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BGH · III ZR 134/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 134/88

In Höhe des nördlichen Nachbargrundstücks des Klägers wird der als Vorfluter dienende Graben in einem Rohrdurchlaß unter dem hier einen leichten Knick bildenden Feldweg hindurch auf dessen andere (östliche) Seite geführt. Die Beklagte hat den Graben im Bereich zwischen Rohrdurchlaß und Einlauf in die Kanalisation vergrößert und auch an dem Kanaleinlauf Arbeiten ausgeführt, nachdem zuvor das Anwesen des Nachbarn des Klägers überschwemmt worden war. Der Graben hinter dem Grundstück des Klägers und der Rohrdurchlaß unter dem Feldweg konnten das anfallende Wasser nicht mehr fassen. Sie hat sich für beide Schadensfälle auf höhere Gewalt infolge ungewöhnlich hoher Niederschläge berufen und dem Kläger vorgeworfen, sein Anwesen nicht selbst ausreichend gegen Überschwemmungen geschützt zu haben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den Wiesengraben hinter dem Anwesen des Klägers und den Rohrdurchlaß unter dem Feldweg so auszubauen, daß auch das bei ungewöhnlich starken Niederschlägen anfallende Wasser habe aufgenommen und von dem Wohngebiet habe femgehalten werden können. Der Beklagten, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, sei auch nicht vorzuwerfen, Graben und Rohrdurchlaß nicht ausreichend kontrolliert und gereinigt zu haben; eine entsprechende Pflicht der Beklagten habe nicht bestanden. verpflichtet, die Wohngrundstücke des in Frage stehenden Baugebiets und damit auch das Anwesen des Klägers im Rahmen des Zumutbaren vor den Gefahren zu schützen, die dadurch auftreten konnten, daß der Graben und insbesondere der Rohrdurchlaß unter dem Feldweg das anfallende Wasser nicht mehr faßten und es dadurch zu Überschwemmungen der anliegenden bebauten Grundstücke kam. Dabei ist hier zu berücksichtigen, daß der hinter den Grundstücken des Klägers und seiner Nachbarn verlaufende Graben mit dem Heranrücken des Baugebiets eine andere Bedeutung erlangt hatte und von einem in der offenen Feldflur gelegenen reinen Wiesengraben zu einer das Wohngebiet schützenden Entwässerungsanlage geworden war. 2. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß es eine schadensursächliche Pflichtverletzung der Beklagten hier verneint hat. a) Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß jedenfalls die zweite Überschwemmung im November 1984 dadurch verursacht wurde, daß der Rohrdurchlaß unter dem Feldweg mit Schwemmaterial zugesetzt war und sich deshalb davor ein bis in den Bereich des Grundstücks des Klägers reichender Rückstau bildete. Wie nämlich der Sachverständige in seinem ersten Gutachten ausgeführt hat, entsprach die Leistungsfähigkeit des Rohrdurchlasses nicht derjenigen des oberhalb liegenden Teils des Grabens und hätte die Vergrößerung des Durchlasses den Vorteil gebracht, daß sich auftretende Ablagerungen nicht so stark auswirkten. Es geht dabei aber nicht auf den ausdrücklichen Zusatz des Sachverständigen ein, das gelte nur, wenn der Rohrquerschnitt frei von Ablagerungen sei und der Rohreinlauf freiliege. Der als Zeuge vernommene Nachbar des Klägers hat im übrigen bekundet, daß sich nach dem Hochwasser das ganze Geröll vor dem Rohreinlaß befunden habe. Soweit das Berufungsgericht insoweit nur auf die Pflicht zu dem Reinigen des Grabens abstellt, verstellt es sich den Blick auf die eigentliche Schadensursache, nämlich die nach Lage der Dinge nicht ausreichende Durchlaßkapazität des unter dem Feldweg hindurchgeführten Rohrs. c) Der vom Berufungsgericht übernommene Ansatz des Sachverständigen, daß ein Entwässerungssystem wie hier bei Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, kommt es für die Dimensionierung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die im konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse an, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und -technischer sowie topographischer Hinsicht (vgl. Bei den letzteren konnte das starke Ansteigen des Wassers in dem hinter dem Grundstück des Klägers verlaufenden Graben dadurch zu dem Stillstand gebracht werden, daß die Beklagte den im November 1984 zur Entlastung des Rohrdurchlasses angelegten, durch Baufahrzeuge oder im Zuge von Kanalarbeiten aber wieder geschlossenen Graben quer über den Feldweg erneut ausheben ließ bzw. es sei selbstverständlich, daß