BRAO § 53 Zur Frage, wie ein amtlich bestellter Vertreter eines bei einem Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalts für diesen Prozeßhandlungen vornehmen kann und soll. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und diese in einem gesonderten Schriftsatz begründet. Rechtsanwalt PBIB war nach § 53 Abs.3 BRAO für alle Behinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, zu dem Vertreter des Rechtsanwalts DMBB bestellt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieser sei zwar nach § 53 Abs.3 BRAO zu dem Vertreter des beim Berufungsgericht zugelassenen prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalts für alle Behinderungsfölle während des Kalenderjahres bestellt gewesen. Die Verfahrenshandlungen, die ein nach § 53 BRAO amtlich bestellter allgemeiner Vertreter für den von ihm vertretenen Rechtsanwalt vornimmt, sind ohne die Anzeige oder den Nachweis eines ’’Verhinderungsfalles” wirksam. Der Regelungszweck des § 53 BRAO spricht überdies dagegen, daß der zu vertretende Rechtsanwalt den Verhinderungsfall - noch dazu als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertreterhandelns -selbst anzuzeigen hat. Denn des wirksamen Vertreterhandelns bedarf es auch in dem Fall, daß der zu vertretende Rechtsanwalt nicht in der Lage ist, den Verhinderungsfall anzuzeigen. 2) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts schreibt das Gesetz auch nicht den Nachweis des einzelnen Verhinderungsfalles für die Wirksamkeit des Vertreterhandelns vor. Auch der Zweck des § 53 BRAO steht einer Gesetzesauslegung entgegen, die die Wirksamkeit einer vom Vertreter vorgenommenen Prozeßhandlung von dem Nachweis abhängig machen will, daß der zu vertretende Rechtsanwalt tatsächlich verhindert gewesen sei. 3) Es bedarf keiner Entscheidung, ob der beim Berufungsgericht zugelassene prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers die ihm nach § 53 Abs.6 S. 1 BRAO obliegende Pflicht erfüllt hat, die amtliche Bestellung eines Vertreters für alle Behinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres auftreten können, dem Gericht anzuzeigen, bei dem er zugelassen ist. Die Wirksamkeit der Bestellung und damit der Vertretungsmacht nach außen hängt nicht davon ab, daß der zu vertretende Rechtsanwalt die ihm obliegende Anzeigepflicht erfüllt hat. 1) Der nach § 53 BRAO amtlich bestellte allgemeine Vertreter hat im Vertretungsfall alle Befugnisse des vertretenen Rechtsanwalts. Er kann daher wirksam alle Prozeßhandlungen vor einem Gericht vornehmen, bei dem der von ihm vertretene Rechtsanwalt zugelassen ist, ohne daß er selbst bei diesem Gericht als Rechtsanwalt zugelassen sein müßte. Der amtlich bestellte Vertreter eines beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts kann daher in prozeßrechtlich wirksamer Weise selbst die bei diesem Gericht eingelegte Berufung begründen und daher auch den Begründungsschriftsatz (§ 519 Abs. 2 ZPO) für den vertretenen Rechtsanwalt unterschreiben. 2) Der nach § 53 Abs.3 BRAO bestellte allgemeine Vertreter für den beim Berufungsgericht zugelassenen prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt hat den Schriftsatz mit der Berufungsbegründung hier im Namen dieses Rechtsanwalts unterschrieben. nicht aufkommen; denn der unterzeichnende Rechtsanwalt hat - wie bereits ausgeführt - eindeutig auch nach außen zu dem Ausdruck gebracht, die Berufung sbegründung mit Wirkung für und gegen den beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu unterschreiben. Es ist zwar zur Vermeidung von Mißverständnissen und unnötigen Rückfragen weiterhin zweckmäßig, für die Wirksamkeit der Verfahren shandlungen aber nicht erforderlich, daß sich der nach § 53 BRAO bestellte allgemeine Vertreter des Berufungsanwalts in seinen Schriftsätzen für den vertretenen Rechtsanwalt ausdrücklich als "allgemeiner Vertreter" oder "amtlich bestellter Vertreter" bezeichnet. Die dem allgemeinen Vertreter nach § 53 BRAO verliehene Vertretungsmacht hat somit die für den vertretenen Rechtsanwalt vorgenommene Prozeßhandlung, die Unterzeichnung der Berufungsbe-gründungsschrift, gedeckt. