Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 13. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Antragstellerin (Beteiligte zu 1) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 29. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die in der Vorabentscheidung (§ 112 Abs. 2 BBauG) ausgesprochene Teilenteignung für rechtmäßig erachtet. Im Hinblick auf die Verhandlungen der Stadt mit der Antragstellerin, die dem Erlaß des geänderten Bebauungsplans vorausgingen, ist die Annahme der Vorinstanzen, es lägen allenfalls Mängel im Abwägungsvorgang vor, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht im Anschluß an das Landgericht davon aus, daß die beteiligte Stadt nicht gehalten war, an Stelle der Enteignung als weniger intensiven und die Antragstellerin weniger belastenden Eingriff ein Umlegungsverfahren durchzuführen (vgl. Hier war das verfolgte bodenordnende Ziel schon mit der Enteignung eines einzelnen Eigentümers zu erreichen, so daß es nicht der Umlegung eines größeren Areals bedurfte (Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 87 Rdn. 35, letzter Abs.; Schlichter/Stich/Tittel BBauG 3. Die Anfechtung der Vorabentscheidung (§ 112 Abs. 2 BBauG) kann darauf gestützt werden, daß die ”in Höhe der zu erwartenden Entschädigung” festzusetzende Vorauszahlung offensichtlich fehlerhaft ist (Senatsurteil BGHZ 77, 338, 346). Die Revision rügt insoweit nur, daß das Berufungsgericht zu der Behauptung der Antragstellerin, die auf dem ihr verbliebenen Grundstücksteil befindliche restliche Bausubstanz (Teil eines Kinosaals) sei entgegen der Annahme im Enteignvingsbeschluß wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll verwertbar, nicht das angebotene Sachverständigengutachten eingeholt habe. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nach den obigen Grundsätzen die Klärung der schwierigen Frage, ob die Restbausubstanz noch sinnvoll nutzbar sei, dem Verfahren der endgültigen Entschädigungsfestsetzung überlassen. Dabei ist zu beachten, daß der Antragstellerin in der Vorabentscheidung Kosten für die Sicherung der bleibenden Restbausubstanz in Höhe von 82.500 DM (75.000 DM + 10 %) zugebilligt wurden.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 135/82 BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend einerd. 712 qm große Teilfläche des im Grundbuch von FflBIpdes Amtsgerichts KBlatt unter der laufenden NummerBeingetragenen Grundstücks Gemarkung FBHB» FlurB, Flurstück 0^2/302 Beteiligte; 1. Irma Elisabeth str. - Verfahrensbevollmächtigter: geb. P| Eigentümerin, Antragsteilerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführerin, Rechtsanwalt Dr. 2. Stadt ‘ F vertreten durch den Stadtdirektor, Fi Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter; 3. Kreissparkasse in K^B Rechtsanwalt Dr. Grundschuldgläubigerin - Regierungspräsident^! Enteigungsbehörde 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 13. Januar 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Antragstellerin (Beteiligte zu 1) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 29. April 1982 - 7 U (Baul) 86/81 - wird nicht angenommen. Die Antragsteilerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 637.000 DM Gründe Die Sache hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die in der Vorabentscheidung (§ 112 Abs. 2 BBauG) ausgesprochene Teilenteignung für rechtmäßig erachtet. Es handelt sich dabei um eine sog. planakzessorische Enteignung (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG). Das Berufungsgericht hat die Erwägungen, die das Landgericht im Rahmen der gebotenen Inzidentprüfung des Bebauungsplans 19 I F angestellt hat, ohne Rechtsverstoß gebilligt. Im Hinblick auf die Verhandlungen der Stadt mit der Antragstellerin, die dem Erlaß des geänderten Bebauungsplans vorausgingen, ist die Annahme der Vorinstanzen, es lägen allenfalls Mängel im Abwägungsvorgang vor, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Danach ist davon auszugehen, daß die Stadt bei der Planaufstellung die nachdrücklich vertretenen Eigentümerinteressen bei der erforderlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BBauG) berücksichtigt, aber den auf der Hand liegenden öffentlichen Interessen den Vorrang eingeräumt hat. Deshalb begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß die Vorinstanzen etwaige Mängel im Abwägungsvorgang als nach § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG unerheblich angesehen haben (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 1982 - III ZR 24/81 = BauR 1982, 552 = ZfBR 1982, 264 = WM 1982, 1058 m.w.Nachw.). Auch die Revision erhebt insoweit keine Angriffe. 2. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht im Anschluß an das Landgericht davon aus, daß die beteiligte Stadt nicht gehalten war, an Stelle der Enteignung als weniger intensiven und die Antragstellerin weniger belastenden Eingriff ein Umlegungsverfahren durchzuführen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil BGHZ 67, 520, 527 ff. - Wendehammer -). Mit Recht führt das Berufungsurteil aus, daß im Streitfall, wenn man die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Konzeption verwirklichen wollte, für eine sinnvolle Umlegung kein Raum war, zu demal die Stadt die übrigen benötigten Flächen schon freihändig von verschiedenen Eigentümern erworben hatte. Hier war das verfolgte bodenordnende Ziel schon mit der Enteignung eines einzelnen Eigentümers zu erreichen, so daß es nicht der Umlegung eines größeren Areals bedurfte (Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 87 Rdn. 35, letzter Abs.; Schlichter/Stich/Tittel BBauG 3. Aufl. § 45 Rdn. 7 a.E.) 3. Die Anfechtung der Vorabentscheidung (§ 112 Abs. 2 BBauG) kann darauf gestützt werden, daß die ”in Höhe der zu erwartenden Entschädigung” festzusetzende Vorauszahlung offensichtlich fehlerhaft ist (Senatsurteil BGHZ 77, 338, 346). Eine solche Evidenzkontrolle hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandener Weise vorgenommen. Die Revision rügt insoweit nur, daß das Berufungsgericht zu der Behauptung der Antragstellerin, die auf dem ihr verbliebenen Grundstücksteil befindliche restliche Bausubstanz (Teil eines Kinosaals) sei entgegen der Annahme im Enteignvingsbeschluß wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll verwertbar, nicht das angebotene Sachverständigengutachten eingeholt habe. Im Enteignungsverfahren hatten der Sachverständige Kisch und der Gutachterausschuß die Verwertbarkeit der Restbausubstanz bejaht. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nach den obigen Grundsätzen die Klärung der schwierigen Frage, ob die Restbausubstanz noch sinnvoll nutzbar sei, dem Verfahren der endgültigen Entschädigungsfestsetzung überlassen. Dabei ist zu beachten, daß der Antragstellerin in der Vorabentscheidung Kosten für die Sicherung der bleibenden Restbausubstanz in Höhe von 82.500 DM (75.000 DM + 10 %) zugebilligt wurden. Im übrigen ist auch das Restkinogebäude nunmehr von der / Rückseite erschlossen. Zudem finden in dem Saal schon mindestens seit 1974 keine regelmäßigen Filmvorführungen mehr statt. Der Tochter der Antragstellerin ist die baurechtliche Genehmigung zu dem Betrieb eines Supermarkts rechtskräftig verweigert worden. Krohn Tidow Kroner Boujong Scholz-Hoppe