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BGH · III ZR 135/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 135/65

Sie hat vorgetragen: Der Erblasser habe zwar - das ist unstreitig - bis zu seinem Wegzug aus dem Ostsektor Berlins nach Westberlin im Jahre 1952 mit dem Kläger und dessen Schwester zusammen in einer Wohnung in Berlin-Treptow gewohnt und zu Y/eihnachten 1949 an den Kläger u.a. geschrieben Die Sammlung sei dem Kläger aber nicht übereignet worden, sondern habe sich beim lode des Erblassers in dessen Westberliner-Wohnung befunden« Von dort habe sie der Kläger abgeholt. Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, den Kläger zur Auskunftserteilung, gegebenenfalls zur Leistung des Offenbarungseides, zur Herausgabe der Sammlung oder zu dem Schadensersatz, hilfsweise zur Zahlung von 10,000 DM zu verurteilen. Er hat eingeräumt, nach dem Tode des Erblassers au3 dessen Wohnung in Westberlin Briefmarken entnommen zu haben, bei denen es sich Jedoch nicht um die Sammlung gehandelt habe. Die Beklagte hat nunmehr beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 10.000 DM nebst Zinsen zu zahlen, hilfsweise ihn zu verurteilen, ihr Auskunft über den Bestand der Briefmarkensammlung des Erblassers zu erteilen und ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen, erforderlichenfalls den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei, ferner nach ordnungsgemäßer Auskunft den Kläger zu verurteilen, die Briefmarkensammlung an die Beklagte herauszugeben oder den sich aus einer ordnungsgemäßen Auskunft ergebenden Schadensersatzbetrag nebst Zinsen zu zahlen. Der Kläger hat ^.anerkannt, zur Auskunft über die nach dem Tode des Erblassers entnommenen Briefmarken verpflichtet zu sein. Die Berufung der Beklagten, mit der sie zuletzt den Antrag auf Zahlung und die Anträge auf Auskunftserteilung, Leistung des Offenbarungseides, Herausgabe der Sammlung oder Zahlung des Schadensersatzbetrages nebeneinander als Hauptanträge gestellt hat, ist erfolglos geblieben. Der Kläger hat das nicht bestritten» Unter diesen Umständen ist, wie auch das Revisionsgericht feststellen kann, der Sinn des Zahlungsantrags dahin zu verstehen, daß die Beklagte den Betrag von 10»000 DM als einen ihr auf jeden Fall zustehenden Teilbetrag fordert» Das aber ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, selbst im Falle der Stufenklage zulässig» Der Zahlungsantrag ist daher nicht unzulässig (vgl» Wieczorek ZPO § 254 An. A I)» Bas verhilft der Revision zu einem Teilerfolg* Zwar ist der Zahlungsantrag nicht schlüssig begründet: Auch wenn der Tatsachenvortrag der Beklagten Uber das Schicksal der Sammlung als richtig unterstellt wird, ist kein Rechtsgrund dargetan oder ersichtlich, aus dem sie statt der Herausgabe ihres Eigentums den Ersatz des Wertes fordern könnte. Zu Unrecht wirft daher die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe übersehen* daß der Kläger doch nicht herausgebe» Damit entfällt die Möglichkeit, einen Zahlungsanspruch auf § 280 BGB zu stützen. Es ist auch nicht dargetan, daß die Rückgabe für die Beklagte kein Interesse mehr habe; damit scheidet ein Zahlungsanspruch nach § 286 Abs. 2 BGB aus* An diesem Ergebnis ändert es nichts, daß der Frozeßbevollmächtigte der Beklagten in der Widerklage dem Kläger unter Hinweis auf § 250 BGB eine Frist von 10 Tagen mit der Ankündigung gesetzt hat, er werde die Wiederherstellung nach dem Ablauf der Frist ablehnen. Davon kann das Revisionsgericht bei der hier gegebenen Sachlage mindestens hinsichtlich der Briefmarken nicht ausgehen, die der Kläger nach dem lode des Erblassers aus dessen Wohnung weggenommen hat. Bas Berufungsgericht hält als unstreitig fest, daß der Kläger nach dem Tode des Erblassers aus dessen damaliger Wohnung in Westberlin Briefmarken entnommen hat* Insoweit