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BGH · Ill ZB 133/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 133/57

Für den ihm infolge der Beschädigung seines Wagens angeblich entstandenen Verdienstausfall nimmt der Kläger das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung mit folgender Begründung in Anspruchs Der Unfall sei darauf zurUckzufUhren» daß das beklagte Land auf der Landstraße in Sichtung Bitburg vor der Einmündung der Zufahrtstraße kein Warnschild aufgestellt habe» Ein solches habe aber unbedingt aufgestellt werden müssen» da ein Fichten wald jede Sicht auf die Abzweigung nehme und sich zur Unfallzeit ständig ein starker Verkehr von der.Baustelle ”Bed-hardn auf die Zufahxtstraße in Sichtung auf die Landstraße Oberweis-Bitburg bewegt habe» Der Kläger hat weiter vorgetragen» daß sein Verdienstausfall insgesamt 2 320 DM betrage und daß ihm der Haftpfliohtversicherer des Zeugen im Vergleichswege 1 100 DM bezahlt habe» Von d em danach verbleibenden Betrag von 1 420 TM macht der Kläger mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag geltend und hat vor dem Landgericht beantragt» das beklagte Land zur Zahlung von 1 100 DM nebst Zinsen zu verurteilen« Das beklagte Land bat um Abweisung der Klage gebeten» . Bas Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im wesentlichen mit folgenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen begründets Bie Pflicht zur Aufstellung von Verkehrsr-, insbesondere von Warnzeichen obliege den Straßenverkehrsbehörden des beklagten Landes (staatliche Verkehrspolizei), wie sich aus § 5 Abs»4 StrVO in Verbindung mit § 75 PVG für Bheinland-Pfalz (und der in der Anlage zu dieser Bestimmung unter B Hr«6 getroffenen Regelung) und § 5 a StrVO ergebe» Jedoch sei die Verkehrspolizei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verpflichtet gewesen, auf der Landstraße Oberweis-Bitburg vor der Einmündung der hier interessierenden Zufahrtstraße ein Warnschild anzubringen, da diese Einmündung nicht als eine wirklich gefährliche Stelle, die die Anbringung eines Warnschilder erfordert habe, zu erachten sei» Aber selbst wenn man.'mit dem Landgericht in der Unfallsteile eine wirkliche Gefah- Verletzung des 'beklagten Landes nicht ursächlich für den Unfall geworden sei» Za dem Unfall sei es nioht deshalb gekommen, weil der Sohn des Klägers die Einmündung der Zu- In dem Vortrag der Parteien wird hingegen auch von Schildern und "Warnschildern" nach Bild 30 und 52 der.Anlage zur StzVO gesprochen (u.a, In .dieser Sichtung liegt hier jedoch eine die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes nach § 839 in Verbindung mit Art.34 GG auslösende Pflichtverletzung nicht vor. 3o) Nach § 5 a StrVG sind «gefährliche Stellen an Wegstrecken, die dem Durchgangsverkehr dienen, von den Landesbehörden durch Warnungstafeln zu kennzeichnen«• .Ob eine die Kennzeichnung durch eine Warnungstafel erheischende «Gefahrenstelle« gegeben ist, ist nicht eine Frage.des Ermessens der zuständigen*Behörde, sondern ebenso wie. Hach den in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht getroffenen und insoweit von der Bevision nicht angegriffenen Feststellungen war hier «bereits auf weite Entfernung.•.•♦*. Jedoch war nach den weiteren Feststellungen die Sicht von der Straße Ober-weis-Bitbixrg in die Zufahrtstr.aßc schlecht, da sie durch einen.hohen, dichten Fichtenwald, mit dem der Winkel zwi- acton beiden Straßen bestanden ist* behindert war« trenn .aber die Einmündung der Zufahrtstraße schon auf weite Entfernung deutlich zu erkennen war, dann bedurfte es insoweit keiner besonderen Warnung der Verkehrsteilnehmer« Der Fichtenbestand, der die Sicht in die Zufahrtstraße behinderte, atand ebenfalls jedem Verkehrsteilnehmer vor Augen« Die durch die Sichtbehindetung