Auch wenn ein Amtsgoschäft seiner Natur nach nur dem Allgemeininteresse oder dem Interesse einer bestimmten Binzeiperson zu dienen bestimmt ist, muß der Beamte bei seiner Tätigkeit sein Amt sachlich und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte führen«, Verstößt er hiergegen, so mißbraucht er sein Amt«, Die Pflicht, sich jedes solchen.Mißbrauche zu enthalten, liegt ihm gegenüber jedem Britten ob, der durch den Mißbrauch geschädigt werden könnte«, Ein solcher Amtsmißbrauch liegt also nicht schon bei jeder schuldhaft fehlerhaften Amtshandlung%:#or, sondern nur bei einer im Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte stehenden Amtshandlung„ In Fällen, in denen die an sich wertneutrale Amtshandlung gerade erst dadurch zu dem Amtsmißbrauch wird, daß sie vorgenommen wird, obgleich erkennbar ist, dem Dritten werde unter Ausnutzung dieser Amtshandlung möglicherweise ein Schaden zugefügt werden, iet eine Haftung nach § 839 BGB nur begründet, wenn der Beamte auch die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens erkannt hat oder hätte erkennen müsseno tat dies jedoch nichto Br fälschte die Untersehrif« ten dos Kassierers und des Buchhalters, versah das Formular mit einem von ihm widerrechtlich angefertigten Dienst-Stempel und erweckte auf diese Weise bei der Klägerin den Eindruck, den Zollbetrag, den er in Wirklichkeit nicht gezahlt hatte, gezahlt zu haben« Die angeblich aufgewandten Beträge ließ er sich von der Klägerin aushändi-gen» Einem etwa doch anzunehmenden Mitverschulden der Klägerin werde dadurch Rechnung getragen, daß mit der Klage etwa nur die Hälfte des entstandenen Schadens geltend gemacht werde, wie es sich aus der Aufgliederung im Schriftsatz vom 16o Februar 1961 (Seite 7, 9, 10 und 11) ergebe« lo) Baboi ist jedoch Dritter*grundsätzlich nicht jeder, dessen Belange durch die Amtshandlung berührt werd6ns sondern nur derjenige, dessen Interessen nach der besonder« Natur des fraglichen Amtsgeschäftes durch die Amtshandlung betroffen werden- Im letzteren Palle kann Britter auch sein, wer durch die Amtshandlung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen wird, d-h«, die Amtshandlung kann kraft der besonderen Natur des Amtsgeschäftes auch mittelbar in den Rechtskreis eines Britten eingreifen- Umgekehrt kann daraus, daß eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient und mittelbar die Interessen eines einzelnen berührt, noch nicht auf das Bestehen von Amtspflichten gegenüber diesem einzelnen als einem Britten geschlossen werden (vgl- BGH in IM BGB § 339 (0) Nr- 13 und 60)- Biesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei Rechnung getragen, wenn es ausführt, die Zollbehörde habe zwar gegenüber der Klägerin bei der Zollabfertigung eine Reihe von Amtspflichten gehabt- Biese seien aber ordnungsgemäß in dem Augenblick erfüllt gewesen) als die Zollbeamten dem Angestellten StflBHBP das im oberen Teil ausgefüllte Formular "Quittung mit Abfertigungsbefund" nebst dem Zollbegleitschein A,v\dem Zollantrag 20) Die Klägerin hat nämlich, worauf auch die Revision hinweist, vorgetragen, bei den von verwendeten Quittungsvordruoken habe es sich nicht um gewöhnliche Formulare gehandelt, die man überall kaufen oder drucken lassen könno, sondern um amtliche fortlaufend numerierte Formulare, die im freien Handel nicht erhältlich gewesen seien, sondern im gesondert verwahrt und an die Zollbeamten nur gegen besondere Quittung herausgegeben worden seien, datnib mit den einzelnen Quittungsformu-laren nicht Mißbrauch getrieben werde» lile Beklagte hat dies zugestanden, allerdings mit der Einschränkung, die Numerierung der Quittungsvordrucke habe einer innderdienst- weckt, daß er an die zuständigen Stellen den Zoll ab gef üh habe und von diesen die Quittung erteilt v/orden sei«, Auf eine Verletzung des angegebenen Schutzzweckes, den die Klägerin auf die Quittungsförmulare angewandt wissen will und der sich möglicherweise auch auf die Klägerin hätte erstrecken können, ist daher der ihr entstandene Schaden nicht zurückzuführen o ■■ 30 Der Sachverhalt ist aber auch noch in der Dichtung zu prüfen, ob eine Haftung wegen amtsmißbräuchlichen Verhaltens der Zollbeamten begründet isto Auch wenn ein Amtsgeschäft seiner Natur nach nur dem Allgemeininteresse oder dem Interesse einer bestimmten Einzelperson zu dienen bestimmt ist, muß der Beamte bei seiner Tätigkeit sein^Amt sachlich und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte führen, wie das bei jeder dienstlichen Tätigkeit seine Pflicht ist« Verstößt er hiergegen, so mißbraucht er sein Amt» Die Pflicht, sich jedes solchen Mißbrauchs zu enthalten, liegt ihm gegenüber jedem Dritten ob, der durch den Mißbrauch geschädigt werden könnte (RGZ 125, 85; 154, 201, 208; BGH Urteil vom 22„ Mai 1958 - III ZR 99/56). Dieses Abstellen auf eine nicht nur sachlich unrich“ tige, sondern zugleich auch im Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte stehende Amtshandlung zeigt, daß ein Amtsmißbrauch nicht bei jeder schuldhaften fehlerhaften Amtsführung, also nicht bei jeder schuldhaften AmtspflichtVerletzung schlechthin vorliegt0 Läge bereits in jeder schuldhaft sachlich unrichtigen Amtshandlung ein Amtsmißbrauch und damit eine zu dem Schadens«-ersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung, so