* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 135/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 135/12

März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Der Senat hat in seiner dem Beschluss vorangegangenen Beratung geprüft, ob die Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit eingelegt worden ist, als das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage gegen die Beklagte zu 2 abweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
SchlickRemmert14TombrinkKlägerinMärzKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 135/12
vom 14. März 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Der Antrag, das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2013, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. April 2012 - 17 U 12/11 - zurückgewiesen worden ist, entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO um die Beklagte zu 2 zu ergänzen, wird abgelehnt.
Der Senat hat in seiner dem Beschluss vorangegangenen Beratung geprüft, ob die Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit eingelegt worden ist, als das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage gegen die Beklagte zu 2 abweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat. Er hat diese Frage verneint, sodass für eine Berichtigung kein Raum ist.
Schlick
 Hucke
Seiters
 Tombrink
Remmert
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2010 -50 61/10 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.04.2012 - 17 U 12/11 -