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung über die Berufung des Klägers nicht möglich.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BRAO § 53 Zur Frage, wie ein amtlich bestellter Vertreter eines bei einem Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalts für diesen Prozeßhandlungen vornehmen kann und soll. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1974 - HI ZR 134/72 - OLG Nürnberg LG Nürnberg Fürth BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 134/72 URTEIL in dem Rechtsstreit des kaufmännischen Angestellten Artur W Rtf^B-Mfl^ft-Straße 0» Verkündet am 9. Dezember 197^ Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Klägers und Revisionsklägers» -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Bundesrepublik Deutschland» in Prozeßstandschaft handelnd für die Vereinigten Staaten von Amerika» vertreten durch den Bundesminister der Finanzen» dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Beklagte und Revisionsbeklagte» -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.' 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1974 durch die Richter Dr. Beyer, Gähtgens, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. Mai 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen T a t b e stand: Der Kläger fuhr am 20. Dezember 1965 mit einem Pkw der Marke Ford-Taunus 12 M auf der Bundesautobahn Frankfurt-Nürnberg von Würzburg kommend in Richtung Nürnberg. Der von ihm gefahrene Pkw stieß gegen eine auf der Fahrspur liegende Kette eines Raupenfahrzeugs der US-Streitkräfte. Dieses Fahrzeug hatte die Kette während des Abschleppens durch einen Abschleppwagen der Streitkräfte verloren. Der Kläger erlitt infolge des Unfalls Verletzungen und sonstige Schäden. Die Bundesrepublik ersetzte dem Kläger einen Teil des geltend gemachten materiellen Schadens und gewährte ihm ein Schmerzensgeld von 400,— DM. Mit seiner Klage begehrt der Kläger den Ersatz des Restes seines materiellen Schadens, ein höheres angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für ZukunftsSchäden. Das Landgericht hat dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 400,— DM zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und diese in einem gesonderten Schriftsatz begründet. Diesen Schriftsatz mit der Überschrift: "Berufungsbegründung des RA. Burkhard H. DflH hat Rechtsanwalt PlBBunter dem Zusatz: "Die Rechtsanwälte PfliB u- DflHP durch" unterze ichnet. Zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung war Rechtsanwalt Diener, nicht aber Rechtsanwalt PUB beim Berufungsgericht zugelassen. Rechtsanwalt PBIB war nach § 53 Abs. 3 BRAO für alle Behinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, zu dem Vertreter des Rechtsanwalts DMBB bestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die - nach § 547 ZPO zulässige - Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers für unzulässig erachtet. Es hat offengelassen, ob die äußere Form der Berufungsbegründung zweifelsfrei er kennen läßt, daß der unterzeichnende Rechtsanwalt "lediglich deshalb handeln wollte", weil der beim Berufungsgericht zugelassene prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt "verhindert gewesen sein könnte". Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Ohne berechtigenden Grund habe ein beim Berufungsgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt die Berufungsbegründung unterzeichnet. Dieser sei zwar nach § 53 Abs. 3 BRAO zu dem Vertreter des beim Berufungsgericht zugelassenen prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalts für alle Behinderungsfölle während des Kalenderjahres bestellt gewesen. Ein Fall der Verhinderung des zugelassenen Rechtsanwalts habe aber nicht Vorgelegen. Der beim Berufungsgericht zu gelassene Rechtsanwalt DHHfc habe sich nach seiner Erklärung vor dem Berufungsgericht am Tage der Unterzeichnung der Berufungsbegründung (an seinem Geburtstag) nicht in seine Kanzlei begeben. Er wäre gleichwohl in der Lage gewesen, die Berufungsbegründung rechtzeitig innerhalb der verlängerten Begründung sfr ist am nächsten oder übernächsten Tag zu unterschreiben und beim Berufungsgericht einreichen zu lassen. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Verfahrenshandlungen, die ein nach § 53 BRAO amtlich bestellter allgemeiner Vertreter für den von ihm vertretenen Rechtsanwalt vornimmt, sind ohne die Anzeige oder den Nachweis eines ’’Verhinderungsfalles” wirksam. 1) Dem zu vertretenden Rechtsanwalt oder seinem amtlich bestellten Vertreter ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, den einzelnen Verhinderungsfall anzuzeigen (vgl. das Senatsurteil vom 5. Oktober 1970 - Ill ZR 8/68 - LM § 53 (n.F.) BRAO Nr. 5, teilweise abgedruckt auch in MDR 1971, 33)« Die Vertretungsmacht des nach § 53 Abs. 3 BRAO bestellten Vertreters ist daher von einer Anzeige des Verhinderungsfalles nicht abhängig, weil es an einer erforderlichen rechtlichen Grundlage hierfür fehlt. Eine - die Wirksamkeit des Vertreterhandelns ausschließende - Rechtsfolge dieser Art hätte im Interesse der Rechtssicherheit einer unmißverständlichen und klaren Regelung bedurft. Der Regelungszweck des § 53 BRAO spricht überdies dagegen, daß der zu vertretende Rechtsanwalt den Verhinderungsfall - noch dazu als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertreterhandelns -selbst anzuzeigen hat. Denn des wirksamen Vertreterhandelns bedarf es auch in dem Fall, daß der zu vertretende Rechtsanwalt nicht in der Lage ist, den Verhinderungsfall anzuzeigen. Es besteht ferner kein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis dafür, daß der nach § 53 Abs. 3 BRAO bestellte Vertreter den Verhinderungsfall anzeigt. Der Verhinderungsfall tritt vielmehr in ausreichender Weise schon "durch das Handeln des Vertreters in Erscheinung" (so das oben angeführte Senatsurteil) . 2) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts schreibt das Gesetz auch nicht den Nachweis des einzelnen Verhinderungsfalles für die Wirksamkeit des Vertreterhandelns vor. Von einem Prozeßbeteiligten kann nicht in Zweifel gezogen werden, ob im Einzelfall ein solcher Verhinderungsfall vorliegt. Das Gericht ist einer Prüfung dieser Frage enthoben (vgl. das schon angeführte Senatsurteil). Für diese Auslegung des Gesetzes spricht schon, daß § 53 BRAO nicht die Anzeige des einzelnen Verhinderungsfalles - insbesondere auch nicht für die Wirksamkeit des Vertreterhandelns - verlangt. Auch der Zweck des § 53 BRAO steht einer Gesetzesauslegung entgegen, die die Wirksamkeit einer vom Vertreter vorgenommenen Prozeßhandlung von dem Nachweis abhängig machen will, daß der zu vertretende Rechtsanwalt tatsächlich verhindert gewesen sei. Die Bestellung eines allgemeinen Vertreters nach § 53 BRAO ermöglicht, daß - 8 Rechtshandlungen, insbesondere Prozeßhandlungen mit Wirkung für und gegen einen Rechtsanwalt vorgenommen werden können, selbst wenn er längere oder kürzere Zeit an der Ausübung seines Berufs verhindert ist. Diese Bestellung soll - nicht nur im Interesse des Rechtsanwalts selbst, sondern insbesondere auch der Rechtsschützsuchenden - die Nachteile abwenden, die mit der beruflichen Verhinderung des Rechtsanwalts verbunden sind. Der Zweck der Bestellung eines allgemeinen Vertreters (GeneralSubstituten) und damit der Zweck der gesetzlichen Regelung ließe sich nicht angemessen erreichen, wenn die Wirksamkeit der Prozeßhandlungen des Vertreters an den Nachweis des Verhinderungsfalles mit den möglichen tatsächlichen Ungewißheiten geknüpft würde. An die Stelle notwendiger Rechtssicherheit für die Rechtsschützsuchenden träte damit "die Gefahr einer gänzlich überflüssigen Rechtsunsicherheit w (so das oben angeführte Senatsurteil). 