wäre die in § 839 BGB ausgesprochene gesetzliche Einschränkung, daß die Amtspflicht gegenüber einem Dritten bestehen muß, praktisch bedeutungslos<► y. Wenn also als Voraussetzung für den Amtemißbrauch eine nicht sachgerechte Amtsführung noch nicht ausreicht, sondern ein Handeln im Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte gegeben sein muß, so scheint da3 auf den in § 826 BGB geregelten Sachverhalt hinzuweisen, wonach derjenige zu dem Schadensersatz verpflichtet In der Regel wird auch jedes Handeln eines Beamten, das die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt, den Tatbestand eines Amtsmißbrauches in besonders eindrucksvoller Weise verwirklichen« Jedoch v/äre es verfehlt, einen zur Haftung nach § 839 BGB führenden Amtsmißbrauch nur bei Verwirklichung des Tatbestandes des § 826 BGB zu erblicken« Eine Amtshandlung kann vielmehr bei Widerspruch zu den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte als haftungsbegründend auch dann angesehen werden, wenn sie nicht, wie in § 826 BGB gefordert, vorsätzlich begangen ist; denn § 839 BGB laßt bereits bei fahrlässigem Handeln eine Haftung eintreten« werden generalisierende Regeln und.Grundsätze sich nur in wenigen Richtungen darüber aufsteilen lassen, wann eine Amtshandlung im Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte steht«, Vielmehr wird die Beurteilung, wie bei jeglicher Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall abzustellen haben, wobei diese Beurteilung des Einzelfalles weitgehend der tatrichterlichen Y/ürdigung unterfällt« händigt und durch unzureichende Verwahrung dem StfMHHfc die Fortnahme eines nicht ausgefüllten Vordrucks ermöglicht haben» Biese Aushändigung der Vordrucke und diese Ermöglichung der Fortnahme eines v/eiteren Vordrucks und damit das 7 Verhalten der Beamten ist an sich wertneutral gewesen» Bas heißt, dieses Verhalten an sich ist, selbst wenn in ihm ein - Verstoß gegen innerdienstliche Anordnungen und damit insoweit eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung zu sehen wäre, noch nicht geeignet gewesen, in die Belange solcher Dritter einzugreifen, die nach der besonderen Natur dieses Amtsgeschäftes durch dieses berührt wurden; es hat nicht schon an sich einen Verstoß gegen die Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte enthalten» Bas wird eindrucksvoll durch den eigenen Vortrag der Revision bestätigt: in freien Handel erhältlich» Auch sonst ist es allgemein üblich, daß zahlreiche amtliche Formulare im freien Hände] erhältlich sind oder zu demindest von der Behörde selbst an daran Interessierte, insbesondere zur Vorbereitung des eigentlichen Amtsgeschüftes durch die beteiligten Privatpersonen hinausgegeben werden, ohne daß jemand auf den Gedanken kommt, für die Folgen eines Mißbrauchs, der mit einem solchen Formular getrieben werde, könne die das Formular herausgebend© Behörde verantwortlich gemacht wei': Zu dem hiernach wertneutralen Verhalten der Beamten muß also noch ein weiterer Umstand hinzutreton, der dieses Verhalten als einen Verstoß gegen Treu und (glauben und gu Sitte erscheinen läßt» Sin solcher Umstand könnte nach dei Sachverhalt des zur Entscheidung stehenden Falles nur darin gefunden werden, daß den Zollbeamten bei hinreichender Sorgfalt der Verdacht hätte kommen müssen, die Vordrucke könnten zu dem Nachteil der Klägerin verwendet werden es könnte deshalb der Klägerin aus dem Verhalten der Beam ein Schaden entstehen» Erst wenn die Zollbeamten in Kennt nis dieses Umstandes die Vordrucke in die Hand des Stader mann gelangen ließen, könnte von einem gegen die Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte verstoßenden Handeln gesprochen werden» Zwar bildet die Kenntnis oder die Voraussehbarkeit eines Schadens bei Verletzung einer einem Britten gegenüber obliegenden Amtspflicht nicht die Voraussetzung der Haftung aus § 839 BGB; vielmehr haftet der Beamte bei Verletzung dieser Amtspflichten ohne Bück-sicht darauf, ob für ihn bestimmte oder entferntere Schad v/irkungen voraussehbar waren oder nicht» Anderes gilt abe da, wo die an sich wertneutrale Amtshandlung gerade erst dadurch zu dem Amtsmißbrauch und damit zu dem; Verstoß gegen ein Britten gegenüber obliegende Amtspflicht wird, daß sie vorgenommen wird, obgleich erkennbar istv d.em Britten wer möglicherweise unter Ausnützung dieser Amtshandlung/ein'schaden zugefügt In dem zu entscheidenden Fall aber lag es für die Zollbeamten außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß der Beauftragte der H.