* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 134/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 134/59

einer Baulandsache die Revision dem Bundesgerichtshof vorgelegt und erscheint in dem hier anberaumten Verhandlungstermin niemand, dann kann als Entscheidung nach läge der Akten » ein ~ . Über die Kosten des vorangegangenen Enteignungsverfahrens darf in der gerichtlichen Entscheidung nach dem Bauändbeschaffungs-gesetz nicht mitbefunden werden. Die Revision der Stadt Frankfurt (Main) gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen in Wiesbaden vom 2. den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß dem Baulandbeschaffungsgesetz vom 3» August 1953 (BGBl I 720) gestellt. Das Landgericht hatte durohTUrteil vom 2« Mai 1955 die Entschädigung zunächst auf 60 DM je Quadratmeter festgesetzt Auf die Revision, der Beteiligten zu. Dezember 1956 aufgehoben und die Sache zur'..andstreiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen* Nach erneuter Beweisaufnahme November 1959 angesetzten und den Beteiligten gemäß § 251 a ZPO bekanntgegebenen Verkündungstermin über die Revision nach Lage der Akten durch Urteil entschieden. Die Entscheidung 'des Senats beschränkt sich also nicht auf die vorgelegte Rechtsfrage, sondern ergeht über die ganze Revision; der Bundesgerichtshof tritt an Stelle des Oberlandesgerichts. Für das VerSäumnisverfahren vor Gericht in Baulandsaohen enthält § 41 BaulBeschG eine besondere auch für das Revisionsverfahren geltende Regelung, die erkennbar dem Zweck der Ver-fabrensbeschleunigung dient, der das ganze Verfahren in Baulandsachen beherrscht t E3 kann mündlich verhandelt werden, wenn wenigstens der Beteiligte, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, erschienen ist; in dem dann ergehenden Urteil kann Uber Anträge, die die Nichterschienenen in einer früheren mündlichen Verhandlung gestellt haben, nach läge der Akten entschieden werden (vgl, Abs. 1 a.a.O,); erscheint der Beteiligte nicht, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt bat, so kann, auf Antrag eines anderen erschienenen Beteiligten Entscheidung nach läge der Akten ergehen (vgl. Gesetz gewollten.Ziel der Beschleunigung des Verfahrens - und kommt deshalb nur in Betracht t wenn eine Entscheidung nach § J?51 a Abs.ZPO unzulässig ist, weil es an der zwingenden Voraussetzung einer früheren mündlichen Verhandlung fehlt.. Die j^ach § 251 a .Abs. 1 Sv2 a.a.O, nötige mündliche Verhandlung muß zwar in der Instanz stattgefunden haben« innerhalb, derer das Urteil ergehen soll,, braucht aber nicht.vcr desselben^Richtern stattgefunden zu haben, die an der Entscheidung, mitwirken. Damals wurde nach Verlesung der Anträge der erschienenen Beteiligten über die Revision verhandelt, die mittlerweile zu dem Bundesgerichtshof gediehen ist; das Revisionsverfahren, das vor dem Oberlandesgericht begonnen hat und vor dem Bundesgerichtshof fortgeführt wird, stellt eine Einheit dar. Dann aber erfüllt die mündliche -Verhandlung vor dem Oberlandesgeridb.t als eine in einem früheren Termin durcbgeführte mündliche Verhandlung im anhängigen Revisionsrechtszug die Voraussetzung, unter der ..der -erkennende Senat befugx ist, über die Revision durch ein Urteil nach Lage der Akten zu entspheiden. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit folgender Frage vorgelegts “Gehören gemäß § 36 Abs, 1 In Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu den Kosten des Rechtsstreits auch, die Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsbeh.brde?" § 43 Abs.4 BaulBeschG ist die Vorlegung an den Bundesgerichtshof nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer Bestimmung dieses.Gesetzes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden hat. Die Vorlegung kommt somit nur in Betracht, wenn die Rechtsfrage, deren Bedeutung über den Einselfall hinausgeht, ent3che.i-dungserlieblich ist und das Baulandbescfcaffungsgesetz betrifft ‘'BGHZ 26, 200)» Biese Voraussetzungen treffen auf die Präge, cb im Verfahren nach dem Baulandbeschaffungsgesetz die Kostenentscheidung die Kosten des vcrangegangenen Verwaitungsver-fahrens umfassen darf, unbedenklich zu. Landgericht und Oberlandesgericht haben in ihren Entscheidungen die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, also auch die Wahrung der vorgeschriebenen Pristen und Formen, ohne nähere. An diese rechtliche Würdigung .einer Frozeßvoraussetzung waren das Landgericht.und ebenso das Revisionsgericht für das weitere Verfahren gebunden, weil nur nach Begabung dieser Zulässigkeit die Zurücldrerweisung zur anderweitigen Sachentscheidung möglich war (vgl. Dabei hat es sich vornehmlich auf ein Gutachten des Maklers in dem Rechtsstreit */• Stadt - 8 0 14/5? Er ist von der Revision auch nicht angegriffen worden. Die Revision greift das landgerichtliche Urteil zunächst mit der Begründung an, es stütze sich auf ein Gutachten des Maklers Wobwohl dieser von der . Das Landgericht hatte nach Aufhebung seines ersten Urteils den Architekten O0HI zu dem Sachverständigen bestellt und von ihm ein schriftliches Gutachten eingeholt. Dezember 1957 sein Urteil und stützte sich dabei auf das Gutachten von Es kann dahingestellt bleiben, ob das .Verfahren des Landgerichts sonst gegen prozessuale Vorschriften verstieß, denn die Revisionsführerin.rügt iif ihrer Revision als Verfabrens-fehler nur, daß'das Landgericht ein Gutachten verwertet habe, obwohl sie den Sachverständigen abgelehnt feehaht .habe.. den Verfahren nicht abgelehnt« Die Stadt war zwar, durch einen Anwalt nicht vertreten, doch waren ihre Rechtsberater aus zahlreichen ähnlichen Prozessen mit der Präge der Ablehnung vcn. Die Stadt ersah eindeutig aus dem Ablauf d-er Verhandlung und dem Auflagebeschluß des Landgerichts,- daß dies;es das frühere Gutachten von WflHUHl als Beweismaterial in den Prozeß einführen wollte. 