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BGH · III ZR 134/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 134/91

Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nach den Grundsätzen über den Wegfall des Verweisungsprivilegs bei der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht (BGHZ 75, 134) auch dann nicht anwendbar, wenn die Gemeinde die ihr obliegende Straßenreinigungspflicht (hier: Sicherung der Gehwege bei Schnee- und Eisglätte) durch Satzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt hat und ein Amtsträger die ihm als hoheitliche Aufgabe obliegende Pflicht verletzt, die Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger zu überwachen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Zustand ihres Beins habe sich nach Abschluß des Vergleichs unvorhersehbar erheblich verschlechtert, die Beklagte sei ihr zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger nicht hinreichend überwacht habe. Das Berufungsgericht hat die Klage in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit folgender Begründung abgewiesen: Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife zwar nicht durch. Art. 34 GG gestützten Schadensersatzanspruch der Klägerin stehe aber die Bestimmung des § 839 Abs.1-Satz 2 BGB entgegen. 1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß sich der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die beklagte Gemeinde aufgrund des Unfalls vom 12. In Niedersachsen ist die den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften obliegende Pflicht, die öffentlichen Straßen in verkehrssicherem Zustand zu halten, als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt ausgestaltet (§ IQ Nds LStrG; Senatsurteil vom 5. Dies gilt für die Durchführung der Räum- und Streupflicht, die die Gemeinde hier nach § 52 Abs.4 Nds LStrG auf.__die Anlieger übertragen hat, wie für die bei der Beklagten verbliebene Pflicht, die Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger zu überwachen (Senatsurteil BGHZ 60, 54 m. 3. Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, die Klägerin habe es durch den Abschluß des Abfindungsvergleichs schuldhaft versäumt, auf andere Weise Ersatz zu erlangen, wie es die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB vorsieht (sog. Die Klägerin hat sich durch den Abschluß des Vergleichs vom 3. Naeh den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mußte die Klägerin bei Abschluß des Vergleichs mit Folgeschäden rechnen, und zwar sowohl aufgrund ausdrücklicher ärztlicher Feststellungen als auch aufgrund ihrer zutage getretenen gesundheitlichen Beschwerden. Wenn sie in dem Vergleich gleichwohl auf weitere, über den Betrag von 10.000 DM hinausgehende Ansprüche verzichtete, so läge darin ein vorwerf-bares und damit schuldhaftes Versäumen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit i.s. des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. 4. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, das wegen dieser Frage die Revision zugelassen hat, ist § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB aber in Fällen der vorliegenden Art nicht anwendbar, wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (Senatsurteil vom 28. a) Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung die Geltung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in bestimmten Haftungsbereichen eingeschränkt (vgl. An. Nüßgens LM BGB § 839 E Nr. 38 a) hat der Senat die Anwendung des Verweisungsprivilegs für Amts träger verneint, die ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 StVO) dienstlich am allgemeinen Straßenverkehr teilnehmen und schuldhaft einen Verkehrsunfall verursachen (anders bei Inanspruchnahme von Sonderrechten: Senatsurteile BGHZ 85, 225 m. Die Gleichheit der Rechte und Pflichten im StraßenverkehrT das Fehlen eines weitergehenden Rechtsgüterschutzes und einer erweiterten Haftung für alle VermögensSchäden bei der Amtshaftung in diesem Bereich und das Zurücktreten des ursprünglichen gesetzgeberischen Zwecks des Verweisungsprivilegs (Stärkung der Entschlußkraft des Beamten; Begrenzung des persönlichen Haftungsrisikos des Beamten in seiner besonderen Beziehung zu dem Bürger) erfordern es, daß sich die haftende Körperschaft nicht (mehr) auf die dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer widersprechende Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen darf (vgl. Juli 1980 (III ZR 58/79 = VersR 1980, 946 = NJW 1980, 2194, 2195) hat der Senat diese Rechtsprechung fortgeführt. Auch insoweit steht die Verkehrssicherheit der Straße in dem für die Haftung bedeutsamen engen Zusammenhang