ä<erin unter Verwendung der ihm ausgehändigten Formulare in der tatsächlich erfolgten strafbaren Weise handeln würde« Dabei ist noch zu beachten, daß, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge feststellt, die Schadenszufügung nicht nur Urkundenfälschtingen und Betrugshandlungen erforderte, sondern daß StflMIHfe außer den Fälschungen der Unterschriften und des Stempels sov/ie der damit herbeigeführten Täuschung der Klägerin auch noch in raffinierter Weise andere Zollverfahren durchführen mußte, um so erst die Herausgabe des Zollgutes zu erreichen« Es handelte sich hier um Folgen, die nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Geschehensablauf außer Betracht zu lassenden Umständen eingetreten waren« Hier noch eine Voraussehbarkeit anzunehmen, hieße die Anforderungen überspannen« Anders wäre die Sachlage vielleicht zu beurteilen gewesen, wenn für die Beamten der Beklagten irgendwelche Anhaltspunkte für einen Zweifel an der Redlichkeit des StflHIBHB Vorgelegen hätten, da dann die Annahme, StflSBH konnte auch mit den Quittungsformularen in derart unredlicher Weise verfahren, nicht außerhalb jeder Voraussehbarkeit gelegen hätte« Daß solche Anhaltspunkte vorlageoy wird aber von der Klägerin nicht einmal behauptet, und auch der festgestellte Sachverhalt gibt keinerlei Hinweise in dieser Richtung« Danach liegt nach dem eigenen Vortrag der Klägerin kein hinreichender Sachverhalt für die Annahme vor, daß die Beamten dor Beklagten, mag ihre unrichtige Handlungsweise auch fahrlässig gewesen sein, damit zugleich auch im Widerspruch zu den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte gehandelt habeno Damit steht fest, daß, selbst wenn man eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten unterstellt, es sich insoweit nicht um einen Amtsmißbrauch und deshalb nicht um eine Verletzung derjenigen Amtspflichten gehandelt hat, die ihnen gegenüber der Klägerin obgelogon haben; denn die Voraussetzungen sind nicht gegeben, die eine Ausdehnung der Amtshaftung gegenüber solchen Dritten rechtfertigen, deren Belange nach der besonderen Natur des Amtsgeschäftes durch dieses nicht berührt werden» 4®) Kann aber in der Herausgabe der Quittungsformulare an Stadermann nicht eine Verletzung der der Klägerin gegenüber bestehenden Amtspflichten gesehen werden, dann muß das noch mehr für den Vorfall gelten, bei dem einen Formularvordruck entwendet hat* Auch wenn man insoweit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten darin sehen wollte, daß sie den Formularblock nicht sorgfältig genug aufbev/ahrt haben, so konnte es für sie nicht, voraussehbar sein, daß stadermann mit einem entwendeten Formular einen derartigen Mißbrauch treiben würde, so daß aiieh insoweit von der Verletzung einer der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflicht nicht gesprochen werden kann® Diesen Gesichtspunkten hat aber auch das Berufungsgericht im Ergebnis Rechnung getragen, wenn es ausführt9 aus der Tatsache, daß nach §§ 18, 19 der Zollhofsordnung vom 7» Januar 1959 (Steuer- und Zollblatt für Berlin 1959 S» 52) nunmehr ein anderes Verfahren vorgeschrieben sei, könne nicht gefolgert werden, daß das früher eingeschlagenel Verfahren mit Fehlern belastet gewesen sei, die auf schuld«!
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 839 B, C 2223 074 Auch wenn ein Amtsgoschäft seiner Natur nach nur dem Allgemeininteresse oder dem Interesse einer bestimmten Binzeiperson zu dienen bestimmt ist, muß der Beamte bei seiner Tätigkeit sein Amt sachlich und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte führen«, Verstößt er hiergegen, so mißbraucht er sein Amt«, Die Pflicht, sich jedes solchen.Mißbrauche zu enthalten, liegt ihm gegenüber jedem Britten ob, der durch den Mißbrauch geschädigt werden könnte«, Ein solcher Amtsmißbrauch liegt also nicht schon bei jeder schuldhaft fehlerhaften Amtshandlung%:#or, sondern nur bei einer im Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte stehenden Amtshandlung„ m Auch für einen nur fah-rläasi-g begangenen Amts-* mißbrauöh wird nach § 839 BGB gehaftet«, In Fällen, in denen die an sich wertneutrale Amtshandlung gerade erst dadurch zu dem Amtsmißbrauch wird, daß sie vorgenommen wird, obgleich erkennbar ist, dem Dritten werde unter Ausnutzung dieser Amtshandlung möglicherweise ein Schaden zugefügt werden, iet eine Haftung nach § 839 BGB nur begründet, wenn der Beamte auch die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens erkannt hat oder hätte erkennen müsseno BGH, Urto v» 18o Oktober 1962 - III ER 134/61 - KG Berlin LG Berlin Ill 2R 134/61 Verkündet am 18a Oktober 1962 Scheibl Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Firma $ Dieter MI Hermann Ab und Klägerin» Berufungsklägerin und Revisiönsklägerin? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Beklagte9 Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr« - hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenton Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Beyerj, Dr. Hußla5 Keßler und Dr. Reinhardt für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das-Drteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Mai 1961 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Hevisionsrechts-zuges zu tragen. Von Rechts wegen •v 4 jv- ■ .r ' ■ >L ■ : / : I1 w Tatbestand: Die Klägerin ist eine Großfirma der Elektroindustrie, für die häufig Güter aus dem Auslande ankommen, die auf dem HimHB FflflHP verzollt werden» Die Klage rin hatte ihren damaligen Angestellten mit der Verzollung dieser Güter beauftragt» hat hier» bei durch strafbare Handlungen die Klägerin in mehreren Fällen geschädigt und sich dabei die folgenden Umstände zunutze gemacht: t Die Verzollung der Güter wird - unter anderem - nach zwei verschiedenen Zollverfahren durchgeführt» Für waren, die zu dem freien Verkehr im Inland bestimmt sind, ist der Zoll sofort zu entrichten» Für Güter hingegen, die in veredelt und dann wieder ausgefuhrt werden, wird der Zoll zwar festgesetzt, jedoch zunächst gestundet und bei Wiederausfuhr