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BGH

Gericht: BGH

Auf die Eevision dos Klägers wird das vorbe-zeichnete Urteil, soweit auf Abweisung der Klage erkannt worden ist, und in Kostenpunkt aufgehoben« ln diesen Unfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht surückvcr-wiesen« Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streit-standes wird auf den Tatbestand des in dieser Sache bereits ergangenen Urteils des erkennenden Senats vom 5« Kai I960 - Ill ZR 68/59 - (= VercR1960, 658) verwiesen, durch das das Urteil des Oberlandcsgerichts von 12» November 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist» In den weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des ihn von Oberlandesgericht in ersten Berufungsurtoil von 12» November 1958 zugesprochenen Betrages von 24»167,— DM (22»600 DM Gebäudeschaden und 1.567 DM Mietausfall) mit Zinsen beantragt. Dabei sei zur Klarstellung hervorgehoben, daß - wie sich aus den die Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts bildenden Obergutachten FicHB eindeutig ergibt - nit den "Kosten eines Yfiederaufbaus" von 71.6C0 Auf Grund der vorgenannten Werte ist das Berufungsgericht zu den Ergebnis gekonnen, daß der Kläger von der Beklagten Ersatz für seinen Gebäudcschaden nicht mehr verlangen kann, und hat dabei folgendes erwogen? Ein 11 originalgetreuer Wiederaufbau" der £(■■■■■■■) würde auch nicht so unverhältnisnäßige Aufwendungen erfordert haben (Wieder-aufbaukoston un die Seit des Brandes insgesamt 71.600 DM und un die Zeit des Abbruchs der Brandruine insgesamt 75-100 DI.I), daß die Beklagte sich auf die Bestimmung des § 251 Abc. 2 BGB hätte berufen können. Denn bei der Prüfung, ob die Aufwendungen für den Wiederaufbau unverhältnismäßig hoch gewesen wären, sei zu berücksichtigen, daß sich der Kläger einen erheblichen Abzug "neu für alt" hätte gefallen lassen nüssen* Der Kläger habe nur Anspruch auf Ersatz seines durch den Brand verursachten Schadens. Dieser hätte - hinsichtlich des Gebaudeschadcns -nicht höher sein können als der Bauwert der wie er sich ohne den Brand zur Zeit des Abbruchs dargcstollt hatte. Die Revision des Klägers will indes das Berufungs-urteil nicht gelten lassen, soweit es einen Abzug "neu für alt" für geboten hält und ist der Auffassung, daß ein solcher Abzug hier nicht gerechtfertigt sei. Die Revision will einmal unter Berufung auf Geigel (Der Haftpflichtproseß, 10» Aufl», 4® Kapitel Rz 27) einen Abzug “neu für alt” nicht für gerechtfertigt halten, wenn die originalgetreue Wiederherstellung die gleichen Kosten verursacht hätte, wie die bei der Herstellung eines Gebäudes vorgenonnenen baulichen Verbesserungen und Veränderungen» Es handele sich bei den Gebäude um eine Sache die "quasi extra cornerciun" sei und bei der deshalb eine theoretische Erhöhung des Verkaufs- oder Verkchrcwcrtcs ohne praktische Bedeutung bleibe«, So gesehen sei für einen Abzug "neu für alt" überhaupt kein Raum«, Auch mit diesem Vorbringen ist für die Revision nichts Entscheidendes zu gewinnen» Zivilsenats dargelegt, der der erkennende Senat sich anschlicßt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird«, Daß hier die wiederauf gebaute Sc4HK - insbesondere im Blick auf die gegenüber der alten Sc^B^ erhöhte Lebensdauer und die Hinausschiebung künftig notwendig werdender Reparaturen - einen weitaus höheren Vernögcnswort dar-gestcllt haben würde als ihn die Scheune vor den Brand besaß, kann angesichts der von Berufungsgericht fcstgcstoll-ten verschiedenen Vierte nicht in Zweifel gezogen werden, Loch geben im übrigen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht auf Grund der von ihn ermittelten Y/crto zur Verneinung eines Anspruchs auf Erstattung von Gebäudeschäden gelangt ist, zu Bedenken Anlaßs Von der Auffassung aus, daß der Kläger die Kosten für einen "originalgetreuen" Wiederaufbau der ZflHHHHHI hätte verlangen und die Beklagte sich demgegenüber