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BGH · Ill ZE 135/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZE 135/53

August 1947 - unterzeichnet vom DienstaufsichtsfUhrenden Vorsitzenden und dem Ersten öffentlichen Kläger bei der Spruchkammer in Wiesbaden - wurde die Inanspruchnahme des Wagens "auf Grund der Verordnung vom 14* April 1947 über Beschlagnahme von Gebäuden, Räumen und Gegenständen zur Durchführung des Befreiungsgesetzes vom 5- Marz 1946 (GVB1 Hess Br 3 vom 28. Am 3« September 1947 kam es zu dem Abschluss eines Vertrages zwischen der Ehefrau des* Klägers und dem beklagten Band, in dem die Überlassung des Kraftwagens an die Anklagebehörde der Spruchkammern Wiesbaden gegen eine monatliche Vergütung von 50 EM vereinbart wurde. Der Wagen wurde vom beklagten Lande bis September 1949 benutzt, jedoch infolge eines Rechtsstreites zwischen dem Kläger und dessen Stiefsohn Gustav EMNHfeüber das Eigentum an dem Fahrzeug erst am 31« Mai 1951 an den Kläger zurückgegeben. Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten und begehrt mit der von ihm erhobenen Widerklage Feststellung, daß dem Kläger keine Ansprüche aus der Überlassung seines Kraftfahrzeuges mehr zustehen« Es hat hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus der Verwahrung und Unter Stellung des Fahrzeuges für die Zeit ab 24« September 19*50 erklärt* Bas Berufungsgericht stützt seine Entscheidung auf folgende Erwägungen: Über den Kraftwagen des Klägers sei zwischen den Parteien ein Mietvertrag wirksam zustandegekommen* Zwar sei die Ehefrau des Klägers zu dem Abschluss des Vertrages vom 3« September 1947, der die Überlassung d es Wagens an die Anklagebehörde der Spruchkammern Wiesbaden gegen eine monatliche Vergütung von 50 RM vorsah, weder kraft ihrer Schlüsselgewalt noch kraft Vollmacht befugt gewesen. Jedoch habe.der Kläger diesen Vertrag, wie sich aus dem Schreiben des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts an den Ersten öffentlichen Kläger der Spruchkammer Wiesbaden vom 9* Juli 1948 ergebe, später genehmigt. Sr des Wagens (1*150 KM) beanspruchen« Für die Zeit naGh dem 1- September 1949 babe def* Kläger überhaupt keine Vergütungsansprüche, da die erst später erfolgte Herausgabe« des Wagens auf der Notwendigkeit.beruht habe, gegen den angeblichen Eigentümer Eichhorn einen Rechtsstreit zu führen- Bei Zugrundelegung einer monatlichen Vergütung von 51,75 KM, später DM, für die Zeit vom 16. Das Berufungsgericht hat die zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Ersten öffentlichen Kläger am 3« September 1947 getroffene schriftliche Vereinbarung als privät-recht-lichen Mietvertrag auf ge fasst. September 1947 dahin, dass es sich dabei um einen privat-rechtlichen Mietvertrag handele, würde zwar dann night möglich sein, wenn der festgestellte Sachverhalt eindeutig“ ergeben würde, dass das beklagte Band nicht gewillt gewesen sei, aufseine durch die öffentlichrechtliche Inanspruchnahme des Vagens begründete Rechtsstellung zu verzichten* Wäre ein solcher Wille des beklagten Landes nach dem festgestellten Sachverhalt anzuneh-men, dann würde es rechtlich nicht möglich sein, die Vereinbarung vom 3« September 1947 als reinen privat-rechtlichen Mietvertrag aufzufassen, mithin.anzunehmen, dass durch diese Vereinbarung das öffentlichrechtliche Hutzungsverhältnis beendet werden und an seine Stelle ein rein privat-rechtliches Mietverhältnis treten oder ohne Rücksicht auf die Rechtswirksamkeit der Inanspruchnahme des Kraftwagens über diesen ein rein privat-rechtlicher Mietvertrag geschlossen werden sollte. Pur eine derartige, der Auslegung des Berufungsgerichts ent-gegenstehende Annahme, aber liegen nach dem Sachverhalt, wie er vorgetragen und vom Berufungsgericht festgestellt ist, keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, so dass das Revisionsgericht - da auch im übrigen ein Rechtsyerstoss des Berufungsgerichts bei der Auslegung des/Vertrages nicht ersichtlich ist - die Auslegung .der Vereihbwung. Die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht die in dem Schriftsatz des Klägers vom 1* November 1932 zu erblickende Anfechtung des Vertrages vom 3» September 1947 wegen Drohung unberücksichtigt gelassen habe, geht fehl. Dass der Wagen nicht bereits im September 1949,,;als er nicht mehr benötigt und auch nicht mehr benutzt wuide, an den Kläger zurückgegeben wurde, beruhte nach dem eigenen Vortrag des Klägers in der Klageschrift #auf der Hotwendigkeit, gegen^en angeblichen Eigentümer ...

