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BGH · III ZR 134/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 134/60

Pie Vorschrift des § 547 Abs0 2 Nr«, 1 ZPO, die die Revision bevorzugt zuläßt, ist - erweiternd - auch anzuwenden, insoweit es sich darum handelt, ob eine staatliche Gerichtsbarkeit für den Streitfall überhaupt gegeben ist«, vertreten Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br, gegen den Oberregierungsrat a,D, Max IstraßetfBo Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, Dezember 1961 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Br, Beyer, Br, Hußla und Keßler für Recht erkannt: Januar 1956 hervorgegangene Vorstand der klagenden iflBHHHHHPKiflBHRBHHB (im folgenden: Klägerin) selbst aufgelöst» Der mitklagende Rechtsanwalt (im folgenden: Kläger), der bis zu dem Rücktritt der Vor-standschaft Vorsitzender der Klägerin gewesen war, hat deren Geschäfte in der Folgezeit als Hgeschäftsführender Vorsitzender” weitergeführto Am 28o April 1957 wählte eine Mitgliederversammlung der Klägerin einen neuen Vorstand, der seinerseits am 4» Mai 1957 den Beklagten zu dem Präsidenten der Klägerin wählte» Über die Durchführung der Vorstandswül^~~?cnrr28, Gegen das oberlandesgerichtliche Urteil haben die Kläger Revision eingelegt» Sie haben zunächst gebeten, die Sache an das Berufungsgericht zur sachlichen Entscheidung zurückzuvei weisen, zu demindest an das Verv/al-tungsgcricht München zu verweisen» Sie haben sodann erklärt, der Rechtsstreit sei durch den Schiedsspruch, den das Schiedsgericht des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgcmcinden in Bayern während des gegenwärtigen Revisionsverfahrens am 18. Die Revision kann daher, da sie in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen worden ist, nur stattfinden, insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges handelt (§ 546 Abs« 1, § 547 Abs« 2 Ziff.1 ZPO)« Dies ist der Pall« Das Reichsgericht hat allerdings in ständiger Rechtsprechung angenommen, die Zulässigkeit des Rechtsweges bedeute in § 547 ZPO (ebenso in § 274 ZPO und § 17 GVG) abgesehen von der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur das Verhältnis der ordentlichen Gerichte zu den Verwaltungsgerichten und Verwaltungsbehörden (namentlich RGZ 107, 76; RG HER 1930, 1645 = JW 1931, 150), Die Revision hat sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts gewandt, nach der für die Klage der Rechtsweg, genauer eine staatliche Gerichtsbarkeit, nicht gegeben sei, weil das Klagobegehren dem staatlichen Gericht einen unzulässigen Eingriff in den innerkirchlichen Selbstbestimmungs- und Verwaltungsbereich der Klägerin anoinne. ge, ob überhaupt ein staatliches Gericht angegangen werden kann» Die Fortentwicklung des Rechts, wie sie in § 137 GVG ausdrücklich als Aufgabe des Richters bezeichnet wird, führt dazu, die Vorschrift des § 547 (jetzt AbSo 2 Ziffo 1 ZPO) in dem Sinne anzuwenden, daß unter Zulässigkeit des Rechtsweges die Präge der staatlichen Gerichtsbarkeit mitbegriffen wird» Auch die schriftlich nicdcrgclcgtc Gesetzesnorm ist nichts anderes als der positivrechtliche Ausdruck des lebendigen, entwicklungsfähigen und in steter Entwicklung begriffenen Rechts, das zu wahren und zu verwirklichen die spezifisch richterliche Aufgabe ist (vgl«, Art» 20 GG)» Hier dagegen geht es um das Vorhandensein einer staatlichen Gerichtsbarkeit als solcher,, Abgesehen davon hat der VIo Zivilsenat auf Anfrage erklärt, er habe keine Bedenken gegen eine erweiternde Anwendung von § 547 ZPO, wie sic vorstehend aufgezeigt worden ist» Die Revisionsführer beantragen