3* Auch soweit die Revision geltend macht, der gemeine Wert eines Grundstücks könne nicht allein an Hand von Vergleichs-Objekten ermittelt werden, es sei zu demindest eine Ertragswert-fcerechnung als Kontrolle unerläßlich, kann sie keinen Erfolg haben. Der Tatrichter kann die Höhe einer EnteignungsentSchädigung im Rahmen des ihn freier stellenden § 287 ZPO bestimmen (BGH Urteil vom 10. Bas Landgericht hat .die Pestsetzung des gemeinen Wertes des Grundstücks der Beteiligten zu 1 vernehmlich darauf gegründet, daß es das Grundstück mit .dem Grundstück N^HRgasse & und dessen Beurteilung durch den Makler. Hier ist aber zu berücksichtigen, daß der Makler WI^BBiHI den Wert.des Grundstücks ® durch Vergleich mit anderen Verkäufen festgelegt hatte. Die Entscheidung über die Zinsen ist nicht zu beanstanden; sie isx von der Revision auch nicht angegriffen werden. Das Landgericht hat über die Kosten wie folgt entschieden?, Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor.der Enteignungsbehörde und des Einsprucbsverfahrens hat das Landgericht auf §§ 128 Abs.1, 124 Eess.VGG und 24 HessAuf-tauG gestützt. Da die Kosten des Verwaitungsverfahrens keine Kosten des Rechtsstreits seien, habe das Landgericht nicht über sie befinden dürfen. Diese Präge hat das.Oberlandesgericht zur Vorlegung der Revision ah den-Bundesgerichtshof veranlaßt. Die Einheit lie bkeif des Verfahrens nach dem Baulandbeschaffungsgesetz - das gerichtliche-Verfahren sei nur eine Fortsetzung des Verfahrens vor der Enteignungsbehörde -, so meint das OberlandesgepUchtj , erfordere auch eine einheitliche Kosten-entscheidung. Diese Ansicht werde auch durch die Überlegung gestützt, daß dann, wenn der Enteignungsbeschluß aufgehoben und die Sache an die Enteignungsbehörde zurückverwiesen werde (§ 40 Abs.3 BaulBeschG), diese alsdann-über die gesamten Kosten, auch die des gerichtlichen Verfahrens, zu befinden habe. Rach § .36 BaulBeschG finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung auf das Verfahren nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung; also auch die Kostenregelungen der §§ 91 ff ZPO soweit § 42 BaulBeschG nicht etwas anderes vorschreibt. Mithin kommt es - wie auch das Oberlandesgericht richtig erkannt hat -auf die Präge an, ob die Kosten des Verfahrens vor der Enteig-nungsbebörde als Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 ZPO an- Diese Präge maß für das Baulandbeschaffungsverfahren verneint werden, wie sich eindeutig aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt; Die Regierungsvcrlage sah. in § 47 Gebührenfreiheit für das Verfahren vor der Enteig-nungsbehörde vor; die einem Entschädigungsberechtigten erwachsenen Kosten sollten dem Enteignungsbegünstigten auferlegt werden, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich waren (HPDr. Nr. Die Präge, ob das Gericht auch über die Kosten des Ver-fahrens vor der Enteignungsbehörde mitzubefinden hatte, ist in dem Entwurf und seiner Begründung nicht ausdrücklich, behandelt worden. In die endgültige Passung des Gesetzes sind dann Bestimmungen über die Kosten des Verfahrens vor der Enteignungsbebörde nicht aufgenemmen worden. Unabhängig von der Entstehungsgeschichte hätte es auch bei der sonstigen Gesetzgebungspraxis der verschiedenen Prozeßordnungen, insbesondere der zahlreichen Verwaltungsgerichtsgesetze einer ausdrücklichen Erwähnung bedurft, wenn die gerichtliche Kostenentscheidung nach dem Baulandbeschaffungsgesetz nicht nur die Kosten des üblichen Vorverfahrens (Einspruchs- oder Eeschwerdeverfahrens)... sig, weil-die prozessuale ..Kostenregelung Teil dee Verfahrensrechtes ist und-das Verfahrensrecht sich, gemäß § 57 BaulBeschG ausschließlich'nach, dem Baulandbeschaffungsgesetz richtet» Insoweit greift also wieder die allgemeine Bestimmung des § 36 BaulBescbG Platz, so daß-' die Kostenvorschriften der Zivilprozeßordnung anwendbar sind. Für das Hessische Aufbaugesets hat' allerdings der Senat bereits früher ausgeführt, daß die Kosten eines Einspruchsverfabrens von der gerichtlichen Kostenentscheidung erfaßt werden, weil dieses Verfahren zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens wesentlich und notwendig ist (BGHZ 28, 302). Diese Entscheidung ist auf den erneuten formgerechten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das landgericht-liebe Urteil zutreffend als rechtswidrig aufgehoben worden. Bei der neu gefaßten Kostenentscheidung entfällt deshalb eine Entscheidung über die Kosten des Enteignungsverfahrens.