mit den Pflichten im allgemeinen Straßenverkehr (Senat aaO; s.a. das bereits erwähnte Senatsurteil vom 28. b) Die Grundsätze über den Wegfall des Verweisungsprivilegs im allgemeinen Straßenverkehr (Senatsurteil BGHZ 68, 217) und bei der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Stra- ßenverkehrssicherungspflicht (Senatsurteil BGHZ 75, 134) sind andererseits nicht anzuwenden/ wenn die dem Amtsträger obliegenden Pflichten ihren Grund nicht in den allgemein gültigen Verhaltensregeln und Sorgfaltspflichten haben, die jeder zu beachten hat, der am Verkehr teilnimmt, sondern durch Amtspflichten geprägt sind, die ausschließlich dem hoheitlichen Pflichtenkreis entlehnt sind, alle Merkmale hoheitlichen Handelns aufweisen und sich aus diesem Bereich auch nicht ausgliedern lassen (vgl. In solchen Fällen fehlt es an dem tragenden Grund dafür, das Verweisungsprivileg entfallen zu lassen, nämlich an der inhjaltli-chen Übereinstimmung der Rechte und Pflichten des Amtsinhabers mit denen aller übrigen Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr (so für die-Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO: Senatsurteile BGHZ 85, 225 und 113, 164) bzw. an der Deckungsgleichheit der dem Amtsträger als hoheitliche Aufgabe obliegenden Pflichten mit der allgemeinen Verkehrssicherüngspflicht, die jedermann trifft, sofern er nur einen Verkehr eröffnet (so für die polizeiliche Aufgabe der Abwehr von Gefahren - auch - für den Straßenverkehr: Se-natsurteil BGHZ 91, 48). c) Im Streitfall sind die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 75, 134 über den Wegfall des Verweisungsprivilegs des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen der Annahme des Berufungsgerichts anzuwenden, auch wenn es nicht um die (eigentliche) Durchführung der Räum- und Streupflicht geht, die die beklagte Gemeinde wirksam auf die Anlieger übertragen hat (§ 52 Abs.4 Nds LStrG), sondern (nur) um die trotz der Eine abschließende Entscheidung (§ 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO) ist dem Revisionsgericht nicht möglich, und zwar auch nicht dahin, daß der aberkannte Klageanspruch zugunsten der Klägerin als Revisionsführerin jedenfalls dem Grunde nach festgestellt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen wird (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Dies gilt insbesondere auch für die - vom Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu prüfende - Frage, wie der (nicht zu den Akten gereichte) Vergleich vom 3.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB Art. 34 GG § 852 BGB § 270 ZPO § 72 GVG § 839 BGB § 35 StVO § 839 BGB § 563 ZPO § 423 BGB
BGBAnliegerBerufungsgerichtPflichtKlägerinSenatsurteilGemeindeBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 ja
BGB § 839 E; Nds StraßenG §§10, 52
Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nach den Grundsätzen über den Wegfall des Verweisungsprivilegs bei der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht (BGHZ 75, 134) auch dann nicht anwendbar, wenn die Gemeinde die ihr obliegende Straßenreinigungspflicht (hier: Sicherung der Gehwege bei Schnee- und Eisglätte) durch Satzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt hat und ein Amtsträger die ihm als hoheitliche Aufgabe obliegende Pflicht verletzt, die Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger zu überwachen.
BGH, Urt. v. 11. Juni 1992 - III ZR 134/91 - OLG Celle
LG Bückeburg
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 134/91	URTEIL
	Verkündet am: 11. Juni 1992 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. August 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil sie am 12. Februar 1986 infolge von Schnee- und Eisglätte auf dem Gehweg einer Straße in der beklagten Gemeinde gestürzt sei und dadurch einen Bruch ihres rechten Außenknöchels erlitten habe.
Die beklagte Gemeinde hat die ihr insoweit obliegende Räum- und Streupflicht durch Satzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt. Der Haftpflichtversicherer des betreffenden Anliegers zahlte der Klägerin aufgrund eines Vergleichs vom 3. Juli 1987 zur Abfindung aller Ansprüche 10.000 DM.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die beklagte Gemeinde auf weiteren Schadensersatz in Anspruch. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Zustand ihres Beins habe sich nach Abschluß des Vergleichs unvorhersehbar erheblich verschlechtert, die Beklagte sei ihr zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger nicht hinreichend überwacht habe.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Klägerin, die die Beklagte zurückzuweisen begehrt.
