* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · in zr 154/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 154/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 24. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Diese Feststellung wird namentlich durch das Sachverständigengutachten in dem Beweissicherungsverfahren bestätigt, wonach eine fundierte Überprüfung des Kanals auf Bergschäden in durchflossenem Zustand nicht möglich war, sondern die Freilegung des Kanals erforderte. Da diese Freilegung vor Juli 1978 nicht stattgefunden hatte und der Klägerin auch nicht allein zur Feststellung der Schadensursache und des Umfangs etwaiger Bergschäden eine so aufwendige Untersuchung zuzu demuten war, ist die Verjährungsfrist nicht bereits mehr als drei Jahre vor Klageerhebung in Lauf gesetzt worden. Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob die Verjährung nicht außerdem aus dem Rechtsgedanken des § 852 Abs. 2 BGB durch die zwischen den Parteien schwebenden Verhandlungen gehemmt worden war.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 852 BGB
FeststellungUmfangBergschädenProzeßbevollmächtigterRechtsanwalt

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Semni!.::	5-'nr*-
BUNDESGERICHTSHOF
in zr 154/82	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	■■■■■■Gesellschaft	mbH, vertreten
 durch die Geschäftsführer Paul HOTW und Dipl-Ingenieur Herbert EMpm AHHV Straße ■■, EflMtl,
 Beklagten und Revisionsklägerin,, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof. Dr.flHB -
gegen
 die Stadt E CHHHV »
vertreten durch den Rat, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor, EMB,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. ■■■■■ -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
 am 24. März 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 1982 - 10 U 227/81 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die tatrichterliche Feststellung, daß die Klägerin drei Jahre vor Klageerhebung noch keine hinreichende Kenntnis von der Art und dem Umfang der Kanalschäden i.S. von § 151 ABG gehabt habe, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Diese Feststellung wird namentlich durch das Sachverständigengutachten in dem Beweissicherungsverfahren bestätigt, wonach eine fundierte Überprüfung des Kanals auf Bergschäden in durchflossenem Zustand nicht möglich war, sondern die Freilegung des Kanals erforderte. Da diese Freilegung vor Juli 1978 nicht stattgefunden hatte und der Klägerin auch nicht allein zur Feststellung der Schadensursache und des Umfangs etwaiger Bergschäden eine so aufwendige Untersuchung zuzu demuten war, ist die Verjährungsfrist nicht bereits mehr als drei Jahre vor Klageerhebung in Lauf gesetzt worden.
Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob die Verjährung nicht außerdem aus dem Rechtsgedanken des § 852 Abs. 2 BGB durch die zwischen den Parteien schwebenden Verhandlungen gehemmt worden war.
Krohn	Tidow	Kröner
 Boujong
Scholz-Hoppe