der Güter erlassen» Die Klägerin ist in diesen Fällen auf Grund eines besonderen Abkommens nicht verpflichtet, Sicherheit für die gestundeten Zollgebühren' zu leisten» StflB ging nun in vier Fällen (Fall 1, 2, 4 und 5) am 14* November-1955» am 27» August 1956, am 28» Februar -1957 und am 15» Juli 1957 wie folgt Tors Er meldete zunächst Zollgut zu dem freien Verkehr im Inland an» Die zuständigen. Zollbeamten der Beklagten fällten daraufhin den. oberen Teil einer "Quittung mit Abfertigungsbefund" aus» Sie trugen die genaue Bezeichnung dos Zollgutes, den Zollwert, den Zollsatz und den zu entrichtenden Zollbetrag ein und unterschrieben diese Angaben. In dem unteren Teil dieses Formulars blieb noch die Einzahlung des Zollbetrages durch den Kassierer und den Buchhalter zu quittieren und mit dem amtlichen Stempel zu versehen» Die Zollbeamten übergaben •'' : . - ■ ' das Formular “Quittung mit Abfertigungsbefund“ - ohne Ausfüllung der Zahlungsbestätigung ~, ferner den Zollbegleitschein A? die Zollanmeldung sowie die Zoll- zur Kasse gehen, den festgesetzten Zollbetrag entrichten und alsdann die Aushändigung der Güter bewirken« tat dies jedoch nichto Br fälschte die Untersehrif« ten dos Kassierers und des Buchhalters, versah das Formular mit einem von ihm widerrechtlich angefertigten Dienst-Stempel und erweckte auf diese Weise bei der Klägerin den Eindruck, den Zollbetrag, den er in Wirklichkeit nicht gezahlt hatte, gezahlt zu haben« Die angeblich aufgewandten Beträge ließ er sich von der Klägerin aushändi-gen» Um nun die unter Zollverschluß befindlichen Güter herauszubekommen, meldete er diese Güter bei einem anderen Zollbeamten zu dem ‘»Veredelungsverkehr” an« Da die Klägerin insoweit Sicherheit nicht zu leisten hatte, wurde ihm das Zollgut ausgehändigt« SiflHIHk erlangte auf diese Weise zu dem Schaden der.Klägerin folgende Beträge: folgt vor: Es war für die Klägerin Ware eingegangen, die für die unbearbeitete Wiederausfuhr vorgesehen war« iss sollte diese Ware auf Grund eines sogen« ,,Zollvormerkscheihes,‘ abgefertigt werden« Bei diesem Verfahren war in der Regel Sicherheit zu leisten« erreichte es Jedoch, daß Wertanmeldungo St sollte nunmehr mit diesen Papie Pall 1 Pall 2 Pall 4 Pall 5 2 791,10 DM 2 960,95 ISS 475,10 DM 1 656,10 DM. Am 18. Dezember 1956 (Pall 3} ging s wie -4 - er die Ware ohne Sicherheitsleistung abfertigen und mit-nehmen konnte« Er entwendete nun aus einem Zollquittung©-block das Formular “Quittung mit Abfertigungsbefund", das die Kennzeichnung "Block Blatt B)'1 trug* Dieses entwendete Formular füllte StBHiHI unter Fälschung aller Unterschriften und Beidrückung eines gefälschten Dienststempels aus und setzte als eingegangene Ware die zuvor auf Zollvormerkschein ohne Sicherheitsleistung abgefertigte Ware ein« Er erweckte durch'die von ihm gefälschten Eintragungen den Eindruck, daß er 3 026,95 DM Sicherheit geleistet habe* Mit diesen gefälschten Eintragungen auf dem Formular begab sich StflMHD zu der Kasse der Klägerin und behauptete, er habe 3 026,95 DM Sicherheit leisten müssen, worauf jedoch ein Betrag von 2 960,95 DM (der im Fall 2 erlangte Betrag) anzurechnen sei» Bios geschah deshalb, weil inzwischen bei der Klägerin festgestellt worden war, daß in dem Fall 2 gar nicht den Auftrag gehabt hatte, das Zollgut zu dem freien Verkehr anzu demelden, es vielmehr zu dem Veredelungsverkehr hätte anmelden müsseno StBHHB hatte sich mit einem angeblichen Versehen entschuldigt und erklärt, er werde die Erstattung des Betrages veranlassen» Er täuschte vor, daß die Verrechnung nunmehr in Höhe von 2 960,95 DM geschehen sei. ist wegen dieser und weiterer Straftaten durch Urteil des Schöffengerichts Tiergärten in Berlin vom 30o Oktober 1958 (64 Ms 30/5B) zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt worden« Die Klägerin hat gegen die Beklagte Schadensersatz-ansprücho mit der Behauptung geltend gemacht, Beamte des HBHHHIHB PtflH* hätten die ihnen gegenüber ihr * obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt <> Die Klägerin hat den ihr in den fünf Fällen entstandenen Schaden auf 7 929?25 DM beziffert und hat hiervon unter entsprechender Aufgliederung im ersten Rechtszug einen Teilbetrag von 4 000 DM nebst Zinsen geltend gemacht* Im zweiten Rechtszug hat sie den Fall 1 in Höhe von 2 791?10 DM fallen lassen und unter entsprechender Aufglie« derung nur noch den Betrag von 2 602,08 DM nebst Zinsen verlangt*, Zur Begründung ihrer Ansprüche hat sie vorgetragen s Die Zollbeamten hätten dadurch eine Amtspflichtverletzung begangen, daß sie StflHHHfe die teilweise ausgefüllten Quittungsformulare sowie alle sonstigen Zollunterlagen ausgehändigt und den Verbleib der ausgehändigten Zollpapiere nicht durch Retente oder ähnliches kontrolliert hätten» Daß die Aushändigung der Quittung und sämtlicher Begleitpapiere an eine schuldhafte Amtspflicht- Verletzung darstolle,, ergebe sich schon daraus, daß inzwischen in der neu erlassenen Zollhofsordnung vom 7» Januar 1959 in § 19 Abs» 2 eine neue Bestimmung aufgenommen worden sei, dio besage? daß nach Beendigung der Zollabfertigung die Zollurkunden unmittelbar von den Zollbediensteten zur Zollkaooe weiterzuleiten seien» Bo hätte ferner Vorkehrung getroffen werden müssen? eine zweifache Abfertigung des Zollgutes zu dem freien Verkehr