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BGH · III ZR 135/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 135/87

Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 30. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. 1. Der steuerliche Betriebsprüfer entscheidet nicht über den Steueranspruch; er hat nur als Ermittlungsgehilfe des Finanzamts Besteuerungsgrundlagen zu beschaffen (BFH BStBl. 1961 III S. Entschieden wird über den Steueranspruch erst bei der Veranlagung (BFH BStBl. 1963 III S. Diese Verpflichtung, die Besteuerungsgrundlagen nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes und im Rahmen des gesetzlich Zulässigen festzustellen, stellt eine Amtspflicht auch gegenüber dem Steuerpflichtigen dar (Senatsbeschluß vom 26. Juni 1986 - Ill ZR 191/85 - VersR 1986, 1209, 1210). Für den Steuerfahndungsprüfer gilt nichts anderes, auch wenn er zur Aufklärung einer Steuerstraftat als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft (§ 404 Satz 2, 2. April 1988 - III ZR 255/86), kann es auch bei dem Prüfungsbericht eines Steuerfahndungsprüfers für die Frage einer Amtspflichtverletzung nur darauf ankommen, ob er die ihm bekannten Tatsachen in vertretbarer Weise gewürdigt hat. Einer der Ausnahmefälle von dieser Regel, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt werden, liegt nicht vor.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 135/87
in dem Rechtsstreit
 der Firma GHH HHH-PHHI Richard EH0 GmbH, handelnd durch den Geschäftsführer Michael Fl RHÜstraße HH
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwältin HHHHI als amtlich bestellte Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen RA Dr.
gegen
 die Freie und Hansestadt HKHHHBr
 handelnd durch das Finanzamt für Prüfungsdienste in HMm - Steuerfahndungsstelle - vertreten durch den Vorsteher Herrn
sMMr Kwmmmmmm buhmvr hhhihih i
Beklagte und Revisionsbeklagte, in l
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:
Will
- 2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne
 am 30. Juni 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 15. Mai 1987 - 1 U 111/86 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM.
G r tt n d e t
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
 
1.	Der steuerliche Betriebsprüfer entscheidet nicht über den Steueranspruch; er hat nur als Ermittlungsgehilfe des Finanzamts Besteuerungsgrundlagen zu beschaffen (BFH BStBl. 1961 III S. 290, 1963 III S. 23). Entschieden wird über den Steueranspruch erst bei der Veranlagung (BFH BStBl. 1963 III S. 212, 213).
Der Betriebsprüfer darf allerdings keine erkennbar falschen Feststellungen treffen und den Steuerpflichtigen dadurch zu möglicherweisen aufwendigen, aber sachlich unnötigen Stellungnahmen veranlassen. Diese Verpflichtung, die Besteuerungsgrundlagen nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes und im Rahmen des gesetzlich Zulässigen festzustellen, stellt eine Amtspflicht auch gegenüber dem Steuerpflichtigen dar (Senatsbeschluß vom 26. Juni 1986 - Ill ZR 191/85 - VersR 1986, 1209, 1210).
Indes müssen PrüfungsfestStellungen weder auf bis ins letzte getriebenen Ermittlungen beruhen, noch gilt für sie der Grundsatz, daß im Zweifelsfall der Sachverhalt zugunsten des Steuerpflichtigen festzustellen ist (Senatsbeschluß aaO).
Für den Steuerfahndungsprüfer gilt nichts anderes, auch wenn er zur Aufklärung einer Steuerstraftat als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft (§ 404 Satz 2, 2. Halbs. AO) tätig wird. Ebenso wie im Amtshaftungsprozeß die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren grundsätzlich

nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern allein darauf zu überprüfen sind, ob sie vertretbar sind (Senatsurteil v. 21. April 1988 - III ZR 255/86), kann es auch bei dem Prüfungsbericht eines Steuerfahndungsprüfers für die Frage einer Amtspflichtverletzung nur darauf ankommen, ob er die ihm bekannten Tatsachen in vertretbarer Weise gewürdigt hat.
2.	Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Insbesondere ist nicht erkennbar, daß in dem beanstandeten Prüfungsbericht unzutreffende Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. Der Prüfer hat lediglich auch von der Klägerin nicht bestrittene tatsächliche Umstände in bestimmter der Klägerin nachteiliger Weise gewürdigt. Diese Würdigung kann aber nicht als unvertretbar bezeichnet werden.
3.	Im übrigen würde ein Schuldvorwurf gegen die betroffenen Beamten schon daran scheitern, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, der Bericht vom 26. Juli 1985 lasse schon objektiv keine Amtspflichtverletzung seiner Verfasser erkennen. Denn nachdem das Berufungsgericht - ein mit Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht - das Verhalten der Prüfer mit eingehender Begründung als rechtmäßig angesehen hat, könnte diesen aus ihrem Verhalten jedenfalls kein Schuldvorwurf gemacht werden (Senatsurteile BGHZ 27, 338,
343 f.; 73, 161, 164; Senatsbeschluß vom 26. November 1987
- Ill ZR 260/86).
 
Einer der Ausnahmefälle von dieser Regel, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt werden, liegt nicht vor.
Krohn
 Engelhardt
Kröner
 Rinne
Boujong