* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Mit einem Bescheid vom 30, August 1952 lehnte das Personalamt die vom Kläger erhobenen Ansprüche ab, ihm für die Zeit von seiner Einstufung in die Kategorie V bis zur Pensionierung - d.h. also vom 1, Januar .1949 bis 31» Marz 1952 - den Unterschied zwischen den Bienstbezügen eines Kommissars und eines Inspektors I nachzuzahlen, und das Ruhegehalt auf den der Stellung eines Kommissars = Oberinspektors entsprechenden Betrag zu erhöhen. 2» festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ah lo April 1952 an den Kläger die Ruhegehaltsbezüge eines Polizeioberinspektors abzüglich der bereits gezahlten Beträge zu zahlen* Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen: Die Beklagte hätte ihm gemäß einer allgemeinen Anordnung der britischen Militärregierung vom 3» März 1947 sogleich wieder als Kriminalkommissar einstellen und besolden müssen, nachdem er im Januar 1949 in die Kategorie V überführt worden wäre; er falle nicht in den Personenkreis des Art 131 GrundG; ihm gebührten aus der früheren Stellung eines Kriminalkommissars zunächst die Dienstbezüge und von dem Übertritt in den Ruhestand ab die volle Pension aus dieser früheren Dienststellung» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt s Der Kläger habe im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits das Klagerecht gemäß § 143 DBG verloren, denn er habe binnen 6 Monaten nach Zustellung der Pestsetzungsbescheide vom 3^ und 6» März 1952 Klage erheben müssen» Im übrigen sei die Klage auch sachlich unbegründet» Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht innerhalb der mit der Zustellung der Bescheide von Anfang März 1952 in Lauf gesetzten 6-Monatsfrist erhoben worden sei» Auf die Berufung des Klägers hat das Ober-landesgerlcht in Abänderung des landgerichtlichen Urteils erkanntg «Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, mit Wirkung ab 1» April 1952 an den Kläger die Ruhegehaltsbezüge eines Polizeioberinspektors abzüglich der bereits gezahlten Beträge zu zahlen. Auf Grund der lediglich von der Beklagten eingelegten Revision unterliegt das Berufungsurteil nur insoweit der Nachprüfung, als der Kläger mit seiner Klage die Feststellung begehrt ,>.d;ie Beklagte sei verpflichtet, ihm mit Wirkung ab 1, April 1952 die höheren RuhegehaltsbeZüge eines PolizeiOberinspektors der BesoldGr A 4 c 1 zu zahlen. Bas gilt insbesondere für die Bescheide der Beklagten, soweit das Übergangsgehalt des Klägers nach dem G 131 festgesetzt und später- berichtigt worden ist, und soweit der Kläger früher höhe-re Dienstbezüge verlangt hat. Der dem Kläger am 29« März 1952 förmlich zugestellte Bescheid der Beklagten vom 6«, März 1952, mil dem das Buhegehalt des Klägers festgesetzt worden ist, ist für den Anspruch auf Zahlung eines höheren Ruhegehalts ein Bescheid im Sinne der §§ 126-, 143 Abs 2 DBG». Hieran hat sich auch nichts dadurch geändert, daß die förmliche Zustellung' dieses Festsetzungsbescheids durch die dem Senat der Beklagten nachgeordnete Behörde der Polizei Hamburg - Wirtschaftsamt - veranlaßt worden ist, und daß diese Behörde dem Pestsetzungsbescheid des Senats von sich aus noch ein Anschfeiben vom 27« März 1952 mit einer Rechtsmittelbe-lehrung . gericht und z-T- auch die Parteien anzunehmen scheinen -in den "Buhestand versetzt”, Durch das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst mit gleichzeitigem Eintritt in den Buhestand entstand für den Kläger ein Buhegehaltsanspruch, dessen Höhe festzusetzen entsprechend dem Sinn und Zweck eines Bescheids nach § 126 DBG gerade Aufgabe des Pestsetzungsbe-scheids der Beklagten vom 6« Marz 1952 warDie Kenntnis der Peststellungsbehörde davon, welche Berechnung des Ruhegehalts der Kläger für sich erstrebte - worauf der Berufungsrichter zu dem Teil abhebt - ist für die Annahme eines . §.143 Abs 2 DBG anzusehen.