auf die Bestimmung des § 251 Abs, 2 BGB nicht hätte berufen können, will das Berufungsgericht zwar bei der Berechnung des Gebüudcschaden3 von den Wiederaufbaukostcn ausgehen (S, 17 BU), meint jedoch, daß die Beklagte keinesfalls mehr als den mit 47«700 DM angenommenen "Bauwert" der Sc^i (bezogen auf die Zeit ihres Abbruchs) zu den Gesamtbetrag der Kosten dos Wiederaufbaues beitragen müsse. Wenn aber der Kläger wirklich die für eine originalgetreue Yricdcrhcrstcllung des Bauwerkes erforderlichen Kosten ersetzt verlangen kann, dann wird sein Ersatzanspruch keineswegs - wie das Berufungsgericht anzunchncn scheint - ohne weiteres durch den "Bauwert"s den das unbeschädigt gebliebene Gebäude zur Zeit des Abbruchs der Ruine gehabt haben würde, begrenzt» Ausgangspunkt der Berechnung müssen in einen derartigen Pall vielmehr die tatsächlichen vollen Kosten des Wiederaufbaus bilden, und diese Kosten brauchen nur insov/eit nicht ersetzt zu werden, als aus dem Gesichtspunkt der Vortcilsausgleichung (hier insbesondere Berücksichtigung "neu für alt11) ein Abzug zu machen ist« Die Berechnung des Berufungsgerichts v/äre deshalb hur dann zutreffend, v/enn der "Bauwert" als "Sachwert" des Gebäudes ohne weiteres den Kosten dos Wiederaufbaus entsprechen und der unter den Gesichtspunkt "neu für alt" als schadcnsnindcrnd zu berücksichtigende Mehrwert der v/iedor auf gebauten Scfl||^ (gegenüber dem Y/crt, den die Sc(B ohne den Brand zur Zeit des Ruincnabbruchs gehabt hätte) mit der Differenz zwischen den Wiederaufbaukosten (75.100 DM) und dem für den genannten Zeitpunkt ermittelten Bauv/crt der unbeschädigt gebliebenen. das Berufungsgericht auch weiterhin die Kosten, die ein solcher Wiederaufbau verursacht haben würde und die das Berufungsgericht für den Zeitpunkt des Abbruchs der Ruine auf 75o100 Bll fostgcstcllt hat, zu dem Ausgangspunkt seiner Berechnung machen müssen» Hiervon sind der Betrag von 22„900 Bll, um den sich die Wiederaufbaukosten bei Verwertung der Ruine gemindert haben würden, und die von.dem Brandversicherer gezahlte Entschädigung mit 26„566 DM, sonach insgesamt 49»466 DM, in Abzug zu brin-gcn„ Der dann verbleibende Restbetrag von 25«634 DM wird ferner noch um den unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" zu berücksichtigenden Mehrwert der wieder aufgebauten Sc^HB su mindern sein» Palls dieser Mehrwert hinter dem genannten Betrag zurückbleibt, wird dem Kläger noch ein Anspruch zugcbilligt werden müssen„ Palls das Berufungsgericht den zu berücksichtigenden Wertzuwachs unter Zugrundelegung der verschiedenen Verkehrswerte ermitteln will, wird es noch feststcllen müssen, einen um welchen Betrag höheren Verkehrswert die ScflBB im Palle ihres Wie der aufbaue s zur Zeit des Abbruchs der Ruine gegenüber dem für diesen Zeitpunkt anzunehmenden Verkchrswert der ScflHH, falls sie nicht abgebrannt wäre, gehabt haben würde» Pür den Pall, daß das Berufungsgericht auf die verschiedenen Brtragswerto abstellen will, sei noch bemerkts Das Berufungsgericht hat bereits den Ertragswert der ScBHP für die Zeit unmittelbar vor dem Brand mit 56o600 DU und ihren Ertragewert im Palle eines Wiederaufbaus mit 70o500 DU fcotgestcllt„ Biese Worte allein aber dürfen nicht zur Ermittlung des Mehrwertes der wiederaufgebauten ScflHP verwertet werden» Denn der Ertragswert von 56„600 DM ist auf Grund der im Oktober 1951 er- Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz des Mietausfalls ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1 * November 1951 bis zun 24«, September 1954 den Mietausfall mit insgesamt 1*528,50 DM zu ersetzen habe* Demgegenüber macht die Anschlußrevision der Beklagten geltend* Unter Zugrundelegung der von Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung des Gcbüudcschadens ergebe sich angesichts der unstreitigen Zahlung der Versichcrungskammer in Höhe von 26,566 DM ein Überschußbetrag von 1*766 DM, in dessen Höhe der Gebäudeschaden