ist über den Auskunftsanspruch der Beklagten durch das Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts entschieden und die Stufenklage nicht in die Revision gelangt. Bas Berufungsgericht hält weiter für erwiesen, daß der Erblasser in früheren Jahren seine damals vorhandene Briefmarkensammlung dem Kläger Überlassen und dieser sie in den Jahren 1950 bis 1953 vom Ostsektor Berlins aus der früheren Wohnung des Erblassers nach Westberlin gebracht habe, zunächst in die Wohnung des Kaufmanns KrflB, dann auf dessen Drängen Anfang 1956 in die Wohnung seiner - des Klägers - Schwester. Die Vorschrift des § 2027 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar auf Sachen, die der Erblasser bei Lebzeiten weggegeben und übereignet hat. Der Kläger ist auch nicht, wie die Revision weiter meint, nach § 2027 Ahs. 1 BGB auskunftspflichtig» Das würde voraussetzen, daß er Erbschaftsbesitzer wäre oder gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, gegen die Regeln über die Beweislast verstoßen, denn es hat nicht auf die Beweislast abgestellt, sondern das Beweisergebnis dahin gewertet, der Erblasser habe dem Kläger die Sammlung geschenkt und übergeben. Entgegen der Ansicht der Revision liegt ein solcher auch nicht darin, daß das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, daß in dem Schreiben von einer "kleinen Sammlung" die Rede ist. geht daran vorbei, daß der Erblasser dem Kläger in dem Schreiben gleichzeitig in Aussicht.gestellt hat, die Sammlung noch zu komplettieren, und von der Möglichkeit für den Kläger spricht, später auf die "komplettierte” Sammlung, also nunmehr eine nicht mehr als "klein" zu bezeichnende Sammlung zurückzugreifen. Zwar stützt sich das Berufungsgericht nur auf die Aussage der Zeugin GflHHHHW* die erklärt hat: "Soviel ich von meinem Bruder weiß, hat er selbst die Briefmarken nach Westberlin gebracht"» Bas Berufungs gerieht hat aber geprüft, ob diese Aussage glaubwürdig sei, und war nicht gehindert, seine Überzeugung von der Richtigkeit des klägerisehen Vortrags auf diese Aussage zu stützen, zu demal kein tatsächlicher Anhalt für einen anderen Sachverhalt zu diesem Punkte vorliegt. if Ebensowenig liegt ein Reehtsfehler darin, daß das Berufungsgericht von der Vernehmung des Zeugen mBHB abgesehen hat, Dieser war dafür benannt, daß nach dem Tode des Erblassers die Briefmarken noch in dessen Wohnung gewesen seien. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung als wahr unterstellt, da der Kläger eingeräumt habe, nach dem Tode des Erblassers aus dessen Wohnung Marken geholt zu haben. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Bedeutung des Beweisantritts verkannt; es sei vorgetragen gewesen, daß mit dem Schreiben aus dem Jahre 1949 lediglich eine ganz kleine Sammlung gemeint gewesen sein könne und daß diese jedenfalls nicht die große Sammlung gewesen sei, die sich in dem Koffer bei KrBB befunden habe* Dieses Vorbringen der Revision ist nicht recht verständlich. Die Beklagte ist nach der Vernehmung der Zeugen Krause und Gemeinhardt nicht auf den Beweisantritt durch Meinke zurückgekommen, und hat insbesondere das Beweisangebot nicht dahin klargestellt, durch den Zeugen solle bewiesen werden, daß entgegen den Aussagen der bisher vernommenen Zeugen sich beim Tode des Erblassers alle Briefmarken in dessen Wohnung in Westberlin befunden hätten.

Zitierte Normen: § 250 BGB § 254 ZPO § 283 BGB § 565 ZPO § 2027 BGB § 97 ZPO
SammlungBGBBerufungsgerichtBriefmarkenErblasserWohnungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 135/65
URTEIL
VerkSndet am
5. Februar I960 S ohorm,
 in dem Rechtsstreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Auguste R mm geb,
 SeflHHF an der BJJstraße, vm^straue 0,
Beklagten, Widerklägerin und Eevisionsklägerin
- Prozeßbevollmäehtigter:	Rechtsanwalt	Pr.
