April 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. November 2008 - III ZR 290/07 -juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. kann, dass der Kläger - ungeachtet der (unvollständigen) Angaben über sie im Rubrum seiner Beschwerdeschrift - die Beschwerde auch in ihre Richtung eingelegt hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 134/09 vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen 1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. ... Beklagte und Beschwerdegegner, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Februar 2009 - 17 U 5581/07 - wird zurückgewiesen, soweit es die Beklagte zu 1 betrifft. Die tatrichterliche Würdigung der Aussage des als Partei vernommenen Klägers steht mit der Rechtsprechung des Senats, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 -juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - Ill ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - Ill ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17), nicht in Widerspruch und gibt zu einer Zulassung der Revision keinen Anlass. Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4 und 5 ist nicht veranlasst, da angesichts der Klagerücknahme in der Berufungsinstanz nicht angenommen werden kann, dass der Kläger - ungeachtet der (unvollständigen) Angaben über sie im Rubrum seiner Beschwerdeschrift - die Beschwerde auch in ihre Richtung eingelegt hat. Das Beschwerdeverfahren ist in Richtung auf die Beklagte zu 3 unterbrochen. Beschwerdewert: 20.119,34 € Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.06.2007 - 10 O 13169/05 -OLG München, Entscheidung vom 16.02.2009 - 17 U 5581/07 -