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BGH · III ZR 135/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 135/57

wohnenden Mietern an die gesetzliche Miete» Erst durch Vei'-fügung vom 19» Februar 1955 wurde ihm eine Ausnahmegenehmigung zur Erhöhung des Mietzinses erteilt und seine Berechtigung zur Erhebung der nach der Verordnung über den Ausgleich von.Mehrbelastungen des Hausbesitzes vom 8« Juni .955 (,GVB1 I 391) aut die Mieter abwälzbaren Beträge ausgesprochen, Der Kläger vereinbarte in der Folgezeit mit seinen Mietern Erhöhungen des Mietzinses» Er behauptet, daß er die erhöhten Mieten schon ein Jahr früher hätte beziehen können, wenn seine Anträge nicht so verzögerlich behandelt worden wären» Für diesen Schaden verlangt er von der Beklagten Ersatz wegen schuldhafter AmtsPflichtverletzung ihrer Bediensteten und wegen einer enteignungsgleichen Beschränkung seines Eigentums» Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 350 BM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. i*' Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte Amtspflicht-Verletzung seitens der Bediensteten der Breisstelle für Mieten, welche die Anträge des Klägers bearbeitet haben, sowie ein Verschulden des insoweit zuständigen Aufsichts-organs verneint, Es sieht ab9r die auf § 839 BGBr Aru, 34 GG gestützte Klage deshalb als begründet an, weil den Beamten des Personalamts des Bezirksamts und den Beamten der Abt, III des Senators, für,Inneres schuldhafte Amtspflichtverletzungen., die den Schaden des Klägers rait-verursacht hätten, vorzuwerfen seien« in der “ein Mehrbedarf von 5 Verwaltungsangestellten vorübergehend anerkannt” worden sei, nicht nur zwei Kräfte - wie es tatsächlich geschehen ist - aus der Personalrc-serve der Preisstelle für Mieten zur Verfügung gestellt: -.tut-den, sondern auch die drei weiteren Kräfte.- fungsgerichfc darin, daß sie den Hauptausschuß des Abgeordnetenhauses, der über die Einsprüche der Bezirksämter gegen den Stellenplan 1954 zu entscheiden hatte, in der Sitzung vom 25* Juni 1954 11 nur unvollständig über die Sachlage unterrichtet11 hätten; sie hätten es allein auf die nur bis zu dem 30o Juni 1954 zulässigen Anträge auf Mietpreissenkung abgestellt und hierfür außerplanmäßige Kräfte für neun Monate und im übrigen eine Deckung des Bedarfs aus der Personalreserve vorgeschlagen; in erster Idnie sei aber die übermäßige Geschäftsbelastung der Preisstelle ' für Mieten - es sind an Rückständen nach der unbestritte-neu Behauptung der Beklagten vorhanden gewesen? 2.) Der Revision kann nicht zugestanden werden, daß sich eine Pxüfung der Frage, ob tatsächlich schuldhafte Amta-pflichtverletzungen, aus denen der Kläger einen Schadensersatz herleiten könnte, begangen worden seien, erübrige,, weil einem derartigen Anspruch auf alle Fälle die Vorschriften des § 839 Abs.3 und Abs, 1 Satz 2 BGB entgegenstehen würden« führen« Der Kläger ist unstreitig im Mai 1954 bei der Beklagten vorstellig geworden* Am 20, Mai 1954 wurde ihm mitgeteilt, daß eine Entscheidung möglichst bald getroffen werden würde, Es kann nicht von ihm verlangt werden, daß er ständig die Behörde hätte bedrängen müssen» Bas Berufungsgericht hat die Amtspflichtverletzungen überhaupt nicht in dem Verhalten der Beamten der Preisstelle für Mieten erblickt, sondern wirft ein pflichtwidriges Verhalten lediglich den Beamten des Personal amt es und des Senators für Inneres vor, Ins oweix kommt bei der eben behandelten Rüge der Revision überhaupt nicht die Vorschrift des § 839 Abs» 3 BGB, sondern nur die Vorschrift des § 254 BGB in Betracht«. a) Daß die Pflicht zu einer ordnungsmäßigen Bearbeitung und Verbescheidung der eingereichten Anträge den hierzu unmittelbar berufenen Beamten im Sinne des § 839 Abs* 1 3GB den einzelnen Bürgern gegenüber obliegt, ist nicht zweifelhaft» Das Berufungsgericht hat aber die Auffassung des Landgerichts, daß sich ein schuldhaftes Verhalten der in Betracht kommenden Beamten der Fachabteilung "Preisstelle für Mieten" aus der übergroßen Zeitdauer bis zur Verbescheidung der Anträge des Klägers ergebe, mit Recht abgelehnt6 Nach den verschiedenen neuen mietrechtliohen Verordnungen des Jahres 1953 entstand bei den Breisstellen für Mieten in Berlin ein "Ausnahmezustand", wie sich dies schon aus der Zahl der Eingänge ergibt, ein Ausnahmezustand, der auch die außergewöhnliche Länge der Zeit bis zur Erledigung