Die beiden Räume in dem Anwesen KBHIB6 hatte damals ein Mieter Hans mit seiner Familie inne, der dem schält;« Matratzen und Bettzeug sind durch die Nasses vollkommen muffig und verstockt« Da meine Kinder dauernd husten und kräxen und auch oft kränklich s so dass ich befürchte, dass dieselben lungenkrank den, musste ich die Mädchen seit.dem Winter in uns Zimmer schlafen lassen«-Ich selbst habe versucht,-Hinterzimmer zu schlafen, musste diesen Versuch ab bald infolge meiner Kriegsverletzung aufgeben, de ich bin seit dieser Zeit in ärztlicher Behandlung Daraufhin hatte das Wohnungsamt durch seinen Angestellten HoflMeine Prüfung des Zustandes der Wohn* veranlasst« Der Angestellte Montag hat folgende Feststellungen getroffen: ■Nachdem das Wohnungsamt die Beschwerde'des Klägers darüber, dass die ihm zugewiesenen beiden Räume zu klei' zu feucht und -unbewohnbar seien, am 11, Juni 1948 zurüc’ gewiesen hatte legte dieser am 17. Kläger, dem Wohnungsamt mit der Bit’te Kenntnis, die gelegenheit bis zur Entscheidung auf diese Beschwerde be hen zu lassen. Erst am 1, Hai 1950-wurde dem Kläger auf wiederholte Vorstellungen eine andere Wohnung zugewiesen, nachdem er die ihm vom Y/ohnungsamt am 18* Februar 1949 angebotenen, aber'nicht zugewiesenen 2 Räume im St. Joannis-I& oster 8 abgelehnt hatte. Mit der Behauptung,, die Einweisung in die beiden Räume des Anwesens die gesundheitsschädlich seien, sei eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Leiters des Wohnungsamtes der Stadt und die Beklagte habe den polizeiwidrigen Zustand dieser V/ohnräume geduldet, begehrt der Kläger von der Beklagten 556 HI nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Sie führt aus, für die schuldhaften Pflichtverletzungen, die aus der Erfüllung von Wohnungsaufgaben erwachsen kÖnnten,sei nicht sie, die Beklagte, sondern das Land Schleswig-Holstein als Träger dieser hoheitlichen Auftragsangelegenheiten haftbar. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgerieht eine AmtspflichtVerletzung, für die di‘ Beklagte hafte, verneint und die Klage in vollem Umfang;: abgewiesen. 1) Der Kläger stützt seine Ansprüche auf eine Amtspflichtverletzung derjenigen Personen, die die Aufgaben des Wohnungsamts der Beklagten wahrgenommen haben. Aus der Fassung des Gesetzes hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung gefolgert, dass die Haftung für Amt spflichtverl et zungen von Beamten im Sinne des Beamten- rechts diejenige Körperschaft treffe, die diesem'Beamten seine Eigenschaft als Beamter verliehen hat ("Anstellungs-theorie"), ohne Rücksicht darauf, wessen Hoheitsrechte bei der einzelnen Amtshandlung ausgeübt werden ("Funktionstheorie")« Biese Rechtsprechung (RGZ 125, 11 ^T37; 126, 81 /837; 168, 214 /2l8/) hat das Reichsgericht aber nicht auf Amtspflichtverletzungen von Angestellten ausgedehnt. der Rechtssicherheit herangezogene MFunktionstheorie(l -hat das Reichsgericht dann aber (RGZ 158, 95 $]/) auch auf den Fall angewendet, dass:eine 'öffentlich-rechtliche Körperschaft die ihr durch staatlichen Auftrag zuge- bewiesenen.- Bei der Regelung der Ersatzpflicht des Beamten für den einem Dritten zugefügten Schaden (Abs 2) ist aber mit Recht nichtJentscheidend die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, sondern der Umstand, dass ttder Dienstherr" einem andern Schadensersatz geleistet hat* Dieser Dienst herr ist aber mangels ausdrücklicher anderweiter Vorschrift derjenige, zu dem der Beamte in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis steht. Damit wird jedenfall für Beamte, von der Voraussetzung ausgegangen, dass die Ersatzpflicht auch gegenüber dem Geschädigten den ansteilenden Dienstherrn trifft. A.uf dem umgekehrten Wege kommt Heidenhain (aaO) zu einer Lösung, die den praktischen Bedürfnissen Rechnung trägt, und mit dem Y/ortlaut des Art 34 GrundG übereinstimmt, sodass dessen Inkrafttreten nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung von einem bestimmten Zeitpunkt an führt. Es mag zweifelhaft sein, ob er sich hierbei schlechthin ganz auf den Boden der ,’Anstellungstheorie,r auch für den Fall stellen will, dass etwa eine andere öffentliche Körperschaft ausnahmsweise durch einen solchen Angestellten ihre eigenen Verwaltungsaufgaben erledigen lässt, die der Anstellungskörperschaft auch nicht auftragweise übertragen sind. Körperschaft einer anderen die Erledigung von Hoheitsaufgaben auftragsweise überträgt, so überlässt sie ihr die Art der Durchführung im einzelnen, insbesondere die Auswahl derjenigen Personen, die dafür herangezögen werden, ohne Rücksicht darauf, ob deren An'stellungsverhältnis zur beauftragten Körperschaft auf dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht beruht. Die beauftragte Körperschaft erledigt die Auftragsangelegenheit im Rahmen ihrer gesamten Verwaltungstätig-| keit; es ist dabei nicht ausgeschlossen, die einzelnen' Beamten oder Angestellten zu gleicher Zeit für die Er*-ledigung von Auftragsangelegenheiten und eigenen Verwaltungsaufgaben heranzuziehen; sie bearbeiten die Auftragsangelegenheiten nicht deshalb, weil die auf-traggebende Körperschaft es anordnet, sondern weil ihr'i: Dienstherr, die beauftragte Körperschaft, ihnen diese ; Arbeit im Rahmen der Dienstgeschäfte überträgt. Kur durch die hiernach'gebotene Gleichstellung von Be»' amten und Angestellten in der Drage der Amtshaftung bei Auftragsangelegenheiten wird dem Umstande Rechnung ge-;-tragen, dass die Anstellungskörperschaft allein in der Lage ist und auch die Aufgabe hat, einen solchen Angestellten mit der gebotenen Sorgfalt auszuwählen, ihn laufend zu überwachen, ihm gegebenenfalls eine andere Tätigkeit zu übertragen oder ihn zu entlassen. rechtlichen Dienstverhältnis zuCdleser \f ehleVt'Das' ist zwar an sich zutreffend, kann aber nicht entscheidend seinEs genügt, dass die Anstellungskörperschaft eine Körperschaft des-öffentlichen Rechts ist, um ihre Haftung für solche Amtspflichtverletzungen'zu begründen,' die der Angestellte bei der Erledigung von Auftragsangelegenheiten begeht. Sie rechtfertigt sich auch innerlich dadurch, dass hier die staatliche Behörde, die dein Angestellten Hoheitsbefugnisse gibt, eine Möglichkeit der Prüfung und Überwachung hat. Mai 1948 (GVB1 SchlHolst :SA 87) rügt, , ist dem Revisionsgericht eine Nachprüfung mangels Vor-liegens der Voraussetzungen des § 549 ZPO nicht gestattet Der Revision ist aber darin zu folgen, dass das Berufungsgericht nicht hinreichend geprüft hat, ob sachlich eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Das Berufungsgericht hat die von dem Wohnungsamt angeordnete Einweisung des Klägers als rechtswirksam und rechtmässig erachtet und einen offenbaren Ermessensmissbrauch verneint. Die Revision rügt hier die Verletzung der §§ 1'39 