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BGH · III ZR 133/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 133/85

BGB § 197 Bei Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrags verjährt der Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kreditkosten gemäß § 197 BGB in 4 Jahren. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 4.243,26 DM nebst Zinsen verurteilt, in Höhe von 1.828,24 DM aber die Klageabweisung bestätigt, weil der Rückzahlungsanspruch gemäß § 197 BGB insoweit verjährt sei (Berufungsurteil NJW 1985, 2275). Das Berufungsgericht hat den im Mai/Juni 1978 geschlossenen Ratenkreditvertrag als wucherähnliches Geschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB für sittenwidrig erachtet und deswegen gemäß §§ 812, 432 BGB einen - inzwischen allerdings teilweise ver- ■ jährten (vgl. Das Berufungsgericht stützt sich insoweit mit Recht auf die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 80, 153 mit Anmerkung Boujong Mit Recht hat das Berufungsgericht seine Feststellung, zwischen der Leistung der Kläger und der Gegenleistung der Beklagten bestehe ein auffälliges Mißverhältnis, auf einen Vergleich der jährlichen Effektivzinssätze gestützt, die sich aus den Kreditbedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags einerseits und dem in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzins andererseits ergeben. Danach bestehen keine durchgreifenden Bedenken, die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank auch für den vorliegenden Kredit von Auch insoweit steht das Berufungsurteil im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, nach der die Tatsache, daß sich der Kreditgeber durch die Verwendung derartiger AGB-Klauseln überhaupt eine Handhabe zu einem Vorgehen gegen den Kreditnehmer zu schaffen versucht hat, im Rah- Wenn bei einem Kreditvertrag eine unbillige Belastung des Kreditnehmers nicht nur in den AGB-Bestimmungen, sondern in erster Linie in der - gemäß § 8. Selbst wenn die Begründung des Berufungsurteils in diesem Einzelpunkt aber der Korrektur bedürfte, wird das Ergebnis der Gesamtwürdigung dadurch nicht beeinflußt, zu demal das Berufungsgericht nicht einmal berücksichtigt hat, daß die Regelung in Nr. 6 der Darlehensbedingungen - sofortige Fälligkeit des Restkredits schon bei teilweisem Verzug mit zwei aufeinanderfolgenden Raten - materiell eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers enthält, wie der Senat - nach Erlaß des Berufungsurteils - inzwischen entschieden hat (BGHZ 95, 362, 373/374). Danach gehören zwar zu dem Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB neben den objektiven auch persönliche, subjektive Voraussetzungen: Der Kreditnehmer muß sich auf den ihn objektiv übermäßig belastenden Vertrag nur wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Lage, Rechtsunkundigkeit und Geschäftsungewandtheit eingelassen haben? ein Privatkonsuraent bei einer Bank einen Teilzahlungskredit aufnimmt und sich dabei Bedingungen unterwirft, die objektiv den Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB erfüllen, so nahe, daß dem Senat eine entsprechende Vermutung gerechtfertigt erscheint (Senatsurteil vom 14. Der Nachteil fehlenden Parteivortrags trifft aber die Kreditbank; sie muß darlegen und notfalls beweisen, daß besondere Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB zu verneinen und den Kreditvertrag trotz des auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht als sittenwidrig zu bewerten. Im vorliegenden Fall standen der unstreitige Sachverhalt und das Vorbringen der Beklagten einer Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nicht entgegen: Daß die Kläger nach den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen über ein Familieneinkommen verfügten, das sie - auch bei Berücksichtigung ihrer sonstigen der Beklagten bekannten Schulden - noch zur Zahlung der vereinbarten Monatsraten befähigte, reicht allein nicht aus, um einen Konsumentenkreditvertrag mit derartig ungünstigen Konditionen noch als billigenswert erscheinen zu lassen. a) Im Schrifttum hat insbesondere Canaris (WM 1981, 978, 989; ZIP 1986, 273) die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos entrichteter Kreditkosten verjähre gemäß § 197 BGB in vier Jahren, weil er seiner Natur nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sei (ebenso Soergel/Augustin BGB 11. Die 30-jährige Frist des § 195 BGB halten dagegen Kohte (NJW 1984, 2316; 1986, 1591) und Reifner (DRiZ 1985, 54) für anwendbar (ebenso Bauschke BB 1985, 1700; MünchKomm/von Feldmann 2. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht für Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Besoldungs- oder Versorgungsbezüge eine Anwendung des § 197 BGB verneint (BVerwGE 66, 251, 252; vgl. Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht den Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers bei versehentlicher Lohnüberzahlung nicht der kurzen Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB unterworfen, sondern der 30-jährigen Frist des § 195 BGB (Urteil vom 20. Im Bereich des § 196 BGB ergreift also die kurze Verjährung den Anspruch dessen, der die Vergütung für seine erbrachte Leistung verlangt, auch dann, wenn er sich nicht auf einen wirksamen Vertrag, sondern auf § 812 BGB stützt (BGHZ 48, 125, 127; 57, 191, 195). höchstrichterliche Rechtsprechung den Anspruch aus $ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB in der kurzen Frist des § 196 BGB verjähren lassen (BGH Urteil vom 23. In den Fällen, in denen ein Dritter befreiend an den Gläubiger einer Unterhaltsforderung oder einer anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistung gezahlt hat, gilt die Verjährungsfrist des § 197 BGB auch für die Rückgriffsansprüche des Dritten gegen den befreiten Schuldner; dieser Anspruch soll den Verpflichteten nicht stärker belasten als die ursprüngliche Schuld (Senatsurteil Auch ein solcher Bereicherungsanspruch unterliegt jedoch der kurzen Verjährung des § 197 BGB. Der Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten wird nämlich nicht - wie Kohte gemeint hat (NJW 1984, 2317, richtig jetzt NJW 1986, 1591) - in einer Summe fällig. Die Nichtigkeit des Vertrags führt aber dazu, daß jeder Zahlung auf die Kreditkosten von Anfang an der Rechtsgrund fehlt, so daß jeweils sofort ein Bereicherungsanspruch entsteht, auch wenn diese Nichtigkeit dem Leistenden erst später, nach Abschluß aller Ratenzahlungen, bewußt wird. Ein solcher Bereicherungsanspruch hat, da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers haben, er sei zu der regelmäßigen Leistung verpflichtet, selbst seine charakteristische Erscheinung in der fortlaufenden Leistung; der Anspruch ist von vornherein und seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Widerkehr zu erbringen sind. Soweit die Gegenauffassung zusätzliche Anforderungen an den Begriff der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen stellt, findet sie im Wortlaut des § 197 BGB keine Grundlage und steht sie auch im Widerspruch zur Auslegung der Vorschrift in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Auch der Umstand, daß der jeweilige Rückzahlungsanspruch nicht aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung zu von vornherein bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Terminen entsteht, sondern jeweils erst durch ein Handeln des Kreditnehmers, nämlich die Leistung der einzelnen Raten, steht der Anwendung des § 197 BGB nicht entgegen. Sonst hätten auch in den bereits anerkannten Fallgruppen Ansprüche aus § 812 BGB - ebenso wie aus Geschäftsführung ohne Auftrag - nicht der kurzen Verjährung unterworfen werden dürfen; denn auch die - oben erörterten - Rückgriffsansprüche eines Dritten nach Tilgung einer kurzfristig verjährenden fremden Schuld werden jeweils erst durch das eigene Handeln des Dritten begründet, trotzdem aber als Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen angesehen (RGZ 170, 252, 253; BGH Urteile vom 23. b) Gegen diese Auslegung des § 197 BGB spricht allerdings eine Bemerkung in den Gesetzesmaterialien , wonach "der Anspruch auf Rückerstattung gezahlter nicht schuldiger Zinsen der ordentlichen Verjährung unterliegt" (Motive Bd. I S. Mit Recht verweist Canaris (ZIP 1986, 279) darauf, daß den Verfassern des BGB die heute grundsätzlich anerkannte Anwendung des § 197 BGB auf Bereicherungsansprüche noch unbekannt war und daß sich die Rechtsprechung in diesem Bereich auch über die - ebenfalls den Motiven (I, 306) zu entnehmende - Vorstellung hinweggesetzt hat, § 197 BGB sei auf Ansprüche nicht anwendbar, die dritten Personen aus der Bestreitung von Unterhaltsrückständen im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag erwachsen. Juni 1983 (aaO zu II 4) die Frage aufgeworfen, "ob einem berechtigten Bedürfnis nach Rechtsfrieden nicht durch eine kurze Verjährung Rechnung getragen werden kann". die Fälle der vorliegenden Art noch nicht "das Bedürfnis nach Rechtsfrieden unmißverständlich als berechtigt bezeichnet", wie Canaris (ZIP 1986, 281) meint, sondern noch offen gelassen, ob dieses Bedürfnis in solchen Fällen berechtigt ist. Nur wenn Sinn und Zweck der einzelnen Verjährungsvorschrift das Bedürfnis nach Rechtsfrieden berechtigt erscheinen lassen, kann die kurze Verjährung durchgreifen. Diese Zielsetzung des § 197 BGB rechtfertigt seine Anwendung auch im vorliegenden Fall: Die Gefahr des "Aufsummens" besteht auch bei den auf Rückzahlung nicht geschuldeter Kreditkosten gerichteten Bereicherungsansprüchen, die - aufgrund der einheitlichen Vorstellung des Kreditnehmers, vertraglich zur ratenweisen Zahlung verpflichtet zu sein - regelmäßig wiederkehrend entstehen. Wohl aber können ihm Beweisschwierigkeiten entstehen, wenn er sich nach längerer Zeit gemäß § 818 Abs.3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen will. Kohte NJW 1984, 2317, 2320/2321), sondern allein auf die Art der Leistung und die Struktur des Anspruchs (Canaris ZIP 1986, 280). Ebenso wie die Anwendung des § 197 BGB auf Zinsansprüche nicht davon abhängt, ob eine Bank - im Aktivgeschäft - Darlehensgeber oder - im Passivgeschäft -Darlehensnehmer ist, gilt die kurze Verjährung auch für Bereicherungsansprüche, die auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall oder in einer bestimmten Fallgruppe eine Bank Gläubiger oder Schuldner ist. Die Anwendung des § 197 BGB kann nicht davon abhängen, ob man - mit den beteiligten Teilzahlungsbanken - rechtspolitisch eine zeitliche Eindämmung der Folgen der neueren Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Konsumentenkreditverträgen aus den Jahren 1974 bis 1978 für wünschenswert hält oder aber im Gegenteil meint, die sittenwidrige Kreditvertragsgestaltung dürfe nicht noch durch eine Verkürzung der Verjährung "prämiert" werden (Reifner DRiz 1985, 56; dagegen mit Recht Canaris ZIP 1986, 280 unter Hinweis auf die