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BGH · Ill ZB 135/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 135/60

Von der Unterbringung eines Häftlings in Gemein- ■ schaftshaft muß abgesehen werden, wenn und solange seine Erkrankung an offener Tuberkulose nicht nur als eine ganz entfernte und ernstlich nicht in Erwägung zu ziehende Möglichkeit zu erachten isto Der Arzt nahm bei eine physikalische Untersuchung des Brustkorbs und der Lunge vor, die keine Anhaltspunkte für eine Tuberkulose ergab, und ordnete eine Blut-und eine Röntgenuntersuchung an. Er trägt vor, die Anstaltsärzte hätten ihre Amtspflicht schuldhaft verletzt, indem sie Lerch nicht sofort nach der Aufnahmeuntersuchung isoliert und diese Maßnahme auch nicht unverzüglich nach der Peststellung der Tuberkulose des LflIK am 20. Per Kläger hat nach entsprechender Armenrechtsbewilligung Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Schmerzensgeld von 5 000 PM und eine monatliche Rente von 250 PM ab 27. August 1957 bis zur Vollendung des 65« Lebensjahres zu bezahlen, und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm in Zukunft aus seiner Erkrankung an Lun-gen-und Hodentuberkulöse entsteht. 1.) Das Berufungsgericht stellt im Tatbestand seines Urteils fest, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe nach der Beweisaufnahme - die .Arzte Dr.P|^ und Dr.B^H und der Hausvorsteher der Anstalt Moabit v/urden als Zeugen vernommen - erklärt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wolle er einen Schuldvorwurf gegen die beteiligten Arzte nicht erheben; er sei aber der Überzeugung, daß Organisationsmängel vorlägen, die die rechtzeitige Durchführung der Untersuchung und die rechtzeitige \7ei-terleitung des Untersuchungsbefundes verhindert hätten. Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Nach einer Auskunft des Senators für Justiz seien besondere Richtlinien für die Behandlung von Häftlingen, die an Tuberkulose erkrankt oder tuberkuloseverdächtig sind, nicht erlassen worden; es sei daher Sache des Arztes, im Einvernehmen mit dem Vorsteher der Haftanstalt zu bestimmen, welche Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten, insbesondere der Tuberkulose, zu treffen seien. Durchleuchtung erst am 20.Dezember 1956 vorgenommen wurde, sei keine schuldhafte Amtspflichtverletzung zu erblicken; denn sie habe in Plötzensee vorgenommen werden müssen, weil die Anstalt Moabit damals noch nicht entsprechend eingerichtet gewesen sei; dai’aus erkläre sich die Verzögerung dieser Untersuchung. Er habe vielmehr, weil die Durchleuchtung den Verdacht einer offenen Tuberkulose nicht ergeben habe, den Arztoogen mit dem Untersuchungsbefund und der Mitteilung, daß Lerch nach Plötzensee zu verlegen sei, auf dem üblichen Wege "durch Fach" an Dr. PflHfe zurückleiten können. Dezember (Mon- tag) nach Plötzensee verlegt worden; eine schuldhafte Verzögerung habe die Beweisaufnahme auch bezüglich der Verlegung nicht ergeben, und auch hier sei zu berücksichtigen, daß eine Ansteckungsgefahr nicht festgestellt gev/esen sei. Daß die Erledigung - noch dazu unter Berücksichtigung des Wochenendes - einige Tage erfordert habe, könne angesichts des umfangreichen Dienstbetriebes in der Haftanstalt Moabit, die nur über ein begrenztes Personal zur Bewachung einer sehr großen Anzahl von Häftlingen verfüge, nicht auf einen schuldhaften Drganisationsmangel zuruckgeführt werden. Wäre LHD bei der Aufnahmeuntersuchung näher befragt worden, dann hätte sich ergeben, daß er sich wegen Tuberkulose in den Jahren 1953 bis 1955 in