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BGH · I ZE 134/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZE 134/55

Tatbestands Das HauptWohnungsamt der Beklagten hatte am 19 * September 1945 elf frühere ausländische KZ-Häftlinge, darunter einen gewissen Kittelmann, in zwei Räume des der Klägerin gehörenden Eigenheims KflHHHHHB'Straße A in München Klägerin, die im Jahre 1953 der NSDAP beigetreten war, verließ daraufhin im November 1945 ihr Anwesen, dessen sämtlicher Wohnraum in der Folge vom Wohnungsamt mit Wohnungssuchenden belegt wurde, wobei ‘»Mieter" und MUntermieter” mehrfach wechselten. Die Klägerin sowie die von zehn Personen hä die Einrichtung ihre Miete nicht den nimmt sie die hat hierzu behauptet, die eingewiesenen, btelmann zusätzlich mitgebrachten weiteren tten die Wohnung heruntergewirtschaftet, teils weggeschafft, teils zerstört, auch ordentlich entrichtet. Das Ober-dahin erkannt, daß der Anspruch der emessene Entschädigung für die im Zusammen-veisung von Mittelmann und zehn weiteren henfolge für die Heranziehung der ;en Personen enthalten und sei selbst Wohnungsbehörden nicht als eine aus-für die Wohnraumerfassung angesehen n der Beklagten hätten, so meint das Reiter, bei oder in Verbindung mit der September 1945, auch mit ihren später imgen eine schuldhafte Amtspflichtver-fuigen; die Beklagte müsse jedoch die RLGr entschädigen. Wenn entgegen L9» September oder ”im Auftrag” sein sollte, so einen eigenen Ve Befehl der Besät Behörde in ErseheL außen, im Verhältn Verwaltungsakt v dem Befehl verfo solchen Fallgest Recht begründete einer Sonderregel durch die Inansp ganisation der S unmittelbare Zwedk zu das ebenfalls des Senats vom 21 NJW 1956, 423, sew dem Berufungsurteil die Verfügung vom von den Beamten der Beklagten ”im Hamen” der Militärregierung gezeichnet worden vbrblieb es doch dabei, daß die Beklagte rvaltungsakt vorgenommen hat, weil der zfingsmacht nur im Verhältnis zur deutschen nung getreten war und sie darum nach is zu dem Betroffenen, ihrerseits einen ojrnehmen sollte und wollte, um den mit l Zweck zu verwirklichen. Nach Beruf ungs|g 1945 für gegenstän Nr 5) dar Entschädi Behörde v Ordnungen grundsätzl beschränk die Vora Dem berei kann eine Er bezeic ten Text deutschem Recht bot sich der Beklagten, wie das ericht zutreffend angenommen hat, im September die Beschaffung von Unterkunft und Einrichtungs-den das Reichsleistungsgesetz (§§ 5, 15 Abs 1 das in § 26 zugunsten des Leistungspflichtigen gungspflichten für die in Anspruch nehmende orsah. Die damaligen besatzungsrechtlichen Anhaben auch eine solche Entschädigungspflicht ich nicht ausgeschlossen, sondern sich darauf t, hinsichtlich des deutschen Rechts notfalls Umsetzungen für eine Inanspruchnahme abzuwandeln * ts vom Berufungsgericht gewürdigten Sausser-Befehl weitergehende Bedeutung nicht entnommen werden, hnet es, legt man den von der Revision vorgeleg-zugrunde, als Willen der Militärregierung, daß April 1955 Ent-ansprtiche des betroffenen Hauseigentümers aner-sit sie sich auf eine durch die Miene nicht ab-(Ibnutzung der Räume und auf sonstige Schäden e} die nicht zwangsläufig mit einer solchen sung verbunden seien, bezögen. Scheidung vom 14- Juli 1955 (BGHZ 10, 255 /260/) das Reichsleistungsgesetz nicht für anwendbar gehalten, wenn die Behörde von ihm gar keinen Gebrauch hat machen wollen* Der jetzt erkennende Senat hat aber seitdem in ständiger Rechtsprechung den Rechtsgrundsatz aufgestellt, daß ein Hoheitsträger dann, wenn er sich in; einer dem Reichsleistungsgesetz entsprechenden Weise betätigt, in entsprechender Anwendung des Gesetzes zu Entschädigungsleistungen roffenen herangezogen werden kann? Nun hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei eingenommen, die Beklagte habe zu Lasten der Klägerin nicht nur Wohnräume, sondern auch Einrichtungsgegenstände in An-spruch genommen« Hit der abweichenden Behauptung der Beklagten, die an der von der Revision genannten Schrift-satzstelle aufgestellt worden war und dahin ging, die Be- derzusetzen« Die Revision geht in diesem Zusammenhang auch daran vorbei, daß zwar Mobiliar der Klägerin beschlagnahmt, freigegeben, brauchte sich das Berufungs-uf § 286 ZPO nicht noch des näheren auseinan- aus, die von ihr vor der Einweisung des eingewiesenen Personen hätten mit dem not-md