3) Es bedarf keiner Entscheidung, ob der beim Berufungsgericht zugelassene prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers die ihm nach § 53 Abs. 6 S. 1 BRAO obliegende Pflicht erfüllt hat, die amtliche Bestellung eines Vertreters für alle Behinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres auftreten können, dem Gericht anzuzeigen, bei dem er zugelassen ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen der amtlichen Bestellung zu dem Vertreter und der nach § 53 Abs. 6 BRAO vorgeschriebenen Anzeige. Die Bestellung verleiht die im Vertretungsfall erforderliche Vertretungsmacht nach außen. Die Wirksamkeit der Bestellung und damit der Vertretungsmacht nach außen hängt nicht davon ab, daß der zu vertretende Rechtsanwalt die ihm obliegende Anzeigepflicht erfüllt hat. Denn § 53 Abs. 6 S. 1 BRAO stellt nur eine Ordnungsvorschrift dar (vgl. BGH in MDR 1967, 32 * BB 1966, 1370 = LM § 53 BRAO Nr. 4). Die vorgeschriebene Anzeige soll die Bestellung eines allgemeinen Vertreters gerichtskundig, nicht wirksam machen. III. 1) Der nach § 53 BRAO amtlich bestellte allgemeine Vertreter hat im Vertretungsfall alle Befugnisse des vertretenen Rechtsanwalts. Er kann daher wirksam alle Prozeßhandlungen vor einem Gericht vornehmen, bei dem der von ihm vertretene Rechtsanwalt zugelassen ist, ohne daß er selbst bei diesem Gericht als Rechtsanwalt zugelassen sein müßte. Der amtlich bestellte Vertreter eines beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts kann daher in prozeßrechtlich wirksamer Weise selbst die bei diesem Gericht eingelegte Berufung begründen und daher auch den Begründungsschriftsatz (§ 519 Abs. 2 ZPO) für den vertretenen Rechtsanwalt unterschreiben. 2) Der nach § 53 Abs. 3 BRAO bestellte allgemeine Vertreter für den beim Berufungsgericht zugelassenen prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt hat den Schriftsatz mit der Berufungsbegründung hier im Namen dieses Rechtsanwalts unterschrieben. Der Schriftsatz ist nämlich ausdrücklich als Berufungsbegründung des beim Berufungsgericht zugelassenen prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalts bezeichnet. Der Unterzeichner des Schriftsatzes hat somit eindeutig in Vertretung dieses Rechtsanwalts gehandelt. Die sonstige Textfassung und die sonstige äußere Form der Berufungsbegründung (Kopfbogen der Rechtsanwälte PfliB und D^HB» ohne ausdrückliche Angabe, bei welchem der beiden Gerichte der eine und der andere Rechtsanwalt zugelassen sind, Gebrauch der Wir-Form) sind zwar geeignet, das Mißverständnis zu erwecken, daß beide Anwälte zugleich beim Landgericht und beim Oberlande sgericht zugelassen seien (sog. Simultanzulassung) und gemeinschaftlich auch vor dem Berufungsgericht auf-treten dürften. Diese im Berufungsverfahren zweckmäßigerweise zu vermeidenden besonderen Umstände lassen jedoch im vorliegenden Fall einen Zweifel über das Handeln des unterzeichnenden Rechtsanwalts für den Berufungsanwalt 11 nicht aufkommen; denn der unterzeichnende Rechtsanwalt hat - wie bereits ausgeführt - eindeutig auch nach außen zu dem Ausdruck gebracht, die Berufung sbegründung mit Wirkung für und gegen den beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu unterschreiben. Es ist zwar zur Vermeidung von Mißverständnissen und unnötigen Rückfragen weiterhin zweckmäßig, für die Wirksamkeit der Verfahren shandlungen aber nicht erforderlich, daß sich der nach § 53 BRAO bestellte allgemeine Vertreter des Berufungsanwalts in seinen Schriftsätzen für den vertretenen Rechtsanwalt ausdrücklich als "allgemeiner Vertreter" oder "amtlich bestellter Vertreter" bezeichnet. Die Notwendigkeit einer solchen Form ist Jedoch weder der Regelung des § 53 BRAO noch den allgemeinen Vertretungsgrundsätzen zu entnehmen. Das Gesetz hat eine solche Form für die prozessualen Erklärungen des Vertreters nicht vorgeschrieben; es verwendet nicht einmal die genannten gebräuchlichen Bezeichnungen. Die dem allgemeinen Vertreter nach § 53 BRAO verliehene Vertretungsmacht hat somit die für den vertretenen Rechtsanwalt vorgenommene Prozeßhandlung, die Unterzeichnung der Berufungsbe-gründungsschrift, gedeckt. Die Berufung des Klägers ist hiernach wirksam begründet worden. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung über die Berufung des Klägers nicht möglich. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsrecht szuges zu entscheiden haben wird. Dr. Beyer Gähtgens Dr. Krohn Peetz Lohmann