zunächst, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, und mit ihrem ersten Hilfsantrag, den Rechtsstreit für erledigt zu erklärenc Der Beklagte bittet für den Pall der Zulässigkeit der Revision, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen, hilfsweise, den Antrag der Kläger auf Erledigungserklärung zurückzuweisen» Uber diese Anträge kann nicht entschieden werden, ohne daß der zur ,rHauptSache” gehörende Streitpunkt, nämlich das Vorhandensein einer staatlichen Gerichtsbarkeit für die ursprünglichen Klaganträge, beurteilt wird» liehe Gerichtsbarkeit möglicherweise im Hinblick auf den ergangenen Schiedsspruch weggefallen oder doch eingeschränkt sei» Ein solcher Umstand ist aber vom Rovisionsgoricht auch dann zu berücksichtigen, wenn er nach Erlaß des Berufungsurtoils eingotroten ist; denn er betrifft eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzungo Es ist nun geboten, daß die Präge, ob und inwieweit für die vorstehende Klage eine staatliche Gerichtsbarkeit gegeben war und ist, von dem Gericht geprüft und beurteilt wird, in dessen Jurisdiktionsgebiet sie fallen würde» Zwar mag es Fälle geben, in denen die Frage der Gerichtsbarkeit vor der Frage nach dem zuständigen Zweig der Gerichtsbarkeit entschieden und eine Klage von vornherein mangels staatlicher Gerichtsbarkeit als unzulässig abgewiesen werden kann» Hier aber haben die Kläger mit ihren ursprünglichen Anträgen auf Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl zu dem Vorstand der Klägerin und der Berufung des Beklagten zu dem Vorsitzenden der Klägerin Fragen des öffentlichen Rechts zur Entscheidung gestellt, mit denen die Frage nach der staatlichen Gerichtsbarkeit eng verknüpft ist» Es ist daher angezeigt, daß das für die Entscheidung der dem öffentlichen Recht zuzuzählenden Streitigkeiten grundsätzlich zuständige Gericht, nämlich das Vcrwaltungsgericht, auch die Frage der Gerichtsbarkeit und ihres Umfangs entscheidet» Hier handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit; dies ergibt bereits die Überlegung, daß die Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen ist (OLG München Urt» v» 6» Februar 1958 1 U 1195/57; Nawiasky-Leußer, Verfassung des Freistaates Bayern, Erl» zu Art» 143; Bestätigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 27» November 1957 II 92681) und daß die Klage die Bildung von Organen dieser Körperschaft zu dem Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat»

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 137 GVG
FrageMünchenGerichtsbarkeitZPOKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja	/
Amtliche Sammlung: nein
2170 013
ZPO § 547 Abs«, 2Nr. 1
Pie Vorschrift des § 547 Abs0 2 Nr«, 1 ZPO, die die Revision bevorzugt zuläßt, ist - erweiternd - auch anzuwenden, insoweit es sich darum handelt, ob eine staatliche Gerichtsbarkeit für den Streitfall überhaupt gegeben ist«,
BGH, TJrt. v. 12. Juli 1962 - III ZR 134/60 - OLG München
LG München I
Ill 7,R 134/60
Verkündet
 am 12c Juli 1962
Fieser,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	KM
durch ae?n?rasiaenten ihres Vorstands,
2o des Rechtsanwalts Siegfried N(
vertreten
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br,
 gegen
den Oberregierungsrat a,D, Max IstraßetfBo
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, Dezember 1961 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Br, Beyer, Br, Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20o Februar 1958 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I, 8, Zivilkammer, vom 2, August 1957 abgeändert.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgerieht München verwiesen.