und zu dem Veredelungsverkehr zu verhindern» Auch die Kontrolle der Wiodergostellungsfristen für die zu dem verede-lungsverkehr abgefortigten Yfaren sei mangelhaft gewesen» Die numerierten Blankoformulare seien zudem nicht sorgfältig auf bewahrt worden, so daß das' eine Quittungs formular ohne Schwierigkeiten hätte entwenden können» Durch diose Pflichtverletzungen sei es stB^BBB leicht gemacht worden, die Klägerin zu schädigen* sei von der Klägerin laufend überwacht worden. Durch das schuld-» hafte Verhalten der Beklagten,welche StflBBHB seine Straftaten erleichtert habe, habe diese Überwachung nicht wirksam werden können« St^BHl^ sei mittellos und nicht in der Lago, die von ihm veruntreuten Beträge zurückzuerstatten o Einem etwa doch anzunehmenden Mitverschulden der Klägerin werde dadurch Rechnung getragen, daß mit der Klage etwa nur die Hälfte des entstandenen Schadens geltend gemacht werde, wie es sich aus der Aufgliederung im Schriftsatz vom 16o Februar 1961 (Seite 7, 9, 10 und 11) ergebe« Beide Vorinstanzen haben zu Ungunsten der Klägerin entschieden« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag, soweit siä ihn in der Berufungsinstanz gestellt hat, weitere Dio Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht kommt zu der Annahme, eine Haftung der Beklagten aus § 839 BGB i«V«m« Art« 34. G(j entfalle bereits im Hinblick darauf, daß die Amtspflichten., die die Beamten der Beklagten schuldhaft verletzt haben sollen, nicht Pflichten gewesen seien, die den Beamten gegenüber der Klägerin als einer Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB abgelegen hätten« Ob eine Amtspflicht den Beamten gegenüber einem Britten obliegt, ob sie in Beziehung zu dem Geschädigten gesetzt ist? entscheidet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Zweck, dem die Amtspflicht dienen soll» Eine Beziehung zwischen der Amtspflicht und dem Britten besteht nicht, wenn die betreffende Amtspflicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit geschaffen ist» Sie besteht dagegen, wetfh sie den Schutz des Britten bezweckt oder mitbezweckt- lo) Baboi ist jedoch Dritter*grundsätzlich nicht jeder, dessen Belange durch die Amtshandlung berührt werd6ns sondern nur derjenige, dessen Interessen nach der besonder« Natur des fraglichen Amtsgeschäftes durch die Amtshandlung betroffen werden- Im letzteren Palle kann Britter auch sein, wer durch die Amtshandlung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen wird, d-h«, die Amtshandlung kann kraft der besonderen Natur des Amtsgeschäftes auch mittelbar in den Rechtskreis eines Britten eingreifen- Umgekehrt kann daraus, daß eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient und mittelbar die Interessen eines einzelnen berührt, noch nicht auf das Bestehen von Amtspflichten gegenüber diesem einzelnen als einem Britten geschlossen werden (vgl- BGH in IM BGB § 339 (0) Nr- 13 und 60)- Biesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei Rechnung getragen, wenn es ausführt, die Zollbehörde habe zwar gegenüber der Klägerin bei der Zollabfertigung eine Reihe von Amtspflichten gehabt- Biese seien aber ordnungsgemäß in dem Augenblick erfüllt gewesen) als die Zollbeamten dem Angestellten StflBHBP das im oberen Teil ausgefüllte Formular "Quittung mit Abfertigungsbefund" nebst dem Zollbegleitschein A,v\dem Zollantrag 8 und der Zollwertanmeldung übergeben hätten» Es habe lediglich noch die Klägerin oder ihr Beauftragter den fest« gesetzten Zollbetrag an der Zollkasse zu zahlen gehabte Amtspflichten der Zollbediensteten hätten nunmehr nur noch dahingehend bestanden, sicherzustellen? daß das Zollgut % nicht etwa ohne Zahlung des zu zahlenden Zollbetrages ausgehändigt wurdeo Diese Amtspflichten hätten aber nicht der Klägerin gegenüber, sondern lediglich der Allgemeinheit gegenüber bestanden, Sa Amtspflichten, die lediglich der Sicherung des Zollaufkommens dienen, nicht gegenüber dem Zollpflichtigen, sondern nur gegenüber der Allgemeinheit beständen» Hiermit hat allerdings das Berufungsgericht den Vortrag der Kl%erin nach zwei Richtungen hin noch nicht umfassend genug geprüft» 20) Die Klägerin hat nämlich, worauf auch die Revision hinweist, vorgetragen, bei den von verwendeten Quittungsvordruoken habe es sich nicht um gewöhnliche Formulare gehandelt, die man überall kaufen oder drucken lassen könno, sondern um amtliche fortlaufend numerierte Formulare, die im freien Handel nicht erhältlich gewesen seien, sondern im gesondert verwahrt und an die Zollbeamten nur gegen besondere Quittung herausgegeben worden seien, datnib mit den einzelnen Quittungsformu-laren nicht Mißbrauch getrieben werde» lile Beklagte hat dies zugestanden, allerdings mit der Einschränkung, die Numerierung der Quittungsvordrucke habe einer innderdienst- »■ # liehen Kontrolle gedient und nur verhindern sollen, daß die*Entgegennahme von Zählungen und die Quittungserteilung durch unberechtigte Personen erfolge« Ob insoweit, wie die Revision meint, von einem Geständnis oder von einem vorv/eggenommenen Geständnis der Beklagten zu sprechen ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls ergibt sich aus dem nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin, daß diese in der Herausgabe der Quittungsformulare an StflHB eine Pflichtverletzung der