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Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit folgender Begründung abgewiesen: Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife zwar nicht durch. Dem auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützten Schadensersatzanspruch der Klägerin stehe aber die Bestimmung des § 839 Abs. 1-Satz 2 BGB entgegen. Die Klägerin habe sich durch den Abschluß des Abfindungsvergleichs der Möglichkeit begeben, den Anlieger wegen der hier streitigen Schäden noch in Anspruch zu nehmen. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur eingeschränkten Anwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel komme im Streitfall nicht zu dem Tragen.
II.
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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1.	Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß sich der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die beklagte Gemeinde aufgrund des Unfalls vom 12. Februar 1986 nach § 839 BGB i.V.m.
Art. 34 GG beurteilt.
In Niedersachsen ist die den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften obliegende Pflicht, die öffentlichen Straßen in verkehrssicherem Zustand zu halten, als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt ausgestaltet (§ IQ Nds LStrG; Senatsurteil vom 5. April 1990 - III. ZR 4/89 = BGHR Nds LStrG § 10 Abs. 1.,- hoheitliche Tätigkeit 1 m.w.Nachw.). Dies gilt für die Durchführung der Räum- und Streupflicht, die die Gemeinde hier nach § 52 Abs. 4 Nds LStrG auf.__die Anlieger übertragen hat, wie für die bei der Beklagten verbliebene Pflicht, die Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger zu überwachen (Senatsurteil BGHZ 60, 54 m. Anm. Arndt LM BGB § 839 K Nr. 32).
2.	Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum für nicht begründet erachtet. Das wird im Revisionsrechtszug von keiner der Parteien in Frage gestellt. Die Klage ist am 13. Februar 1989 (Montag) rechtzeitig innerhalb der dreijährigen Ver-, jährungsfrist des § 852 BGB bei Gericht eingereicht worden (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193, 209 Abs. 1 BGB; § 270 Abs. 3 ZPO). Daß dies bei dem nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 GVG für Amtshaftungsklagen sachlich unzuständigen Amtsgericht erfolgt ist, steht nicht entgegen (vgl. BGHZ 86, 314, 322; Senatsurteil BGHZ 97, 155, 161).
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3.	Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, die Klägerin habe es durch den Abschluß des Abfindungsvergleichs schuldhaft versäumt, auf andere Weise Ersatz zu erlangen, wie es die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB vorsieht (sog. Verweisungsprivileg) .
Die Klägerin hat sich durch den Abschluß des Vergleichs vom 3. Juli 1987 unter Verzicht auf alle etwaigen weitergehenden Ansprüche der Möglichkeit begeben, den Anlieger auch wegen des jetzt streitigen Schadens in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin hat damit eine an sich bestehende anderweitige Ersatzmöglichkeit freiwillig aufgegeben, was ihr zuzurechnen wäre (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1965 - III ZR 77/64 = WM 1965, 290, 291). Naeh den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mußte die Klägerin bei Abschluß des Vergleichs mit Folgeschäden rechnen, und zwar sowohl aufgrund ausdrücklicher ärztlicher Feststellungen als auch aufgrund ihrer zutage getretenen gesundheitlichen Beschwerden. Wenn sie in dem Vergleich gleichwohl auf weitere, über den Betrag von 10.000 DM hinausgehende Ansprüche verzichtete, so läge darin ein vorwerf-bares und damit schuldhaftes Versäumen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit i.s. des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB.
4.	Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, das wegen dieser Frage die Revision zugelassen hat, ist § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB aber in Fällen der vorliegenden Art nicht anwendbar, wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (Senatsurteil vom 28. März 1985 - III ZR 20/84 = VRS Bd. 69 Nr. 73 = VersR 1985, 642, 643 unter 3.).
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a)	Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung die Geltung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in bestimmten Haftungsbereichen eingeschränkt (vgl. dazu insbes. Nüßgens FS Geiger 1989 S. 456 ff. m.w.N.).
