Per Beklagte, der anstelle seines am 5* Februar 1961 verstorbenen Vaters als dessen alleiniger Erbe in den Rechtsstreit eingetreten ist, hat Abweisung der Klage beantragte Er hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage bemängelt, da der Kläger Leistungsklage erheben könne; er hat weiterhin vorgetragen: Pie Erblasserin, seine 25utter, habe eigenes Vermögen nicht gehabto Alles, was sie besessen habe, sei Treugut des Vaters gewesen» Auf Grund interner Vereinbarung mit ihm sei sie verpflichtet gewesen, ihm im Bedarfsfälle die gesamten Vermögenswerte, die er allein durch seine Arbeit geschaffen habe, zuriick-zuübertragen« Dessen sei die Erblasserin sich auch stets bev/ui3t gewesen« Sie habe das wiederholt bei Freunden und Bekannten 2um Ausdruck gebracht« Per Vater habe sie nach ußen hin an seinem Vermögen nur deshalb beteiligt, um notfalls gegen den Zugriff von Gläubigern gesichert zu sein« Wenn die Revision demgegenüber meint, die Zwischenfest stellungsklage erscheine mangels Vorgreiflichkeit für die auf Zahlung des Pflichtteils gerichtete Hauptklage unzulässig, da der Beklagte, auch wenn die im Streit befangenen Gegenstände zu dem Nachlaß gehörten, ihre Herausgabe aus dem Nachlaß verlangen könne, so ist diese Ansicht bereits in ihrem Ansatz verfehlt* Das Begehren des Klägers ist seinem Inhalte nach nicht darauf gerichtet, festzustellen, daß die von ihm angeführten Gegenstände zu dem Nachlaß der Erblasserin gehören, sondern daß sie zu diesem Nachlaß gehören, ohne daß dem Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe dieser Gegenstände gegenüber dem Nachlaß der Erblasserin zustehtdiese Gegenstände also nicht als Erblasserschuld im Passivbestand des Nachlasses.; Auf Grund dieser Feststellungen, so erwägt das Berufungsgericht weiter, sei bis zu dem Beweise des Gegenteils davon auszugehen, daß sämtliche Gegenstände der Erblasserin gehört hätten. 2« Eio Revision trägt vor, der Beklagte habe in das Viesen des Zeugen Er« Volkmann gestellt, die Eltern der Parteien seien sich darüber im klaren gewesen, daß das gesamte Vermögen beider Ehegatten zusammen ausschließlich durch den Ehemann erarbeitet worden sei, auch nach wie vor seiner Verfügung habe unterliegen sollen, Jedoch lediglich zur Sicherung gegen die Zufälle des Lebens zur Hälfte treuhänderisch von der Ehefrau habe verwaltet werden sollen (BerufungsbegrUndung vom 14. Sie meint, gehe man davon aus, daß diese Beweisbehauptung bestätigt worden wäre, so hätte das Berufungsgericht nicht Schenkung, sondern nur die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses feststellen können, wobei es unerheblich geblieben wäre, ob der Treuhandvertrag den Formvorschriften der 5§ 5H> 313 BGB unterlegen hätto, da in diesem Falle dem Vater der Parteien eintiHerausgebeansprueh aus § 812 BGB zugestanden hätte« Die Revision sieht daher in der Kicht-erhebung dieses Beweises einen Prozeßverstoß (§ 286 ZPO)o Die Behauptung des Beklagten, es handele sich um Vermögen, das sein Vater im Laufe der Jahre durch eigene Arbeit geschaffen habe, möge zutreffen« Der Vater möge auch, als er die Vermögenswerte auf die Erblasserin übertragen habe, von dem Bestreben geleitet gewesen sein, sich vor einem für möglich gehaltenen Zugriff der Gläubiger zu sichern« Das zwinge aber nicht zu dem Schluß, er habe mit der Erblasserin eine Verpflichtung zur Rückübertragung vereinbarte Es bleibe jedenfalls die Möglichkeit offen, daß der Vater auch die Sicherung der Erblasserin im Auge gehabt habe und sie habe sicherstellen und am Ertrage seiner Arbeit beteiligen wollen» Hierfür spreche immerhin, daß im »Jahre 1925 das bis dahin bestehende Beteiligungsverhältnis der Ehegatten an der GmbH» von 19 : 1 auf 10 : 10 umgestellt worden sei«, Habe der Vater nach wie vor einen Zugriff seiner Gläubiger befürchtet, so hätte er sinnvoller Weise das ursprüngliche Verhältnis bestehenlassen» Habe er einen Zugriff nicht mehr befüi'chtet, so dränge sich dafür, daß er nicht selber den liauptanteil am Kapital übernommen habe, die Vermutung auf, daß er die Erblasserin zur Hälfte an den Früchten seiner Arbeit habe teilhaben lassen wollen» Auch der Grunderwerb im Jahre 1939 zu 1/2 lasse die Vermutung gerechtfertigt erscheinen, daß der Vater die Erblasserin als gleichberechtigte Teilhaberin des erworbenen Vermögens betrachtet habe» 3« Die Revision meint weiterhin, aus dem unter Beweis durch den Zeugen Dr. Volkmann gestellten Vortrag des Beklagten, sein Vater habe gerade deshalb von einer notariellen Beurkundung der Rückübertragungsverpflichtung der Erblasserin abgesehen, weil diese "ihre Verpflichtung zur EUc^Übertragung der Vermögenswerte auf den Ehemann