des Klägers überzahlt worden sei. Diese Erwägungen der Anschlußrevision gehen fehl: Gemäß § 67 VVG gehen von den durch ein Schadensereig-nis ausgelöstcn Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten nur diejenigen auf den Versicherer über, die sich auf den dem "versicherten Risiko" entsprechenden Schaden beziehen. März 1937 (BayBS I 259) auch die nachge-v/iesenen Verluste an Ilietwcrten für nicht gewerbsmäßig verv/endeto Wohnräune in versicherten Wohngebäuden, die bis zur sofortigen Yficdcrherstcllung, längstens aber bis 6 Monate nach den Schadensfall entstehen, als YJicdcrher-stellungskosten berücksichtigte Indes ist hier - ganz abgesehen von der Präge, ob die Z^BHl überhaupt ein Wohngebäude in Sinne der genannten Bekanntmachung war - in den Tatsachcninotanzcn nichts anderes vorgetragen, als daß von den Brandversichcror ausschließlich Ersatz für den reinen Sachschaden geleistet worden sei« Davon ist mithin auch in der Revisions ins tanz auszugehen«, Ist das aber der Pall, dann können auch gemäß § 67 WG Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, hier Uictausfall, nicht auf den Versicherer übergehen., Gegen die Berechnung des zu ersetzenden Mietausfalls hat die Beklagte Einwendungen nicht erhobene Es ist auch nicht ersichtlich, daß den Berufungsgericht insovfoit Rechtsfehlcr zun Nachteil der Beklagten unterlaufen seien«, Soweit es um den den Kläger vom Berufungsgericht zugesprochenen Ersatz von Mictausfall geht, braucht auf den von der Beklagten geltend gemachten und oben - am Ende der Ausführungen unter I - bereits erörterten angeblichen Verstoß des Klägers gegen Treu und Glauben nicht weiter eingegangen zu werden. Zerstörung der ScflBB nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben zur Grundlage von Schadenocrcatzansprüchcn gemacht werden könnte, würde doch das Verlangen nach Ersatz von Hietaucfall für die Zeit bis zun Abbruch der Brandruine nicht trcuw’idrig sein« Denn cs besteht kein Anhalt für die schädigt worden wäre, in Zuge des Ausbaues der K rnlagcn früher beseitigt worden wäre, als die Brandruine tatsächlich abgebrochen worden ist«, Bas Berufungsgericht aber hat den Kläger Ersatz von Hictausfall nur bis zu dem - vor den Ruinenabbruch liegenden - Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme sugesprochen»

Zitierte Normen: § 249 BGB § 251 BU § 2 BGB § 17 BU § 67 VVG § 67 WG
KostenGebäudeZeitBrandBerufungsgerichtKlägerWiederaufbauErsatz

Volltext der Entscheidung

II-I-ZR_J3l/62
Verkündet
 an 11„ Juli 1965
Schcibl,
 Justizobersekretär als Urkundsbcanter der Geschäftsstelle
2230 03C
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Klägers, Rcvisionsklügcrs und Ans chlußrevi si onsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, flHH ~
Streitholfer:
1. Schreinerncister V/ilheln SMP in - Prozeßbcvollnachtigter II« Instanz: Rechtsanwalt in _________
AG in Be(
2« All büro
- Prozeßbcvollnüchtigter II, Instanz: Rechtsanwalt Dr MM in
, Zweig-
gegen
 Beklagte, Revisionobcklagtc und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozcßbcvollnächtigtcr: Rechtsanwalt Br, 4IHP -
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 20, Juni 1963 unter Mitwirkung des Senat sprüsidenten Dr, Pagcndarn sowie der Bundesrichter Dr,Kreft, Dr, Beyer, Dr, Kußla und Gähtgons
 für Recht erkannt:
Die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg von Ho März 1962 wird zurückgcwiesen.
Auf die Eevision dos Klägers wird das vorbe-zeichnete Urteil, soweit auf Abweisung der Klage erkannt worden ist, und in Kostenpunkt aufgehoben« ln diesen Unfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht surückvcr-wiesen«
Von Rechts wegen

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ffr
 Tatbestand;
Der klagende	war	Eigentümer	der	unter Denk-
malschutz stehenden sogenannten ZfBHHHHfc in AflflHHfc die seit 1947 von den Schreincrncistcr	kraft
 Mietvertrages als Wohnung und Sehreinerwerkstatt benutzt wurde.