Beginnend mit dem Urteil vom 27. Januar 1977 (III ZR 173/74 = BGHZ 68, 217 m. Anm. Nüßgens LM BGB § 839 E Nr. 38 a) hat der Senat die Anwendung des Verweisungsprivilegs für Amts träger verneint, die ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 StVO) dienstlich am allgemeinen Straßenverkehr teilnehmen und schuldhaft einen Verkehrsunfall verursachen (anders bei Inanspruchnahme von Sonderrechten: Senatsurteile BGHZ 85, 225 m. Anm. Nüßgens LM BGB § 839 E Nr. 42 und BGHZ 113, 164). Die Gleichheit der Rechte und Pflichten im StraßenverkehrT das Fehlen eines weitergehenden Rechtsgüterschutzes und einer erweiterten Haftung für alle VermögensSchäden bei der Amtshaftung in diesem Bereich und das Zurücktreten des ursprünglichen gesetzgeberischen Zwecks des Verweisungsprivilegs (Stärkung der Entschlußkraft des Beamten; Begrenzung des persönlichen Haftungsrisikos des Beamten in seiner besonderen Beziehung zu dem Bürger) erfordern es, daß sich die haftende Körperschaft nicht (mehr) auf die dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer widersprechende Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen darf (vgl. auch Senatsurteil vom 15. März 1979 - III ZR 140/77 = BGHWarn 1979 Nr. 71 =
VersR 1979, 547 = NJW 1979, 1602).
Mit Urteil vom 12. Juli 1979 (III ZR 102/78 = BGHZ 75, 134 m. Anm. Nüßgens LM BGB § 839 E Nr. 38 c) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß das Verweisungsprivileg auch
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dann entfällt, wenn ein Amtsträger durch Verletzung der ihm als hoheitliche Aufgabe obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht. Er hat hierbei vor allem auf den engen Zusammenhang zwischen den Pflichten im allgemeinen Straßenverkehr und der Verkehrssicherungspflicht sowie auf die inhaltliche Übereinstimmung der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgestellt. In seinen Urteilen vom 29. November 1979 (III ZR 154/78 = VersR 1980, 282) und vom 10. Juli 1980 (III ZR 58/79 = VersR 1980, 946 = NJW 1980, 2194, 2195) hat der Senat diese Rechtsprechung fortgeführt.
Die genannten Grundsätze der Haftung für eine Verletzung der öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht gelten auch zugunsten von Fußgängern, die durch den verkehrswidrigen Zustand der für Fußgänger bestimmten Teile einer öffentlichen Straße Schaden erleiden (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1980 - III ZR 80/79 = VersR 1981, 347 = NJW 1981, 682 - Ortsstraße ohne Gehweg; Senatsurteil vom 30. Oktober 1980 - III ZR 116/79 = BGHWarn 1980 Nr. 273 = VersR 1981, 335, 336 - öffentliche Straße mit Gehweg). Auch insoweit steht die Verkehrssicherheit der Straße in dem für die Haftung bedeutsamen engen Zusammenhang mit den Pflichten im allgemeinen Straßenverkehr (Senat aaO; s.a. das bereits erwähnte Senatsurteil vom 28. März 1985 - III ZR 20/84 = VRS Bd. 69 Nr. 73 = VersR 1985, 642, 643).
b)	Die Grundsätze über den Wegfall des Verweisungsprivilegs im allgemeinen Straßenverkehr (Senatsurteil BGHZ 68, 217) und bei der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Stra-
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ßenverkehrssicherungspflicht (Senatsurteil BGHZ 75, 134) sind andererseits nicht anzuwenden/ wenn die dem Amtsträger obliegenden Pflichten ihren Grund nicht in den allgemein gültigen Verhaltensregeln und Sorgfaltspflichten haben, die jeder zu beachten hat, der am Verkehr teilnimmt, sondern durch Amtspflichten geprägt sind, die ausschließlich dem hoheitlichen Pflichtenkreis entlehnt sind, alle Merkmale hoheitlichen Handelns aufweisen und sich aus diesem Bereich auch nicht ausgliedern lassen (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 225, 229; 91, 48, 52 ff.; 113, 164, 166 ff.). In solchen Fällen fehlt es an dem tragenden Grund dafür, das Verweisungsprivileg entfallen zu lassen, nämlich an der inhjaltli-chen Übereinstimmung der Rechte und Pflichten des Amtsinhabers mit denen aller übrigen Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr (so für die-Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO: Senatsurteile BGHZ 85, 225 und 113, 164) bzw. an der Deckungsgleichheit der dem Amtsträger als hoheitliche Aufgabe obliegenden Pflichten mit der allgemeinen Verkehrssicherüngspflicht, die jedermann trifft, sofern er nur einen Verkehr eröffnet (so für die polizeiliche Aufgabe der Abwehr von Gefahren - auch - für den Straßenverkehr: Se-natsurteil BGHZ 91, 48). Für die Anwendung des Grundsatzes der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung ist dann kein Raum.