und 286 ZPO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe entgegen der Darstellung des Klägers die Rechtfbäs-sigkeit der Einweisung als unstreitig festgestellt. Das Berufungsgericht hat aber die von dem Kläger aufgeworfene Frage' der Rechtmässigkeit der Einweisung in die Wohnung Kleinberg 5 ausdrücklich gep-rüft und sie nicht etwa als unstreitig festgestellt. Das .angefochtene Urteil stellt auf Seite 9 als Ergebnis der Untersuchung Über die Rechtmässigkeit der Einweisung fest, dass auch insoweit Verstösse des Wohnungsamtes nicht ersichtlich sind. Als unstreitig hat das Berufungsgericht lediglich die Frage der Rechtswirksamkeit der "Einweisung als solcher" bezeichnet und ,sie auf Grund des Wohnungsgesetzes unbedenklich bejaht. Die von dem Berufungsgericht bei der Beurteilung von Verwaltungsakten vorgenommene Unterscheidung zwisehen der Rechtswirksamkeit (Gültigkeit) und der Rechtmässigkeit übersieht die Revision in ihrem Angriff, Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen die RechtsWirksamkeit, mit anderen Ytorten, das gültige Zustandekommen der Verfügungen des Wohnungsamtes nicht bestritten hat, hat das Berufungsgericht "die Einweisung als solche" als unstreitig bejaht, aber auf das Bestreiten des Klägers hin eingehend die Frage der Rechtmässigkeit dieser Zuweisung geprüft. Bei der Prüfung dieser Rechtsfrage ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgegangen und hat die richterliche Nachprüfung von ErmessensentScheidungen nur insoweit bejaht, als ein offenbarer Ermessensmissbrauch oder eine willkürliche Handlung vorliegt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger keinen Sachverhalt dargetan habe, der ein ermessensmissbräuchliches oder willkürliches Handeln von Angestellten des Wohnungsamtes der Beklagten erkeftnen lasse0 Dabei hat das Berufungsgericht aber nicht.geprüft, welche Amtspflichten sich für die Angestellten des Wohnungs amtes ergaben» § 839 BGB steht nicht ein für allemal fest» Amtspflichten werden für ihn nicht nur durch Gesetz, allgemeine Dienstvorschriften oder besondere Dienstbefohle des Vorgesetzten begründet» Auch aus einer bestimmten Art der .Erledigung eines Dienstgeschäftes kann sich die Amtspflicht ergeben» das künftige amtliche Verhalten in der betreffenden Sache auf eine bestimmte Art einzurichten (Rechtspflicht als Folge des voraufgegangenen Tuns, Die Frage, welche Amtspflichten den Angestellten des Wohnungsamtes der Beklagten im einzelnen im vorliegenden Fall obgelegen haben, beurteilt sich nach der Rechtsnatur der von ihnen vorgenommenen Handlung. r k Ob die Beklagte auch bei def Vornahme dieses Wohnungswechsels im Rahmen der ihr vom Gesetz erteilten Ermächtigung gehandelt oder widerrechtlich in einen fremde' Rechtskreis eingegriffen hat (RGZ 168, 157) und ob die v den Angestellten des Wohnungsamtes der Beklagten getroff ne Entscheidung deshalb als schuldhafte Amtspflichtverle zung angesehen werden kann, kann das Revisionsgericht mangels geeigneter Feststellungen nicht prüfen. Das angefSchtene Urteil lässt auch Feststellungen darüber vermissen, ob das Wohnungsamt übe haupt geprüft hat, ob durch die nach Art VI b WohnG ange-rdnete Maßnahme der Wfohnraum vermehrt und besser verteil worden ist. 4) Ist aber die Entfernung des Klägers aus dem Hause un<3 die Einweisung in die Räume ein Wohnungstausch im Sinne' des Art VI b WohnG, dann ist'dieser Rechtsvorgang ein einheitlicher Akt, der auch nur einheitlich beurteilt werden kann. Das Berufungsgericht hätte deshalb die Prüfung, ob die Angestellten des Wohnungsamtes der Beklagten ihre Amtspflichten verletzt haben, nicht auf die Räume tigung der Verhältnisse des allgemeinen Wohnungsmarktes kommt.es dann zu dem Ergebnis, dass das Y/ohnungsamt nicht fehlsam gehandelt habe, weil ihm durch die tatsächliche Lage notgedrungen enge Grenzen gesetzt gewesen seien und deshalb der Kläger die "Umquartierung” habe in Kauf nehmen müssen. Nicht die W'ohnungsver-haltnisse in im allgemeinen standen in Frage, sondern lediglich das Verhältnis der Wohnungen und Das Berufungsgericht hätte daher untersuchen:müssen, ob die Angestellten des Wohnungsamtes der Beklagten schuldhaft nicht oder unter Erraessensmißbrauch geprüft, haben, in welchem Verhältnis die beiden Wohnungen und hinsichtlichwder^Beschaff en- Scheidungen, der Verwaltungsbehörden, insoweit statthaft, als in Frage steht, ob die Verwaltungsbehörde willkürlich gehandelt hat, her Willkür gleichgestellt hat die" Rechtsprechung ein so hohes Maß von fehlsamen Verhalten der Verwaltungsbehörden, dass es mit den an eine nrd-nungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (RGZ 147» 183; 164» 176; mit weiteren Entscheidungen; Bachof SJZ 1949» 349 ff; 1950» 161 ff und 488 ff), ha das Berufungsurteil möglicherweise auf diesem Rechtsirrtum beruht, war es auf zuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu weitere tatsächlichen Feststellungen zu geben, 5) Bei der erneuten Prüfung der Bach- und Rechtslag; wird das Berufungsgericht folgende Erwägungen zu berück' sichtigen haben: Ein Wohnungszwangstausch (Wohnungswechsel) stellt einen.besonders schweren Eingriff in die privatrechtliehe Sphäre.dar. Der Auffassung der Bs klagten, den Wohnungsbehörden obliege eine Amtspflicht n* gegenüber der Allgemeinheit und nicht dem Einzelnen, wei die Y/ohnungsZwangswirtschaft ausschliesslich oder überwiegend 'den Interessen, der Gesamtheit diene, kann insoweit nicht beigepflichtet werden, als es sich um einen Wohnungszwangstausch (Y/ohnungswechsel) handelt. Ob das Wohnungsamt der Beklagten diese Prüfung vorge-ncmmen hat und in welchem -Zustand sich di'e Wohnung des Klägers HflHHZt. der Anordnung des Woh- erneuten Prüfung eine Amtspflichtverletzung wiederum •■insoweit verneinen, als es sich um eine .unzureichende Vergleichung der beiden Wohnungen handelt, so wäre zu prüfen, ob eine solche.vielleicht darin liegen könnte, dass das Wohnungsamt trotz der Beschwerde des Klägers die Burch-fiihrung des Zwangs tausches andrehte,- oder auch darin, dass es dem Kläger erst zu spät eine neue Wohnung anstelle der Bäume KflHMIB'f zuwies „ Beide Gesichtspunkte ' sind vom Kläger zur Begründung seiner Ansprüche herange- -zogen worden. .Gemäss § 27 Abs 2 des Schleswig-Holsteinischen Durchführungsgesetzes zu dem eines V.ohnungszwangstausches angefochten wird« Da mithin der Beschwerde des Klägers vom 17« Juni 1948 diese Wirkung zukam, dürfte das Wohnungsamt der Beklagten dem Kläger nicht die. Hätte das Wohnungsamt die• ihm nach § 27 dieses Durchführungsgesetzes obliegende > Amtspflicht beachtet, - insoweit bestehen keine Bedenken, zur Feststellung des Inhalts der Amtspflichten das nicht revisible Schleswig-Holsteinische Durchführungsgesetz zu berücksichtigen - dann wäre die Räumung der