ein zusätzlicher Graben zu einem Abfallen des Wasserstandes führe, für die Angemessenheit der Graben- und Rohrdimensionierung ergebe sich daraus nichts. Die Würdigung des Berufungsgerichts verkennt wiederum, daß es hier vornehmlich darum geht, ob und aus welchen Gründen der Rohrdurchlaß, vor dem sich das Wasser staute, dem Abfluß ein schadensursächliches Hindernis bereitete. Insgesamt liegen hinreichende Anzeichen dafür vor, daß schon die Anlage des Entwässerungssystems nicht (mehr) den Anforderungen des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherheit genügte. e) Ob die Beklagte die Notwendigkeit entweder einer Veränderung (zu demindest) des Rohrdurchlasses oder einer regelmäßigen Überprüfung der Durchlässigkeit der Anlage bereits vor dem ersten Schadensereignis im Februar 1984 erkennen konnte, läßt sich noch nicht abschließend beurteilen. Nach dem bisherigen Sachund Streitstand erscheint es aber zu demindest nicht ausgeschlossen, daß bereits dabei Umstände zutage traten, die es erforderlich machten, Veränderungen an dem Vorfluter nicht nur im Bereich zwischen Rohrdurchlaß und Kanaleinlauf, wie geschehen, sondern auch schon oberhalb des Rohrdurchlasses und vor allem an diesem selbst vorzunehmen. Da revisionsrechtlich davon auszugehen ist, daß die Schadensursache in ihrem Verantwortungsbereich liegt, war es ihre Pflicht, jedenfalls nach dem ersten Schadensfall im Februar 1984 den Ursachen nachzugehen und ihren Vorfluter in Ordnung zu bringen. Das Landgericht hat dem Kläger einen Haftungsanteil von 1/3 zugerechnet, weil auch der Kläger durch geeignete Maßnahmen den Schadenseintritt hätte verhindern oder doch wenigstens den eingetretenen Schaden hätte verringern können (zur Berücksichtigung auch der schadensanfälligen Lage eines Grundstücks vgl.

Zitierte Normen: § 254 BGB
GrundstückBerufungsgerichtWasserFeldwegRohrdurchlaßGrabenÜberschwemmungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 134/88	URTEIL
Verkündet am:
11. Oktober 1990 Mayer
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
/
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Stadt Haiger,
 gesetzlich vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den Bürgermeister, Rathaus, Haiger,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines 1980/81 mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks in der beklagten Stadt. Er nimmt die Beklagte auf Ersatz von Überschwemmungsschäden in Anspruch.
Das Grundstück des Klägers liegt am Rande eines Ende der 70er Jahre erschlossenen Baugebiets. Das Grundstück grenzt im Westen an ein der Beklagten gehörendes Wiesenstück, hinter dem ein Feldweg und dann ein Graben verlaufen, die beide ebenfalls Eigentum der Beklagten sind. Dahinter schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Das Gelände fällt in Richtung auf das Grundstück des Klägers hin leicht ab.
In Höhe des nördlichen Nachbargrundstücks des Klägers wird der als Vorfluter dienende Graben in einem Rohrdurchlaß unter dem hier einen leichten Knick bildenden Feldweg hindurch auf dessen andere (östliche) Seite geführt. Der Graben mündet dann etwas später in die städtische Kanalisation ein. Die Beklagte hat den Graben im Bereich zwischen Rohrdurchlaß und Einlauf in die Kanalisation vergrößert und auch an dem Kanaleinlauf Arbeiten ausgeführt, nachdem zuvor das Anwesen des Nachbarn des Klägers überschwemmt worden war.
In der Nacht vom 6. zu dem 7. Februar 1984 und erneut in der Nacht vom 22. zu dem 23. November 1984 kam es nach heftigen Niederschlägen wiederum zu Überschwemmungen. Der Graben hinter dem Grundstück des Klägers und der Rohrdurchlaß unter dem Feldweg konnten das anfallende Wasser nicht mehr fassen.
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Das Wasser floß über das Grundstück des Klägers und drang in dessen Haus ein, wo es in beiden Fällen Schaden anrichtete.
Der Kläger verlangt von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit Ersatz dieses Schadens. Er hat geltend gemacht, Graben und Rohrdurchlaß seien unzureichend dimensioniert gewesen und auch nicht in der erforderlichen Weise gewartet worden. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich für beide Schadensfälle auf höhere Gewalt infolge ungewöhnlich hoher Niederschläge berufen und dem Kläger vorgeworfen, sein Anwesen nicht selbst ausreichend gegen Überschwemmungen geschützt zu haben.