Kuranstalten und im Krankenhaus befunden habe und daß im Jahre 1956 die nach der Peststellung einer offenen Lungentuberkulose notwendigen Kontrolluntersuchungen nicht vorgenommen worden seien. November 1951 (GVB1 1105) angeoehen werden müssen; denn nach den von den staatlichen Tuberkulose-Fürsorgestellen des Landes Berlin-West berücksichtigten ’’Richtlinien für die Beschäftigung Lungentuberkulöser an geeigneten Arbeitsplätzen", abgedruckt im TuberkuloseJahrbuch 1952/53 S.205 f, sei die Beschäftigung eines Tuberkulösen dann unbedenklich, wenn der letzte Nachweis von Tuberkelbazillen bei mindestens vierteljährlicher Auswurfuntersuchung ein Jahr oder länger zurückliege. Durch diese Äußerung hat der Frozeßbevollmächtig4e zwar seiner Ansicht Ausdruck verliehen, daß sich nach der soeben durchgeführten Beweisaufnahme ein Schuldvorwurf gegen die Ärzte nicht mehr ergebe; es kann darin aber nicht die prozessuale Erklärung gefunden werden, daß die bisher in dem Verhalten der Ärzte gesehene Anspruchsgrundlage als solche in Wegfall kommen solle. Verzicht auf einen Klagegrund nicht gewollt war, spricht auch das Verfahren des Berufungsgerichts, das die Frage der Amtspflichtverletzung der Ärzte weiterhin erörtert hat. Dezember 1956 damit begnügen dürfen, eine Blut-und eine Röntgenuntersuchung anzuordnen, sei aber nicht verpflichtet gewesen, sofort zu isolieren, wird von der ge- Aus den Bestimmungen der angeführten Verordnung läßt sich, wie die Revisionserv/iderung zutreffend bemerkt, nicht unmittelbar eine Verpflichtung des Anstaltsarztes herleitcn, den alsbald zu isolieren; doch zeigen insbesondere die Vorschriften der §§ 2, 7* 9 und 10 aaO, daß schon bei Verdacht des Ausbruchs einer ansteckenden Krankheit schnelles Handeln geboten und die Frage der Absonderung des Kranken oder Krankheitsverdächtigen zu erwägen ist.Personen, die an offener Tuberkulose leiden, bilden eine große Gefahr für ihre Umgebung. standen und erst die Röntgenuntersuchung vom 20.Dezember 1956 habe einen ’’verdächtigen Befund”, aber noch nicht ’’eine offene ansteckende Tuberkulose” bei ergeben. Dementsprechend sei nicht geboten gewesen, sofort - fernmündlich - die Überführung des Häftlings nach Plötzensee zu veranlassen, so daß die Anordnung der Überführung zu dem Zwecke weiterer Untersuchung dem üblichen Dienstwege ’’durch Each” habe überlassen werden können, auch wenn ein gewisser Zeitraum vergangen sei. Vielmehr muß angesichts der aufge-zeigten gesteigerten Gefahr, die die gemeinsame Unterbringung eines tuberkulosekranken Gefangenen in einer engen Gemeinschaftszelle mit anderen, Häftlingen für diese und die Allgemeinheit in sich birgt, von der Unterbringung eines Häftlings in Gemeinschaftshaft abgesehen werden, wenn und solange seine Erkrankung an offener Tuberkulose nicht nur als eine ganz entfernte und ernstlich nicht in Erwägung zu ziehende Möglichkeit zu erachten ist Auf der Grundlage der hiernach gebotenen rechtlichen Betrachtungsweise ist nicht ausgeschlossen, daß sowohl das Verhalten des Anstaltsarztes Dr. im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung als auch das Verhalten des Leitenden Arztes Dr. B^[|^^, der die Röntgenuntersuchung vorgenommen hat, nicht dem entsprochen hat, was bei dem gegebenen Sachverhalt geboten war. nahmeuntersuchung angab, er habe von 1955 bis 1955 an offener Tuberkulose gelitten, lag die Möglichkeit, daß er noch oder wieder daran leide, nicht ganz fern. gering auch nach der Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit ist, daß der Krankheitsverdacht in einer Weise ausgeräumt