BGB § 276 Hb Eine Bank, die gegen Sicherheiten Kreditmittel für ein Bauherrenprojekt gewährt, ist grundsätzlich nicht gehalten, im Interesse der Erwerber/Sicherungsgeber den Baufortschritt und die zweckentsprechende Verwendung der Gelder im Rahmen des Bauvorhabens zu überwachen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, ein schweizerisches Bankinstitut, nimmt die Beklagte aus fünf Urkunden (sogenannten Pagar€-Papieren) auf Zahlung von insgesamt 11.702,50 DM in Anspruch. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht sein Vorbehaltsurteil unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hält die Klageforderung aus dem Gesichtspunkt des § 780 BGB für gerechtfertigt. In der Bewertung der Pagarö-Papiere als abstrakte Schuldversprechen fühlt es sich an seine Ausführungen im Vorbehaltsurteil gebunden. Im übrigen sei die Beklagte gegenüber der Inanspruchnahme aus den Pagar6-Papieren nach dem Sinn und Zweck des Treuhandvertrages mit der Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen. Schließlich sei die Klägerin auch nicht verpflichtet gewesen, im Interesse der Erwerber den Baufortschritt und die zweckentsprechende Verwendung der von ihr gewährten Kreditmittel zu überwachen. Die von der Klägerin vorgelegten Pagarö-Papiere begründen die abstrakte Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der in den Urkunden genannten Beträge (§ 780 BGB). Das Berufungsgericht verweist darauf, daß es in seinem Vorbehaltsurteil in Übereinstimmung mit BGHZ 82, 200 die Pagar€-Papiere als abstrakte Schuldversprechen i. Im Vorbehaltsurteil ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei den Pagar€-Papieren um formungültige Wechsel handele, die nach § 140 BGB in abstrakte Schuldversprechen umzudeuten seien. Daß es damit die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 82, 200 mißverstanden hat (der Bundesgerichtshof hat, ohne den Rechtscharakter der Urkunden abschließend zu beurteilen, lediglich eine wechselmäßige Verpflichtung der Unterzeichner verneint ), ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Hier geht es allein darum, ob das Berufungsgericht an seine Ausführungen im Vorverfahren insoweit gebunden ist, als es dort die Voraussetzungen der Umdeutung als erfüllt angesehen hat. a) Nach der in der Rechtsprechung üblicherweise verwendeten Formel entfaltet das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozeß insoweit Bindungswirkung für das Nachverfahren, als es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenverfahren beruht (BGHZ 82, 115, 117 f m. Daraus hat der Bundesgerichtshof gefolgert, daß diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die in dem Vorbehaltsurteil beschieden werden mußten, damit es überhaupt ergehen konnte, im Nachverfahren als endgültig beschieden dem Streit entzogen sind (BGH Urteil vom 15. weit setzt sich auch im Urkundenverfahren der Grundsatz des § 318 ZPO durch, daß ein Gericht, soweit es eine förmliche Entscheidung getroffen hat, seine eigenen Entscheidungssätze nicht mehr soll in Frage stellen können (BGHZ 82, 115, 120). Ihn trifft also im Vorverfahren - abgesehen von der Verpflichtung, Zulässigkeitsrügen gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzutragen (§ 282 Abs.3 ZPO) - keine prozessuale Pflicht, sich sachlich gegen den Klageanspruch zu verteidigen. b) Im Streitfall ist die Beklagte dem Standpunkt der Klägerin, die in den Pagarö-Papieren verkörperten Verpflichtungserklärungen stellten abstrakte Schuldversprechen dar oder seien in solche umzudeuten, im Vorverfahren nicht Erst im Nachverfahren hat sie, insbesondere mit ihren Ausführungen zur Rolle der Tatsachen vorgetragen, die die Annahme abstrakter Verpflichtungen und die Möglichkeit einer Umdeutung ausschließen sollten. Daran war sie nach dem oben Gesagten durch die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils nicht gehindert. 