Zitierte Normen: § 251a ZPO Art. 41 GG § 565 ZPO
KostenGrundstückBeteiligteEnteignungsbehördeStadtLandgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

sacascnj.agewüi&; ja ■
Amtliche Sammlung; ja
 Baulandb es chaff ungsG v. 3« August 1955» BGBl I 720, §§ 36, 41» 43; ZPO § 251 a
Hat äas Oberlandesgericht in. einer Baulandsache die Revision dem Bundesgerichtshof vorgelegt und erscheint in dem hier anberaumten Verhandlungstermin niemand, dann kann als Entscheidung nach läge der Akten » ein ~ . Urteil ergehen, wenn vor dem Oberlandesgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte.»
BaulandbeschaffungsG v. 3. August 1953, BGBl I 720, § 36; ZPO § 91
Über die Kosten des vorangegangenen Enteignungsverfahrens darf in der gerichtlichen Entscheidung nach dem Bauändbeschaffungs-gesetz nicht mitbefunden werden.
BGH, Urt. v. 30. November 1959 - III ZR 134/59 OLG Prankfurt (Bail
 Ill ZR 134/59
Verkündet
 am 30o November 1959
___J, Justizassistent
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In der Baulandsache
 betr. das Grundstück in zeichnet im Grundbuch von Band §28 Blatt 59f§) ,
;asse £ (Ä/er-I, Bezirk Innenstadt,
 1)	Brau Emma Hfl§, gebo I4§§, z.Zt. unbekannten Aufenthalts, vertreten durch, ihre Abwesenheitspflegerin Rechtsanwältin Br. S§HHi in
 als frühere Eigentümerin und Antragstellerin - bisheriger Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2)	Stadt	~	vertreten	durch	den	Magistrat
 als Enteignungsbegünstigte und Revisionsführerin - bisheriger Prozeßbevollmächtigters
3)	Magistrat der Stadt als Enteignungsbehörde - bisheriger Prozeßbevollmächtigter:
4)	a) prakto Arzt Br. Britz	unbekannten	Aufenthalts,
b)	Rentner Georg W§0§ unbekannten Aufenthalts,
c)	Bäckermeister B§^§ - genannt L§H -	unbe-
kannten Aufenthalts, vertreten durch, ihren Abwesenheits-pfleger Rechtsanwalt T§HHV tn	als
 Gläubiger der Hypotheken III Hr. 4 und 7,
 
5)	Eheleute Ludwig	und Johanna Emilie geh. S(HI unbe-
kannten Aufenthalts,
 vertreten durch, ihren Abwesenheitspfleger Hechtsanwalt
 als Gäubiger der Apotheken XII Nr. 8,
6)	H0MNNI !4flHpbank - Girozentrale - Niederlassung «Htt alh - beauftragte Stelle gemäß § 139 LAG,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 30. November 1959 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Br. Kreft, Dr. Arndt und Br. Hußla
 nach Lage der Akten für Recht erkannt;
Die Revision der Stadt Frankfurt (Main) gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen in Wiesbaden vom 2. Dezember 1957 wird zurückgewiesen.
Jedoch wird die Kostenentscheidung dahin gefaßt:
Die Kosten dieses Revisionsverfahrens trägt die Stadt Frankfurt (Main); die übrigen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich des Einspruchsverfahrens vor der Enteignungsbehörde, werden gegeneinander aufgehoben*
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Frau Emma HM, die Beteiligte zu 1, war Eigentumerin des in der Innenstadt von FpPBPPHHH’ BMBBfeasee f, gelegenen Grund Stücks von 47 qm Größe» Die Stadt EMHBH mp, die Beteiligte zu 2, betreibt den Wiederaufbau ihrer im Kriege weitgehend zerstörten Innenstadt nach, einem einheitlichen Plan und unter Heranziehung mehrerer Baugesellschaften und Siedlungsgenossenschaften. Zur Durchführung dieser Vorhaben wurde auch das Grundstück der Frau Bpp benötigt. Der freihändige Erwerb des Grundstücks durch die Stadt scheiterte daran,,daß sie nur 35 IM je Quadratmeter zahlen wollte, die Eigentümerin aber wesentlich mehr verlangte.
Der Magistrat der Stadt FflBHIHHPPHF beschloß sodann als Enteignungsbehörde am 27. Juli 1955 die Enteignung des Grundstücks der Beteiligten zu 1 auf Grund des Hessischen Aufbaugesetzes und setzte die Entschädigung auf 35 DM je Quadratmeter, insgesamt auf 1.645 DM fest. Die Stadt wurde sogleich in den vorläufigen Besitz des Grundstücks eingewiesen. Gegen diesen am 5. August 1953 sugeste3.lten Beschluß legte die Beteiligte zu 1 am 18» Anglist 1953 Einspruch ein, mit dem sie eine anderweitige Festsetzung der Entschädigung erstrebte. Ihr Einspruch wurde durch Beschluß des Magistrats vom 23. November 1953 - zagesteilt am 3. Dezember 1953 -zurückgewiesen. Daraufhin hat die Eigentümerin mit Sohri ft-satz vom 15. Dezember.1953, eingegangen bei der Enteignungsbehörde am 16. Dezember 1953? den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß dem Baulandbeschaffungsgesetz vom 3» August 1953 (BGBl I 720) gestellt. Sie hat zunächst die Festsetzung einer Entschädigung von 16C DM, zuletzt von 80 DM je Quadratmeter begehrt.