kurze Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung sogar bei kriminellen Delikten). Durchgreifende Bedenken gegen eine Anwendung des § 197 BGB ergeben sich auch nicht daraus, daß die kurze Verjährung nach den §§ 198, 201 BGB ohne Rücksicht darauf beginnt, ob der Gläubiger Kenntnis vom Bestehen seines Anspruchs hat (BGHZ 73, 363, 365; MünchKomm/von Feldmann 2. Das Risiko, die Verjährungsfrist aus Unkenntnis zu versäumen, hat der Gläubiger nach dem Willen des Gesetzgebers sogar bei noch erheblich kürzeren Verjährungsfristen zu tragen, wenn der mit der kürzeren Verjährung verfolgte Zweck es erfordert (vgl. Die kurze Verjährung nach § 197 BGB gilt nicht nur, soweit sich der Bereicherungsanspruch auf rechtsgrundlos gezahlte Zinsen richtet, sondern erfaßt auch die einmalige Bearbeitungsgebühr und die Hälfte der Restschuldversicherungsprämien als Ausgleich für die Risikominderung, die der Ver- Diese sonstigen Kreditkosten entstehen für den Kreditnehmer bei Wirksamkeit des Vertrags allerdings nicht - wie die Zinsen -erst im Laufe der Vertragsabwicklung regelmäßig wiederkehrend, sondern laufzeitunabhängig sogleich in voller Höhe bei Vertragsabschluß. Zinsen und sonstige Kosten belasten den Kreditnehmer aber in gleicher Weise und sind auch für die Bank in gewissem Sinn "austauschbar" (Senatsurteile BGHZ 80, 153, 166 und vom 21. Da außerdem ihre Bezahlung vereinbarungsgemäß in gleicher Weise in regelmäßig wiederkehrenden Raten erfolgt, erscheint es gerechtfertigt, den Anspruch des Kreditgebers auf Zahlung des Kostenanteils der Raten wie auch den entsprechenden Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers bei Unwirksamkeit des Vertrags ohne Unterscheidung der verschiedenen Kostenarten einheitlich der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB zu unterwerfen (ebenso Canaris ZIP 1986, 282, zweifelnd Kohte NJW 1984, Auch wenn die Kläger ihre Forderung nach Erstattung der gezahlten Kredit- und Restschuldversicherungskosten nicht auf § 812 BGB, sondern auf einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß stützen wollten, müßte die Verjährungseinrede im gleichen Umfange wie gegenüber dem Bereicherungsanspruch durchdringen. Insoweit gilt das zu dem Bereicherungsanspruch Gesagte auch für den Anspruch aus culpa in contrahendo: Wenn die Beklagte sich durch ihr Verhalten bei den Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig gemacht hat, war sie verpflichtet, den in jeder Ratenzahlung der Kläger enthaltenen Kostenanteil sofort zurückzuzahlen. Damit war auch dieser Schadensersatzanspruch insoweit seiner Art nach von vornherein auf Zahlungen gerichtet, die typischerweise nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen waren. Im vorliegenden Fall muß es nach Auffassung des Senats jedenfalls dabei bleiben, daß die Verjährung nach § 197 BGB unabhängig davon beginnt, ob der Berechtigte vom Bestehen seines Anspruchs Kenntnis hat oder haben konnte. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher die Verjährungseinrede durchdringen lassen, soweit die Kläger Rückzahlung der Kreditkostenanteile aus den Raten begehren, die sie bis zu dem 31.

Zitierte Normen: § 197 BGB § 9 AGBG § 138 BGB § 6 AGBG § 138 BGB § 97 ZPO
BGBBereicherungsanspruchVerjährungLeistungAnspruchNJWKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
BGB § 197
Bei Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrags verjährt der Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kreditkosten gemäß § 197 BGB in 4 Jahren.
BGH, ürt. v. 10. Juli 1986 - III ZR 133/85 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 133/85
URTEIL
Verkündet am:
10. Juli 1986 Freitag
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	des Schlossers Heinz G
B ‘	Straße	S
2.	der Angestellten Monika G ebenda,
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die K -Bank KGaA,
L	Meile	,	H
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Eric C. A:	und	Alfred	N	,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Mai 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Revision je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte, eine Teilzahlungsbank, gewährte den Klägern am 13. Mai 1978 einen Ratenkredit mit einer Laufzeit von 60 Monaten. Der Kläger zu 1) arbeitete damals als Heizungsmonteur, seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), als Verkäuferin. Das von beiden Klägern unterschriebene Kreditvertragsformular enthielt folgende Berechnung:
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Antragssumme
10.000,— DM
Kreditgebühr, von der Antragssumme 0,89 % pro Monat
5.340,— DM
Bearbeitungsgebühr 3 %
300,— DM
Kreditbetrag
15.640,— DM
effektiver Jahreszins 25,76 %
Das Nettodarlehen erhöhte sich am 7. Juni 1978 noch um 274,— DM. Hierfür berechnete die Beklagte zusätzlich Kredit-und Bearbeitungsgebühren von 115,10 DM. Außerdem wurden den Klägern für eine Restschuldversicherung 600 + 16,40 =
616,40 DM in Rechnung gestellt.
Den Gesamtbetrag von 16.645,50 DM zahlten die Kläger vereinbarungsgemäß ab Juli 1978 in 60 monatlichen Raten, die sie durch Dauerauftrag von ihrem gemeinsamen Sparkassenkonto an die Beklagte überwiesen.
Im Februar 1984 erhielten die Kläger von der Verbraucherzentrale Hamburg auf Anfrage die Auskunft, der Kreditvertrag sei wegen der Zinshöhe sittenwidrig und daher nichtig. Daraufhin erhoben sie Anfang Juli 1984 Klage auf Rückzahlung der Kredit- und Bearbeitungsgebühren und der hälftigen Restschuldversicherungskosten.
