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BGH · III ZR 133/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 133/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Die Voraussetzungen des S 138 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses im Rahmen des Äquivalenzvergleichs bei der vorliegenden Laufzeit von 120 Monaten nicht die Uniformmethode, sondern eine mathematisch genauere Methode anzuwenden (Senatsurteil vom 5. Dabei sind die Kosten der RestschuldverSicherung weder in die Berechnung des Vertrags, noch des Marktzinses einzubeziehen (Senatsurteil vom 24. März 1988 aaO beschäftigt hat - unbillige Klauseln enthalten, wiegen sie nicht so schwer, daß sie die Gesamtbelastung der Kläger untragbar erscheinen lassen. Auch daraus, daß der effektive Jahres zins im Vertrag etwas zu niedrig angegeben war (24,6 % statt 24,83 %) und daß ein Teil der Kreditgebühren - ohne Wissen der Kläger -als "packing" dem Vermittler zufließen sollte, läßt sich weder eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigen noch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begründen. Auch dagegen, daß das Berufungsgericht einen Verstoß gegen S 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verneint hat, wendet sich die Revision vergeblich. Die Kläger waren darlegungspflichtig für die Voraussetzungen dieser Norm, also auch dafür, daß der Kreditvermittler sie ohne vorhergehende Bestellung aufgesucht hatte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 138 BGB
KreditWMBerufungsgerichtMärzBerechnungKlägerZRSenatsurteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 133/87
in dem Rechtsstreit
1.
2.
- Prozeßbevollmächtigte
 Kläger und Revisionskläger zu 1
Rechtsanwältin I
gegen
 pflMBI BM GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Roland E. NBB/ Johannes van B^H| und Gerd	HMMBweg
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.	-
Will
 
«?/
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner,
 Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 26. Mai 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Mai 1987 - 2 U 260/86 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 41.303,08 DM.
24
 
Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Voraussetzungen des S 138 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses im Rahmen des Äquivalenzvergleichs bei der vorliegenden Laufzeit von 120 Monaten nicht die Uniformmethode, sondern eine mathematisch genauere Methode anzuwenden (Senatsurteil vom 5. März 1987
 -	Ill ZR 43/86 - WM 1987, 613 - NJW 1987, 2220). Dabei sind die Kosten der RestschuldverSicherung weder in die Berechnung des Vertrags, noch des Marktzinses einzubeziehen (Senatsurteil vom 24. März 1988 - III ZR 24/87 = WM 1988, 647). Danach überstieg hier der Vertragszins mit 24,83 % den Marktzins von 14,74 % (Berechnung anhand der Tabellen von Sievi/Gillardon/ Sievi GA 63 und 69) absolut um 10,09 Prozentpunkte, relativ um 68,45 %. Damit liegt objektiv noch kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1988
-	III ZR 24/87 aaO zu II 4).
Soweit die AGB der Beklagten - mit denen sich der Senat bereits in seinen zitierten Urteilen vom 5. März 1987 und 24. März 1988 aaO beschäftigt hat - unbillige Klauseln enthalten, wiegen sie nicht so schwer, daß sie die Gesamtbelastung der Kläger untragbar erscheinen lassen.
Auch der Tatsache, daß der streitige Kredit teilweise der Ablösung früherer Kredite diente, kommt hier keine entscheidende Bedeutung zu. Gegenüber dem Fall der Senatsentscheidung vom 24. März 1988 - III ZR 30/87 - WM 1988, 645 bestehen wesentliche Unterschiede: Der effektive Jahreszins des Neukredits lag dort ganz erheblich über dem der Vorkredite, hier dagegen sogar etwas darunter. Die absolute Differenz zwischen Vertrags- und Marktzins beträgt beim vorliegenden Kredit nur 10,09 %, während er im früheren Fall 13,58 % ausmachte. Schließlich diente der streitige Kredit hier nur knapp zur Hälfte der Ablösung von Vorkrediten, dort jedoch zu 5/6.
Auch daraus, daß der effektive Jahres zins im Vertrag etwas zu niedrig angegeben war (24,6 % statt 24,83 %) und daß ein Teil der Kreditgebühren - ohne Wissen der Kläger -als "packing" dem Vermittler zufließen sollte, läßt sich weder eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigen noch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begründen. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die für die Anfechtung notwendige Kausalität nicht hinreichend dargelegt ist.
2. Auch dagegen, daß das Berufungsgericht einen Verstoß gegen S 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verneint hat, wendet sich die Revision vergeblich. Die Kläger waren darlegungspflichtig für die Voraussetzungen dieser Norm, also auch dafür, daß der Kreditvermittler sie ohne vorhergehende Bestellung aufgesucht hatte. Unstreitig hatten sie selbst sich auf eine Zeitungsanzeige hin (vgl. Senatsbeschluß vom 26. September
1985 - III ZR 14/85 = WM 1985, 1437/38 zu 3) von sich aus schriftlich an die Vermittlerfirma gewandt. Den genauen Inhalt ihres Schreibens hatten die Kläger nicht vorgetragen. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ihr Vortrag, sie hätten darin nicht "ausdrücklich" um einen Hausbesuch gebeten, nicht die Möglichkeit ausschloß, daß der Vermittler das Schreiben als konkludente Bitte um einen Hausbesuch verstehen konnte.
Krohn
 Werp
Kröner
 Rinne
Halstenberg