Das Landgericht hat den auf Zahlung von 91.706,64 DM nebst Zinsen gerichteten Klageanspruch dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die die Beklagte zurückzuweisen begehrt.
Entscheidunasaründe: Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den Wiesengraben
 hinter dem Anwesen des Klägers und den Rohrdurchlaß unter dem Feldweg so auszubauen, daß auch das bei ungewöhnlich starken Niederschlägen anfallende Wasser habe aufgenommen und von dem Wohngebiet habe femgehalten werden können. Nach dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten seien Graben und Rohrdurchlaß ausreichend dimensioniert gewesen. Der Beklagten, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, sei auch nicht vorzuwerfen, Graben und Rohrdurchlaß nicht ausreichend kontrolliert und gereinigt zu haben; eine entsprechende Pflicht der Beklagten habe nicht bestanden.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
l.	Die Beklagte war unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherung (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055 und vom 17. März 1983 - III ZR 16/82 * VersR 1983, 639 jeweils
m.	w.Nachw.) verpflichtet, die Wohngrundstücke des in Frage stehenden Baugebiets und damit auch das Anwesen des Klägers im Rahmen des Zumutbaren vor den Gefahren zu schützen, die dadurch auftreten konnten, daß der Graben und insbesondere der Rohrdurchlaß unter dem Feldweg das anfallende Wasser nicht mehr faßten und es dadurch zu Überschwemmungen der anliegenden bebauten Grundstücke kam.
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Dabei ist hier zu berücksichtigen, daß der hinter den Grundstücken des Klägers und seiner Nachbarn verlaufende Graben mit dem Heranrücken des Baugebiets eine andere Bedeutung erlangt hatte und von einem in der offenen Feldflur gelegenen reinen Wiesengraben zu einer das Wohngebiet schützenden Entwässerungsanlage geworden war. Verteilte sich früher aus dem Graben überlaufendes Wasser auf die angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, wo es versickerte oder von wo es in anderen natürlichen Rinnsalen abfloß, so drohte nun die Gefahr, daß wertvoller Baubestand geschädigt wurde. Dem mußte die Beklagte im Rahmen ihrer Pflicht, die notwendigen und zu demutbaren Maßnahmen der Daseinsvorsorge zu treffen, begegnen.
2.	Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß es eine schadensursächliche Pflichtverletzung der Beklagten hier verneint hat.
a)	Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß jedenfalls die zweite Überschwemmung im November 1984 dadurch verursacht wurde, daß der Rohrdurchlaß unter dem Feldweg mit Schwemmaterial zugesetzt war und sich deshalb davor ein bis in den Bereich des Grundstücks des Klägers reichender Rückstau bildete.
Dieses Zusetzen des Rohrdurchlasses hatte seine Ursache außer in den angeschwemmten Sand-, Geröll- und Pflanzenteilen auch in der gegenüber dem Graben geringeren Dimensionierung des Durchlasses. Wie nämlich der Sachverständige in seinem ersten Gutachten ausgeführt hat, entsprach die Leistungsfähigkeit des Rohrdurchlasses nicht derjenigen des
 oberhalb liegenden Teils des Grabens und hätte die Vergrößerung des Durchlasses den Vorteil gebracht, daß sich auftretende Ablagerungen nicht so stark auswirkten. Der Wasserspiegel sank auch sofort, als Bedienstete der Beklagten während der Überschwemmung zur Entlastung des Rohrdurchlasses daneben einen Graben quer durch den Feldweg aushoben, durch den das Wasser dann ungehindert abfließen konnte.
b)	Das Berufungsgericht folgt dem Sachverständigen zwar in der Feststellung, Graben und Rohrdurchlaß seien ausreichend dimensioniert gewesen. Es geht dabei aber nicht auf den ausdrücklichen Zusatz des Sachverständigen ein, das gelte nur, wenn der Rohrquerschnitt frei von Ablagerungen sei und der Rohreinlauf freiliege.