Die Kosten des 3erufungs- und des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Zu Beginn des Jahres 1957 hatte sich der aus der Wahl vom 8. Januar 1956 hervorgegangene Vorstand der klagenden iflBHHHHHPKiflBHRBHHB (im folgenden: Klägerin) selbst aufgelöst» Der mitklagende Rechtsanwalt (im folgenden: Kläger), der bis zu dem Rücktritt der Vor-standschaft Vorsitzender der Klägerin gewesen war, hat deren Geschäfte in der Folgezeit als Hgeschäftsführender Vorsitzender” weitergeführto Am 28o April 1957 wählte eine Mitgliederversammlung der Klägerin einen neuen Vorstand, der seinerseits am 4» Mai 1957 den Beklagten zu dem Präsidenten der Klägerin wählte» Über die Durchführung der Vorstandswül^~~?cnrr28, April: 195? kam es innerhalb der Klägerin zu Meinungsverschiedenheiten» Nach der einen - bei der Wahl befolgten - Auffassung mußte die Wahl gemäß der Satzung vom 9» September 1951 im Rahmen einer Mitgliederversammlung stattfinden, nach der anderen Mei-nung war ein gesonderter Wahlakt vorzunehmen und dabei die Wahlordnung vom 26» April 1955 zu beachten»
Die beiden Kläger haben gegenüber dem Beklagten die Feststellung	vom	28»	April	1957
sei rechtsungültig und, weil mit Rücksicht hierauf der Kläger geschäftsführender Vorsitzender der Klägerin geblieben sei, der Beklagte sei nicht Vorsitzender der Klägerin»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiosen; für die Klage sei der Rechtsweg vor den bürgerlichen Gerichten nicht gegeben»
Gegen das oberlandesgerichtliche Urteil haben die Kläger Revision eingelegt» Sie haben zunächst gebeten,
 die Sache an das Berufungsgericht zur sachlichen Entscheidung zurückzuvei weisen, zu demindest an das Verv/al-tungsgcricht München zu verweisen» Sie haben sodann erklärt, der Rechtsstreit sei durch den Schiedsspruch, den das Schiedsgericht des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgcmcinden in Bayern während des gegenwärtigen Revisionsverfahrens am 18. Februar 1959 gefällt hat, erledigt» Sie beantragen nunmehr in erster Linie, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; in zweiter Linie bitten sie darum, den Rechtsstreit als durch den Schiedsspruch erledigt zu erklären; in dritter Linie stellen sie ihre ursprünglichen Rcvisionsantrage. Der Beklagte bittet darum, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise in nachstehender Reihenfolge darum; die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen oder doch deren Antrag auf Erledigungserklärung kostenpflichtig zurückzuweisen; wenn nicht, die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen, im Falle der Verweisung an das Verwaltungsgericht aber den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidung gründe;
1. Die Revision ist zulässig»
Es liegt eine Rechtsstreitigkoit über einen nicht vermögensrcchtlichen Anspruch vor» Als vermögensrechtliche Ansprüche sind alle diejenigen Ansprüche anzusehen, die entweder auf verraögensrechtlichen Beziehungen beruhen oder auf eine Geld- oder geldecwerte Leistung gehen» Ein solcher Anspruch ist nicht im Streit» Die Kläger haben den Anspruch auf Feststellung geltend gemacht, daß die am 28» April 1957 vorgenommene Wahl des
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Vorstands der Klägerin ungültig und daher der von diesem Vorstand am 4» Mai 1957 zu dem Präsidenten der Klägerin gewählte Beklagte nicht Vorsitzender der Klägerin sei. Die Aufgaben des Vorstandes liegen aber* worin auch der Vortrag der Parteien übereinstimmt, ganz überwiegend auf religiösem, kulturellem und sozialem Gebiet« Hinzu kommt, daß die zu dem Peststellungsbegehren gegebene Begründung dahin gegangen ist, der WahlVorgang vom 28« April 1957 habe wegen der mit ihm zusammenhängenden Rechtsverstöße bei dem weitaus größten Teil der jüdischen Bevölkerung helle Empörung ausgelöst, die Kultusgemeinde selbst, daneben der Kläger sowohl in seiner Eigenschaft als der infolge der Ungültigkeit des Wahlaktes noch amtierende geschäftsführende Vorsitzende der Klägerin als auch in seiner Eigenschaft als wahlberechtigtes Gemeindemitglied hätten mit Rücksicht hierauf ein Interesse an der erbetenen Feststellung., Danach bildete das Anliegen der Kläger die rechtliche Sauberkeit der inneren Verhältnisse der Kirchengemeinde« Ihnen ging es bildhaft gesprochen darum, den Rechtskörper der Gemeinde von Rechts-schlackcn freizuhalten« Dann aber war die klageweise Verwirklichung dieses Anliegens keine Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs«
