gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 1976 dargelegt hat, steht dem Kläger als Grundeigentümer wegen der durch die Neuaufteilung der Anfallbezirke bewirkten Schließung seiner Tierkörperbeseitigungsanstalt ein Entschädigungsanspruch nicht zu. Als Inhaber eines Gewerbebetriebes kann der Kläger nur betroffen sein, wenn die Anstalt auf der Grundlage eines zwischen ihm und dem Zweckverband (den öffentlichen Aufgabenträgern) bestehenden Unternehmervertrages betrieben wurde. Hiervon ausgehend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Unternehmerverträge vom 21. Es hat jedoch ersichtlich angenommen, daß die Verträge von den Aufgabenträgem und Frau der Rechtsvorgängerin des Klägers, durch konkludente Handlung aufgehoben worden sind.
in zr 155/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Regierungsrates a.D« Dipl« Kaufmann Otto F Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Niedersachsen , vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 6. November 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Juli 1979 - 3 U 84/77 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Strei twert: 270.298,— DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 1976 (III ZR 7/75 = LM Nr. 50 zu Art. 14 (Cf) GG - DÖV 1977, 724) mit dem Rechtsstreit befaßt. Er hat an den dort entwickelten Grundsätzen in dem Beschluß vom 28. September 1978 (III ZR 155/77) festgehalten. Eine weitere über den Einzelfall hinausgehende Erörterung der bei der Schließung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt auftretenden enteignungsrechtlichen Fragen ist nicht geboten. Die Revision muß auch im Endergebnis erfolglos bleiben. Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1976 dargelegt hat, steht dem Kläger als Grundeigentümer wegen der durch die Neuaufteilung der Anfallbezirke bewirkten Schließung seiner Tierkörperbeseitigungsanstalt ein Entschädigungsanspruch nicht zu. Als Inhaber eines Gewerbebetriebes kann der Kläger nur betroffen sein, wenn die Anstalt auf der Grundlage eines zwischen ihm und dem Zweckverband (den öffentlichen Aufgabenträgern) bestehenden Unternehmervertrages betrieben wurde. Nach dem Inhalt dieses Unternehme rverträges bestimmt es sich, ob hinsichtlich der Tierkörperbeseitigungsanstalt von einer unter dem Schutz des Art. 14 GG stehenden Rechtsposition des Klägers gesprochen werden kann. Hiervon ausgehend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Unternehmerverträge vom 21. August 1923 und 29. Dezember 1931 bei Schließung der Anstalt im Dezember 1964 "rechtlich nicht mehr existent" waren. Eine ausdrückliche Kündigung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat jedoch ersichtlich angenommen, daß die Verträge von den Aufgabenträgem und Frau der Rechtsvorgängerin des Klägers, durch konkludente Handlung aufgehoben worden sind. Das begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. SS - k - Die Angriffe der Revision beachten nicht die verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach wollten die Aufgabenträger einen Untemehmervertrag nur noch mit Mfli. Auch hat Frau ihrerseits die alten Verträge als aufgehoben behandelt. Zudem würde ein Fortbestehen der Verträge vom 21. August 1925 und 29. Dezember 1931 neben dem Unternehmervertrag des Pächters IfflHI kaum den Zielen des Tierkörper-beseitigungsgesetzes vom 1. Februar 1939» wie sie im oben erwähnten Senatsurteil dargelegt worden sind, entsprochen haben. Nüßgens Krohn Kröner Boujong Scholz-Hoppe