Beamten der Beklagten sehen \vi die den ihr entstandenen Schaden herbeigeführt habe» Jedoch auch dieser Vortrag der Klägerin ist nicht ge eignet, eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenübe der Klägerin zu begründen« Der Umstand» daß die hier in Rede stehenden Quittung formulare fortlaufend numeriert und im freien Handel nich erhältlich waren, und daß sie im KCHHHHR besonders verwahrt und an die Zollbeamten nur gegen besondere Empfa Bescheinigung ausgegeben wurden, diente, wie die Revision unter Hinweis auf häufig in Kassenräumen anzutreffende Aushänge, in denen die Hamen der zur Empfangnahme von Zah lungen und Leistung von Quittungen befugten Personen unte Beifügung von Unterschriftsproben bekanntgegeben werden, selbst ausführt, der Verhinderung des Mißbrauchs solcher Formulare durch Entgegennahme von Zahlungen und Quittungs ausstellung seitens hierzu unbefugter Personen« Ein solcher Fall steht hier aber nicht in Rede» StSHHB hat sich mit Hilfe der Formulare nicht eine nur den zuständigen Stollen zustehende Befugnis angemaßt, sondern er hat gerade umgekehrt durch seine Fälschungen den Eindruck er- .4* * weckt, daß er an die zuständigen Stellen den Zoll ab gef üh habe und von diesen die Quittung erteilt v/orden sei«, Auf eine Verletzung des angegebenen Schutzzweckes, den die Klägerin auf die Quittungsförmulare angewandt wissen will und der sich möglicherweise auch auf die Klägerin hätte erstrecken können, ist daher der ihr entstandene Schaden nicht zurückzuführen o ■■ Insoweit scheidet daher eine Haftung der Beklagten a Amtspflicht Verletzung ihrer Beamten aue«jA.:** ■* H1 "V. v -10- 30 Der Sachverhalt ist aber auch noch in der Dichtung zu prüfen, ob eine Haftung wegen amtsmißbräuchlichen Verhaltens der Zollbeamten begründet isto Auch wenn ein Amtsgeschäft seiner Natur nach nur dem Allgemeininteresse oder dem Interesse einer bestimmten Einzelperson zu dienen bestimmt ist, muß der Beamte bei seiner Tätigkeit sein^Amt sachlich und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte führen, wie das bei jeder dienstlichen Tätigkeit seine Pflicht ist« Verstößt er hiergegen, so mißbraucht er sein Amt» Die Pflicht, sich jedes solchen Mißbrauchs zu enthalten, liegt ihm gegenüber jedem Dritten ob, der durch den Mißbrauch geschädigt werden könnte (RGZ 125, 85; 154, 201, 208; BGH Urteil vom 22„ Mai 1958 - III ZR 99/56). Dieses Abstellen auf eine nicht nur sachlich unrich“ tige, sondern zugleich auch im Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte stehende Amtshandlung zeigt, daß ein Amtsmißbrauch nicht bei jeder schuldhaften fehlerhaften Amtsführung, also nicht bei jeder schuldhaften AmtspflichtVerletzung schlechthin vorliegt0 Läge bereits in jeder schuldhaft sachlich unrichtigen Amtshandlung ein Amtsmißbrauch und damit eine zu dem Schadens«-ersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung, so wäre die in § 839 BGB ausgesprochene gesetzliche Einschränkung, daß die Amtspflicht gegenüber einem Dritten bestehen muß, praktisch bedeutungslos<► y. Wenn also als Voraussetzung für den Amtemißbrauch eine nicht sachgerechte Amtsführung noch nicht ausreicht, sondern ein Handeln im Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte gegeben sein muß, so scheint da3 auf den in § 826 BGB geregelten Sachverhalt hinzuweisen, wonach derjenige zu dem Schadensersatz verpflichtet 11 I ist, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt« Richtig i8 zwar, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 826 BGB die Haftung des Beamten sich nicht nach dieser Bestimmung^ sondern nach § 839 BGB richtet, weil die Erweiterung der Beamtenhaftung den engeren Tatbestand des § 826 BGB einschließt, sofern dieser zugleich die Verletzung einer dem Beamten Britten gegenüber obliegenden Amtspflicht enthält, so daß die Anwendung des § 826 BGB neben der des § 839 BGB entfällt (RGRK 11« Auf!« § 839 Anm« 1; BGKZ 3, 94 /101/ ), In der Regel wird auch jedes Handeln eines Beamten, das die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt, den Tatbestand eines Amtsmißbrauches in besonders eindrucksvoller Weise verwirklichen« Jedoch v/äre es verfehlt, einen zur Haftung nach § 839 BGB führenden Amtsmißbrauch nur bei Verwirklichung des Tatbestandes des § 826 BGB zu erblicken« Eine Amtshandlung kann vielmehr bei Widerspruch zu den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte als haftungsbegründend auch dann angesehen werden, wenn sie nicht, wie in § 826 BGB gefordert, vorsätzlich begangen ist; denn § 839 BGB laßt bereits bei fahrlässigem Handeln eine Haftung eintreten« Ber Umstand, daß hier keinerlei Anhaltspunkte behaupt tot werden oder ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Zollbeamten hätteh den Vorsatz der Schadenszufügung gehabt, braucht daher einer Haftung wegen Amtsmißbrauches nicht ontgegenzustehen« Wann eine Amtshandlung im Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte steht, bedarf keiner abschließenden und erschöpfenden Erörterung« Bei der Vielfalt der Sachverhalte, in denen hoheitliches und fürsorgerisches Verwaltungshandeln sich verwirklicht, * i . r* 12 werden generalisierende Regeln und.Grundsätze sich nur in wenigen Richtungen darüber aufsteilen lassen, wann eine Amtshandlung im Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte steht«, Vielmehr wird die Beurteilung, wie bei jeglicher Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall abzustellen haben, wobei diese Beurteilung des Einzelfalles weitgehend der tatrichterlichen Y/ürdigung unterfällt« v In dem zur Entscheidung stehenden Fall ist ein *'Amts-mißbrauch” bereits aus folgenden Erwägungen zu verneinen: Ben Zollbeamten wird von der Klägerin zur Last gelegt, daß sic die zu dem Teil ausgefüllten Vordrucke an ausge- händigt und durch unzureichende Verwahrung dem StfMHHfc die Fortnahme eines nicht ausgefüllten Vordrucks ermöglicht haben» Biese Aushändigung der Vordrucke und diese Ermöglichung der Fortnahme eines v/eiteren Vordrucks und damit das 7 Verhalten der Beamten ist an sich wertneutral gewesen» Bas heißt, dieses Verhalten an sich ist, selbst wenn in ihm ein - Verstoß gegen innerdienstliche Anordnungen und damit insoweit eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung zu sehen wäre, noch nicht geeignet gewesen, in die Belange solcher Dritter einzugreifen, die nach der besonderen Natur dieses Amtsgeschäftes durch dieses berührt wurden; es hat nicht schon an sich einen Verstoß gegen die Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte enthalten» Bas wird eindrucksvoll durch den eigenen Vortrag der Revision bestätigt: Um die für die Abfertigung zu dem freien Verkehr erforderliche Schreibarbeit der Zollbeteiligten und Zollabfertigungsbeamten zu erleichtern, sind mit Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 10» Juni I960 (Bundeszollblatt I960 S» 388) Zollanmeldung, Zollwertanmoldung, Zollbefund und Zollquittung zu einem Vordruck vereinigt^worden» Dieses Formular ist aber, wie die Revision selbst vorträgt-,* für jedermann H I' I' I "i? Si S's Pi if!: fj." in freien Handel erhältlich» Auch sonst ist es allgemein üblich, daß zahlreiche amtliche Formulare im freien Hände] erhältlich sind oder zu demindest von der Behörde selbst an daran Interessierte, insbesondere zur Vorbereitung des eigentlichen Amtsgeschüftes durch die beteiligten Privatpersonen hinausgegeben werden, ohne daß jemand auf den Gedanken kommt, für die Folgen eines Mißbrauchs, der mit einem solchen Formular getrieben werde, könne die das Formular herausgebend© Behörde verantwortlich gemacht wei': Zu dem hiernach wertneutralen Verhalten der Beamten muß also noch ein weiterer Umstand hinzutreton, der dieses Verhalten als einen Verstoß gegen Treu und (glauben und gu Sitte erscheinen läßt» Sin solcher Umstand könnte nach dei Sachverhalt des zur Entscheidung stehenden Falles nur darin gefunden werden, daß den Zollbeamten bei hinreichender Sorgfalt der Verdacht hätte kommen müssen, die Vordrucke könnten zu dem Nachteil der Klägerin verwendet werden es könnte deshalb der Klägerin aus dem Verhalten der Beam ein Schaden entstehen» Erst wenn die Zollbeamten in Kennt nis dieses Umstandes die Vordrucke in die Hand des Stader mann gelangen ließen, könnte von einem gegen die Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte verstoßenden Handeln gesprochen werden» Zwar bildet die Kenntnis oder die Voraussehbarkeit eines Schadens bei Verletzung einer einem Britten gegenüber obliegenden Amtspflicht nicht die Voraussetzung der Haftung aus § 839 BGB; vielmehr haftet der Beamte bei Verletzung dieser Amtspflichten ohne Bück-sicht darauf, ob für ihn bestimmte oder entferntere Schad v/irkungen voraussehbar waren oder nicht» Anderes gilt abe da, wo die an sich wertneutrale Amtshandlung gerade erst dadurch zu dem Amtsmißbrauch und damit zu dem; Verstoß gegen ein Britten gegenüber obliegende Amtspflicht wird, daß sie vorgenommen wird, obgleich erkennbar istv d.em Britten wer möglicherweise unter Ausnützung dieser Amtshandlung/ein'schaden zugefügt -14- werdcn« In solchen Fällen gehört die Erkennbarkeit des möglichen Schadenseintrittes zu dem die Haftung begründenden Tatbestand« Deshalb ist in solchen Fällen eine Haftung nach § 839 BGB nur begründet, wenn der Beamte auch die Möglichkeit des Eintrittes eines Schadens erkannt hatte oder hätte erkennen müssen« In dem zu entscheidenden Fall aber lag es für die Zollbeamten außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß der Beauftragte der H.ä<erin unter Verwendung der ihm ausgehändigten Formulare in der tatsächlich erfolgten strafbaren Weise handeln würde« Dabei ist noch zu beachten, daß, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge feststellt, die Schadenszufügung nicht nur Urkundenfälschtingen und Betrugshandlungen erforderte, sondern daß StflMIHfe außer den Fälschungen der Unterschriften und des Stempels sov/ie der damit herbeigeführten Täuschung der Klägerin auch noch in raffinierter Weise andere Zollverfahren durchführen mußte, um so erst die Herausgabe des Zollgutes zu erreichen« Es handelte sich hier um Folgen, die nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Geschehensablauf außer Betracht zu lassenden Umständen eingetreten waren« Hier noch eine Voraussehbarkeit anzunehmen, hieße die Anforderungen überspannen« Anders wäre die Sachlage vielleicht zu beurteilen gewesen, wenn für die Beamten der Beklagten irgendwelche Anhaltspunkte für einen Zweifel an der Redlichkeit des StflHIBHB Vorgelegen hätten, da dann die Annahme, StflSBH konnte auch mit den Quittungsformularen in derart unredlicher Weise