der einzelnen Anträge zu erklären vermago Von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung könnte nur dann gesprochen werden, wenn sich bestimmte Nachlässigkeiten dieses oder jenes Beamten nachweisen ließen} das ist aber nicht der Ball* b) Bei der schon erwähnten Aufgabe der "zentralen Stelle wie der Landesregierung, die ausführenden Behörden mit Kräften so auszustatten, daß sie ihre Geschäfte in "angemessener1 Zeit erledigen können, nat das Berufungsgericht zu Unrecht eine Prüfung dahin«, ob die diesbezügliche Pflicht der Ministerien oder der ihnen entsprechenden Stellen sowie der Gesetz g e b u n g a!o iv c :i 3 diesen "dem Dritten gegenüber" obliegt, unterlassen. Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil in BGHZ 15, 305 ausgeführt, daß die Pflicht, "die zur Sachentscheidung zuständige Stelle in den Stand zu setzen", deß sie ihren Aufgaben gehörig nachkommen kann, den betreffenden Beamten "zunächst im Interesse der ordnungsmäßigen Staatsverwaltung, also im öffentlichen Interesse", obliegt, nicht aber schlechthin auch den Bürgern gegenüber. Zwar ist es bei der "Einheit der Staatsverwaltung" nicht ausgeschlos' sen, daß die hier berührten Pflichten den Beamten auch den Bürgern gegenüber obliegen können. daß Über die Frage einer Mietpreiserhöhung möglichst schnell entschieden werde, weil davon weitere Dispositionen abliängen können * Die Zahl der mittelbar Betroffenen ist überhaupt nicht abzuschätzen* Daß eine gute Besetzung der einzelnen Dienststellen auch den einzelnen Bürgern zu dem Vorteil gereicht? c) Anders ist es dagegen bei den Pflichten des Persc-nalamtes des Bezirksamts Insoweit wird von den zuständigen Beamten nur verlangt, daß sie die ihnen zur Ver fügung stehenden Möglichkeiten gehörig auszunutzen hatten, um die Arbeit der Fachsteilen zu fördern. Bie Angriffe der Revision, die dahin gehen,, daß das Pcrsonalamt keine Pflichten Britten gegenüber habe, können nach alledem nicht als berechtigt angesehen y/erden- Bas Urteil verletzt aber insoweit, als es sich mit den AmtsPflichtverletzungen des Personalamtes beschäftigt, das Verfahrens-recht und in einem Punkte auch das materielle Recht, weil die Präge der Verursachung nicht geprüft worden ist. aa) Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß schon die Uichtbcschäftigung von fünf zusätzlichen Kräften aus der Personalreserve bei der Preisstelle für mieten in der Zeit nach Erlaß der Verfügung des Senators für Inneres vom 25. Bavon könnte jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Personalamt die vorhandenen Kräfte aus der Peraonalreserve in anderen Abteilungen eingesetzt hat, bei denen ein gleicher Bedarf wie bei der Preisstelle für Mieten angenommen werden konnte. bb) Zu den Aufgaben des Personalamtes zählte auch die Wahrnehmung der Möglichkeit, im Wege einer Vorstellung bei dem Senator für Inneres die Einstellung weiterer Kräfte zu betreiben, wenn aus der vorhandenen Personalreserve der anerkannte Mehrbedarf bei der Preisstelle für Mieten nicht gedeckt werden konnte. In den Ausgangspunkt ist dem Berufungsgericht im Gegensatz zu der Meinung der Revision also beizupflichteiii Die Revision rügt aber mit Recht die Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten, daß das Personalamt sich in der Tat alsbald nach Erlaß der Verfügung vom 25- Pebruar 1954 fernmündlich mit dem Senator für Inneres in Verbindung gesetzt habe, um die Zuweisung weiterer Kräfte zu erreichen. Dieser Schriftsatz enthält nämlich die Behauptung, daß das Personalamt sich auch in der Zeit nach dem 25» Februar 1954 um die Zuteilung weiterer Kräfte für die Preisstelle für Mieten bemüht habe. Dieses Vorbringen ist zwar allgemein gehalten, aber die Beklagte hat sich zu dem Beweise der Richtigkeit dieses Vorbringens auf eine Anzahl von Zeugen berufen, bei deren Vernehmung nähere Einzelheiten hätten festgestellt werden können. Es wäre Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen, mit der Beklagten gemäß § 159 ZPO das hier behandelte Vorbringen näher zu erörtern, wenn es auf die Beweisaufnanme nicht eingehen wollte, sondern eine nähere Präzisierung des ihm für die Entscheidung wichtigen Vorbringens für erforderlich gehalten hat? Das Berufungsgericht hat nämlich nicht geprüft, ob bei Vornahme der von ihm geforderten energischen Vorstellung des Personalamtes des Bezirksamtes bei dem Senator für Inneres so rechtzeitig eine