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BGH · III ZR 133/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 133/74

Zu den nach § 41 Abs* 1 Buchst* a) OBG zu ersetzenden Schaden gehören auch Aufwendungen, die der in Anspruch Genommene zur Verhinderung oder Beseitigung eines infolge der Inanspruchnahme drohenden oder durch sie herbeigeführten Schadens macht, wenn die Aufwendungen in einem verständigen Verhältnis zu dem Schadem stehen* Die Beklagte wendet sich gegen dieses Urteil mit der Revision, soweit sie zur Zahlung von mehr als 25,88 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Bei dem Betrag von 25,88 DM, wegen dessen die Beklagte die Revision beschränkt hat, handelt es sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts um Stromkosten, die auf den Betrieb der Gemeinschaftsanlagen entfallen. In der Revisionsverhandlung hat die Beklagte erklärt, daß sie ihre Verpflichtung zur Bezahlung des Wasserverbrauchs in Höhe von 62,11 DM nicht mehr in Zweifel ziehe. II* Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Einweisung der Eheleute W^HIsei eine ordnungsbehördliche Maßnahme nach § 19 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz - i.d.F. vom 28. Der Klägerin sei daher nach § 41 Abs. 1 Buchst, a) OBG der durch die ordnungsbehördliche Maßnahme entstandene Schaden zu ersetzen. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei nicht durch die Ordnungsverfügung verpflichtet worden, die Eheleute der bisherigen Weise mit Strom zu beliefern. a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Eheleute seien vermögenslos, so daß die Klägerin von ihnen in absehbarer Zeit Bezahlung nicht erlangen könnte. Dieser Feststellung , die von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wird und die daher das Revisions gericht bindet (§ 561 Abs, 2 ZPO), ist zu entnehmen, daß die Klägerin von den Eheleuten W^^fc auch während der Zeit ihrer Einweisung Bezahlung der Stromkosten nicht zu erlangen vermochte. Der Einwand der Revision, die Klägerin habe die Stromlieferung davon abhängig machen können, daß die Eheleute W(||^ihr einen Vorschuß zahlten, steht daher in Widerspruch zu bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, eine Sperrung der Stromzufuhr würde zur Folge gehabt haben, daß die Eheleute WflH^ deren Einweisung den Winter über aufrechterhalten worden sei, auf andere Energiequellen Diese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen und binden daher ebenfalls das Revisionsgericht (§ 561 Abs. 2 ZPO). Aus diesen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, der Klägerin sei keine andere Wahl geblieben, als die Eheleute WQ||^ trotz ihrer Zahlungsunfähigkeit weiterhin mit Strom zu beliefern und damit ein Vermögensopfer zu erbringen, das wie der Mietausfall eine Folge der Beschlagnahme sei. Der ihr dadurch entstandene Schaden sei nach § 41 Abs. 1 Buchst, a) OBG zu ersetzen; denn zu dem in dieser Vorschrift genannten Schaden gehörten auch Aufwendungen die der in Anspruch Genommene zur Verhinderung oder Beseitigung einer infolge der Beschlagnahme drohenden oder durch sie herbeigeführten Gefahr mache. Die Fortsetzung der Stromlieferung war also bestimmt und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch geeignet, einen durch die Inanspruchnahme entstehenden Schaden abzuwenden oder doch zu mindern. Daher ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Stromkosten zu dem von der Beklagten zu ersetzenden Schaden gerechnet hat. Denn die Aufwendungen, aus denen der Schaden besteht, sind - wie ausgeführt -zur Abwendung oder Minderung von Schäden an der in Anspruch genommenen Wohnung, also eines SubstanzSchadens, gemacht worden. Da die Beklagte insoweit keine Einrede erhoben hat, hat es das Berufungsgericht mit Recht für unerheblich gehalten, ob die Klägerin ihr ihren Anspruch gegen die Eheleute abgetreten hat.