bedingten Gefahren ergaben sich mithin bereits ohne weiteres aus der Örtlichkeit, ohne daß es noch der Aufstellung eines besonderen Warnzeichens {Warnungstafel im Sinne des § 5 a StrVG), wobei lediglich ein solches nach Bild 1 der Anlage zur StrVO in Betracht kommen konnte, bedurfte» Für jeden Verkehrsteilnehmer, der eich auf der Straße von Oberweis-Bitburg der Einmündung näherte, ergab sich nach alledem bereits aus der ohne weiteres erkennbaren verkehrsmäßigen Situation die Pflicht, sich angesichts der Sichtbehinderung in die Zufahrtstraße der Einmündung in einer Weise zu nähern, die es ihm ermöglichte, gegebenenfalls dem zunächst nicht erkennbaren Herannahen anderer Verkehrsteilnehmer auf der Zufahrtstraße rechtzeitig und sachgerecht Bechnung tragen zu können« ' Lediglich zur Klarstellung sei noch darauf hingewiesen, daß entgegen der Annahme der Bevision auch später kein »Warnschild» vor der Einmündung der Zufahrtstraße aufgestellt worden ist« Vielmehr ergibt sich aus dem eigenen sachvor-trag des Klägers, der sich auf die Aussage der Zeugen W^PRft und gründet, daß es sich dabei tun die die Vorfahrt regelnden Schilder nach Bild 30 oder 30 a (auf der Zufahrtstraße, vor der Einmündung^) und nach Bild 32 (auf der Landstraße Oberweis-Bitburg) handelt» satz "rechts vox linke11 • Dez Sohn des Klägers wax mithin wartepflichtig* Davon» daß es sich bei dex ZufahrtStraße um eine verkehr st echnisch völlig untergeordnete und von Kraftfahrzeugen kaum benutzte Straße gehandelt habe; aus dex der Sohn des Klägers einen Verkehr mit Kraftfahrzeugen nicht habe zu erwarten brauchen (vgl. 4») äfach dem Sachvoxtxag dex Parteien stellt sich nunmehr weiter die vom Berufungsgericht nicht behandelte Präge» ob die zuständige Straßenverkehrebehörde» wenn auch nicht ein Warnschild im Sinne des § 5 a StrVGund der Anlage zur StrVO unter A I a, so doch die Vorfahrt regelnde Verkehrszeichen hätte aufstellen müssen« Es liegt deshalb auch grundsätzlich im Ermessen der Stra-ßenverkehrsbehörden» ob es an Kreuzungen oder Einmündungen von Straßen bei dem in § 13 Abs.l StrVO aufgestellten Grundsatz "rechts vor links” sein Bewenden haben oder ob eine davon abweichende Regelung der Vorfahrt durch entsprechende Beschilderung nach Abs.2 und 3 aaO erfolgen soll« Daß hier die Einmündung der in Hede stehenden Zufahrt-straße nicht einen Gefahrenzustand schuf» der bereits unter dem Gesichtspunkt der polizeilichen Gefahrenabwehr ein Abweichen von dem das Vozfahrtrecht beherrschenden Grundsatz "rechts vor links” als geboten erscheinen lassen müßte» ergibt sich in gewissem Umfang schon aus den Ausführungen» die oben im Zusammenhang mit der Präge dex Aufstellung von Warnzeichen gemacht worden sind« Im übrigen war nicht zu befürchten» daß ohne eine besondere Begelung der Vorfahrt bei den die in Betracht kommenden Straßen benutzenden Ver- kehisteilnehmein eine eie gefährdende Verwirrung entstehen und begründete Zweifel über die Voxfahxtfxage auftxeten könnten« Auch ist selbst dann, wenn man vom Sachvortrag des Klägers ausgeht, ein ausreichender Anhaltspunkt dafür nicht gegeben, daß die Besonderheiten der an der Straßeneinmündung gegebenen Vexkehrsverhältnisse eine Begelung der Vorfahrt ohne weiteres geboten hätten und (oder) daß es der zuständigen Straßenverkehrsbehörde als Bxmessensmißbrauch zur Last gelegt werden könnte, daß sie eine von der Begel des § 13 Abs»l StrVO abweichende Vorfahrtregelung an der Unfallstelle unterlassen hat.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 97 ZPO
verkehrenLandbeklagenStraßeEinmündungPflichtBrZufahrtstraßeKlägerbesonder

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 133/57
Verkündet am 27« Oktober 1958 Fieser, Just» Ang. als Urkundsbeamtex der
 Geschä?tssteile
2379 041
Im Kamen des Volkes In dem Beohtsstreit
 di
W!