gegen
 den Diplom-Ingenieur Horst K
Remmmmm Straße 0,
Kläger, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Keßler
 für Hecht erkannt:
Auf die Bevision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. April 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Zahlungsantrag der Widerklage abgewiesen ist« Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Die Beklagte trägt vier Zehntel der Kosten des EeVisionsrechtszuges; im übrigen bleibt die Entscheidung über diese Kosten dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Hechts wegen
 Tatbestand;
Die Parteien streiten um wertvolle Briefmarken, die dem Kaufmann Johannes	gehört	hatten»	Dieser	ist
 am 5» Juni 1956 in Berlin verstorben» Seine She war kinderlos» In einem gemeinschaftlichen notariellen Testament vom 18. September 1926 hat er seine Ehefrau Helene KflIH zur alleinigen Erbin eingesetzt» Frau KflU) am 5» Juli 1958 verstorben» Ihre Alleinerbin ist laut Erbschein des Staatlichen Notariats Berlin Mitte vom 16. Dezember 1958 die Beklagte, ihre Schwester.
Der Kläger und seine verehelichte Gemeinhardt,
 Schwester Mo;r»jcraT*o+:o . ipt5:t
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entstammen einer außerehelichen
 Verbindung des Johannes K
mit
 Frau Frieda W
o
Sie behaupten, im Jahre 1943 von den Eheleuten
 Kindes Statt angenommen worden zu sein. Der Kläger macht
 mit dieser Begründung im vorliegenden Rechtsstreit seinen
 Pflichtteilsanspruch geltend» Insoweit ist das Verfahren
 ausgesetzt, bis über den in einem anderen Rechtsstreit erhobenen Pflichtteilsanspruch der Schwester entschieden ist»
Die Beklagte macht ihrerseits gegen den Kläger Ansprüche deshalb geltend, weil dieser die Briefmarkensammlung des Erblassers, die zu dem Nachlaß gehöre, widerrechtlich in Besitz genommen habe»
Sie hat vorgetragen: Der Erblasser habe zwar - das ist unstreitig - bis zu seinem Wegzug aus dem Ostsektor Berlins nach Westberlin im Jahre 1952 mit dem Kläger und dessen Schwester zusammen in einer Wohnung in Berlin-Treptow gewohnt und zu Y/eihnachten 1949 an den Kläger u.a. geschrieben
 
"Hach dem Verlust unserer Briefmarkensammlung in Ebenau habe ich, wie Du weißt, wieder eine kleine Sammlung aufgebaut und möchte ich Dir diese zu dem heutigen Weihnachtsfest als Grundlage für Dein Studium und Dein zukünftiges Leben Übereignen, Ich werde Dir dieselbe, wenn es mir meine geschäftliche und finanzielle Lage ermöglicht, noch komplettieren.
Gehe bitte sorgsam damit um, damit Du einmal später in zwanzig oder dreißig Jahren etwas in Händen hast, woran Du Freude hast und worauf Du gegebenenfalls zurückgreifen kannst",
Die Sammlung sei dem Kläger aber nicht übereignet worden, sondern habe sich beim lode des Erblassers in dessen Westberliner-Wohnung befunden« Von dort habe sie der Kläger abgeholt. Der Erblasser habe bis zu seinem Tode Briefmarken gekauft und verkauft und sich dabei auch des Berufshandels bedient«
Die Beklagte hat den Wert der Sammlung für das Jahr 1949 auf 60,000 bis 70.000 DM Ost geschätzt und behauptet, das entspreche für das Jahr 1961 einem Werte von 25,000 DM. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1961 hat die Beklagte dem Kläger "gemäß § 250 BGB eine Frist von 10 Tagen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und Herausgabe der Briefmarkensammlung" gesetzt mit der Erklärung, die Wiederherstellung werde nach dem Ablauf der Frist abgelehnt.
Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, den Kläger zur Auskunftserteilung, gegebenenfalls zur Leistung des Offenbarungseides, zur Herausgabe der Sammlung oder zu dem Schadensersatz, hilfsweise zur Zahlung von 10,000 DM zu verurteilen.
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Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen, und behauptet, die Sammlung sei ihm Weihnachten 1949 geschenkt und auch übergeben worden. Er habe sie späte** nach Westberlin verbracht und seit 1956 bei seiner Schwester verwahrt. Er hat eingeräumt, nach dem Tode des Erblassers au3 dessen Wohnung in Westberlin Briefmarken entnommen zu haben, bei denen es sich Jedoch nicht um die Sammlung gehandelt habe.