bestätigt und auch anerkannt hat", hätte das Berufungsgericht bei Unterstellung der Richtigkeit dieses Vortrages im Zusammenhang mit seinen sonst getroffenen Feststellungen zu dem Schluß kommen müssen, daß der Erblasserin im Hinblick auf ihre Erklärungen zu demindest nach Treu und Glauben eine Ruckgabeverpflichtung obgelegen habe, die ihr Ehemann hätte durchsetzen können* Die Revision sieht daher darin, daß das Berufungsgericht diesen Beweisantrag übergangen hat, einen weiteren Prozeßverstoß gegen § 286 ZPO* Auch diese Rüge bleibt erfolglos* hauptung des Beklagten bestätigen würden, die Erblasserin habe im engsten Familienkreis und sehr guten Bekannten gegenüber erklärt, alles was sie besitze, habe sie nur durch ihren Ehemann erhalten, es gehöre ihm und sie verwalte es nur für ihn und in seinem Interesse<> Auf die Vernehmung dieser weiteren Zeugen komme es somit nicht an« Bas gleiche gelte für die Vernehmung des Rechtsanwalts Br* Volkmann, der den Vater der Parteien Jahrzehntelang beraten habe* Die Behauptung des Beklagten nämlich, der Vater habe Br, Volkmann gegenüber in den letzten fahren vor seinem Tode die Treuhandstellung der Erblasserin stets betont, könne als richtig unterstellt werden« Auch hieraus sei nicht zwingend auf die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses zu schließen« Hach dem weiteren Vorbringen des Beklagten habe der Vater die Empfehlung des Lr. Volkmann, einen notariellen Treuhandvertrag abzuschließen, abgelehnt, weil “bei dem außerordentlich guten Verhältnis zwischen den Ehegatten auch ohne formalrechtliche Bindung in notarieller Urkunde die Erblasserin.oo ihre Verpflichtung zur RUckübertragung dieser Vermögenswerte auf den Ehemann bestätigt, auch anerkannt habe und insbesondere mit absoluter Sicherheit zu ihren Lebzeiten auch erfüllt haben würde, wenn der Ehemann die Rückübertragung verlangt haben würde1'« Biese Erklärung des Vaters gegenüber Dr« Volkmann schließe die Feststellung, daß ein TreuhandVerhältnis vereinbart gewesen sei, nicht aus. schließlich der auf dem Sterbebett der Erblasserin abgeschlossene notarielle Erbvertrag» Wenn nämlich das Vermögen der Erblasserin schon als Treugut ihrem Ehemann "gehörte", so habe er es sich nicht erst durch Erbvertrag zuwenden zu lassen brauchen» Sinnvoller als die letztwillige Zuwendung wäre eine notarielle RückübertragungsVerpflichtung gewesen, zu demal da der Ehemann über die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung dieser Verpflichtung von seinem Berater Br» aufgeklärt worden sei» Aus den Erwägungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß es auch diese als richtig unterstellten Äußerungen -er Erblasserin im Zusammenhang mit dem sonstigen festgestellten Sachverhalt nicht von der Vereinbarung einer rechtsgeschäftlichen Treuhänderschaft zwischen der Ei'b-lasserin und ihrem Ehemann überzeugen konnten« Vielmehr kommt das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhalt seiner Urteilsbegründung ergibt, zu dem Ergebnis, daß auf Grund des guten Einvernehmens unter den Eheleuten die Erblasserin sich zwar *• moralisch" zur jederzeitigen Rückübertragung der Vermögenswerte an ihren Ehemann für verpflichtet gehalten habe, eine rechtliche Verpflichtung hierzu jedoch nicht begründet worden sei, zu demindest der Nachweis hierfür fehle« seiner Ehefrau Vermögenswerte überträgt, ohne daß man eine den Zweck der Vermögensüb ertragung gefährdende Vereinbarung einer Treu-händerschaft für erforderlich hält, eben weil man auf Grund des in der Ehe bestehenden Vertrauensverhältnisses als selbstverständlich voraussetzt, eine möglicherweise erforderlich werdende Rückübertragung der Vermögenswerte werde auch ohne das Bestehen einer rechtlichen Rückübertragungsverpflichtung erfolgen» Das Berufungsgericht konnte daher die von der Erblasserin abgegebenen Äußerungen und insbesondere auch die von ihr *'bestätigte und anerkannte Verpflichtung zur Rückübertragung der Vermögenswerte auf den Ehemann11 dahin auslegen, auf Grund des guten zwischen ihr und ihrem Ehemann bestehenden Einvernehmens sei die Erblasserin zwar willens und bereit gewesen, jederzeit eine Rückübertragung der Vermögenswerte auf ihren Ehemann vorzunehmen, dieser Wille und diese Bereitschaft allein ergäben jedoch nicht den erforderlichen Nachweis, daß auch eine rechtliche Verpflichtung der Erblasserin zur Rücküberträgung der Ver- mögenswerte bestanden habe» Biese Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes ist umso gerechtfertigter, als einmal, wie schon erörtert, einer rechtlichen Rückübertragungs-verpflichtung der seinerzeit mit der Übertragung der Vermögenswerte auf die Erblasserin