2. Hiernach hätte das Berufungsgericht im Nachverfahren prüfen müssen, ob die in den Pagarö-Papieren verkörperten Erklärungen als abstrakte Schuldversprechen anzusehen sind oder ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung fehlgeschlagener Wechsel in abstrakte Schuldversprechen vorliegen (vgl. a) Haben die Parteien des Begebungsvertrages von vornherein die Ausstellung von Eigenwechseln vereinbart, so sind diese, nachdem für die Beklagte wegen der fehlenden Wechselklausel eine Wechselverbindlichkeit nicht begründet worden ist, gemäß § 140 BGB in abstrakte Schuldversprechen (§ 780 BGB) umzudeuten. 3. Das Berufungsgericht hat im Vorbehaltsurteil mit bindender Wirkung für das Nachverfahren entschieden, daß die CflMÜ die den Urkunden zugrundeliegenden Forderungen wirksam an die Klägerin abgetreten hat. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte die Zahlungsversprechen im Rahmen eines mit der KG ge- Im Falle eines Vertrages zugunsten Dritter könnte die Beklagte Einwendungen aus ihrem Vertragsverhältnis zur TflHHBHi KG auch der (S 334 BGB) und nach Abtretung der Forderungen an die Klägerin dieser entgegensetzen (S 404 BGB). Es braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Ausführungen den Angriffen der Revision standhalten; denn die Beklagte hat die Zahlungsversprechen nicht im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter, sondern unmittelbar gegenüber der erteilt. Zwar hat sie sich im Treuhandvertrag der T(HB KG gegenüber zur sofortigen Rücksendung der von ihr zu unterzeichnenden Papiere verpflichtet. Daß die KG aus den Pagarö-Papieren das Recht sollte herleiten können, Zahlung an die C0PHB zu verlangen, ist dem Treuhandvertrag nicht zu entnehmen. Dafür zeigt auch die Revision keine Anhaltspunkte auf.Diese nach Wortlaut und Zweck der getroffenen Vereinbarungen allein mögliche Deutung trägt zugleich der abstrakten Natur der Zahlungsversprechen und ihrem Verwendungszweck als Mittel der Kreditbeschaffung Rechnung, der ohne eine strikte rechtliche Trennung der Versprechen vom Treuhandvertrag nicht zu verwirklichen war. Hat danach die Beklagte die Zahlungsversprechen unmittelbar gegenüber der erteilt, so ist sie dieser gegenüber nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen mit Einwendungen aus Rechtsverhältnissen zu Dritten ausgeschlossen. Zu Unrecht meint die Beklagte, die Klägerin hafte ihr aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auf Freistellung von der Zahlungspflicht, weil sie den Baufortschritt nicht überwacht und - in Kenntnis der Einstellung des Bauvorhabens - die zweckentsprechende Verwendung der Kreditmittel nicht überprüft habe. Eine Bank, die gegen Sicherheiten Kreditmittel für ein Bauherrenprojekt gewährt, ist grundsätzlich nicht gehalten, im Interesse der Erwerber/Sicherungsgeber den Baufortschritt und die zweckentsprechende Verwendung der Gelder im Rahmen
Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BGHZ:____________nein ZPO S§ 318, 600 Zur Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils im Urkundenprozeß BGB §§ 334, 780 a) Zur Rechtsnatur spanischer sog. Pagar£-Papiere (Zahlungsversprechen). b) Zur Frage, ob der an einem Bauherrenprojekt in Spanien Beteiligte gegenüber der Inanspruchnahme durch die das Projekt finanzierende Bank aus Pagard-Papieren, die er zu dem Zwecke der Kreditbeschaffung ausgestellt hat, Einwendungen aus seinem Vertragsverhältnis zu dem Treuhänder erheben kann. BGB § 276 Hb Eine Bank, die gegen Sicherheiten Kreditmittel für ein Bauherrenprojekt gewährt, ist grundsätzlich nicht gehalten, im Interesse der Erwerber/Sicherungsgeber den Baufortschritt und die zweckentsprechende Verwendung der Gelder im Rahmen des Bauvorhabens zu überwachen. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - III ZR 134/86 - OLG Schleswig LG Kiel BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ill ZR 134/86 URTEIL Verkündet am: 1. Oktober 1987 Freitag , JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Frau Hanna Gut Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und g* e g e n die Internationale Genossenschaftsbank AG, gesetzlich vertreten durch die Direktoren Dieter GBHB und Kurt-E^^ AeflHHgraben ■, B - Bi BaB^/S Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, I und Rechtsanwälte Dr. Dr. BB - Will / Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Mai 1986 wird zurückgewiesen . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, ein schweizerisches Bankinstitut, nimmt die Beklagte aus fünf Urkunden (sogenannten Pagar€-Papieren) auf Zahlung von insgesamt 11.702,50 DM in Anspruch. Die Beklagte beteiligte sich an einem Bauherrenprojekt (Hotel mit Ferienappartements) in Santa Cruz/Teneriffa. Sie schloß am 30. Januar/9. April 1973 mit der TflMHHB-Ferien-anlagen GmbH & Co. Treuhand- und Verwaltungs-KG (im folgen- 3 den: TflHB KG) einen Treuhandvertrag. Darin beauftragte sie die Treuhänder in u. a. mit dem Erwerb eines Miteigentumsanteils an dem in Aussicht genommenen Grundstück, seiner Bebauung und der Finanzierung des Projekts. Sie selbst verpflichtete sich "zur sofortigen Rücksendung der 18 in notariell beglaubigter Weise unterschriebenen Pagarö-Papiere (Zahlungsversprechen)". Der vorgedruckte spanische Text dieser Urkunden lautet in deutscher Übersetzung: Ich, der Unterzeichnende, ... erkläre hiermit, daß ich den Betrag von 2.340,50 DM ... schulde und diesen Betrag am ... am Sitz von ... an die Order von ... zahlen werde. Als Berechtigte war die Hotelera de Inversiön y Control, S. A., Sevilla (im folgenden: einge- setzt. Die Zahlungsversprechen sollten halbjährlich, beginnend mit dem 30. Juni 1974, fällig werden und in Deutschland zahlbar sein. Die Beklagte Unterzeichnete die Urkunden am 10. Mai 1973 und leitete sie der Cf|^Hi zu, die sie am 13. Mai 1976 im Rahmen eines Diskont-Kreditgeschäfts durch Indossament auf die Klägerin übertrug. Gleichzeitig erwarb die Klägerin auch die von den übrigen Erwerbern ausgestellten Pagarö-Papiere. Der Nominalwert der auf die Klägerin übertragenen Papiere belief sich auf insgesamt 10,2 Mio. DM. Dafür schrieb sie der T4HHHBKG 6,2 Mio. DM gut. - 4 y Die Bauarbeiten sind nach Errichtung des Rohbaus spätestens Ende 1976 eingestellt worden. Nachdem die Beklagte wegen angeblicher Kostenerhöhung zu einer Nachzahlung aufgefordert worden war, kündigte sie den Treuhandvertrag Ende 1976 fristlos. Die tMHH KG ist inzwischen liquidiert. Die Klägerin hat die Beklagte zunächst im Wechselprozeß aus den Pagarö-Papieren in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage durch Vorbehaltsurteil stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist - nach Übergang in das gewöhnliche Urkundenverfahren - im wesentlichen erfolglos geblieben. Im Nachverfahren hat das Landgericht die Vorbehaltsurteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht sein Vorbehaltsurteil unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidunasaründe I. Das Berufungsgericht hält die Klageforderung aus dem Gesichtspunkt des § 780 BGB für gerechtfertigt. In der Bewertung der Pagarö-Papiere als abstrakte Schuldversprechen fühlt es sich an seine Ausführungen im Vorbehaltsurteil gebunden. Die Beklagte, so meint es, könne dem Begehren der 5 Klägerin nicht entgegenhalten, die Zweckerreichung des Treuhandvertrages sei unmöglich geworden. Die Hingabe der Zahlungsversprechen habe der Beschaffung von Kreditmitteln für das Bauvorhaben gedient. Dieser Zweck sei erreicht worden. Im übrigen sei die Beklagte gegenüber der Inanspruchnahme aus den Pagar6-Papieren nach dem Sinn und Zweck des Treuhandvertrages mit der Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen. Schließlich sei die Klägerin auch nicht verpflichtet gewesen, im Interesse der Erwerber den Baufortschritt und die zweckentsprechende Verwendung der von ihr gewährten Kreditmittel zu überwachen. Das angefochtene Urteil hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. II. Die von der Klägerin vorgelegten Pagarö-Papiere begründen die abstrakte Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der in den Urkunden genannten Beträge (§ 780 BGB). 