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Das Landgericht hat die Klage wegen Verwirkung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 4.243,26 DM nebst Zinsen verurteilt, in Höhe von 1.828,24 DM aber die Klageabweisung bestätigt, weil der Rückzahlungsanspruch gemäß § 197 BGB insoweit verjährt sei (Berufungsurteil NJW 1985, 2275). Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag in Höhe von insgesamt 6.063,30 DM weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat den im Mai/Juni 1978 geschlossenen Ratenkreditvertrag als wucherähnliches Geschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB für sittenwidrig erachtet und deswegen gemäß §§ 812, 432 BGB einen - inzwischen allerdings teilweise ver- ■ jährten (vgl. zu II) - Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Kredit- und Bearbeitungsgebühren sowie der Hälfte der Restschuldversicherungskosten bejaht. Das Berufungsgericht stützt sich insoweit mit Recht auf die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 80, 153 mit Anmerkung Boujong
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LM BGB § 138 (Be) Nr. 31; Senatsurteile vom 8. Juli 1982 - Ill ZR 21/81, 35/81 und 60/81 = WM 1982, 1023, 919, 921; vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 = NJW 1983, 1420; vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82 = NJW 1983, 2692 und vom 14. Juni 1984 - III ZR 81/83 = NJW 1984, 2292 zu IV). An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der Kritik fest, die daran im Schrifttum - vorwiegend auf der Grundlage von Rechtsgutachten im Aufträge der Klägerin oder anderer Teilzahlungsbanken - geübt worden ist (vgl. insbesondere Büschgen BB Beilage 9/84; Bernhardt Die Bank 1985, 340; Bunte WM Sonderbeilage 1/1984; derselbe ZIP 1985, 1; NJW 1983, 2674; 1985, 705). Auch die Einwendungen, die von der Beklagten in der Revisionserwiderung gegen das Berufungsurteil erhoben werden, greifen daher nicht durch:
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht seine Feststellung, zwischen der Leistung der Kläger und der Gegenleistung der Beklagten bestehe ein auffälliges Mißverhältnis, auf einen Vergleich der jährlichen Effektivzinssätze gestützt, die sich aus den Kreditbedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags einerseits und dem in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzins andererseits ergeben. Grundsätzliche Bedenken gegen die Heranziehung der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank lassen sich weder daraus herleiten, daß diese Statistik sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt (Mai/Juni 1978) auf Ratenkredite von 2.000 - 5.000 DM
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mit einer Laufzeit von 12 -24 Monaten beschränkte (a), noch ’ damit begründen, daß diese Statistik wesentlich durch Meldungen der Universalbanken und Sparkassen bestimmt wird, die sich in ihrer Kosten- und Risikostruktur von den Teilzahlungsbanken unterscheiden und die zudem - nach der Behauptung der Beklagten - in der Niedrigzinsphase 1975 - 1979 ihre Ratenkreditzinssätze aus Wettbewerbsgründen nicht kostendeckend kalkulierten (b) .
a)	Die Deutsche Bundesbank hat in ihren Monatsberichten zeitweise, nämlich vom Oktober 1981 bis Mai 1982, gesonderte Statistiken für Ratenkredite unterschiedlicher Größe und Laufzeit geführt. Dabei ergab sich praktisch kein Unterschied in den Zinskonditionen (vgl. Monatsbericht 1/83, 24, 52). Deshalb ist die Deutsche Bundesbank inzwischen - seit Juni 1982 - wieder dazu übergegangen, nur noch die Sätze für einen Ratenkredittyp anzugeben (jetzt: Beträge von 5.000 bis unter
10.000	DM mit Laufzeiten von über 24 bis 48 Monaten). Danach bestehen keine durchgreifenden Bedenken, die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank auch für den vorliegenden Kredit von
10.000	DM bei einer Laufzeit von 60 Monaten als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
b)	Für den Wertvergleich kommt es entscheidend darauf an, welchen Preis ein Kreditnehmer für einen vergleichbaren Kredit bei der Mehrzahl der übrigen Anbieter hätte zahlen müssen.
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Unterschiede in der internen Kostenstruktur der einzelnen im Wettbewerb stehenden Kreditinstitute rechtfertigen es nicht, dem Schwerpunktzins seine Wertbemessungsfunktion abzusprechen. Solche Unterschiede sind vielmehr bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße eine bestimmte Überschreitung des Schwerpunktzinses zu der Gesamtbewertung beitragen kann, der Kreditvertrag sei sittenwidrig (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 = NJW 1982, 2433 zu 2.).
Nach der Berechnung des Berufungsgerichts, die von keiner Partei angegriffen wird, überstieg der von der Beklagten verlangte effektive Jahreszins mit gut 22 % den Marktzins von 8,1 % um über 170 %. Eine solche Überschreitung wiegt, auch wenn man die spezielle Kostenstruktur der Teilzahlungsbanken und die Besonderheiten der Niedrigzinsperiode berücksichtigt, so schwer, daß schon relativ wenige sonstige Umstände genügen, um den Vertrag insgesamt als sittenwidrig erscheinen zu lassen.
2. Vergeblich wendet sich die Beklagte auch dagegen, daß das Berufungsgericht zur Begründung der Sittenwidrigkeit auch belastende AGB-Regelungen herangezogen hat, die schon gemäß § 9 AGBG unwirksam sind. Auch insoweit steht das Berufungsurteil im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, nach der die Tatsache, daß sich der Kreditgeber durch die Verwendung derartiger AGB-Klauseln überhaupt eine Handhabe zu einem Vorgehen gegen den Kreditnehmer zu schaffen versucht hat, im Rah-
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men der gemäß § 138 Abs. 1 BGB notwendigen Würdigung des Gesamtvertrags nicht unberücksichtigt bleiben kann (Senatsurteil vom 8. Juli 1982 aaO zu 5; Nüßgens Festschrift für Werner S. 591, 595 ff.; FLF 1986, 90).
Zu einer Änderung dieser Rechtsprechung gibt auch das Urteil des IX. Zivilsenats vom 7. November 1985 (IX ZR 40/85 = WM 1986, 95), auf das die Beklagte sich beruft, keinen Anlaß:
In jenem Urteil ist eine Bürgschaftserklärung trotz einer Vielzahl von AGB-Bestimmungen, die den Bürgen unbillig belasteten, gemäß § 6 Abs. 1 AGBG für wirksam erklärt worden, weil eine Abwicklung des Bürgschaftsvertrags allein nach den gesetzlichen Normen, ohne die auszuscheidenden AGB-Klauseln, für den Bürgen zu demutbar erschien. Wenn bei einem Kreditvertrag eine unbillige Belastung des Kreditnehmers nicht nur in den AGB-Bestimmungen, sondern in erster Linie in der - gemäß § 8. AGBG einer Inhaltskontrolle entzogenen - Vereinbarung eines überhöhten Zinssatzes liegt, wird der Kreditnehmer allein durch ein Ausscheiden der unbilligen AGB-Bestimmungen nicht hinreichend geschützt.
Im einzelnen wendet sich die Beklagte dagegen, daß das Berufungsgericht die verbale Darstellung der Rückrechnungsmethode für die Gebührenerstattung bei vorzeitiger Fälligkeit in Nr. 5 der Darlehensbedingungen als schwer nachvollziehbar bezeichnet und deswegen im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Lasten
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der Beklagten berücksichtigt hat. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts insoweit zu billigen ist, mag dahinstehen.