An 26. Oktober 1951 entstand ein Brand, der die Z( zu einen erheblichen Teil vernichtete» Der Kläger macht die beklagte Stfl^ für die Entstehung des Brandes . verantwortlich und verlangt von ihr Schadensersatz»
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streit-standes wird auf den Tatbestand des in dieser Sache bereits ergangenen Urteils des erkennenden Senats vom 5« Kai I960 - Ill ZR 68/59 - (= VercR1960, 658) verwiesen, durch das das Urteil des Oberlandcsgerichts von 12» November 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist»
In den weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des ihn von Oberlandesgericht in ersten Berufungsurtoil von 12» November 1958 zugesprochenen Betrages von 24»167,— DM (22»600 DM Gebäudeschaden und 1.567 DM Mietausfall) mit Zinsen beantragt. Das Obcrlandosgcricht hat u.a. durch Einholung von Sachverständigengutachten über den ¥/ort der Zflfll^-0pi vor und nach den Brand sowie durch Vernehmung von sachverständigen Zeugen Beweis erhoben. Es hat alsdann die Deklcgto zur Zahlung von 1.528,50 DM nebst Zinsen (für Miet-ausfall) verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen»
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er seinen zuletzt vor den Ohcrlandccgcricht gestellten Antrag weiter verfolgt«, Die Beklagte hat Anschlußrevision mit den Ziel der völligen Abweisung der Klage eingelegt<> Beide Parteien bitten un Zurückweisung des Rechtsnittcls der Gegenseiteo
 Die Streithelfer des Klägers (Schreineruicistcr und Al^BP	sind	zun	Verhand-
lungstermin vor den Revisionsgericht rechtzeitig geladen worden»
Entscheidungsfcründe s Io Zur Revision des Klägers;
1«, Das Berufungsgericht hat folgende einzelne Werte der ZflHB zu den verschiedenen in Betracht kommenden Zeiten festgcstcllt;
1)	unmittelbar vor den Brand am 26« Oktober 1951s
a)	Bauwert
b)	Ertragswert
c)	Verkehrswert
2)	unnittclbar nach den Brands
a)	Bauwert der stchengobliebenen Gebäudeteile
b)	Ertragswert der stchengobliebenen Gebäudeteile
c)	Yerkohrswort der stehengebliebonen Gebäudeteile
d)	Kosten eines Wiederaufbaus der ZtfHBt-
3)	unnittclbar vor den Abbruch am 22»10»1954s
a)	Bauwert der stehongebliobenen Gebäudeteile
b)	Ertragewert der stehcngebliebcncn Gebäudeteile
c)	Verkehrswert der stehcngebliebcncn Gebäudeteile
d)	Kosten eines Wiederaufbaus der Zi
951	• •	
45.	500	DM
36 o	600	DM
41.	000	DM
22o	900	DM
22,	900	DM
71.	600	DM
22»	900	DM
22,	900	DM
75.	100	DM
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f
4)	Ertragswort der	Fall	eines
 Wiederaufbaus nit den vorgenannten Kosten (unter 2 d oder 3 d):	70.300*DLL
Dabei sei zur Klarstellung hervorgehoben, daß - wie sich aus den die Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts bildenden Obergutachten FicHB eindeutig ergibt - nit den "Kosten eines Yfiederaufbaus" von 71.6C0 DU und 75.100 DU die geoanten Kosten für eine Neubestellung ohne Rücksicht auf den Wert der Brandruine und die durch ihre Wiederverwendung zu ersparenden Kosten gencint sind.
Auf Grund der vorgenannten Werte ist das Berufungsgericht zu den Ergebnis gekonnen, daß der Kläger von der Beklagten Ersatz für seinen Gebäudcschaden nicht mehr verlangen kann, und hat dabei folgendes erwogen? Die S<
^^habc nach den Brand und bis zu ihrem Abbruch in einer Y/eice wiederhcrgcstellt werden können, daß das wiederauf-gebaute Gebäude noch als den früheren gleich oder gleichwertig hätte gekennzeichnet werden können. Eine "Herstellung" des Gebäudes in Sinne des Gesetzes (§§ 249? 251 BGB) sei daher nicht als unmöglich anzusehen. Ein 11 originalgetreuer Wiederaufbau" der £(■■■■■■■) würde auch nicht so unverhältnisnäßige Aufwendungen erfordert haben (Wieder-aufbaukoston un die Seit des Brandes insgesamt 71.600 DM und un die Zeit des Abbruchs der Brandruine insgesamt 75-100 DI.I), daß die Beklagte sich auf die Bestimmung des § 251 Abc. 2 BGB hätte berufen können. Die um die Zeit des Abbruchs der Ruine (Ende 1954) mit einem Kostenaufwand von rund 75.100 DU wiederauf gebaut e ZflBHHi würde einen Ertragewert von rund 70.300 DM gehabt haben, so daß der Y/iederaufbau auch nicht von vornherein offensichtlich unwirtschaftlich gewesen sei. Die Beklagte hätte auch deshalb, weil die Y/iederaufbaukosten mit 75.100 DL! erheblich höher gewesen seien als der Wert der ScSm^ vor
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den Brand, sich nicht weigern können, Schadensersatz durch Zahlung dcü zun Wiederaufbau erforderlichen Geldbetrages zu leisten., Denn bei der Prüfung, ob die Aufwendungen für den Wiederaufbau unverhältnismäßig hoch gewesen wären, sei zu berücksichtigen, daß sich der Kläger einen erheblichen Abzug "neu für alt" hätte gefallen lassen nüssen* Der Kläger habe nur Anspruch auf Ersatz seines durch den Brand verursachten Schadens. Dieser hätte - hinsichtlich des Gebaudeschadcns -nicht höher sein können als der Bauwert der wie er sich ohne den Brand zur Zeit des Abbruchs dargcstollt hatte. Ende 1954 hätte sich der Bauwert der (unter Berücksichtigung des Ansteigens der Baukosten zwischen Brand und Ruinenabbruch) auf rund 47 »700 DM belaufen. Mehr als diesen Betrag hätte die Beklagte in keinen.Pall zu den Gesantbetrag der Kosten des Wiederaufbaus beitragen nüssen.