Das Landgericht hatte die Widerklage zunächst durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Kammergericht das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Die Beklagte hat nunmehr beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 10.000 DM nebst Zinsen zu zahlen, hilfsweise ihn zu verurteilen, ihr Auskunft über den Bestand der Briefmarkensammlung des Erblassers zu erteilen und ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen, erforderlichenfalls den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei, ferner nach ordnungsgemäßer Auskunft den Kläger zu verurteilen, die Briefmarkensammlung an die Beklagte herauszugeben oder den sich aus einer ordnungsgemäßen Auskunft ergebenden Schadensersatzbetrag nebst Zinsen zu zahlen. Der Kläger hat ^.anerkannt, zur Auskunft über die nach dem Tode des Erblassers entnommenen Briefmarken verpflichtet zu sein.
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~ 6 ~
Das Landgericht hat den Kläger gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt, der Beklagten Auskunft über die-jenigen Teile der Briefmarkensammlung zu geben, die er nach dem Ableben von Johannes	aus dessen Wohnung
 entnommen hat. Im übrigen hat es die Widerklage hinsichtlich des Hauptantrages auf Zahlung und des Hilfsantrages auf Auskunftserteilung als unbegründet abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten, mit der sie zuletzt den Antrag auf Zahlung und die Anträge auf Auskunftserteilung, Leistung des Offenbarungseides, Herausgabe der Sammlung oder Zahlung des Schadensersatzbetrages nebeneinander als Hauptanträge gestellt hat, ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte, die abge-wiesenen Anträge weiter.
Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Ent sehei d ungsgrUnde:
Io
 Das Berufungsgericht hält den Zahlungsantrag als Hauptantrag für unzulässig, weil die Widerklage als Stufenklage nach § 254 ZPO erhoben sei und mit der Entscheidung über den Zahlungsantrag eine in die dritte Stufe gehörende Entscheidung bereits in der ersten ergehen und damit der Weg des Verfahrens nach § 254 ZPO verlassen würde; das Wesen der Stufenklage bestehe gerade darin, daß der Prozeß in drei Stufen (Auskunft, Offenbarungseid,
 Hauptanspruch) geführt v/erde, die jeweils einen besonderen Verfahrensabschnitt bildeten und nach jeweiligem Abschluß nacheinander erledigt würden; etwas anderes wäre es, wenn die Beklagte einen Teil des bereits bekannten Hauptanspruches zusammen mit dem Auskunftsanspruch geltend gemacht hätte; eine solche Klageverbindung sei zulässig»
Hier erhebe die Beklagte jedoch Auskunfts- und Hauptanspruch in vollem Umfang, wenn auch letzteren als Teilanspruch, in unzulässiger Weise nebeneinander»
Es ist richtig, daß auf eine Stufenklage nicht gleichzeitig hinsichtlich desselben Streitgegenstandes Entscheidungen ergehen können, die verschiedenen Stufen angehören» Daß der Leistungsanspruch bei der Stufenklage zunächst unbestimmt bleibt, hindert nicht, daß er in vollem Umfang seines Bestehens rechtshängig wird. Heben dem unbestimmten Zahlungsanspruch ist daher grundsätzlich kein Raum für einen bestimmten Anspruch, der auf dieselbe Leistung geht» indessen ist der Revision einzuräumen, daß diese Erwägungen der Zulässigkeit des Zahlungsantrages hier nicht entgegenstehen» Die Beklagte geht davon aus, daß die Sammlung einen sehr viel höheren Wert als 10»000 DM besitze. Der Kläger hat das nicht bestritten» Unter diesen Umständen ist, wie auch das Revisionsgericht feststellen kann, der Sinn des Zahlungsantrags dahin zu verstehen, daß die Beklagte den Betrag von 10»000 DM als einen ihr auf jeden Fall zustehenden Teilbetrag fordert» Das aber ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, selbst im Falle der Stufenklage zulässig» Der Zahlungsantrag ist daher nicht unzulässig (vgl» Wieczorek ZPO § 254 Anm. A I)»
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Bas verhilft der Revision zu einem Teilerfolg* Zwar ist der Zahlungsantrag nicht schlüssig begründet: Auch wenn der Tatsachenvortrag der Beklagten Uber das Schicksal der Sammlung als richtig unterstellt wird, ist kein Rechtsgrund dargetan oder ersichtlich, aus dem sie statt der Herausgabe ihres Eigentums den Ersatz des Wertes fordern könnte. Die Bestimmung des § 283 BGB, auf die die Revision abstellt, ist nicht anwendbar, weil der Kläger nicht zur Herausgabe der Sammlung verurteilt ist. Es ist auch nicht festgestellt, noch nicht einmal in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, daß der Kläger einem auf Herausgabe lautenden Urteil nicht nachkommen könne oder werde. Zu Unrecht wirft daher die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe übersehen* daß der Kläger doch nicht herausgebe» Damit entfällt die Möglichkeit, einen Zahlungsanspruch auf § 280 BGB zu stützen.