.	:	 
Das Landgericht hatte durohTUrteil vom 2« Mai 1955 die Entschädigung zunächst auf 60 DM je Quadratmeter festgesetzt Auf die Revision, der Beteiligten zu. 2 hat das Oberlandesge-richt dieses Urteil am 6. Dezember 1956 aufgehoben und die Sache zur'..andstreiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen* Nach erneuter Beweisaufnahme
»	*	~	t
sprach das.‘Landgericht der Beteiligten .zu 1- durch Urteil vom 2. Dezember 1957. eine Entschädigung von 55 DM je Quadratmeter zu hnd verurteilte die Stadt unter Aufhebung des . Einspruchbesch.lusses vom 23. November 1955. sowie in Abänderung des Enteignungsbeschlusses, über die festgesetzte Enteignungsentschädigung von 1«645 DM hinaus weitere 940 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 5» August 1953 zu zahlen? im übrigen wurde die Klage abgewiesen..
(Jegen dieses Urteil legte die Beteiligte zu 2 erneut Revision ein, mit.d.er sie ihren Antrag auf Abweisung des Begehrens- der Beteiligten zu 1 weiterverfolgt, Diese bittet, die Revision zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Revision wegen einer Rechtsfrage,. der es grundsätzliche Bedeutung beimißt, dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt«
Ent s che id ungsgründe s I. '
In dem auf den 16. November 1959 vor dem Bundesgerichtshof apberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung ist seitens der ordnungsmäßig geladenen Beteiligten niemand erschienen.
Der Senat hat daraufhin in dem auf den 30. November 1959 angesetzten und den Beteiligten gemäß § 251 a ZPO bekanntgegebenen Verkündungstermin über die Revision nach Lage der Akten durch Urteil entschieden.
 
Die Vorlegung durch: das Obeflandeagericht beruhte auf § 43 Abs. 4 des'Baulaadbeschaffuagsgesetzes (BaulBeschG). Danach darf das Oberlandesgericht in bestimmten Fällen die Revision dem Bundesgerichtshof zur Bat Scheidung vor leger«.
Beim Bundesgerichtshof hat ein Zivilsenat Uber die Revision durch Urteil zu entscheiden. Die Entscheidung 'des Senats beschränkt sich also nicht auf die vorgelegte Rechtsfrage, sondern ergeht über die ganze Revision; der Bundesgerichtshof tritt an Stelle des Oberlandesgerichts.
Aus der Bestimmung, daß der Bundesgerichtshof unter sinngemäßer Anwendung der Zivilprozeßordnung durch Urteil zu entscheiden hat (§36 BaulBeschG) felgt, daß er eine mündliche Verhandlung ansuberauraen hat. In dieser Verhandlung müssen sich die Beteiligten, falls sie Prozeߣrklärungen abgeben, insbesondere förmliche Anträge stellen wollen, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (BGHZ 23, 377)«
Für das VerSäumnisverfahren vor Gericht in Baulandsaohen enthält § 41 BaulBeschG eine besondere auch für das Revisionsverfahren geltende Regelung, die erkennbar dem Zweck der Ver-fabrensbeschleunigung dient, der das ganze Verfahren in Baulandsachen beherrscht t E3 kann mündlich verhandelt werden, wenn wenigstens der Beteiligte, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, erschienen ist; in dem dann ergehenden Urteil kann Uber Anträge, die die Nichterschienenen in einer früheren mündlichen Verhandlung gestellt haben, nach läge der Akten entschieden werden (vgl, Abs. 1 a.a.O,); erscheint der Beteiligte nicht, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt bat, so kann, auf Antrag eines anderen erschienenen Beteiligten Entscheidung nach läge der Akten ergehen (vgl. Abs. 2 a.a.O.); Versäumnisurteile scheiden also aus (vgl. Abs. 3 a.a.O.). Nicht ausdrücklich ist in
 
§ 41 a.aoO. der Fall geregelt, dfiß In dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin trotz Ladung keiner der Beteiligten erscheint . Für diesen Fall ist nach der allgemeinen Verweisung. in § 36 BaulBeschG auf § 251 a ZPO zurücksugreifen.
Die nach’ §. 251 a\Abs...2 ZPO mögliche-Bestimmung eines neuen Verhandlung^ termin^.o der die Anordnung des Rühens des Verfahrens widerspräche dem--vom. Gesetz gewollten.Ziel der Beschleunigung des Verfahrens - und kommt deshalb nur in Betracht t wenn eine Entscheidung nach § J?51 a Abs. ZPO unzulässig ist, weil es an der zwingenden Voraussetzung einer früheren mündlichen Verhandlung fehlt.. Die j^ach § 251 a .Abs. 1 Sv2 a.a.O, nötige mündliche Verhandlung muß zwar in der Instanz stattgefunden haben« innerhalb, derer das Urteil ergehen soll,, braucht aber nicht.vcr desselben^Richtern stattgefunden zu haben, die an der Entscheidung, mitwirken. Vor dem Bundesgerichtshof hat zwar bisher in diesem-Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden, wohl aber in der Revisionsinstanz, nämlich vor dem Oterlandesgericht Frankfurt (Hain). Damals wurde nach Verlesung der Anträge der erschienenen Beteiligten über die Revision verhandelt, die mittlerweile zu dem Bundesgerichtshof gediehen ist; das Revisionsverfahren, das vor dem Oberlandesgericht begonnen hat und vor dem Bundesgerichtshof fortgeführt wird, stellt eine Einheit dar. Dann aber erfüllt die mündliche -Verhandlung vor dem Oberlandesgeridb.t als eine in einem früheren Termin durcbgeführte mündliche Verhandlung im anhängigen Revisionsrechtszug die Voraussetzung, unter der ..der -erkennende Senat befugx ist, über die Revision durch ein Urteil nach Lage der Akten zu entspheiden.