Die Revision kann daher, da sie in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen worden ist, nur stattfinden, insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges handelt (§ 546 Abs« 1, § 547 Abs« 2 Ziff. 1 ZPO)« Dies ist der Pall« Das Reichsgericht hat allerdings in ständiger Rechtsprechung angenommen, die Zulässigkeit des Rechtsweges bedeute in § 547 ZPO (ebenso in § 274 ZPO und § 17 GVG) abgesehen von der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur das Verhältnis der ordentlichen Gerichte zu den Verwaltungsgerichten und Verwaltungsbehörden
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(namentlich RGZ 107, 76; RG HER 1930, 1645 = JW 1931, 150), Die Revision hat sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts gewandt, nach der für die Klage der Rechtsweg, genauer eine staatliche Gerichtsbarkeit, nicht gegeben sei, weil das Klagobegehren dem staatlichen Gericht einen unzulässigen Eingriff in den innerkirchlichen Selbstbestimmungs- und Verwaltungsbereich der Klägerin anoinne. Der Auffassung des Reichsgerichts ■ ist man in Rechtsprechung und Literatur bisher weitgehend gefolgt. Die Auffassung entspricht indessen nicht mehr den Grundsügen des neuen Gesamtrechts und ist durch die rechtliche Entwicklung überholt,
 Sur Zeit der Entstehung der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes gab es als umfassenden Rechtsweg allein den ordentlichen Rechtsweg, nämlich den Weg zu den Zivilund Strafgerichten, Heute stehen neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Ver-waltungs-, Finanz-, Arbeitsund Sozialgerichtsbarkeiten... (Art, 96 GG) als auf ihrem Gebiet ebenfalls umfassend geregelte, der ordentlichen Gerichtsbarkeit gleichgcsetzte Gerichtsbarkeiten, Dementsprechend hat die Frage, ob der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist, namentlich nach der Konzeption des Grundgesetzgebers, nicht mehr das ihr ursprünglich zukommende Ge-wicht, wählend die Frage, ob überhaupt ein Rechtsweg eröffnet ist,/~eiIie-ier_.Zulässigkeit des Rechtsweges ähnelnde Gerichtsbarkeit eines staatlichen Gerichts besteht, an Bedeutung gewonnen hat. Es wäre heute ein unbefriedigendes und nicht mehr als gerecht empfundenes Ergebnis, wollte man die Revision bevorzugt für die Frage zulassen, ob ein Zivilgericht oder das Gericht eines anderen Gerichtszweigs zur Entscheidung eines Streitfalls berufen ist, nicht aber für die Fra-
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ge, ob überhaupt ein staatliches Gericht angegangen werden kann» Die Fortentwicklung des Rechts, wie sie in § 137 GVG ausdrücklich als Aufgabe des Richters bezeichnet wird, führt dazu, die Vorschrift des § 547 (jetzt AbSo 2 Ziffo 1 ZPO) in dem Sinne anzuwenden, daß unter Zulässigkeit des Rechtsweges die Präge der staatlichen Gerichtsbarkeit mitbegriffen wird» Auch die schriftlich nicdcrgclcgtc Gesetzesnorm ist nichts anderes als der positivrechtliche Ausdruck des lebendigen, entwicklungsfähigen und in steter Entwicklung begriffenen Rechts, das zu wahren und zu verwirklichen die spezifisch richterliche Aufgabe ist (vgl«, Art» 20 GG)»
Der erweiternden Anwendung steht das Urteil des VI» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26» November 1957 VI ZR 255/56 (LM ZPO § 547 Abs» 1 Ziff. 1 Nr» 10) nicht entgegen» Dort hat der VI» Zivilsenat entschieden, es sei keine Präge der Unzulässigkeit des Rechtsweges im Sinne des § 547 Abs» 1 Ziff» 1 (a»F»)
ZPO, ob in den Fällen des Art» 2b, c des Gesetzes Nr» 7 der Alliierten Kommandantur Berlin deutsche Gerichte ohne Genehmigung Gerichtsbarkeit ausüben dürften, und hat in den Urteilsgründen u»a» ausgeführt, an der rcichsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach für die Frage der Zul&5Sxi.fe'flsi.1 ctes-4toh-isweges im Sinne der genannten Bestimmung nur das Verhältnis der ordentlichen Gerichte zu den Verwaltungsbehörden und Verwal-tungsgerichtcn in Betracht komme, sei unter Erstreckung auf die neu eingeführten selbständigen Zweige anderer Gerichtsbarkeit footzuhalten»,In dem dortigen Streitfall war der Rechtsweg zu den Zivilgerichten an sich gegeben und ging es entscheidend nur um die Frage, ob die an sich vorhandene deutsche Gerichtsbarkeit ohne (besatzungsrechtliche) Genehmigung ausgeübt werden durfte»
