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BGH

Gericht: BGH

Handelsund Bchi~fahr1:0Ter■J^ag z•v7.isclien der Bundesrepublik Bciitschland, und den Vereinigten Staaten von Amerika rein 29Oktober 1954 (BGBl J.95S II 488) Art,- V Aos= 1 , Wenn im Baulandbescdiaff ungsverf alircn Gründeigentumn von SraatsVirgern der USA in insprucii genommen wird ■ dann: xi eilt et si oh die Ent Schädigung nicht nach § 10 BaulBeschG, sondern nach den Bestimmungen des Art* Ab Sc 4 des Freundscliaf tsvertrages, Baulandbeschaffung sge setz vom 3« August 1953 § 43:u Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist nur! zulässigy die;sich;bei der Aus1egung yon Bestimmun-geh des. der III, Zivilsenatydes,'Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verbandlung7yokv.9* Die Revisionsführer sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des im ilansaviertei der Stadt Berlin: gelegenen Trümmergrundstücks Li str (Größe etwa 1000 q.m) v Die Stadt Berlin betreibt den Wiederaufbau des weitgehend kriegszerstör ten Hansavierteis nach einem einhcitli- : ohen Plärr, D.i.escr Plan sieht die Errichtung .einer öffentlichen Bücherei auf dem Grundstück der Eigentümer vom Der freihändige’ Erwerb des - Grund stück,'; 'der Revisions führer sehei leite daran, daß Berlin nur 38 IM pro Quadre-tmeter zahlen WÖL^^iifdieyBigentümerbabem Sta&tiBerl^ 'die;^ Enteignungidest Grundstücks nach den Vorschriften:desBaulandbeschaf fungsgesetzes beantragt Das’ Baulandbeschaffungsamt Berlin als Enteignungsbehörde: hat dem ;Enteignungsantrag stattgegeben und die Enteig-nungsentschädigung nach einem Quadratmeterpreis von 42 DM Scheidung nach Durchführung’ einer Beweisaufnahme zurückge- ' ■vie,sen und dies damit begründet, daß der gemeine Wert das " pnleigne;!^ ;Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Revision erstreben die Eigentümer weiterhin die Festsetzung der Ent",;: eignungscntschädigung auf der Grundlage eines Quadratmeter-- ; ; Preises ven ICO DLL Sie Stadt Berlin als I&reignur.gshegün~ daß die Bcrechnungsv/eise des gemeinen 7/ertes eine : Rechtsfrage' von grundsätzlicheruBedeutung ; seip ;gemäß § 43 Abs* 4 BaulBoschG den Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt „ Die Voi’aussetzungen dieser Bestimmung sind jedoch nicht, gegeben 1 PvlPpl^^ { Eigentümer nach ihrem unwidersprochenen Vorsrag amerikani-{ sehe'{Staatsbürger{'{sindp;; greift hier die Bestimmung über die Bemessung der inteignungsentschädigung'aus dem Preandschefts~ Hardels- uni.Schiffahrtsveftrag ven 29o Oktober 1934 mit den {Vereinigten Fitaasen von {Amerika5 (BGBl ;1956;b;ID:-:{48B)Le Der erwähnte Preundscheftsvertrag mit den USA gilt gemäß Arte XXVI Aba.. Mit Wirkung»vom LuL Juli 1956 ist er nicht nur in der Bundesrepublik (vglp sondern.auch in Lend Berlin in Kraft getreten,, wie sich aus;.der kaiintmaciiung * des Berliner/Senators; für Bundesangelegenheiten über das Inkrafttreten von; internationalen.Verträgen - .7 Gültigkeit im Gellet des Landes Berlin gemäßi;Ärt>': XXVI Abs-, ; 11 7 3;- des /Vertrages vergesehenö/Erklärung /der Bundesr e gierungl;.