Der Widerruf ist jedoch zulässig, wenn die Geltendmachung des durch den Verwaltungsakt er-worbenen Rechts seitens des Begünstigten gegen freu und Glauben verstossen würde* hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15- Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof,Dr.Meiss, Rietschel, Br.Weber, Dr.Heimann-Trosien und Dr.Kreft für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1.Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 4» Bezember 1951 wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszuges. Der Kläger ist der Ansicht, daß das beklagte Land nicht berechtigt sei, gegen seinen Anspruch aut Zahlung .Das beklagte Land macht geltend,' daß der Kläger die Unterstützungen,, wie sich nunmehr herausgestellt habe, zu Unrecht bezogen habe, Voraussetzung für ihre Zubilligung sei die Bedürftigkeit des Antragstellers, Tatsächlich habe diese Bedürftigkeit nicht bestanden, weil der Kläger den Anspruch auf Zahlung der Diäten gehabt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; es ist den Ausführungen des beklagten Landes gefolgt. Auf die von dem Kläger eingelegte Berufung hat das O.berlandesgericht das Urteil abgeändert und der Klage in Höhe von 50 DM entsprochen. • • HER 1940 Nr 94)* Der Antrag des Klägers, ihm den Betrag von .250.- DM auszuzahlen, ist am 6.12.1950 bei dem Nieder- 143 Abs 1 BGB vorgesehenen Jahresfrist erhoben Ein Vorbescheidj der geeignet gewesen wäre, die sechsmonatige Frist des § 143 Abs 1 S 2 DBG in Lauf zu setzen, ist dem Kläger nicht erteilt. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die dem 1.) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Diäten ist durch die ihm mitgeteilte' Kassenanweisung vom 11. Daraus ergibt sich, daß der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die Zubilligung der Beträge gehabt hat.. Auch bei nachgewiesener YTürdigkeit und Bedürftigkeit hat es im Ermessen der Behörde gelegen, ob sie die Unterstützungen hat gewähren wollen oder nicht„ Somit haben erst die Verfügungen des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 29» Juni und 26, September 1949 ein Recht des Klägers begründet-Sie sind, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, den Kläger begünstigende Verwaltungsakte im Sinne des § 25 Abs 1 MilRegVO Nr 165 gewesen. Der Bescheid des Ministers der Justiz vom 15»* März 1951 äussert sich in demselben Sinn; er hebt ferner hervor, daß die Unterstützungen nur unter der Voraussetzung gewährt seien, daß der Kläger keine Diäten erhalte. Da diese inzwischen nachbewilligt seien, sei auch der Grund für die Unterstützungen fortgefallen. Diese Schreiben enthalten, wenn dies auch nicht besonders hervorgehoben wird, einen Widerruf der Verfügungen des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 29. tember 1949* Das Forderungsrecht des Klägers beruhte auf jenen Verfügungen; wenn es nunmehr mit der angeführten Begründung in Abrede gestellt wurde, dann wurde damit erkenn-bar zu dem Ausdruck gebracht, daß diese Grundlagen durch Y/iderruf beseitigt werden sollten, Auch dieser Widerruf ist ein Verwaltungsakt und nach den für einen solchen geltenden Grundsätzen zu werten. Regelmässig besteht für einen Verwaltungsakt die Vermutung der Rechtsbeständigkeit- Verletzt er ein Gesetz, so folgt daraus nicht ohne weiteres die Richtigkeit- Viel-mehr wird er grundsätzlich nur anfechtbar