Wohnung des Klägers vorerst unterblieben und ein Schaden wäre dem Kläger mindestens bis zur Zustellung der seine Beschwerde zurückweisenden Entscheidung und längstens bis zur zwangsweisen Durchführung der Anordnung des Wohnungsamtes gemäss §-36 des Schleswig-Holsteinischen Durchführungsge-setzes nicht entstanden. Ihm stand auch kein Klagerecht auf Zuweisung einer Wohnung zu» Hätte der Kläger nach der Zuweisung sich um die Be~ ziehbarkeit der Wohnung nicht gekümmert oder diese Wohnung ohne zureichenden Grund abgelehnt, oder mit dem Eigentümer trotz Zuweisung keinen Mietvertrag gemäss .Art VIII Abs 2a Yf'ohnG abgeschlossen, dann wäre allerdings die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers gemäss § 254 BGB gerechtfertigt. In eine Prüfung darüber, ob das Wohnungsamt der Beklagten nicht schon auf Grund des Gutachtens des, Stadtbauamtes vom 13, November 1948 die besondere ‘ Pflicht gehabt hätte, den Kläger sofort anderweitig unterzubringen (RG in.JW 1934, 2400), ist das Berufung gerächt nicht eingetreten« c) Pur die Zeit nach dem 19« Februar 1949 kann daher die pflichtung des Wohnungsamtes nicht, wie das Berufungsgericht meint, mit der Begründung verneint werden, der Kläger habe seine Ansprüche durch unbegründete Bemänge lung der ihm angebötenen Wohnung verloren. Da die Verordnung Nr Hl erst kurze Zeit vor der Anordnung des Wohnungsamtes der Beklagten in Kraft getreten ist, der Anfechtungsklage damals grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, kann in der Nicht-ei'hebung der Klage durch den rechts-unkundigen Kläger ein seine Ersatzansprüche gemäss § 839 Abs 3 BGB aus-schliessendes Verhalten jedoch nicht erblickt werden» Entsprechendes muss für den Kläger auch bei Anwendung der Verordnung Nr 165 gelten. 8) Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass jedenfalls für einen Teil der in Rede stehenden Zeit das Verbleiben des Klägers in der Wohnung Kleinberg 5 auf einer von der Beklagten zu vertretenden Amtspflichtverletzung beruht, so wird es Sache des Klägers sein,, den Nachweis dafür’zu erbringen, welcher Schaden gerade in dieser Zeit entstanden igt» Da eine Sachentscheidung noch nicht möglich ist, war auch die Entscheidung über die Kesten der Revisions Instanz dem Berufungsgericht 'zu überlassen»
]?Ür die Amtliche Sammlung!
-A: V i C.
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Gesetz: 1.',BGB § 839; WeimVerf Art 131;:GrundG .Art 34 -i v 2„ KöntrR .Ges Nr f 18. (\/ohnungs'gesefcz) Art VI b,
■Rechi'ssatz s /../■■■ -■■..: \ .,"■'ll 1*1--,:' ■■, ■:'i: < ■'V ; ■■■■■o ;;:; ill..
li ' i;0 Auch- soweit / ein« -Körperschaft des' öffentlichen- > v'|| ■ Rechts die ihr übertragenen staatlichen Verwal-.;, v'y ■ tungsauf gaben "'nicht ..durch Beamte, . sondern durch. if Angestellte wahrnehmen lässt, hhftetlsie selbst -und nicht der Staat für dabei-verkommende AmtsliliL Pflichtverletzungen (Abweichung von RGZ; 158,95' fif
" 2. Bei Anordnung eines Wohnungszwangstausches be- ltll : vsteht gegenüber dem Betroffenenrdie Amtspflicht
' ' zu sorgfältiger Prüfung, ob die Wohnungen .gleich^
wertig sind und der Tausch zu demutbar.ist 1: : :^
'Aktenzeichen:- III ZR 134 / 50 ürt v 21 , Juni 1-95.1- OLG Schleswig
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Ill ZR 134/50
Verkündetem 21. Juni 1951 ge2. flHHB» Justizange-stellter als Urkundsbe-amter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Velkes
In dem Rechtsstreit
des zur Zeit stellungslosen' Heinrich
Istr.
. %
,
in
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt w ■*
gegen
die Stadtgemeinde vertreten durch ihren Magistrat,
■ Beklagte, Berufungsklagerin und Revisionsbeklagte/
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er<
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Mai 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Er. Beibrück, Prof. '
Er. Meiss, Br. Pagendarm, Er. Stein und Er.Gelhaar
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenä^sPfdes Schleswig-Holsteinischen Ob erlandesgerichts vom 17« Oktober 1950 auf ge-hoben. . . .
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen..
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der früher in Berlin lebte, wohnt seit dem Jahre 1943 mit seiner Ehefrau und seinem damals 11-jährigen
10 qm grosses, zur Wohnung der Gemeindeschwester gehöriges Zimmer inne, das diese ihm mit Genehmigung des Städtischen
holt hatte der Kläger um die Zuweisung einer anderen Wohnung gebeten. Auch die Gemeindeschwester und die Kirchengemeinde
Zimmers zu kommen. Am 1. Juni 1948 wies das Städtische Woh-
Städtischen Wohnungsamt Schleswig mit Schreiben vom 24. Mai 1948 folgendes mitgeteilt hatte:
,f Zur' Zeit bewohne ich im Hause von Krau KflBHi
BUB6? ^ Zimmer hinter der Küche (Grösse derselben ca. 13 u 9 qm) mit meiner Frau und meinen beiden Mädchen, die 13-14 Jahre alt sind. Das hintere Zimmer, das an der Aussenwand liegt, ist jedoch sehr feucht und durch diesen ungesunden Zustand für den Aufenthalt von Menschen gänzlich ungeeignet. Da die .Aussenwand aus Fachwerk besteht, lösen sich schon die Teile zwischen den Balkenlagen und werden nach aussen herausgedrückt. .. Die Feuchtigkeit in dem Zimmer ist so stark, dass sich die Politur von den Möbeln
Sohn in der Stadt S gelegenen Anwesen H
Er hatte zunächst in dem dort
^ mit seiner Familie ein etwa
W'ohnungsamtes S
mietweise überlassen hatte. V/ieder-
wünschten wieder in den Besitz des vom Kläger bewohnten
nungsamt in Kläger 2 Räume in dem Anwesen
sBMH|^B“41tstadt, und der Gemeindeschwester
das bis dahin vom Kläger und seiner Familie bewohnte Zimmer zti. Die beiden Räume in dem Anwesen KBHIB6 hatte damals ein Mieter Hans mit seiner Familie inne, der dem
schält;« Matratzen und Bettzeug sind durch die Nasses vollkommen muffig und verstockt« Da meine Kinder dauernd husten und kräxen und auch oft kränklich s so dass ich befürchte, dass dieselben lungenkrank den, musste ich die Mädchen seit.dem Winter in uns Zimmer schlafen lassen«-Ich selbst habe versucht,-Hinterzimmer zu schlafen, musste diesen Versuch ab bald infolge meiner Kriegsverletzung aufgeben, de ich bin seit dieser Zeit in ärztlicher Behandlung
Daraufhin hatte das Wohnungsamt durch seinen Angestellten HoflMeine Prüfung des Zustandes der Wohn* veranlasst« Der Angestellte Montag hat folgende Feststellungen getroffen:
" Es handelte sich um 2 Bäume, 1 Zimmer und einen kleineren Baum, die hinter der Küche lagen« Das Z mer war ziemlich dunkel, aber bewohnbar und noch das schlechteste...... Die Wohnung war nicht vie]
feuchter als anderwo, jedenfalls nicht so feucht,> '•* dass sie unbewohnbar gewesen wäre..;. Die Wohnung, war am Kleinberg vielleicht die schlechteste. Ich;, habe damals-aber Leute in noch kleinere und schle' tere. Wohnungen Hinweisen müssen«,r ■ .