(vgl Nadler-Wittland DBG 1938 § 143 Anm 11), Wenn der Kläger also glaubte, ihm stünde ein höheres Ruhegehalt als das nach dem Bescheid vom 6- März 1952 festgesetzte zu, und zwar berechnet nach seinem früheren Amt eines Kriminalkommissars der BesoldGr A 4 c 1, so mußte er innerhalb der 6-Monatsfrist des § 143 Abs 2 DBG, d-h- hier innerhalb von 6 Monaten nach der am 29* März 1952 erfolgten Zustellung des Pestsetzungsbescheids klage auf Zahlung eines höheren Ruhegehalts erheben. Darauf, ob die vom Wirtschaftsamt der Polizei der Beklagten in ihrem Anschreiben vom 27-März 1952 gegebene Belehrung, daß nämlich außer der Klage innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung des Bescheides innerhalb der gleichen Pristjauch der Beschwerdeweg gegeben sei, zutreffend oder irrig war, kommt es nicht an- Denn auch eine irreführende Belehrung über die Klagefristen des § 143 DBG ist auf den Pristenablauf ohne Einfluß (vgl BGHZ 10,303 = LM Nr 8 zu § 143' DBG). Im übrigen hat die Beklagte in ihrem späteren Schreiben vom 30- August 1952 auch ausdrücklich und mit Recht darauf hingewiesen, daß der Verlust des Klagerechts innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung der Festsetzungs-bescheide, und nicht etwa des Schreibens vom 30, August 1952 eintreteo In bezug auf das Ruhegehalt des Klägers stellt die spätere Schreiben der Beklagten vom 30* August 1952 nicht eine Festsetzung des Ruhegehalts, sondern lediglich die > Rechtfertigung der schon unter dem 6. Denn im Zeitpunkt der Klageerhebung auf Zahlung von höheren DienstbeZügen (Anfang März 1953) war der Klageweg für den Anspruch auf höheres Ruhegehalt, berechnet nach dem früheren Amt eines Kriminalkommissars der BesoldGr A 4 2 1, bereits verschlossen.

Zitierte Normen: § 268 ZPO
RuhegehaltDBGMärzZustellungKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

<ö9P
III ZR 1*35/54
Verkündet 1t; Protokoll am 15o Dezember 1955 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der	vertreten	durch	den
 Senat 9
Beklagen, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmachtigters
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kriminaloberinspektor a.D. Hans
 bmmmmm,	«ft
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- ProzeiBbevollmacht-igters
 Rechtsanwalt
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Dezember 1955 unter Mitwirkung äe£ Senatspräsidenten Prof«Br«Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr.Kreft, Dr «.Beyer und Dr.Hußla
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4o März 1954? an Verlcündungs Statt zugestellt am 10« März 1954, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 3 des Jandgeriehts Hamburg vom 5« Juni 1953 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der am 0. 4HBBK 1891 geborene Kläger befand sich am 8c Mai 1945 als Kriminalkommissar der RBesoldGr A 4 c 1 im Dienst der Beklagten, Zum 51» Januar 1946 wurde er aus politischen Gründen aus seinem Amt entfernt» Seiner Berufung wurde später mit der Maßgabe stattgegeben, daß er unter Einstufung in die Kategorie IV in den Hang eines Kriminal Inspektors I der BesoldGr A 4 c 2 zurückversetzt und unter eine 2-jährige Beförderungssperre gestellt wurde» Die Polizeibehörde der Beklagten verwendete dann den Kläger mit Wirkung ab 15» August 1947 wieder in einer Planstelle eines Polizeiinspektors I«, Am 6« Januar 1949 wurde der Kläger im Wege der periodischen Überprüfung in die Kategorie V überführt. Im Y/ie-deraufnähmeverfahren erging am 28, Oktober 1949 ein Beschluß des Berufungsausschusses 33, wonach dem schon in Kategorie V eingestuften Kläger bestätigt wurde, daß die Zurückversetzung und die sich daraus ergebende Gehaltskürzung sowie die zweijährige Beförderungssperre aufgehoben sei$ er sei daher wieder in seinen alten Dienstgrad als Oberinspektor einzusetzen» Die Beklagte lehnte jedoch die Einweisung in eine Oberinspektorstelle, die dem vormaligen Dienstgrad des Kriminalkommissars entsprach, ab»
Zum 1. April 1952 trat der Kläger in den Ruhestand, da er die für die Polizeibeamten vorgesehene Dienstaltersgrenze erreicht hatte» Unter dem 3* März 1952 hatte der Senat der Beklagten ein der vormaligen Stellung des Klägers als Kriminalkommissar entsprechendes monatliches Übergangsgehalt von 263»91 DM festgesetzt und unter dem 6„ März 1952 ein Ruhegehalt auf der Grundlage des zuletzt vom Kläger bekleideten Am-' tes eines Polizeiinspektors I der BesoldGr A 4 c 1 von monatlich 37lc38 DM« Beide Bescheide wurden dem Kläger auf Veran-
~ 3 -