-.1 bereits abgegebenwar» Daß dies tatsächlich geschehen war j, gebt aus dem Erlaß des Bundesarbeitsministers vom 26Ok-7 tob er 1957 ~ Bundesärbeitsblatt 1957? .7 Durch; di e' Rat if ilcätionsgeselzei des/ deutschengGe se t z-!S 3 : geb er s - Bundes ge so t z vom :;7l 7 Mai 1956 7 (BGBl II 487) und Berliner Gesetz vom 4 c Oktober 1956 Arte l'Zifil 1 (GVB1 1067) -ist der Inhalt des Ereandschaftsvertrages mit den Vereinigten Staaten innerstaatliches Recht geworden und mit dem Inkra.lt- chcrweiso nicht mit der Regelung;, die das Baulandboschaflungs-.7gesetZ':'-in7§ Grundstück seit dem 17c Oktober' 1936 durch eine Änderung der Nutzung erfahren hat, regelmäßig nicht au berücksichtigen» wobei hier '.'im erÖrtert: bleiben kann'.; ob und inwieweit diese Regelung etwa', gegen ■ den ir:i Grundgesetz verbürgten Figeiitums--s chut z ■ verstößt, Mi t dor Knts chädigungsf o'rmel de s> kr eü3lä-r:Öt ■: schaf tsvertrages /wäre eine; 'derartige?Kurzüngl vereinbar0■ Boi. dieser Verschiedenheit der Fntschädigungs-' 'ori:ieln komm t 1 ru Konkurrenz^all die Bemessung nach des ^ ./ Preundschaf t svertrag zu dem = Zuge 5 :: denn der Freund schafts vertrag mit den USA ist einmal das spätere Gesetz, und er regelt im 'übrigen auch den sp ozie Heren Bachverhalt näml:i cht:-;;.: ,7; 1 i' Die Vorlage der Revision an den 'Bundesgcrichtshof ist :: nach ; § 43 -Abs 1 '4: :BaulBosehd; nur zülässigthüann d'das; Öberla^ desgericht bei der Auslegung einer Bestimmung- dieses G-e.net-7 zes eine-Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu ent-, :scheiden”,hat^ Diese Voraussetzungen 'liegen■hier nicht vors Im vorliegenden Falle ist die Inteignungspntsciiädigung ge- . mit zusetzenl Der Auffassung,, daß die Vorlage an den Bundesgerichtshof auch-dann 'schon zulässig sei, wenn'im Verfahren, nach dem Baulandboschaffungsgesotz überhaupt.eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist (vgl* Di 11 us -Zinkahn / h nni 1 h-3'/; au § iA 3 BaulBc sc hü) \ ?//; Wo r itägf d er 1 Senat // / 'nie ht: zu f 9 lg en c Der klare Wortlaut des .Ge set des yp.ä er ///von //u/ t der Auslegung einer Bestirnmung.dieses Gesetzes spricht y.c,u u - Die im Verfahren vor:dem Bundesgerichtshof; entstandenen Kosten sind ein Teil der Kostendes Revisionsrechts-

BestimmungVorlageBerlinBundesgerichtshofAuslegung<Eigentümer

Volltext der Entscheidung

Für das Rac 1:3ch 1 agay;er3c! Für die:;Amtliche Sammlun
" Ic;' Gesetzt-
Eechtsrjatzs
20 Gesetze Eechtssatzt
 Sammlung:-'!
-■ Baulandbeschaffüngsgesetz;-:drpirh:3.h August 19t5 § 10; Freundschafts-? Handelsund Bchi~fahr1:0Ter■J^ag z•v7.isclien der Bundesrepublik Bciitschland, und den Vereinigten Staaten von Amerika rein 29Oktober 1954 (BGBl J.95S II 488) Art,- V Aos= 1
, Wenn im Baulandbescdiaff ungsverf alircn Gründeigentumn von SraatsVirgern der USA in insprucii genommen wird ■ dann: xi eilt et si oh die Ent Schädigung nicht nach § 10 BaulBeschG, sondern nach den Bestimmungen des Art* Ab Sc 4 des Freundscliaf tsvertrages,
 Baulandbeschaffung sge setz vom 3« August 1953 § 43:u
Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist nur! wegen solcher Reclitsf ragen von grundsätzlicher Bedeutung . zulässigy die;sich;bei der Aus1egung yon Bestimmun-geh des. Baulandbe Schaffungsgesetzes selbst ergeben.-.