worden wäre, daß von dem Vorhandensein einer offenen, ansteckenden Tuberkulose nur als einer ganz entfernten und ernstlich nicht mehr in Erwägung zu ziehenden Möglichkeit hätte gesprochen werden können. Das Revisionsgericht kann daher nicht abschließend beurteilen, ob der Anstaltsarzt bei der Aufnahmeuntersuchung des Lerch und der Entscheidung über die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen gegen Amtspflichten verstoßen hat. 5.) Die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts wird daher von der ihr gegebenen Begründung nicht getragen. Insbesondere ist nicht, wie die Revisionserwiderung meint, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oin Verschulden der Ärzte und der anderen Bediensteten der Beklagten deshalb zu verneinen, weil das Berufungsgericht deren Handlungen für sachgemäß erklärt, also schon das Vorliegen objektiver Amtspflichtverletzungen verneint hat (BGB-RGRK § 839 Anm.48 mit Nachweisen). Die in diesem Zusammen-hang aufgesteilten Grundsätze können, wie der Senat in seiner Entscheidung VersR 1959» 467, 468 bereits dargelegt hat, nicht angewendet v/erden, wenn das Kollegialgericht - wie hier - schon im rechtlichen Ausgangspunkt von einer nicht zutreffenden Betrachtungsweise ausgegangen ist. So besteht für die verwahrende Behörde gegenüber dem Häftling nicht eine auf dem GewaltVerhältnis der Haft beruhende besondere, von der Amtspflicht, für den Häftling ordnungsgemäß zu sorgen, unterscheidbare Ftrsorgepflicht, aus deren Verletzung in sinngemäßer Anwendung schuldrechtlicher (auch nicht deliktischer) Vorschriften Ansprüche hergeleitet werden könnten (BGHZ 21, 214; 25, 231; Urteil vom 14. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß auf die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision noch einzugehen wäre.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
AufnahmeuntersuchungPlötzenseeUntersuchungArztBerufungsgerichtHäftlingKlägeroffenTuberkulose

Volltext der Entscheidung

ITachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BGB § 839 (Pc)
Von der Unterbringung eines Häftlings in Gemein- ■ schaftshaft muß abgesehen werden, wenn und solange seine Erkrankung an offener Tuberkulose nicht nur als eine ganz entfernte und ernstlich nicht in Erwägung zu ziehende Möglichkeit zu erachten isto
BGH, Urto Vo 18» Januar 1962 - III :ZR 135/60 ICG Berlin
 Ill ZB 135/60
Verkündet am 18. Januar 1962 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Rudolf Lstraße^B bei £1
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 Berlin, vertreten durch den Senator fite Justiz, dieser vertreten durch den Genoralstaatsanwalt bei dem Kammergericht, Berlin-Charlottonburg, Amtsgerichtsplatz 1,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt 3)r.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt,
 Br. Beyer, Br. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Mai I960 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverv/iesen.
Von Rechts v/egen
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Tatbestand;
Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil er infolge von Amtspflichtverletzungen von Bediensteten der Beklagten in der Untersuchungshaftanstalt Moabit mit Tuberkulose angesteckt worden sei.
Der im Jahre 1923 geborene Kläger war vom 16. bis 24. Dezember 1956 als Untersuchungsgefangener in der Haftanstalt Moabit zusammen mit den Häftlingen Sfl||m und 1^^ in einer Zelle untergebracht, die als Einzel-zelle vorgesehen war, der starken Belegung der Anstalt wegen aber mit mehreren Häftlingen belegt wurde.