mit Einrichtungsgegenständen ausge-tattet werden müs3en« Die von der Beklagten zu entrichtende Entschädigung umfaßt daher eine Vergütung für die Raum- ob die Beklagte als Folge ihrer Verfügung vom 19* September 1945 auch für diejenigen Nachteile einstehen muß, die der Klägerin durch Personen zugefügt worden sind, die die Beklagte in der späteren Zeit mit auf das Wohnungsgesetz gestützten Verfügungen eingewiesen hat. Daß das Berufungsgericht derartige Nachteile von der Ent-schädigungüpflicht hat ausnehmen wollen, läßt sich seinem Urteil nicht entnehmen. Die Urteilsgründe enthalten über eine dahingehende Einschränkung der von dem Berufungsgericht an s:.ch anerkannten sachlichen Berechtigung des Kla-gebegehreni3 keine Ausführungen, so daß angenommen werden muß, daß das Berufungsgericht auch insoweit eine Haftungsfolge zu Dnsten der Beklagten bejaht hat. Die aufgezeigte Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden Denn selbst wenn sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen wäre, ergibt sich eine Haftung der Beklagten aus folgender Erwägungs Die Kl lässig war dert. Damilt Klage summe gen worden Ausfüllung an Nutzungs daß die auf und etwa v ihren Zahl erster Lini ägerin hat, was noch in der Revisionsinstanz zu-(BGHZ 11, 192), ihr Klagebegehren jetzt aufgeglie-ist der auf das Fehlen einer Unterteilung der hinweisenden Rüge der Revision der Boden entzo-Nach der Aufgliederung macht die Klägerin zur der Klage summe erst in zweiter Linie Ausfälle entSchädigung geltend, die davon herrühren, Grund.des Reichsleistungsgesetzes eingewiesenen cm diesen eigenmächtig auf genommenen Personen ungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind. ]Jinrichtungsgegen« rtänden und zwar auch insov/eit von der Beklagten entschäcigt haben, als sie durch Personen verursacht sein sollen, die von der Beklagten in Anwendung c.es Wchnungsgeset2es in Bäumlichkeiten der Klägerin ein-^;ewiesen worden sind. Darauf, daß sile als Bedarfsstelle gemäß § 26 Abs 4 Slatz 2 BIG nur hilfsweise hafte, kann sich die Beklagte sshon deswegen nicit berufen, weil die Klägerin von den in Frage kommenden Personen, denen ihre Wohnräume und ihre Elnrichtungsgegens ;ände überlassen worden sind, eine Entschädigung für die geltend gemachten Schäden nicht mshr zu erlangen vermag. Daß aber dann, wenn der Leistungspflichtige von einem begünstigten Dritten eine Entschädigung nicht zu erlangen vermag, die Bedarfestelle das Risiko zu tragen hat, ist ständige, aus § 26 BIG abgeleitete Rechtsprechung des Senats. Klägerin Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Ihre Ansprüche im Hinblick auf Art 125 Bay AGBGB Er ist, was für seine begriffliche Erkenntnis von Bedeutung ist, jedenfalls nicht auf den Tag zu verlegen, an dem ein alles wissender und vermögender Geschädigter imstande war, die Leistung zu fordern. Eine solche Gleichstellung ist jedoch vom Gesetz nicht gewollt, das zwischen der Entstehung des Anspruchs und der Möglichkeit, die auf c.en Anspruch geschuldete Leistung zu fordern, deutlich unterscheidet. Lage ren die Leistung "festgestellt" zu feststehen und de net werden kann, hat der bayerisch in dem das Erlöse schäften regelnde des Fristenlaufs wickelte sich der Ausbleibens einer rlangen rechtfertigendes Tatsachenmaterial gen brauchen die Tatsachen, auf Grund de-gefordert werden kann, nicht in dem Sinne sein, daß Grund und Höhe des Anspruchs r Anspruch jederzeit ziffernmäßig errech-Denn das Erfordernis der Feststellung e Gesetzgeber nicht in Art 125, sondern hen von Ansprüchen öffentlicher Körper-n Art 124 des Gesetzes für den Beginn aufgestellt. Ihre Vermögenseinbußen genau festzustellen und abschließend zu beurteilen, war die Klägerin lange Zeit nicht in der vor April 1952, in welchem Monat sie erstmals wieder ihr Beim betreten hat (vgl auch BayObstLGZ 1956, 145).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
EntschädigungReichsleistungsgesetzBerufungsgerichtPersonAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

I [I ZE 134/55
2365 068
Verkündet laut Protokoll an 17o Dezember 19!>6 Vagt, Justizoberselcretär aLs Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinie München, vertreten durch den Oberbür* germeister,
 Beklagten, friderklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevolln|ächtigter8 Rechtsanwalt
 gegen