Selbst wenn die Begründung des Berufungsurteils in diesem Einzelpunkt aber der Korrektur bedürfte, wird das Ergebnis der Gesamtwürdigung dadurch nicht beeinflußt, zu demal das Berufungsgericht nicht einmal berücksichtigt hat, daß die Regelung in Nr. 6 der Darlehensbedingungen - sofortige Fälligkeit des Restkredits schon bei teilweisem Verzug mit zwei aufeinanderfolgenden Raten - materiell eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers enthält, wie der Senat - nach Erlaß des Berufungsurteils - inzwischen entschieden hat (BGHZ 95, 362, 373/374).
3. Unbegründet ist auch die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe zu dem subjektiven Tatbestand keine konkreten. Feststellungen getroffen. Auch insoweit entspricht das Berufungsurteil der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach gehören zwar zu dem Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB neben den objektiven auch persönliche, subjektive Voraussetzungen: Der Kreditnehmer muß sich auf den ihn objektiv übermäßig belastenden Vertrag nur wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Lage, Rechtsunkundigkeit und Geschäftsungewandtheit eingelassen haben? der Kreditgeber muß das bei Aufstellung seiner Kreditbedingungen und beim Vertragsschluß erkannt oder sich zu demindest leichtfertig dieser Einsicht verschlossen haben. Diese Voraussetzungen liegen aber, wenn
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ein Privatkonsuraent bei einer Bank einen Teilzahlungskredit aufnimmt und sich dabei Bedingungen unterwirft, die objektiv den Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB erfüllen, so nahe, daß dem Senat eine entsprechende Vermutung gerechtfertigt erscheint (Senatsurteil vom 14. Juni 1984 - III ZR 81/83 = NJW 1984,
2292 zu IV 3 m.w.Nachw.). Die subjektiven Voraussetzungen werden damit nicht - unwiderruflich - fingiert, wie die Beklagte meint (vgl. Mayer-Maly Festschrift für Larenz 1983 S. 395,
403 ff.). Entgegenstehende Feststellungen sind vielmehr bei entsprechendem Parteivortrag durchaus möglich. Der Nachteil fehlenden Parteivortrags trifft aber die Kreditbank; sie muß darlegen und notfalls beweisen, daß besondere Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB zu verneinen und den Kreditvertrag trotz des auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht als sittenwidrig zu bewerten.
Im vorliegenden Fall standen der unstreitige Sachverhalt und das Vorbringen der Beklagten einer Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nicht entgegen: Daß die Kläger nach den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen über ein Familieneinkommen verfügten, das sie - auch bei Berücksichtigung ihrer sonstigen der Beklagten bekannten Schulden - noch zur Zahlung der vereinbarten Monatsraten befähigte, reicht allein nicht aus, um einen Konsumentenkreditvertrag mit derartig ungünstigen Konditionen noch als billigenswert erscheinen zu lassen.
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II.
Der Anspruch auf Rückzahlung der ohne Rechtsgrund gezahlten Kreditkosten ist jedoch gemäß § 197 BGB teilweise verjährt.
1. Es ist umstritten, in welcher Frist ein derartiger Bereicherungsanspruch verjährt.
a) Im Schrifttum hat insbesondere Canaris (WM 1981, 978, 989; ZIP 1986, 273) die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos entrichteter Kreditkosten verjähre gemäß § 197 BGB in vier Jahren, weil er seiner Natur nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sei (ebenso Soergel/Augustin BGB 11. Aufl. § 197 Rn. 6; Reuter/Martinek Ungerechtfertigte Bereicherung S. 763/754; Bunte NJW 1985,
705, 711; vgl. ferner Peters/Zimmermann Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts I, 77, 232/233).
Die 30-jährige Frist des § 195 BGB halten dagegen Kohte (NJW 1984, 2316; 1986, 1591) und Reifner (DRiZ 1985, 54) für anwendbar (ebenso Bauschke BB 1985, 1700; MünchKomm/von Feldmann 2. Aufl. § 197 BGB Rn. 2; Palandt/Heinrichs BGB 45. Aufl. § 197 Anm. 1 d; Pleyer WuB I. E. 1. Kreditvertrag 18.85) .
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b) In der Rechtsprechung stehen der Auffassung des Berufungsgerichts - das eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 197 BGB verneint, trotzdem aber im Wege einer teleologischen Reduktion des § 195 BGB die Verjährungsfrist auf vier Jahre verkürzen will - die Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gegenüber, die eine solche Verkürzung ablehnen (OLG Hamm ZIP 1985, 1128; OLG Schleswig NJW 1985, 750, 751; OLG Düsseldorf WM 1985, 1195, 1198; OLG Hamburg BB 1985, 1819;
OLG Stuttgart EWiR § 197 BGB 1/85, 255).
Höchstrichterlich ist die Frage bisher nicht entschieden (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82 =
NJW 1983, 2692) .
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht für Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Besoldungs- oder Versorgungsbezüge eine Anwendung des § 197 BGB verneint (BVerwGE 66, 251, 252; vgl. auch BVerwGE 48, 279, 287). Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht den Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers bei versehentlicher Lohnüberzahlung nicht der kurzen Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB unterworfen, sondern der 30-jährigen Frist des § 195 BGB (Urteil vom 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 = JZ 1973, 27; kritisch dazu: Staudinger/Lorenz 12. Aufl. Vor-bem. zu §§ 812-822 BGB Rn. 12; Reuter/Martinek aaO S. 752; Kohte NJW 1984, 2320).