Es ist auch nicht dargetan, daß die Rückgabe für die Beklagte kein Interesse mehr habe; damit scheidet ein Zahlungsanspruch nach § 286 Abs. 2 BGB aus* An diesem Ergebnis ändert es nichts, daß der Frozeßbevollmächtigte der Beklagten in der Widerklage dem Kläger unter Hinweis auf § 250 BGB eine Frist von 10 Tagen mit der Ankündigung gesetzt hat, er werde die Wiederherstellung nach dem Ablauf der Frist ablehnen. Das ist schon deshalb unbeachtlich, weil er in der Folge die Ablehnung nicht erklärt, vielmehr den Antrag auf Herausgabe der Sammlung als Hauptantrag der Stufenklage gestellt hat; im Übrigen hätte die ’’Wiederherstellung’*, wenn die Beklagte als Erbeserbin des Johannes Kfm Eigentümerin der Sammlung geworden wäre, in der Verschaffung des Besitzes an dieser bestanden (§§ 985, 1922 BGB). Der Eigentümer, dem der Besitz der ihm gehörigen Sache zu Unrecht vorenthalten wird, kann nicht
 
schon deshalb den Ersatz des Wertes der Sache fordern. Er könnte dies allenfalls unter besonderen Umständen, etwa in dem bereits angeführten, vom Gesetz vorgesehenen Pall, daß die Einräumung des Besitzes für ihn ohne Interesse wäre. Solche Umstände sind nicht dargetan. Der Zahlungsanspruch ist daher nicht schlüssig begründet. Bas gestattet indessen dem Revisionsgericht nicht, ihn als unbegründet abzuweisen. Bas wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann möglich, .wenn es
 nach der gegebenen Sachund Rechtslage als ausgeschlossen erscheinen muß, daß er überhaupt schlüssig gestellt werden kann (BGHZ 10, 350, 358; 11,
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«J ohannsen;
BGHZ 12, 308, 316; 46, 281, 284 und insbesondere Urteil v. 16. November 1953 - III ZR 158/52 - LM
§ 565 Abs. 3 ZPO Hr. 2). Davon kann das Revisionsgericht bei der hier gegebenen Sachlage mindestens hinsichtlich der Briefmarken nicht ausgehen, die der Kläger nach dem lode des Erblassers aus dessen
 Wohnung weggenommen hat.
Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs muß daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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II o
Bas Berufungsgericht hält als unstreitig fest, daß der Kläger nach dem Tode des Erblassers aus dessen damaliger Wohnung in Westberlin Briefmarken entnommen hat* Insoweit ist über den Auskunftsanspruch der Beklagten durch das Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts entschieden und die Stufenklage nicht in die Revision gelangt.
Bas Berufungsgericht hält weiter für erwiesen, daß der Erblasser in früheren Jahren seine damals vorhandene Briefmarkensammlung dem Kläger Überlassen und dieser sie in den Jahren 1950 bis 1953 vom Ostsektor Berlins aus der früheren Wohnung des Erblassers nach Westberlin gebracht habe, zunächst in die Wohnung des Kaufmanns KrflB, dann auf dessen Drängen Anfang 1956 in die Wohnung seiner - des Klägers - Schwester. Bas Berufungsgericht wertet diesen Tatbestand rechtlich dahin, daß die Sammlung insoweit bei Lebzeiten des Erblassers durch Schenkung in den Besitz und das Eigentum des Klägers gelangt sei und nicht zu dem Nachlaß des Erblassers gehöre. Es hält deshalb den auf § 202? Abs. 2 BOB gestützten Auskunftsanspruch der Beklagten für unbegründet.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen das Ei’gebnis, daß ein Auskunftsanspruch nicht besteht. Die Vorschrift des § 2027 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar auf Sachen, die der Erblasser bei Lebzeiten weggegeben und übereignet hat. Das ist allgemein anerkannt; mit Recht weist das Berufungsgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs LM § 1421 BGB Nr. 1 hin, in der dies des Näheren begründet ist.