die Ha in
 entumerin Dora Z Haus
 Klägerin, liderbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisicnsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr, Geiger sowie der Bundesrich';er Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla
 für Recht erka;
Die Re des 1. Ziv vom 24» Mär Ziff II dels
:xnts
 vision der Beklagten gegen das Urteil Llsenats des Oberlandesgerichts München z 1955 wird zurückgewiesen. Jedoch wird Urteils dahin gefaßts
 Die
tragen.
- 1 a -
Die Klageansprüche sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
Beklagte hat die Kosten der Revision zu
 Vom Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Das HauptWohnungsamt der Beklagten hatte am 19 * September 1945 elf frühere ausländische KZ-Häftlinge, darunter einen gewissen Kittelmann, in zwei Räume des der Klägerin gehörenden Eigenheims KflHHHHHB'Straße A in München
 Klägerin, die im Jahre 1953 der NSDAP beigetreten war, verließ daraufhin im November 1945 ihr Anwesen, dessen sämtlicher Wohnraum in der Folge vom Wohnungsamt mit Wohnungssuchenden belegt wurde, wobei ‘»Mieter" und MUntermieter” mehrfach wechselten.
Die Klägerin sowie die von zehn Personen hä die Einrichtung ihre Miete nicht den nimmt sie
 die
hat hierzu behauptet, die eingewiesenen, btelmann zusätzlich mitgebrachten weiteren tten die Wohnung heruntergewirtschaftet, teils weggeschafft, teils zerstört, auch ordentlich entrichtet. Für diese Schä-Beklagte auf Entschädigung in Anspruch.
Sie hat zunä rieht München e rieht verwiesene eingeklagt. Das abgewiesen und benen Widerklage Klägerin über je noch Entschädigu^ gegen dieses Urt ihre Klageforder als Teilbetrag e und die Abweisung landesgericht Klägerin auf ang hang mit der Ein
 chst mit der im Oktober 1952 zu dem Amtsge-ingereichten, von diesem an das landge-a Klage einen Teilbetrag- von 120,- DM Landgericht hat sie mit ihrem Begehren gleichzeitig der von der Beklagten erho-auf Feststellung, daß die Beklagte der nen Teilbetrag hinaus weder Schadensersatz g schulde, stattgegeben. Mit der von ihr eil angebrachten Berufung hat die Klägerin img auf 6 100,- DM, auch diese Summe nur iner weit ergehenden Forderung, erhöht der Widerklage angestrebt. Das Ober-dahin erkannt, daß der Anspruch der emessene Entschädigung für die im Zusammen-veisung von Mittelmann und zehn weiteren
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 Personen vom 19. September 1945 entstandenen Verluste und Schäden dem Grunde nach gerechtfertigt sei; es hat die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Widerklage an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beklagte erstrebt nunmehr mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat den Wortlaut der Verfügung vom 19. September, 1945 nicht aufzuklären vermocht. Es mißt die Verfügung an dem Reichsleistungsgesetz und führt hierzu in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auss Die Verfüg;ung sei von dem Leiter des Hauptwohnungsamts getroffen worden und habe sich auf die Räume in möbliertem Zustand bezogen. Um die damalige Zeit hätten die Verwaltungsbehörden y auch in München und auch gegen politisch
 belastete
angewendet
 Wohnungsinhaber, das Reichsleistungsgesetz
 um Wohnraum zu erfassen und mit* Wohnungssuchen den zu belegen. Dieses Gesetz habe der Beklagten als einzige ausreichende Gesetzesgrundlage zur Verfügung gestanden. lüin spezieller Militärregierungsbefehl habe der Verfügung nicht zugrunde gelegen; die Verfügung sei höchstens im Benehmen mit der Militärregierung getroffen worden. Letztere habe zwar schon damals mündliche Anordnungen übsr die Inanspruchnahme von Wohnräumen, deren Einrichtuags- und sonstigen Bedarfsgegenständen politisch belasteter Personen zugunsten politisch und rassisch verfolgter Personen getroffen; diese Anordnungen seien erstmals im sog. Sausser-Befehl vom 18. Januar 1946 schriftlich niedergelegt worden. Jene Anordnungen seien neben das Reichsleistungsgesetz getreten, und hätten seine Anwendung nicht ausgeschlossen; der Sausser-Befehl habe
 
lediglich eine Re politisch belaste von den Münchener reichende Handhab^ worden«. Eie Beamte : Berufungsgericht Einweisung vom 19 rerfügten Einweis Letzung nicht beg Klägerin gemäß §
Was die Revis Ion dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den Bestand des Urteils zu erschüttern.