LG Berlin KG Berlin
 Ill za lit/5'7
Verkündet	:	:
. Itv Protokoll am 19 o Do zombor 1957 Fieser?. Just «Angcst ,• 7 als Urkundsbeamtcr der G e schäfts s t e lie;/::;:::;!
B_ e_ s_ c_h_ InÜ^ J3
In der Baulandbeschaffungosache	;
beti'o das Grundstück Berlin Ftf 87? .Lessingstraße 7?
Bprfceh;/!:	..7.7
l) S ■	.	und	B " 71. r _	'j-jbeide^	West	End	kve*>
I; /Ac17:? hew York	:>	Jii'	/t-y./
■71- Eigentümer, Antragsteller ;-auf gerientliehe Entsehei~ ;;:..c^.;vh^d^ng;'i;und^ Eeyisibnsführer;;'-;
P r o z e .3 b e v o lima chi i g t e r ? , lie c h t sanv/al t Prof« Dr«
vertreten durch, den' Senator für Finanzen,
// ■ Enteignühgsbe;günstigte/-;;7
Prozoßbevollmäehtig ter t Recht sanv/al-, Dr«	,	'
.3;// Baulahdb e s chaf f uhgsamt/BerlinY;^
Ber 1 in~\7ilmer s d o r f, Wür1fembergisehe Str 0 6-10 , 7 w ; ■;
-	Ent'cignungcbehorde	v	'/v;/	;'7,'7;,,7/;/'.	//./7'/	/;-
©71W "’'‘	"" ' f-I’'	'	str	1	'	7	4
... • - Gläubiger .dery.Eypo.thek' 7111. 18,7 Pf ahdgläubiger der 7 Sicherungshypothek III 19
5)	S L	geh«	G:	"	if K	;	E	-	str«;	v
-	Gläubigerin der Hypothek III 18 , Pfandgläubigerin’ c
.■AiderSicherungchypothek III 19 T.,77;:7'; ■	c-v,;	/	:	>7--	':
6)	Diplomlandv/irt; E E	7,	G
bei Osnabrück., 7 7	■	:7 '7;- 7 v";.7 iff 7; ■'■■■V'f.
~ Gläubiger der Sicherungshypothek' III 19 -
7)	P	H	bank	(Actiengesellschaft)	;B(	-
0	H<	str«:;	77	1.7	'7	7v7	7:.:/.7
-als beauftragte Stelle gemäß § 1J9-LAG; -7	'	■	■	V;	"
hat. der III, Zivilsenatydes,'Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verbandlung7yokv.9* Dezember 1957 unter'5Mitwirkung des
 Senatspräoidenten ProfessortprGeiger sowie der Bundesrich-ter ;:DrPagendarm ? Bin Weber, Dm Kreft und Drc Hußlsc!	.y?c
'beschlossene
 Die Vorlage ist unzulässig.»
