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BGH

Gericht: BGH

Biesen berechnet der Kläger nach der Höhe des Liegegeldes in BrflBÜHI siit einem handelsüblichen Zuschlag von 50 Demgemäß hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1 404 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1. Sie ist der Ansicht, eine Amtspflicht, die Binnenschiffer von der beabsichtigten Sperre des Schiffshebewerkes zu verständigen, habe dem Bundeaverkehrsminister nicht obgelegen; jedenfalls fehle e3 an einem Verschulden der beteiligten Beamten. Deshalb sei eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die behaupteten Schäden des Klägers allenfalls dann gegeben, wenn ihre Beamten schuldhaft versäumt hätten, dem Kläger so zeitig - also noch am 19* Mai 1956 - Nachricht von der beabsichtigten Sperre zu geben, daß er noch die Möglichkeit gehabt hätte, von einem Abschluß des Frachtvertrages mit der TOTAG (wie er im Verlaufe des 19* Mai 1956 erfolgt ist) Abstand zu nehmen* Insoweit verneint das Oberland e3gericht aber ein Verschulden des mit der Bearbeitung de3 Schreibens vom 16* Mai 1956 befaßten Beamten des Bundes-Verkehrsministeriums, wenn dieser mit Rücksicht auf die besonderen politischen Verhältnisse zwischen der Bundesrepublik und der sowjetisch besetzten Zone die Mitteilung nicht sofort weitergegeben, sondern eine Entscheidung der politisch verantwortlichen Stelle des Ministeriums, wie in dieser Sache zu verfahren sei, abgewartet habe* Jedenfalls könnte den Beamten des Bundesverkehrsministeriums bei der Lage des Falles nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie die Angelegenheit aus sachfremden Erwägungen und schuldhaft über den 19« Mai 1956 hinaus verzögert hätten. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht dargetan habe, daß sein Schaden auf dem Verhalten der Beamten des Bundesverkehrsministeriums beruhe® Bas Oberlandesgericht. Juni 1895 (RGBl S» 501 und die dazu ergangenen späteren Änderungen und Neufassungen des Gesetzes - BinnSchG) bei einer - wie näher ausgeführt wird - nur zeitweiligen, von keiner Seite zu vertretenden Verhinderung der Schiffsreise an den einmal abgeschlossenen Frachtvertrag gebunden, und ihm als Frachtführer sei nach dem Gesetz das Risiko auferlegt worden, die 1«) Soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch daraus herleitet, daß die Beklagte ihn nicht schon am 19* Mai 1356 _ wobei, für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist* vor Abschluß des Frachtvertrages am selben Tage - von der beabsichtigten Sperre des Schiffshebewerkes unterrichtet oder die Mitteilung hierüber nicht sofort noch an diesem Tage öffentlich bekanntgemacht habe, gilt folgendess Es kann offen bleiben, ob dem Bundesverkehrsministe-riun die Amtspflicht oblag, die gewerblichen Binnenschiffer auf bekannt gewordene Schwierigkeiten und Hindernisse de3 Binnenschiffahrtsverkehrs nach rechtzeitig und unverzüglich hinzuweisen, und ob diese Amtspflicht auch dem Kläger als gewerblichem Binnenschiffer gegenüber bestand* Denn jedenfalls können darin, daß vom Bundesverkehrsmini-sterivm nicht noch am 19» Mai 1956 eine Entscheidung ge-■croffcn wurde und eine Mitteilung über die bevorstehende Sperre des Mittellandkanals erfolgte, schuldhafte Amts-pfli-chtverle tzungen nicht gesehen werden« Da das Schreiben vom 16» Mai 1556 beim BundesVerkehrsministerium am 19* Mai .