Die Niederschrift über die Aufnahmeuntersuchung des 1^^^, die am 12. Dezember 1956 vom Anstaltsarzt Medizinalrat Dr.Pgm^vor genommen v/urde, enthält den Vermerk: ”1953/55 Lungen-Tbc (angeblich offen)”. Der Arzt nahm bei	eine	physikalische	Untersuchung des Brustkorbs
 und der Lunge vor, die keine Anhaltspunkte für eine Tuberkulose ergab, und ordnete eine Blut-und eine Röntgenuntersuchung an. Die am 15. Dezember vorgenommene Blut-unterouchung ergab nichts Verdächtiges. Dagegen stellte der Leitende Arzt Dr.BdB» der am 20.Dezember 1956 in der Haftanstalt Plötzensee die Röntgenuntersuchung vornahm, folgenden Befund fest: "Infiltrat unter dem linken Schlüsselbein, Aufnahme in Plötzensee ist erforderlich".
wurde daraufhin am 24. Dezember 1956 in die Tbc-Abteilung Plötzensee verlegt. Der Kläger kam in eine andere Zelle. Die bisher von ihm bev/ohnte Zelle v/urde desinfiziert.
Im Ausv/urf des L^H^wurden bei einer am 12. Januar 1957 vorgenommenen Untersuchung Tuberkelbazillen fest-gestellt, nachdem eine am 4. Januar 1957 vorgenommene Untersuchung keinen positiven Befund ergeben hatte.
 
Am 3. April 1957 wurde "beim Kläger, der bei der Aufnahmeuntersuchung in der Haftanstalt als gesund befunden worden war, eine Tuberkulose der Lunge, später auch eine Hodentuberkulose, festgestellt. Der Kläger wurde in der Tbc-Abteilung Plötzensee behandelt. Pas
 Bezirksamt Tiergarten in Berlin, Abt. Sozialwesen, hat
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später eine Erwerbsminderung des Klägers von 80# anerkannt, wobei 50# auf die Polgen eines im Kriege erlittenen Schädelbruchs und 50# auf Tuberkulose entfallen.
Per Kläger behauptet, er sei von LiH^in der Zeit vom 16. bis 24. Pezember 1956 mit Tuberkulose angesteckt worden. Er trägt vor, die Anstaltsärzte hätten ihre Amtspflicht schuldhaft verletzt, indem sie Lerch nicht sofort nach der Aufnahmeuntersuchung isoliert und diese Maßnahme auch nicht unverzüglich nach der Peststellung der Tuberkulose des LflIK am 20. Pezember nachgeholt hätten. Per Kläger hat nach entsprechender Armenrechtsbewilligung Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Schmerzensgeld von 5 000 PM und eine monatliche Rente von 250 PM ab 27. August 1957 bis zur Vollendung des 65« Lebensjahres zu bezahlen, und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm in Zukunft aus seiner Erkrankung an Lun-gen-und Hodentuberkulöse entsteht.
Pie Beklagte ist der Ansicht, die Ärzte hätten alles Erforderliche getan. Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Pie Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Pie Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzu-weisen.
 
Entaoheidunpsgründe:
I.
1.) Das Berufungsgericht stellt im Tatbestand seines Urteils fest, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe nach der Beweisaufnahme - die .Arzte Dr.P|^ und Dr.B^H und der Hausvorsteher	der	Anstalt	Moabit v/urden als
 Zeugen vernommen - erklärt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wolle er einen Schuldvorwurf gegen die beteiligten Arzte nicht erheben; er sei aber der Überzeugung, daß Organisationsmängel vorlägen, die die rechtzeitige Durchführung der Untersuchung und die rechtzeitige \7ei-terleitung des Untersuchungsbefundes verhindert hätten.
Das Berufungsgericht prüft gleichwohl, ob die Ärzte gegen ihre Amtspflicht verstoßen haben. Dabei geht es davon aus, daß eine Amtspflicht der Strafvollzugsbehörden besteht, die Häftlinge vor gesundheitlichen Schäden nach Möglichkeit zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daß Häftlinge, die an ansteckenden Krankheiten leiden, isoliert werden und die anderen Häftlinge nicht gefährden.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Nach einer Auskunft des Senators für Justiz seien besondere Richtlinien für die Behandlung von Häftlingen, die an Tuberkulose erkrankt oder tuberkuloseverdächtig sind, nicht erlassen worden; es sei daher Sache des Arztes, im Einvernehmen mit dem Vorsteher der Haftanstalt zu bestimmen, welche Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten, insbesondere der Tuberkulose, zu treffen seien.
Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß im Palle des alles Erforderliche geschehen sei. Dessen Angabe bei der Aufnahmeuntersuchung, er habe in den Jahren 1953 bis 1955 an offener Tuberkulose gelitten, habe für den Arzt nicht die Amtspflicht begründet, ihn sofort zu isolieren, sondern die Pflicht festzustellen, ob er jetzt noch an Tuberkulose leide. Die Anordnung der Blut-und der Röntgenuntersuchung sei sachgemäß gewesen. Auch darin, daß die
 
Durchleuchtung erst am 20.Dezember 1956 vorgenommen wurde, sei keine schuldhafte Amtspflichtverletzung zu erblicken; denn sie habe in Plötzensee vorgenommen werden müssen, weil die Anstalt Moabit damals noch nicht entsprechend eingerichtet gewesen sei; dai’aus erkläre sich die Verzögerung dieser Untersuchung. Ein Organisa-;:. tionsmangel sei insoweit nicht festzustellen. Eine offene Tuberkulose sei auf Grund des Röntgenbildes nicht festzustellen gev/esen. Dr.B^l^habe den zuständigen Anstaltsarzt jeweils fernmündlich unterrichtet, um die sofortige Überführung des Häftlings nach Plötzensee zu veranlassen, wenn die Röntgenuntersuchung einen schweren, aktiven und ansteckenden Prozeß ergeben habe. Dies zu tun, habe für ihn im Palle LflHpauf Grund des Befundes kein Anlaß bestanden. Er habe vielmehr, weil die Durchleuchtung den Verdacht einer offenen Tuberkulose nicht ergeben habe, den Arztoogen mit dem Untersuchungsbefund und der Mitteilung, daß Lerch nach Plötzensee zu verlegen sei, auf dem üblichen Wege "durch Fach" an Dr. PflHfe zurückleiten können. Das habe einen gewissen Zeitraum erfordert, ohne daß der Beklagten daraus ein Vorwurf gemacht werden könne. Es sei nicht anzunehmen, daß Dr. P^H^den Arztbogen schon vor dem 22. Dezember 1956 (Sonnabend) erhalten habe.	sei	am 24. Dezember (Mon-
 tag) nach Plötzensee verlegt worden; eine schuldhafte Verzögerung habe die Beweisaufnahme auch bezüglich der Verlegung nicht ergeben, und auch hier sei zu berücksichtigen, daß eine Ansteckungsgefahr nicht festgestellt gev/esen sei.
Daß die Erledigung - noch dazu unter Berücksichtigung des Wochenendes - einige Tage erfordert habe, könne angesichts des umfangreichen Dienstbetriebes in der Haftanstalt Moabit, die nur über ein begrenztes Personal zur Bewachung einer sehr großen Anzahl von Häftlingen verfüge, nicht auf einen schuldhaften Drganisationsmangel zuruckgeführt werden.
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Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung von Bediensteten der Beklagten liege also nicht vor, sei zu dem mindesten aber nicht erwiesen. Auch ein Aufopferungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu.
2.) Die Revision rügt die Verstöße gegen § 286 ZPO durch Nichterhebung angebotener Beweise, sowie Verletzung des materiellen Rechts. Sie führt aus:	hätte
 von seiner Einlieferung in Moabit am 8. Dezember 1956 an, jedenfalls aber nach der Aufnahmeuntersuchung am 12. Dezember und spätestens sofort nach der Durchleuchtung vom 20.' Dezember 1956 isoliert werden müssen. Die große Ansteckungsgefahr, die mit der Unterbringung vieler Menschen in geschlossenen Anstalten notwendig verbunden sei und durch die erhöhte körperliche Anfälligkeit der Gefangenen noch vermehrt werde, erfordere es, alle in einer Strafanstalt aufgenommenen Gefangenen sofort nach ansteckenden Krankheiten zu befragen. Wäre LHD bei der Aufnahmeuntersuchung näher befragt worden, dann hätte sich ergeben, daß er sich wegen Tuberkulose in den Jahren 1953 bis 1955 in Kuranstalten und im Krankenhaus befunden habe und daß im Jahre 1956 die nach der Peststellung einer offenen Lungentuberkulose notwendigen Kontrolluntersuchungen nicht vorgenommen worden seien.