lassung des Wirtschaftsamtes der Polizeibehörde der Beklagten am 29- März 1952 förmlich zugestellt. Unter dem 19, August 1952 brachte das Personalamt des Senats der Beklagten die Festsetzung des Übergangsgehalts mit der am 19» Juni 1952 erlassenen 6«, DVO zu dem Gr 131 in Einklang, indem es der Berechnung des ruhegehaltfähigen Biensteinkommens statt der Grundgehalt stufe ' 5°ld0^die Stufe 5«300 BM zugrundelegte, was zu einer Erhöhung des Monatsbetrags auf 270.35 BM führte. Mit einem Bescheid vom 30, August 1952 lehnte das Personalamt die vom Kläger erhobenen Ansprüche ab, ihm für die Zeit von seiner Einstufung in die Kategorie V bis zur Pensionierung - d.h. also vom 1, Januar .1949 bis 31» Marz 1952 - den Unterschied zwischen den Bienstbezügen eines Kommissars und eines Inspektors I nachzuzahlen, und das Ruhegehalt auf den der Stellung eines Kommissars = Oberinspektors entsprechenden Betrag zu erhöhen. Bieser Bescheid wurde dem Kläger am 4, September 1952 förmlich zugestellt.
Mit der am 3. März 1953 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 6» März 1953 zugestellten Klageschrift vom 2. März 1953 machte der Kläger einen Anspruch auf den Unterschied zwischen seinem Gehalt aus seiner früheren Bienststel-lung und den Bezügen, die er seit dem 1. Januar 1949 tatsächlich erhalten hat, geltend und beantragte, die Beklagte zur Zahlung von 200 BM Teilbetrag der dem Kläger seit dem 1. Januar 1949 zustehenden Gehaltsbezüge abzüglich der gezahlten Beträge zu verurteilen. Mit einem am 31. März 1953 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten demnächst zugestellten Schriftsatz vom 28. März 1953 beantragte der Kläger alsdann,
1, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger ab 1. Januar 1949 bis 31. Marz 1952 die Gehaltsbezüge eines Polizeioberinspektors abzüglich der bereits gezahlten Beträge zu zahlen,

Of
~ 4 -
2» festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ah lo April 1952 an den Kläger die Ruhegehaltsbezüge eines Polizeioberinspektors abzüglich der bereits gezahlten Beträge zu zahlen*
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen: Die Beklagte hätte ihm gemäß einer allgemeinen Anordnung der britischen Militärregierung vom 3» März 1947 sogleich wieder als Kriminalkommissar einstellen und besolden müssen, nachdem er im Januar 1949 in die Kategorie V überführt worden wäre; er falle nicht in den Personenkreis des Art 131 GrundG; ihm gebührten aus der früheren Stellung eines Kriminalkommissars zunächst die Dienstbezüge und von dem Übertritt in den Ruhestand ab die volle Pension aus dieser früheren Dienststellung»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt s Der Kläger habe im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits das Klagerecht gemäß § 143 DBG verloren, denn er habe binnen 6 Monaten nach Zustellung der Pestsetzungsbescheide vom 3^ und 6» März 1952 Klage erheben müssen» Im übrigen sei die Klage auch sachlich unbegründet»
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht innerhalb der mit der Zustellung der Bescheide von Anfang März 1952 in Lauf gesetzten 6-Monatsfrist erhoben worden sei» Auf die Berufung des Klägers hat das Ober-landesgerlcht in Abänderung des landgerichtlichen Urteils erkanntg
«Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, mit Wirkung ab 1» April 1952 an den Kläger die Ruhegehaltsbezüge eines Polizeioberinspektors abzüglich der bereits gezahlten Beträge zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen»
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben»"
 
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten*, mit der sie dieAbweisung der Klage auch insoweit begehrt, als das Oberlandesgericht dem Feststellungsantrag des Klägers (Klageantrag zu 2) entsprochen hat«, Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgrunde s
Auf Grund der lediglich von der Beklagten eingelegten Revision unterliegt das Berufungsurteil nur insoweit der Nachprüfung, als der Kläger mit seiner Klage die Feststellung begehrt ,>.d;ie Beklagte sei verpflichtet, ihm mit Wirkung ab 1, April 1952 die höheren RuhegehaltsbeZüge eines PolizeiOberinspektors der BesoldGr A 4 c 1 zu zahlen. Bas Oberlandesgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht die Voraussetzungen des § 143 BBG für diese Feststellungsklage bejaht?