Abhilfe zustandegekommen wäre; daß die Anträge des Klägers eine schnellere Erledigung gefunden haben würden« Nur bei Bejahung dieser Voraussetzung könnte aber davon gesprochen werden, daß die vom Berufungsgericht den Beamten des Personalamtes vorgeworfene Unterlassung für die Entstehung deB mit der Klage geltend gemachten Schadens ursächlich gewesen sei. Das Urteil läßt sich auch nicht ohne eine weitere tatsächliche Aufklärung schon jetzt gemäß § 563 ZBO mit der Erwägung aufrechterhalten, daß dem Kläger ein gleicher Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs zustehe > Baß die Beschränkung der Vertragsfreiheit im Mietreobi; in ihren Auswirkungen auf das Eigentum sich nur als eine Sozialbindung des Eigentums darstellt, nicht aber Enteignungscharakter trägt, hat schon das Berufungsgericht mit Hecht ausgeführt und dabei auch darauf hingewiesen; daß der Kläger seihst einen gegenteiligen Standpunkt nicht vertrete«, Auch aus der Verzögerung bei der Erteilung der Aue-nahmegeuehmigung, die der Kläger zu dem Anlaß für seine Klage genommen hat, lassen sich beim gegenwärtigen Sachstand die Voraussetzungen für die Annahme eines enteignungsgleichen Eingriffs nicht herleiten*

Zitierte Normen: § 839 BGB § 529 ZPO § 529 ZK § 97 ZPO
BeamteInteresseBerufungsgerichtVorbringenPflichtKlägerKraft

Volltext der Entscheidung

Hdchö chlafcewerfc* *tfA Amtliche Sammlungs Jar
 BöB § 859
2379 068
Die Pflicht ' der "zentralen Stellen" (z. B» der Regierungen), die Pachbehörden so Auszustatten, daß die anfallenden Arbeiten möglichst rasch erledigt werden können, „ >* säiilt x nicht zu den Amtspflichten, die den Beamten einem Britten gegenüber obliegen0
BGH, ürt* v. 10, November 1958 - III ZR 135/57 - Kammergericht
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III ZR 135/57
Vorkündet am 10. November 1958 Scheibl, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Versäumnisurteil l
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Rev is i onsklägerin •
- Prozeßbevollmächtigters Rechteanwalt Dr<
gegen
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 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof „ Br«. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm« Br- Arndt, Br. Wolany und Br. Beyer
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. April 1957 aufgehoben,
 Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvcrwiesen0
Bie Kosten der Revision trägt die Beklagte,
 Bas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Von Rechts wegen
 
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 Tatbestands
eine Anpassung
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wohnenden Mietern an die gesetzliche Miete» Erst durch Vei'-fügung vom 19» Februar 1955 wurde ihm eine Ausnahmegenehmigung zur Erhöhung des Mietzinses erteilt und seine Berechtigung zur Erhebung der nach der Verordnung über den Ausgleich von.Mehrbelastungen des Hausbesitzes vom 8« Juni .955 (,GVB1 I 391) aut die Mieter abwälzbaren Beträge ausgesprochen, Der Kläger vereinbarte in der Folgezeit mit seinen Mietern Erhöhungen des Mietzinses» Er behauptet, daß er die erhöhten Mieten schon ein Jahr früher hätte beziehen können, wenn seine Anträge nicht so verzögerlich behandelt worden wären» Für diesen Schaden verlangt er von der Beklagten Ersatz wegen schuldhafter AmtsPflichtverletzung ihrer Bediensteten und wegen einer enteignungsgleichen Beschränkung seines Eigentums» Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 350 BM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Juni 1955 zu \erurteilenc
 Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet ein schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten sowie die Entstehung des behaupteten Schadens und wirft dem Kläger vor, daß er die Verzögerung selbst durch eine mangelhafte Verfolgung seiner Anträge verschuldet habe. Die Berechtigung eines Entschädigungsanspruchs wegen eines enteignungs-gleichen Eingriffs stellt die Beklagte in Abrede»
Bas Landgericht hat dem Kläger 306,44 DM nebst Zinsen zugesprochen und im übrigen seine Klage abgewiesen, Bas Be-rufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewie-sen. Mit der Hevision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Ber Kläger war im Eevisionsver-fahren nicht vertreten^ die Beklagte beantragte Versäumnis-
urteil
 
Entachoidungsgründe>
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I.