fr
 tunternehmers Beter W Kreis B<
II in ♦
Klägers, Berufungsbeklagten und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter t Hechtsanwalt Br»
gegen
 das Land Bbeinland-Pfalz, vertreten durch den Begierungspxäsidenten in Trier,
 Beklagten, Berufungskläger und Bevisionsbeklagten,
- Pr ozeßbe vollmächtiger: Hecht sanwalt Br»
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
4
mündliche Verhandlung vom 27» Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br» Geiger sowie der Bundesrichter 2>x. Weber, Br» Kreft, Br» Wolany und Bi. Beyer
 für Hecht erkannti
 Bie Bevision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblens vom 24. April 1957 wird suxUokgewiesen»
Bie Kosten des Bevisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen».
*
Von Bechts wegen
2 ~
Am 9« Bövember 1954 befuhr der Sohn des Klägers mit dessen Lastkraftwagen gegen Mittag die von Oberwels nach Bitburg führende Landstraße X» Ordnung» An der Stelle» an der - in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen von reohts eine von der amerikanischen Baustelle "Bedhard” kommende Zufahrtsstraße in die Straße Oberweis-Bitburg einmündet». prallte der LKW des Klägers mit dem aus der genannten Zufahrtstraße herangekommenen Lastzug des Zeugen	zu~~
sammen» geriet auf die hinter der Bahrbahn befindliche Böschung und kippte um» Lex dabei an dem Fahrzeug des Klägers entstandene Sachschaden ist diesem von seiner Kaskoversicherung ersetzt worden»
Für den ihm infolge der Beschädigung seines Wagens angeblich entstandenen Verdienstausfall nimmt der Kläger das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung mit folgender Begründung in Anspruchs Der Unfall sei darauf zurUckzufUhren» daß das beklagte Land auf der Landstraße in Sichtung Bitburg vor der Einmündung der Zufahrtstraße kein Warnschild aufgestellt habe» Ein solches habe aber unbedingt aufgestellt werden müssen» da ein Fichten wald jede Sicht auf die Abzweigung nehme und sich zur Unfallzeit ständig ein starker Verkehr von der.Baustelle ”Bed-hardn auf die Zufahxtstraße in Sichtung auf die Landstraße Oberweis-Bitburg bewegt habe» Der Kläger hat weiter vorgetragen» daß sein Verdienstausfall insgesamt 2 320 DM betrage und daß ihm der Haftpfliohtversicherer des Zeugen im Vergleichswege 1 100 DM bezahlt habe» Von d em danach verbleibenden Betrag von 1 420 TM macht der Kläger mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag geltend und hat vor dem Landgericht beantragt» das beklagte Land zur Zahlung von 1 100 DM nebst Zinsen zu verurteilen« Das beklagte Land bat um Abweisung der Klage gebeten»
Da8 Landgericht hat dahin erkannt;
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"Ber dem Kläger auf Urund Verdienstauefalles zuste-hende Schadensersatzanspruch, auf deh er sich zur Hälfte eine anderweitige Ersatzmöglichkeit, wenigstens aber eine solche in Höhe von 1 100 XM anrechnen lassen muß, ist der Beklagten gegenüber #
in Höhe von 2/5 des Bestbetrages dem Grunde nach gerechtfertigt»*
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Cfberlan-desgericht die Klage abgewiesen«'
Mit der- Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Bas beklagte Land bittet um. Zurückweisung der Revision»
Ent scheidunggjgr Und e t
I.