l?	b
Die Revisionsführer sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des im ilansaviertei der Stadt Berlin: gelegenen Trümmergrundstücks Li	str (Größe etwa 1000 q.m) v
Die Stadt Berlin betreibt den Wiederaufbau des weitgehend kriegszerstör ten Hansavierteis nach einem einhcitli- : ohen Plärr, D.i.escr Plan sieht die Errichtung .einer öffentlichen Bücherei auf dem Grundstück der Eigentümer vom Der freihändige’ Erwerb des - Grund stück,'; 'der Revisions führer sehei leite daran, daß Berlin nur 38 IM pro Quadre-tmeter zahlen
WÖL^^iifdieyBigentümerbabem
 Sta&tiBerl^	'die;^ Enteignungidest Grundstücks nach
 den Vorschriften:desBaulandbeschaf fungsgesetzes beantragt
 Das’ Baulandbeschaffungsamt Berlin als Enteignungsbehörde: hat dem ;Enteignungsantrag stattgegeben und die Enteig-nungsentschädigung nach einem Quadratmeterpreis von 42 DM
festgesetzte Mit • ihrem. Antrag auf-, gerichtliche Entscheidung begehrten die Eigentümer die-^Festsetzung riner Enteignungs-, entschäaigung von 10Ö- DM pro•Quadratmeter„	■
’l: äi^tcDasd Landgericht .ijiätydem..^^
Scheidung nach Durchführung’ einer Beweisaufnahme zurückge- ' ■vie,sen und dies damit begründet, daß der gemeine Wert das " pnleigne;!^	s -y ede.hf äll's;( ni chtühÖh
{'festgesetzte Entschädigung g ;:	'	{{■	i{;
;Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Revision erstreben die Eigentümer weiterhin die Festsetzung der Ent",;: eignungscntschädigung auf der Grundlage eines Quadratmeter-- ; ; Preises ven ICO DLL Sie Stadt Berlin als I&reignur.gshegün~ stigte es an tragt die Zurüekv/oi sung der llevis ihn
 Lp i’ Das..Kumnergericht hat die Revision mit der Begründung ? daß die Bcrechnungsv/eise des gemeinen 7/ertes eine : Rechtsfrage' von grundsätzlicheruBedeutung ; seip ;gemäß § 43 Abs* 4 BaulBoschG den Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt „ Die Voi’aussetzungen dieser Bestimmung sind jedoch nicht, gegeben 1 PvlPpl^^
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/.und die. Enteignungsbehörde - davon aus. daß die Höhe der. ■ Entschäuigunginach- § 10 BaulBeschG- zu berechnen seiftfP^
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{ Eigentümer nach ihrem unwidersprochenen Vorsrag amerikani-{ sehe'{Staatsbürger{'{sindp;; greift hier die Bestimmung über die Bemessung der inteignungsentschädigung'aus dem Preandschefts~ Hardels- uni.Schiffahrtsveftrag ven 29o Oktober 1934 mit den {Vereinigten Fitaasen von {Amerika5 (BGBl ;1956;b;ID:-:{48B)Le
 Der erwähnte Preundscheftsvertrag mit den USA gilt gemäß Arte XXVI Aba.. 2 auch in Land Berlin!- Mit Wirkung»vom LuL Juli 1956 ist er nicht nur in der Bundesrepublik (vglp
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^Bekanntmachung vom 26, Juni 1956 BC-Bl II 763)? sondern.auch in Lend Berlin in Kraft getreten,, wie sich aus;.der 17., Be-. kaiintmaciiung * des Berliner/Senators; für Bundesangelegenheiten über das Inkrafttreten von; internationalen.Verträgen -
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vom 24o Mai 1957 (GVB1 Berlin 1957,.52.2) unter Ziff, 8 ergibt c Diese Bekanntmachung setzt vorausy daß di© für die ;.
.7 Gültigkeit im Gellet des Landes Berlin gemäßi;Ärt>': XXVI Abs-, ; 11 7 3;- des /Vertrages vergesehenö/Erklärung /der Bundesr e gierungl;.-.1 bereits abgegebenwar» Daß dies tatsächlich geschehen war j, gebt aus dem Erlaß des Bundesarbeitsministers vom 26Ok-7 tob er 1957 ~ Bundesärbeitsblatt 1957? 740 - hervor.,
.7 Durch; di e' Rat if ilcätionsgeselzei des/ deutschengGe se t z-!S 3 : geb er s - Bundes ge so t z vom :;7l 7 Mai 1956 7 (BGBl II 487) und Berliner Gesetz vom 4 c Oktober 1956 Arte l'Zifil 1 (GVB1 1067) -ist der Inhalt des Ereandschaftsvertrages mit den Vereinigten Staaten innerstaatliches Recht geworden und mit dem Inkra.lt- .