i*' Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte Amtspflicht-Verletzung seitens der Bediensteten der Breisstelle für Mieten, welche die Anträge des Klägers bearbeitet haben, sowie ein Verschulden des insoweit zuständigen Aufsichts-organs verneint, Es sieht ab9r die auf § 839 BGBr Aru, 34 GG gestützte Klage deshalb als begründet an, weil den Beamten des Personalamts des Bezirksamts	und	den
 Beamten der Abt, III des Senators, für,Inneres schuldhafte Amtspflichtverletzungen., die den Schaden des Klägers rait-verursacht hätten, vorzuwerfen seien«
Das Personalamt hätte dafür sorgen müssen, daß entsprechend der Verfügung des Senators für Inneres vom 25- Fobruw 1954? in der “ein Mehrbedarf von 5 Verwaltungsangestellten vorübergehend anerkannt” worden sei, nicht nur zwei Kräfte - wie es tatsächlich geschehen ist - aus der Personalrc-serve der Preisstelle für Mieten zur Verfügung gestellt: -.tut-den, sondern auch die drei weiteren Kräfte.- Sollte die? wegen eines ebenso dringenden Bedarfs an anderer Stelle nicht möglich gewesen sein, sc hätte das Personalamt die Einstellung weiterer Kräfte betreiben müssen. Das habe es jedoch nicht getan und damit eine Amtspflichtverletzung dem Kläger gegenüber begangen.
Dem Leiter der Abt, III des Senators für Inneres wirft das Berufungsgericht vor, daß der vom Personalamt des Bezirksamts	schon	in dem Antrag vom 22, September
1953 begründete Bedarf an zusätzlichen Kräften erst am 25• Februar 1954 anerkannt worden sei; bei einer ordnungsmäßigen AmtsausÜbung hätte der Mehrbedarf bei der Preisstelle für Mieten spätestens im November 1955 schon anerkannt werden müssen. Ein weiteres Verschulden der Beamten der Abt.. III des Senators für Inneres erblickt das Beru-
fungsgerichfc darin, daß sie den Hauptausschuß des Abgeordnetenhauses, der über die Einsprüche der Bezirksämter gegen den Stellenplan 1954 zu entscheiden hatte, in der Sitzung vom 25* Juni 1954 11 nur unvollständig über die Sachlage unterrichtet11 hätten; sie hätten es allein auf die nur bis zu dem 30o Juni 1954 zulässigen Anträge auf Mietpreissenkung abgestellt und hierfür außerplanmäßige Kräfte für neun Monate und im übrigen eine Deckung des Bedarfs aus der Personalreserve vorgeschlagen; in erster Idnie sei aber die übermäßige Geschäftsbelastung der Preisstelle ' für Mieten - es sind an Rückständen nach der unbestritte-neu Behauptung der Beklagten vorhanden gewesen? 155 Anträge am 30, Juni 1953; rund 2 000 Anträge am 31.« Dezember 1953 und rund 4 000 Anträge am 31« Dezember 1954 - durch die Anträge auf Mietpreiserhöhung. für welche nach der Verordnung-über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom 8, Juni 1953 keine Ausschlußfrist bestanden habe, herbeigeführt worden. Eine Deckung des Mehrbedarfs aus der Personalreserve sei nicht möglich gewesen, wie schon der Mißerfolg nach der Anerkennung des Mehrbedarfs durch die Verfügung vom 22* Februar 1954 gezeigt habe«
2.) Der Revision kann nicht zugestanden werden, daß sich eine Pxüfung der Frage, ob tatsächlich schuldhafte Amta-pflichtverletzungen, aus denen der Kläger einen Schadensersatz herleiten könnte, begangen worden seien, erübrige,, weil einem derartigen Anspruch auf alle Fälle die Vorschriften des § 839 Abs. 3 und Abs, 1 Satz 2 BGB entgegenstehen würden«
a)	Die Revision meint zu Unrecht, daß es der Kläger
 schuldhaft unterlassen habe, durch Einlegung eines Rechts-
mibtels eine schnellere Erledigung seiner.Anträge herbeizu-
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führen« Der Kläger ist unstreitig im Mai 1954 bei der Beklagten
 vorstellig geworden* Am 20, Mai 1954 wurde ihm mitgeteilt, daß eine Entscheidung möglichst bald getroffen werden würde, Es kann nicht von ihm verlangt werden, daß er ständig die Behörde hätte bedrängen müssen» Bas Berufungsgericht hat die Amtspflichtverletzungen überhaupt nicht in dem Verhalten der Beamten der Preisstelle für Mieten erblickt, sondern wirft ein pflichtwidriges Verhalten lediglich den Beamten des Personal amt es und des Senators für Inneres vor, Ins oweix kommt bei der eben behandelten Rüge der Revision überhaupt nicht die Vorschrift des § 839 Abs» 3 BGB, sondern nur die Vorschrift des § 254 BGB in Betracht«. Aber aucn unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens könnte ein etwa bestehender Anspruch des Klägers keine Schmälerung erfahren, v/ei: den Kläger, wie schon dargelegt worden ist, ein Verschulden nicht trifft, wenn er nicht Öfters vorstellig geworden ist.