. Bas Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im wesentlichen mit folgenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen begründets
 Bie Pflicht zur Aufstellung von Verkehrsr-, insbesondere von Warnzeichen obliege den Straßenverkehrsbehörden des beklagten Landes (staatliche Verkehrspolizei), wie sich aus § 5 Abs»4 StrVO in Verbindung mit § 75 PVG für Bheinland-Pfalz (und der in der Anlage zu dieser Bestimmung unter B Hr«6 getroffenen Regelung) und § 5 a StrVO ergebe» Jedoch sei die Verkehrspolizei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verpflichtet gewesen, auf der Landstraße Oberweis-Bitburg vor der Einmündung der hier interessierenden Zufahrtstraße ein Warnschild anzubringen, da diese Einmündung nicht als eine wirklich gefährliche Stelle, die die Anbringung eines Warnschilder erfordert habe, zu erachten sei» Aber selbst wenn man.'mit dem Landgericht in der Unfallsteile eine wirkliche Gefah-
xenstelle erblicke, sei der Anspruch des Klägers unbegrün-
«
det, da die in diesem Palle zu unterstellende Amtspflicht-
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Verletzung des 'beklagten Landes nicht ursächlich für den Unfall geworden sei» Za dem Unfall sei es nioht deshalb gekommen, weil der Sohn des Klägers die Einmündung der Zu-
fahztstraße nicht erkannt habe und nicht habe erkennen kön-
» #
nen, sondern deswegen, w.eil ex den Verkehr auf der Zufahrt-stxaße infolge des die Sicht behindernden Eichtenaufwuchsee nicht habe beobachten können. Auf den mehr oder weniger starken Verkehr hätte aber auch ein auf die Straßeneinmündung hinweisendes Warnschild den Sohn des Klägers nicht aufmerksam gemacht»
II.
Die Sachverpflichtung (Passivlegitimation) des beklagten Landes hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung bejaht.
1.	) In der Sache selbst ist bisher im Vortrag der Parteien und in den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zwischen den verschiedenen hier in Betracht kommenden Verkehrszeichen unterschieden worded . In den vorinstanzlichen Entscheidungen ist ausdrücklich nur von Warnschildern und Warntafeln im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des § 5 a StzVG die Bede. In dem Vortrag der Parteien wird hingegen auch von Schildern und "Warnschildern" nach Bild 30 und 52 der.Anlage zur StzVO gesprochen (u.a, Schriftsätze des Klägers vom 12.Juni 1956, S.2,und vom 19«0ktober 1956is.2, sowie Schriftsatz des beklagten Landes vom 13. Juli 1956). Bei diesen Scbildern haudelt es sich aber nicht um "Warnschilder", sondern bei dem Schild .nach Bild 30 um ein "Gebotszeichen" und nach Bild 52 um das besondere "Zeichen für VorfahrtStraßen".
2.	) Die sich.bereits aus der allgemeinen Aufgabe der' Polizei (vgl. für Bheinland-Pfalz § 1 PV& vom 26. März 1954 - GVBl 31 -) ergebende Pflicht der zuständigen Stra-ßenrerkehrsbehöxden (Verkehrspolizei), die im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ist in § 5 a StrVG und § 3 StzVO im einzelnen •

-	 
noch konkretisiert,worden. Die auf diesen Bestimmungen beruhenden Pflichten liegen den Bediensteten der Straßenverkehr sbehör den nicht nur als Dienstpflichten ihrer Behörde gegenüber ob, sondern sie bestehen auch als Amtspflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern als Dritten im Sinne des § 839 BGB (vgl. BG 162, 273, 275; BGH Urt.vom 3»Juli 1952 . -Ill ZB 120/51 = VBS 4, 496; Hrt.vom l§.Kärz 1953 - III ZB 258/52 S.5/6). In .dieser Sichtung liegt hier jedoch eine die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes nach § 839 in Verbindung mit Art.34 GG auslösende Pflichtverletzung nicht vor.