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Der Kläger ist auch nicht, wie die Revision weiter meint, nach § 2027 Ahs. 1 BGB auskunftspflichtig» Das würde voraussetzen, daß er Erbschaftsbesitzer wäre oder gewesen wäre. Das könnte aber, wie in der genannten Entscheidung ebenfalls dargelegt ist, nur dann der Pall sein, wenn er sich ein Erbrecht nach Johannes	angemaßt	hätte
(§ 2018 BGB). Dafür ist nichts vorgetragen. Auf § 2027 BGB kann die Beklagte ihr Auskunftsbegehren daher nicht stützen, auch nicht auf andere Rechtsgrundlagen. Der Kläger hätte ihr zwar ein Verzeichnis der in der Sammlung enthaltenen Marken vorzulegen, wenn er verpflichtet wäre, diese herauszugeben (§ 260 BGB). Das ist aber nicht der Fall.
Die Feststellungen, von denen das Berufungsgericht ausgeht, beruhen nicht auf Rechtsverstößen. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, gegen die Regeln über die Beweislast verstoßen, denn es hat nicht auf die Beweislast abgestellt, sondern das Beweisergebnis dahin gewertet, der Erblasser habe dem Kläger die Sammlung geschenkt und übergeben. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Ansicht der Revision zutrifft, der Kläger müsse die Schenkung bev/eisen, oder ob ihm die Vermutung des § 1006 BGB zugute kommt. Das Schreiben des Erblassers an den Kläger von Weihnachten 1949 hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat zu Recht ausgeführt, daß das Schreiben mangels gerichtlicher oder notarieller Form nicht ein verbindliches Schenkungsversprechen habe begründen können (§ 518 BGB), es jedoch als Ausdruck des Schenkungswillens des Erblassers gewertet. Das zeigt keinen Rechtsfehler. Entgegen der Ansicht der Revision liegt ein solcher auch nicht darin, daß das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, daß in dem Schreiben von einer "kleinen Sammlung" die Rede ist. Die Revision
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geht daran vorbei, daß der Erblasser dem Kläger in dem Schreiben gleichzeitig in Aussicht.gestellt hat, die Sammlung noch zu komplettieren, und von der Möglichkeit für den Kläger spricht, später auf die "komplettierte” Sammlung, also nunmehr eine nicht mehr als "klein" zu bezeichnende Sammlung zurückzugreifen. Bas Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, daraus, daß in dem Schreiben von einer kleinen Sammlung die Rede ist, während bei KrflB eine Sammlung erheblichen Umfangs aufbewahrt wurde, den Schluß zu ziehen, es müsse sich um zwei verschiedene Sammlungen handeln»
Bern Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Schenkung spätestens in dem Zeitpunkt vollzogen und rechtswirksam wurde, in dem der Erblasser dem Kläger die Sammlung übergab und dieser sie nach Westberlin brachte» Baß der Ortswechsel im Einverständnis des Erblassers vorgenommen wurde, wird von der Revision nicht angezweifelt» Sie meint dagegen, das Berufungsgericht habe ohne ausreichende Grundlage festgestellt, daß der Kläger den Transport besorgt habe» Bamit dringt sie nicht durch. Zwar stützt sich das Berufungsgericht nur auf die Aussage der Zeugin GflHHHHW* die erklärt hat: "Soviel ich von meinem Bruder weiß, hat er selbst die Briefmarken nach Westberlin gebracht"» Bas Berufungs gerieht hat aber geprüft, ob diese Aussage glaubwürdig sei, und war nicht gehindert, seine Überzeugung von der Richtigkeit des klägerisehen Vortrags auf diese Aussage zu stützen, zu demal kein tatsächlicher Anhalt für einen anderen Sachverhalt zu diesem Punkte vorliegt.