verfolgte Zweck entgegengestanden hätteo Barüber hinaus wäre mit einer solchen rechtlichen Verpflichtung auch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausfUhrt, der noch am Sterbebett der Erblasserin abgeschlossene notarielle Erbvertrag zu vereinbaren, da es dessen nicht bedurft hätte, wenn das auf den Kamen oder im Besitz der Erblasserin stehende Vermögen ihrem Ehemann als von ihr nur verwaltetes Treugut sowieso schon gehört hätte* Schließlich findet die Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes eine weitere Bestätigung auch noch darin, daß nach dem eigenen Vortrag des Beklagten sein Vater die Empfehlung seines Anwaltes, mit der Erblasserin einen förmlichen i'reuhandvertrag abzuschließen, mit der Erklärung abgelehnt habe, bei dem außerordentlich guten Verhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau bedurfte es keiner rechtlichen Bindung, seine Ehefrau werde auch ohne eine solche die Rückübertragung der Vermögenswerte an ihn jederzeit vornehmen, wenn er es von ihr verlange* 4* '«eiter ist der Revision auch nicht zu folgen, wenn sie dem Berufungsurteil einen Mangel im Sinne des § 551 Nr« 7 ZPO vorwirft« Es ist zwar zutreffend, daß der Beklagte im ersten Rechtszug (Schriftsatz vom 9* Juli 1962 S« 7) auch vorgetragen hatte, sowohl der Erwerb des halben Gmbil-Kapitals als auch der Erwerb des halben Grundstücks Wülfingstraße Kr* 12 durch die Erblasserin seien nichtige Scheingeschäfte gewesen« sie seien nicht ernsthaft gewollt gewesen, sondern hätten lediglich nach außen hin den Anschein des .Miteigentums erwecken sollen« Mit diesem, übrigens zur» sonstigen Vorbringen des Beklagten in Widerspruch stehenden Vortrag hat sich das Landgericht in seinen Urteil eingehend auseinandergesetzt« Im Beruf ungsv erfahren ist der Beklagte auf diesen Vortrag nicht mehr zurückgekommen« Grundsätzlich kann mit der Revision nicht gerügt werden, das Berufungsgericht habe einen Verfahrensverstoß begangen, weil es einen im ersten Rechtszug vorgetragenen Sachverhalt nicht erörtert habe, wenn im Berufungsrechtszug dieser Sachvortrag nicht aus-* drüclrlich wiederholt oder die unrichtige Erörterung dieses Sachvortrages durch das Erstgericht gerügt wirdo Lie Partei muß dem Berufungsgericht den Streitetoff in solcher Weise unterbreiten, daß dieses erkennen kann, welcher Sachvortrag ihm zur Entscheidung gestellt wird« Sie kann hierbei auf einzelne Teile von Schriftsätzen des ersten Rechtazuges Bezug nehmen« Dadurch jedoch, daß sie allgemein auf ihr gesamtes Vorbringen im ersten Hechtszug Bezug nimmt, verpflichtet sie das Berufungsgericht nicht, nun auch den gesamten Sachvortrag des ersten Rechtszugs seiner Hachprüfung zu unterwerfen« »Venn die Revision schließlich noch meint, der Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen, seine Eltern seien sich darüber im klaren gewesen, daß das gesamte Vermögen nach wie vor der Verfügung des Ehemannes unterliegen sollte (Berufungsbegrtindung vom 14« Januar 1963 S.
2165 071 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IIIZR_153/63 URTEIL in dem Hechtsstreit Verkündet am 2^3)ezemb er 19 64 Justiz-angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Kaufmanns Fritz itraße - Frozeßbevollmächtigter Beklagten und Bevisionsklägers, Rechtsanwalt I)r, gegen den Kaufmann Otto ai - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Hevisionsbeklagten, Hechtsanwalt Br»hoC. 2 Der Hl. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Dr. Arndt, Br, Beyer und Pr,, Heinhardt für Hecht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15o Mai 1963 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Brüder. Ihre Mutter (Erblasserin) ist am 19* Februar 1959 gestorben und laut Erbvertrag vom 18. Februar 1959, in dem sie und ihr Ehemann, der Vater der Parteien, sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten, von diesem beerbt worden. Der Kläger ist zu 3/16 pflichtteilsberechtigt. Diesen Anspruch verfolgt er im Wege einer Stufenklage. Nachdem er die Verurteilung seines Vaters erwirkt hat, über den Rachlaß Auskunft zu geben, zu diesem Zweck durch einen Notar ein Verzeichnis aufnehmen und durch einen Sachverständigen den Wert des Nachlasses ermitteln zu lassen, hat er Zwischenfest Stellungs-klagc erhoben mit dem Antrag auf Feststellung, daß a) der auf den Kamen der Erblasserin lautende Hälfteanteil an dem Eigentum am Hausgrundstück; i« straße b) der auf den Kamen der Erblasserin lautende Geschäfts anteil von 10.000 D$S der Firma EflBHIiHlPapierindustrie Otto Co. GmbH, in w“ c) der auf dem Sparbuch der Städtischen Sparkasse in V/flHIHPi Nr. das auf den Kamen der Erb- lasserin lautet, am Todestag