II.	•	-	'
Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit folgender Frage vorgelegts “Gehören gemäß § 36 Abs, 1
 
BaulBes.chG In Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu den Kosten des Rechtsstreits auch, die Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsbeh.brde?"
Gegen die Zulässigkeit der Vorlegung bestehen keine Bedenkens
 Nach. § 43 Abs. 4 BaulBeschG ist die Vorlegung an den Bundesgerichtshof nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer Bestimmung dieses.Gesetzes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden hat. Die Vorlegung kommt somit nur in Betracht, wenn die Rechtsfrage, deren Bedeutung über den Einselfall hinausgeht, ent3che.i-dungserlieblich ist und das Baulandbescfcaffungsgesetz betrifft ‘'BGHZ 26, 200)» Biese Voraussetzungen treffen auf die Präge, cb im Verfahren nach dem Baulandbeschaffungsgesetz die Kostenentscheidung die Kosten des vcrangegangenen Verwaitungsver-fahrens umfassen darf, unbedenklich zu.
III.
Gegen die Zulässigkeit des gerichtlichen Verfahrene bestehen ebenfalls keine Bedenken»
Landgericht und Oberlandesgericht haben in ihren Entscheidungen die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, also auch die Wahrung der vorgeschriebenen Pristen und Formen, ohne nähere. Begründung bejaht; die Revision isu auf diese Präge nicht eingegangen. Bas Revisionsgericht muß jedoch die Zulässigkeit des Verfahrens - wie alle Prozeß-Voraussetzungen - von Amts wegen prüfen.
 
Die Enteignungsbehörde hatte im vorliegenden. Pall die Eingabe der Eigentümerin vom 18» August 1953 auch, dann noch, als Einspruch, behandelt, als am 19. August 1953 das Baulandbeschaff ungsgesetz in Kraft getreten war. Each. § 57 BaulBeschG galten nunmehr die Yerfahrenscestimmungen dieses Gesetzes. Die Enteignungsbehörde durfte daher keinen Ein-spruchsbeschejid mehr, erlassen, doch. hat. die Eigentümerin gegen den fehler haften IJinspruchsbescheid rechtzeitig erneut Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Das dürfte ausreichend sein; doch bedarf diese Präge keiner abschließenden-Erörterung, weil das Oberlandesgericht iri seinem Urteil vom 6,. September 1956 die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche. Entscheidung.stillschweigend bejaht hat.
An diese rechtliche Würdigung .einer Frozeßvoraussetzung waren das Landgericht.und ebenso das Revisionsgericht für das weitere Verfahren gebunden, weil nur nach Begabung dieser Zulässigkeit die Zurücldrerweisung zur anderweitigen Sachentscheidung möglich war (vgl. § 565 Abs. 2 ZPO). Diese Bindung gilt nun auch für den Bundesgerichtshof, weil trotz Vorlegung an den Bundesgerichtshof das Revisionsverfahren ein einheitliches Verfahren bleibt (vgl. BGHZ 3, 321»
 22,- 370)-.
IV.
1. Während für das Verfahren seit dem 19. August 1953 die Bestimmungen des Baulandbeschaffungsgesetses maßgebend sind, richtet sich die Festsetzung der Enteignungsentschädigung weiterhin nach den Vorschriften des Hessischen Aufbaugesetzes (§ 57 BaulBeschG). Das Landgericht hat hierzu ausgeführt s Der Beteiligten zu 1 stehe als Entschädigung der gemeine Wert ihres Grundstücks im Zeitpunkt der Zustellung
- S -
des Enteignungsbeschluases (5. August 1953) feu. Me anderslautende Regelung in § 41 Abs.2 und 3 des Hessischen Aufbaugesetzes sei wegen Verstoßes gegen Art.14 Abs,3 GG nichtig. Hiervon ausgehend hat das Landgericht den gemeinen Wert des Grundstücks mit 55 MI je qjm ermittelt. Dabei hat es sich vornehmlich auf ein Gutachten des Maklers	in dem
 Rechtsstreit	*/•	Stadt	-	8 0 14/5?
LG Wiesbaden - gestützt.
Meser rechtliche Ausgangspunkt, der der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht (BGHZ 19, 139; «DR 1958, 315), war für das Landgericht durch das Urteil des Oberlan-desgerichiö vom 6. September 1956 bindend festgestellt worden (§ 565 Abs. 2 ZPO). Damit hlieb er auch für das neue Revisionsverfahren verbindlich (vgl. BGHZ 3, 321). Er ist von der Revision auch nicht angegriffen worden.
2. Die Revision greift das landgerichtliche Urteil zunächst mit der Begründung an, es stütze sich auf ein Gutachten des Maklers Wobwohl dieser von der . Beteiligten zu 2) abgelehnt und Uber dieses Gesuch nicht entschieden worden sei.