■ treten des Vertrages (14c Juli 1956) zur vollen Wirksamkeit 7 :gelangte In Art= V Abs« 4 dieses Vertrages sind die näheren ; Einzelheiten darüber enthalten; wann und unter welchen Be-7 dingurigen im Gcbiet . des;/ einen Vertragstaates Eigentumeines r Staatsangehörigen des. anderen Vertragsstaates enteignet worden darf* Uber die Bemessung der Enteignungsentschädigung 7i hei ßi'7; e s dort v;ört 1 ich § .Di e' Ent S chädigung muß dom Wert, de s ' entzogener: Eigentums ent sprechen- ,oo"„ Wach Lage, der Dinge -- kann-dies nur bedeuten,, daß der volle-Wert :des entzogenen 7 Gegenstandes zu ersetzen 'ist« Zwar vürdevaer zitierte Satz möglicherweise auch, die Auslegung zulassen, .die Entschädi- ; -•7:gung müsse dem Wert: des entzogenen Eigentums nur i1 irgendwie"/ ■:
■..737'... - 7; 77777 ;	7-. 7--;. v 77 '7-V..777	77':-'. 7;'7'e:7 7::w7	77 EVI.	-e.'	'7-7 .y	' <.,':77:-':-
entsprechen., müsse also, in einem'/bestimmten, Verhältnis zu dem - a Wert, stehen« 70ie: englische -Rassung des ,Textes (Such cornpen-
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nation shall represent the equivalent. 01 ;the property taken) ,
schließt jedoch joden Zweifel ausdaß/an etwas anderes als
 an den tatsächlichen Gegenwert des entzogenen Eigentums im
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Zeitpunkt der-Enteignung gedacht gewesen wärec
7777/ ■■■..:> ->Die7Zubilligüng;;:;des7VO.lieh.7We^r chcrweiso nicht mit der Regelung;, die das Baulandboschaflungs-.7gesetZ':'-in7§ /lOlAb's77;i7.und;v:23^ür7;di#lE'esise’t^ nungsentschädigung vorsieht. Nach § .10 AbSc 1 Satz -2 Baul- ' /7/Be s chG: - s ind:I z '0 B 71 We r t e l’HöH^geng/di ql das gzul eh	7I;■ ; 77;#.
Grundstück seit dem 17c Oktober' 1936 durch eine Änderung der Nutzung erfahren hat, regelmäßig nicht au berücksichtigen» wobei hier '.'im erÖrtert: bleiben kann'.; ob und inwieweit diese Regelung etwa', gegen ■ den ir:i Grundgesetz verbürgten Figeiitums--s chut z ■ verstößt, Mi t dor Knts chädigungsf o'rmel de s> kr eü3lä-r:Öt ■: schaf tsvertrages /wäre eine; 'derartige?Kurzüngl vereinbar0■ Boi. dieser Verschiedenheit der Fntschädigungs-' 'ori:ieln komm t 1 ru Konkurrenz^all die Bemessung nach des ^ ./ Preundschaf t svertrag zu dem = Zuge 5 :: denn der Freund schafts vertrag mit den USA ist einmal das spätere Gesetz, und er regelt im 'übrigen auch den sp ozie Heren Bachverhalt näml:i cht:-;;.: s owe it: / 1 es sich um die Anwendung' deutschen Rechtes handelt - nur;den Pall; :der.;!Pnteignung ainerikahiseher" Staatsblirger in/ Deutsch^ ■ ".'Igndi; Wird• daher amerikanischesIGrÜndöigentum^inhheutschla.hd; ‘ nach Uetn.JBaulsndbeschaffpngsgesetz intAnspruch ;gehömmenh It h dann ist die Zntsehädiguhg hieht nach § 10 Absc 1 und 2 Bau.13csc.hG- fcstzusotzen; sic richtet sich vielmehr nach den Bestimmungen des Freundschaftsvertrages... ,/l
V; '	hih.	.j'v	h;.:	'	.	• < .y -."-/'_•	.	:-	'	•	-r	V
