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BGH

Gericht: BGH

der Fah.rbahn abgekommen, umgestUrzt und dabei beschädigt ist, fordert von den Beklagten Schadens ersatz wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht, nämlich vom Land als dem für die Verwaltung der fraglichen Straße Verantwortlichen und ~on der beklagten Firma, weil sie die Sicherung der Baustelle übernommen hatte. , Die beklagte Firma hatte hier seit dem 5« November 1955 den gesamten Verkehr auf einer Strecke von etwa 160 m mit Hilfe einer Lichtsignalanlage einbahnig durchgeführt, nämlich für den Lastzug des Klägers auf dessen rechter Fahrbahnseite* Die andere Straßenhälfte war am Unfalltage mit einer Rollierstein-sohicht bedeckt, deren Oberfläche gegenüber der rechten Straßen-bälfte um 20 cm höher lag. Die dem Verkehr freigegebene rechte auf den eine weitere Kiesschicht aufgeschüttet und durch Walzen verdichtet war, die aber etwa 30 cm nach der rechten Seite bildeten die linke Fahrbahnbegrenzung die Rolliersteine, während rechts eine lose Kiesschicht (Kiesrand, Kieswulst) aufgeschüttet war, deren Oberfläche mindestens 50 cm breit war und die etwa 30 cm über die Fahrbahn hinausragte* Rechts davon Ufl| nach am Bodensee führt* Die Straße wurde freit* Die beklagte Firma hatte nach dem Vertrage die Baustel- Br verlangt Erstattung zunächst eines Teilbetrages von beiden Beklagten und hat dazu vorgetragens Der Unfall sei nur dadurch verursacht, daß die nicht genügend befestigte Fahrbahn unter dem rechten Vorderrad des Motorwagens eingebrochen sei. Die benutzbare Bahrbahn sei 3 m breit, der Untergrund ausreichend befestigt und die Begrenzung .der benutzbaren Bahrbahn deutlich erkennbar gewesen* An den fünf vorangegangenen Tagen hätten etwa 14«0C0 Kraftfahrzeuge ohne Unfall die Baustelle befahren; darunter ungefähr 1*000 ähnliche Lastzüge* Dieser starke Verkehr habe die Bahr bahn weiter festgefahren* Das Land hat vorsorglich noch, vor get ragen, daß es bei Auswahl und Überwachung der mit der Sicherung der Baustelle beauftragten Birma die erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil die Klage abgewiesen, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht habe? sei nicht zu schmal gewesen, weil für den Verkehr eine Fahrbahn von 2,70 m Breite zur Verfügung gestanden habeo Es sei nicht erwiesen, daß der Motorwagen auf der Bahrbahn eingebrochen sei; die später festgestellte Einbruchstelle müsse beim Abrutschen des von der Fahrbahn abgekommenen Lastzuges mitgerissen sein® Die Grenze der benutzbaren Fahrbahn sei genügend deutlich links durch die Steinpackung und rechts durch den Kiesrand gekennzeichnet gewesen* Der Unfall lasse sich nur dadurch erklären, daß der Lastzug nicht geradeaus ge- j Zum Inhalt der Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Straßen gehört es, Bundesstraßen so haltbar zu bauen und zu ^erhalten, daß Fahrzeuge bei ordnungsmäßiger Benutzung auf der Straße zieht einbrechen* Die Begrenzung der benutzbaren Fahrbahn muß dabei deutlich erkennbar sein. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, im vorliegenden Fall nach den Regeln des ersten Anscheins eine schuldhafte Verletzung der Terkehrssicherungspfiicht anzunehmen, weil es keinen Erfahr Er hätte nicht so aufgeschüttet sein dürfen, daßxer bereits bei der ersten Berührung mit dem Rad nachgab• Er habe über die wahre Breite der Fahrbahn sogar getäuscht, .und es hätte ein angemessener Sicherheitsabstand vom äußersten Rand der befestigten Fahrbahn eingehalten sein müssen. Die Revision entfernt sich von den Feststellungen, wenn sie vorträgt, die Fahrbahn habe schon bei der ersten Berührung mit dem 'Kiesrand nachgegeben; das hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angenommen. Im übrigen war ein Sicherheitsabstand hier vorhanden, denn die für schwere Lastzüge benutzbare Fahrbahn hat nach den Feststellungen eine Breite von 2,70 m gehabt, über die die Aufbauten des Wagens hinausragen konnten. Die Begrenzung der tragfähigen Bahr bahn war auch ausreichend gekennzeichneto Beide Vorderrichter haben festgestellt, daß weder der Bahrer noch der Beifahrer die Bedeutung des Kiesrandes als bloßer Kennzeichnung