Das Berufungsgericht hat im Gegenteil angenommen, daß sich natürliche Ablagerungen wie Erde, Steine, Äste und Pflanzen in dem Graben und in dem Rohrdurchlaß befanden. Bei dieser Vorgabe trägt aber die Annahme des Sachverständigen nicht mehr, die Dimensionierung des Systems sei angemessen und nicht zu beanstanden. Der als Zeuge vernommene Nachbar des Klägers hat im übrigen bekundet, daß sich nach dem Hochwasser das ganze Geröll vor dem Rohreinlaß befunden habe. Soweit das Berufungsgericht insoweit nur auf die Pflicht zu dem Reinigen des Grabens abstellt, verstellt es sich den Blick auf die eigentliche Schadensursache, nämlich die nach Lage der Dinge nicht ausreichende Durchlaßkapazität des unter dem Feldweg hindurchgeführten Rohrs.
c)	Der vom Berufungsgericht übernommene Ansatz des Sachverständigen, daß ein Entwässerungssystem wie hier bei
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fachgerechter Ausgestaltung so bemessen sein sollte, daß maximal alle zwei bis fünf Jahre ein Rückstau bis an die Ausuferungsgrenze auftritt, ist dabei nicht frei von Rechtsirrtum .
Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, kommt es für die Dimensionierung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die im konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse an, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und -technischer sowie topographischer Hinsicht (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = DVBl. 1983, 1055, 1057 f.; vom 7. Juli 1983 - Ill ZR 119/82 - VersR 1984, 38, 40 - insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt - und BGHZ 109, 8, 10 f.).
Auszugehen ist dabei von der Menge des abzuführenden Wassers. Die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere das Höhenniveau des Gebiets und die Wasserführung, sind ebenso zu berücksichtigen wie die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß eines zu befürchtenden Schadens im Verhältnis zur Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit von Abwehrmaßnahmen (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 27. Januar 1983 aaO). Allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten "Berechnungsregen" oder eine - wie hier - bestimmte "Einstauhäufigkeit" sind dann nicht maßgebend, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu
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bewältigen (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1983 aaO und BGHZ 109, 8, 11).
d)	Im Streitfall handelt es sich um ein Gebiet, in dem es in einem überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Jahren wiederholt nach starken Regenfällen zu Hochwasser kam. Außer der Überschwemmung des Nachbargrundstücks des Klägers (möglicherweise, was nicht ganz klar ist, sogar mehrmals, nämlich 1979 und 1982) und den beiden klagegegenständlichen Überschwemmungen im Februar und November 1984 gab es im April und Mai 1985 noch drei weitere Hochwasserereignisse, die fast zu einer Überschwemmung geführt hätten. Bei den letzteren konnte das starke Ansteigen des Wassers in dem hinter dem Grundstück des Klägers verlaufenden Graben dadurch zu dem Stillstand gebracht werden, daß die Beklagte den im November 1984 zur Entlastung des Rohrdurchlasses angelegten, durch Baufahrzeuge oder im Zuge von Kanalarbeiten aber wieder geschlossenen Graben quer über den Feldweg erneut ausheben ließ bzw. der Kläger entlang dem Feldweg einen provisorischen Damm errichtete.
Das Landgericht hat gerade hierin ein Anzeichen dafür gesehen, daß das Überlaufen des Grabens nicht allein mit einem erhöhten Regenaufkommen im Sinne eines sog. Jahrhundertereignisses erklärt werden könne, vielmehr der zu geringe Querschnitt von Graben und insbesondere Rohrdurchlaß die Ursache für den schädlichen Rückstau sei, die die Beklagte bei gebotener Sorgfalt mit geringfügigen und kostengünstigen Mitteln hätte abwenden können. Das Berufungsgericht mißt diesen Umständen keine Bedeutung bei und bemerkt.
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es sei selbstverständlich, daß ein zusätzlicher Graben zu einem Abfallen des Wasserstandes führe, für die Angemessenheit der Graben- und Rohrdimensionierung ergebe sich daraus nichts. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Würdigung des Berufungsgerichts verkennt wiederum, daß es hier vornehmlich darum geht, ob und aus welchen Gründen der Rohrdurchlaß, vor dem sich das Wasser staute, dem Abfluß ein schadensursächliches Hindernis bereitete. Der Sachverständige hat gerade aus dem Umstand, daß nach der Wiederherstellung des provisorischen Grabens der Wasserstand in dem Vorfluter sofort wieder fiel, den Schluß gezogen, daß mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit der Durchlaß zugesetzt oder verschlossen war. Alle dafür von ihm genannten Ursachen (Versatz im Durchlaß mit angeschwemmtem Sand oder Gras; Absacken des Durchlasses infolge unsachgemäßer Herstellung ohne entsprechenden Unterbau und Überfahrens mit schwerem Baugerät; Eindrücken des Durchlasses beim Überfahren mit solchem Gerät) liegen im Verantwortungsbereich der Beklagten, die angesichts der sich schon vom Höhenniveau her aufdrängenden Gefährdung der nahen Wohnbebauung für einen ungehinderten Abfluß des Wassers sorgen mußte.