,7; 1 i' Die Vorlage der Revision an den 'Bundesgcrichtshof ist :: nach ; § 43 -Abs 1 '4: :BaulBosehd; nur zülässigthüann d'das; Öberla^ desgericht bei der Auslegung einer Bestimmung- dieses G-e.net-7 zes eine-Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu ent-, :scheiden”,hat^ Diese Voraussetzungen 'liegen■hier nicht vors Im vorliegenden Falle ist die Inteignungspntsciiädigung ge- . rade nicht nach dem Bauiandbeschaffungsgesetz? sondern nach tUeh Bestimmungen:destFreundschaf^'tsvortra^eh;. mit zusetzenl Der Auffassung,, daß die Vorlage an den Bundesgerichtshof auch-dann 'schon zulässig sei, wenn'im Verfahren, nach dem Baulandboschaffungsgesotz überhaupt.eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist (vgl* Di 11 us -Zinkahn / h nni 1 h-3'/; au § iA 3 BaulBc sc hü) \ ?//; Wo r itägf d er 1 Senat // / 'nie ht: zu f 9 lg en c Der klare Wortlaut des .Ge set des yp.ä er ///von //u/ t der Auslegung einer Bestirnmung.dieses Gesetzes spricht y.c,u
ig:
stellt dagegen, Eine dem Wortlaut entsprechende.Begrenzung der Vor lag emö gl i c hlc e i t führt zwar d az u y daß Re clit sfragen 13^4; anderer als baulandb.es chaffungsrechtlieher Art in Verfahren, nach idem Baulandbeschaffungsgeseüz nicht; an den Bundosge-richtshof gebracht werden können» Eine derartige T'olge entspricht jedoch der Absicht des Gesetzgebers, das Verfahren nach dem Baulandbescbaffungsgcsctz möglichst zu beschleu-: nigon» Zu diesem Zv’ocko sind nicht nur die'sonst üblichen -Ihristenwesentlich verkürzt .(§§ 32 Absc 2 und 43 Abs» 3 BaulBeschG) y sondern ist auch der Rechtsmittelv;eg dadurch eingeschränkt worden y. daß -’grundsätzlich die .Oberlandes-gerichtc zü Revisionsgerichten und; idainit zuiv lotztentschei- ; deaden Stelle; gemacht .worden sind » Auf eine: einheitliche Auslegung des Baulandbeschaffungsgesetzos hat der Gecetz-g e b e r zwar nie h t'f v erzieht en lv;o 1 len» Bat sie anders nicht zu erreiclien war y hat yer>die Yoriagemöglichkeit an den Bundes-gerichtshof <■ trotz yüer :üamitSYerbundencn
 führt« Es kann aber nicht angenommen werdenr daß der Gedanke r auch sonstige E0chtsfragen vor. grundsätzlicher Bedeu- v tung könnten zufällig im Verfahren nach dem Baulandbeschaf->.• f ungsgesei z:auf |re ten yyRchy Gesetzgeber ybewög enthalt Vorlage;an c.en Bundesgerichtshof zu ermöglichen» Für einen.' so 1 chen Sachverhalt könnte sich der Ges o t zgeb ei*- zur • Ver- yyV v/irkiiehung der von ihm gewollten Beschleunigung des. Ver-fahrens der nicht unbegründeten Erwartung.hingeben5 daß fürfdi e -Er z i e lungi 0 iner oinhe it liehen Recht sprechung auf sonstigen Reohtsgebieten die normalen Verfahrensarten aus- < reichende Gelegenheit.gebenwürden«/ v ;
Die Vorlage ist sonach unzulässig«
u - Die im Verfahren vor:dem Bundesgerichtshof; entstandenen Kosten sind ein Teil der Kostendes Revisionsrechts-
zuges/. üb er; die; das ':;Kaiiiinergeri>ch't:..;nacli' Abschluß der Hcvi sionsinstänz zu -entscheiden ;liatc . t:i:iibiibh