Bei einer’ von den Vfiederaufbaukosten ausgehenden Schadenberechnung nüsse indes der Wert, den die stehengcblicbcnen Gebäudeteile für den Wiederaufbau gehabt hätten, berücksichtigt werden. Der Kläger hätte daher nach den Brand von der Beklagten nur (45<>500 ./. 22.900 =) 22.600 und zur Zeit des Abbruchs der ZtfHBi nur (47»700 ./. 22.900 =)
24..800 DM als Ersatz des Gebäude Schadens verlangen können.
Da er jedoch für diesen Schaden bereits von der Brandver-sichcrung einen höheren Betrag (nämlich 26.566 DU) erhalten habe, stünde ihn ein weiterer Ersatz für seinen Gebäude-schadcn nicht zu. Zu den gleichen Ergebnis komme man auch für den Pall, wenn man bei der Schadenberechnung statt von den Vfiederaufbaukosten von der durch den Brand verursachten Minderung des Vcrkchrswcrtcs der ZfHMHflMHIl ausgehe.
2. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der von ihn oingcholtcn Gutachten angenommen hat, daß ein "originalgetreuer" Wiederaufbau der ZflBHHHHIfe möglich gewesen v.ärc, und wenn es weiter anhand der von ihm ermittelten Wiederaufbaukosten zu den Ergebnis gekonnen ist, daß ein
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derartiger Wiederaufbau nicht so unvorhältnisnäßige Aufwendungen erfordert haben würde, daß die Beklagte sich auf die Bestimmung des § 251 Abc* 2 BGB hätte berufen können, so ist dao auc Rechtsgründen nicht zu beanständen»
Die Revision des Klägers will indes das Berufungs-urteil nicht gelten lassen, soweit es einen Abzug "neu für alt" für geboten hält und ist der Auffassung, daß ein solcher Abzug hier nicht gerechtfertigt sei. Darin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden»
Die Revision will einmal unter Berufung auf Geigel (Der Haftpflichtproseß, 10» Aufl», 4® Kapitel Rz 27) einen Abzug “neu für alt” nicht für gerechtfertigt halten, wenn die originalgetreue Wiederherstellung die gleichen Kosten verursacht hätte, wie die bei der Herstellung eines Gebäudes vorgenonnenen baulichen Verbesserungen und Veränderungen»
Ein derartiger Pall liegt hier jedoch entgegen der Annahme der Revision nicht vor, so daß dahinstehen kann, inwieweit den von Gcigel vertretenen Rcchtsgrundsatz allgemein gefolgt werden kann» Der Entscheidung des Obcrlandcogcrichts Oldenburg (VcrcR 19545 182), auf die Geigel sich zur Begründung seiner Auffassung beruft, liegt der Pall zugrunde, daß in Zuge der Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes gewisse bauliche Veränderungen und Erweiterungen (neues Schcuncntor und Einbau einer Garage anstelle eines früheren Vcrkstattraunco) vorgenönmen waren, diese aber - insbesondere angesichts von Ersparnissen, die sich bei den tatsächlich vorgononmonen Wiederaufbau gegenüber einen naturgetreuen Wiederaufbau ergeben hatten - nicht zu einer Wertsteigerung des Gebäudes geführt hatten» In vorliegenden Pall aber kann bereits auf Grund der bisher ermittelten Verte ohne weiteres davon auogogangen werden, daß die nit einen Kostenaufwand von rund 75«000 DM wiederauf-gebaute	einen	erheblich höheren Wert ge-
habt haben würde, als sie vor den Brand besessen hatte»
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Dio zur Erörterung stehenden Erwägungen der Revision, können ihr mithin nicht zun Erfolg verhelfen«,
Zun anderen nacht die Revision geltend; Der besondere Wert der	habe	für den Kläger in dem Vorhanden-
sein des Gebäudes als Zeugnis der Bauweise einer vergangenen Zeit, als Zierde der StflU und des	als	Bei-
spiel und Zeugnis für den guten Geschmack und die Baukunst einer vergangenen Zeit und nicht so sehr in der wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit oder Nutzung bestanden«. Es handele sich bei den Gebäude um eine Sache die "quasi extra cornerciun" sei und bei der deshalb eine theoretische Erhöhung des Verkaufs- oder Verkchrcwcrtcs ohne praktische Bedeutung bleibe«, So gesehen sei für einen Abzug "neu für alt" überhaupt kein Raum«, Auch mit diesem Vorbringen ist für die Revision nichts Entscheidendes zu gewinnen»