■Nachdem das Wohnungsamt die Beschwerde'des Klägers darüber, dass die ihm zugewiesenen beiden Räume zu klei' zu feucht und -unbewohnbar seien, am 11, Juni 1948 zurüc’ gewiesen hatte legte dieser am 17. Juni Beschwerde beim Kreiswohnungsamt ein. Von der Einlegung, der Beschwerde ■der. Kläger, dem Wohnungsamt mit der Bit’te Kenntnis, die gelegenheit bis zur Entscheidung auf diese Beschwerde be hen zu lassen. Da ihm das Wohnungsamt am 25. Juni 1948 den Pall, nicht fristgemässer Räumung mit Zwangsmassnahme gedroht hätte, zog er am 28. Juni 1948 in die ihm zugewi sene Wohnung KflflHMBf ein. Die;beim Kreiswohnungsamt , hobene. Beschwerde wurde am 5'. August 1948 als unbegründe zurückgewiesen. Auf einejweitere Beschwerde des Klägers den Ministerp'räsidenten des Landes Schleswig-Holstein w4' das Kreiswohnungsamt am .8. Dezember 1948 das Wohnungsamt
- A -
Schleswig nach einer gutachtlichen Äusserung des dortigen Stadtbausmtes - Bauaufsicht - vom- 15» November 1948 an, den Kläger umgehend umzuquartieren und dem Kreiswohnungs-smt bis zu dem 20, Dezember 1948 über das Veranlasste. zu berichten. Erst am 1, Hai 1950-wurde dem Kläger auf wiederholte Vorstellungen eine andere Wohnung zugewiesen, nachdem er die ihm vom Y/ohnungsamt am 18* Februar 1949 angebotenen, aber'nicht zugewiesenen 2 Räume im St. Joannis-I& oster 8 abgelehnt hatte.
Mit der Behauptung,, die Einweisung in die beiden Räume des Anwesens die gesundheitsschädlich seien,
sei eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Leiters des Wohnungsamtes der Stadt und die Beklagte habe
den polizeiwidrigen Zustand dieser V/ohnräume geduldet, begehrt der Kläger von der Beklagten 556 HI nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Januar 1950. Dieser Schaden, zu dessen Ersatz die Beklagte gemäss § 859 BGB in Verb mit Art 151 UeimVerf verpflichtet sei, sei ihm dadurch entstanden, dass infolge der Feuchtigkeit dieser 17ohnung ein grosser Teil seines Hausrats und seiner Kleider völlig verdorben und durch die . Inanspruchnahme eines Schreibbüros für wiederholte Eingaben Schreibauslagen erwachsen seien. Die Beklagte hat den Grund und die Höhe des Anspruchs bestritten. Sie führt aus, für die schuldhaften Pflichtverletzungen, die aus der Erfüllung von Wohnungsaufgaben erwachsen kÖnnten,sei nicht sie, die Beklagte, sondern das Land Schleswig-Holstein als Träger dieser hoheitlichen Auftragsangelegenheiten haftbar. Die'Einweisung des Klägers (in die beiden Räume sei rechtmässigf und die Frage der Bewohnbarkeit der zugewiesenen Räume sei eineAngelegenheit .pflichtmässigen, richterlich nicht nachprüfbaren Ermessens.
Im übrigen habe die Beklagte die Anweisung des Kreiswohnungsamtes vom 8. Dezember 1948 unverzüglich erfüllt, wenn man die besonderen Schwierigkeiten in der Unterbringung der Wohnungssuchenden in .Schleswig berücksichtige. Zum •
mindesten treffe den Kläger ein mitwirkendes Ver schul den Er habe die ihm am 18. Februar 1949 angebotene Wohnung St. \Joannis-Kloster grundlos abgelehnt und damit das Re verwirkt, vom Wohnungsamt weiterhin bevorzugt behandelt werden.
Das Landgericht.hat durch Teilund Grundurteil di Klage im Teilbetrag von 36 DM als unbegründet abgewiese-im übrigen den Klageanspruch dem Grunde nach für gerecht fertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgerieht eine AmtspflichtVerletzung, für die di‘ Beklagte hafte, verneint und die Klage in vollem Umfang;: abgewiesen. Kit der Revision begehrt der Klager unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Wiederhersteil des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Ent b che idungsgrUnd e;
Obgleich der Streitwert die Revisionssumme nicht erreicht, ist die Revision gemäss § 547 Abs 1 Ziff 2 ZPO und § 71 Abs 2 Ziff 2 GVG zulässig. Die Revision ist in der gesetzlichen Pom und Prist eingelegt und auch sachlich begründet.
1) Der Kläger stützt seine Ansprüche auf eine Amtspflichtverletzung derjenigen Personen, die die Aufgaben des Wohnungsamts der Beklagten wahrgenommen haben. Im vorliegenden Pall waren unstreitig nicht Beamte im beamtenrechtlichen Sinne tätig, sondern .Angestellte. Bie Beklagte bestreitet unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, passiv legitimiert zu sein. Es bedarf daher zunächst der Prüfung, ob die Beklagte für .eine derartige Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB,
Art 131 WeimVerf in Anspruch genommen werden kann. Aus
der Fassung des Gesetzes hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung gefolgert, dass die Haftung für
Amt spflichtverl et zungen von Beamten im Sinne des Beamten-
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rechts diejenige Körperschaft treffe, die diesem'Beamten seine Eigenschaft als Beamter verliehen hat ("Anstellungs-theorie"), ohne Rücksicht darauf, wessen Hoheitsrechte bei der einzelnen Amtshandlung ausgeübt werden ("Funktionstheorie")« Biese Rechtsprechung (RGZ 125, 11 ^T37; 126,
81 /837; 168, 214 /2l8/) hat das Reichsgericht aber nicht auf Amtspflichtverletzungen von Angestellten ausgedehnt.