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Hier dagegen geht es um das Vorhandensein einer staatlichen Gerichtsbarkeit als solcher,, Abgesehen davon hat der VIo Zivilsenat auf Anfrage erklärt, er habe keine Bedenken gegen eine erweiternde Anwendung von § 547 ZPO, wie sic vorstehend aufgezeigt worden ist»
Alle diese Erwägungen schliei3en es aus, die Revision, wie der Beklagte in erster Linie wünscht, als unzulässig zu verwerfen»
2. Die Überprüfung der Revisionsrügen führt zu folgendem Ergebnis;
Die Revisionsführer beantragen zunächst, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, und mit ihrem ersten Hilfsantrag, den Rechtsstreit für erledigt zu erklärenc Der Beklagte bittet für den Pall der Zulässigkeit der Revision, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen, hilfsweise, den Antrag der Kläger auf Erledigungserklärung zurückzuweisen» Uber diese Anträge kann nicht entschieden werden, ohne daß der zur ,rHauptSache” gehörende Streitpunkt, nämlich das Vorhandensein einer staatlichen Gerichtsbarkeit für die ursprünglichen Klaganträge, beurteilt wird»
Die einseitige Erlcdigungserklärung der Kläger kann nicht etwa deswegen als eine Zurücknahme der Klage gedeutet werden, weil die Tatsache, aus der die Erledigung der-Sache afegeiedrtetr wird (hier der Erlaß des^r Schiedsspruchs des Schiedsgerichts beim Landesverband), als neue Tatsache im Revisionsverfahren	berück-
sichtigt werden könnte» Wenn die KlÄ^eaT^dio Erledigung aus dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts ableiten, so tun sie dies auch unter dem Gesichtspunkt, daß die von dem Beklagten in Abrede gestellte Staat-
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liehe Gerichtsbarkeit möglicherweise im Hinblick auf den ergangenen Schiedsspruch weggefallen oder doch eingeschränkt sei» Ein solcher Umstand ist aber vom Rovisionsgoricht auch dann zu berücksichtigen, wenn er nach Erlaß des Berufungsurtoils eingotroten ist; denn er betrifft eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzungo
 Es ist nun geboten, daß die Präge, ob und inwieweit für die vorstehende Klage eine staatliche Gerichtsbarkeit gegeben war und ist, von dem Gericht geprüft und beurteilt wird, in dessen Jurisdiktionsgebiet sie fallen würde» Zwar mag es Fälle geben, in denen die Frage der Gerichtsbarkeit vor der Frage nach dem zuständigen Zweig der Gerichtsbarkeit entschieden und eine Klage von vornherein mangels staatlicher Gerichtsbarkeit als unzulässig abgewiesen werden kann» Hier aber haben die Kläger mit ihren ursprünglichen Anträgen auf Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl zu dem Vorstand der Klägerin und der Berufung des Beklagten zu dem Vorsitzenden der Klägerin Fragen des öffentlichen Rechts zur Entscheidung gestellt, mit denen die Frage nach der staatlichen Gerichtsbarkeit eng verknüpft ist» Es ist daher angezeigt, daß das für die Entscheidung der dem öffentlichen Recht zuzuzählenden Streitigkeiten grundsätzlich zuständige Gericht, nämlich das Vcrwaltungsgericht, auch die Frage der Gerichtsbarkeit und ihres Umfangs entscheidet» Hier handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit; dies ergibt bereits die Überlegung, daß die Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen ist (OLG München Urt» v» 6» Februar 1958 1 U 1195/57; Nawiasky-Leußer, Verfassung des Freistaates Bayern, Erl» zu Art» 143; Bestätigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 27» November 1957 II 92681) und daß die Klage die Bildung von Organen dieser Körperschaft zu dem Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat»
Die vorstehenden Überlegungen führen dazu, den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs» 3 G-VG- an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht München zu verweisen„ Die Kosten der Rechtsmittelzüge sind bereits jetzt als Mehrkosten den Klägern aufzuerlogen, während die Entscheidung über die Kosten des ersten Rcchtszuges dem Verwaltungsgericht vor-zubchaltcn ist (BGHZ 11, 43? 58; 12, 52, 70/1 u.a.).
Dr„ Pagendarm	Dr»	Arndt	Dr.	Beyer
 Dr0 Hußla
 Keßler