henfolge für die Heranziehung der ;en Personen enthalten und sei selbst Wohnungsbehörden nicht als eine aus-für die Wohnraumerfassung angesehen n der Beklagten hätten, so meint das Reiter, bei oder in Verbindung mit der September 1945, auch mit ihren später imgen eine schuldhafte Amtspflichtver-fuigen; die Beklagte müsse jedoch die RLGr entschädigen.
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Wenn entgegen L9» September oder ”im Auftrag” sein sollte, so einen eigenen Ve Befehl der Besät Behörde in ErseheL außen, im Verhältn Verwaltungsakt v dem Befehl verfo solchen Fallgest Recht begründete einer Sonderregel durch die Inansp ganisation der S unmittelbare Zwedk zu das ebenfalls des Senats vom 21 NJW 1956, 423,
30. Januar 1956 -Juli 1956 - III
sew
 dem Berufungsurteil die Verfügung vom von den Beamten der Beklagten ”im Hamen” der Militärregierung gezeichnet worden vbrblieb es doch dabei, daß die Beklagte rvaltungsakt vorgenommen hat, weil der zfingsmacht nur im Verhältnis zur deutschen nung getreten war und sie darum nach is zu dem Betroffenen, ihrerseits einen ojrnehmen sollte und wollte, um den mit l Zweck zu verwirklichen. Bei einer alltung entfällt eine nach deutschem Bntschädigungsforderung bei dem Fehlen ung jedenfalls dann nicht, wenn der ruchnahme Begünstigte weder in die Or-e|satzungsmacht eingegliedert war noch
e der Besatzungsmacht verfolgte (s. hiereinen Münchener Fall betreffende Urteil November 1955 - III ZR 85/54 - in ie die Entscheidungen des Senats vom III ZR 216/54 - S 17, 18 und vom 14.
5/55 - S 16, 17). Daß die Beklagte
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 im Rahmen hörden zu
 mit der in Rede stehenden und den späteren Einweisungen in das Haus der Klägerin nicht unmittelbare Zwecke der Besatzungsmacht im Auge hatte, ergibt die Überlegung;
zungsmacht hatte sich zwar die Unterbringung en Konzentrationslagern entlassenen Personen angelegen sein lassen; damit wurden aber die mit Rücksicht hierauf von ihr geförderten Maßnahmen noch nicht zu Maßnahmen, die nach ihrem sachlichen Gehalt -
llung von Wohnung - und Hausrat - der Besatzüngs-solcher gedient hätten (s. hierzu auch Urteil vom 24- April 1956 - III ZR 259/54 -). Auch war die Betreuung u|nd Unterbringung der ehemaligen KZ-Häftlinge der Gegebenheiten eine von den deutschen Be-erfUllende Aufgabe. Liegt aber ein eigenstän-
diger Verwaltungsakt einer deutschen Stelle vor, so muß angenommen werden, daß die Besatzungsmacht, wenn sib eine Maßnahme befahl, die die deutsche Behörde im einzelnen ausund durchführen sollte, die Anwendung deutschen Rechts wcul-te, soweit dieses zu dem Ziel führte«
Nach Beruf ungs|g 1945 für gegenstän Nr 5) dar Entschädi Behörde v Ordnungen grundsätzl beschränk die Vora Dem berei kann eine Er bezeic ten Text