vorhanden gewesene Kapitalbetrag nebst Zinsen, d) der auf dem Banksparbuch Kr. ^■■■Ides Bankhauses auf den Kamen der Erblasserin lautend, am Todestag vorhandene Kapitalbetrag nebst Zinsen, e) der am Todestag der Erblasserin in ihrer Handtasche im Krankenhaus vorhanden gewesene Geldbetrag von 5.092,- DM zu dem Kachlaß der Erblasserin gehören. Der Kläger hat hierzu vorgetragen: Da die Zugehörigkeit jener Gegenstände zu dem Kachlaß geleugnet werde, könne er ohne die begehrte Feststellung den Wert des Kachlasses nicht ermitteln und die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs nicht beziffern. Die Feststellung sei auch um deswillen geboten, v*eil außer den mit der Stufenklage verfolgten Ansprüchen für ihn noch Pflichtteilsergänzungsansprüche erwachsen könnten. Die aufgeführten Gegenstände hätten der Erblasserin gehört. Für die Anteile am Hausgrundstück und an der GmbH ergebe sich das aus den zwischen den Eltern abgeschlossenen Vorträgen und den Grundbuch- sowie den Handelsregistereintragungen, für die Sparguthaben aus den Hamen der Erblasserin in den Konten, und für das Bargeld aus dem Besitz« Per Beklagte, der anstelle seines am 5* Februar 1961 verstorbenen Vaters als dessen alleiniger Erbe in den Rechtsstreit eingetreten ist, hat Abweisung der Klage beantragte Er hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage bemängelt, da der Kläger Leistungsklage erheben könne; er hat weiterhin vorgetragen: Pie Erblasserin, seine 25utter, habe eigenes Vermögen nicht gehabto Alles, was sie besessen habe, sei Treugut des Vaters gewesen» Auf Grund interner Vereinbarung mit ihm sei sie verpflichtet gewesen, ihm im Bedarfsfälle die gesamten Vermögenswerte, die er allein durch seine Arbeit geschaffen habe, zuriick-zuübertragen« Dessen sei die Erblasserin sich auch stets bev/ui3t gewesen« Sie habe das wiederholt bei Freunden und Bekannten 2um Ausdruck gebracht« Per Vater habe sie nach ußen hin an seinem Vermögen nur deshalb beteiligt, um notfalls gegen den Zugriff von Gläubigern gesichert zu sein« Pas Landgericht hat der Klage mit einem zweiten Teilurteil stattgegeben« Pie Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben« Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageab-weieungsbegehren weiter« Per Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Ent scheidungsgründe: I« Pas Berufungsgericht sieht die Feststellungsklage, die allein den Gegenstand des Revisionsveriahrens bildet, als Zwischenfegtstellungsklage im Sinne des § 280 ZPO an. Es hält sie auch für zulässig mit der Erwägung, die rechtskräftige Feststellung der Zugehörigkeit der aufgeführten Gegenstände zu dem Kachlaß habe für die noch ausstehende Entscheidung bei der Stufenklage grundlegende Bedeutung und sei ebenfalls für möglicherweise erwachsende Pflichtteil sergänzungsansprüehe des Klägers bedeutsam« Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß im Hinblick auf die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage nicht nur das Bestehen oder Kichtbestehen des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung über den Hauptanspruch vorgreiflich sein muß, sondern daß dem Kläger auf Grund des Rechtsverhältnisses Uber das vorgreiflich entschieden werden soll, möglicherweise noch weitere Ansprüche als der mit dem Hauptanspruch verfolgte erwachsen, so daß die Ausdehnung der Rechtskraftwirkung auf den Grund der Zwischenklage über den hier vorliegenden Rechtsstreit hinaus Bedeutung gewinnt«, Eine solche Bedeutung mißt das '^erufungegericht der Entscheidung über die begehrte Feststellung für dem Kläger möglicherweise erwachsende Pflichtteil sergänzungsansprüehe zu. Es hat hierbei, wenn es dies auch nicht ausdrücklich ausspricht, offensichtlich im Auge, daß in einem weiteren Rechtsstreit zwischen den Parteien der Kläger gegenüber dem Beklagten in dessen Eigenschaft als alleiniger Erbe nach dem Vater der Parteien Pflichtfceilsergänzungsansprüche geltend macht, wobei der Frage nach der Zugehörigkeit der hier in der Feststellungsklage angeführten Gegenstände zu dem mütterlichen Nachlaß gleichfalls eine vorgreifliehe Bedeutung zukommen kann* Ohne Rechtsirrtum hält daher das Berufungsgericht die Zwischenfeststellungsklage für zulässig« Wenn die Revision demgegenüber meint, die Zwischenfest stellungsklage erscheine mangels Vorgreiflichkeit für die auf Zahlung des Pflichtteils gerichtete Hauptklage unzulässig, da der Beklagte, auch wenn die im Streit befangenen Gegenstände zu dem Nachlaß gehörten, ihre Herausgabe aus dem Nachlaß verlangen könne, so ist diese Ansicht bereits in ihrem Ansatz verfehlt* Das Begehren des Klägers ist seinem Inhalte nach nicht darauf