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BGH · III ZR 135/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 135/01

Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil nicht angenommen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 135/01
vom 31. Januar 2002 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. April 2001 - 2 U 50/99	-	wird	angenommen,	soweit	dem	klageerweiternden
 Anschlussberufungsantrag (13.564,00 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 28. August 2000) stattgegeben worden ist. Der Senat wird prüfen, ob gegen diese Mehrforderung die Verjährungseinrede durchgreift.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil nicht angenommen. Insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) und hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg (BverfGE 54, 277).
Die Kostenentscheidung bleibt Vorbehalten.
Schlick
 Dörr
Rinne
 Wurm
Streck