Der erkennende Senat hat bereits im ersten Revisionsurteil (S» 22) darauf hingewiesen, daß im Rahmen des Scha-densersatzrechte grundsätzlich nur Ersatz des Vormögens-schadcns verlangt werden und deshalb der besondere Wert eines kulturell wertvollen historischen Gebäudes im Bereich des Schadcnscrcatsrcchtc nur insoweit Berücksichtigung finden könne, als die Bedeutung und Eigenart des Gebäudes in seiner materiellen Bewertung ihren Niederschlag gefunden habe» Die gleichen Erwägungen gebieten es, auch bei einem kulturell wertvollen historischen Gebäude einen Abzug "neu für alt" vorsunehmen, wenn dies angesichts der verschiedenen materiellen Werte - insbesondere des Bauwcrtcs - des Gebäudes vor der Beschädigung einerseits und nach der Wiederherstellung andererseits unter den Gesichtspunkt der Vorteilsauegleichung notwendig ist» Daß auch bei der Yfiedcrhcrstellung langlebiger Wirtschaftsgütcr und mithin auch bei einem Gebäude von der Art, wie es hier in Präge steht, grundsätzlich ein
 don Wertzuwachs dos Gebäudes entsprechender Abzug “neu für alt" zu machen ist, ist in einzelnen in der BGHZ 30,
29 ff veröffentlichten Entscheidung des YI. Zivilsenats dargelegt, der der erkennende Senat sich anschlicßt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird«, Daß hier die wiederauf gebaute Sc4HK - insbesondere im Blick auf die gegenüber der alten Sc^B^ erhöhte Lebensdauer und die Hinausschiebung künftig notwendig werdender Reparaturen - einen weitaus höheren Vernögcnswort dar-gestcllt haben würde als ihn die Scheune vor den Brand besaß, kann angesichts der von Berufungsgericht fcstgcstoll-ten verschiedenen Vierte nicht in Zweifel gezogen werden,
 Loch geben im übrigen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht auf Grund der von ihn ermittelten Y/crto zur Verneinung eines Anspruchs auf Erstattung von Gebäudeschäden gelangt ist, zu Bedenken Anlaßs
 Von der Auffassung aus, daß der Kläger die Kosten für einen "originalgetreuen" Wiederaufbau der ZflHHHHHI hätte verlangen und die Beklagte sich demgegenüber auf die Bestimmung des § 251 Abs, 2 BGB nicht hätte berufen können, will das Berufungsgericht zwar bei der Berechnung des Gebüudcschaden3 von den Wiederaufbaukostcn ausgehen (S, 17 BU), meint jedoch, daß die Beklagte keinesfalls mehr als den mit 47«700 DM angenommenen "Bauwert" der Sc^i (bezogen auf die Zeit ihres Abbruchs) zu den Gesamtbetrag der Kosten dos Wiederaufbaues beitragen müsse. Wenn aber der Kläger wirklich die für eine originalgetreue Yricdcrhcrstcllung des Bauwerkes erforderlichen Kosten ersetzt verlangen kann, dann wird sein Ersatzanspruch keineswegs - wie das Berufungsgericht anzunchncn scheint - ohne weiteres durch den "Bauwert"s den das unbeschädigt gebliebene Gebäude zur Zeit des Abbruchs der Ruine gehabt haben
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würde, begrenzt» Ausgangspunkt der Berechnung müssen in einen derartigen Pall vielmehr die tatsächlichen vollen Kosten des Wiederaufbaus bilden, und diese Kosten brauchen nur insov/eit nicht ersetzt zu werden, als aus dem Gesichtspunkt der Vortcilsausgleichung (hier insbesondere Berücksichtigung "neu für alt11) ein Abzug zu machen ist« Die Berechnung des Berufungsgerichts v/äre deshalb hur dann zutreffend, v/enn der "Bauwert" als "Sachwert" des Gebäudes ohne weiteres den Kosten dos Wiederaufbaus entsprechen und der unter den Gesichtspunkt "neu für alt" als schadcnsnindcrnd zu berücksichtigende Mehrwert der v/iedor auf gebauten Scfl||^ (gegenüber dem Y/crt, den die Sc(B ohne den Brand zur Zeit des Ruincnabbruchs gehabt hätte) mit der Differenz zwischen den Wiederaufbaukosten (75.100 DM) und dem für den genannten Zeitpunkt ermittelten Bauv/crt der unbeschädigt gebliebenen. ScBH®
(47«700 DI.I) gleichgesctzt v/erden könnte« Daß das vrirklich der Pall v;äro, ist vom Berufungsgericht nicht dargolegt und begründet worden, ist auch keinccv/cgo ohne v/citeres an-zunehmon«
Sonach kann das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden« Da auf Grund der bisherigen Pest Stellungen die Abweisung des Anspruchs auf Ersatz des Gebäude Schadens mit anderen Erv/ägungen ebenfalls nicht begründet und andererseits auch eine andcrv/citc Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, muß das Berufungsurteil, soweit cs auf Abweisung der Klage lautet, aufgehoben und muß die. Sache in diesem Umfang zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-sen v/erden o
