. Seine Auffassung, auch der Arzt Dr. habe keine Pflichtverletzung begangen, hat es knapp aber ausreichend begründet; das Berufungsurteil entbehrt daher auch in diesem Punkt nicht einer Begründung (§ 551 Nr. 7 ZPO). j. Die Verneinung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2) durch das Berufungsgericht läßt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Krohn Kroner Engelhardt Werp Wurm