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Der Bundesgerichtshof hatte bisher über einen unmittelbar vergleichbaren Tatbestand noch nicht zu entscheiden. In seiner Rechtsprechung ist jedoch der Grundsatz, daß Ansprüche aus § 812 BGB mangels ausdrücklicher Sonderregelung der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen (vgl. BGHZ 32, 13,
 16), bereits mehrfach durchbrochen worden. So wird die bereicherungsrechtliche Verjährung der vertraglichen angeglichen, wenn bei der Rückabwicklung eines fehlgeschlagenen Schuldverhältnisses ein Bereicherungsanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Vergütungsanspruchs einnimmt. Im Bereich des § 196 BGB ergreift also die kurze Verjährung den Anspruch dessen, der die Vergütung für seine erbrachte Leistung verlangt, auch dann, wenn er sich nicht auf einen wirksamen Vertrag, sondern auf § 812 BGB stützt (BGHZ 48, 125, 127; 57, 191, 195). Auch wenn Dienstleistungen ohne vertragliche Grundlage, aber in Erwartung späterer Entschädigung erbracht werden, hat die . höchstrichterliche Rechtsprechung den Anspruch aus $ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB in der kurzen Frist des § 196 BGB verjähren lassen (BGH Urteil vom 23. Februar 1965 - VI ZR 281/63 = NJW 1965, 1224, 1225). In den Fällen, in denen ein Dritter befreiend an den Gläubiger einer Unterhaltsforderung oder einer anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistung gezahlt hat, gilt die Verjährungsfrist des § 197 BGB auch für die Rückgriffsansprüche des Dritten gegen den befreiten Schuldner; dieser Anspruch soll den Verpflichteten nicht stärker belasten als die ursprüngliche Schuld (Senatsurteil
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BGHZ 89, 82, 87? BGH Urteil vom 19. September 1963 - VII ZR 12/62 = NJW 1963, 2315; BGHZ 70, 389, 398 m.w.
Nachw.).
In allen diesen bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs richtete sich allerdings der Bereicherungsanspruch anstelle eines kurzfristig verjährenden vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchs gegen den gleichen Schuldner, während im vorliegenden Fall Gläubiger- und Schuldnerstellung gewechselt haben; Die Bank als vermeintliche Gläubigerin der kurzfristig verjährenden Kreditkostenschuld wird durch den Leistungsempfang zur Schuldnerin des Bereicherungsanspruchs.
2. Auch ein solcher Bereicherungsanspruch unterliegt jedoch der kurzen Verjährung des § 197 BGB. Der Senat folgt insoweit der von Canaris (ZIP 1986, 273) vertretenen Auslegung der Vor-schr ift.
a)	Mit dem Wor tlaut des Gesetzes ist diese Auslegung vereinbar. Zwar kann der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsen nicht seinerseits als "Anspruch auf Zinsen" angesprochen werden. Wohl aber ist er auf "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne des § 197 BGB ger ichtet.
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Der Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten wird nämlich nicht - wie Kohte gemeint hat (NJW 1984, 2317, richtig jetzt NJW 1986, 1591) - in einer Summe fällig. Er entsteht vielmehr mit jeder einzelnen Ratenzahlung: Da der Zahlende den Ratenkreditvertrag für wirksam hält, will er mit jeder Rate - den vertraglichen Abmachungen entsprechend (vgl. BGHZ 91, 55, 58) - auch einen Teil der Kreditkosten entrichten. Die objektiv bestehende Unwirksamkeit des Vertrags läßt diese (einseitige) Leistungszweckbestimmung des Zahlenden unberührt (Canaris ZIP 1986, 273, 275; a. A. Kohte NJW 1986, 1594). Die Nichtigkeit des Vertrags führt aber dazu, daß jeder Zahlung auf die Kreditkosten von Anfang an der Rechtsgrund fehlt, so daß jeweils sofort ein Bereicherungsanspruch entsteht, auch wenn diese Nichtigkeit dem Leistenden erst später, nach Abschluß aller Ratenzahlungen, bewußt wird. Auch die Fälligkeit tritt objektiv jeweils sofort ein.
Ein solcher Bereicherungsanspruch hat, da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers haben, er sei zu der regelmäßigen Leistung verpflichtet, selbst seine charakteristische Erscheinung in der fortlaufenden Leistung; der Anspruch ist von vornherein und seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Widerkehr zu erbringen sind. Das aber ist das bestimmende Merkmal eines Anspruchs auf regel-
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mäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB (Senatsurteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 12/56 = VersR 1957, 450, 451; BGHZ 80, 357, 358). Soweit die Gegenauffassung zusätzliche Anforderungen an den Begriff der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen stellt, findet sie im Wortlaut des § 197 BGB keine Grundlage und steht sie auch im Widerspruch zur Auslegung der Vorschrift in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. oben zu 1 b): So läßt sich die kurze Verjährung weder auf vertragliche Ansprüche beschränken noch auf Leistungen, die auf einem Stammrecht beruhen. Auch der Umstand, daß der jeweilige Rückzahlungsanspruch nicht aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung zu von vornherein bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Terminen entsteht, sondern jeweils erst durch ein Handeln des Kreditnehmers, nämlich die Leistung der einzelnen Raten, steht der Anwendung des § 197 BGB nicht entgegen. Sonst hätten auch in den bereits anerkannten Fallgruppen Ansprüche aus § 812 BGB - ebenso wie aus Geschäftsführung ohne Auftrag - nicht der kurzen Verjährung unterworfen werden dürfen; denn auch die - oben erörterten - Rückgriffsansprüche eines Dritten nach Tilgung einer kurzfristig verjährenden fremden Schuld werden jeweils erst durch das eigene Handeln des Dritten begründet, trotzdem aber als Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen angesehen (RGZ 170, 252, 253; BGH Urteile vom 23. September 1958 - I ZR 106/57 =
NJW 1959, 239 und vom 8. März 1962 - VII ZR 225/60 = LM BVG § 52 Nr. 3 Bl. 3; OLG Nürnberg FamRZ 1960, 167).