1. Durchgreifenden Bedenken begegnen allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils. Das Berufungsgericht verweist darauf, daß es in seinem Vorbehaltsurteil in Übereinstimmung mit BGHZ 82, 200 die Pagar€-Papiere als abstrakte Schuldversprechen i. S. des 6 §780 BGB angesehen habe. An diese Beurteilung fühlt es sich im Nachverfahren gebunden. Im Vorbehaltsurteil ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei den Pagar€-Papieren um formungültige Wechsel handele, die nach § 140 BGB in abstrakte Schuldversprechen umzudeuten seien. Daß es damit die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 82, 200 mißverstanden hat (der Bundesgerichtshof hat, ohne den Rechtscharakter der Urkunden abschließend zu beurteilen, lediglich eine wechselmäßige Verpflichtung der Unterzeichner verneint ), ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Hier geht es allein darum, ob das Berufungsgericht an seine Ausführungen im Vorverfahren insoweit gebunden ist, als es dort die Voraussetzungen der Umdeutung als erfüllt angesehen hat. Das ist zu verneinen. a) Nach der in der Rechtsprechung üblicherweise verwendeten Formel entfaltet das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozeß insoweit Bindungswirkung für das Nachverfahren, als es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenverfahren beruht (BGHZ 82, 115, 117 f m. w. Nachw.). Daraus hat der Bundesgerichtshof gefolgert, daß diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die in dem Vorbehaltsurteil beschieden werden mußten, damit es überhaupt ergehen konnte, im Nachverfahren als endgültig beschieden dem Streit entzogen sind (BGH Urteil vom 15. Dezember 1959 - VIII ZR 192/58 - NJW 1960, 576 f). Inso- 7 weit setzt sich auch im Urkundenverfahren der Grundsatz des § 318 ZPO durch, daß ein Gericht, soweit es eine förmliche Entscheidung getroffen hat, seine eigenen Entscheidungssätze nicht mehr soll in Frage stellen können (BGHZ 82, 115, 120). Gleichwohl ist es dem Beklagten nicht verwehrt, im Vorbehaltsurteil bejahte Anspruchsvoraussetzungen, zu denen er sich im Vorverfahren nicht geäußert hat, noch im Nachverfahren zu bestreiten. Nach § 599 Abs. 1 ZPO sind ihm seine Rechte im Nachverfahren nämlich schon dann vorzubehalten, wenn er dem geltend gemachten Anspruch ohne Begründung widersprochen hat. Ihn trifft also im Vorverfahren - abgesehen von der Verpflichtung, Zulässigkeitsrügen gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzutragen (§ 282 Abs. 3 ZPO) - keine prozessuale Pflicht, sich sachlich gegen den Klageanspruch zu verteidigen. Soweit er klagebegründende Tatsachen zulässigerweise erst im Nachverfahren bestreitet, ist dieses Verteidigungsmittel nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen. Insoweit entfaltet daher das Vorbehaltsurteil keine Bindungswirkung, mag es auch die nunmehr bestrittene Anspruchsvoraussetzung ausdrücklich bejaht haben (vgl. BGHZ 82, 115, 119 f; BGH Urteil vom 12. November 1959 - II ZR 40/58 - NJW 1960, 100; Bilda NJW 1983, 142 ff.). b) Im Streitfall ist die Beklagte dem Standpunkt der Klägerin, die in den Pagarö-Papieren verkörperten Verpflichtungserklärungen stellten abstrakte Schuldversprechen dar oder seien in solche umzudeuten, im Vorverfahren nicht 8 entgegengetreten. Erst im Nachverfahren hat sie, insbesondere mit ihren Ausführungen zur Rolle der Tatsachen vorgetragen, die die Annahme abstrakter Verpflichtungen und die Möglichkeit einer Umdeutung ausschließen sollten. Daran war sie nach dem oben Gesagten durch die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils nicht gehindert. 