der Bahrbahnbegrenzung verkannt hätten« Der Lastzug ist nach den BestStellungen nicht deshalb zu weit nach rechts gekommen, weil der Kraftfahrer glaubte, er könne auch die Kiesböschung befahren« Die angeblich unzulängliche Kenntlichmachung' des Kiesrandes als einer bloßen Bahrbahnbegrenzung war also für den Unfall nicht ursächlich« Entgegen der Auffassung der Revision hatte der aufgeschüttete lose Kiesrand nur die Bedeutung einer Begrenzung und Warnung, aber keine Schutzfunktion« Er konnte und sollte nach seiner Beschaffenheit nicht dazu dienen, von der Bahrbahn abirrenden Kraftfahrzeugen dieser Art Widerstand zu leisten und Schutz i vor einem Absturz zu bieten« Während der Durchführung von Bau- ; arbeiten an einer Straße unter Aufrechterhaltung des Verkehrs ist es bei geschütteten Straßenkörpern unmöglich,auch Bcschungs-I ränder sofort als für schwerste Lastzüge tragfähig zu gestalten« Das geht nur bei Brücken oder gemauerten Straßenrändern« - Eine .rechtliche Verpflichtung, neben der Bahr bahn sofort ein voll tragfähiges Bankett oder ähnliche Vorrichtungen herzusteilen, bestand nicht« Bei der Art der Baustelle und den sonst getroffenen Vorsichtsmaßregeln ist es im vorliegenden Ball nicht zu | beanstanden, daß der Kiesrand nur die Begrenzung der Bahrbahn I anseigte, aber abirrende Lastfahrzeuge nicht aufhalten konnte« Eine solche Warnung ist aber nur vor unvermuteten Gefahren nötige Denn gefährlich sind nur solche Straßens$ellen, bei denen die nahe Möglichkeit eines Unfalls oder einer Schädigung auch dann besteht, wenn die Straßenbenutzer jede im Verkehr erforderliche Sorgfalt aufwenden. Vor Besonderheiten einer Straße, die ein sorgfältiger Kraftfahrer im Verkehr mit einen beiläufigen Blick erfaßt, braucht nicht besonders gewarnt zu werden (vgl. Während der Durchführung von Bauarbeiten an einer Straße ist es bei einem geschütteten Straßenkörper aber nicht möglich, auch die Böschungsränder sofort für schwerste Lastzüge auch nur vorübergehend tragfähig zu gestalten. Jahrweise auf die Gefahren einer solchen Böschung -bei Bauar-leiten an Bausteilen einstellen* Bann war ein weiterer Hinweis überflüssig, weil das Gelände für sich allein eine ausreichende Warming darsteilte und die Verkehrssicherungsbehörden nicht auf gänzlich unerfahrene Kraftfahrer Rücksicht zu nehmen brauchen. Auch sonst zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Hachteil des Klägers, so daß die flleTision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
verkehrenBahrbahnKiesrandUnfallFahrbahnStraßeLastzugKlägerBaustelleRevision

Volltext der Entscheidung

" Verbündet
' am 12. November 1959 v «Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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2384 oro H
Im Kaien des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Spediteurs Daniel KflMHR,	U4MHHHMI	Weg
 Klagers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
1, die Pirma Sebastian W4B, Unternehmen für Tief- und Straßenbau, Kommanditgesellschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Wilhelm Friedrich MMMMl in	und	Dipl	.Ing	Wilhelm
S^HBMTw^BHhalde Mfc
2r das Land Baden-Württemberg, vertreben durch das Regie-rungspräsidium Südwürttemberg-HohenzoDarn in TflHHk
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 1) s^tedy^gggjLt
-	Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 2) ? Rechtsanwalt
 hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 12» November 1959
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Pagendarm, Dr, Arndt,
 Dr* Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23» Tuli 958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kost®, des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand s
Der Kläger, dessen Lastzug an einer Straßenbaustelle von
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der Fah.rbahn abgekommen, umgestUrzt und dabei beschädigt ist, fordert von den Beklagten Schadens ersatz wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht, nämlich vom Land als dem für die Verwaltung der fraglichen Straße Verantwortlichen und ~on der beklagten Firma, weil sie die Sicherung der Baustelle übernommen hatte.