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 Ebensowenig liegt ein Reehtsfehler darin, daß das Berufungsgericht von der Vernehmung des Zeugen mBHB abgesehen hat, Dieser war dafür benannt, daß nach dem Tode des Erblassers die Briefmarken noch in dessen Wohnung gewesen seien. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung als wahr unterstellt, da der Kläger eingeräumt habe, nach dem Tode des Erblassers aus dessen Wohnung Marken geholt zu haben. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Bedeutung des Beweisantritts verkannt; es sei vorgetragen gewesen, daß mit dem Schreiben aus dem Jahre 1949 lediglich eine ganz kleine Sammlung gemeint gewesen sein könne und daß diese jedenfalls nicht die große Sammlung gewesen sei, die sich in dem Koffer bei KrBB befunden habe* Dieses Vorbringen der Revision ist nicht recht verständlich. Die Beklagte hat nach der Beweisaufnahme nicht bestritten, daß Briefmarken zu KrBB und danach zu Frau GflBBBB gebracht und in deren Wohnungen verwahrt wurden. Es ist auch nicht vorgetragen worden, daß diese Marken nach Übersiedlung des Erblassers nach Westberlin in dessen dortige Wohnung gebracht worden seien. Die Beklagte ist nach der Vernehmung der Zeugen Krause und Gemeinhardt nicht auf den Beweisantritt durch Meinke zurückgekommen, und hat insbesondere das Beweisangebot nicht dahin klargestellt, durch den Zeugen solle bewiesen werden, daß entgegen den Aussagen der bisher vernommenen Zeugen sich beim Tode des Erblassers alle Briefmarken in dessen Wohnung in Westberlin befunden hätten. Danach konnte das Berufungsgericht unbedenklich davon ausgehen, der Erblasser habe außer der zu Krause verbrachten Sammlung bei seinem Tode noch weitere Briefmarken besessen und diese habe der Kläger an sich genommen,
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und von der Vernehmung des Zeugen MflHl absehen» Aus denselben Gründen konnte es auch davon absehen, :die Beklagte als Partei zu vernehmen, durch die ebenfalls nur unter Beweis gestellt war, "die Briefmarken’1 hätten sich beim Tode des Erblassers noch in dessen Wohnung befunden„
Ebensowenig läßt es einen Reohtsverstoß erkennen, daß das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt hat, der Erblasser habe dem Kläger den Besitz an;rder Sammlung überlassen; das Schreiben des Erblassers von Weihnachten 1949 und die Zeugenaussagen, Insbesondere die der Zeugin GHÜB gaben hierzu eine hinreichende Grundlage« Mit der Erörterung von Einzelheiten, deren Feststellung die Revision vermißt, versucht sie in Wahrheit ihre eigene Tatsäehenwürdigung an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen zu setzen« Das Berufungsgericht war nicht gehalten, sich mit jeder Einzelheit zu befassen und sie ausdrücklich in seine Würdigung einzubeziehen» Die wesentlichen Umstände hat es beachtet» Es hat sich auch damit auseinandergesetzt, daß der Erblasser sich noch nach der Übergabe der Sammlung an den Kläger um diese gekümmert, sie:verändert und ergänzt hat» Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang als übersehen, daß der Erblasser auch Marken aus der Sammlung weggenommen habe« Die Rüge ist schon deshalb unberechtigt, weil unter "verändern und ergänzen” auch die Entnahme von Marken verstanden werden kann« Im übrigen mußte das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß der Kläger seinem Vater gewisse Verfügungen über die Sammlung gestattet hat, keine Schlüsse gegen das Vorliegen einer wirksamen Schenkung ziehen»
T
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 Auch sonst läßt das Berufungsurteil einen Bechts-fehler nicht erkennen, soweit es Uber den Auskunftsanspruch entschieden hat. Insoweit ist daher die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
Br. Pagendarm	Br.	Kreft	Bundesrichter
 Br. Arndt ist beur-
Bundesrichter Br. Beyer ist erkrankt; er ist an der
 laubt und ortsabwesend ; er ist an der Leistung der  verhindert.
Br. Pagendarm
 Leistung der Unterschrift verhindert.
Br. Pagendarm
 Keßler