Da nach der insoweit nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts der klagende Staat die Y/ieder-hcrstcllung der	hätte	verlangen	können,	wird
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das Berufungsgericht auch weiterhin die Kosten, die ein solcher Wiederaufbau verursacht haben würde und die das Berufungsgericht für den Zeitpunkt des Abbruchs der Ruine auf 75o100 Bll fostgcstcllt hat, zu dem Ausgangspunkt seiner Berechnung machen müssen» Hiervon sind der Betrag von 22„900 Bll, um den sich die Wiederaufbaukosten bei Verwertung der Ruine gemindert haben würden, und die von.dem Brandversicherer gezahlte Entschädigung mit 26„566 DM, sonach insgesamt 49»466 DM, in Abzug zu brin-gcn„ Der dann verbleibende Restbetrag von 25«634 DM wird ferner noch um den unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" zu berücksichtigenden Mehrwert der wieder aufgebauten Sc^HB su mindern sein» Palls dieser Mehrwert hinter dem genannten Betrag zurückbleibt, wird dem Kläger noch ein Anspruch zugcbilligt werden müssen„
Palls das Berufungsgericht den zu berücksichtigenden Wertzuwachs unter Zugrundelegung der verschiedenen Verkehrswerte ermitteln will, wird es noch feststcllen müssen, einen um welchen Betrag höheren Verkehrswert die ScflBB im Palle ihres Wie der aufbaue s zur Zeit des Abbruchs der Ruine gegenüber dem für diesen Zeitpunkt anzunehmenden Verkchrswert der ScflHH, falls sie nicht abgebrannt wäre, gehabt haben würde»
Pür den Pall, daß das Berufungsgericht auf die verschiedenen Brtragswerto abstellen will, sei noch bemerkts
 Das Berufungsgericht hat bereits den Ertragswert der ScBHP für die Zeit unmittelbar vor dem Brand mit 56o600 DU und ihren Ertragewert im Palle eines Wiederaufbaus mit 70o500 DU fcotgestcllt„ Biese Worte allein aber dürfen nicht zur Ermittlung des Mehrwertes der wiederaufgebauten ScflHP verwertet werden» Denn der Ertragswert von 56„600 DM ist auf Grund der im Oktober 1951 er-

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ziclbarcn Jahresertrage ermittelt worden (S* 8, 12 des Obcrgutachtcns	5	während	hei der Ermittlung des
 Ertragcwcrtcs der wieder auf gebauten SeflHP "das seit 1951 erfolgte nicht unerhebliche Anziehen der gewerblichen Mieten” berücksichtigt worden ist (So 13 aaO), Es müßte aber bei der Ermittlung der verschiedenen Werte auf denselben Zeitpunkt abgectellt und gefragt werden, welche Ertragewerte sich - bezogen auf denselben Zeitpunkt (des Abbruchs der Ruine)- ergeben einmal für die etwa wiederaufgebaute ScHB® und zu dem anderen für die ScHB, falls-sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgebrannt gewesen wäre»
Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, sich gegebenenfalls auch mit dem von der Anschlußrevision auf-gegriffonen Vorbringen der beklagten GflHi auseinan-dersusetzon, das dahin geht? Die teilweise Vernichtung der Z4HHHHHHI sei dem auch von dem Kläger geförderten Projekte eines Ausbaues der KflH^^anlagen entgegengekommen, und deshalb widerstreite es Treu und Glauben, wenn der Kläger aus der Vernichtung der ScHBfc Schadens-ersatsansprüche herleiten wolle*
IIo Zur Anschlußrevision der Beklagten*
Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz des Mietausfalls ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1 * November 1951 bis zun 24«, September 1954 den Mietausfall mit insgesamt 1*528,50 DM zu ersetzen habe* Demgegenüber macht die Anschlußrevision der Beklagten geltend* Unter Zugrundelegung der von Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung des Gcbüudcschadens ergebe sich angesichts der unstreitigen Zahlung der	Versichcrungskammer	in	Höhe
 von 26,566 DM ein Überschußbetrag von 1*766 DM, in dessen
 Höhe der Gebäudeschaden des Klägers überzahlt worden sei. Diese Überzahlung müsse der Klüger sich auf den von Berufungsgericht fcstgcstclltcn Mictschaden anrechnen lassen, da der Schadenersatzanspruch auch insoweit genüß § 67 VVG auf den Versicherer übergegangen sei.