Im Herbst 1955 führte die beklagte Baufirma im Aufträge des Landes Bauarbeiten an der Bundesstraßeaus, die von
 stellenweise begradigt, verbreitert und von Frostschäden be-
le während der Arbeiten zu sichern, insbesondere für die Verkehrsregelung, Beschränkung und Beleudhtung zu sorgen* Der fragliche Unfall ereignete sich am Spätnachmittag des 9. No-
, Die beklagte Firma hatte hier seit dem 5« November 1955 den gesamten Verkehr auf einer Strecke von etwa 160 m mit Hilfe einer Lichtsignalanlage einbahnig durchgeführt, nämlich für den Lastzug des Klägers auf dessen rechter Fahrbahnseite* Die andere Straßenhälfte war am Unfalltage mit einer Rollierstein-sohicht bedeckt, deren Oberfläche gegenüber der rechten Straßen-bälfte um 20 cm höher lag. Die dem Verkehr freigegebene rechte
 auf den eine weitere Kiesschicht aufgeschüttet und durch Walzen verdichtet war, die aber etwa 30 cm nach der rechten Seite
 bildeten die linke Fahrbahnbegrenzung die Rolliersteine, während rechts eine lose Kiesschicht (Kiesrand, Kieswulst) aufgeschüttet war, deren Oberfläche mindestens 50 cm breit war und die etwa 30 cm über die Fahrbahn hinausragte* Rechts davon
 Ufl| nach
 am Bodensee führt* Die Straße wurde
 freit* Die beklagte Firma hatte nach dem Vertrage die Baustel-
-ember 1955 in einem Waldstück zwischen Wa
 und R|
über die alte Straße hinausragte. Für den Lastzug des Klägers
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lands ab* Für die Baustelle war eine Geschindigkeitsbegrenzuiig von 20 km vorgeschrleben.
Der Lastzug des Klägers bestand aus Motorwagen und An-» bänger. Beides waren Kesselspezialwagen zu dem Transport von Silozement. Fahrer war der damals 19-jährige Helmut S0HV’ der erst seit Frühjahr 1955 den Führerschein besaß; Beifahrer ]
zulässige Belastung*
Der Lastzug näherte sich der Baustelle gegen 18 Uhr und fahr rfegen der Dunkelheit bereits Jjtit Abblendlicht. Der Fah-
grünem* Licht mit geringer Geschwindigkeit in die Baustelle ein. Nach ungefähr 20 m kam der Motorwagen nach rechts von der Fahrbahn ab, rutschte weiter nach unten und kippte dann nach rechts um, wobei der Anhänger mitgerissen wurde. Am Lastzug entstand Sachschaden; Fahrer und Beifahrer blieben unverletzt.