In dem 42^/190entschiedenen Falle konnte die Anstel-
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lungstheorie deshalb nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führen, weil ein öffentlich-rechtlicher Bienstherr, der den Beamten ,rangestelltn hätte, überhaupt nicht vorhanden war. Hier waren nämlich einem von privaten Eigentümern angestellten Feldhüter durch den Landrat nach § 62 des Preuss Feld= und Forstpolizeigesetzes staatliche Poll- \ zeiaufgaben übertragen worden. Beshalb hatte hier das ■-■■■■■ Reichsgericht-die Haftung des Staates als derjenigen Körperschaft bejaht, die dem privaten Angestellten die Befugnis zur Ausübung von Hoheitsrechten verliehen hatte (RGZ , 142, 190 4J967). Insoweit hat die Rechtsprechung mit Recht keinen Widerspruch gefunden. Bie in dieser Entscheidung zur Begründung im^ InteresoeodesrGes.öhädigteh -ünd': : 1 > ‘. i . -
der Rechtssicherheit herangezogene MFunktionstheorie(l -hat das Reichsgericht dann aber (RGZ 158, 95 $]/) auch auf den Fall angewendet, dass:eine 'öffentlich-rechtliche Körperschaft die ihr durch staatlichen Auftrag zuge- bewiesenen.- Hoheitsaufgaben nicht .durch Beamte, sondern durch Angestellte wahrnehmen lässt.. Auf die unbefriedigenden Ergebnisse dieser Rechtsprechung isim neueren. Schrifttum mehrfach hingewiesen worden, insbesondere von Heidenhain (NJW 1949, 841 ff /$447). und von Kayser (KJW 1951 , 95 f » Kays er versucht den Widersprach dadurch
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zu lösen, dass er auch für Beamte nicht auf die Frage des Hoheitsrechts, sondern auf die allgemeine Behördenzuständigkeit abstellt; er will also bei der Erledigung; Öffentlich-rechtlicher Auftragsangelegenheiten die beauftragte Körperschaft von jeder Amtshaftung auch für
Beamte freisteilen und lediglich die auftraggebende Be-
* » , < hörde für haftbar halten* Dabei könnte!ier sich aber
nicht auf den Yf ortlaut des von ihm mit Recht nicht herangezogenen § 25 DBG berufen. Dort wird zunächst (Abs 1 der Fall geregelt, dass der Beamte seinem Dienstherrn Schaden zugefügt hat; hier konnte es nur darauf ankommen, wessen Aufgaben der Beamte wahrgenommen hat. Bei der Regelung der Ersatzpflicht des Beamten für den einem Dritten zugefügten Schaden (Abs 2) ist aber mit Recht nichtJentscheidend die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, sondern der Umstand, dass ttder Dienstherr" einem andern Schadensersatz geleistet hat* Dieser Dienst herr ist aber mangels ausdrücklicher anderweiter Vorschrift derjenige, zu dem der Beamte in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis steht. Damit wird jedenfall für Beamte, von der Voraussetzung ausgegangen, dass die Ersatzpflicht auch gegenüber dem Geschädigten den ansteilenden Dienstherrn trifft. Damit, wäre das Ergebnis der ileinung von Kayser nicht vereinbar. •' ’
Die Ansicht desvRechsgerichts' zwingt den Geschädigten zunächst zu der für ihn überaus schwierigen Prüfung, ob die Amtshandlung in den Bereich der eigenen Verv/altun oder in denjenigen einer Auftragsverwaltung fällt* Diese Schwierigkeiten können auch die Ausführungen von Kayser nicht beseitigen. Auch seine Meinung zeigt keinen Weg zur Entscheidung der Frage, wie es zu halten ist, wenn die gleiche Amtshandlung etwa beide Aufgabengebiete der Verwaltung berührt« Die weitere Prüfung,. welcher von mehreren beteiligten Amtsträgem eine Amtspflichtver-
letzung begangen hat und ob dieser Beamter oder -Angestellter war, würde nach der Meinung von Kayser zwar
entbehrlich werden. Aber dieser Umstand allein kann es
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nicht rechtfertigen, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, die das Reichsgericht für Beamte im engeren Sinne stets verfolgt hat.
A.uf dem umgekehrten Wege kommt Heidenhain (aaO) zu einer Lösung, die den praktischen Bedürfnissen Rechnung trägt, und mit dem Y/ortlaut des Art 34 GrundG übereinstimmt, sodass dessen Inkrafttreten nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung von einem bestimmten Zeitpunkt an führt. Es mag zweifelhaft sein, ob er sich hierbei schlechthin ganz auf den Boden der ,’Anstellungstheorie,r auch für den Fall stellen will, dass etwa eine andere öffentliche Körperschaft ausnahmsweise durch einen solchen Angestellten ihre eigenen Verwaltungsaufgaben erledigen lässt, die der Anstellungskörperschaft auch nicht auftragweise übertragen sind. Er hält jedenfalls die An-, Stellungskörperschaft auch dann für haftbar, wenn ein auf Privatdienstvertrag Angestellter eine Amtspflichtverletzung bei der Y/ahrnehmung einer Auftragsangelegenheit begeht. Insoweit ist seiner Auffassung entgegen derjenigen des Reichsgerichts beizutreten, ohne dass es einer grundsätzlichen Entscheidung zwischen der Anstellungstheorie und der Funktionstheorie bedürfte.'Kenn eine. Körperschaft einer anderen die Erledigung von Hoheitsaufgaben auftragsweise überträgt, so überlässt sie ihr die Art der Durchführung im einzelnen, insbesondere die Auswahl derjenigen Personen, die dafür herangezögen werden, ohne Rücksicht darauf, ob deren An'stellungsverhältnis zur beauftragten Körperschaft auf dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht beruht. Der Auftrag gilt nicht der einzelnen Maßnahme, sondern einem ganzen Aufgabengebiet.
Die beauftragte Körperschaft erledigt die Auftragsangelegenheit im Rahmen ihrer gesamten Verwaltungstätig-| keit; es ist dabei nicht ausgeschlossen, die einzelnen' Beamten oder Angestellten zu gleicher Zeit für die Er*-ledigung von Auftragsangelegenheiten und eigenen Verwaltungsaufgaben heranzuziehen; sie bearbeiten die Auftragsangelegenheiten nicht deshalb, weil die auf-traggebende Körperschaft es anordnet, sondern weil ihr'i: Dienstherr, die beauftragte Körperschaft, ihnen diese ; Arbeit im Rahmen der Dienstgeschäfte überträgt. Deshalb ist .kein innerer Grund dafür vorhanden, die Amtshaftung für die Erledigung von Auftragsangelegenheiten?, anders zu regeln als für andere Verwaltungsaufgaben.
Kur durch die hiernach'gebotene Gleichstellung von Be»' amten und Angestellten in der Drage der Amtshaftung bei Auftragsangelegenheiten wird dem Umstande Rechnung ge-;-tragen, dass die Anstellungskörperschaft allein in der Lage ist und auch die Aufgabe hat, einen solchen Angestellten mit der gebotenen Sorgfalt auszuwählen, ihn laufend zu überwachen, ihm gegebenenfalls eine andere Tätigkeit zu übertragen oder ihn zu entlassen. So passt sich die Auslegung dieser öffentlich-rechtlichen Vorschrift auch dem privatrechtlichen Rechtsgedanken an, der in § 831 BGB seinen Ausdruck findet. Für den Geschädigten entfällt die Notwendigkeit der Nachprüfung des Unterschieds zwischen eigenen und übertragenen Verwaltungsaufgaben sowie zwischen Beamten und Angestellten. Die Anstellungskörperschaft kann ihren Ersatz anspruch nach § 23 Aba 2 DBG leichter durchsetzen als diejenige, deren Hoheitsaufgaben wahrgenommen worden sind. Das Reichsgericht hat (RGZ 158, 95 /5J77) den Unterschied zwischen -Beamten und Angestellten lediglich damit begründet, dass es auch bei den Angestellten :einer beauftragten Körperschaft an. einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zuCdleser \f ehleVt'Das' ist zwar an sich zutreffend, kann aber nicht entscheidend seinEs genügt, dass die Anstellungskörperschaft eine Körperschaft des-öffentlichen Rechts ist, um ihre Haftung für solche Amtspflichtverletzungen'zu begründen,' die der Angestellte bei der Erledigung von Auftragsangelegenheiten begeht. Rur bei Angestellten privater Personenvereinigungen verbleibt es bei der vom Reichsgericht (RGZ 142, 190 /T9§7) festgestellten Ausnahme. Sie rechtfertigt sich auch innerlich dadurch, dass hier die staatliche Behörde, die dein Angestellten Hoheitsbefugnisse gibt, eine Möglichkeit der Prüfung und Überwachung hat.