Diese Rüge ist nicht begründet.
Das Landgericht hatte nach Aufhebung seines ersten Urteils den Architekten O0HI zu dem Sachverständigen bestellt und von ihm ein schriftliches Gutachten eingeholt. Me Stadt beanstandete das Gutachten sachlich. Das Landgericht zog zu dem nächsten Termin am 4. Hovember 195? die Akten des Parallelprozesses	gegen	EgBMHi heran und machte
 die darin enthaltenen Gutachten des Maklers zu dem Gegenstand der Verhandlung. Der Stadt wurde nachgelassen, sich bis zu dem 18. Hovember 1957 schriftsätzlich zu diesem Gutachten zu äußern. Die Stadt erklärte sich fristgerecht und nahm dabei auf ihre
 
Einwendungen im Vorpr.ozeß Bezug? wo sie allerdings auch, wegen Befa.ngenb.eii abgelehnt batte. Ein weiterer Schriftsatz der Stadt ging erst nach Ablauf der ihr eingeräumten Erklärung sfr ist. ein. Pas Landgericht verkündete ..am 2. Dezember 1957 sein Urteil und stützte sich dabei auf das Gutachten von
 Es kann dahingestellt bleiben, ob das .Verfahren des Landgerichts sonst gegen prozessuale Vorschriften verstieß, denn die Revisionsführerin.rügt iif ihrer Revision als Verfabrens-fehler nur, daß'das Landgericht ein Gutachten verwertet habe, obwohl sie den Sachverständigen abgelehnt feehaht .habe.. Diese Rüge geht fehl', denn die Stadt, hatte	vorliegen-
den Verfahren nicht abgelehnt« Die Stadt war zwar, durch einen Anwalt nicht vertreten, doch waren ihre Rechtsberater aus zahlreichen ähnlichen Prozessen mit der Präge der Ablehnung vcn. Sachverständigen, 'insbesondere bezüglich, des Maklers W^HHHVwohl vertraut. Die Stadt ersah eindeutig aus dem Ablauf d-er Verhandlung und dem Auflagebeschluß des Landgerichts,- daß dies;es das frühere Gutachten von WflHUHl als Beweismaterial in den Prozeß einführen wollte. Das Landgericht hatte im Vcrprozeß B^^H inzwischen am August 1957 uhter Bezugnahme auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts das Ablehnungsgesuch. als unbegründet zurückgewiesen. Bei einer solchen Prozeßlage mußte die Staat eindeutig erklären, daß sie den Makler	auch	ln.	die-
ser Sache als befangen ablehne und eine nochmalige Entscheidung derselben Kammer auch in dieser Sache begehre. Eine solche Erklärung hat die Stadt nicht abgegeben. Sie liegt insbespndere nicht darin, daß die Stadt sachliche Einwendungen gegen das Gutachten in der Porm verbrachte, daß sie "aktenkundig machte, sie habe gegen das Gutachten Einwendungen geltend gemacht" und Abschrift ihres Schriftsatzes aus dem Vorprozeß vorlegte, der eine Fülle sachlicher Ein-
10 -
Wendungen gegen die Schätzung enthielt, lung'* begann, daß die Stadt den Makler
 und mit der "Peststel-befangen
 abgelehnt habe» Darin kam nicht in ausreichender Perm der Wille zu dem Ausdruck, auch, in der vorliegenden Sache
 erneut abzulehnen., zu demal das Landgericht bis dahin nicht zu dem Sachverständigen bestellt und die Stadt andere prozessuale Möglichkeiten hatte, die sofortige Verwertung des in anderen Akten liegenden schriftlichen Gutachtens ven WfPHBi zu verhindern (vgl. RGZ 105, 219/221; BGHZ 7, 116/121; IM Sfr. 7 zu ZPO § 286 B).
3* Auch soweit die Revision geltend macht, der gemeine Wert eines Grundstücks könne nicht allein an Hand von Vergleichs-Objekten ermittelt werden, es sei zu demindest eine Ertragswert-fcerechnung als Kontrolle unerläßlich, kann sie keinen Erfolg haben.
Der Tatrichter kann die Höhe einer EnteignungsentSchädigung im Rahmen des ihn freier stellenden § 287 ZPO bestimmen (BGH Urteil vom 10. Februar 1958 III ZR 168/56 = IM Hr. 73 zu Art.14'GG - Anhang). Das hat zur Folge, daß das Revisionsgericht, wenn das Landgericht die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in den Urteilsgründen dargelegt hat, nur nachprüfen kann, ob die Festsetzung der Entschädigung durch den Tatrichter auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen j oder. sjdnst .Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind. Um Grundlagen für die Schätzung der Entschädigung zu gewinnen, muß sich das Gericht bei der Ermittlung des gemeinen Wertes des Grundstücks anerkannter Berechnungsmethoden bedienen. Anerkannt zur Ermittlung des Bodenwertes sind sowohl die Vergleichspreismethode als auch eine Ertragswertberechnung. Beide Methoden sind, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, auch zur Bewertung von Trümmergrundstücken geeignet
11
(BGH \7M 1958; 499; Urteil vom 10, Juli 1958 - III ZR 39/57 S, 13)i In der Auswahl der Methode ist der Tatrichter frei.
Er darf nur nicht Elemente verschiedener ‘Berechnungsmethoden miteinander verquicken (vgl. Pagendarm in WM 1958, 1350 ff).