3o) Nach § 5 a StrVG sind «gefährliche Stellen an Wegstrecken, die dem Durchgangsverkehr dienen, von den Landesbehörden durch Warnungstafeln zu kennzeichnen«• .Ob eine die Kennzeichnung durch eine Warnungstafel erheischende «Gefahrenstelle« gegeben ist, ist nicht eine Frage.des Ermessens der zuständigen*Behörde, sondern ebenso wie. die Frage, ob eine die Voraussetzung eines polizeilichen Einschreitens bildende polizeiliche Gefahr vorliegt, eine der richterlichen Nachprüfung unterliegende Hechtsfrage (zur «Polizeigefahr« vgl. LH PrPVG § 14 Nr.5)* An der Straße Oberweis-Bitburg lag jedoch eine gefährliche Stelle im Sinne der vorgenannten Bestimmungen nicht vor. Derartige «gefährliche Stellen« sind lediglich solche, die wegen der nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennbaren besonderen Anlage der Straße eine besondere Gefahr für den Verkehr bilden, d.h« die Möglichkeit* eines Unfalls auch für den Fall nahe-lcgen, daß der Verkehrsteilnehmer die im «Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt (LH BGH § 823 (D c) Hr .27). Hach den in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht getroffenen und insoweit von der Bevision nicht angegriffenen Feststellungen war hier «bereits auf weite Entfernung.•.•♦*. deutlich zu erkennen, daß die ZufahrtStraße mit erheblicher Verbreiterung in die Landstraße einbiegt«. Jedoch war nach den weiteren Feststellungen die Sicht von der Straße Ober-weis-Bitbixrg in die Zufahrtstr.aßc schlecht, da sie durch einen.hohen, dichten Fichtenwald, mit dem der Winkel zwi-
■J
acton beiden Straßen bestanden ist* behindert war« trenn .aber die Einmündung der Zufahrtstraße schon auf weite Entfernung deutlich zu erkennen war, dann bedurfte es insoweit keiner besonderen Warnung der Verkehrsteilnehmer« Der Fichtenbestand, der die Sicht in die Zufahrtstraße behinderte, atand ebenfalls jedem Verkehrsteilnehmer vor Augen« Die durch die Sichtbehindetung bedingten Gefahren ergaben sich mithin bereits ohne weiteres aus der Örtlichkeit, ohne daß es noch der Aufstellung eines besonderen Warnzeichens {Warnungstafel im Sinne des § 5 a StrVG), wobei lediglich ein solches nach Bild 1 der Anlage zur StrVO in Betracht kommen konnte, bedurfte» Für jeden Verkehrsteilnehmer, der eich auf der Straße von Oberweis-Bitburg der Einmündung näherte, ergab sich nach alledem bereits aus der ohne weiteres erkennbaren verkehrsmäßigen Situation die Pflicht, sich angesichts der Sichtbehinderung in die Zufahrtstraße der Einmündung in einer Weise zu nähern, die es ihm ermöglichte, gegebenenfalls dem zunächst nicht erkennbaren Herannahen anderer Verkehrsteilnehmer auf der Zufahrtstraße rechtzeitig und sachgerecht Bechnung tragen zu können«
' Lediglich zur Klarstellung sei noch darauf hingewiesen, daß entgegen der Annahme der Bevision auch später kein »Warnschild» vor der Einmündung der Zufahrtstraße aufgestellt worden ist« Vielmehr ergibt sich aus dem eigenen sachvor-trag des Klägers, der sich auf die Aussage der Zeugen W^PRft und	gründet, daß es sich dabei tun die die Vorfahrt
 regelnden Schilder nach Bild 30 oder 30 a (auf der Zufahrtstraße, vor der Einmündung^) und nach Bild 32 (auf der Landstraße Oberweis-Bitburg) handelt»
In diesem Zusammenhang sei auch bemerkt, daß der Klä-ger die Bechtslage’falsch beurteilt, wenn ex vortragen läßt, daß seinem Sohn die Vorfahrt zugestanden habe und der aus der Zufahrt straße einfährende Zeuge	warte-
pflichtig gewesen sei« La es zur Zeit des Unfalls an einer Vorfahrtxegelung durch besondere Beschilderung gemäß § 13 Abs.2 StrVG fehlte, galt der in Abs«l aaO normierte Grund-
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satz "rechts vox linke11 • Dez Sohn des Klägers wax mithin wartepflichtig* Davon» daß es sich bei dex ZufahrtStraße um eine verkehr st echnisch völlig untergeordnete und von Kraftfahrzeugen kaum benutzte Straße gehandelt habe; aus dex der Sohn des Klägers einen Verkehr mit Kraftfahrzeugen nicht habe zu erwarten brauchen (vgl. dazu BGH 20» 290)» kann nach dem eigenen Sachvoxtxag des Klägers keine Hede sein.