Es be’darf daher keiner Prüfung, ob die Wohnraumbewirtschaftung zu den eigenen Verwaltungsaufgaben der Beklagten gehört oder nicht.
2) Soweit die Revision die Verletzung des § 11 des Schleswig-Holsteinischen Durchführungsgesetzes zu dem Wohnungsgesetz vom 3. Mai 1948 (GVB1 SchlHolst :SA 87) rügt, , ist dem Revisionsgericht eine Nachprüfung mangels Vor-liegens der Voraussetzungen des § 549 ZPO nicht gestattet
Der Revision ist aber darin zu folgen, dass das Berufungsgericht nicht hinreichend geprüft hat, ob sachlich eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Das Berufungsgericht hat die von dem Wohnungsamt angeordnete Einweisung des Klägers als rechtswirksam und rechtmässig erachtet und einen offenbaren Ermessensmissbrauch verneint.
Die Revision rügt hier die Verletzung der §§ 1'39 und 286 ZPO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe entgegen der Darstellung des Klägers die Rechtfbäs-sigkeit der Einweisung als unstreitig festgestellt. Der Revision ist zwar darin beizustimmen, dass der Kläger
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die Rechtmässigkeit seiner Einweisung in die Wohnung KflIHHB vorL ^n^aT1S an beanstandet hat. Das Berufungsgericht hat aber die von dem Kläger aufgeworfene Frage' der Rechtmässigkeit der Einweisung in die Wohnung Kleinberg 5 ausdrücklich gep-rüft und sie nicht etwa als unstreitig festgestellt. Das .angefochtene Urteil stellt auf Seite 9 als Ergebnis der Untersuchung Über die Rechtmässigkeit der Einweisung fest, dass auch insoweit Verstösse des Wohnungsamtes nicht ersichtlich sind. Als unstreitig hat das Berufungsgericht lediglich die Frage der Rechtswirksamkeit der "Einweisung als solcher" bezeichnet und ,sie auf Grund des Wohnungsgesetzes unbedenklich bejaht. Die von dem Berufungsgericht bei der Beurteilung von Verwaltungsakten vorgenommene Unterscheidung zwisehen der Rechtswirksamkeit (Gültigkeit) und der Rechtmässigkeit übersieht die Revision in ihrem Angriff, Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen die RechtsWirksamkeit, mit anderen Ytorten, das gültige Zustandekommen der Verfügungen des Wohnungsamtes nicht bestritten hat, hat das Berufungsgericht "die Einweisung als solche" als unstreitig bejaht, aber auf das Bestreiten des Klägers hin eingehend die Frage der Rechtmässigkeit dieser Zuweisung geprüft. Das angefochtene ■Urteil hat damit nicht die Rechtmässigkeit der Einweisung^ "als unstreitig festgestellt."
Bei der Prüfung dieser Rechtsfrage ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgegangen und hat die richterliche Nachprüfung von ErmessensentScheidungen nur insoweit bejaht, als ein offenbarer Ermessensmissbrauch oder eine willkürliche Handlung vorliegt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger keinen Sachverhalt dargetan habe, der ein ermessensmissbräuchliches oder willkürliches Handeln von
Angestellten des Wohnungsamtes der Beklagten erkeftnen lasse0 Dabei hat das Berufungsgericht aber nicht.geprüft, welche Amtspflichten sich für die Angestellten des Wohnungs amtes ergaben»
3-) Der Pflichtenkreis eines Beamten im Sinne von
§ 839 BGB steht nicht ein für allemal fest» Amtspflichten werden für ihn nicht nur durch Gesetz, allgemeine Dienstvorschriften oder besondere Dienstbefohle des Vorgesetzten begründet» Auch aus einer bestimmten Art der .Erledigung eines Dienstgeschäftes kann sich die Amtspflicht ergeben» das künftige amtliche Verhalten in der betreffenden Sache auf eine bestimmte Art einzurichten (Rechtspflicht als Folge des voraufgegangenen Tuns,
RG in JY7 1934 2398 Rr 4). Den Pflichtenkreis der
Beamten und Angestellten des Y/ohnungsamtes umschreibt grundsätzlich das vom Kontrollrat erlassene YYohnungs-gesetz vom 8» Kärz 1946 (ABI KR - 117). Danach, ist es Aufgabe der Wohnungsbehörden, den iVohnraum gerecht zu verteilen und insbesondere eine übermässige Ausnutzung des knappen YYohnraums durch Einzelne zu dem Rachteil der Allgemeinheit zu unterbinden.
Die Frage, welche Amtspflichten den Angestellten des Wohnungsamtes der Beklagten im einzelnen im vorliegenden Fall obgelegen haben, beurteilt sich nach der Rechtsnatur der von ihnen vorgenommenen Handlung. Rechtlich stellt sich die Einweisung des Klägers in die Räume Kleinberg 5 als Wnhnung s z w an g s t au s ch im Sinne des Art VI b YYohnG dar. Unter diese Vorschrift fällt nicht nur der Wohnungstausch im herkömmlichen Sinne» wenn ein gegenseitiger YVechsel der Wohnungen zweier Tauschpartner stattfindet. Ein Tausch im Sinne dieser Bestimmung liegt schon dann vor, wenn eine Wohnung von ihrem Inhaber aufgegeben wird und dieser in eine andere Y/ohnung ein-
zieht, es sich also in Wahrheit nur um einen Wohnungswechsel handelt -('^Bay-W VerwRBpr 1, 422 = DVerw:
1949, 689; Württ-Bad: GH._ in! SJ2'1948, i 95-ff'J'-552).' r k Ob die Beklagte auch bei def Vornahme dieses Wohnungswechsels im Rahmen der ihr vom Gesetz erteilten Ermächtigung gehandelt oder widerrechtlich in einen fremde' Rechtskreis eingegriffen hat (RGZ 168, 157) und ob die v den Angestellten des Wohnungsamtes der Beklagten getroff ne Entscheidung deshalb als schuldhafte Amtspflichtverle zung angesehen werden kann, kann das Revisionsgericht mangels geeigneter Feststellungen nicht prüfen. Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts erscheint nicht ausgeschlossen, da es die Reehtsnatur der sog Umquartierung nicht untersucht hat. Das angefSchtene Urteil lässt auch Feststellungen darüber vermissen, ob das Wohnungsamt übe haupt geprüft hat, ob durch die nach Art VI b WohnG ange-rdnete Maßnahme der Wfohnraum vermehrt und besser verteil worden ist. Das Gericht wird dabei zu beachten haben, das durch einen Wohnungswechsel der Wohnraum niemals unmittel bar, sondern nur mittelbar vermehrt v/ird, indem mangelhaft untergebrachte Personen auf Grund des Tausches genügend oder besser untergebracht werden und sie den . . . : Wohnungsmarkt' dadurch entlasteht(VG'Stuttgart’; :;<k ÖVerw 1949, 378 ffr 27).