Zitierte Normen: § 561 ZPO
StromkostenBerufungsgerichtEheleuteOBGStromKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja 6GHZ:	nein
NRW OrdnungsbehördenG idF vom 28. Oktober 1969 (GV.NW S. 732) §§ 19, 41
Zu den nach § 41 Abs* 1 Buchst* a) OBG zu ersetzenden Schaden gehören auch Aufwendungen, die der in Anspruch Genommene zur Verhinderung oder Beseitigung eines infolge der Inanspruchnahme drohenden oder durch sie herbeigeführten Schadens macht, wenn die Aufwendungen in einem verständigen Verhältnis zu dem Schadem stehen*
BGH, Urt. v. 24. Juni 1976 - III ZR 133/74 - OLG Düsseldorf
LG Kleve
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
in zr 1W74 URTEIL
Verkündet am
24. Juni 1976 S c h o r m Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Stadt M SUB vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Stadtdirektor,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die	T	Aktiengesellschaft,
 WlHB6^1'81^6 110, gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Otto R|
Dr. Hugo CrflB» Hans-Georg	Dr.	Erich	G^^^,
Dr. Armin SUHHBl Dr. Hasso von	und	Dr.	Peter	Kl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1976 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann, Kröner und Boujong
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin vermietete eine Wohnung in ihrem Mietwohnhaus in MUP, R®|Straße 42 an die Eheleute W^^, die sie auch mit Strom und Wasser belieferte. Als die Mieter in Zahlungsrückstand gerieten, betrieb die Klägerin die Zwangsräumung. Die beklagte Stadt wies die Eheleute W|HB durch Ordnungsverfügung vom 21. Juli 1970 zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in ihre bisherige Wohnung wieder ein und zahlte der Klägerin eine Entschädigung in Höhe des früheren Mietzinses.
Die Klägerin belieferte die Eheleute Wfli^bis zu deren Auszug weiter mit Strom und Wasser. Das tarifmäßige
 
Entgelt für den verbrauchten Strom belief sich für diese Zeit auf 258,83 DM, das Wassergßld auf 62,11 DM*
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Bezahlung dieser Beträge von insgesamt 320,94 DM. Die Beklagte zahlte nur 62,11 DM und widersetzte sich der weiteren Forderung.
Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung verurteilt, an die Klägerin 320,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Februar 1972 abzüglich am 20. August 1973 gezahlter 62,11 DM zu zahlen.
Die Beklagte wendet sich gegen dieses Urteil mit der Revision, soweit sie zur Zahlung von mehr als 25,88 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
 Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist nicht begründet.
I.	Bei dem Betrag von 25,88 DM, wegen dessen die Beklagte die Revision beschränkt hat, handelt es sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts um Stromkosten, die auf den Betrieb der Gemeinschaftsanlagen entfallen.
In der Revisionsverhandlung hat die Beklagte erklärt, daß sie ihre Verpflichtung zur Bezahlung des Wasserverbrauchs in Höhe von 62,11 DM nicht mehr in Zweifel ziehe. Der erkennende Senat hat daher nur noch darüber zu entscheiden, ob sie der Klägerin auch die weiteren Stromkosten zu ersetzen hat.
J/
 
II* Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Einweisung der Eheleute W^HIsei eine ordnungsbehördliche Maßnahme nach § 19 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz - i.d.F. vom 28. Oktober 1969 (GV.NW S. 732)
- OBG -, durch die die Klägerin als Nichtstörer zur Abwehr der Gefahr der Obdachlosigkeit der Räumungsschuldner in Anspruch genommen worden sei. Der Klägerin sei daher nach § 41 Abs. 1 Buchst, a) OBG der durch die ordnungsbehördliche Maßnahme entstandene Schaden zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dieser Schaden umfasse auch die weiteren Stromkosten in Höhe von 232,95 DM. Gegen diese Ansicht wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei nicht durch die Ordnungsverfügung verpflichtet worden, die Eheleute	der bisherigen Weise mit Strom zu
 beliefern. Weder der Wortlaut der Verfügung noch ihre Auslegung ergäben eine solche Verpflichtung. Zwar verbiete es der durch die Verfassung gewährte Schutz der Menschenwürde, Obdachlose in menschenunwürdigen Behausungen unterzubringen. Zu einem notdürftigen Obdach gehöre aber nicht, daß der Obdachlose ohne Rücksicht darauf mit Strom beliefert werde, ob er ihn bezahle oder zu bezahlen in der Lage sei. Daher könne hier auf sich beruhen, ob die Möglichkeit, Strom zur Beleuchtung und zu dem Betrieb elektrischer Heiz- und Haushaltsgeräte zu entnehmen, in der heutigen Zeit unter Btädtisehen Wohnverhältnissen in einem menschenwürdigen Obdach unbedingt vorhanden sein müsse.