«.9:6 einging, die Sperre des Mittellandkanals aber erst ab 1« Juni 1956, also erst nach Ablauf von weiteren zwölf Tagen erfolgen sollte, war die Situation so, daß vom Bundes-verkehrsministerium eine sofortige Entscheidung und deren Bekanntmachung noch vcr Ablauf von 24 Stunden nach dem Zeitpunkt des Briefeingangs nicht verlangt oder erwartet werden k^nnve« Hinzu kommt die Tatsache, daß es sich wegen des unstreitig erstmaligen direkten Anschreibens des Bundesverkehr oministers durch eine Zentralstelle der sowjetisch besetzten Zone um eine Angelegenheit mit zweifellos politischem Einschlag handelte, die eine Prüfung durch die pell- Aus der Tatsache, daß eine Mitteilung über die beab-3ichtigte Sperre des Mittellandkanals durch das Bundesverkehr sministerium am 19o Mai 1956 unterblieb, kann also der Klüger mangels eines vorwerfbaren Verhaltens des Bundesver-kehrsministeriums für sich nichts herleiten. 2.) Soweit der Kläger seinen Klageanspruch darauf gründet, daß das Bundesverkehrsministerium die beabsichtigte Sperre des Schiffshebewerkes RVHHMnicht wenigstens in den darauf folgenden Tagen, »sondern - angeblich schuldhaft verspätet - erst am 25. Mai 1956 bekanntgegeben nat, ist die Feststellung des Berufungsgerichts, etwaige Amts-pf-ichtverietzungen des Bundesverkehrsministeriums durch schuldhaft säumiges Verhalten in dieser Zeit seien für den Schaden nicht kausal, revisionsraäßig nicht zu beanstanden. Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimm-Urteil vom heutigen Tage in der insoweit gieichliegenden Sache MedÜVgegen Bundesrepublik - III ZR 152/58 - mit neuerer Begründung, auf die hier verwiesen werden kann, av.s-gefüfcrfc, daß e3 sich bei der Sperrung des Schiffshebewerkes Hmi im Mittellandkanal im Juni 1956 um eine nur "zeit-weise Verhinderung" im Sinne des § Tl'BinnSchG gehandelt hat# und Umstände, die eine andere Beurteilung der Sachlage zu«» la.esen könnten - besonders im Sinne der Möglichkeit einer Lösung des Klägers von dem abgeschlossenen und ihn bindenden Frachtvertrag nicht gegeben oder nicht dargetan sind. Hiernach war der Kläger als Frachtführer nach Abschluß des Frachtvertrages vom 19* Mai. 1956 nicht mehr befugt, wegen der Behinderung der Fahrt infolge der vorübergehenden Sperre des Mittellandkanals ab 1, Juni 1956 einseitig die Beladung aufzuschieben oder von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten (§§ 36, 71 BinnSchG)« Die gegen die tatrichterliche Feststellung, die WETAG hätte (oder habe) den Kläger an dem Frachtvertrag auch fest-gehalten, von der Hevision erhobene Verfahrensrüge nach § 139 ZPO ist schon aus folgenden Erwägungen unbegründet* da3 Bundesverkehrsministerium, die Reise angetreten, und er hat im Beruf ungs'verfahren in seinem Schriftsatz vom 28® Mai j.355 S o 5 selbst vorgetragen & Die Beladung seines Schleppkahns sei erst am 26« Mai 1956 beendet worden (sie begann r.aeh der Behauptung des Klägers am 22« Mai, nach dem vom Kläger gleichfalls vorgeiegten und inhaltlich vorgetragenen Ladeschein Jedoch erst am 24« Mai 