Er hätte deshalb als krankheitsverdächtig im Sinne des § 2 der VO vom 1. Dezember 1938 und als ausscheidungsverdächtig im Sinne des § 2 des Berliner Seuchenbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 8. November 1951 (GVB1 1105) angeoehen werden müssen; denn nach den von den staatlichen Tuberkulose-Fürsorgestellen des Landes Berlin-West berücksichtigten ’’Richtlinien für die Beschäftigung Lungentuberkulöser an geeigneten Arbeitsplätzen", abgedruckt im TuberkuloseJahrbuch 1952/53 S.205 f, sei die Beschäftigung eines Tuberkulösen dann unbedenklich, wenn der letzte Nachweis von Tuberkelbazillen bei mindestens vierteljährlicher Auswurfuntersuchung ein Jahr oder länger zurückliege. Die nötigen Vorsichtsmaßnahmen seien nach
 
dieser Verordnung unverzüglich durchzuführen- Es sei untragbar, daß der am 8. Dezember eingelieferte erst am 12. Dezember dem Arzt vorgestellt, am 20. Dezember durchleuchtet und am 24. Dezember isoliert worden sei.
3-) Die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts greift durch.
Die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsinstanz abgegebene Erklärung, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wolle er einen Schuldvorwurf gegen die beteiligten Ärzte nicht erheben, hindert den Kläger nicht, seine Ansprüche weiterhin auf die be- if haupteten Amtspflichtverletzungen der Ärzte, einen ge- I genüber den außerdem geltend gemachten Organisations-	I
mangeln selbständigen Klagegrund (RG- in HRR 1930 Hr.1155), I zu stützen. Durch diese Äußerung hat der Frozeßbevollmächtig4e zwar seiner Ansicht Ausdruck verliehen, daß sich nach der soeben durchgeführten Beweisaufnahme ein Schuldvorwurf gegen die Ärzte nicht mehr ergebe; es kann darin aber nicht die prozessuale Erklärung gefunden werden, daß die bisher in dem Verhalten der Ärzte gesehene Anspruchsgrundlage als solche in Wegfall kommen solle. Eine solche Erklärung hätte ausdrücklich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erfolgen müssen. Dafür, daß ein	k
Verzicht auf einen Klagegrund nicht gewollt war, spricht auch das Verfahren des Berufungsgerichts, das die Frage der Amtspflichtverletzung der Ärzte weiterhin erörtert hat. Ec ist deshalb diese Anspruchsgrundlage auch in der, Revisionsinstanz zu prüfen.
4.) Die Ansicht des Berufungsgerichts, Dr. P( habe sich bei der Aufnahmeuntersuchung des L^^^ani 12. Dezember 1956 damit begnügen dürfen, eine Blut-und eine Röntgenuntersuchung anzuordnen, sei aber nicht verpflichtet gewesen,	sofort zu isolieren, wird von der ge-
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gebenen Begründung nicht getragen. An die Sorgfaltspflicht der mit der Gesundheitspflege betrauten Personen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je größer die Gefahren sind, die aus mangelnder Vorsicht entstehen können. Das gilt vor allem für die Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten, zu denen die Tuberkulose als eine der gefährlichsten gehört (§ 1 der VO vom 1. Dezember 1938). Dabei ist neben der Fürsorge für die von einer Krankheit Betroffenen die Verhütung der Ausbreitung der Krankheiten eine besonders v/ichtige Aufgabe. Welche Maßnahmen hierzu erforderlich sind, muß, soweit nicht eine Regelung durch gesetzliche Bestimmungen oder Verwaltungsanordnungen getroffen ist, nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.