sein; dann ist er so lange als gültig zu behandeln, bis er aufgehoben wird (BGHZ 1, 224). Offenbar hat das Oberlandesgericht den Grundsatz, daß ein fehlerfreier begünstigender Verwaltungsakt nicht widerrufen werden könne, für eine unabdingbare Rechtsvor schrift gehalten- deren Nichteinhaltung stets die Unwirk samkeit des Widerrufs herbeiführe. Ein solcher Ausnahmefall wird u-a, dann gegeben sein, wenn dem aus dem Verwaltungsakt erwachsenen Recht Einwendungen entgegenstehen, die ihre Grundlage in einem gegen Treu und Glauben verstossenden Verhalten des Begünstigten finden. Die Anwendung dieser Grundsätze ist aber nicht auf den Pall beschränkt, daß der Begünstigte bereits bei dem Zustandekommen des Verwaltungsaktes arglistig gehandelt hat. zweiseitigen) Verwaltungsakt lediglich die spätere Ausübung des Rechts aus besonderen Gründen mit Treu und Glauben nicht zu vereinen ist. Auch hier ist die Geltendmachung des Anspruchs ausgeschlossen (RGZ 126, 243; 141> 240 /^59/H -Das Reichsgericht hat in den erwähnten Entscheidungen zwar nur Fälle behandelt, in denen der Behörde ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen wurde. Der Behörde ist es dann unbenommen, den Verwaltungsakt, aus dem sov/ieso keine Rechte mehr gegen sie hergeleitet v/eraen können, auch formell durch Widerruf zu beseitigen. Das Oberlandesgericht hat die Sachlage nicht unter den angegebenen Gesichtspunkten geprüft. Die Unterstützungen durften nach Nr 2 Abs 2 der Grundsätze vom 27* Februar 1943 nur beim Vorliegen einer ausser- Die Tatsache, daß er in Wirklichkeit für den gleichen Zeitraum eine weit höhere Forderung auf Zahlung der Diäten hatte, hat von dem damaligen Standpunkt aus gesehen die Notlage nicht beseitigen können, denn dieser Anspruch ist den Parteien unbekannt gewesen Hätten sie allerdings die Rechtslage richtig erkannt« so wäre die Bewilligung der Unterstützung .nicht erfolgt Vielmehr hätte das beklagte Land nur die Diäten ausgezahl'c Der Kläger behauptet zwar das Gegenteil und macht geltend, daß er die Beträge auch neben den Diäten erhalten hätte (Schriftsätze vom 26« Januar und 6, März 1952); er folgert dies daraus, daß gleiche Unterstützungen auch den auf Lebenszeit angestell-ten Beamten gewährt worden seien« Diese Behauptungen sind jedoch mit dem von dem Oberlandesgericht festgestellten Sachverhalt schlechthin unvereinbar, Der Kläger hat im Juni 1949 einen Unterhaltszuschuß von 190 DM erhalten. Er hat damit in nicht misszuverstehender Weise seine Auffassung zu erkennen gegeben, daß er den von dem Kläger erbetenen Betrag für zu hoch erachte; denn ein Mangel an zur Verfügung stehenden Mitteln kann nicht für die Kürzung ausschlaggebend gewesen sein, da diese Mittel nach den eigenen Behauptungen des Klägers im Schriftsatz vom 6.März 1952 340 DM zur Beseitigung der gemäss Nr 2 Abs 2 der Unterstützungsgrundsätze voraus gesetzten ausserordentlichen wirtschaftlichen Notlage des Klägers„ Daraus geht eindeutig hervor, daß der Oberlandes gerichtsprasident sie nicht als vorliegend hätte ansehen können, wenn der nicht unwesentlich höhere Diätenbetrag von rund 450 DM brutto an den Kläger zur Auszahlung gelangt wäre. t dabei gleichgültig, denn zu entscheiden ist hier nur, wie sich der die Unterstützungen bewilligende Beamte verhalten hätte, wenn ihm eine rechtlich begründe te Diätenforderung des Klägers bekannt gev/esen wäre. Ebenso ist die Behauptung des Klägers, das beklagte Land habe bewusst das Risiko der doppelten Zahlung auf sich genommen, abwegig.. Es mag sein, daß es im Sommer 1949 Kenntnis von dem Prozeß des Referendarverbandes und auch von der Tatsache gehabt hat, daß andere Länder den Assesso ren (K) ihre vollen Diäten ausgezahit haben.. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß es die Unter tutzungen auch für den Pall hat zubilligen wollen daß dem Kläger später die höheren Diäten zuerkannt werden soll ten Gerade die eigene Weigerung, Diäten zu zahlen, ergibt daß sich das beklagte Land damals hierzu für berechtigt gehalten und derartige Forderungen eben nicht in Rechnung gestellt hat= daß das beklagte Land die Unterstützung nicht .neben den .Das ist'nach den Umständen auch die Glauben nicht zu vereinen, wenn der Kläger das beklagte Dann ist aber der Betrag von 250 DM gemäss’§ 5 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen vom 30.
• * « Für das Nachschlagewerk! Nicht für die amtliche Sammlung! Gesetz? Allgemeines Verwaltungsrecht. Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes,, « Rechtssatzs Ein fehlerfreier begünstigender Verwaltungsakt ist grundsätzlich nicht widerrufbar. Der Widerruf ist jedoch zulässig, wenn die Geltendmachung des durch den Verwaltungsakt er-worbenen Rechts seitens des Begünstigten gegen freu und Glauben verstossen würde* Aktenzeichens III ZR 135/52 Urteil des BGH ,v. 29. Januar 1953 _ OLG Oldenburg 4 2 III ZR 135/52 Verkündet am 2$L Januar 1953 Vieser. Just,Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Nieder-sächöischen Minister der Justiz, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Oldenburg, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt JR Pro gegen den Rechtsanwalt Alfred m 9 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15- Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof,Dr.Meiss, Rietschel, Br.Weber, Dr.Heimann-Trosien und Dr.Kreft für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 26. März 1952, soweit es der Klage stattgibt, aufgehoben. Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1.Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 4» Bezember 1951 wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszuges. Bie Kosten der Revision fallen dem beklagten Land zur La'st, Von Rechts wegen 2 Tatbestand s Der Kläger wurde durch Verfügung des Oberlandesge- • / * * richtspräsidenten in Oldenburg vom 10«. Mai 1948 als Asses-sor (K) endgültig in den Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg übernommen«. Am 22. September 1950 bestand, er die grosse Staatsprüfüng und schied aus dem Staatsdienst aus. * • • • Während seiner Ausbildungszeit erhielt er für sich und seine Ehefrau Unterhaltszuschüsse • Am 28«. Juni 1949 stellte er den Antrag, ihm eine einmalige Unterstützung von 250 DM zu gewähren«. Das Gesuch begründete er damit, * daß er im Hinblick auf ein Kriegsleiden erhöhte Aufwendun • * « 9 gen habe, die er aus dem ihm damals gewährten Unterhalts- • • Zuschuss von monatlich 190 DM nicht decken könne. Der * Oberlandesgerichtspräsident bewilligte ihm darauf am 29* ^ • Juni 1949 eine Unterstützung in Höhe von 150 DM* Auf erneuten Antrag des Klägers gewährte ihm der Oberlandesge-richtspräsident am 26* September 1949 eine weitere Unter-Stützung von 100 DM* Damals