 deutschem Recht bot sich der Beklagten, wie das ericht zutreffend angenommen hat, im September die Beschaffung von Unterkunft und Einrichtungs-den das Reichsleistungsgesetz (§§ 5, 15 Abs 1 das in § 26 zugunsten des Leistungspflichtigen gungspflichten für die in Anspruch nehmende orsah. Die damaligen besatzungsrechtlichen Anhaben auch eine solche Entschädigungspflicht ich nicht ausgeschlossen, sondern sich darauf t, hinsichtlich des deutschen Rechts notfalls Umsetzungen für eine Inanspruchnahme abzuwandeln * ts vom Berufungsgericht gewürdigten Sausser-Befehl weitergehende Bedeutung nicht entnommen werden, hnet es, legt man den von der Revision vorgeleg-zugrunde, als Willen der Militärregierung, daß
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im Stadtgebiet Minchen das deutsche Wohnungsamt benötigte Unterkünfte durch Umquartierung oder Zusammenlegung von "Nazis" besorgt, umreißt den Begriff "Nazi" und gibt Anordnungen über ihre Heranziehung je.nach dem Grad der Belastung und über ihre anderweite Unterbringung« Mit diesem seinem Inhalt veidrängt er das Reichsleistungsgesetz nicht, beläßt es bei den Grundsatz, daß selbst bei rechtmäßigem Eingreifen eine Entschädigung nur dann nicht zu leisten ist, wenn das Gesetz oder eine ihm gleichstehende Anordnung Gegenteiliges bestimmt und schließt sonach die Anwendung des § 26 RLG zu lasten der Beklagten nicht aus« Sinn und Ziel des Sausser-Befehls kam in seinem Beireff"Ausquar-tierung von Nazis im Stadtkreis München zur Unterkunftsbeschaffung für die US-Armee, verfolgte Personen, verschleppte Personen (DP), Angestellte der Militärregierung und für andere rechtmäßige Bedürfnisse des deutschen Wohnungsamts" zu dem Ausdruck» Zur Beschaffung dieser Unterkünfte, nicht um Lhrer selbst willen, sollte eine «Entnazifizierung von Wohiraum" vorgenommen werden» Daß darüber hinaus der aus seinem Haus gewiesene Grundeigentümer einen "Mietgenuß« aus seinem Anwesen verlieren, der Wohnungsin-aaber seine Einrichtung als Folge einer Einweisung ohne Entschädigung aufopfern solle, darüber steht in dem Befehl kein Wort» Wenn demgegenüber die Revision das Beru-jfungsurteil mit dem Hinweis darauf angreift, das Berufungsgericht habe im Jahre 1952 in mehreren Entscheidungen eine (hilfsweise) Haftung der Bedarfsstelle nach der Regelung des § 26 HljG bei Anwendung des dem Sausser-Befehl gefolgten, nicht verkündeten bayerischen Wohnungsnotgesetzes verneint, so muß ^ie sich entgegenhalten lassen, daß das
 Landesgericht in seinem Urteil vom 19« April 1956 (BayerObstLG 1956, 133) die Beschlagnahme eines igenheims auf Grund jenes Gesetzes als eine entschädigungs-flichtige Enteignung angesehen, damit also die Anwendung eutscher entschä< igungsrechtlicher Bestimmungen für statt-
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haft hetra auch das Beruf ungsgle Schädigungs kannt, sow gegoltene und Verlusft
 Raumüberlas
jhtet hat. In dem dortigen Rechtsstreit hat übrigens Operlandesgericht München als das damals erkennende rieht in seinem Urteil vom 6. April 1955 Ent-ansprtiche des betroffenen Hauseigentümers aner-sit sie sich auf eine durch die Miene nicht ab-(Ibnutzung der Räume und auf sonstige Schäden e} die nicht zwangsläufig mit einer solchen sung verbunden seien, bezögen.
stand, daß September
 Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der Um-
sich die Beklagte in ihrer Verfügung vom 19.