4) Ist aber die Entfernung des Klägers aus dem Hause un<3 die Einweisung in die Räume
ein Wohnungstausch im Sinne' des Art VI b WohnG, dann ist'dieser Rechtsvorgang ein einheitlicher Akt, der auch nur einheitlich beurteilt werden kann.
Die beiden Teilakte können nicht einer verschiedenen k-Beurteilung unterliegen, wie die Revision anzunehmen scheint. Das Berufungsgericht hätte deshalb die Prüfung, ob die Angestellten des Wohnungsamtes der Beklagten ihre Amtspflichten verletzt haben, nicht auf die Räume
$ und die allgemeine Wohnungsmarktlage in beschränken dürfen. Denn das Berufungsgericht prüft den Sachverhalt nur im Hinblick darauf, ob das Wohnungsamt sachliche Erwägungen über die Wohnungsverhältnisse in der Stadt S|H|H|B'u-nd über den Zustand der Räume angestellt hat. Unter Berücksich-
tigung der Verhältnisse des allgemeinen Wohnungsmarktes kommt.es dann zu dem Ergebnis, dass das Y/ohnungsamt nicht fehlsam gehandelt habe, weil ihm durch die tatsächliche Lage notgedrungen enge Grenzen gesetzt gewesen seien und deshalb der Kläger die "Umquartierung” habe in Kauf nehmen müssen. Diese Zweckmässigkeitserwägungen sind rechtlich unerheblich und haben bei der Beurteilung des Sachverhalts auszuscheiden. Nicht die W'ohnungsver-haltnisse in im allgemeinen standen in Frage,
sondern lediglich das Verhältnis der Wohnungen und
Das Berufungsgericht hätte daher untersuchen:müssen, ob die Angestellten des Wohnungsamtes der Beklagten schuldhaft nicht oder unter Erraessensmißbrauch geprüft, haben, in welchem Verhältnis die beiden Wohnungen
und hinsichtlichwder^Beschaff en-
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heit und Geeignetheit für den Aufenthalt:von Menschen und die Unterbringung von Sachen standen. Nimmt ein Beamter im Sinne des § 839 BGB innerhalb des Kreises !ä seiner Tätigkeit eine Handlung v^r, die ein verständiger Beamter nicht oder doch nicht in dieser Weise vorge-
nommen haben würde, dann besteht Anlass und. Grund, das Verhalten des. Beamten der richterlichen Nachprüfung zu unterziehen. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die;den Richter von der Pflicht zu solcher Prüfung enthöbe (vgl auch RG in JW 1925 , 1875 /T8767). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung eine Nachprüfung von Ermessensent-
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Scheidungen, der Verwaltungsbehörden, insoweit statthaft, als in Frage steht, ob die Verwaltungsbehörde willkürlich gehandelt hat, her Willkür gleichgestellt hat die" Rechtsprechung ein so hohes Maß von fehlsamen Verhalten der Verwaltungsbehörden, dass es mit den an eine nrd-nungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (RGZ 147» 183; 164» 176; mit weiteren Entscheidungen; Bachof SJZ 1949» 349 ff; 1950» 161 ff und 488 ff), ha das Berufungsurteil möglicherweise auf diesem Rechtsirrtum beruht, war es auf zuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu weitere tatsächlichen Feststellungen zu geben,
5) Bei der erneuten Prüfung der Bach- und Rechtslag; wird das Berufungsgericht folgende Erwägungen zu berück' sichtigen haben: Ein Wohnungszwangstausch (Wohnungswechsel) stellt einen.besonders schweren Eingriff in die privatrechtliehe Sphäre.dar. Er bedeutet für den Betroffenen meist eine grosse Härte. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, das Mittel des wohnungszwangstausche.
. auf besondere Fälle zu beschränken. Die Opfer, die der Einzelne dabei zu bringen hat, und die Interessen der Allgemeinheit, müssen im rechten Verhältnis zueinander stehen. Besonders ist auch zu berücksichtigen, ob der 'Y/ohnungszwangstausch auch für die Betroffenen zu demutbar ist (VG Karlsruhe in üVerw 1949, 199)<* Insofern obliegü Wohnungsamt auch eine Amtspflicht;gegenüber dem Betroffe nen wie dem Begünstigten. Sie ist durch ein Beschwerderecht auch besonders gewährleistet. Der Auffassung der Bs klagten, den Wohnungsbehörden obliege eine Amtspflicht n* gegenüber der Allgemeinheit und nicht dem Einzelnen, wei die Y/ohnungsZwangswirtschaft ausschliesslich oder überwiegend 'den Interessen, der Gesamtheit diene, kann insoweit nicht beigepflichtet werden, als es sich um einen
Wohnungszwangstausch (Y/ohnungswechsel) handelt.
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Bas Berufungsgericht wird daher in der' erneuten Verhandlung davon auszugehen haben, dass der Kläger ein Wohnungssuchender war,der sich im Besitz einer unzureichenden Wohnung seit 5 Jahren befand. Wenn das Voh-
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nungsamt dem Klager, sei es auf seine Bitte, sei es auf die Vorstellungen der GemeindeSchwester und der Kirchengemeinde, eine andere Wohnung im Wege des .Wohnungszwange-tausches zuwies, dann musste es die Verhältnisse sorgfältig prüfen, insbesondere die Beschaffenheit der beiden Wohnungen miteinander vergleichen. Kam es dabei sü dem Ergebnis, dass beide Wohnungen einander gleichwertig waren, so durfte es die Anordnung eines Wchnungsv/ech-sels nur dann treffen, wenn sie dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Lebens'verhältnisse auch zu demutbar .war.
Ob das Wohnungsamt der Beklagten diese Prüfung vorge-ncmmen hat und in welchem -Zustand sich di'e Wohnung des Klägers HflHHZt. der Anordnung des Woh-
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nungswechsels befunden hat, bedarf noch der Feststellung.
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6) Sollte das Berufungsgericht bei der. erneuten Prüfung eine Amtspflichtverletzung wiederum •■insoweit verneinen, als es sich um eine .unzureichende Vergleichung der beiden Wohnungen handelt, so wäre zu prüfen, ob eine solche.vielleicht darin liegen könnte, dass das Wohnungsamt trotz der Beschwerde des Klägers die Burch-fiihrung des Zwangs tausches andrehte,- oder auch darin, dass es dem Kläger erst zu spät eine neue Wohnung anstelle der Bäume KflHMIB'f zuwies „ Beide Gesichtspunkte ' sind vom Kläger zur Begründung seiner Ansprüche herange- -zogen worden. ' -
a) der Kläger hatte am 17. Juni 1948 gegen die Anordnung ' des Wohnungsamtes an ^as Kreiswohnungsemt
Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde hatte er auch
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die Angelegenheit bis zu Entscheidung über die Beschwerde beruhen zu lassen. Diesem Wunsch hat das Wohnungsamt, der.Beklagten nicht entsprochen; vielmehr hat es dem Kläger am 25- Juni 1948 angedroht,
.einzuweisen, falls er nicht binnen 3 Tagen in die ihm zugewiesene Wohnung umgezogen sei« Darauf' hat
geräumt und ist in die beiden Räume Kleinberg 5 eingezogen. Das KreisWohnungsamt hat am 5« August 1948 die Beschwerde zurückgewiesen. .Gemäss § 27 Abs 2 des Schleswig-Holsteinischen Durchführungsgesetzes zu dem
eines V.ohnungszwangstausches angefochten wird« Da mithin der Beschwerde des Klägers vom 17« Juni 1948 diese Wirkung zukam, dürfte das Wohnungsamt der Beklagten dem Kläger nicht die. zwangsweise Räumung seiner Wohnung androhen. Hätte das Wohnungsamt die• ihm nach § 27 dieses Durchführungsgesetzes obliegende > Amtspflicht beachtet, - insoweit bestehen keine Bedenken, zur Feststellung des Inhalts der Amtspflichten das nicht revisible Schleswig-Holsteinische Durchführungsgesetz zu berücksichtigen - dann wäre die Räumung der Wohnung des Klägers vorerst unterblieben und ein Schaden wäre dem Kläger mindestens bis zur Zustellung der seine Beschwerde zurückweisenden Entscheidung und längstens bis zur zwangsweisen Durchführung der Anordnung des Wohnungsamtes gemäss §-36 des Schleswig-Holsteinischen Durchführungsge-setzes nicht entstanden.