betrug der monatliche Unter-haltszuschuß des Klägers 160 DM* Beide Unterstützungsbe-träge wurden alsbald an den Kläger ausgezahlt* Im Jahre 1950 erzielte der Referendarverband in Olden- «* bürg ein obsiegendes Urteil gegen das beklagte Land; die- * ses wurde verurteilt, än:einen As&essör (K), den es als * • • • solchen eingestellt hätte,*. Diäten zu entrichten« Das be-klagte Land zahlte darauf än den Kläger, der sich in der gleichen Lage wie jener Assessor (K) befand, im Sommer und Herbst 1950 etwa 6000 DM Diäten nach. Dabei brachte es von dem dem Kläger zustehenden Gesamtbetrag die Unter-haltszuschüsse in Abzug. Ferner zog es die oben erwähnten k 3 Unterstützungen von 250 DM ab* Der Kläger ist der Ansicht, daß das beklagte Land nicht berechtigt sei, gegen seinen Anspruch aut Zahlung % der vollen Diäten mit einer Gegenforderung in Höhe jener 250 DM aufzurechnen. Die beiden einmaligen Unterstützungen seien ihm endgültig zugesicherb. worden, so ldaß das: beklagte Land kein Recht habe, sie zurückzufordern. Er * * * • • • ft hat einen Teilbetrag von 50 DM nebst 4 $ Zinsen, seit Klag- Zustellung eingeklagt, * * * ***•• • * • • • « « ^ • .Das beklagte Land macht geltend,' daß der Kläger die Unterstützungen,, wie sich nunmehr herausgestellt habe, zu Unrecht bezogen habe, Voraussetzung für ihre Zubilligung sei die Bedürftigkeit des Antragstellers, Tatsächlich habe diese Bedürftigkeit nicht bestanden, weil der Kläger den Anspruch auf Zahlung der Diäten gehabt habe. Er könne nicht die Diäten und Unterstützungen verlangen. Die Rückforde-rung.des Betrages sei daher gemäß § 59 Abs 3 RBesG gerechtfertigt und demgemäß auch die Aufrechmmg gegen die Diätenforderung des Klägers«. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; es ist den Ausführungen des beklagten Landes gefolgt. Auf die von dem Kläger eingelegte Berufung hat das O.berlandesgericht das Urteil abgeändert und der Klage in Höhe von 50 DM entsprochen. Soweit der Kläger Zinsen verlangt, hat es die • • Berufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich % die Revision des beklagten Landes, mit der die Wiederher-Stellung des erstinstanzlichen Urteils erbeten wird. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. 4 ♦ 4 Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, • • • * ob die Klagevoraussetzungen des § 143 BGB gegeben und die _ • • dort angeführten Fristen eingehalten sind, Es bestehen in- « % • soweit keine Bedenkeno Der Kläger ist inzwischen aus dem Amt geschieden. • * * # .Der Vorbescheid wird dadurch aber nicht überflüssig (RG • • HER 1940 Nr 94)* Der Antrag des Klägers, ihm den Betrag von .250.- DM auszuzahlen, ist am 6.12.1950 bei dem Nieder- • • * • . • * • * sächsischen Minister der Justiz eingegangen . Die am * * -•.*.*••• * 18.9*1951 bei Gericht eingegangene und dem Generalstaats- • . *• • * ahwalt am 2*4*.'9* 1951 zugestellte Klage ist binnen der in 143 Abs 1 BGB vorgesehenen Jahresfrist erhoben Ein Vorbescheidj der geeignet gewesen wäre, die sechsmonatige Frist des § 143 Abs 1 S 2 DBG in Lauf zu setzen, ist dem Kläger nicht erteilt. Die Ablehnung der Ansprüche ist zwar # « in dem Schreiben des Oberländesgerichtspräsidehten vbm 24*11.1950 und des Niedersächsischen Ministers der Justiz * vom 15.3*1951 erfolgt. Es mangelt aber, wie die Personal- akten des Klägers erweisen, an der gemäß § 163 DBG erfor W