1945 nicht ausdrücklich auf das Reichsleistungs-setz berufen hat, ohne Bedeutung. Allerdings hat der V. Zivilsenat in der von der Revision angeführten Ent- . Scheidung vom 14- Juli 1955 (BGHZ 10, 255 /260/) das Reichsleistungsgesetz nicht für anwendbar gehalten, wenn die Behörde von ihm gar keinen Gebrauch hat machen wollen*
Der jetzt erkennende Senat hat aber seitdem in ständiger Rechtsprechung den Rechtsgrundsatz aufgestellt, daß ein Hoheitsträger dann, wenn er sich in; einer dem Reichsleistungsgesetz entsprechenden Weise betätigt, in entsprechender Anwendung des Gesetzes zu Entschädigungsleistungen roffenen herangezogen werden kann? die ent-Haftung tritt auch dann ein, wenn die die Beorderung enthaltende Verwaltungsverfügung, etwa wegen eines Formmangels, nicht rechtsgültig geworden sein sollte (s hierzu Entscheidungen in LM Nr 12 zu § 26 RI»G und in BGHZ 13, sowie die Entscheidungen vom 21. November 1955
-	Hl ZH 45/54 - S 7 /7TJW 1956, 42]7 und vom 24. April 1956
-	Ill ZB 5:60/54 - S 10).
an den Bet sprechende
 Nach September gründet, schädigen
4liedem hat die Beklagte durch die von ihr im 1945 vorgenommene Beorderung ihre Pflicht be-die Klägerin nach Maßgabe des § 26 RLG zu ent-
 
Nun hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei eingenommen, die Beklagte habe zu Lasten der Klägerin nicht nur Wohnräume, sondern auch Einrichtungsgegenstände in An-spruch genommen« Hit der abweichenden Behauptung der Beklagten, die an der von der Revision genannten Schrift-satzstelle aufgestellt worden war und dahin ging, die Be-
qatzungsmacht habe ieses aber wieder Bericht im Blick a
derzusetzen« Die Revision geht in diesem Zusammenhang auch
 daran vorbei, daß
 zwar Mobiliar der Klägerin beschlagnahmt, freigegeben, brauchte sich das Berufungs-uf § 286 ZPO nicht noch des näheren auseinan-
die Beklagte ausweislich der in ihren Akten
 tthrt die Beklagte Hauptmieters Rosen wendigen Mobiliar s t
Überlassung (§26 d e
wplesenen Personen Beschädigung der
 Bas Berufungen uhter dem Gesichts]) Zusammenhang mit d; Weisung von Mittel:q standenen Mietausfi
 efindlichen Unterlagen in den folgenden Jahren mit ihren auf das Wohnungsgesetz gestützten Erfassungs- und Einweisungsverfügungen nicht aur Räume, sondern auch deren Einrichtungsgegenstände den eiigewiesenen Personen hat zukommen lassen« n dem in ihren Ak|ten enthaltenen Schreiben vom 3« Juni 1952
aus, die von ihr vor der Einweisung des eingewiesenen Personen hätten mit dem not-md mit Einrichtungsgegenständen ausge-tattet werden müs3en« Die von der Beklagten zu entrichtende Entschädigung umfaßt daher eine Vergütung für die Raum-
Lbs 1 F.LG), soweit die Klägerin nicht von en eingewiesenen ]lietern bereits eine Nutzungsentschädigung rhalten hat, sowi; eine Entschädigung (im engeren Sinne) für en Verlust oder die - nicht etwa durch eine von den einge-
mtrichtete Nutzungsentschädigung abgegoltene Einrichtung (§26 Abs 3)«
ericht hat den gesamten Klageanspruch »unkt einer Entschädigung für die im r am 19« oeptember 1945 verfügten Eintann und zehn weiteren Personen entile, Verluste und Schäden behandelt«
 
Hieran ist nicht zu beanstanden die Auffassung, die Beklagte hab*> für die durch Mittelmann und die zu ihm gehörenden Personen angerichteten Schäden und Verluste auch insoweit aufzukommen, als ersterer damals Personen auch ohne behördliche Einweisung aufgenommen habe. Fraglich könnte dagegen se:.n, ob die Beklagte als Folge ihrer Verfügung vom 19* September 1945 auch für diejenigen Nachteile einstehen muß, die der Klägerin durch Personen zugefügt worden sind, die die Beklagte in der späteren Zeit mit auf das Wohnungsgesetz gestützten Verfügungen eingewiesen hat. Daß das Berufungsgericht derartige Nachteile von der Ent-schädigungüpflicht hat ausnehmen wollen, läßt sich seinem Urteil nicht entnehmen. Die Urteilsgründe enthalten über eine dahingehende Einschränkung der von dem Berufungsgericht an s:.ch anerkannten sachlichen Berechtigung des Kla-gebegehreni3 keine Ausführungen, so daß angenommen werden muß, daß das Berufungsgericht auch insoweit eine Haftungsfolge zu Dnsten der Beklagten bejaht hat. Die aufgezeigte Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden Denn selbst wenn sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen wäre, ergibt sich eine Haftung der Beklagten aus folgender Erwägungs