Vorauszuschicken ist folgendess Bs der Kläger nicht einen Anspruch auf Übergangsgehalt nach dem G 131? sondern auf Ruhegehalt geltend macht, und nach der rechtskräftigen Abweisung des Klageanspruchs auf höhere Bienstbezüge durch das Berufungsgericht nur dieser Ruhegehaltsanspruch in der Revisionsinstanz noch zur Entscheidung steht, haben bei-der vorzunehmenden Prüfung? ob. die Voraissetzungen des § 143 DBG erfüllt sind, die Bescheide der Beklagten außer Betracht zu bleiben, die sich nicht auf das Ruhegehalt des Klägers beziehen. Bas gilt insbesondere für die Bescheide der Beklagten, soweit das Übergangsgehalt des Klägers nach dem G 131 festgesetzt und später- berichtigt worden ist, und soweit der Kläger früher höhe-re Dienstbezüge verlangt hat.
Für den geltend gemachten Ruhegehaltsanspruch hat aber das Berufungsgericht, das ersichtlich lediglich auf die Vor-
Schrift des § 143 Abs 1 DBG abstellt, die Bestimmung des 5 Abs 2 DBG verkannto Ein Vorbescheid ist nicht nur mit der Ablehnung von beamtenrechtlichen Ansprüchen eines Beamten oder Ve'rsorgungsempfängers durch die oberste Dienstbehörde gegeben, wie sie § 143 Abs 1 DBG im Auge hat, sondern nach '§ 14-3 Abs 2 DBG gilt auch ein Besch-id nach den §§ 126 bis 133 DBG immer als Vorbescheid (DM Nr 3 zu § 143 DBG)»
Der dem Kläger am 29« März 1952 förmlich zugestellte Bescheid der Beklagten vom 6«, März 1952, mil dem das Buhegehalt des Klägers festgesetzt worden ist, ist für den Anspruch auf Zahlung eines höheren Ruhegehalts ein Bescheid im Sinne der §§ 126-, 143 Abs 2 DBG». Davon,' daß der Festsetzungsbeecheid vom Senat der Beklagten als ”obersten Dienstbehörde” im Sinne des § 126 DBG ergangen ist, geht zutreffend auch der Vorderrichter aus. Hieran hat sich auch nichts dadurch geändert, daß die förmliche Zustellung' dieses Festsetzungsbescheids durch die dem Senat der Beklagten nachgeordnete Behörde der Polizei Hamburg - Wirtschaftsamt - veranlaßt worden ist, und daß diese Behörde dem Pestsetzungsbescheid des Senats von sich aus noch ein Anschfeiben vom 27« März 1952 mit einer Rechtsmittelbe-lehrung . beigefügt hat.'Der Pestsetzungsbescheid erfüllt auch inhaltlich die Voraussetzungen des § 126 DBG. Der Kläger war in dem gegenüber seinem früheren Amt eines Polizeikommissars der BesoldGr A 4 c 1 niedrigeren Amt eines Polizei(Kriminal)inspek-tors I der BesoldGr A 4 c 2 als Beamter auf Lebenszeit wiederverwendet. Aus diesem aktiven Beamtenverhältnis schied er gemäß ,§ 68 DBG in Verbindung mit § 15 des damals in Hamburg geltenden Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (BGBl I, 653; vgl auch GrapengeteP-Schabbehard, Polizeirecht, 1952, Band I,
B II 1 Fußnoten zu § 2 und § 15 PBG) kraft Gesetzes durch Übertritt 1h den Buhestand aus; nicht etwa wurde er durch einen 'konstitutiv wirkenden Zurruhesetzungsakt - wie das Oberlandes-
gericht und z-T- auch die Parteien anzunehmen scheinen -in den "Buhestand versetzt”, Durch das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst mit gleichzeitigem Eintritt in den Buhestand entstand für den Kläger ein Buhegehaltsanspruch, dessen Höhe festzusetzen entsprechend dem Sinn und Zweck eines Bescheids nach § 126 DBG gerade Aufgabe des Pestsetzungsbe-scheids der Beklagten vom 6« Marz 1952 warDie Kenntnis der Peststellungsbehörde davon, welche Berechnung des Ruhegehalts der Kläger für sich erstrebte - worauf der Berufungsrichter zu dem Teil abhebt - ist für die Annahme eines . Buhegehaltsfestsetzungs-Bescheides im Sinne der §§ 126, 143 DBG unerheblich- Denn schon die erstmalige PestSetzung des Buhegehalts ist als Vorbescheid im Sinne.des §.143 Abs 2 DBG anzusehen.