Es ist aber nicht bei jeder Vergleichspreisschätzung - wie die Revision meint- - eine Ertragswertberechnung zur Kontrolle unerläßlich» Bas mag in besonders gelagerten Einzelfällen geboten erscheinen# Ein solcher, von anderen Grundstücksbe-wert langen der	Innenstadt, erheblich abweichender
 Pall lag hier aber nicht vor#
Bas Landgericht hat .die Pestsetzung des gemeinen Wertes des Grundstücks der Beteiligten zu 1 vernehmlich darauf gegründet, daß es das Grundstück mit .dem Grundstück N^HRgasse & und dessen Beurteilung durch den Makler.	verglichen
 hat# Nun kann zwar in der Regel ein Wert nicht durch einen einzigen Vergleichspreis ermittelt werden. Hier ist aber zu berücksichtigen, daß der Makler WI^BBiHI den Wert.des Grundstücks	®	durch	Vergleich	mit anderen Verkäufen
 festgelegt hatte. Bas Landgericht hat sich nach Überprüfung dem Ergebnis des Gutachtens	hinsichtlich	des	Grund-
stücks N^UBgasse angeschlossen und dann eingehend dargelegt, warum das Grundstück	A ub-3 das in der Nähe
 davon belegene hier streitige Grundstück gleich zu bewerten seien; das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es kann nicht festgestellt werden, daß dem Landgericht hierbei ein vom Revisionsgericht zu beachtender Rechtsfehler uncerlaufen sei. Die Revision hat sich auch nicht darauf berufen, das Landgericht habe eine derartige Schlußfolgerung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht ziehen dürfen* Soweit die Revision geltend macht, wirkliche Vergleichsobjekte seien nicht vorhanden, die von der Revisionsführerin überreichte Ertragswertberecbnung, die ein ganzes Stadtviertel betreffe, wie auch die in der Nachbarschaft des streitigen
- 12
Grundstücks zustandegekommenen Verkäufe hätten nicht unberücksichtigt bleiben d ürfen, greift sie damit nur die Beweiswür-digung des Landgerichts an oder versucht, neues tatsächliches Vorbringen in den Rechtsstreit einzuftlhren. Das ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig« Das gleiche gilt für die tatsächliche Begründung, die die Revision für die von ihr vertretene Ansicht gegeben hat, das Grundstück RflHHfeasse d komme als VergleichsObjekt nicht in Betracht«
Nach alledem läßt die vom Landgericht getroffene Festsetzung der EnteignungsentSchädigung einen beachtlichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Stadt nicht erkennen. Die Entscheidung über die Zinsen ist nicht zu beanstanden; sie isx von der Revision auch nicht angegriffen werden.
V,
Das Landgericht hat über die Kosten wie folgt entschieden?, Die Kesten des Verfahrens vor der Enteignungsbehörde sind der beklagten Stadt (Beteiligte zu 2) auferlegt« Die Kosten des Einspruchsverfahrens sollen die Klägerin (die Eigentümerin, jetzt Beteiligte zu 1) zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 tragen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens; einschließlich der Kosten, der ersten Revisionsinstanz, sind der Klägerin zu 2/3, der Beklagten zu 1/3 aufgebürdet.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor.der Enteignungsbehörde und des Einsprucbsverfahrens hat das Landgericht auf §§ 128 Abs. 1, 124 Eess.VGG und 24 HessAuf-tauG gestützt.
Hiergegen wendet sich die Revision insoweit, als da3 Landgericht über die Kosten des Yerwaltungsverfahrens mit-
“ 13-
entschieden hat:*- Die Kostenentscheidung hätte - so meint die R^jjpsion - ausschließlich, nach, den JBestiramungen der Zivilprozeßordnung erfeigen müssen. Die Anwendung landesreeht-licher Bestimmungen sei nicht zulässig. Da die Kosten des Verwaitungsverfahrens keine Kosten des Rechtsstreits seien, habe das Landgericht nicht über sie befinden dürfen. Keinesfalls seien die. Kosten der Vertretung der Eigentümerin im Vorverfahren erstattungsfähig.