 Die Kl lässig war dert. Damilt Klage summe gen worden Ausfüllung an Nutzungs daß die auf und etwa v ihren Zahl erster Lini
 ägerin hat, was noch in der Revisionsinstanz zu-(BGHZ 11, 192), ihr Klagebegehren jetzt aufgeglie-ist der auf das Fehlen einer Unterteilung der hinweisenden Rüge der Revision der Boden entzo-Nach der Aufgliederung macht die Klägerin zur der Klage summe erst in zweiter Linie Ausfälle entSchädigung geltend, die davon herrühren,
 Grund.des Reichsleistungsgesetzes eingewiesenen cm diesen eigenmächtig auf genommenen Personen ungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind. In e will die Klägerin Schäden und Verluste an
 
]Jinrichtungsgegen« rtänden und zwar auch insov/eit von der Beklagten entschäcigt haben, als sie durch Personen verursacht sein sollen, die von der Beklagten in Anwendung c.es Wchnungsgeset2es in Bäumlichkeiten der Klägerin ein-^;ewiesen worden sind. Bas Wohnungsgesetz enthält aber keine Bestimmung darüber, daß der Hauseigentümer oder Wohnungsinhaber eingewiesenen Personen Einrichtungsgegen-
muß (s. hierzu Hans, Wohnungsgesetz 1950, VII Anm II 4; Bettermann-Haarmann,
 tände überlassen und 7. Aufl Art
 las öffentliche Wohnungsrecht S 27? Bayer. Verwaltungsge-
lichtshof in BVB1 in ÖV 1952, 377). erörtert, Möbel de
äßt sich ihr Vorgehen gemäß den bereits entwickelten
 Bechtssätzen nach
1950, 373; Oberverwaltungsgericht Münster Venn die Beklagte gleichwohl, wie schon r Klägerin in Anspruch genommen hat,
 dem Reichsleistungsgesetz mit der Fol-
g|e einer Haftung ajas § 26 Abs 3 RIO beurteilen.
Darauf, daß sile als Bedarfsstelle gemäß § 26 Abs 4 Slatz 2 BIG nur hilfsweise hafte, kann sich die Beklagte sshon deswegen nicit berufen, weil die Klägerin von den in Frage kommenden Personen, denen ihre Wohnräume und ihre Elnrichtungsgegens ;ände überlassen worden sind, eine Entschädigung für die geltend gemachten Schäden nicht mshr zu erlangen vermag. Dies ist im übrigen auch bezüglich des vorübergehend in das Haus der Klägerin aufgenommenen Silber st e:.n anzunehmen. Was die Beklagte in diesem Zusammenhang entgegen der Darstellung der Klägerin vorgebracht hat, int nicht mehr als eine allgemein gehaltene Ausführung und vemag eine der Klägerin zu Gebote stehende zu demutbare anderweiue Ersatzmöglichkeit nicht aufzuzeigen.
Daß aber dann, wenn der Leistungspflichtige von einem begünstigten Dritten eine Entschädigung nicht zu erlangen vermag, die Bedarfestelle das Risiko zu tragen hat, ist ständige, aus § 26 BIG abgeleitete Rechtsprechung des Senats.
-11-
Klägerin
 Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die
 Ihre Ansprüche im Hinblick auf Art 125 Bay AGBGB
nicht mehr durchsetzen könne. Diese landesrechtliche Be-
stimmung öffentlic Staat, e auf eine machung v
schreibt für die aus Rechtsverhältnissen des len Rechts nentstandenen Ansprüche11 gegen den :ie Gemeinde oder einen anderen Kommunalverband Geldzahlung eine dreijährige Prist für die Geltender; die Prist beginnt mit dem Schluß des Kalender-
Leistung
 jahres, i:a dem der Zeitpunkt eintritt, wvon dem an die
 gefordert werden kann” (Abs 1 Satz 2). Zu
 der Bestimmung, im besonderen dazu, ob sie einen Entschädigungsanspruch aus oder in entsprechender Anwendung des § 26 RLG umfaßt, braucht nicht umfassend Stellung genommen zu werden. Denn dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Klägerin die Prist, falls diese für sie gilt, mit der Einreichung der Klage am 16. Oktober 1952 (s § 209 BGB,
 § 261 b ZPO) gewahrt hat.