bl Ob es rechtlich möglich gewesen wäre, eine mit rückwirkender Kraft versehene Ausnahmegenehmigung zur Mietpreiserhöhung zu beantragen, kann dahingestellt bleiben* Ben Kläger kann jedenfalls auch insoweit nicht; vorgworfen werden, dai3 er schuldhaft vorgegangen wäre» wenn er eine derartige Antragstellung unterlassen hat» Zunächst konnte er davon ans-gehen, daß über seine Anträge in einer Prist von ungefähr sechs Monaten, die er selbst ohne weiteres hinnehmen will, entschieden würde» Wenn aber die Behörde sah, daß diese Erwartung falsch sei, dann hätte sie mit ihrem Hinweis darauf, daß bis zur Erledigung der Anträge mit dem Ablauf einer längeren Prist zu rechnen sei, den Kläger gleichzeitig belehren müssen, daß er sich vor Schaden durch eine entsprechende Ergänzung seines Antrages schützen könne, weil sie gewillt sei, solchen Anträgen zu entsprechen* Im Regelfall war es nicht so, daß Ausnahmegenehmigungen mit rückwirkender Kraft beantragt und erteilt worden sind* Ber Kläger
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konnte sich, auch im Interesse seiner Mieter und mit Rück- .
 
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sicht auf die Durchsetzbarkeit seines ihnen gegenüber zu stellenden Verlangens nach einer Mi et Preiserhöhung* auf den Regelfall einstellen»
2.) Bei den Angelegenheiten, die das Berufungsgericht bei seiner Bejahung von Amts Pflichtverletzungen behandelt, sind drei verschiedene Arten zu unterscheiden»
Die Tätigkeit der "zentralen Stelle"zielt dahin« die zur Bearbeitung der einzelnen Angelegenheiten der Bürger zuständigen unteren Behörden mit Bediensteten und Sachgü- * tern so auszustatten, wie os eine ordnungsmäßige Staatsverwaltung fordert und wie dies mit den vorhandenen oder auf-bringbaren Mitteln sich durchführen läßt» Die Aufgabe der "unteren Behörde" besteht darin, mit den'zur Verfügung ste-honden Mitteln und Kräften die Anträge der Bürger zu erledige a, sei es durch ihre unmittelbare Bearbeitung, sei es durch die sie mittelbar fördernde Tätigkeit der Instandsetzung der zuständigen Fachstellen zu dieser Arbeit durch Zuweisung des erforderlichen Materials und der benötigten Kräfte o
a) Daß die Pflicht zu einer ordnungsmäßigen Bearbeitung und Verbescheidung der eingereichten Anträge den hierzu unmittelbar berufenen Beamten im Sinne des § 839 Abs* 1 3GB den einzelnen Bürgern gegenüber obliegt, ist nicht zweifelhaft»
Das Berufungsgericht hat aber die Auffassung des Landgerichts, daß sich ein schuldhaftes Verhalten der in Betracht kommenden Beamten der Fachabteilung "Preisstelle für Mieten" aus der übergroßen Zeitdauer bis zur Verbescheidung der Anträge des Klägers ergebe, mit Recht abgelehnt6 Nach den verschiedenen neuen mietrechtliohen Verordnungen des Jahres
 
1953 entstand bei den Breisstellen für Mieten in Berlin ein "Ausnahmezustand", wie sich dies schon aus der Zahl der Eingänge ergibt, ein Ausnahmezustand, der auch die außergewöhnliche Länge der Zeit bis zur Erledigung der einzelnen Anträge zu erklären vermago Von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung könnte nur dann gesprochen werden, wenn sich bestimmte Nachlässigkeiten dieses oder jenes Beamten nachweisen ließen} das ist aber nicht der Ball*
Deshalb kommt es darauf an, ob der Anspruch mit der Begründung des Berufungsgerichts als gerechtfertigt angesehen werden kann«
b)	Bei der schon erwähnten Aufgabe der "zentralen Stelle wie der Landesregierung, die ausführenden Behörden mit Kräften so auszustatten, daß sie ihre Geschäfte in "angemessener1 Zeit erledigen können, nat das Berufungsgericht zu Unrecht eine Prüfung dahin«, ob die diesbezügliche Pflicht der Ministerien oder der ihnen entsprechenden Stellen sowie der Gesetz g e b u n g a!o iv c :i 3 diesen "dem Dritten gegenüber" obliegt, unterlassen. Nur bei einer Bejahung dieser Präge läßt sich eine Haftung aus § 839 BGB herleiten. Die Präge ist jedoch zu verneinen«
Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil in BGHZ 15, 305 ausgeführt, daß die Pflicht, "die zur Sachentscheidung zuständige Stelle in den Stand zu setzen", deß sie ihren Aufgaben gehörig nachkommen kann, den betreffenden Beamten "zunächst im Interesse der ordnungsmäßigen Staatsverwaltung, also im öffentlichen Interesse", obliegt, nicht aber schlechthin auch den Bürgern gegenüber. Zwar ist es bei der "Einheit der Staatsverwaltung" nicht ausgeschlos' sen, daß die hier berührten Pflichten den Beamten auch den Bürgern gegenüber obliegen können. Aber bei der Prüfung die*
 
ser Frage muß auf die Eigenart des Einzelfalles abgestellt und nach dem allgemeinen Grundsatz, daß die Amtspflichten den Beamten “Dritten gegenüber” nur dann obliegen? wenn die in Frage stehenden Akte “nach ihrer Ketur" dem Interesse der einzelnen Bürger zu dienen bestimmt sind? geprüft werden? ob iw .* t. i -i	-'.jij- • Einzelfall die genannte Voraus-
setzung erfüllt ist« Das läßt sich jedoch bei der von der "Regierung” zu treffenden Entscheidung? mit wieviel Kräften eine bestimmte Dienststelle auszustatten sei? nicht sagen»
Es geht hierbei nämlich nicht um die Wahrung der Interessen bestimmter Einzelpersonen, sondern um die Aufrecht-ei'haltimg und Vervollkommnung der Einrichtungen zur Bewältigung der öffentlichen Aufgaben? von deren Erledigung eine so große und unbestimmte Zahl von Bürgern betroffen wird? daß diese der Allgemeinheit gleichgesetzt werden müssen,
 Rjcht nur Vermieter? sondern auch Mieter können? um es nur auf den vorliegenden Fall abzustellen? ein Interesse daran haben? daß Über die Frage einer Mietpreiserhöhung möglichst schnell entschieden werde, weil davon weitere Dispositionen abliängen können * Die Zahl der mittelbar Betroffenen ist überhaupt nicht abzuschätzen* Daß eine gute Besetzung der einzelnen Dienststellen auch den einzelnen Bürgern zu dem Vorteil gereicht? ist bei der hier behandelten Frage nicht von Bedeutung! denn das ist in allen Fällen so? daß bei einer guten Sicherstellung der Belange der Allgemeinheit auch die Einzelnen ihren Eutzen davon haben»
Die Entscheidung über die Besetzung der einzelnen Dienststellen kann auch nicht lediglich nach den Interessen der einzelnen Bürger, die mit diesen Dienststellen in Verbindung kommen? getroffen werden« Vielmehr müssen auch andere Umstände, denen ein gleiches Gewicht zukommt? mitberücksichtigt werden, wie insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit der betreffenden Körperschaft und die Möglichkeiten
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zur Aufbringung der Mittel, die vor jeder Personalvermeh-rimg gesichert sein müssen. Es gibt keinen Anspruch des Btogers auf Erledigung seiner Anträge in einer "angemessenen» Zeit, wenn die Angemessenheit allein nach seinen Interessen bestimmt werden soll. Vielmehr ergibt sich die Angemessenheit erst aus dem Zusammenspiel aller von den Regierungsstellen zu berücksichtigenden Momente, Bei einer derartigen Gestaltung der Verhältnisse sind das Gesamtinteresse und der Ausgleich zwischen den verschiedenen Paktoren unter dem Gesichtspunkt der besten Wahrung des Gemeinwohls die tragenden Gesichtspunkte für die Entscheidung. Das Einzel-interesse der Bürger, die nach dem Gesetz gezwungen sind. Behörden bestimmte Anträge zu unterbreiten« ist nur ein mit zu berücksichtigender Umstand, nicht aber eine neben dem AllgemeinintereBse zu berücksichtigende selbständige Sache.* Deshalb ist insoweit daran festzuhalten, daß es sich lediglich um Pflichten handelt, die den Beamten der Allgemeinheit gegenüber obliegen.