Aus den Bestimmungen der angeführten Verordnung läßt sich, wie die Revisionserv/iderung zutreffend bemerkt, nicht unmittelbar eine Verpflichtung des Anstaltsarztes herleitcn, den	alsbald	zu	isolieren;	doch zeigen
 insbesondere die Vorschriften der §§ 2, 7* 9 und 10 aaO, daß schon bei Verdacht des Ausbruchs einer ansteckenden Krankheit schnelles Handeln geboten und die Frage der Absonderung des Kranken oder Krankheitsverdächtigen zu erwägen ist.Personen, die an offener Tuberkulose leiden, bilden eine große Gefahr für ihre Umgebung. Bei Häftlingen, die längere Zeit in einer engen Zelle bei Tag und Nacht Zusammenleben, vergrößert sich die Ansteckungsgefahr wesentlich, zu demal die seelischen und körperlichen Auswirkungen der Haft geeignet sind, die Widerstandskraft des menschlichen Körpers zu schwächen. Deshalb ist bei der Unterbringung eines Häftlings, bei dem die Möglichkeit einer Tuberkulose-Erkrankung überhaupt in Betracht zu ziehen ist, besondere Vorsicht geboten. Das Berufungsgericht hat es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf abgestellt: Am 12. Dezember 1956 habe ’’für den untersuchenden Arzt noch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, daß	damals	an	offener	Tbc	litt",	be-
 
standen und erst die Röntgenuntersuchung vom 20.Dezember 1956 habe einen ’’verdächtigen Befund”, aber noch nicht ’’eine offene ansteckende Tuberkulose” bei ergeben. Dementsprechend sei nicht geboten gewesen, sofort - fernmündlich - die Überführung des Häftlings nach Plötzensee zu veranlassen, so daß die Anordnung der Überführung zu dem Zwecke weiterer Untersuchung dem üblichen Dienstwege ’’durch Each” habe überlassen werden können, auch wenn ein gewisser Zeitraum vergangen sei.
Mit dieser Auffassung wird indes das Berufungsgericht der besonderen Gefahrensituation, um die es hier ging, nicht gerecht. Vielmehr muß angesichts der aufge-zeigten gesteigerten Gefahr, die die gemeinsame Unterbringung eines tuberkulosekranken Gefangenen in einer engen Gemeinschaftszelle mit anderen, Häftlingen für diese und die Allgemeinheit in sich birgt, von der Unterbringung eines Häftlings in Gemeinschaftshaft abgesehen werden, wenn und solange seine Erkrankung an offener Tuberkulose nicht nur als eine ganz entfernte und ernstlich nicht in Erwägung zu ziehende Möglichkeit zu erachten ist
 Auf der Grundlage der hiernach gebotenen rechtlichen Betrachtungsweise ist nicht ausgeschlossen, daß sowohl das Verhalten des Anstaltsarztes Dr.	im	Rahmen
 der Aufnahmeuntersuchung als auch das Verhalten des Leitenden Arztes Dr. B^[|^^, der die Röntgenuntersuchung vorgenommen hat, nicht dem entsprochen hat, was bei dem gegebenen Sachverhalt geboten war. Da	bei	der	Auf-
nahmeuntersuchung angab, er habe von 1955 bis 1955 an offener Tuberkulose gelitten, lag die Möglichkeit, daß er noch oder wieder daran leide, nicht ganz fern. Die von Dr.	vorgenommene	physikalische	Untersuchung	war
 offensichtlich nicht geeignet, diese Möglichkeit mit genügender Sicherheit auszuräumen. Es ist im Rahmen des
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"bisher festgestellten Sachverhalts nicht auszuschließen, daß	v/&re er der Aufnahmeuntersuchung
 eingehender über den Verlauf seiner Krankheit befragt worden, als es nach der Niederschrift über die Untersuchung geschehen zu sein scheint - ebenso wie' später genaue Angaben über den Verlauf seiner Krankheit, über seinen Aufenthalt in Kuranstalten und in einem Krankenhaus sowie darüber gemacht hätte, daß und warum bei ihm im Jahre 1956 keine Kontrolluntersuchungen vorgenommen wurden. Nur wenn die eingehende Befragung die Verdachtsgründe, die sich aus der /mgabe	über