Der f dem an di
 einheitxij
ür den Beginn der Prist bedeutsame Zeitpunkt, von e Leistung gefordert werden kann, läßt sich nicht ch festlegen. Er ist, was für seine begriffliche Erkenntnis von Bedeutung ist, jedenfalls nicht auf den Tag zu verlegen, an dem ein alles wissender und vermögender Geschädigter imstande war, die Leistung zu fordern. Denn dies liefe darauf hinaus, daß der Tag, von besonderen Umständen sbgesehen, mit dem Zeitpunkt der voll wirksamen Entstehung des Anspruchs zusammenfiele. Eine solche Gleichstellung ist jedoch vom Gesetz nicht gewollt, das zwischen der Entstehung des Anspruchs und der Möglichkeit, die auf c.en Anspruch geschuldete Leistung zu fordern, deutlich unterscheidet. Vielmehr ist bei der Ermittlung des Stichtages zu berücksichtigen? Wann konnte der Geschädigtes - in den Grenzen des menschlichen Tfissens - von dem Ereignis, das für ihn den Anspruch erzeugte, in einem Palle wies hier also von dem eine Entschädigungspflicht
 der öffentlichen haben ? und weite des Schadensfälle anderen auf Entsc eröffnete sich de tive, wenn auch v
-12-
Hand begründenden Schadensfall Kenntnis rhin und umfassender, da die Kenntnis s allein noch nicht ausreicht, um einen hädigung in Anspruch zu nehmen? Wann m Geschädigten die tatsächliche objek-on ihm vielleicht nicht erkannte Mög-
lichkeit, den Anspruch geltend zu machen und zu diesem
 Zweck ein sein Ve vorzutragen? Lage ren die Leistung "festgestellt" zu feststehen und de net werden kann, hat der bayerisch in dem das Erlöse schäften regelnde des Fristenlaufs wickelte sich der Ausbleibens einer
 rlangen rechtfertigendes Tatsachenmaterial gen brauchen die Tatsachen, auf Grund de-gefordert werden kann, nicht in dem Sinne sein, daß Grund und Höhe des Anspruchs r Anspruch jederzeit ziffernmäßig errech-Denn das Erfordernis der Feststellung e Gesetzgeber nicht in Art 125, sondern hen von Ansprüchen öffentlicher Körper-n Art 124 des Gesetzes für den Beginn aufgestellt. Im vorliegenden Fall ent-Schaden der Klägerin in Gestalt des angemessenen Nutzungsentschädigung
 für ihre Häume, des Verlustes und der Beschädigung ihrer Einrichtung erst allmählich; zu einem Teil wurde er ven den eingewiesenen Personen wiedergutgemacht, so erhielt die Klägerin nachträglich noch von ihnen "MietZahlungen". Ihre Vermögenseinbußen genau festzustellen und abschließend zu beurteilen, war die Klägerin lange Zeit nicht in der
 vor April 1952, in welchem Monat sie erstmals wieder ihr Beim betreten hat (vgl auch BayObstLGZ 1956, 145). in keinem lall vor dem Ende des Jahres 1949, so daß die dreijährige Trist des Art 125 Bay AGBGB bis zu der im Oktober 1952 erfolgten Klageinreichung nicht abgelau-
ichkeit, daß die Klägerin eine unbestimmte Feststellungsklagle bezüglich der Entschädigungspflicht der Beklagten hätte erheben können, ist kein "Fordernkönnen der Leistung" im Sinne des Art 125 des Gesetzes.
 
Im Ergebnis erweisen sich sonach die vorstehend behandelten Bevisionsrügen als unbegründet. Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Irrtum erkennen. Die Revision ist daher, ohne daß auf ihr weiteres Vorbringen noch näher eingegangen werden müßte, als unbegründet zurückzuweisen. Dabei ist jedoch cer Urteilsspruch in seiner Ziffer II dahin zu fassen, daß die in ihm enthaltene scheinbare, sachlich vom Berufungsgericht nicht beabsichtigte Einschränkung für die Berechtigung des Klagebegehrens wegfällt. Die Kosten der erfolglosen Revision fallen gemäß § 97 ZPO .der Beklagten zur Last.
Dr. Geifer
 Wolany
Dr. Weber	Dr.	Kreft
 Dr. Hußla