Zitierte Normen: § 124 BGB § 97 ZK
MietvertragbeklagenWagenBerufungsgerichtZeitBrVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

Ill ZE 135/53	2552	ItO
Verkündet am 80 November 1954
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Ferdinand G	in
 strasse
Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Hessen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten,
 Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8* H0vember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pröf, Br. Geiger und der Bundesrichter Riet schel, Br. Xreft, Br, Wolany und Br. Beyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12. Februar 1953 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der'Revision werden de» Kläger auf erlegt.
Von Rechts wegen
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. Tatbestand;
Der Kläger: 1st Eigentümer eines Personenkraftwagens« Die-ser Wagen wurde am 16* August 1947? während der Kläger sich in Internierungshaft befand, von der Spruchkammer in Wiesbaden beschlagnahmt« Durch schriftliche Verfügung vom 18. August 1947 - unterzeichnet vom DienstaufsichtsfUhrenden Vorsitzenden und dem Ersten öffentlichen Kläger bei der Spruchkammer in Wiesbaden - wurde die Inanspruchnahme des Wagens "auf Grund der Verordnung vom 14* April 1947 über Beschlagnahme von Gebäuden, Räumen und Gegenständen zur Durchführung des Befreiungsgesetzes vom 5- Marz 1946 (GVB1 Hess Br 3 vom 28. April 1947,)"ausge-sprochen. Am 3« September 1947 kam es zu dem Abschluss eines Vertrages zwischen der Ehefrau des* Klägers und dem beklagten Band, in dem die Überlassung des Kraftwagens an die Anklagebehörde der Spruchkammern Wiesbaden gegen eine monatliche Vergütung von 50 EM vereinbart wurde. Der Wagen wurde vom beklagten Lande bis September 1949 benutzt, jedoch infolge eines Rechtsstreites zwischen dem Kläger und dessen Stiefsohn Gustav EMNHfeüber das Eigentum an dem Fahrzeug erst am 31« Mai 1951 an den Kläger zurückgegeben. Das beklagte Land hat insgesamt für die Benutzung des Wagens an die Ehefrau des Hägers 400 RX und an diesen selbst 625,60 DM bezahlt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Inanspruchnahme des Wagens nach Maßgabe'der Verfügung vom 18« August 1947 und ebenso der "Mietvertrag" vom 3. September 1947 unwirksam seien, und verlangt mit der vorliegenden Klage die Zahlung von 2*500 DM nebst Zinsen als feilbetrag eines nach seiner Meinung noch viel weitergehenden Anspruches auf But zungs ent Schädigung und Schadensersatz.
Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten und begehrt mit der von ihm erhobenen Widerklage Feststellung, daß
 dem Kläger keine Ansprüche aus der Überlassung seines Kraftfahrzeuges mehr zustehen« Es hat hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus der Verwahrung und Unter Stellung des Fahrzeuges für die Zeit ab 24« September 19*50 erklärt*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge’geben« Die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen«
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter« Bas beklagte Land bittet, um.Zurückweisung der Revision«
* EntscheidungsgrUnde;
Bas Berufungsgericht stützt seine Entscheidung auf folgende Erwägungen: Über den Kraftwagen des Klägers sei zwischen den Parteien ein Mietvertrag wirksam zustandegekommen* Zwar sei die Ehefrau des Klägers zu dem Abschluss des Vertrages vom 3« September 1947, der die Überlassung d es Wagens an die Anklagebehörde der Spruchkammern Wiesbaden gegen eine monatliche Vergütung von 50 RM vorsah, weder kraft ihrer Schlüsselgewalt noch kraft Vollmacht befugt gewesen. Jedoch habe.der Kläger diesen Vertrag, wie sich aus dem Schreiben des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts an den Ersten öffentlichen Kläger der Spruchkammer Wiesbaden vom 9* Juli 1948 ergebe, später genehmigt. Aber selbst wenn ein Mietvertrag zwischen den Parteien nicht bestanden habe, würde der Kläger nicht mehr als 51,75RM später BX monatlich als Nutzung^, ent Schädigung verlangen können. Denn der Kraftwagen sei wirksam beschlagnahmt worden und der Kläger könne deshalb lediglich Zahlung der in der Anordnung HE Nr 65/47 vorgesehenen Vergütungssätze von monatlich 4 l/2 ^ des Schätzungswertes
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 des Wagens (1*150 KM) beanspruchen« Für die Zeit naGh dem 1- September 1949 babe def* Kläger überhaupt keine Vergütungsansprüche, da die erst später erfolgte Herausgabe« des Wagens auf der Notwendigkeit.beruht habe, gegen den angeblichen Eigentümer Eichhorn einen Rechtsstreit zu führen- Bei Zugrundelegung einer monatlichen Vergütung von 51,75 KM, später DM, für die Zeit vom 16. August 1947 bis 1. September 1949 ergebe sich zwar noch eine Restforderung des Klägers von 113,24 DM. Diese aber sei durch die von dem beklagten land erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die unstreitig 150 DM betrage, getilgt.
Das Berufungsgericht hat die zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Ersten öffentlichen Kläger am 3« September 1947 getroffene schriftliche Vereinbarung als privät-recht-lichen Mietvertrag auf ge fasst. Eine Nachprüfung dieser Aus-legüng, die das Berufungsgericht der Vereinbarung gegeben hat, kann angesichts dessen, dass es sich bei dieser Vereinbarung um eine solche individuellen, atypischen Inhalts handelt, in der Kevisiohsinstaftz nur in der Richtung erfolgen, ob Auslegungsregeln, Derikgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (Hrteile dös IV.Zivilsenats vom 18. Pebruar 1954 ~ IV ZR 145/53 - und des erkennenden Senats vom 26. April 1954 - III ZR 288/53 - ). Das ist aber nicht der Pall. Es besteht rechtlich durchaus die Möglichkeit, dass die Beteiligten hinsichtlich eines durch Verwaltungsakt zur Nutzung in Anspruch genommenen Gegenstandes durch vertragliche Vereinbarung anstelle' des öffentlichrechtlichen Nutzungsverhält nisses ein privat-rechtliches Mietverhältnis begründen. Die Auslegung der Vereinbarung vom 3. September 1947 dahin, dass es sich dabei um einen privat-rechtlichen Mietvertrag handele, würde zwar dann night möglich sein, wenn der festgestellte Sachverhalt eindeutig“ ergeben würde, dass das beklagte Band nicht gewillt gewesen sei, aufseine durch die