c)	Im Streitfall sind die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 75, 134 über den Wegfall des Verweisungsprivilegs des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen der Annahme des Berufungsgerichts anzuwenden, auch wenn es nicht um die (eigentliche) Durchführung der Räum- und Streupflicht geht, die die beklagte Gemeinde wirksam auf die Anlieger übertragen hat (§ 52 Abs. 4 Nds LStrG), sondern (nur) um die trotz der
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Übertragung bei der Beklagten verbliebene Pflicht, die Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger zu überwachen und erforderlichenfalls zu erzwingen (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1966 - III ZR 166/64 =
BGHWarn 1966 Nr. 176 = NJW 1966, 2311, 2312; vom 30. September 1970 - III ZR 81/67 = BGHWarn 1970 Nr. 225 = NJW 1971, 43, 44; vom 24. April 1972 - III ZR 137/70 = BGHWarn 1972 Nr. 102 = NJW 1972, 1321, 1323 m.w.Nachw.).
Diese Kontroll- und Überwachungspflicht (vgl. auch BGH, Urteile vom 8. Oktober 1974 - VI ZR 43/72 = VersR 1975, 42 und vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 = VersR 1989, 526 m.w.Nachw.) bildet nur einen Teil der än sich - ohne die Übertragung auf die Anlieger - der Gemeinde obliegenden Räum- und Streupflicht, die inhaltlich jedenfalls hinsichtlich der VerkehrsSicherung, um die es hier geht, der Räum-und Streupflicht entspricht, wie sie aus der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht abgeleitet wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 112, 74, 79 f. m.w.Nachw.). Auch insoweit verbleibt es deshalb bei der Nichtanwendbarkeit des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine unterschiedliche Behandlung ist nicht veranlaßt. Die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 75,
134 lassen sich auch auf die vorstehend erörterte Aufsichtspflicht übertragen (so bereits Senatsurteil vom 28. März 1985 - III ZR 20/84 = VRS Bd. 69 Nr. 73 =
VersR 1985, 642, 643 unter 3.).
Dem steht nicht entgegen, wie das Berufungsgericht meint, daß der Gemeinde möglicherweise auch (vgl. Senatsurteil BGHZ 112, 74, 79 f.) polizeirechtliche Pflichten zur Abwehr von Gefahren obliegen, die Straßenbenutzern infolge
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einer Verletzung der Räum- und Streupflicht drohen. Die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 91, 48 sind hier nicht anwendbar. Bei der der beklagten Gemeinde ungeachtet der Übertragung der Räum- und Streupflicht obliegenden Pflicht, deren Einhaltung durch die Anlieger zu überwachen, handelt es Sich nicht um eine Aufgabe, die ausschließlich dem'polizeilichen Pflichtenkreis der Gemeinde zuzuordnen ist und in allgemein gültigen Verhaltensregeln und Sorgfaltspflichten der Teilnehmer am Verkehr keine Entsprechung findet. Sie wird durch diesen Pflichtenkreis nicht einmal entscheidend geprägt.
III.
Das angefochtene Urteil kann nach allem mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Es ist aüfzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO), die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).
Eine abschließende Entscheidung (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) ist dem Revisionsgericht nicht möglich, und zwar auch nicht dahin, daß der aberkannte Klageanspruch zugunsten der Klägerin als Revisionsführerin jedenfalls dem Grunde nach festgestellt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen wird (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl.
§ 565 III Rn. 21 bei Fn. 73). Insoweit fehlt es an den er-
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forderlichen tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -nicht getroffen hat.
Dies gilt insbesondere auch für die - vom Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu prüfende - Frage, wie der (nicht zu den Akten gereichte) Vergleich vom 3. Juli 1987 auszulegen ist, d.h. welche Wirkung ihm mit Blick auf die beklagte Gemeinde zukommt {§ 423 BGB; vgl. dazu Palandt/Heinrichs BGB 51. Aufl. § 423 Rn. 1 ff.
m.w.Nachw.) .			
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