gerichtet, festzustellen, daß die von ihm angeführten Gegenstände zu dem Nachlaß der Erblasserin gehören, sondern daß sie zu diesem Nachlaß gehören, ohne daß dem Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe dieser Gegenstände gegenüber dem Nachlaß der Erblasserin zustehtdiese Gegenstände also nicht als Erblasserschuld im Passivbestand des Nachlasses.; der Ex’b-lasserin zu berücksichtigen sind» In diesem Sinne haben auch die Vorinstanzen, wie sich aus ihren Urteilsbegründungen ergibt, den Zwischenfeststellungsantrag des Klägers aufgefaßt, und die gemäß dem Antrag erfolgte Verurteilung daher auch nur in diesem Sinne zu verstehen, mag auch die Urteilsformel allein dies nicht zu dem Ausdruck bringen* Die Frage, ob ein Herausgabeanspruch des Beklagten besteht oder nicht, ist daher für die Begründetheit des Feststellungsbegehrens des Klägers von ausschlaggebender Bedeutung, spielt aber, was die Revison verkennt, für die prozessuale Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage überhaupt keine Rolle* II 0 1* Bas Berufungsgericht hält die Feststellungsklage auch für sachlich gerechtfertigt. Es trifft hierzu zunächst folgende FestStellungen: Im Grundbuch sei die Erblasserin seit dem Ankauf des in Rede stehenden Grundstücks im «Jahre 1939 mit ihrem Ehemann als Eigentümer au je 1/2 ausgewiesen. Nach dem notariellen Gesellschaftsvertrag vom 4- Januar 1921 sei sie am Stammkapital der GmbH« von 20«OOO Mark mit 19*000 Mark beteiligt gewesen, bei Umstellung des Kapitals auf Reichsmark im Jahre 1925 mit 10*000 KM beteiligt worden und bei Kapitalumstellung auf Deutsche Mark im Jahre 1950 mit einem gleichhohen Anteil beteiligt geblieben. Der Ehemann, der Prozeßvorgänger des Beklagten, habe in der folgenden Zeit als Geschäftsführer der Gesellschaft jedes Jahr dem Registergericht mitgeteilt, daß sich am Beteiligungsverhältnis nichts geändert habe* Die in Rede stehenden Sparbücher lauteten unstreitig aui den Kamen der Erblasserin, der Bargeldbetrag habe sich, als sie starb, in ihrer Handtasche befunden« Auf Grund dieser Feststellungen, so erwägt das Berufungsgericht weiter, sei bis zu dem Beweise des Gegenteils davon auszugehen, daß sämtliche Gegenstände der Erblasserin gehört hätten. Das folge für das Miteigentum am Grundstück aus § 891 BGB, für den GmbH-Anteil aus den als vollständig und richtig zu vermutenden, dem Registergericht eingereichten notariellen Verträgen, für die Sparkassen- und Bankguthaben aus der Tatsache, daß die Konten aui den Kamen der Erblasserin gelautet hätten, und für den Bargeldbetrag schließlich aus der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision greift ihn auch nicht an. Ihre Angriffe wenden sich nur gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, der Beklagte habe den ihm obliegenden Nachweis für seine Behauptung, es habe sich bei allen im Streit befangenen Gegenständen um Treugut seines Vaters gehandelt, das die Erblasserin vereinbarungsgemäß auf diesen zurückzuübertragen verpflichtet gewesen sei, nicht erbrachte Hiermit bleibt die Revision jedoch erfolg los« 2« Eio Revision trägt vor, der Beklagte habe in das Viesen des Zeugen Er« Volkmann gestellt, die Eltern der Parteien seien sich darüber im klaren gewesen, daß das gesamte Vermögen beider Ehegatten zusammen ausschließlich durch den Ehemann erarbeitet worden sei, auch nach wie vor seiner Verfügung habe unterliegen sollen, Jedoch lediglich zur Sicherung gegen die Zufälle des Lebens zur Hälfte treuhänderisch von der Ehefrau habe verwaltet werden sollen (BerufungsbegrUndung vom 14. Januar 1963 S« 3 u. 4). Sie meint, gehe man davon aus, daß diese Beweisbehauptung bestätigt worden wäre, so hätte das Berufungsgericht nicht Schenkung, sondern nur die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses feststellen können, wobei es unerheblich geblieben wäre, ob der Treuhandvertrag den Formvorschriften der 5§ 5H> 313 BGB unterlegen hätto, da in diesem Falle dem Vater der Parteien eintiHerausgebeansprueh aus § 812 BGB zugestanden hätte« Die Revision sieht daher in der Kicht-erhebung dieses Beweises einen Prozeßverstoß (§ 286 ZPO)o Die Revision übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht dies© in das Wissen des benannten Zeugenl)r« Volkmann gestellten Tatsachen seinen Erwägungen als zutreffend unterstellt hat« Das Berufungsgericht führt nämlich hierzu aus: Die Behauptung des Beklagten, es handele sich um Vermögen, das sein Vater im Laufe der Jahre durch eigene Arbeit geschaffen habe, möge zutreffen« Der Vater möge auch, als er die Vermögenswerte auf die Erblasserin übertragen habe, von dem Bestreben geleitet gewesen sein, sich vor einem für möglich