- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br hat der III, Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Br, Pagendarm sov/io der Bund rrri cht er Br, Kreft, Br, Arndt, Keßler und Br, Reinhardt für Recht erkannt: Sie berufen sich insoweit auf zwei an dio Beklagte Frau WflHMgerichtete Briefe des Erblassers vom 10» Februar 1943 und 18» Februar 1943, die diesor als Soldat geschrieben hat. In dem ersten dieser Briefo heißt es u»a»s "Worm mir etwas zustoßon sollte, o«.»« habe ich mein ganzes Gold u Sachen u Erbteil Dir, Leni, Hanna ^“das ist eine vor dem Erblasser am 5« August 1956 verstorbene Schwester_7 und 7~das ist eine Bezeichnung für den Beklagten Wilhelm ScHHHB_7 VormachtIn dem zweiten Brief vom 18» Februar 1943 ist u»a» gesagti “Sollte mir was zustoßen, so ist von mir aus alles geregelt u behalt die Schreiben damit Du Henna u über moino Sachen Bar Geld u mein Erbteil verfügen könntuo Demgegenüber hat dio Klägerin dio Auffassung vertreten: Der Erblasser habe dio Erbeinsetzung nur für don Fall gemeint, daß er aus dem Kriege nicht zurückkehre» Es habe sich um ein Militartestament gehandelt, das nach gesetzlicher Vorschrift seine Gültigkeit mit Ablauf eines Jahres nach dem Togo verloren habe, mit dem für den Erblasser das mobile Verhältnis aufgehört habe» Mag die Ausdrucksweioc in dem Brief auch ungewöhnlich sein, so steht sio doch keineswegs zwingend der Auffassung de3 Berufungsgerichts, das sich mit der Verwendung des Perfekte ausdrücklich auseinandergesotzt hat, entgegen. 2. Bern Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die lotztwillige Verfügung, als die das Berufungsgericht don Brief von 10o Februar 1943 wertet, nicht ein Hilitärtesta-ment in Sinne von Art* 1 § 3 des Gesetzes Uber die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtaangelegenheiton in der Wehrmacht von 24* April 1934 (RGBl I, 335) derstellt» Dazu ist in dem angofochtencn Urteil ausgeführt: Als jenes Gesotz ergangen sei, habe es geringere Anforderungen an die Form de3 Testierons für Soldaten im mobilen Verhältnis als das Bürgerliche Gesetzbuch gestellt» Bios habe auch für die hier maßgebende Bestimmung in Art» 1 § 3 Abs. 1 a des Gesetzes gegenüber der damals noch geltenden Vorschrift in § 2231 Ziffer 2 BGB gegolten. In diesen Ausführungen tritt ein Rechts irrt um nicht zutage, so daß mit dem Berufungsgericht davon auszugehen ist, daß der Erblasser als Soldat eine letztwillige Verfügung nach dem Testamentsgesotz, aber nicht durch Militärtestament errichtet hato Was die Revision demgegenüber vorbringt, greift nicht durcho Mo Revision meint einmal, das Berufungsgericht habo übersehen, daß beide Briefe nicht den Formen oinos ordnungsmäßigen privatschriftliehen Testamentes entsprächen« Bonn beide seien nicht mit dem vollen Vornamen und Familiennamen des Erblassers untorschriebon, wie § 21 Abs. 3 des Tosta-mentogesotzos 03 verlange. Demgegenüber ist darauf hinzu-weioen, daß dio Unterzeichnung mit Vor- und Familiennamen in der genannten Gesetzesbestimmung nur als Soll-Vorschrift enthalten ist und daß eine Unterschrift in anderer Y/ei30, dio zur Feststellung der Urheberschaft dos Erblassers und der Ernstlichkoit soinor Erklärung ausreicht, dor Gültigkeit des Testaments nicht entgegonsteht. Infolgedessen sprecho dio Vermutung dafür, daß der Erblasser als Wehrmacht o angehör iger auch oin Sold at ent est ament habe errichten v/ollen« Eine ümdeutung in ein ordentlichoo, bürgerlichrecht-lichco Testament komxno nur in Betracht, wenn sich aus der Urkunde der Wille dos Testators ergebe, daß das Testamont in jedom Pall auch über dio Jahresfrist dos Art, 1 § 3 Abo, 5 des Gesetzes vom 24« April 1934 in Geltung bloibon solle» Insoweit verkennt dio Revision folgendes: Ein Militärtestament im Sinne des genannten Gesetzes liegt nur vor, wenn es in den besonderen in diesem Gesotz vorgesehenen und für zulässig erachteten Formen errichtet ist» Ist das Testament in einer der - früher im Tostamentsgesotz, jetzt wieder in Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten - allgenein zulässigen Fornon von einem auch nach allgemeinen Grundsätzen Testier-fähigen errichtet, dann ist es kein ,,Llilitärteotamont,, oder uSoldatentestaIRont,,, mag der Erblasser das Testament