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b)	Gegen diese Auslegung des § 197 BGB spricht allerdings eine Bemerkung in den Gesetzesmaterialien , wonach "der Anspruch auf Rückerstattung gezahlter nicht schuldiger Zinsen der ordentlichen Verjährung unterliegt" (Motive Bd. I S. 305). Wenn jedoch - wie hier - Vorstellungen der
 an der Gesetzgebung beteiligten Personen im Gesetzestext keinen Ausdruck gefunden haben, kann ihnen keine entscheidende Bedeutung für die Auslegung beigemessen werden (vgl. RGZ 51,
 274; Enneccerus/Nipperdey AT 15. Aufl. § 55 I, 1, S. 330 und II, 2, S. 331; Larenz AT 6. Aufl. § 4 II, S. 75). Mit Recht verweist Canaris (ZIP 1986, 279) darauf, daß den Verfassern des BGB die heute grundsätzlich anerkannte Anwendung des § 197 BGB auf Bereicherungsansprüche noch unbekannt war und daß sich die Rechtsprechung in diesem Bereich auch über die - ebenfalls den Motiven (I, 306) zu entnehmende - Vorstellung hinweggesetzt hat, § 197 BGB sei auf Ansprüche nicht anwendbar, die dritten Personen aus der Bestreitung von Unterhaltsrückständen im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag erwachsen.
c)	Entscheidend für die Auslegung müssen Sinn und Zweck des § 197 BGB sein.
aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 30. Juni 1983 (aaO zu II 4) die Frage aufgeworfen, "ob einem berechtigten Bedürfnis nach Rechtsfrieden nicht durch eine kurze Verjährung Rechnung getragen werden kann". Mit dieser Wendung hat er für
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die Fälle der vorliegenden Art noch nicht "das Bedürfnis nach Rechtsfrieden unmißverständlich als berechtigt bezeichnet", wie Canaris (ZIP 1986, 281) meint, sondern noch offen gelassen, ob dieses Bedürfnis in solchen Fällen berechtigt ist.
Sinn und Ziel aller Verjährungsvorschriften ist zwar die Wahrung oder Wiederherstellung des Rechtsfriedens (BGHZ 59, 72,74). Das Bedürfnis danach kann aber nicht pauschal eine ausweitende Auslegung aller Vorschriften über kurze Verjährungsfristen rechtfertigen. Es kommt vielmehr darauf an, aus welchen speziellen Gründen die Einzelvorschrift dem Rechtsfrieden den Vorzug vor der gerichtlichen Durchsetzbarkeit berechtigter Ansprüche einräumt (vgl. BGHZ 87, 27, 37). Nur wenn Sinn und Zweck der einzelnen Verjährungsvorschrift das Bedürfnis nach Rechtsfrieden berechtigt erscheinen lassen, kann die kurze Verjährung durchgreifen.
bb) Der spezielle Schutzzweck des 5 197 BGB liegt darin, zu verhindern, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt (BGHZ 31, 329, 335? 80, 357,
 358? Motive Bd. I, S. 305). Daneben ist eine Rechtfertigung der kurzen Verjährungsfrist auch darin zu sehen, daß es gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist.
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sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu >
30 Jahren zurückliegt (vgl. BGHZ 31, 329, 335).
Diese Zielsetzung des § 197 BGB rechtfertigt seine Anwendung auch im vorliegenden Fall: Die Gefahr des "Aufsummens" besteht auch bei den auf Rückzahlung nicht geschuldeter Kreditkosten gerichteten Bereicherungsansprüchen, die - aufgrund der einheitlichen Vorstellung des Kreditnehmers, vertraglich zur ratenweisen Zahlung verpflichtet zu sein - regelmäßig wiederkehrend entstehen. Auch die Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung, die sich gerade aus der regelmäßigen Wiederkehr gleichartiger Vorgänge ergeben, bestehen ohne Rücksicht darauf, ob die Einzelschuld in einer von vornherein bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung wurzelt oder ob sie jeweils aus einer rechtsgrundlos empfangenen Leistung erwächst. Beim Bereicherungsanspruch wird für den Schuldner typischerweise zwar der Einwand der Erfüllung keine wesentliche Rolle spielen. Wohl aber können ihm Beweisschwierigkeiten entstehen, wenn er sich nach längerer Zeit gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen will.
Eine Ausnahme ist hier auch nicht deswegen zu machen, weil die speziellen Gefahren einer 30-jährigen Verjährung, deren Abwehr § 197 BGB dient, einer Bank als Schuldnerin nur in geringerem Maße drohen als einer Privatperson. § 197 BGB stellt - im Gegensatz zu § 196 BGB - nicht auf die berufliche oder
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soziologische Rollenverteilung ab (vgl. Kohte NJW 1984, 2317, 2320/2321), sondern allein auf die Art der Leistung und die Struktur des Anspruchs (Canaris ZIP 1986, 280). An Schuldverhältnissen, aus denen sich Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen ergeben, kann eine Bank als Schuldner wie als Gläubiger beteiligt sein. Ebenso wie die Anwendung des § 197 BGB auf Zinsansprüche nicht davon abhängt, ob eine Bank - im Aktivgeschäft - Darlehensgeber oder - im Passivgeschäft -Darlehensnehmer ist, gilt die kurze Verjährung auch für Bereicherungsansprüche, die auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall oder in einer bestimmten Fallgruppe eine Bank Gläubiger oder Schuldner ist. Verjährungsvorschriften enthalten eine formale Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit für alle von ihrem Tatbestand umfaßten Fälle gelten muß (vgl. BGHZ 48, 125,
 134). Eine Auslegung, die auf - im gesetzlichen Tatbestand nicht berücksichtigte - Sonderumstände abstellt, würde zur Rechtsunsicherheit führen (BGHZ 48, 128).
Deshalb haben auch die besonderen Gründe, die im Einzelfall zur Nichtigkeit des Kreditvertrags geführt haben, keine wesentliche Bedeutung für die Verjährung der dadurch entstandenen Bereicherungsansprüche. Die Anwendung des § 197 BGB kann nicht davon abhängen, ob man - mit den beteiligten Teilzahlungsbanken - rechtspolitisch eine zeitliche Eindämmung der Folgen der neueren Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von
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Konsumentenkreditverträgen aus den Jahren 1974 bis 1978 für wünschenswert hält oder aber im Gegenteil meint, die sittenwidrige Kreditvertragsgestaltung dürfe nicht noch durch eine Verkürzung der Verjährung "prämiert" werden (Reifner DRiz 1985, 56; dagegen mit Recht Canaris ZIP 1986, 280 unter Hinweis auf die kurze Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung sogar bei kriminellen Delikten).
