Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO) und die Klägerin ihrem gesetzlichen Richter ent zogen worden sei (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), greift nicht durch. a) Die Bestimmungen der Nr. 33 und 37 des Geschäftsverteilungsplans des Berufungsgerichts für das Jahr 1979 (im folgenden: GeschVPl.) Mit der Nr. 33 GeschVPl. verfolgt das Präsidium des Berufungsgerichts das rechtlich zulässige Ziel, die Sachkenntnis des Berichterstatters, der sich schon einmal in den Fall eingearbeitet hat, aus Rationalisierungsgründen für die weitere Sach-behandlung auch dann nutzbar zu machen, wenn er inzwischen den Zivilsenat gewechselt hat. Nr. 33 GeschVPl.eröffnet auch nicht die ernsthaft zu befürchtende Möglichkeit, durch die gezielte Versetzung eines Berichterstatters in einen anderen Zivilsenat die Zuständigkeit für eine Sache, deren Zurückverweisung vom Bundesgerichtshof zu erwarten ist, zu manipulieren (vgl.BVerfGE 17, 294, 299; 22, 254, 258; 30, 149, 152). Das gilt um so mehr, als das Präsidium nicht weiß, ob der Bundesgerichtshof die Sache nicht gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverweist. Die lediglich abstrakte Möglichkeit eines Mißbrauchs verstößt noch nicht gegen das Gebot des gesetzlichen Richters und begründet nicht die Verfassungswidrigkeit einer Anordnung des Geschäftsverteilungsplans (BVerfGE 9, 223, 230; 18, 423, 427). b) Fehl geht auch der Angriff der Revision, die Regelung in Nr. 33, 37 GeschVPl. verstoße gegen § 565 Abs. 1 ZPO. Die Revision verkennt, daß nach § 565 Abs. 1 Satz ^ schlechthin an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird. Zudem führen die in Rede stehenden Bestimmungen des Geschäfts-verteilungsplans nur in einem geringen Teil der vom Bundesgerichtshof zurückverwiesenen Fälle zu dem Wechsel in der Zuständigkeit eines Zivilsenats. Entgegen der Ansicht der Revision stellt die Zurückverweisung einer Sache nach § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen "Neuanfall" im Sinne der Nr. 33 GeschVPl. dar. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters liegt erst vor, wenn eine Zustän-digkeitsregelung willkürlich oder in nicht mehr verständlicher und offensichtlich unhaltbarer Weise angewandt wird (BVerfG aaO). Das Recht auf den gesetzlichen Richter erstreckt sich im übrigen nicht darauf, daß ein bestimmter Richter zu dem Berichterstatter bestellt wird (BGH Beschluß vom 8. Es hat sich auch mit den von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin auseinandergesetzt. Für eine Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG hat die Klägerin nicht genügend vorgetragen. Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners (hier: Frau Lydia Benzing, im folgenden: LB) muß spätestens im Zeitpunkt der Vollendung der Rechtshandlung i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG vorliegen (Böhle-Stamschräder/Kilger AnfG 5. Das war hier der Zeitpunkt des Verzichts, also Mai 1970. Vor allem hat die Klägerin Frau LB nicht zu dem Beweis der - bestrittenen - Benachteiligungsabsicht als Zeugin benannt.
BUNDESGERICHTSHOF III 2R 155/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma Elektroapparatefabrik GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dipl,-Ing.Otto Mü| und Gerhard WflHB, BMBstraße fl, V#-Si Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen 1 • Firma BeflBfl Ventilatoren OHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3), Weflstraße fl, V0-S 2. Erich B ‘weg #, V#-S 3- Kurt B B eg#, V»-S I Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 9. Oktober 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9* August 1978 - 2 BvR 831/78) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. August 1979 - 11 U 38/79 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 429.728 DM Gründe Die Sache hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg. 1. Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO) und die Klägerin ihrem gesetzlichen Richter ent zogen worden sei (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), greift nicht durch. a) Die Bestimmungen der Nr. 33 und 37 des Geschäftsverteilungsplans des Berufungsgerichts für das Jahr 1979 (im folgenden: GeschVPl.) sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; über ihre Zweckmäßigkeit hat der erkennende Senat nicht zu befinden. Mit der Nr. 33 GeschVPl. verfolgt das Präsidium des Berufungsgerichts das rechtlich zulässige Ziel, die Sachkenntnis des Berichterstatters, der sich schon einmal in den Fall eingearbeitet hat, aus Rationalisierungsgründen für die weitere Sach-behandlung auch dann nutzbar zu machen, wenn er inzwischen den Zivilsenat gewechselt hat. Die Regelung ergibt mit der gebotenen Eindeutigkeit den im Einzelfall zuständigen Richter (BVerfGE 17, 294, 299, 301; 18, 344, 349, 352; 31, 47, 54; 40, 356, 361). Nr. 33 GeschVPl.eröffnet auch nicht die ernsthaft zu befürchtende Möglichkeit, durch die gezielte Versetzung eines Berichterstatters in einen anderen Zivilsenat die Zuständigkeit für eine Sache, deren Zurückverweisung vom Bundesgerichtshof zu erwarten ist, zu manipulieren (vgl.BVerfGE 17, 294, 299; 22, 254, 258; 30, 149, 152). Das gilt um so mehr, als das Präsidium nicht weiß, ob der Bundesgerichtshof die Sache nicht gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverweist. Die lediglich abstrakte Möglichkeit eines Mißbrauchs verstößt noch nicht gegen das Gebot des gesetzlichen Richters und begründet nicht die Verfassungswidrigkeit einer Anordnung des Geschäftsverteilungsplans (BVerfGE 9, 223, 230; 18, 423, 427). b) Fehl geht auch der Angriff der Revision, die Regelung in Nr. 33, 37 GeschVPl. verstoße gegen § 565 Abs. 1 ZPO. Die Revision verkennt, daß nach § 565 Abs. 1 Satz ^ schlechthin an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird. Dessen Geschäftsverteilungsplan ent- scheidet darüber, welcher Zivilsenat die Sache weiterbearbeitet (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 38. Aufl. § 565 Anm. 1 A; RG JW 1924, 965). Zudem führen die in Rede stehenden Bestimmungen des Geschäfts-verteilungsplans nur in einem geringen Teil der vom Bundesgerichtshof zurückverwiesenen Fälle zu dem Wechsel in der Zuständigkeit eines Zivilsenats. c) Auch die Anwendung der Vorschriften des Geschäft sverteilungsplans auf den vorliegenden Fall begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Revision stellt die Zurückverweisung einer Sache nach § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen "Neuanfall" im Sinne der Nr. 33 GeschVPl. dar. Diese Bestimmung stellt im Interesse einer eindeutigen Festlegung des gesetzlichen Richters auf die Senatszugehörigkeit des Berichterstatters "im Zeitpunkt des Eingangs des Neuanfalls" ab. Damals war RiOLG Dr. JflUMitglied des 11. Zivilsenats. Selbst wenn damals schon bekannt gewesen sein sollte, wie die Revision vorträgt, daß Dr. Jäger am 1. April 1979 zu dem Landgericht überwechseln werde, bot der Geschäftsverteilungsplan nach seinem Wortlaut keine Möglichkeit, von einer Abgabe an den 11. Zivilsenat abzusehen. Eine etwaige unrichtige Auslegung des Geschäftsverteilungsplans wäre ein bloßer error in procedendo, der noch nicht den Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzt (BVerfGE 29, 45, 49 und 198, 207; BGH NJW 1976, 1688). Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters liegt erst vor, wenn eine Zustän-digkeitsregelung willkürlich oder in nicht mehr verständlicher und offensichtlich unhaltbarer Weise angewandt wird (BVerfG aaO). Davon kann hier keine Rede sein. Nun ist am 6. März 1979 nicht Dr. sondern RiOLG Dr. FflHHHB zu dem Berichterstatter im 11. Zivilsenat bestimmt worden. Das erwies sich im Endergebnis als richtig, da Dr. JflBB am 1. April 1979 aus diesem Senat ausschied. Nach Behauptung der Revision stand das auch schon am 6. März 1979 fest. Selbst wenn es anders gewesen sein sollte, läge allenfalls wieder ein unschädlicher Verfahrensirrtum vor. Das Recht auf den gesetzlichen Richter erstreckt sich im übrigen nicht darauf, daß ein bestimmter Richter zu dem Berichterstatter bestellt wird (BGH Beschluß vom 8. Mai 1980 - X ZB 15/79 -m.w.Nachw.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 21 g GVG Anm. 4; Zöller/Gummer ZPO 12. Aufl. § 21 g GVG Anm. 2 a). 2. Auch in materiellrechtlicher Hinsicht hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand. a) Der schenkweise Verzicht der Frau Lydia BeBHB bedurfte nicht der - hier nicht gewahrten - Form des §518 Abs. 1 BGB. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt ein Erlaßvertrag (§ 397 BGB) vor. Der Erlaß einer künftigen Forderung ist rechtlich möglich (BGHZ 40, 326, 330). Auch der schenkungshalber erfolgende Erlaß einer Forderung unterliegt nicht der Form des § 518 Abs. 1 BGB, weil er die Vollziehung der Schenkung gemäß § 518 Abs. 2 BGB bereits in sich trägt (RGZ 53, 294, 296; 76, 59, 61; BGB-RGRK 12. Aufl. § 397 Rdn. 21; allg. Meinung). b) Das Berufungsgericht hat die Zeugin Lydia Be®-^H|, die es vernommen hatte, für glaubwürdig gehalten. Es hat sich auch mit den von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin auseinandergesetzt. Dabei brauchte es nicht auf alle von der Klägerin geäußerten Bedenken einzugehen. Vielmehr genügte es, daß das Berufungsgericht die maßgeblichen Gründe für seine Auffassung mitteilte. c) Der Bestand des Berufungsurteils wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Frage der Gläubigeranfechtung nicht behandelt wird. Für eine Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG hat die Klägerin nicht genügend vorgetragen. Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners (hier: Frau Lydia Benzing, im folgenden: LB) muß spätestens im Zeitpunkt der Vollendung der Rechtshandlung i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG vorliegen (Böhle-Stamschräder/Kilger AnfG 5. Aufl. § 3 Anm. I 9). Das war hier der Zeitpunkt des Verzichts, also Mai 1970. Beim freiwilligen Schenkungsvollzug genügt es, daß die Benachteiligungsabsicht erst im Zeitpunkt des Vollzuges gegeben ist (Böhle-Stamschräder/ Kilger aaO). Beim schenkweisen Erlaß einer Forderung fällt - wie unter 2 a ausgeführt - das Schenkungsversprechen mit dem Vollzug zusammen. Als Verfügung wirkt der Erlaßvertrag unmittelbar schuldtilgend (Jauemig/ Stürner BGB § 397 Anm. 2 d). Der Erlaß einer künftigen Forderung läßt diese erst gar nicht zur Entstehung gelangen (BGHZ 40, 326, 330; BGB BB 1956, 1086; BGB-RGRK aaO § 397 Rdn. 18). Die Revision weist nicht nach, daß die Klägerin im Berufungsrechtszug substantiiert vorgetragen hat, LB habe schon im maßgeblichen Zeitpunkt (Mai 1970) in Benachteiligungsabsicht gehandelt. Damals war ihre Vermögenslage noch nicht ungünstig; es waren noch keine Vollstreckungstitel ergangen. Vor allem hat die Klägerin Frau LB nicht zu dem Beweis der - bestrittenen - Benachteiligungsabsicht als Zeugin benannt. Daher verspricht die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, zu demal auch für den subjektiven Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG bei den Beklagten vornehmlich Indiztatsachen für eine Kenntniserlangung im Juli/ August 1970 und später vorgetragen werden. Was die Schenkungsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. ^ AnfG anbelangt, so war die dort normierte Jahresfrist bei Klageerhebung im Mai 1975 abgelaufen. Auch hier ist der Zeitpunkt der Vollendung der Zuwendung (Mai 1970, vgl. a) maßgebend (Böhle-Stamschräder/Kilger aaO § 3 Anm. III 11). Nüßgens Krohn Kroner Boujong Scholz-Hoppe