auch als Soldat errichtet haben und zu der Errichtung durch dio besondere Lago, in der er sich als Soldat befand, veranlagt worden sein« Eine ganz andero Frage ist die, ob das Testamont gegebenenfalls nur unter einer Bedingung - otwa dor, daß der Erblasser nicht aus dem Krieg oder einer besonderen Gofahrenlago zurückkehro - errichtet ist» Jedenfalls macht dio Tatsacho, daß ein in allgemein-gültiger Form verfaßtes Testament von einem Soldaten und in oinor kriegsbedingten besonderen Gofahronsituation errichtet ist, das Testament nicht zu oinem Militärtestament im Sinne des Gesetzes vom 24o April 1934» Es ist bereits oben unter 1) ausgoführt worden, daß dio Auffassung dos Berufungsgerichts, der Brief vom 10« Februar 1943 sei für sich allein - und nicht erst im Zusammenhang mit dem späteren Brief - ^ls lotztwilligc fügung zu werten, aus Rechtsgründon nicht zu beanstanden ist« Ebensowenig aber sind durchgroifendo Bedenken gegen die - auf tatrichterlieber Würdigung des Sachverhalts be-ruher.do Februar 1943 eine neuo Erbeinsetzung nicht enthalte« Das Berufungsgericht hat mithin - ohne daß die Revision insoweit einen Rechtsfehler aufzuzeigen vermöchte - in dem zweiten Brief oino lotzt-willige Verfügung überhaupt nicht gesehen, so daß auch von einem testamentarischen Widerruf der in dem ersten Brief enthaltenen letztwilligen Verfügung durch den zweiten Brief nicht in Betracht kommen kann.
Verkündet am 21« Bozembor 1964 Justizangostcllter al3 Urkund3beainter der Geschäftsstelle 2165 074 Im Namen dos Volko3 In dem Rechtsstreit der JEhofrau Antonia R Istr, gob, Klägerin and Revisionsklägerin, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«h.c in Vi gegen geh Straße tf! , 1 o) grau Heleno W Al 2 o) Kraftfahrer W3 A Beklagten und Rovisionsboklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br hat der III, Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Br, Pagendarm sov/io der Bund rrri cht er Br, Kreft, Br, Arndt, Keßler und Br, Reinhardt für Recht erkannt: Bio Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 5« Juni 1963 wird zurückgewiesen« Bio Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt« Von Rechts wegen 2 - i stands Dio Klägerin begehrt mit ihrer Klage dio Feststellung, daß sie, ihr Bruder August und dio Beklagten als geaotzlicho Erben ihren an 16* September 1961 verstorbenen Bruder Johann Joseph beerbt hätten« Dio Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, daß dio Genannten dio gesetzlichen Erbon oeion, haben jedoch um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht, daß sie kraft letztv/illiger Verfügung des Erblassers alloinigo -.testamentarische - Erben des Erblassers geworden soien. Sie berufen sich insoweit auf zwei an dio Beklagte Frau WflHMgerichtete Briefe des Erblassers vom 10» Februar 1943 und 18» Februar 1943, die diesor als Soldat geschrieben hat. In dem ersten dieser Briefo heißt es u»a»s "Worm mir etwas zustoßon sollte, o«.»« habe ich mein ganzes Gold u Sachen u Erbteil Dir, Leni, Hanna ^“das ist eine vor dem Erblasser am 5« August 1956 verstorbene Schwester_7 und 7~das ist eine Bezeichnung für den Beklagten Wilhelm ScHHHB_7 VormachtIn dem zweiten Brief vom 18» Februar 1943 ist u»a» gesagti “Sollte mir was zustoßen, so ist von mir aus alles geregelt u behalt die Schreiben damit Du Henna u über moino Sachen Bar Geld u mein Erbteil verfügen könntuo Demgegenüber hat dio Klägerin dio Auffassung vertreten: Der Erblasser habe dio Erbeinsetzung nur für don Fall gemeint, daß er aus dem Kriege nicht zurückkehre» Es habe sich um ein Militartestament gehandelt, das nach gesetzlicher Vorschrift seine Gültigkeit mit Ablauf eines Jahres nach dem Togo verloren habe, mit dem für den Erblasser das mobile Verhältnis aufgehört habe» Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegebon mit der Begründung, daß die beiden Briefe des Erblassers ein Militürteatamont darstellton, das sin Jahr nach dor Rückkehr des Erblassers aus dem Kriego ungültig geworden ooi0 Bas Oherlandosgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klago abg©wiesen0 Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgorichtlichen Urteils» Bio Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittelsn Kntgeheidungsgründo: i 1« Bas