Der Kläger hat behauptet, er habe durch den Unfall einen Schaden von mindestens 6.900 DM erlitten. Br verlangt Erstattung zunächst eines Teilbetrages von beiden Beklagten und hat dazu vorgetragens Der Unfall sei nur dadurch verursacht, daß die nicht genügend befestigte Fahrbahn unter dem rechten Vorderrad des Motorwagens eingebrochen sei. Dadurch sei der Lastzug in den weichen Kiesrand und sodann über die Böschung gezogen. Der Fahrer sei genau geradeaus und ständig so weit ?;ie möglich nach links gefahren. Die beiden Beklagten hätten die ihnen obliegende Pflicht zur Sicherung des Verkehrs verletzt?
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Sie hätten außerdem die Grenzen der benutzbaren Bahrbahn deutlicher kennzeichnen müssen* Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 6*200 DM nebst Zinsen zu verurteilen*
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Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und folgendes
 ausgeführt.s Der Unfall sei nur darauf zurückzuführen, da&
der unerfahrene Bahrer den überladenen Lastzug infolge
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Unaufmerksamkeit nach rechts in den Kiesrand gefahren habe, der als Begrenzung der befestigten Bahrbahn erkennbar ge-
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wesen sei* Erst dadurch sei der Lastzug abgerutscht und habe nun einen Heil des befestigten Straßenkörpers mitgerissen.
Die benutzbare Bahrbahn sei 3 m breit, der Untergrund ausreichend befestigt und die Begrenzung .der benutzbaren Bahrbahn deutlich erkennbar gewesen* An den fünf vorangegangenen Tagen hätten etwa 14«0C0 Kraftfahrzeuge ohne Unfall die Baustelle befahren; darunter ungefähr 1*000 ähnliche Lastzüge* Dieser starke Verkehr habe die Bahr bahn weiter festgefahren* Das Land hat vorsorglich noch, vor get ragen, daß es bei Auswahl und Überwachung der mit der Sicherung der Baustelle beauftragten Birma die erforderliche Sorgfalt beobachtet habe.
Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben* Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent scheidungsgründe %
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil die Klage abgewiesen, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht habe? daß dej: Unfall dur^h einenivoik den Beklagten.zu vertretendem Umstand verursacht worüen 3ei*[Das* Urteil führt dazu insbesondere auss Die Bahrbahn
 
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sei nicht zu schmal gewesen, weil für den Verkehr eine Fahrbahn von 2,70 m Breite zur Verfügung gestanden habeo Es sei nicht erwiesen, daß der Motorwagen auf der Bahrbahn eingebrochen sei; die später festgestellte Einbruchstelle müsse beim Abrutschen des von der Fahrbahn abgekommenen Lastzuges mitgerissen sein® Die Grenze der benutzbaren Fahrbahn sei genügend deutlich links durch die Steinpackung und rechts durch den Kiesrand gekennzeichnet gewesen* Der Unfall lasse sich nur dadurch erklären, daß der Lastzug nicht geradeaus ge- j
steuert, sondern beim Fahren langsam nach rechts in die lose ]
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Kiesböschung geraten sei*	i
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Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründete
1) Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig» Das beklagte Land ist Träger der Verkehrssieherungs-pflicht der fraglichen Bundesstraße* Die beklagte Baufirma hatte durch Vertrag die Erfüllung dieser Pflicht teilweise überneimen* Dann können sich die Straßenbenutzer bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch an die Baufirma halten, ohne daß das Land von seiner Pflicht frei wird (vgl» BGH LTJ Er- 41 zu BGB § 823 De; BGH VersR 1957, 776; VRS 9, 106).
Zum Inhalt der Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Straßen gehört es, Bundesstraßen so haltbar zu bauen und zu ^erhalten, daß Fahrzeuge bei ordnungsmäßiger Benutzung auf der Straße zieht einbrechen* Die Begrenzung der benutzbaren Fahrbahn muß dabei deutlich erkennbar sein. Vor Gefahren, die der sorgfältige Kraftfahrer nicht durch einen beiläufigen Blick erfassen kann, muß gewarnt werden (vgl. Kroner DRiZ 1959, 233 mit weiteren Hack weisen.
Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, im vorliegenden Fall nach den Regeln des ersten Anscheins eine schuldhafte Verletzung der Terkehrssicherungspfiicht anzunehmen, weil es keinen Erfahr
 
rungssatz gebe, daß auf Mängel der Beschaffenheit oder Kenn-seichnung der Fahrbahn zu schließen sei, wenn ein schwerer und erheblich überladener Lastzug auf einer Straßenbaustelle von der Fahrbahn abkommt. Das ist richtig und wird von der Revision auch nicht beanstandet.
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2) Der Inhalt der Revisionsrügen geht dahin* Der lose Kieswulst am rechten^ Rand der Fahrbahn habe die Aufgabe gehabt, vor einem Verlassen der Fahrbahn zu warnen und zu schützen*
Er hätte nicht so aufgeschüttet sein dürfen, daßxer bereits bei der ersten Berührung mit dem Rad nachgab• Er habe über die wahre Breite der Fahrbahn sogar getäuscht, .und es hätte ein angemessener Sicherheitsabstand vom äußersten Rand der befestigten Fahrbahn eingehalten sein müssen. Wegen der Gefährlichkeit dieses Straßenstückes hätte es einer besonderen Kennc,oich-~ung oder Warnung bedurft.
Die Revision entfernt sich von den Feststellungen, wenn sie vorträgt, die Fahrbahn habe schon bei der ersten Berührung mit dem 'Kiesrand nachgegeben; das hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angenommen.
Auch sonst hält das Urteil einer Nachprüfung stand; Ein fester Straßenkörper, der höher als das umgebende Gelände liegt, hat ohne'seitliches Widerlager keinen Halt. Die dazu seitlich angeschüttete Böschung beginnt häufig neben der festen Fahrbahn. Ein weiterer unbenutzbarer Sicherheitsstreifen zwischen Fahrbahn und Böschung könnte sogar zu Mißverständnissen führen und noch gefährlicher sein. Im übrigen war ein Sicherheitsabstand hier vorhanden, denn die für schwere Lastzüge benutzbare Fahrbahn hat nach den Feststellungen eine Breite von 2,70 m gehabt, über die die Aufbauten des Wagens hinausragen konnten. Der klägerische Lastzug hatte seine gröfös Spurbreite an den Hinterrädern des Moißrwagens; sie betrug hier 2,32 m, so daß unter Be-
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rücksichtigung der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzung ■and der vorhandenen Beleuchtung eia ausreichender Sicherheitsabstand zu dea beiderseitigea Begrenzungen vorhanden und ein-zuhaltea war, zu demal die Bahrspur auf der Baustelle bereits seit Sagen ausgefahren war«
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Die Begrenzung der tragfähigen Bahr bahn war auch ausreichend gekennzeichneto Beide Vorderrichter haben festgestellt, daß weder der Bahrer noch der Beifahrer die Bedeutung des Kiesrandes als bloßer Kennzeichnung der Bahrbahnbegrenzung verkannt hätten« Der Lastzug ist nach den BestStellungen nicht deshalb zu weit nach rechts gekommen, weil der Kraftfahrer glaubte, er könne auch die Kiesböschung befahren« Die angeblich unzulängliche Kenntlichmachung' des Kiesrandes als einer bloßen Bahrbahnbegrenzung war also für den Unfall nicht ursächlich«