Aus diesen Gründen kann der Kläger daraus, daß angeblich Beamte des Senators für Inneres ihre Pflichten nicht goübrig erfüllt haben, einen Anspruch aus § 839 BGB nicht herloiten.
c)	Anders ist es dagegen bei den Pflichten des Persc-nalamtes des Bezirksamts	Insoweit	wird	von	den
 zuständigen Beamten nur verlangt, daß sie die ihnen zur Ver fügung stehenden Möglichkeiten gehörig auszunutzen hatten, um die Arbeit der Fachsteilen zu fördern. Diose Tätigkeit bezweckt auch die Befriedigung der Interessen der Einzelpersonen, die sich bereits an die Behörde gewandt haben oder an sie in der Zukunft wenden werden. Es handelt sich insoweit um feststellbare Einzelpersonen. Auch ist ein objektiver Maßstab für die Beurteilung des Verhaltene der betreff
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fenden Beamten gegeben* Sie haben nicht Mittel unter Berücksichtigung sich oft widersprechender Gesichtspunkte zu beschaffen? sondern lediglich .dafür zu sorgen, daß die ihnen gegebenen Möglichkeiten in der besten Weise ausgenutzt werden. Baß bei der Verteilung der vorhandenen Kräfte auf die verschiedenen Bachabteilungen Ermessensentscheidungen in Betracht kommen, spielt keine Rolle$ denn auch bei Ermessensentschcidungen kann es sich durchaus um Pflichten handeln, die den Beamten Britten gegenüber obliegen.
Bie Angriffe der Revision, die dahin gehen,, daß das Pcrsonalamt keine Pflichten Britten gegenüber habe, können nach alledem nicht als berechtigt angesehen y/erden- Bas Urteil verletzt aber insoweit, als es sich mit den AmtsPflichtverletzungen des Personalamtes beschäftigt, das Verfahrens-recht und in einem Punkte auch das materielle Recht, weil die Präge der Verursachung nicht geprüft worden ist.
aa) Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß schon die Uichtbcschäftigung von fünf zusätzlichen Kräften aus der Personalreserve bei der Preisstelle für mieten in der Zeit nach Erlaß der Verfügung des Senators für Inneres vom 25. Vebruar 1954, durch die ein Mehrbedarf in diesem Umfang anerkannt worden ist» eine Amtspflichtverletziuig darstelle. Bavon könnte jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Personalamt die vorhandenen Kräfte aus der Peraonalreserve in anderen Abteilungen eingesetzt hat, bei denen ein gleicher Bedarf wie bei der Preisstelle für Mieten angenommen werden konnte.
Bie Revision macht mit Recht geltend, daß die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 27. November 1956 einen derartigen Sachverhalt behauptet und hierfür die Zeugen Sttf^),
 
R^p und	benannt	habe.	Die	Übergehung	dieses	Vor-
bringens und Beweisangebotes ist nicht zulässig.