W derlichen Zustellung (vgl/BGHZ 3 307 Urteil des Senats vom 17*11.1952 III ZR % • Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die dem * • * ♦ « % Kläger gewährten Unterstützungen zwar unter den Begriff • ^ • der "Dienstbezttge" im Sinne des 39 Abs 3 BBesG fielen * * * Es verneint jedoch ein Rückforderungsrecht des beklagten k Landesc Voraussetzung dafür sei, daß der Dienstherr in der irrtümlichen Annahme einer Zahlungspflicht auf Grund unzutreffender Anwendung des Besöldungs- oder eines sonst in. Betracht kommenden Rechts oder infolge eines. Fehlers . hei der Berechnung oder Peststellung.der Bezüge einen hö- heren Betrag den Beamten ausgezahlt habe als ihm nach den anzuwendenden Vorschriften zustehe. Keiner dieser. ’ Fälle habe Vorgelegen. Die UnterStützungsgrundsätze seien * • * * * * # . * * •, * - * # . *••**.* seinerzeit richtig ausgeiegt worden und ein etwaiger * • • t ^ ^ • • ••♦#*•** * * • • * * # • Widerruf, der Zubilligungsverfügungen.sei unzulässig, da • * 4, ♦ % • V* • er dem Kläger rückwirkend Rechte entzogen hätte. Die Ver • • * fügungen des pberlandesgerichtspräsidenten aus dem Jahre • i • * * . • • * • • % * * 1949 hätten auch keinen Widerrufsvorhehalt enthalten. Die Revision wendet sich mit Recht gegen diese Aus- * führungen.. 1.) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Diäten ist durch die ihm mitgeteilte' Kassenanweisung vom 11. September 1950 für die 'ganze Zeit vom 1, Juni 1948 bis zu dem 22; September 1950 anerkannt (vgl insoweit auch OVG Lüneburg DVerwBl 1950, 577; ÖGHZ 3? 322); Demgemäss ist seine «** • % ** # ; Forderung in Höhe der restlichen 250 DM an sich unstrei- tig. Es ist nur darüber zu entscheiden, ob dem beklagten * *** • * * * • Land Gegenforderungen in der gleichen1 Höhe zustehen und » • ob es zur Aufrechnung stellen kann. Das ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichs der Fall * _ % / V a) Nach Nr 2 Abs 1 der Anordnung des Reichsministers * * • • * . des Innern vom 27. Februar 1943 (RBesBl 1943, 46) können . einem Beamten Unterstützungen im Rahmen der bereitgestell ten Haushaltsmittel gewährt.werden. Voraussetzung für die Bewilligung ist u.,a., daß der Antragsteller würdig und bedürftig ist. Eine derartige Bedürftigkeit liegt vor, wenn er unverschuldet in eine ausserordentliche wirtschaftliche Notlage geraten ist, aus der er sich aus eigener Kraft nicht zu befreien vermag.. Unter Nr 5 Abs 5 der Grund- ■ sätze wird schließlich hervorgehoben, daß Unterstützungen im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden können. Daraus ergibt sich, daß der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die Zubilligung der Beträge gehabt hat.. Auch bei nachgewiesener YTürdigkeit und Bedürftigkeit hat es im Ermessen der Behörde gelegen, ob sie die Unterstützungen hat gewähren wollen oder nicht„ Somit haben erst die Verfügungen des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 29» Juni und 26, September 1949 ein Recht des Klägers begründet-Sie sind, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, den Kläger begünstigende Verwaltungsakte im Sinne des § 25 Abs 1 MilRegVO Nr 165 gewesen. b) Mit Schreiben vo 24 November 1950 hat der Oberlan desgerichtspräsident dem Kläger mitgeteilt, daß dem Antrag auf Nachzahlung der von der Diätenzahlung einbehaltenen Unterstützungen in Höhe von 250 DM” nicht entsprochen