Berufungsgericht 3ieht in dem Brief des Erblassers von 10o Februar 1943 eine lotztwillige Verfügung. Bie Revision vertritt demgegenüber die Meinung, der Gebrauch des Por-fokts in dem Brief habo ich o.».. vermacht“) spreche eindeutig für das Gegenteil. Bas ist indes nicht dor Fall. Mag die Ausdrucksweioc in dem Brief auch ungewöhnlich sein, so steht sio doch keineswegs zwingend der Auffassung de3 Berufungsgerichts, das sich mit der Verwendung des Perfekte ausdrücklich auseinandergesotzt hat, entgegen. Bio Revision macht in diesem Zusammenhang weiter geltend; Im Brief vom 18. Fobrucr 1943 sei gesagt, daß beide Schreiben aufbewahrt werden oollton* Barauo ergebo sich, daß beide Briefo als Einheit aufgefaßt werden müßten. Biese Erwägung ist jedoch ebenfalls nicht zwingend und weist einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts nicht auf. Auch sonst läßt die vom Berufungsgericht vorgo-nommeno Würdigung des Briefes vom 10. Februar 1943 als einor letstwilligen Verfügung einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtcfehler nicht erkennen. 2. Bern Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die lotztwillige Verfügung, als die das Berufungsgericht don Brief von 10o Februar 1943 wertet, nicht ein Hilitärtesta-ment in Sinne von Art* 1 § 3 des Gesetzes Uber die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtaangelegenheiton in der Wehrmacht von 24* April 1934 (RGBl I, 335) derstellt» Dazu ist in dem angofochtencn Urteil ausgeführt: Als jenes Gesotz ergangen sei, habe es geringere Anforderungen an die Form de3 Testierons für Soldaten im mobilen Verhältnis als das Bürgerliche Gesetzbuch gestellt» Bios habe auch für die hier maßgebende Bestimmung in Art» 1 § 3 Abs. 1 a des Gesetzes gegenüber der damals noch geltenden Vorschrift in § 2231 Ziffer 2 BGB gegolten. Hiernach habe ein eigenhändiges Priv attest ament nur durch eine von dem Erblasser unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschriebene und unterschriobeno Erklärung errichtet werden können, während eine letztwillige Verfügung als Militärtestanont gültig errichtet gewesen sei, wenn der Erblasser sie bloß eigenhändig geschrieben und unterschrieben hatte. Durch § 21 des Gesetzes über dio Errichtung von Testamenten und Erbverträgen von 31. Juli 1938 (RGBl I, 973) sei dann bestirnt worden, daß der Erblasser ein Testament in ordentlicher Torrn durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten könno und weder Zeit noch Ort angegeben worden müsse, und eino Unterzeichnung genüge, die eine Identifizierung des Erblassers ermögliche. Damit sei dio Formorlcichte-rung von IJilitärtcotamenten in Fällen, in denen ein volljähriger Soldat eigenhändig geschrieben testierte, wie im vorliegenden Fall, und sich keino Zweifel im Sinne von § 21 Abo. 5 des Testamentsgesetzes ergeben konnten, gegenstandslos geworden. Art. 1 § 3 Abs. 1 a des genannten Gesetzes vom 24* April 1934 habe in solchen Fällen keino gegenüber dem Teotamentsgesetz besondere Vorschrift mehr über Testamente von Y/ehrnacht sangehörigen enthalten. Nach § 27 dos Testa- nontsgoaotzoo scion aber nur dio "besonderen" Vorschriften über Testamente von WohrmachtsangehÖrigon unberührt geblieben, nämlich insoweit, als sic eine Erleichterung in der Form auch noch gegenüber dem Testamentsgesetz zulioßon. In diesen Ausführungen tritt ein Rechts irrt um nicht zutage, so daß mit dem Berufungsgericht davon auszugehen ist, daß der Erblasser als Soldat eine letztwillige Verfügung nach dem Testamentsgesotz, aber nicht durch Militärtestament errichtet hato Was die Revision demgegenüber vorbringt, greift nicht durcho Mo Revision meint einmal, das Berufungsgericht habo übersehen, daß beide Briefe nicht den Formen oinos ordnungsmäßigen privatschriftliehen Testamentes entsprächen« Bonn beide seien nicht mit dem vollen Vornamen und Familiennamen des Erblassers untorschriebon, wie § 21 Abs. 3 des Tosta-mentogesotzos 03 verlange. Demgegenüber ist darauf hinzu-weioen, daß dio Unterzeichnung mit Vor- und Familiennamen in der genannten Gesetzesbestimmung nur als Soll-Vorschrift enthalten ist und daß eine Unterschrift in anderer Y/ei30, dio zur Feststellung der Urheberschaft dos Erblassers und der Ernstlichkoit soinor Erklärung