bb) Zu den Aufgaben des Personalamtes zählte auch die Wahrnehmung der Möglichkeit, im Wege einer Vorstellung bei dem Senator für Inneres die Einstellung weiterer Kräfte zu betreiben, wenn aus der vorhandenen Personalreserve der anerkannte Mehrbedarf bei der Preisstelle für Mieten nicht gedeckt werden konnte. Auch insoweit handelt es sich nur um ein Gebrauchmachen von den "Möglichkeiten”? die derj Person&lamt zur Verfügung standen, um die Pschabtoi-lungea in der gebotenen Weise zu unterstützen. In den Ausgangspunkt ist dem Berufungsgericht im Gegensatz zu der Meinung der Revision also beizupflichteiii
 Die Revision rügt aber mit Recht die Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten, daß das Personalamt sich in der Tat alsbald nach Erlaß der Verfügung vom 25- Pebruar 1954 fernmündlich mit dem Senator für Inneres in Verbindung gesetzt habe, um die Zuweisung weiterer Kräfte zu erreichen. Die Ansicht des Berufungsgerichts. daß eine fernmündliche Vorstellung des Personalamtes die Beklagte nicht zu entlasten vermöge, weil ein derax'tiger Weg von den Beamten als unzureichend hätte betrachtet werden müssen, kann nicht gebilligt werden«, Schriftliche Anforderungen lagen dem Senator für Inneres bereits vor» Eine fernmündliche Besprechung konnte möglicherweise fruchtbarer sein als eine erneute schriftliche Eingabe. Es kommt bei der Präge des Verschuldens gerade in dem hier behandelten Zusammenhang auf die Klärung cier Einzelumstände an, die das Berufungsgericht im Y/ege der beantragten Beweisaufnahme hätte herbeiführen müssen. Eine Zurückweisung dieses Vorbringens nebst den damit in Zueam- ; menhang stehenden Beweisangeboten läßt sich auch nicht mit den Hinweis des Berufungsgerichts auf die Vorschrift des § 529 Abs. 3 ZPO rechtfertigen. Es ist zwar richtig, daß die
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Berufungsbogründungssohrift dieses hier behandelte besondere Vorbringen nicht angekündigt hat. Bas Berufungsgericht geht aber mit keinem Wort auf die besonderen Voraussetzungen für die Zurückweisung neuen Vorbringens und neuer Beweisanträge ein, wie sie § 529 Abs. 1 ZK) aufstellt. Es hat die Prüfung dieser Umstände “erkennbar verabsäumt” und damit das Verfahrensrecht verletzt (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO 2 B zu § 529)» Auch die dritte Erwägung des Berufungsgerichts.. daß die Beklagte das hier behandelte Vorbringen spätestens in dem zur Beantwortung einer Gerichtsaufläge ein&ereichten Schriftsatz vom 27. November 1956 hätte unterbreiten müssen, ist nicht stichhaltig. Dieser Schriftsatz enthält nämlich die Behauptung, daß das Personalamt sich auch in der Zeit nach dem 25» Februar 1954 um die Zuteilung weiterer Kräfte für die Preisstelle für Mieten bemüht habe. Dieses Vorbringen ist zwar allgemein gehalten, aber die Beklagte hat sich zu dem Beweise der Richtigkeit dieses Vorbringens auf eine Anzahl von Zeugen berufen, bei deren Vernehmung nähere Einzelheiten hätten festgestellt werden können. Es wäre Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen, mit der Beklagten gemäß § 159 ZPO das hier behandelte Vorbringen näher zu erörtern, wenn es auf die Beweisaufnanme nicht eingehen wollte, sondern eine nähere Präzisierung des ihm für die Entscheidung wichtigen Vorbringens für erforderlich gehalten hat?
Außer diesen Verfahrens rechtlichen Fehlem haftet den an dieser Stelle behandelten Ausführungen des Berufungsgerichts auch ein sachlichrechtlicher Mangel an. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht geprüft, ob bei Vornahme der von ihm geforderten energischen Vorstellung des Personalamtes des Bezirksamtes	bei	dem	Senator	für	Inneres	so
 rechtzeitig eine Abhilfe zustandegekommen wäre; daß die Anträge des Klägers eine schnellere Erledigung gefunden haben
 
würden« Nur bei Bejahung dieser Voraussetzung könnte aber davon gesprochen werden, daß die vom Berufungsgericht den Beamten des Personalamtes vorgeworfene Unterlassung für die Entstehung deB mit der Klage geltend gemachten Schadens ursächlich gewesen sei.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache, da es sich um eine weitere Aufklärung tatsächlicher Umstände handelt, an das Berufungsgericht zu einer anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen werden,
II.,
Das Urteil läßt sich auch nicht ohne eine weitere tatsächliche Aufklärung schon jetzt gemäß § 563 ZBO mit der Erwägung aufrechterhalten, daß dem Kläger ein gleicher Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs zustehe >
Baß die Beschränkung der Vertragsfreiheit im Mietreobi; in ihren Auswirkungen auf das Eigentum sich nur als eine Sozialbindung des Eigentums darstellt, nicht aber Enteignungscharakter trägt, hat schon das Berufungsgericht mit Hecht ausgeführt und dabei auch darauf hingewiesen; daß der Kläger seihst einen gegenteiligen Standpunkt nicht vertrete«, Auch aus der Verzögerung bei der Erteilung der Aue-nahmegeuehmigung, die der Kläger zu dem Anlaß für seine Klage genommen hat, lassen sich beim gegenwärtigen Sachstand die Voraussetzungen für die Annahme eines enteignungsgleichen Eingriffs nicht herleiten*
Nach alledem war wie geschehen zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 3 ZPO.
Dr. Geiger	Dr.	Pagendarm
 Dr. Beyer
 Wolany
Br. Arndt