werden könne. Der Bescheid des Ministers der Justiz vom 15»* März 1951 äussert sich in demselben Sinn; er hebt ferner hervor, daß die Unterstützungen nur unter der Voraussetzung gewährt seien, daß der Kläger keine Diäten erhalte. Da diese inzwischen nachbewilligt seien, sei auch der Grund für die Unterstützungen fortgefallen. Diese Schreiben enthalten, wenn dies auch nicht besonders hervorgehoben wird, einen Widerruf der Verfügungen des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 29. Juni und 26„Sep- 7 tember 1949* Das Forderungsrecht des Klägers beruhte auf jenen Verfügungen; wenn es nunmehr mit der angeführten Begründung in Abrede gestellt wurde, dann wurde damit erkenn-bar zu dem Ausdruck gebracht, daß diese Grundlagen durch Y/iderruf beseitigt werden sollten, m m Auch dieser Widerruf ist ein Verwaltungsakt und nach den für einen solchen geltenden Grundsätzen zu werten. % Regelmässig besteht für einen Verwaltungsakt die Vermutung der Rechtsbeständigkeit- Verletzt er ein Gesetz, so folgt daraus nicht ohne weiteres die Richtigkeit- Viel-mehr wird er grundsätzlich nur anfechtbar sein; dann ist er so lange als gültig zu behandeln, bis er aufgehoben wird (BGHZ 1, 224). Offenbar hat das Oberlandesgericht den Grundsatz, daß ein fehlerfreier begünstigender Verwaltungsakt nicht widerrufen werden könne, für eine unabdingbare Rechtsvor schrift gehalten- deren Nichteinhaltung stets die Unwirk samkeit des Widerrufs herbeiführe. Bas mag in der Regel zutreffen (Urteil des V- Zivilsenats vom 31^10.1952 n ö * r? -3; 1952 S OVG Münster, DVerwBl 1950 S 730; 62)- Immerhin sind aber Ausnahmen - V ZR 153/51 - OVG Hamburg, MDR denkbar, die sich aus den Sonderumständen des einzelnen Falles ergeben können (vgl PrOVG 84 S 450)- Ein solcher Ausnahmefall wird u-a, dann gegeben sein, wenn dem aus dem Verwaltungsakt erwachsenen Recht Einwendungen entgegenstehen, die ihre Grundlage in einem gegen Treu und Glauben verstossenden Verhalten des Begünstigten finden. Hat dieser z.B, den Verwaltungsakt durch JO JL alsche Angaben erschlichen, so wird er den Widerruf hinnehmen müssen (vgl u.a. Jellinek aaO S 287; Forsthoff, Lehrbuch * des Verwaltungsrechts; 2,. Aufl 3 211; Nebinger, Verwaltungsrecht , Allgemeiner Teil S 192; OVG Hamburg aaO). Die Anwendung dieser Grundsätze ist aber nicht auf den Pall beschränkt, daß der Begünstigte bereits bei dem Zustandekommen des Verwaltungsaktes arglistig gehandelt hat. Die gleiche Interessenlage ergibt sich vielmehr auch dann,wenn bei einem mitwirkungsbedürftigen (sog. zweiseitigen) Verwaltungsakt lediglich die spätere Ausübung des Rechts aus besonderen Gründen mit Treu und Glauben nicht zu vereinen ist. Auch hier ist die Geltendmachung des Anspruchs ausgeschlossen (RGZ 126, 243; 141> 240 /^59/H -Das Reichsgericht hat in den erwähnten Entscheidungen zwar nur Fälle behandelt, in denen der Behörde ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen wurde. Es kann aber grundsätzlich keinen Unterschied machen, um welchen der beiden an dem mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt- Beteiligten es sich handelt. Auch der Begünstigte muß sich innerhalb der Grenzen halten, die sich aus der entsprechenden Anwendung des § 242 BGB ergeben. Der Behörde ist es dann unbenommen, den Verwaltungsakt, aus dem sov/ieso keine Rechte mehr gegen sie hergeleitet v/eraen