Durchgreifende Bedenken gegen eine Anwendung des § 197 BGB ergeben sich auch nicht daraus, daß die kurze Verjährung nach den §§ 198, 201 BGB ohne Rücksicht darauf beginnt, ob der Gläubiger Kenntnis vom Bestehen seines Anspruchs hat (BGHZ 73, 363, 365; MünchKomm/von Feldmann 2. Aufl. § 198 BGB Rn. 1 m.w.Nachw.). Das Risiko, die Verjährungsfrist aus Unkenntnis zu versäumen, hat der Gläubiger nach dem Willen des Gesetzgebers sogar bei noch erheblich kürzeren Verjährungsfristen zu tragen, wenn der mit der kürzeren Verjährung verfolgte Zweck es erfordert (vgl. § 477 Abs. 1 BGB, dazu BGHZ 77,
215, 220 ff; Palandt/Heinrichs aaO Überbl. vor § 194 BGB Anm. 2 m.w.Nachw.).
3. Die kurze Verjährung nach § 197 BGB gilt nicht nur, soweit sich der Bereicherungsanspruch auf rechtsgrundlos gezahlte Zinsen richtet, sondern erfaßt auch die einmalige Bearbeitungsgebühr und die Hälfte der Restschuldversicherungsprämien als Ausgleich für die Risikominderung, die der Ver-
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Sicherungsschutz auf Kosten des Kreditnehmers auch für den Kreditgeber als Vorteil bringt (BGHZ 80, 153, 168).
Diese sonstigen Kreditkosten entstehen für den Kreditnehmer bei Wirksamkeit des Vertrags allerdings nicht - wie die Zinsen -erst im Laufe der Vertragsabwicklung regelmäßig wiederkehrend, sondern laufzeitunabhängig sogleich in voller Höhe bei Vertragsabschluß.
Zinsen und sonstige Kosten belasten den Kreditnehmer aber in gleicher Weise und sind auch für die Bank in gewissem Sinn "austauschbar" (Senatsurteile BGHZ 80, 153, 166 und vom 21. Juni 1979 - III ZR 171/77 = WM 1979, 1209 zu II 1). Da außerdem ihre Bezahlung vereinbarungsgemäß in gleicher Weise in regelmäßig wiederkehrenden Raten erfolgt, erscheint es gerechtfertigt, den Anspruch des Kreditgebers auf Zahlung des Kostenanteils der Raten wie auch den entsprechenden Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers bei Unwirksamkeit des Vertrags ohne Unterscheidung der verschiedenen Kostenarten einheitlich der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB zu unterwerfen (ebenso Canaris ZIP 1986, 282, zweifelnd Kohte NJW 1984,
2319). Dafür spricht auch, daß § 197 BGB sogar Kapitaltilgungsbeträge, die als Zuschlag zu den Zinsen entrichtet werden, in gleicher Weise wie die Zinsen verjähren läßt.
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4. Auch wenn die Kläger ihre Forderung nach Erstattung der gezahlten Kredit- und Restschuldversicherungskosten nicht auf § 812 BGB, sondern auf einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß stützen wollten, müßte die Verjährungseinrede im gleichen Umfange wie gegenüber dem Bereicherungsanspruch durchdringen.
Der Anspruch aus culpa in contrahendo unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nur dann, wenn nicht eine der Regelungen über eine kürzere Frist eingreift (Senatsurteil BGHZ 49, 77, 80/81; BGHZ 57, 191, 83, 222; 87,
27). Die rechtstechnischen Unterschiede der Anspruchsbegründungen ändern im vorliegenden Fall nichts an der Anwendbarkeit des § 197 BGB (Canaris ZIP 1986, 282). Entscheidend ist, daß der Anspruch seiner Art nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Insoweit gilt das zu dem Bereicherungsanspruch Gesagte auch für den Anspruch aus culpa in contrahendo: Wenn die Beklagte sich durch ihr Verhalten bei den Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig gemacht hat, war sie verpflichtet, den in jeder Ratenzahlung der Kläger enthaltenen Kostenanteil sofort zurückzuzahlen. Damit war auch dieser Schadensersatzanspruch insoweit seiner Art nach von vornherein auf Zahlungen gerichtet, die typischerweise nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen
 waren.
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Auch für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß §§ 198,
201 BGB gelten keine Besonderheiten. Zwar hat die Rechtsprechung die kurze Verjährung von Ansprüchen aus culpa in contrahendo vereinzelt erst mit der Kenntnis des Berechtigten von der anspruchsbegründenden Pflichtverletzung beginnen lassen (vgl.
 BGHZ 83, 222; 87, 27); daraus läßt sich aber keinallgemeiner Grundsatz entwickeln, der auch im vorliegenden Fall anzuwenden wäre, wie Kohte meint (NJW 1984, 2320). Bei der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen (BGHZ 83, 222) ist diese Kenntnis vielmehr nur für die sehr kurze Sechsmonatsfrist von Bedeutung, nicht jedoch für die daneben geltende Dreijahresfrist. In der Entscheidung BGHZ 87, 27, 37 ging es um die Verjährung eines Ersatzanspruchs gemäß § 196 BGB. Die dort vertretene Auffassung, Voraussetzung des Verjährungsbeginns sei die Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände, ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen (MünchKomm/von Feldmann 2. Aufl. § 198 BGB Rn.l; Palandt/Heinrichs 45. Aufl. § 198 BGB Anm. 1 b; Zimmermann JuS 1984, 409, 418 Fußn. 149). Im vorliegenden Fall muß es nach Auffassung des Senats jedenfalls dabei bleiben, daß die Verjährung nach § 197 BGB unabhängig davon beginnt, ob der Berechtigte vom Bestehen seines Anspruchs Kenntnis hat oder haben konnte.
Mit Recht hat das Berufungsgericht daher die Verjährungseinrede durchdringen lassen, soweit die Kläger Rückzahlung der Kreditkostenanteile aus den Raten begehren, die sie bis zu dem 31. Dezember 1979 gezahlt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO.
Krohn
 Engelhardt
Kroner
 Halstenberg
Boujong