Diese Erwägungen der Anschlußrevision gehen fehl: Gemäß § 67 VVG gehen von den durch ein Schadensereig-nis ausgelöstcn Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten nur diejenigen auf den Versicherer über, die sich auf den dem "versicherten Risiko" entsprechenden Schaden beziehen. Ansprüche wegen der nicht vom Versicherungsschutz umfaßten Schäden sind im Rahnen des § 67 WG nicht übergangsfähig (BGHZ 259 340, 343; Bll § 67 WG Nr. 9)- Die Brandversicherung bezieht sich grundsätzlich allein auf die reinen Gebäudeschäden. Dies ergibt sich eindeutig aus Art. 20, 26 des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen von 7o12.1933 (BayBS I 242) in Verbindung mit §§ 69 ff der Satzung der	Bandcsbrandver-
sichcrungsanstalt vom 28. Dezember 1935 (GVB1 795) in der Passung vom 15» Dezember 1956 (BayBS I 249) <> In den genannten gesetzlichen Vorschriften heißt es, daß sich die Br an dver Sicherung (bei der durch' die B0IHHB Versiehe rung skamner verwalteten	Land esbr and	Ver-
sicherungsanstalt) "auf die Gebäude" erstreckt (Art. 20) und daß die Entschädigungen "grundsätzlich nur zur bau-ordnungsmäßigen Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes auf der Brandstätte ausgczahlt" werden (Art. 26). Dementsprechend sicht die Satzung in den genannten Bestimmungen vor, daß die Entschädigung "nach Art. 26 des VcrsG nur zur bauordnungsmäßigen Wiederherstellung des beschädigten Gegenstandes auf der gleichen Stelle und zu dem gleichen Zweck und nur bis zur Höhe des auf V/ieder-
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herstcllung auf gewandten Betrages auDgesahlt11 v/ird (nur ’’unter außerordentlichen Verhältnissen’1 kann die Verwendung zu anderen Zv/eckcn gestattet werden, § 69 Ahsa 5 der Satzung) • Zwar werden - worauf die beklagte Stadt in der mündlichen Rcvisionsverhandlung hingewieoen hat -nach einer Bekanntmachung der	Versicherungs-
kanncr von 31. März 1937 (BayBS I 259) auch die nachge-v/iesenen Verluste an Ilietwcrten für nicht gewerbsmäßig verv/endeto Wohnräune in versicherten Wohngebäuden, die bis zur sofortigen Yficdcrherstcllung, längstens aber bis 6 Monate nach den Schadensfall entstehen, als YJicdcrher-stellungskosten berücksichtigte Indes ist hier - ganz abgesehen von der Präge, ob die Z^BHl überhaupt ein Wohngebäude in Sinne der genannten Bekanntmachung war - in den Tatsachcninotanzcn nichts anderes vorgetragen, als daß von den Brandversichcror ausschließlich Ersatz für den reinen Sachschaden geleistet worden sei« Davon ist mithin auch in der Revisions ins tanz auszugehen«, Ist das aber der Pall, dann können auch gemäß § 67 WG Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, hier Uictausfall, nicht auf den Versicherer übergehen.,
Gegen die Berechnung des zu ersetzenden Mietausfalls hat die Beklagte Einwendungen nicht erhobene Es ist auch nicht ersichtlich, daß den Berufungsgericht insovfoit Rechtsfehlcr zun Nachteil der Beklagten unterlaufen seien«,
Soweit es um den den Kläger vom Berufungsgericht zugesprochenen Ersatz von Mictausfall geht, braucht auf den von der Beklagten geltend gemachten und oben - am Ende der Ausführungen unter I - bereits erörterten angeblichen Verstoß des Klägers gegen Treu und Glauben nicht weiter eingegangen zu werden. Denn selbst wenn man an-nehnen wollte, daß die Beseitigung der Sc®B^^ eigenen Plänen des Klägers cntgcgcngckonnen sei und deshalb die
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Zerstörung der ScflBB nicht ohne Verstoß gegen Treu und
 Glauben zur Grundlage von Schadenocrcatzansprüchcn gemacht werden könnte, würde doch das Verlangen nach Ersatz von Hietaucfall für die Zeit bis zun Abbruch der Brandruine nicht trcuw’idrig sein« Denn cs besteht kein Anhalt für die
 schädigt worden wäre, in Zuge des Ausbaues der K  rnlagcn früher beseitigt worden wäre, als die Brandruine tatsächlich abgebrochen worden ist«, Bas Berufungsgericht aber hat den Kläger Ersatz von Hictausfall nur bis zu dem - vor den Ruinenabbruch liegenden - Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme sugesprochen»
Sonach erweist sich die Anschlußrevision der Beklagten als unbegründet»
Aus Zweckmäßigkeitsgründen bleibt die Entscheidung Über die Kosten des Revisionsverfahrens im vollen Umfang den Berufungsgericht überlassen»
Br» Pagendarm	Br»	Kreft	Br»	Beyer
 Annahnc, daß die S
wenn sic nicht durch Brand be-
Br, Hußla
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