Diese Präge hat das.Oberlandesgericht zur Vorlegung der Revision ah den-Bundesgerichtshof veranlaßt. Es folgt in seinem Vorlegungsbeschluß im Ergebnis dem Landgericht. Die Einheit lie bkeif des Verfahrens nach dem Baulandbeschaffungsgesetz - das gerichtliche-Verfahren sei nur eine Fortsetzung des Verfahrens vor der Enteignungsbehörde -, so meint das OberlandesgepUchtj , erfordere auch eine einheitliche Kosten-entscheidung. Die Kosten des Verwaitungsverfahrens seien als Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 ZPO anzusehen. Diese Ansicht werde auch durch die Überlegung gestützt, daß dann, wenn der Enteignungsbeschluß aufgehoben und die Sache an die Enteignungsbehörde zurückverwiesen werde (§ 40 Abs. 3 BaulBeschG), diese alsdann-über die gesamten Kosten, auch die des gerichtlichen Verfahrens, zu befinden habe.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Rach § .36 BaulBeschG finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung auf das Verfahren nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung; also auch die Kostenregelungen der §§ 91 ff ZPO soweit § 42 BaulBeschG nicht etwas anderes vorschreibt. Mithin kommt es - wie auch das Oberlandesgericht richtig erkannt hat -auf die Präge an, ob die Kosten des Verfahrens vor der Enteig-nungsbebörde als Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 ZPO an-
- H
gesehen werden können. Diese Präge maß für das Baulandbeschaffungsverfahren verneint werden, wie sich eindeutig aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt; Die Regierungsvcrlage sah. in § 47 Gebührenfreiheit für das Verfahren vor der Enteig-nungsbehörde vor; die einem Entschädigungsberechtigten erwachsenen Kosten sollten dem Enteignungsbegünstigten auferlegt werden, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich waren (HPDr. Nr. 2281, I. Wahlp.). Nach § 37 des Eegierungsentwurfs hatte das Gericht über die Kesten des gerichtlichen Verfahrens nach billigem Ermessen zu befinden. Die Präge, ob das Gericht auch über die Kosten des Ver-fahrens vor der Enteignungsbehörde mitzubefinden hatte, ist in dem Entwurf und seiner Begründung nicht ausdrücklich, behandelt worden. Sie kann jedoch unbedenklich beiaht werden, denn das gerichtliche Verfahren war als Portsetzung des Verwaltungs-Verfahrens ausgestaitet worden. Diese Kostenbestimmungen des Regierungsentwurfs sind aber auf Veranlassung des Bundesrate3 gestrichen, worden (6. 41 aaO). Die Bundesregierung war damit einverstanden (S. 47 aaO). In die endgültige Passung des Gesetzes sind dann Bestimmungen über die Kosten des Verfahrens vor der Enteignungsbebörde nicht aufgenemmen worden. Daraus folgt, daß das Baulandbeschaffungsgesetz bewußt die präge der Erstattung der im Enteignungsverfahren entstandenen Kosten nicht geregelt hat. Unabhängig von der Entstehungsgeschichte hätte es auch bei der sonstigen Gesetzgebungspraxis der verschiedenen Prozeßordnungen, insbesondere der zahlreichen Verwaltungsgerichtsgesetze einer ausdrücklichen Erwähnung bedurft, wenn die gerichtliche Kostenentscheidung nach dem Baulandbeschaffungsgesetz nicht nur die Kosten des üblichen Vorverfahrens (Einspruchs- oder Eeschwerdeverfahrens)... sondern ausnahmsweise auch die Kosten eines verangegangenen Verwaltungs- und Enteignungsverfahrens umfassen sollte. Ein Rückgriff auf die landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. §128 des Verwaltungsgerichtsgesetzes für Hessen) isx nicht suiäs-
-15-
sig, weil-die prozessuale ..Kostenregelung Teil dee Verfahrensrechtes ist und-das Verfahrensrecht sich, gemäß § 57 BaulBeschG ausschließlich'nach, dem Baulandbeschaffungsgesetz richtet» Insoweit greift also wieder die allgemeine Bestimmung des § 36 BaulBescbG Platz, so daß-' die Kostenvorschriften der Zivilprozeßordnung anwendbar sind. Das. Baulandbeschaffungs-gesetz enthält zwar’in §§ 4'2, 49‘BaulBeschG für einzelne Prägen Kostenbestimmungen, die hier aber nicht praktisch werden. Unerheblich ist es deshalb, ob -etwa die Enteignungsbehörde landesrechtüche VorSchriften.über -die Kostenerstattung bei seiner Entscheidung übersehen,hat; insoweit. steht es'den Beteiligten frei, eine Ergänzung der Entspheidung der Verwaltungsbehörde zu beantragen, -falls das noch zulässig ist und sie sich davon Erfolg versprechen. Denn.diese Entscheidungen sind im gerichtlichen Verfahren nur. teilweise, nämlich nur bezüglich der Höheder Entschädigung- angegriffen und überprüft .
Die jetzige j&ifScheidung kann demnach nur die in der Zivilprozeßordnung vorgesehene Kostenregelung treffen. Danach ist es unzulässig, über die Kosten eines vorangegangenen Enteignungsverfabrens vor der Vefwaltungsbehörde zu befinden, weil ein solches Verwaltungsverfahren kein Teil des gerichtlichen Verfahrens ist. Für das Hessische Aufbaugesets hat' allerdings der Senat bereits früher ausgeführt, daß die Kosten eines Einspruchsverfabrens von der gerichtlichen Kostenentscheidung erfaßt werden, weil dieses Verfahren zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens wesentlich und notwendig ist (BGHZ 28, 302). Diese Entscheidung muß auch im vorliegenden Fall angewandt werden. Zwar sieht das Baulandbeschaffungsgesetz kein Einsprucbeverfabren vor, sondern sogleich den Antrag aufdie gerichtliche Entscheidung. Im vor-
liegenden Pall hatte die Verwaltungsbehörde eine Eingabe, die sie als Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte behandeln müssen, als Einspruch bewertet und geschieden.
Diese Entscheidung ist auf den erneuten formgerechten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das landgericht-liebe Urteil zutreffend als rechtswidrig aufgehoben worden.
Me Konten eines solchen fehlerhaft durchgeführten Einspruchsverfahrens müssen ebenso behandelt werden wie die Kosten eines zulässigen Einspruchsverfabrens.
Bei der neu gefaßten Kostenentscheidung entfällt deshalb eine Entscheidung über die Kosten des Enteignungsverfahrens. Die Kostenentscheidung im übrigen ergibt 3icb aus §§ 91, 92,
97‘ZPO.
Br. Geiger	Dr.	Weber	.	Dr.	Kreft
 Dr» Arndt	Dr.	Hußla