Insgesamt liegen hinreichende Anzeichen dafür vor, daß schon die Anlage des Entwässerungssystems nicht (mehr) den Anforderungen des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherheit genügte. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob das Entwässerungssystem jedenfalls bei hinreichender Wartung ausgereicht hätte, wie der Sachverständige angenommen hat. Denn die Beklagte hat das System nicht im erforderlichen
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Maße gewartet. Sie hat, weil sie sich dazu nicht verpflichtet fühlte, vor keinem der beiden streitigen Schadensfälle kontrolliert, ob der Rohrdurchlaß frei war. Eine Reinigung des Grabens hat sie nur vor dem zweiten Schadensereignis durchführen lassen. Diese von ihr selbst geschaffene Situation muß sie gegen sich gelten lassen.
e)	Ob die Beklagte die Notwendigkeit entweder einer Veränderung (zu demindest) des Rohrdurchlasses oder einer regelmäßigen Überprüfung der Durchlässigkeit der Anlage bereits vor dem ersten Schadensereignis im Februar 1984 erkennen konnte, läßt sich noch nicht abschließend beurteilen. Dafür kommt es auch auf die näheren Umstände der Überschwemmung (en) des Nachbargrundstücks an. Nach dem bisherigen Sachund Streitstand erscheint es aber zu demindest nicht ausgeschlossen, daß bereits dabei Umstände zutage traten, die es erforderlich machten, Veränderungen an dem Vorfluter nicht nur im Bereich zwischen Rohrdurchlaß und Kanaleinlauf, wie geschehen, sondern auch schon oberhalb des Rohrdurchlasses und vor allem an diesem selbst vorzunehmen.
Jedenfalls war die Beklagte aber durch die Überschwemmung vom Februar 1984 entsprechend vorgewarnt. Trotz der Bitte des Klägers hat sie es abgelehnt, am Grabensystem etwas zu ändern. Da revisionsrechtlich davon auszugehen ist, daß die Schadensursache in ihrem Verantwortungsbereich liegt, war es ihre Pflicht, jedenfalls nach dem ersten Schadensfall im Februar 1984 den Ursachen nachzugehen und ihren Vorfluter in Ordnung zu bringen. Unter den gegebenen Umständen erscheint auch die Annahme eines Verschuldens nicht ausgeschlossen. Soweit das Oberlandesgericht insoweit eine
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Pflichtverletzung objektiv verneint hat, steht dies hier nicht entgegen. Denn es ist insoweit, wie ausgeführt, von einem falschen tatsächlichen Ansatz ausgegangen.
3.	Ob und inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Klägers mitgewirkt hat (§ 254 BGB), hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft, weil es schon eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint hat. Das Landgericht hat dem Kläger einen Haftungsanteil von 1/3 zugerechnet, weil auch der Kläger durch geeignete Maßnahmen den Schadenseintritt hätte verhindern oder doch wenigstens den eingetretenen Schaden hätte verringern können (zur Berücksichtigung auch der schadensanfälligen Lage eines Grundstücks vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - Ill ZR 70/81 = DVBl. 1983, 1055, 1058 a.E. m.w.Nachw.).
Insoweit kommt es auf die schadensursächlichen Umstände an. Der Sachverständige hat immerhin in seinem Ergänzungsgutachten die entsprechenden Ausführungen des Klägers aus wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten als sinnvoll angesehen. Sollte sich heraussteilen, daß der schadensursächliche Rückstau allein durch mangelndes Funktionieren des Rohrdurchlasses ausgelöst wurde, so wird dem Kläger schwerlich anzusinnen sein, erhebliche Aufwendungen zur Abwehr einer Gefahr zu machen, deren Fernhalten zu den eigentlichen Aufgaben der Beklagten gehört. Diese hatte sowohl für die Entwässerung ihres neuen Baugebiets als auch dafür Sorge zu tragen, daß dieses vor Hochwasser geschützt wurde. Zu den ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten zählte die Prüfung, ob ein vorhandener und für das bisher landwirtschaftlich genutzte Gebiet ausreichender Vorfluter unter den
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gewandelten Bedingungen noch funktionstüchtig war oder den neuen Erfordernissen angepaßt werden mußte.
III.
Das angefochtene Urteil ist nach allem aufzuheben, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des S 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.
Krohn
 Rinne
Engelhardt
 Wurm
Werp