1956); er - der Kläger *• habe aber von sich aus nach bereits erfolgtem Vertrag33chlu3 Hauptfrachtf»ihrer gegenüber dem Kläger als Unterfrachtführer die rechtliche Stellung des Absenders hat, noch vor Antritt der Reise ausdrücklich die Erfüllung des Frachtvertrages verlangt -nd ein Umdispenieren durch den Kläger hin-s—üblich der aufgenommenen oder noch aufzunehmenden Ladung n—ht zugelassen habe« Dann kann der Kläger auch nicht rü-das Tatsachengericht habe verfahrenswidrig die Frage oder die weitere Aufklärung unterlassen, ob der Kläger bei einer Y/arnung ror dem 25® Mai 1956 die Beladung hätte verhindern oder die bereits begonnene Beladung hätte rückgängig machen können« Denn dies wäre nur mit Zustimmung der WETAG möglich gewesen, und die Tatsache., daß die WETAG nicht zugestimmt hätte oder hat, konnte das Berufungsgericht schon aus dem eigenen Vorbringen des Klägers im Rahmen de3 ihn freier stellenden § 287 ZP0 entnehmen®*

Beamte®WETAGKlägerBundesrepublikMitteilungSchaden

Volltext der Entscheidung

238* O'O
JILÄ132252-
Ciindet am 23 o November 1959 HB, Justizsekretär [s 'Urkundsbeamter der Geschäfts-
teile

Im Kamen de3 Volkes
 In dem Rechtsstreit
 de3 Schiffseigners Erich 0 ■■■	,
sBIHHMHPstr °
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers ,
- Prczeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr in BflR,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23c November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br* Geiger sowie der Bund esr io liter Br«. Pagendarm, Br» Weber, Br« Beyer und Gähtgens
 für Recht erkannts
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des ?«• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26« Juni 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
M 2
Tatbestands
 Der Kläger betreibt mit seinem Schleppkahn
 auf den deutschen Wasserstraßen gewerbliche Binnenschiffahrt, insbesondere im sog* Interzonenverkehr. Am 19« Mai -35 o schloß er mit der WfllBflMHHl Transport-Aktiengesellschaft (WETACr) einen Vertrag ab, demzufolge er als Unterfrachtführer eine Ladung Kohlen aus dem Ruhrgebiet nach ErtfBHMHB ~ Option BefMB ~ zu befördern hatte. Die Einnahme der Ladung war am 26. Mai 1956 beendet und der Schleppkahn trat am 28. Mai 1956 seine Reise an.
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 In der Zwischenzeit hatte das Verkehrsministerium für .Ue sowjetisch besetzte Zone durch Schreiben vom 16. Mai 1956 &n «an Bundesverkehrsministery bei diesem eingegangen am 19« Mai 1956 (Pfingstsamstag), davon Mitteilung gemacht, daß ab
 iebe\verk RflHHBP au^ dem Mittel-das der Schleppkahn bei seiner Rei-passieren mußte, für mehrere Wochen gesperrt werde. Am 25. Mai 1956 um 15-56 Uhr richtete das Bundesver-kcln’sministerium an die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Hamburg, Bremen, Münster. Hannover und Duisburg ein Fernschreiben folgenden Inhalts?
"Das Schiffshebewerk RflHHHI -3t in der Zeit vom Ir - 30. 6. 1956 zur Durchführung von Unterhaltungs-arbeiten gesperrt. Ich bitte die gewerbliche Schifffahrt und die Verlader sofort zu unterrichten."
Daraufhin wurde die bevorstehende Sperre des Schiffshebewerks	am	25« Mai 1956 um 22 Uhr im Rundfunk
 bekanntgegeben.