 seine Erkrankung in den Jahren 1953 bis 1955 ergaben, mit hinreichender Sicherheit zerstreut hätte, wäre es zulässig gewesen, ihn mit anderen Häftlingen zusammen unterzubringen. Die Frage, welche Angaben	ei*1“
zelnen gemacht haben würde, und welche Schlüsse in medizinischer Hinsicht aus ihnen zu ziehen gewesen wären, gehört dem Gebiet der tatsächlichen Feststellungen an und ist der Prüfung des Revisionsrichters entzogen, so. gering auch nach der Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit ist, daß der Krankheitsverdacht in einer Weise ausgeräumt worden wäre, daß von dem Vorhandensein einer offenen, ansteckenden Tuberkulose nur als einer ganz entfernten und ernstlich nicht mehr in Erwägung zu ziehenden Möglichkeit hätte gesprochen werden können. Das Revisionsgericht kann daher nicht abschließend beurteilen, ob der Anstaltsarzt bei der Aufnahmeuntersuchung des Lerch und der Entscheidung über die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen gegen Amtspflichten verstoßen hat. Ebenso ist es Sache des Tatrichters, das Verhalten des Leitenden Arztes Dr.B^J^ gemäß den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen erneut zu überprüfen.
5.) Die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts wird daher von der ihr gegebenen Begründung nicht getragen. Sie kann auch mit anderer Begründung
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nicht gehalten werden. Insbesondere ist nicht, wie die Revisionserwiderung meint, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oin Verschulden der Ärzte und der anderen Bediensteten der Beklagten deshalb zu verneinen, weil das Berufungsgericht deren Handlungen für sachgemäß erklärt, also schon das Vorliegen objektiver Amtspflichtverletzungen verneint hat (BGB-RGRK § 839 Anm.48 mit Nachweisen). Die in diesem Zusammen-hang aufgesteilten Grundsätze können, wie der Senat in seiner Entscheidung VersR 1959» 467, 468 bereits dargelegt hat, nicht angewendet v/erden, wenn das Kollegialgericht - wie hier - schon im rechtlichen Ausgangspunkt von einer nicht zutreffenden Betrachtungsweise ausgegangen ist.
Die bisher getroffenen Feststellungen reichen weder aus, ein Verschulden der Bediensteten der Beklagten zu verneinen, noch es anzunehmen. Bas Revisionsgericht kann daher die Klagabweisung nicht aufrechterhalten, ebensowenig kann es die Klage aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung zusprechen. Bies ist auch nicht mit Hilfe anderer Anspruchsgrundlagen möglich. So besteht für die verwahrende Behörde gegenüber dem Häftling nicht eine auf dem GewaltVerhältnis der Haft beruhende besondere, von der Amtspflicht, für den Häftling ordnungsgemäß zu sorgen, unterscheidbare Ftrsorgepflicht, aus deren Verletzung in sinngemäßer Anwendung schuldrechtlicher (auch nicht deliktischer) Vorschriften Ansprüche hergeleitet werden könnten (BGHZ 21, 214; 25, 231; Urteil vom 14. Bczember 1959 - III ZR 148/58 = VersR I960, 497).
Ob dem Kläger ein Anspruch aus "Aufopferung" zustehen kann, ist nicht zu prüfen, solange das Bestehen eines - weitergehenden - Anspruchs aus Amtspflichtverletzung in Betracht kommt. Benn ein Anspruch aus Aufopferung kommt nur in Betracht, wenn und soweit für.eine erlittene Be-
m
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einträchtigung nicht aus anderen Hechtsgründen Entschädigung geleistet wird.
Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß auf die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision noch einzugehen wäre.
Br.Kreft	Bundesrichter	Br.Arndt ist	Br.Beyer
 beurlaubt und ortsabwesend; er ist deshalb verhindert, zu unterschreiben.
Br.Kreft
 Br.Hußla
 Keßler