 
Diese Ausführungen, die von der Revision - als ihr günstig - nicht angegriffen werden, sind aus Rechtsgründen Jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Welche Verpflichtung dem nach § 19 OBG in Anspruch genommenen Nichtstörer auferlegt worden ist, bestimmt der Inhalt der ordnungsbehördlichen Verfügung. Die Auffassung des Berufungsgerichts wird daher schon durch seine - rechtlich einwandfreie - Feststellung getragen, die Verfügung vom 21. Juli 1970 habe ihrem Inhalt nach die Klägerin nicht verpflichtet, die Eheleute WifHfcweiterhin mit Strom zu beliefern. Ob und unter welchen Voraussetzungen dem Obdachlosen die Möglichkeit zur Stromentnahme gegeben werden muß, ist von Bedeutung für den Umfang der Maßnahmen, die die Behörde zur Abwehr der Obdachlosigkeit treffen muß. Gehört zu einem notdürftigen Obdach die Möglichkeit der Stromentnahme, so muß die Behörde für eine solche Möglichkeit sorgen. Hingegen folgt daraus nicht, daß der nach § 19 OBG in Anspruch genommene Wohnungseigentümer den Obdachlosen mit Strom beliefern muß. Seine Verpflichtung richtet sich - wie ausgeführt - allein nach dem Inhalt der ordnungsbehördlichen Verfügung.
2.	Die Auffassung des Berufungsgerichts, gleichwohl gehörten die Stromkosten zu dem durch die Einweisung verursachten Schaden, stützt sich auf folgende tatsächliche Feststellungen:
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Eheleute	seien vermögenslos, so daß die Klägerin von
 ihnen in absehbarer Zeit Bezahlung nicht erlangen könnte. Dieser Feststellung , die von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wird und die daher das Revisions
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gericht bindet (§ 561 Abs, 2 ZPO), ist zu entnehmen, daß die Klägerin von den Eheleuten W^^fc auch während der Zeit ihrer Einweisung Bezahlung der Stromkosten nicht zu erlangen vermochte. Denn unstreitig hatte sie die Zwangsräumung betrieben, weil die Eheleute W^^A^ie Miete nicht gezahlt hatten. Der Sachverhalt bietet keinen Grund für die Annahme, die im Berufungsurteil festgestellte Unmöglichkeit, von den Eheleuten
 Bezahlung der Stromkosten zu erlangen, habe ihren Grund darin, daß sich deren Zahlungsfähigkeit seither (weiter) verschlechtert habe.
Der Einwand der Revision, die Klägerin habe die Stromlieferung davon abhängig machen können, daß die Eheleute W(||^ihr einen Vorschuß zahlten, steht daher in Widerspruch zu bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Dasselbe könnte für den Einwand gelten, die Klägerin habe einen Münzautomaten aufstellen können. Angesichts der festgestellten Zahlungsunfähigkeit der Eheleute	hätte	eine	solche
 Vorrichtung möglicherweise nicht zur Bezahlung von Stromkosten, sondern dazu geführt, daß die Eingewiesenen am Stromverbrauch gehindert worden wären. Die Frage kann indessen auf sich beruhen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Aufstellung eines Münzautomaten, die mit Kosten verbunden gewesen wäre, der Klägerin hätte zugemutet werden können.