Der Kläger erreichte am 3. Juni 1956 BrJ Dort versuchte er vergeblich, durch Rücksprache mit den
~ 3 -
lad;ngsbeteiiigten und der WETAG zu erreichen, daß die Kohle eingelagert oder mit der Bahn weiterbefördert werde« Er blieb daher mit seinem Schiff zunächst in	liegen	und
 setzte erst am 27. Juni 1956 seine Reise nach B@M| ^or^°
Der Kläger nimmt nunmehr die beklagte Bundesrepublik suf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm durch die liege-zeit in BrflHHBl entstanden ist. Er meint, das Bundesverkehr sministerium sei verpflichtet gewesen> die Mitteilung vom 16. Mai 1956 noch am 19. Mai 1956 weiterzugeben, jedenfalls aber zeitlich früher als dies tatsächlich - ‘am 25.- Mai 1956 -geschehen ist. Hätte das Bundesverkehrsministerium pflichtgemäß gehandelt, so wäre ihm ein Schaden nicht entstanden. Biesen berechnet der Kläger nach der Höhe des Liegegeldes in BrflBÜHI siit einem handelsüblichen Zuschlag von 50 Demgemäß hat er beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1 404 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1. August 1956 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Ansicht, eine Amtspflicht, die Binnenschiffer von der beabsichtigten Sperre des Schiffshebewerkes zu verständigen, habe dem Bundeaverkehrsminister nicht obgelegen; jedenfalls fehle e3 an einem Verschulden der beteiligten Beamten. Bei früheren Sperrungen ähnlicher Art habe die Wasserstraßen-direkticn M^BBHI lediglich "inoffiziell" die benachbarten Wasserstraßenbehörden der Bundesrepublik benachrichtigt. Diesmal aber habe eine politische Steile, nämlich das Verkehrsministerium der sowjetisch besetzten Zone, sich erstmalig unmittelbar an den Bundesverkehrsminister gewandt.
Das Schreiben vom 16. Mai 1956 sei unverzüglich in den Geschäftsgang geleitet, ohne Verzögerung dem Staatssekretär

solchenfalls entstehenden Nachteile seihst zu tragen (§ 71 BinnSohG). Deshalb sei eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die behaupteten Schäden des Klägers allenfalls dann gegeben, wenn ihre Beamten schuldhaft versäumt hätten, dem Kläger so zeitig - also noch am 19* Mai 1956 - Nachricht von der beabsichtigten Sperre zu geben, daß er noch die Möglichkeit gehabt hätte, von einem Abschluß des Frachtvertrages mit der TOTAG (wie er im Verlaufe des 19* Mai 1956 erfolgt ist) Abstand zu nehmen* Insoweit verneint das Oberland e3gericht aber ein Verschulden des mit der Bearbeitung de3 Schreibens vom 16* Mai 1956 befaßten Beamten des Bundes-Verkehrsministeriums, wenn dieser mit Rücksicht auf die besonderen politischen Verhältnisse zwischen der Bundesrepublik und der sowjetisch besetzten Zone die Mitteilung nicht sofort weitergegeben, sondern eine Entscheidung der politisch verantwortlichen Stelle des Ministeriums, wie in dieser Sache zu verfahren sei, abgewartet habe* Jedenfalls könnte den Beamten des Bundesverkehrsministeriums bei der Lage des Falles nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie die Angelegenheit aus sachfremden Erwägungen und schuldhaft über den 19« Mai 1956 hinaus verzögert hätten. Eine Weitergabe der Mitteilung nach dem 13* Mai 1356 habe aber den dem Kläger durch die Liegezeit in BrflHIHHl entstandenen Schaden nicht mehr verhindern können* Denn der Kläger 3ei auf Grund des Frachtvertrages vom 13® Mai 1956 verpflichtet geblieben, die Reise trotz der beabsichtigten Sperre des Schiffshebewerkes RflH| Hl durchzufUhren, und die WETAG - so stellt der Tatrichter fest - hätte (oder habe) im Falle der Kenntnisnahme von der beabsichtigten Sperre in der Zeit nach dem 19* Mai 1956 sich nicht bereit gefunden, den mit dem Kläger geschlossenen Frachtvertrag vom 19* Mai 1956 rückgängig zu machen •* Mithin fehle es insoweit an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen etwaigen Amtspflicht-Verletzungen der Beamten der Beklagten wegen der verzögerten Weitergabe der Mitteilung und einem Schaden des Klägers*

vorgelegt und nach sorgfältiger Prüfung am 24» Mai 1936 der Abteilung Binnenschiffahrt des Ministeriums übergeben worden, die- dann am 2p. Mai 1956 die Wasser- und Schiffahrtsdirek-tionen benachrichtigt habe. Die Beklagte bestreitet schließlich auch die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht dargetan habe, daß sein Schaden auf dem Verhalten der Beamten des Bundesverkehrsministeriums beruhe® Bas Oberlandesgericht. hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen IClageanspruch weiter® Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision®
Entscheidungsgründe g
Io
 Bas Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch de3 Xlägers wegen behaupteter Amtspflichtverlet-sungen von Beamten des Bundesverkehrsministeriums mit im wesentlichen folgender Begründung:
Ber Kläger sei als Frachtführer nach den Bestimmungen d93 Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt vom 15«. Juni 1895 (RGBl S» 501 und die dazu ergangenen späteren Änderungen und Neufassungen des Gesetzes - BinnSchG) bei einer - wie näher ausgeführt wird - nur zeitweiligen, von keiner Seite zu vertretenden Verhinderung der Schiffsreise an den einmal abgeschlossenen Frachtvertrag gebunden, und ihm als Frachtführer sei nach dem Gesetz das Risiko auferlegt worden, die
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II.