gehaltenen Zugriff der Gläubiger zu sichern« Das zwinge aber nicht zu dem Schluß, er habe mit der Erblasserin eine Verpflichtung zur Rückübertragung vereinbarte Es bleibe jedenfalls die Möglichkeit offen, daß der Vater auch die Sicherung der Erblasserin im Auge gehabt habe und sie habe sicherstellen und am Ertrage seiner Arbeit beteiligen wollen» Hierfür spreche immerhin, daß im »Jahre 1925 das bis dahin bestehende Beteiligungsverhältnis der Ehegatten an der GmbH» von 19 : 1 auf 10 : 10 umgestellt worden sei«, Habe der Vater nach wie vor einen Zugriff seiner Gläubiger befürchtet, so hätte er sinnvoller Weise das ursprüngliche Verhältnis bestehenlassen» Habe er einen Zugriff nicht mehr befüi'chtet, so dränge sich dafür, daß er nicht selber den liauptanteil am Kapital übernommen habe, die Vermutung auf, daß er die Erblasserin zur Hälfte an den Früchten seiner Arbeit habe teilhaben lassen wollen» Auch der Grunderwerb im Jahre 1939 zu 1/2 lasse die Vermutung gerechtfertigt erscheinen, daß der Vater die Erblasserin als gleichberechtigte Teilhaberin des erworbenen Vermögens betrachtet habe» Diese aus dem vom Berufungsgericht zu gunsten des Beklagten unterstellten Sachverhalt gezogenen Schlußfolgerungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen» 3« Die Revision meint weiterhin, aus dem unter Beweis durch den Zeugen Dr. Volkmann gestellten Vortrag des Beklagten, sein Vater habe gerade deshalb von einer notariellen Beurkundung der Rückübertragungsverpflichtung der Erblasserin abgesehen, weil diese "ihre Verpflichtung zur EUc^Übertragung der Vermögenswerte auf den Ehemann bestätigt und auch anerkannt hat", hätte das Berufungsgericht bei Unterstellung der Richtigkeit dieses Vortrages im Zusammenhang mit seinen sonst getroffenen Feststellungen zu dem Schluß kommen müssen, daß der Erblasserin im Hinblick auf - 10 ihre Erklärungen zu demindest nach Treu und Glauben eine Ruckgabeverpflichtung obgelegen habe, die ihr Ehemann hätte durchsetzen können* Die Revision sieht daher darin, daß das Berufungsgericht diesen Beweisantrag übergangen hat, einen weiteren Prozeßverstoß gegen § 286 ZPO* Auch diese Rüge bleibt erfolglos* Gerade mit den Äußerungen, die die Erblasserin im Hinblick auf die ihr übertragenen Vermögensgegenstände nach dem Vortrag des Beklagten getan haben soll, hat sich das Berufungsgericht nach teilweiser Beweiserhebung eingehend auseinandergesetzt * Es führt hierzu aus: Folge man der Zeugenaussage des Rechtsanwalts Röth, so habe die Erblasserin ihm in den Jahren 1945 - 1956 wiederholt erzählt, daß sie alles, was sie habe, nur für ihren Mann verwalte, ihr selber tatsächlich nichts gehöre, sie von dem Vermögen, das ausschließlich ihr Mann erarbeitet habe, zu dem Schutz gegen mögliche Gläubiger etwas aus Sicherungsgründen übertragen bekommen habe* Auch habe die Erblasserin der Zeugin Kremer gegenüber nach deren Aussage bei verschiedenen Anlässen und der Zeugin Lindemann gegenüber einmal im Jahre 1948 die Äußerung getan, daß sie selbst nichts habe, sondern ihr Vermögen nur für ihren Ehemann verwalte* Die Äußerungen reichten jedoch für den Beweis, daß die Ehegatten ein TreuhandVerhältnis mit Rückübertragungsverpflichtung vereinbart hätten, nicht aus* Sie ließen auch die Deutung zu, daß die Erblasserin sich in Bezug auf die ihr übertragenen Gegenstände zwar als Sachwalterin ihres Mannes betrachtet habe, eine bindende Verpflichtung zur Folckübertragung jedoch nicht eingegangen sei» Das Bestehen einer solchen Verpflichtung wäre daher auch dann nicht festzustellen, wenn die weiterhin benannten Zeugen die in ihr Wissen gestellte Be- 11 hauptung des Beklagten bestätigen würden, die Erblasserin habe im engsten Familienkreis und sehr guten Bekannten gegenüber erklärt, alles was sie besitze, habe sie nur durch ihren Ehemann erhalten, es gehöre ihm und sie verwalte es nur für ihn und in seinem Interesse<> Auf die Vernehmung dieser weiteren Zeugen komme es somit nicht an« Bas gleiche gelte für die Vernehmung des Rechtsanwalts Br* Volkmann, der den Vater der Parteien Jahrzehntelang beraten habe* Die Behauptung des Beklagten nämlich, der Vater habe Br, Volkmann gegenüber in den letzten fahren vor seinem Tode die Treuhandstellung der Erblasserin stets betont, könne als richtig unterstellt werden« Auch hieraus sei nicht zwingend auf die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses zu schließen« Hach dem weiteren Vorbringen des Beklagten habe der Vater die Empfehlung des Lr. Volkmann, einen notariellen Treuhandvertrag abzuschließen, abgelehnt, weil “bei dem außerordentlich guten Verhältnis zwischen den Ehegatten auch ohne formalrechtliche Bindung in