ihn zwangsweise in die beiden Räume
§
der Kläger am 28. Juni 1948 die Wohnung H
aufschiebende Wirkung, wenn mit ihr die Anordnung
b) Gegen die Entscheidung des Kreiswohnungsamtes vom 5. August 1948 hatte der Kläger Dienstaufsichtsbe-schwerde an den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein erheben. Auf diese Beschwerde wies das Kreiswnhnungsamt am 8. Dezember 1948 das Y/chnungsamt in an* ^en ^^ger umgehend um-
2iiquartieren und dem Kreiswohnungsamt bis zu dem 20. Dezember 1948 über das Veranlasste zu berichten. Das. Wohnungsamt wies dem Kläger aber erst am 1 . Mai 1950, und zwar nach v/ied erhol ten Vorstellungen, eine andere Wohnung an. Der Anweisung, so führt das Berufungsgericht aus, sei das Wohnungsamt der Beklagten dadurch" naTaegekommen, dass es am 18. Februar 1949 dem Kläger eine Wohnung im St. Joanniskloster 8 angeboren habe. Diese Wohnung sei vordem noch keinem anderen Wohnungssuchenden zugewiesen worden. Die Bäume hätten eine Grösse von 17,5 qm und 9 qm gehabt. Hach dem dienstlichen Vermerk des Angestellten HeÄ des Wohnungsamtes der Beklagten habe der Kläger den grösseren Raum als zu klein bemängelt; andere Beanstandungen habe er nicht erhoben. Das Angebot dieser Wohnung lasse erkennen, dass das Wohnungsamt im Rahmen der Möglichkeiten bemüht gewesen sei, für den Kläger zu sorgen, ohne gegen die Anforderungen einer ordnungs-mässigen Verwaltung zu verstossen. Deshalb bedürfe es auch keiner Beweiserhebung über die Frage, ob die Beklagte über die von.ihr durchgeführte Vermehrung des Y/ohnraims noch hätte hinausgehen können, oder ob sie mit eigenen Mitteln das Nötigste getan habe.
Diese Begründung ist nicht bedenkenfrei. Die Kenntnis der Wohnungsmarktlage darf bei dem Kreiswnhnungs-amt Ebenso unterstellt werden wie bei dem Y/chnungsamt. Auch der Umstand, dass der Kläger nach Behauptung des Beklagten die ihm im St.Joanniskloster 8 angebotene
Wohnung abgelebnt hat, ist noch nicht geeignet, das Vorliegen einer schuldhaften totspflichtverletzung auszuschliessen. Es ist nicht festgestellt, dass diese, dem Kläger angebotene Wohnung bereits erfasst und dem Kläger zugewiesen war. Solange dies nicht geschehen war, hatte er keinen' Rechtsanspruch' auf sie. Ihm stand auch kein Klagerecht auf Zuweisung einer Wohnung zu» Hätte der Kläger nach der Zuweisung sich um die Be~ ziehbarkeit der Wohnung nicht gekümmert oder diese Wohnung ohne zureichenden Grund abgelehnt, oder mit dem Eigentümer trotz Zuweisung keinen Mietvertrag gemäss .Art VIII Abs 2a Yf'ohnG abgeschlossen, dann wäre allerdings die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers gemäss § 254 BGB gerechtfertigt. Überdies hat das Berufungsgericht die Sachund Rechtslage nur für die Zeit vom 8, Dezember 1948 bis zu dem 18, Februar 194 geprüft. In eine Prüfung darüber, ob das Wohnungsamt der Beklagten nicht schon auf Grund des Gutachtens des, Stadtbauamtes vom 13, November 1948 die besondere ‘ Pflicht gehabt hätte, den Kläger sofort anderweitig unterzubringen (RG in.JW 1934, 2400), ist das Berufung gerächt nicht eingetreten«
c) Pur die Zeit nach dem 19« Februar 1949 kann daher die pflichtung des Wohnungsamtes nicht, wie das Berufungsgericht meint, mit der Begründung verneint werden, der Kläger habe seine Ansprüche durch unbegründete Bemänge lung der ihm angebötenen Wohnung verloren.
6) Die Ersatzpflicht der Beklagten'wird auch nicht durch § .839 Abs 3 BGB ausgeschlossen. D’er Kläger hätte zwar wegen der Anordnung des Wohnungsamtes Anfechtungs klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gemäss Ar XII’der am 1. April 1948 in Kraft getretenen und am 14. September 1948 ausser Kraft getretenen Verordnung
Ur HI der Militärregierung Deutschland Brit.Kontr-11-gebiet über die Gerichtsbarkeit in Verwaltungssachen ( ABlBrMilReg . 719; V0B1BZ - 1948, 11) erheben können.. lurch die Erhebung 'dieser Klage wäre aber nach Art IV Abs 3 dieser Verordnung die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht ohne weiteres gehemmt worden» Das Wohnungsamt der Beklagten.hätte trotz dieser Klage die zwangsweise Räumung durchführen;Können» Die am 15= September 1948 in Kraft getretene Verordnung Kr 165 der Militärregierung Deutschland, Brit»Kontroll-gebiet (,' .ABlBrMilReg 1 799; V0B1B2 7 1948, 263) legt • dem Einspruch, der Beschwerde und der.Klage vor den Verwaltungsgerichten zwar aufschiebende Wirkung bei«
Da die Verordnung Nr Hl erst kurze Zeit vor der Anordnung des Wohnungsamtes der Beklagten in Kraft getreten ist, der Anfechtungsklage damals grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, kann in der Nicht-ei'hebung der Klage durch den rechts-unkundigen Kläger ein seine Ersatzansprüche gemäss § 839 Abs 3 BGB aus-schliessendes Verhalten jedoch nicht erblickt werden» Entsprechendes muss für den Kläger auch bei Anwendung der Verordnung Nr 165 gelten.
8) Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass jedenfalls für einen Teil der in Rede stehenden Zeit das Verbleiben des Klägers in der Wohnung Kleinberg 5 auf einer von der Beklagten zu vertretenden Amtspflichtverletzung beruht, so wird es Sache des Klägers sein,, den Nachweis dafür’zu erbringen, welcher Schaden gerade in dieser Zeit entstanden igt»
isar-h.; »-
Da eine Sachentscheidung noch nicht möglich ist, war auch die Entscheidung über die Kesten der Revisions Instanz dem Berufungsgericht 'zu überlassen»
Br. Delbrück Br» Meiss Br. Pagendarm
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Dr. Stein Br. Gelhaar