verfahren, nicht außerhalb jeder Voraussehbarkeit gelegen hätte« Daß solche Anhaltspunkte vorlageoy wird aber von der Klägerin nicht einmal behauptet, und auch der festgestellte Sachverhalt gibt keinerlei Hinweise in dieser Richtung« Danach liegt nach dem eigenen Vortrag der Klägerin kein hinreichender Sachverhalt für die Annahme vor, daß die Beamten dor Beklagten, mag ihre unrichtige Handlungsweise auch fahrlässig gewesen sein, damit zugleich auch im Widerspruch zu den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte gehandelt habeno Damit steht fest, daß, selbst wenn man eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten unterstellt, es sich insoweit nicht um einen Amtsmißbrauch und deshalb nicht um eine Verletzung derjenigen Amtspflichten gehandelt hat, die ihnen gegenüber der Klägerin obgelogon haben; denn die Voraussetzungen sind nicht gegeben, die eine Ausdehnung der Amtshaftung gegenüber solchen Dritten rechtfertigen, deren Belange nach der besonderen Natur des Amtsgeschäftes durch dieses nicht berührt werden» 4®) Kann aber in der Herausgabe der Quittungsformulare an Stadermann nicht eine Verletzung der der Klägerin gegenüber bestehenden Amtspflichten gesehen werden, dann muß das noch mehr für den Vorfall gelten, bei dem einen Formularvordruck entwendet hat* Auch wenn man insoweit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten darin sehen wollte, daß sie den Formularblock nicht sorgfältig genug aufbev/ahrt haben, so konnte es für sie nicht, voraussehbar sein, daß stadermann mit einem entwendeten Formular einen derartigen Mißbrauch treiben würde, so daß aiieh insoweit von der Verletzung einer der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflicht nicht gesprochen werden kann® II® * Erfolglos muß auch die Rüge der Revision bleiben, das Berufungsgericht hatte nach § 138 Abs«, 3 ZPO/den nichtbe-strittenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz.vom - 16 16o Februar 1961, Seite 6, würdigen müssen. Dort hatte die Klägerin einen Auszug aus dem Schreiben der zuständigen Behörde der Beklagten wiedergegeben, wonach die Beklagte zur Rechtfertigung ihres Verfahrens geltend gemacht hatte, daß die Zollverwaltung den ständig wachsenden Abfertigungsverkehr mit einer Anzahl von Beamten zu bewältigen habe, die nicht entsprechend der Zahl der Abfertigungen vermehrt werden könntene Die Klägerin führt dazu aüs, die Behörde habe aber dafür oinzustehen, daß ihre Ämter mit einer zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichenden Zahl von Beamten besetzt seien» Die Unterlassung der ausreichenden Besetzung der Ämter sei ein Organisationsmangel und als solcher al3 Amtopflichtverletzung anzusehen» Dem ist entgegenzuhalten, daß den Gegensatz zu den Amtspflichten, die dem Beamten Dritten gegenüber obliegen, die Amtspflichten bilden, die im inneren Verhältnis zu den übergeordneten, nebengeordneten und untergeordneten Behörden und Beamten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltung oder im Interesse des Gemeinwesens an einer ' ordnungsmäßigen Amtsführung der Beamten überhaupt zu brachten sind» In diesen Fällen kommt eine Haftung Britten gegenüber nicht in Frage, mag auch durch die Ausübung der Amtspflichten mittelbar in die Interessen Dritter eingegriffen werden, eine pflichtgemäße Amtsausübung auch ihnen zugute kommen» So besteht auch die Pflicht der übergeordneten Behörden und der Zentralbehörde, im Rahmen der allgemeinen Dienstaufsicht für die Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Betriebes zu sorgen, lediglich zu dem Öffentlichen Hutzen und liegt diesen Stellen nicht als eine Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht ob (vgl» BGB RGRK, 11«, Auflo, Ann» 40 zu § 859 und die dort zitierte Rechtsprechung) o . i ■ ;■ v'- : ■i- ■h; iv ■ r ; :: ■■ • ■ - 17 Diesen Gesichtspunkten hat aber auch das Berufungsgericht im Ergebnis Rechnung getragen, wenn es ausführt9 aus der Tatsache, daß nach §§ 18, 19 der Zollhofsordnung vom 7» Januar 1959 (Steuer- und Zollblatt für Berlin 1959 S» 52) nunmehr ein anderes Verfahren vorgeschrieben sei, könne nicht gefolgert werden, daß das früher eingeschlagenel Verfahren mit Fehlern belastet gewesen sei, die auf schuld«! hafte Amtspflichtverletzungen zurückzuführen seien«, III Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht weiterhin ausgoführt, daß die Klägerin auch daraus keine Ansprüche herleiten kann, daß die Zollbeamten dem StflBIHBl neben dem Quittungsformular sämtliche übrigen Papiere (Zollbegleitschein A, Zollanmeldung und Zollwertanmeldung) mitgegeben, für sich kein Retent zurückbehalten, nicht die Anmeldung der gleichen Ware zu dem freien Verkehr und zu dem Veredelungsverkehr verhindert und die Wiedergestellungsfristen hinsichtlich der zu dem Veredelungsverkehr angemeldeten Waren angeblich nicht ordnungsmäßig gehandhabt haben, da es sich auch insoweit nur um Amtspflichten gehandelt hat, die nur im Interesse der Allgemeinheit, nicht aber auch im Interesse der Klägerin bestanden haben. Rügen werden insov/eit von der Revision auch nicht erhoben. £. * •' Dio Revision muß nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden» Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen» Dr« Pagendarm frr* Beyer Dr„ Hußla Keßler Dr. Reinhardt \k ■T! ■ ; "•|ä . i r: v^r :