Entgegen der Auffassung der Revision hatte der aufgeschüttete lose Kiesrand nur die Bedeutung einer Begrenzung und Warnung, aber keine Schutzfunktion« Er konnte und sollte nach seiner Beschaffenheit nicht dazu dienen, von der Bahrbahn abirrenden Kraftfahrzeugen dieser Art Widerstand zu leisten und Schutz i vor einem Absturz zu bieten« Während der Durchführung von Bau- ; arbeiten an einer Straße unter Aufrechterhaltung des Verkehrs ist es bei geschütteten Straßenkörpern unmöglich,auch Bcschungs-I ränder sofort als für schwerste Lastzüge tragfähig zu gestalten« Das geht nur bei Brücken oder gemauerten Straßenrändern« - Eine .rechtliche Verpflichtung, neben der Bahr bahn sofort ein voll tragfähiges Bankett oder ähnliche Vorrichtungen herzusteilen, bestand nicht« Bei der Art der Baustelle und den sonst getroffenen Vorsichtsmaßregeln ist es im vorliegenden Ball nicht zu | beanstanden, daß der Kiesrand nur die Begrenzung der Bahrbahn I anseigte, aber abirrende Lastfahrzeuge nicht aufhalten konnte«
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Irrig ist auch der Tortrag der Revision, es hätte insoweit noch, eines weiteren Hinweises bedurft, denn die Situation war deutlich genug erkennbar. Zunächst sah jedermann, daß er über eine Straßenbaustelle fuhr. Br sah auch, daß der Kiesrand rechts lose aufgeschüttet war und daß der Straßenkörper mit einer losen Böschung zu dem Gelände abfiel• Der Verkehr wurde mit Hilfe einer Signalanlage einbahnig durchgefUhrt, und
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es war eine ;£eschwindigkeitsbegrenzung von 20 km/std vor ge-schrieben. Bas alles mahnte auffallend zur Vorsicht bei der Benutzung der Baustelle und zur genaueh Einhaltung der schmalen, aber erkennbaren Fahrspur. Zwar muß der Verkehrssicherungspflichtige vor Gefahrenstellen, die er nicht alsbald beseitigen kann, durch Hinweisschilder oder auf ähnliche Weise warnen«
Eine solche Warnung ist aber nur vor unvermuteten Gefahren nötige Denn gefährlich sind nur solche Straßens$ellen, bei denen die nahe Möglichkeit eines Unfalls oder einer Schädigung auch dann besteht, wenn die Straßenbenutzer jede im Verkehr erforderliche Sorgfalt aufwenden. Vor Besonderheiten einer Straße, die ein sorgfältiger Kraftfahrer im Verkehr mit einen beiläufigen Blick erfaßt, braucht nicht besonders gewarnt zu werden (vgl. BGEZ 6, 3; LM Nr. 4 zu BGB § 859 Fg;
==I ZR 258/52 vcm 19. März 1953; LM Nr. 31 zu BGB § 823 Bc$ die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats III ZR 96/58 vom 1. Oktober 1959s Fall Niddabrücke).
Der Verkehrssicherungspflichtige muß allerdings an fertigen, dem Verkehr übergebenen Straßen vermerken, wenn die Bankette euch in Notfällen nicht befahren werden können. Während der Durchführung von Bauarbeiten an einer Straße ist es bei einem geschütteten Straßenkörper aber nicht möglich, auch die Böschungsränder sofort für schwerste Lastzüge auch nur vorübergehend tragfähig zu gestalten. Zu einer derartigen Erkenntnis muß ein Kraftfahrer, insbesondere der Fahrer eines schweren Lastzuges fähig sein. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt muß jeder Kraftfahrer seine
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Jahrweise auf die Gefahren einer solchen Böschung -bei Bauar-leiten an Bausteilen einstellen* Bann war ein weiterer Hinweis überflüssig, weil das Gelände für sich allein eine ausreichende Warming darsteilte und die Verkehrssicherungsbehörden nicht auf gänzlich unerfahrene Kraftfahrer Rücksicht zu nehmen brauchen.
I
Auch sonst zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Hachteil des Klägers, so daß die flleTision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß.
Br. Pagendarm
 Br. Arndt
 Br. Beyer
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