notarieller Urkunde die Erblasserin.oo ihre Verpflichtung zur RUckübertragung dieser Vermögenswerte auf den Ehemann bestätigt, auch anerkannt habe und insbesondere mit absoluter Sicherheit zu ihren Lebzeiten auch erfüllt haben würde, wenn der Ehemann die Rückübertragung verlangt haben würde1'« Biese Erklärung des Vaters gegenüber Dr« Volkmann schließe die Feststellung, daß ein TreuhandVerhältnis vereinbart gewesen sei, nicht aus. Sie schließe aber eben so wenig die Möglichkeit aus, daß der Vater, weil er von der ^derzeitigen Bereitschaft der Erblasserin zur Rückübertragung überzeugt gewesen sei, eine dahingehende Vereinbarung nicht für erforderlich gehalten habe. Gegen die Annahme, daß ein Treuhandverhältnis vereinbart worden sei, spreche - 12 schließlich der auf dem Sterbebett der Erblasserin abgeschlossene notarielle Erbvertrag» Wenn nämlich das Vermögen der Erblasserin schon als Treugut ihrem Ehemann "gehörte", so habe er es sich nicht erst durch Erbvertrag zuwenden zu lassen brauchen» Sinnvoller als die letztwillige Zuwendung wäre eine notarielle RückübertragungsVerpflichtung gewesen, zu demal da der Ehemann über die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung dieser Verpflichtung von seinem Berater Br» aufgeklärt worden sei» Biese Ausführungen, in denen das Berufungsgericht die von der Revision angeführten, in das Wissen des Zeugen l)r. VMM gestellten Äußerungen der Erblasserin sogar wörtlich anführt, zeigen, daß das Berufungsgericht auch diese Äußerungen als richtig unterstellt hat» Bas Übergehen eines öeweisantrages unter Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher nicht vor» Aus den Erwägungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß es auch diese als richtig unterstellten Äußerungen -er Erblasserin im Zusammenhang mit dem sonstigen festgestellten Sachverhalt nicht von der Vereinbarung einer rechtsgeschäftlichen Treuhänderschaft zwischen der Ei'b-lasserin und ihrem Ehemann überzeugen konnten« Vielmehr kommt das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhalt seiner Urteilsbegründung ergibt, zu dem Ergebnis, daß auf Grund des guten Einvernehmens unter den Eheleuten die Erblasserin sich zwar *• moralisch" zur jederzeitigen Rückübertragung der Vermögenswerte an ihren Ehemann für verpflichtet gehalten habe, eine rechtliche Verpflichtung hierzu jedoch nicht begründet worden sei, zu demindest der Nachweis hierfür fehle« Diese im wesentlichen der tatricnterlichen Beurteilung obliegende Würdigung läßt einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen» Da, v;ie der Beklagte selbst vorträgt, der Vater die Erblasserin an seinem Vermögen deshalb beteiligt hat, um notfalls gegen den Zugriff von Gläubigern gesichert zu sein, spricht dieser Umstand bereits gegen die Vereinbarung einer rechtsgcsDhäftlichen T re uh and er schaft, da der aus dieser erwachsende rechtliche RückUbertragungsanspruch den bezweckten schut2 gegenüber Gläubigern illusorisch gemacht hätte» Es liegt auch durchaus im Rahmen der Lebenserfahrung, daß in einer guten Ehe der Ehemann aus Crlinden, wie sie hier Vorlagen,-? seiner Ehefrau Vermögenswerte überträgt, ohne daß man eine den Zweck der Vermögensüb ertragung gefährdende Vereinbarung einer Treu-händerschaft für erforderlich hält, eben weil man auf Grund des in der Ehe bestehenden Vertrauensverhältnisses als selbstverständlich voraussetzt, eine möglicherweise erforderlich werdende Rückübertragung der Vermögenswerte werde auch ohne das Bestehen einer rechtlichen Rückübertragungsverpflichtung erfolgen» Das Berufungsgericht konnte daher die von der Erblasserin abgegebenen Äußerungen und insbesondere auch die von ihr *'bestätigte und anerkannte Verpflichtung zur Rückübertragung der Vermögenswerte auf den Ehemann11 dahin auslegen, auf Grund des guten zwischen ihr und ihrem Ehemann bestehenden Einvernehmens sei die Erblasserin zwar willens und bereit gewesen, jederzeit eine Rückübertragung der Vermögenswerte auf ihren Ehemann vorzunehmen, dieser Wille und diese Bereitschaft allein ergäben jedoch nicht den erforderlichen Nachweis, daß auch eine rechtliche Verpflichtung der Erblasserin zur Rücküberträgung der Ver- - 14 mögenswerte bestanden habe» Biese Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes ist umso gerechtfertigter, als einmal, wie schon erörtert, einer rechtlichen Rückübertragungs-verpflichtung der seinerzeit mit der Übertragung der Vermögenswerte auf die Erblasserin verfolgte Zweck entgegengestanden hätteo Barüber hinaus wäre mit einer solchen rechtlichen Verpflichtung auch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausfUhrt, der noch am Sterbebett der Erblasserin