 öffentlichrechtliche Inanspruchnahme des Vagens begründete Rechtsstellung zu verzichten* Wäre ein solcher Wille des beklagten Landes nach dem festgestellten Sachverhalt anzuneh-men, dann würde es rechtlich nicht möglich sein, die Vereinbarung vom 3« September 1947 als reinen privat-rechtlichen Mietvertrag aufzufassen, mithin.anzunehmen, dass durch diese Vereinbarung das öffentlichrechtliche Hutzungsverhältnis beendet werden und an seine Stelle ein rein privat-rechtliches Mietverhältnis treten oder ohne Rücksicht auf die Rechtswirksamkeit der Inanspruchnahme des Kraftwagens über diesen ein rein privat-rechtlicher Mietvertrag geschlossen werden sollte. Pur eine derartige, der Auslegung des Berufungsgerichts ent-gegenstehende Annahme, aber liegen nach dem Sachverhalt, wie er vorgetragen und vom Berufungsgericht festgestellt ist, keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, so dass das Revisionsgericht - da auch im übrigen ein Rechtsyerstoss des Berufungsgerichts bei der Auslegung des/Vertrages nicht ersichtlich ist - die Auslegung .der Vereihbwung. vom 3« September 1947. als eines privat-rechtlichen Mietvertrages hinzunehmen hat*
Die .Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, dass die Vereinbarung vom 3* September 1947 vom Kläger^ selbst später genehmigt ist, lasaen ebenfalls einen Rechtsirrtum, nicht erkennen.
Die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht die in dem Schriftsatz des Klägers vom 1* November 1932 zu erblickende Anfechtung des Vertrages vom 3» September 1947 wegen Drohung unberücksichtigt gelassen habe, geht fehl. Der Kläger hatte nach seinem eigenen Vprbringen bereits seit April 1948 Kenntnis von den Vorgängen. Selbst wenn man ungeachtet der dagegen bestehenden Bedenken annehmen wollte, dass der Kläger an sich zur Anfechtung befugt gewesen sein sollte, so war aber jeden-
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falls die Anfechtungsfrist von einem Jahr seit Aufhären der Zwangslage (§ 124 BGB) zur Zeit der Erklärung der Anfechtung längst verstrichen*
Sonach liegt ein'wirksamer Vertrag der Parteien vor, auf Grund dessen der Wägen des Klägers dem beklagte^. Band zu einem monatlichen Mietzins von 50.- RM (später DM) vermietet worden ist, so dass der Kläger eine weitergehende Hutzungsentschädigung schon aus diesem Grunde nicht verlangen kann.
Der Mietzins von monatlich 50*~ 1iM und DM kann vom Kläger auch nur für die Zeit bis September 1949, jedoch nicht für die spätere Zeit bis Mai 1951 verlangt«werden. Dass der Wagen nicht bereits im September 1949,,;als er nicht mehr benötigt und auch nicht mehr benutzt wuide, an den Kläger zurückgegeben wurde, beruhte nach dem eigenen Vortrag des Klägers in der Klageschrift #auf der Hotwendigkeit, gegen^en angeblichen Eigentümer ... einen Rechtsstreit zu fuhren, in welchem das Eigentumsrecht zugunsten des Klägers geklärt wurde". Der lagen wurde deshalb nach der ausdrücklichen Feststei- : lung des Berufungsgerichts auf Wunsch des Klägers vom beklag- i ten Band bis zur äärung, der ^Eigentumsverhältnisse an dem Wa-gen zurückgehalten. Bei^dieser^ Sachlage kanh der Kläger aus der von der Revision angezogenen Bestimmung des § 557 BGB nichts zu seinen Guns ten »her 1 ei ten ’.	-
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Demzufolge'sind angesichts der vom beklagten Band ge leiste ten. Zahlungen und der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung des Bandes weitere Forderungen des Klägers unbegründet, so dass die Vorinstanzen mit Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben haben. Die Revision des Klägers musste daher zurückgewiesen werden.
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Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäss § 97 ZK) zu tragen«
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