b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, eine Sperrung der Stromzufuhr würde zur Folge gehabt haben, daß die Eheleute WflH^ deren Einweisung den Winter über aufrechterhalten worden sei, auf andere Energiequellen
 
für die Beleuchtung und die Haushaltsführung hätten ausweichen müssen. Zum Kochen hätten sie nach aller Wahrscheinlichkeit einen Kohleherd aufstellen und hierfür einen Rauchabzug schaffen oder in Betrieb nehmen müssen. Zur Beleuchtung hätten sie auf offenes Licht wie Kerzen oder Petroleumleuchten zurückgreifen müssen. Dadurch würde die Wohnung überdurchschnittlich gelitten und der Mietwert des ganzen Hauses sich verringert haben. Zudem würde die Verwendung offenen Lichts die Feuergefahr ständig erhöht haben, zu demal sich in der Wohnung fünf minderjährige Kinder befunden hätten.
Diese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen und binden daher ebenfalls das Revisionsgericht (§ 561 Abs. 2 ZPO).
3.	Aus diesen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, der Klägerin sei keine andere Wahl geblieben, als die Eheleute WQ||^ trotz ihrer Zahlungsunfähigkeit weiterhin mit Strom zu beliefern und damit ein Vermögensopfer zu erbringen, das wie der Mietausfall eine Folge der Beschlagnahme sei.
Der ihr dadurch entstandene Schaden sei nach § 41 Abs. 1 Buchst, a) OBG zu ersetzen; denn zu dem in dieser Vorschrift genannten Schaden gehörten auch Aufwendungen die der in Anspruch Genommene zur Verhinderung oder Beseitigung einer infolge der Beschlagnahme drohenden oder durch sie herbeigeführten Gefahr mache.
Diese Ausführungen sind zu billigen. Wären die Schäden an der Wohnung und dem Haus insgesamt entstanden, deren Eintritt nach den Feststellungen des Berufungsge-
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richts ohne die Fortsetzung der Stromlieferung gedroht hätte, so hätte die Beklagte die Klägerin dafür nach § 41 Abs. 1 Buchst, a) OBG entschädigen müssen. Denn es hätte sich um Vermögensnachteile gehandelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einweisung der Eheleute	gestanden	hätten	(vgl. § 42 Abs. 1 OBG).
Die Fortsetzung der Stromlieferung war also bestimmt und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch geeignet, einen durch die Inanspruchnahme entstehenden Schaden abzuwenden oder doch zu mindern. Daher ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Stromkosten zu dem von der Beklagten zu ersetzenden Schaden gerechnet hat. Allerdings müssen die Aufwendungen, um ersetzbar zu sein, in einem verständigen Verhältnis zu dem Schaden stehen, dessen Abwendung oder Minderung sie bezwecken. Der Aufwand von 232,95 DM Stromkosten für die mehrmonatige Dauer der Einweisung hält sich Jedoch ohne Zweifel in den hiernach zu ziehenden Grenzen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht der Ersatzanspruch schließlich auch insoweit, wie in den tarifmäßigen Stromkosten Gewinn der Klägerin enthalten ist. Denn nach § 42 Abs. 1 Satz 2 OBG ist für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes nicht hinausgeht, in Jedem Fall Ersatz zu leisten.
Der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin hiernach zu Recht verlangt, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu entschädigenden Maßnahme. Denn die Aufwendungen, aus denen der Schaden besteht, sind - wie ausgeführt -zur Abwendung oder Minderung von Schäden an der in Anspruch genommenen Wohnung, also eines SubstanzSchadens, gemacht
 worden. Ob der Anspruch auch dann zuzubilligen wäre, wenn dieser unmittelbare Zusammenhang nicht bestände (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 OBG), kann daher auf sich beruhen. Die Hilfserwägungen, die das Berufungsgericht für diesen Fall angestellt hat, und die dagegen erhobenen Einwendungen der Revision brauchen nicht erörtert zu werden.
IV. Da die Beklagte insoweit keine Einrede erhoben hat, hat es das Berufungsgericht mit Recht für unerheblich gehalten, ob die Klägerin ihr ihren Anspruch gegen die Eheleute	abgetreten	hat.	Auch die Revision erhebt
 insoweit keine Bedenken.
Dr. Krohn	Dr.	Peetz	Lohmann
 Kroner
Boujong