ausreicht, dor Gültigkeit des Testaments nicht entgegonsteht. Dafür, daß dio lediglich mit Vornamon untorsebriebenon Briefe nicht vom Erblasser stammen und dio in ihnen enthaltenen Erklärungen nicht ernstlich gemeint seien, ist dom Sachvortrag der Parteien, insbesondere auch dom eigonen Vorbringen der Klägerin, nichts Hinreichendes zu entnehmen. Die Revision meint weiter; Aus dem Inhalt dor beiden Briefe ergebe sich, daß die Sorge über dio militärische Lage und dio dadurch bedingte Gefährdung des Erblassers Anlaß zur Abfassung der beiden Schreiben gewesen sei«. Infolgedessen sprecho dio Vermutung dafür, daß der Erblasser als Wehrmacht o angehör iger auch oin Sold at ent est ament habe errichten v/ollen« Eine ümdeutung in ein ordentlichoo, bürgerlichrecht-lichco Testament komxno nur in Betracht, wenn sich aus der Urkunde der Wille dos Testators ergebe, daß das Testamont in jedom Pall auch über dio Jahresfrist dos Art, 1 § 3 Abo, 5 des Gesetzes vom 24« April 1934 in Geltung bloibon solle» Insoweit verkennt dio Revision folgendes: Ein Militärtestament im Sinne des genannten Gesetzes liegt nur vor, wenn es in den besonderen in diesem Gesotz vorgesehenen und für zulässig erachteten Formen errichtet ist» Ist das Testament in einer der - früher im Tostamentsgesotz, jetzt wieder in Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten - allgenein zulässigen Fornon von einem auch nach allgemeinen Grundsätzen Testier-fähigen errichtet, dann ist es kein ,,Llilitärteotamont,, oder uSoldatentestaIRont,,, mag der Erblasser das Testament auch als Soldat errichtet haben und zu der Errichtung durch dio besondere Lago, in der er sich als Soldat befand, veranlagt worden sein« Eine ganz andero Frage ist die, ob das Testamont gegebenenfalls nur unter einer Bedingung - otwa dor, daß der Erblasser nicht aus dem Krieg oder einer besonderen Gofahrenlago zurückkehro - errichtet ist» Jedenfalls macht dio Tatsacho, daß ein in allgemein-gültiger Form verfaßtes Testament von einem Soldaten und in oinor kriegsbedingten besonderen Gofahronsituation errichtet ist, das Testament nicht zu oinem Militärtestament im Sinne des Gesetzes vom 24o April 1934» 3o Schließlich wendet sich die Revision auch vorgeblich gegen die Auffassung des Berufungsgorichts, daß die letzt- willigo Vorfügung des Erblassers nicht unter der auf lösenden Bedingung des Überlebens im Kriogo getroffen worden ooi. Die Revision macht dazu geltend: Entweder seien bereits beide Briefo im Zusammenhang dahin aufzufassen, daß die Erbeinsetzung nur unter der Bedingung vorgenommen worden sei, daß der Erblasser den Krieg nicht überlebe» Wenn man dem nicht folgen und annehmen wolle, daß der Brief vom 10o Februar 1943 eine unbedingte Erbeinsetzung enthalte, dann sei jedenfalls dieser Brief überholt durch den Brief vom 18« Februar 1943, in dem eine bedingte Erbeinsetzung zu erblicken sei, die nur habe gelten sollen, wenn der Erblasser nicht aus dem Kriege "rauskomiae". Damit sei das erste Testament durch das zweite widerrufen (§ 2258 Abs« 1 EGB). Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben« Es ist bereits oben unter 1) ausgoführt worden, daß dio Auffassung dos Berufungsgerichts, der Brief vom 10« Februar 1943 sei für sich allein - und nicht erst im Zusammenhang mit dem späteren Brief - ^ls lotztwilligc fügung zu werten, aus Rechtsgründon nicht zu beanstanden ist« Ebensowenig aber sind durchgroifendo Bedenken gegen die - auf tatrichterlieber Würdigung des Sachverhalts be-ruher.do - Auffassung dos Berufungsgerichts zu erheben, dio dahin geht, daß der Brief vom 18. Februar 1943 eine neuo Erbeinsetzung nicht enthalte« Das Berufungsgericht hat mithin - ohne daß die Revision insoweit einen Rechtsfehler aufzuzeigen vermöchte - in dem zweiten Brief oino lotzt-willige Verfügung überhaupt nicht gesehen, so daß auch von einem testamentarischen Widerruf der in dem ersten Brief enthaltenen letztwilligen Verfügung durch den zweiten Brief nicht in Betracht kommen kann. 4o Dio Revision erweist sich nach alledem als unbegründet und muß zurückgewiesen werden. Bio Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat dio Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen. Dr. Pagendarm Br. Kreft Br. Arndt Keßler Br. Reinhardt