können, auch formell durch Widerruf zu beseitigen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Oberlandesgericht hat die Sachlage nicht unter den angegebenen Gesichtspunkten geprüft. Trotzdem erübrigt sich eine Zurückverweisung, weil der Rechtsstreit anhand des festgestellten Sachverhalts gemäß § 565 Abs 3 Nr 1 ZPO zur Endentscheidung reif ist.. Die Unterstützungen durften nach Nr 2 Abs 2 der Grundsätze vom 27* Februar 1943 nur beim Vorliegen einer ausser- 9 ordentlichen wirtschaftlichen Notlage des Antragsteller gewährt werden.. Diese Notlage hat hier bestanden« solange der Kläger nur den Unterhaltszuschuß von 190 DM oder später sogar nur von 160 DM monatlich erhalten hat. Die Tatsache, daß er in Wirklichkeit für den gleichen Zeitraum eine weit höhere Forderung auf Zahlung der Diäten hatte, hat von dem damaligen Standpunkt aus gesehen die Notlage nicht beseitigen können, denn dieser Anspruch ist den Parteien unbekannt gewesen Hätten sie allerdings die Rechtslage richtig erkannt« so wäre die Bewilligung der Unterstützung .nicht erfolgt Vielmehr hätte das beklagte Land nur die Diäten ausgezahl'c und' den Kläger hierauf verwiesen«. Der Kläger behauptet zwar das Gegenteil und macht geltend, daß er die Beträge auch neben den Diäten erhalten hätte (Schriftsätze vom 26« Januar und 6, März 1952); er folgert dies daraus, daß gleiche Unterstützungen auch den auf Lebenszeit angestell-ten Beamten gewährt worden seien« Diese Behauptungen sind jedoch mit dem von dem Oberlandesgericht festgestellten Sachverhalt schlechthin unvereinbar, Der Kläger hat im Juni 1949 einen Unterhaltszuschuß von 190 DM erhalten. Seinem Antrag vom 28- Juni 1949« ihm eine Unterstützung von 250 DM zu gewähren!, hat der Oberlandesgerichtspräsident nur in Höhe von 150 DM entsprochen.. Er hat damit in nicht misszuverstehender Weise seine Auffassung zu erkennen gegeben, daß er den von dem Kläger erbetenen Betrag für zu hoch erachte; denn ein Mangel an zur Verfügung stehenden Mitteln kann nicht für die Kürzung ausschlaggebend gewesen sein, da diese Mittel nach den eigenen Behauptungen des Klägers im Schriftsatz vom 6.März 1952 \ am Ende des Jahres 1949 noch nicht aufgebraucht gewesen sind- Wach Ansicht des Oberlandesgerichtspräsidenten ge nügte also ein Gesamtbetrag 340 DM zur Beseitigung der gemäss Nr 2 Abs 2 der Unterstützungsgrundsätze voraus gesetzten ausserordentlichen wirtschaftlichen Notlage des Klägers„ Daraus geht eindeutig hervor, daß der Oberlandes gerichtsprasident sie nicht als vorliegend hätte ansehen können, wenn der nicht unwesentlich höhere Diätenbetrag von rund 450 DM brutto an den Kläger zur Auszahlung gelangt wäre. Ob die tatsächlichen Verhältnisse dieser Vorstellung des Oberlandesgerichtspräsidenten entsprochen haben t dabei gleichgültig, denn zu entscheiden ist hier nur, wie sich der die Unterstützungen bewilligende Beamte verhalten hätte, wenn ihm eine rechtlich begründe te Diätenforderung des Klägers bekannt gev/esen wäre. Ebenso ist die Behauptung des Klägers, das beklagte Land habe bewusst das Risiko der doppelten Zahlung auf sich genommen, abwegig.. Es mag sein, daß es im Sommer 1949 Kenntnis von dem Prozeß des Referendarverbandes und auch von der Tatsache gehabt hat, daß andere Länder den Assesso ren (K) ihre vollen Diäten ausgezahit haben.. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß es die Unter s tutzungen auch für den Pall hat zubilligen wollen daß dem Kläger später die höheren Diäten zuerkannt werden soll ten Gerade die eigene Weigerung, Diäten zu zahlen, ergibt 9 daß sich das beklagte Land damals hierzu für berechtigt gehalten und derartige Forderungen eben nicht in Rechnung gestellt hat= Die gleichen Erwägungen haben für die im September 1949 gewährte Unterstützung von 100 DM zu gelten. Damals 7l1 • • • « ist der Antrag des Klägers in Höhe weiterer 13Ö DM abgelehnt • • worden,, obgleich der.. Unterhalts zu schuß nur noch 160 DM mo- • :• * * 9 natlich betragen hat. Auch hier ist also davon auszugehen 7 • • • • • daß das beklagte Land die Unterstützung nicht .neben den • I Diäten zugebilligt hätte. # Aus dem Gesamten ergibt siöh, daß die Verfügungen • • • •• ♦ * •• • • vom 29. Juni und 26. September-1949 unter dei \ . « auch für • ♦ „den Kläger eindeutig .ersichtlichen Voraussetzung-erlassen sind,..daß das beklagte Land‘ihm anderweit.© Leistungen- $ nicht geschuldet hat. .Das ist'nach den Umständen auch die I $ alleinige Grundlage für die Stellung des-Antrags seitens Klägers" gewesen. Diese Grundlage ist dadurch entfal- des len, daß das beklagte Land dem Klägerfür dehselben Zeit raum Diäten nachzahlen muss. Dann ist es aber mit Treu und • • „ • I Glauben nicht zu vereinen, wenn der Kläger das beklagte * Land ah den die Unterstützungen bewilligenden Verwaltungs » # akten festhalten will, die einem beiderseitigen-gleichlie gendeh Irrtum entsprungen sind. • • . . i* • • *i* • * ! % «• 2 Somit ist die Rechtsgrundlage für die Zahlung Unterstützungen entfallen, so daß der Kla in Höhe die ser Beträge gemäß § 39 Abs • » RBesG rückerstattungspflichtig « • $ $ • • • i s t.. • • • Nach dieser Vorschrift; können zu viel gezahlte Dienst t • •. • • • * ■ ..4, <•* »s « * u «I A •f • «j.* «-•ft L * <* i.i •T; i- Ü » ? • •• h *• 'T s:F . '5i •rf- *4 •■f •: i • • ! ! und Versorgungsbezüge zur Liekgefqrdert werden, und zwar- » % • • # ♦ • i • • auch dann, wenn eine Bereicherung .nicht mehr vorliegt. • • • • • • # Nach Nr 116 a der Besoldungsvorschriften (RBesBl 1935 3. sind Dienstbezüge im Sinne jener Bestimmungen alle an den Beamten mit Beziehung aur sein Amt geleisteten Zahlungen, 21) • % Darunter fallen auch Unterstützungen der vorliegenden Art •• •• 12 i 9 $ Die Aufrechnung, die das beklagte Land ausgesprochen hat 9 ist emäß § 39 Abs 2 DBG- allerdings nur innerhalb Pfändungs eien Grenze zulässig (Radler-Y/ittland-38 Anm 39). Bedenken bestehen insoweit aber nicht. Das dem Kläger zustehende Grundgehalt nebst Huppert 1938 dem Y/olmungsgeldauschuss hat gemäß § 16 BBesG nach Abzug der 6 #igen Kürzung rund 454 DM monatlich betragen. Dann ist aber der Betrag von 250 DM gemäss’§ 5 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen vom 30. Oktober 1940 - BGBl 1451 - (jetzige Passung Gesetz yom 22. April 1952 - BGBl 247 -) in der Zeit von Sommer 1949 Dis Oktober 1950 pfändungsfrei gewe- • • • sen und kann daher zur Aufrechnung gestellt werden. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist somit aufzuheben und das des Landgerichts v/iederherzustellen. Die Kosten der beiden ersten RechtszUge trägt gemäß §§ 91 Abs 1, 97 Abs 1 ZPO der Kläger, die der Revisionsinstanz gemäß § 97 Abs 3 ZPO das beklagte Land. Keiss Rietschel Dr.Y/eber Dr. He iaiaan-Tr o si en Dr. Kr ef t i / % «