2. Hiernach hätte das Berufungsgericht im Nachverfahren prüfen müssen, ob die in den Pagarö-Papieren verkörperten Erklärungen als abstrakte Schuldversprechen anzusehen sind oder ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung fehlgeschlagener Wechsel in abstrakte Schuldversprechen vorliegen (vgl. BGHZ 82, 200, 207). Der dem Berufungsurteil insoweit anhaftende Mangel führt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter, weil weitere Feststellungen dazu nicht in Betracht kommen, so daß der Senat die fehlende tatrichterliche Würdigung selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 65, 107, 112). a) Haben die Parteien des Begebungsvertrages von vornherein die Ausstellung von Eigenwechseln vereinbart, so sind diese, nachdem für die Beklagte wegen der fehlenden Wechselklausel eine Wechselverbindlichkeit nicht begründet worden ist, gemäß § 140 BGB in abstrakte Schuldversprechen (§ 780 BGB) umzudeuten. Eine andere rechtliche Bewertung der Urkunden, etwa als kaufmännische Orderpapiere (§ 363 HGB), scheidet hier nach Lage der Dinge aus. aa) Gegen die Möglichkeit einer solchen Umdeutung bestehen keine rechtlichen Bedenken (RGZ 136, 207, 209 f.; Senatsurteil vom 15. Mai 1970 - III ZR 200/67 - WM 1970, 1023, 1024; Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 780 Rn. 24). bb) Das nichtige Rechtsgeschäft entspricht den Erfordernissen des Ersatzgeschäfts nach § 780 BGB. Schon der Wortlaut der Urkunden spricht für die Begründung einer abstrakten, d. h. vom Schuldgrund losgelösten, selbständigen Leistungsverpflichtung; denn in ihnen ist ein Verpflichtungsgrund für die Zahlungsversprechen weder ausdrücklich erwähnt noch angedeutet (vgl. Senatsurteile vom 20. April 1967 - III ZR 59/65 - WM 1967, 824, 825; vom 10. Mai 1976 - III ZR 157/74 - WM 1976, 907, 908 f.). Auch der Zweck der Zahlungsversprechen deutet zweifelsfrei auf eine abstrakte Verpflichtung hin. Die von der Beklagten Unterzeichneten Papiere dienten, wie das Berufungsgericht feststellt, der Beschaffung von Kreditmitteln für das Bauherrenprojekt in Santa Cruz. Sie waren nach § 1 Abs. 3 Buchst, b des Treuhandvertrages zur Diskontierung oder Verpfändung bestimmt. Es lag auf der Hand, daß sie diesen Zweck nur erfüllen konnten, wenn sie den als Kreditgebern in Betracht kommenden Banken eine wirksame Sicherheit für die Durchsetzung ihrer Darlehensrückzahlungsansprüche boten. Dazu eigneten sich nur solche Zahlungsversprechen, die dem Gläubiger das Recht verschafften, sich zur Begründung seines Anspruchs allein auf das Versprechen zu berufen, ohne Einwendungen aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis gewärtigen zu müssen. 10 / cc) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Zahlungsversprechen nicht deshalb unwirksam, weil sie der notariellen Beurkundung nach § 518 Abs. 1 B6B entbehren. Sie sind, da sie der Beschaffung von für das Bauherrenprojekt benötigten Kreditmitteln dienten, nicht schenkweise erteilt worden. dd) Die Umdeutung der als Wechsel formungültigen Urkunden in abstrakte Schuldversprechen entspricht auch dem mutmaßlichen Parteiwillen. War die Beklagte zur Hingabe eigener Wechsel bereit, so hätte sie, wenn sie deren Unwirksamkeit gekannt hätte, sich ersichtlich auch nicht geweigert, die gegenüber den Wechselverbindlichkeiten weniger einschneidenden Verpflichtungen aus § 780 BGB einzugehen. b) Danach stellten die in den Pagarö-Papieren verkörperten Erklärungen, falls von vornherein nicht die Ausstellung von Wechseln vereinbart gewesen sein sollte, abstrakte Schuldversprechen i. S. des § 780 BGB dar. 3. Das Berufungsgericht hat im Vorbehaltsurteil mit bindender Wirkung für das Nachverfahren entschieden, daß die CflMÜ die den Urkunden zugrundeliegenden Forderungen wirksam an die Klägerin abgetreten hat. Dies wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. 11 III. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte die Zahlungsversprechen im Rahmen eines mit der KG ge- schlossenen Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) oder unmittelbar gegenüber der Cabgegeben hat. Im Falle eines Vertrages zugunsten Dritter könnte die Beklagte Einwendungen aus ihrem Vertragsverhältnis zur TflHHBHi KG auch der (S 334 BGB) und nach Abtretung der Forderungen an die Klägerin dieser entgegensetzen (S 404 BGB). Das Berufungsgericht verneint insoweit einen Bereicherungsanspruch der Beklagten wegen Verfehlung des mit der Verwendung der Papiere verfolgten Zwecks. Im übrigen hält es die Bereicherungseinrede nach dem Inhalt des Treuhandvertrages für stillschweigend ausgeschlossen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Ausführungen den Angriffen der Revision standhalten; denn die Beklagte hat die Zahlungsversprechen nicht im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter, sondern unmittelbar gegenüber der erteilt. Zwar hat sie sich im Treuhandvertrag der T(HB KG gegenüber zur sofortigen Rücksendung der von ihr zu unterzeichnenden Papiere verpflichtet. Adressatin der in den Urkunden verkörperten Zahlungsversprechen war aber allein die - als Berechtigte eingesetzte - CHHB. Die Beklagte ist damit gegenüber der TflHIHHI KG auf der einen und der CMHBI auf der anderen Seite getrennte Verpflichtungen eingegangen. Daß die KG aus den Pagarö-Papieren das Recht sollte herleiten können, Zahlung an die C0PHB zu verlangen, ist dem Treuhandvertrag nicht zu entnehmen. Dafür zeigt auch die Revision keine Anhaltspunkte auf. Diese nach Wortlaut und Zweck der getroffenen Vereinbarungen allein mögliche Deutung trägt zugleich der abstrakten Natur der Zahlungsversprechen und ihrem Verwendungszweck als Mittel der Kreditbeschaffung Rechnung, der ohne eine strikte rechtliche Trennung der Versprechen vom Treuhandvertrag nicht zu verwirklichen war. Hat danach die Beklagte die Zahlungsversprechen unmittelbar gegenüber der erteilt, so ist sie dieser gegenüber nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen mit Einwendungen aus Rechtsverhältnissen zu Dritten ausgeschlossen. Sie kann daher gegenüber ihrer Inanspruchnahme aus den Pagard-Papieren keine Einwendungen aus dem Treuhandvertrag erheben. IV. Zu Unrecht meint die Beklagte, die Klägerin hafte ihr aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auf Freistellung von der Zahlungspflicht, weil sie den Baufortschritt nicht überwacht und - in Kenntnis der Einstellung des Bauvorhabens - die zweckentsprechende Verwendung der Kreditmittel nicht überprüft habe. Eine Bank, die gegen Sicherheiten Kreditmittel für ein Bauherrenprojekt gewährt, ist grundsätzlich nicht gehalten, im Interesse der Erwerber/Sicherungsgeber den Baufortschritt und die zweckentsprechende Verwendung der Gelder im Rahmen - 13 des Bauvorhabens zu überwachen (OLG Düsseldorf WM 1984, 1333). Risiken, die sich in diesen Bereichen für die Erwerber verwirklichen, fallen primär in ihr Verhältnis zu Dritten, insbesondere zu dem Treuhänder. Die allein zu Finanzierungszwecken eingeschaltete Bank treffen insoweit grundsätzlich nur dann Überwachungspflichten zu dem Schutz der Erwerberinteressen, wenn dies besonders vereinbart ist. Der Umstand, daß die Bank beim Erwerb der Sicherheiten die Einstellung der Bautätigkeit kennt, ist entgegen der Auffassung der Revision für diese Beurteilung unerheblich. Davon kann die Entstehung solcher Überwachungspflichten nicht abhängen. Allenfalls stellt sich dann die Frage, ob die Bank das Darlehen auszahlen darf, obwohl, wie sie weiß, die Bautätigkeit eingestellt ist. Das hängt indessen von den Gesamtumständen, insbesondere davon ab, ob es sich lediglich um eine vorübergehende Einstellung handelt oder das Bauvorhaben endgültig undurchführbar geworden ist. So wird die Kreditgewährung in aller Regel gerade dann im Interesse der Erwerber liegen, wenn die Bautätigkeit nur wegen fehlender Kreditmittel stockt. Die Revision zeigt insoweit Mängel des angefochtenen Urteils nicht auf. Krohn Werp Kroner Rinne Engelhardt