Die Revision ist unbegründet«
1«) Soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch daraus herleitet, daß die Beklagte ihn nicht schon am 19* Mai 1356 _ wobei, für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist* vor Abschluß des Frachtvertrages am selben Tage - von der beabsichtigten Sperre des Schiffshebewerkes unterrichtet oder die Mitteilung hierüber nicht sofort noch an diesem Tage öffentlich bekanntgemacht habe, gilt folgendess
 Es kann offen bleiben, ob dem Bundesverkehrsministe-riun die Amtspflicht oblag, die gewerblichen Binnenschiffer auf bekannt gewordene Schwierigkeiten und Hindernisse de3 Binnenschiffahrtsverkehrs nach	rechtzeitig	und
 unverzüglich hinzuweisen, und ob diese Amtspflicht auch dem Kläger als gewerblichem Binnenschiffer gegenüber bestand* Denn jedenfalls können darin, daß vom Bundesverkehrsmini-sterivm nicht noch am 19» Mai 1956 eine Entscheidung ge-■croffcn wurde und eine Mitteilung über die bevorstehende Sperre des Mittellandkanals erfolgte, schuldhafte Amts-pfli-chtverle tzungen nicht gesehen werden« Da das Schreiben vom 16» Mai 1556 beim BundesVerkehrsministerium am 19* Mai .«.9:6 einging, die Sperre des Mittellandkanals aber erst ab 1« Juni 1956, also erst nach Ablauf von weiteren zwölf Tagen erfolgen sollte, war die Situation so, daß vom Bundes-verkehrsministerium eine sofortige Entscheidung und deren Bekanntmachung noch vcr Ablauf von 24 Stunden nach dem Zeitpunkt des Briefeingangs nicht verlangt oder erwartet werden k^nnve« Hinzu kommt die Tatsache, daß es sich wegen des unstreitig erstmaligen direkten Anschreibens des Bundesverkehr oministers durch eine Zentralstelle der sowjetisch besetzten Zone um eine Angelegenheit mit zweifellos politischem Einschlag handelte, die eine Prüfung durch die pell-
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tisch verantwortlichen Stellen des Bundesverkehrsministeriums sachlich gerechtfertigt erscheinen ließ, hei der wiederum die Arbeitsweise und Organisation eines großen Ministeriums nicht unberücksichtigt bleiben können.
Aus der Tatsache, daß eine Mitteilung über die beab-3ichtigte Sperre des Mittellandkanals durch das Bundesverkehr sministerium am 19o Mai 1956 unterblieb, kann also der Klüger mangels eines vorwerfbaren Verhaltens des Bundesver-kehrsministeriums für sich nichts herleiten.
2.) Soweit der Kläger seinen Klageanspruch darauf gründet, daß das Bundesverkehrsministerium die beabsichtigte Sperre des Schiffshebewerkes RVHHMnicht wenigstens in den darauf folgenden Tagen, »sondern - angeblich schuldhaft verspätet - erst am 25. Mai 1956 bekanntgegeben nat, ist die Feststellung des Berufungsgerichts, etwaige Amts-pf-ichtverietzungen des Bundesverkehrsministeriums durch schuldhaft säumiges Verhalten in dieser Zeit seien für den Schaden nicht kausal, revisionsraäßig nicht zu beanstanden.
Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimm-Urteil vom heutigen Tage in der insoweit gieichliegenden Sache MedÜVgegen Bundesrepublik - III ZR 152/58 - mit neuerer Begründung, auf die hier verwiesen werden kann, av.s-gefüfcrfc, daß e3 sich bei der Sperrung des Schiffshebewerkes Hmi im Mittellandkanal im Juni 1956 um eine nur "zeit-weise Verhinderung" im Sinne des § Tl'BinnSchG gehandelt hat# und Umstände, die eine andere Beurteilung der Sachlage zu«» la.esen könnten - besonders im Sinne der Möglichkeit einer Lösung des Klägers von dem abgeschlossenen und ihn bindenden Frachtvertrag nicht gegeben oder nicht dargetan sind.
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Hiernach war der Kläger als Frachtführer nach Abschluß des Frachtvertrages vom 19* Mai. 1956 nicht mehr befugt, wegen der Behinderung der Fahrt infolge der vorübergehenden Sperre des Mittellandkanals ab 1, Juni 1956 einseitig die Beladung aufzuschieben oder von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten (§§ 36, 71 BinnSchG)«
Die gegen die tatrichterliche Feststellung, die WETAG hätte (oder habe) den Kläger an dem Frachtvertrag auch fest-gehalten, von der Hevision erhobene Verfahrensrüge nach § 139 ZPO ist schon aus folgenden Erwägungen unbegründet*
Der Kläger hat unstreitig erst am 28« Mai 1956, al3o drei Tage nach Bekanntgabe der beabsichtigten Sperre de3 in der Sowjet zone telegenen Schiffshebewerks	dur?h
da3 Bundesverkehrsministerium, die Reise angetreten, und er hat im Beruf ungs'verfahren in seinem Schriftsatz vom 28® Mai j.355 S o 5 selbst vorgetragen & Die Beladung seines Schleppkahns sei erst am 26« Mai 1956 beendet worden (sie begann r.aeh der Behauptung des Klägers am 22« Mai, nach dem vom Kläger gleichfalls vorgeiegten und inhaltlich vorgetragenen Ladeschein Jedoch erst am 24« Mai 1956); er - der Kläger *• habe aber von sich aus nach bereits erfolgtem Vertrag33chlu3
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umdispenieren können, sich vielmehr an die Weisungen
 der WETAG halten müssen; diese Weisung sei aber dahin gegangen, ciaß der Kläger den eingegangenen Vertrag zu erfüllen häbte* Dieser Sachvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz konnte nur dahin verstanden worden, daß die WETAG? die a.*.3 Hauptfrachtf»ihrer gegenüber dem Kläger als Unterfrachtführer die rechtliche Stellung des Absenders hat, noch vor Antritt der Reise ausdrücklich die Erfüllung des Frachtvertrages verlangt -nd ein Umdispenieren durch den Kläger hin-s—üblich der aufgenommenen oder noch aufzunehmenden Ladung n—ht zugelassen habe« Dann kann der Kläger auch nicht rü-das Tatsachengericht habe verfahrenswidrig die Frage
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oder die weitere Aufklärung unterlassen, ob der Kläger bei einer Y/arnung ror dem 25® Mai 1956 die Beladung hätte verhindern oder die bereits begonnene Beladung hätte rückgängig machen können« Denn dies wäre nur mit Zustimmung der WETAG möglich gewesen, und die Tatsache., daß die WETAG nicht zugestimmt hätte oder hat, konnte das Berufungsgericht schon aus dem eigenen Vorbringen des Klägers im Rahmen de3 ihn freier stellenden § 287 ZP0 entnehmen®*
Hiernach war die. Revision des Klägers mit der Kosten-* folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Br« Pagendarm	Br«	Weber
 Br« Geiger
 Br« Beyer
 Gähtgens