abgeschlossene notarielle Erbvertrag zu vereinbaren, da es dessen nicht bedurft hätte, wenn das auf den Kamen oder im Besitz der Erblasserin stehende Vermögen ihrem Ehemann als von ihr nur verwaltetes Treugut sowieso schon gehört hätte* Schließlich findet die Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes eine weitere Bestätigung auch noch darin, daß nach dem eigenen Vortrag des Beklagten sein Vater die Empfehlung seines Anwaltes, mit der Erblasserin einen förmlichen i'reuhandvertrag abzuschließen, mit der Erklärung abgelehnt habe, bei dem außerordentlich guten Verhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau bedurfte es keiner rechtlichen Bindung, seine Ehefrau werde auch ohne eine solche die Rückübertragung der Vermögenswerte an ihn jederzeit vornehmen, wenn er es von ihr verlange* 4* '«eiter ist der Revision auch nicht zu folgen, wenn sie dem Berufungsurteil einen Mangel im Sinne des § 551 Nr« 7 ZPO vorwirft« Es ist zwar zutreffend, daß der Beklagte im ersten Rechtszug (Schriftsatz vom 9* Juli 1962 S« 7) auch vorgetragen hatte, sowohl der Erwerb des halben Gmbil-Kapitals als auch der Erwerb des halben Grundstücks Wülfingstraße Kr* 12 durch die Erblasserin seien nichtige Scheingeschäfte gewesen« sie seien nicht ernsthaft gewollt gewesen, sondern hätten lediglich nach außen hin den Anschein des .Miteigentums erwecken sollen« Mit diesem, übrigens zur» sonstigen Vorbringen des Beklagten in Widerspruch stehenden Vortrag hat sich das Landgericht in seinen Urteil eingehend auseinandergesetzt« Im Beruf ungsv erfahren ist der Beklagte auf diesen Vortrag nicht mehr zurückgekommen« Grundsätzlich kann mit der Revision nicht gerügt werden, das Berufungsgericht habe einen Verfahrensverstoß begangen, weil es einen im ersten Rechtszug vorgetragenen Sachverhalt nicht erörtert habe, wenn im Berufungsrechtszug dieser Sachvortrag nicht aus-* drüclrlich wiederholt oder die unrichtige Erörterung dieses Sachvortrages durch das Erstgericht gerügt wirdo Lie Partei muß dem Berufungsgericht den Streitetoff in solcher Weise unterbreiten, daß dieses erkennen kann, welcher Sachvortrag ihm zur Entscheidung gestellt wird« Sie kann hierbei auf einzelne Teile von Schriftsätzen des ersten Rechtazuges Bezug nehmen« Dadurch jedoch, daß sie allgemein auf ihr gesamtes Vorbringen im ersten Hechtszug Bezug nimmt, verpflichtet sie das Berufungsgericht nicht, nun auch den gesamten Sachvortrag des ersten Rechtszugs seiner Hachprüfung zu unterwerfen« Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verfahrensverstoß davon ausgehen, daß der Sachvortrag, es habe sich um Schuhgeschäfte gehandelt, im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten werde« »Venn die Revision schließlich noch meint, der Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen, seine Eltern seien sich darüber im klaren gewesen, daß das gesamte Vermögen nach wie vor der Verfügung des Ehemannes unterliegen sollte (Berufungsbegrtindung vom 14« Januar 1963 S. 4) und schon hieraus ergebe sich - die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt - die Unwirksamkeit der Jbertragungsakte, so ist auch diese Ansicht der Revision -16 - nicht zutreffend» Wird ein Gegenstand übereignet oder ein Recht abgetreten, so kann die dingliche Wirkung der Übereignung oder des Rechtsüberganges zwar nicht durch Parteivereinbarung eingeschränkt werden (§ 137 Satz 1 BGB)o lies bedeutet aber nicht, wie die Revision meint, daß bei solcher vereinbarter Einschränkung die Übereignung oder der Rechtsübergang unwirksam sind» Vielmehr gehen das Eigentum und das Recht mit voller dinglicher Y/irkung auf den Erwerber über mit der Rechtsfolge, daß alle dinglichen Beziehungen des bisherigen Eigentümers und Inhabers des Rechts zu der Ubereigneten Sache und zu dem übertragenen Recht gelöst werden» Die Einschränkung des Erwerbers, nicht über den Gegenstand oder das Recht zu verfügen, dagegen ist lediglich schuldrechtlicher Art (§ 137 Satz 2 BGB) und berührt nicht die wirksame dingliche Wirkung der Übereignung oder Abtretung (RGZ 153, 366, 368 f.)» Selbst wenn also die Eltern der Parteien die von dem Beklagten behauptete Vereinbarung getroffen haben sollten, so könnte sich hieraus die Unwirksamkeit der Übereignung der Vermögensgegenstände nicht ergeben, und es belastet zu demindest den Beklagten nicht, daß sich das Berufungsgericht mit diesem Vortrag des Beklagten nicht auseinandergesetzt und den angetretenen Beweis erhoben hat» - 17 III. Danach erweist sich die Revision als unbegründet und ist mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zuriickzuweisen«, Br«, Pagendarm Er. Kreft Er. Arndt Er, Beyer Dr„ Reinhardt