X.
4») äfach dem Sachvoxtxag dex Parteien stellt sich nunmehr weiter die vom Berufungsgericht nicht behandelte Präge» ob die zuständige Straßenverkehrebehörde» wenn auch nicht ein Warnschild im Sinne des § 5 a StrVGund der Anlage zur StrVO unter A I a, so doch die Vorfahrt regelnde Verkehrszeichen hätte aufstellen müssen«
Soweit nicht die Sicherheit des Verkehrs und damit die allgemeine polizeiliche Pflicht zur Gefahrenabwehr die Aufstellung bestimmter Zeichen erfordert» ist die Präge» ob und gegebenenfalls welche Verkehrszeichen aufzustellen sind» von den Straßenverkehrsbehöxden im nahmen des § 3 Abs.4 StrVO nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden.
Es liegt deshalb auch grundsätzlich im Ermessen der Stra-ßenverkehrsbehörden» ob es an Kreuzungen oder Einmündungen von Straßen bei dem in § 13 Abs.l StrVO aufgestellten Grundsatz "rechts vor links” sein Bewenden haben oder ob eine davon abweichende Regelung der Vorfahrt durch entsprechende Beschilderung nach Abs.2 und 3 aaO erfolgen soll«
Daß hier die Einmündung der in Hede stehenden Zufahrt-straße nicht einen Gefahrenzustand schuf» der bereits unter dem Gesichtspunkt der polizeilichen Gefahrenabwehr ein Abweichen von dem das Vozfahrtrecht beherrschenden Grundsatz "rechts vor links” als geboten erscheinen lassen müßte» ergibt sich in gewissem Umfang schon aus den Ausführungen» die oben im Zusammenhang mit der Präge dex Aufstellung von Warnzeichen gemacht worden sind« Im übrigen war nicht zu befürchten» daß ohne eine besondere Begelung der Vorfahrt bei den die in Betracht kommenden Straßen benutzenden Ver-
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kehisteilnehmein eine eie gefährdende Verwirrung entstehen und begründete Zweifel über die Voxfahxtfxage auftxeten könnten« Auch ist selbst dann, wenn man vom Sachvortrag des Klägers ausgeht, ein ausreichender Anhaltspunkt dafür nicht gegeben, daß die Besonderheiten der an der Straßeneinmündung gegebenen Vexkehrsverhältnisse eine Begelung der Vorfahrt ohne weiteres geboten hätten und (oder) daß es der zuständigen Straßenverkehrsbehörde als Bxmessensmißbrauch zur Last gelegt werden könnte, daß sie eine von der Begel des § 13 Abs»l StrVO abweichende Vorfahrtregelung an der Unfallstelle unterlassen hat. Baß nach der Sachdarstellung des Klägers später eine solche Begelung erfolgt ist, spricht nicht dagegen.
Hach alledem kann eine Amtspflichtverletzung auf seiten der Bediensteten der hier in Betracht kommenden Straßenver-kehrsbebörde nicht festgestellt werden, so daß es bei der Abweisung der Klage sein Bewenden haben muß.
Bie Kosten der erfolglos gebliebenen Bevision hat der Kläger nach der Vorschrift des § 97 ZPO zu tragen.
Br. Geiger Bundesrichter Br. Weber ist • Dz. Kreft
 beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Bx. Geiger
 Wclany
Br. Beyer