(vgl Nadler-Wittland DBG 1938 § 143 Anm 11), Wenn der Kläger also glaubte, ihm stünde ein höheres Ruhegehalt als das nach dem Bescheid vom 6- März 1952 festgesetzte zu, und zwar berechnet nach seinem früheren Amt eines Kriminalkommissars der BesoldGr A 4 c 1, so mußte er innerhalb der 6-Monatsfrist des § 143 Abs 2 DBG, d-h- hier innerhalb von 6 Monaten nach der am 29* März 1952 erfolgten Zustellung des Pestsetzungsbescheids klage auf Zahlung eines höheren Ruhegehalts erheben. Darauf, ob die vom Wirtschaftsamt der Polizei der Beklagten in ihrem Anschreiben vom 27-März 1952 gegebene Belehrung, daß nämlich außer der Klage innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung des Bescheides innerhalb der gleichen Pristjauch der Beschwerdeweg gegeben sei, zutreffend oder irrig war, kommt es nicht an- Denn auch eine irreführende Belehrung über die Klagefristen des § 143 DBG ist auf den Pristenablauf ohne Einfluß (vgl BGHZ 10,303 = LM Nr 8 zu § 143' DBG). Im übrigen hat die Beklagte in ihrem späteren Schreiben vom 30- August 1952 auch ausdrücklich und mit Recht darauf hingewiesen, daß der Verlust des Klagerechts
 innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung der Festsetzungs-bescheide, und nicht etwa des Schreibens vom 30, August 1952 eintreteo In bezug auf das Ruhegehalt des Klägers stellt die spätere Schreiben der Beklagten vom 30* August 1952 nicht eine Festsetzung des Ruhegehalts, sondern lediglich die > Rechtfertigung der schon unter dem 6. März 1952 erfolgten Ruhegehaltsfestsetzung dar.
Die somit für den geltend gemachten Ruhegehaltsanspruch mit der Zustellung des Feststellungsbescheids vom 6. März 1952 in Lauf gesetzte, bereits am 29. September 1952 abgelaufene Klageausschlußfrist des § 143 Abs 2 DBG hat der Kläger mit der erst im Marz 1953 erhobenen Klage nicht eingehalten. Der vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 14. Oktober 1954 -.III ZR 346/52 - (ZBR 1955, 81 - vorgesehen für LM Nr 10 zu § 143 DBG) behandelte Rechtsgedanke, daß ein Kläger auch nach Ablauf der für die Klageerhebung in '
§ 143 DBG bestimmten Frist den ursprünglichen Klageantrag gemäß § 268 Ziff 2 ZPO "erweitern" kann,, wenn nur die Klage selbst innerhalb der Frist des § 143 DBG erhoben worden ist, kann hier nicht durchgreifen. Denn im Zeitpunkt der Klageerhebung auf Zahlung von höheren DienstbeZügen (Anfang März 1953) war der Klageweg für den Anspruch auf höheres Ruhegehalt, berechnet nach dem früheren Amt eines Kriminalkommissars der BesoldGr A 4 2 1, bereits verschlossen. Deshalb war schon aus diesem Grunde auch eine "Erweiterung" der Klage im Sinne des § 268 ZPO nicht möglich. Die noch im Streit befindliche Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines höheren Ruhegehalts ist somit als unzulässig abzuweisen.
- 9
Hiernach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurte il? soweit es der Klage stattgegehen hat, aufzuheben und insoweit das landgerichtliche Urteil - wie geschehen - wieder herzustelleno Die Kostenfolge für die Rechtsnittelzüge ergibt sich aus § 97 ZPO«
Dr„Geiger	Rietschel	DroKreft
 Br„Beyer	Dr.Hußla
t •
• #